Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 04.02.2003: Unfallfreiheit
Das OLG Köln (Urteil vom 04.02.2003 - 24 U 108/02) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 30. April 2002 verkündete Urteil der 1.Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 335/01 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.517,06 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 seit dem 30. Juni 2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des Personenkraftwagens Opel Vectra J., Fahrgestell-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs im Verzug befindet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger 1/8 und der Beklagte 7/8 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 G r ü n d e
2 Die zulässige Berufung hat in der Sache zum überwiegenden Teil
Gründe:
Erfolg.
3 Der Kläger kann von dem Beklagten gemäss §§ 459 Abs. 2, 462,
467, 346 Satz 1, 347 Satz 2 BGB a.F. Zahlung von 6.517,06 EUR Zug
um Zug gegen Rückgabe des am 21.04.2001 gekauften PKW Opel Vectra
verlangen. Mit dessen Annahme befindet sich der Beklagte zudem im
Verzug.
4 Der Beklagte haftet zwar nicht für einen Fehler des
Gebrauchtwagens im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a.F., weil der
schriftliche Kaufvertrag einen - wirksamen -
Gewährleistungsausschluß enthält und ein arglistiges Verhalten, das
nach § 476 BGB a.F. zu dessen Nichtigkeit führen würde, nicht
erkennbar ist. Das Wandlungsbegehren des Klägers rechtfertigt sich
jedoch aus dem Fehlen einer ihm vom Beklagten zugesicherten
Eigenschaft des Fahrzeugs im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB a.F.. Der
vertragliche Ausschluß der Gewährleistung erfasst eine
Sachmängelhaftung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht, da
ein Gewährleistungsausschluß versagt, soweit er mit dem Inhalt
einer individual-vertraglich erfolgten Eigenschaftszusicherung
nicht vereinbar ist (BGH NJW 1991, 1880; 1993, 1854).
5 Der Beklagte hat dem Kläger die Unfallfreiheit des
Gebrauchtwagens vertraglich zugesichert. Das ergibt sich aus der
Kennzeichnung der in dem vorgedruckten Text des verwendeten
Kaufvertragsformulars vorgesehenen Alternative "das Kfz ist
unfallfrei" sowie dem zusätzlichen, maschinenschriftlichen Vermerk
"unfallfrei" in dieser Rubrik. Die Unfallfreiheit eines
Gebrauchtfahrzeugs stellt eine Eigenschaft der Kaufsache dar und
kann deshalb Gegenstand einer Zusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2
BGB a.F. sein (BGH NJW 1978, 261; 1982, 435). Von einer Zusicherung
im Rechtssinne ist dann auszugehen, wenn der Verkäufer in
vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein
einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine
Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser
Eigenschaft einzustehen. Das kann ausdrücklich oder auch konkludent
geschehen; es kommt entscheidend darauf an, wie der Käufer von
seinem Erwartungshorizont aus etwaige zusicherungsrelevante
Äußerungen des Verkäufers bei objektiver Würdigung der Umstände
nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGH NJW 1983, 217; 1985,
967; 1991, 1880). Die Kennzeichnung der Alternative "das Kfz ist
unfallfrei" nebst dem zusätzlichen Vermerk "unfallfrei" hat sich
aus der verständigen Sicht des Klägers als Ausdruck der
Bereitschaft des Beklagten dargestellt, für die Folgen eines
Fehlens der Unfallfreiheit des Fahrzeugs aufzukommen.
6 Im Zeitpunkt seiner Übergabe an den Kläger war das Fahrzeug aber
nicht unfallfrei. Dies hat zur Folge, dass der Kläger die Wandlung
des Kaufvertrags verlangen kann. Eine Haftung des Beklagten für das
Fehlen der Unfallfreiheit hängt nicht davon ab, ob der Wert oder
die Tauglichkeit des Fahrzeugs dadurch erheblich gemindert ist. Die
sogenannte Bagatellregel des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gilt für
den Fall des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nicht.
Vielmehr wird im Gegensatz zum Fehler grundsätzlich auch für das
Fehlen einer unerheblichen Eigenschaft gehaftet, selbst wenn Wert
oder Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt werden, sofern nur
die Eigenschaft zugesichert ist (Palandt/Putzo, BGB, 60. Auflage, §
459 Rn. 14; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn.
1589).
7 Freilich schließt nicht jede äußerliche Beschädigung eines
Gebrauchtwagens dessen Unfallfreiheit aus. Ganz geringfügige
Schäden müssen vielmehr durch eine Auslegung des Begriffs
"unfallfrei" ausgeklammert werden (Reinking/Eggert a.a.O.). Selbst
bei zusichernden Erklärungen in Bezug auf eine Unfallfreiheit kann
ein Käufer, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur
erwarten, dass das Fahrzeug keine über die Bagatellgrenze
hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat (OLG Hamm OLG R 1995,
76). Deshalb werden - auch im Rahmen des § 459 Abs. 2 BGB a.F. -
üblicherweise Unfallschäden von sogenannten Bagatellschäden
abgegrenzt (vgl. OLG Hamm OLG R 1994, 181; 1995, 56; OLG Karlsruhe
OLG R 2001, 302). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zur Offenbarungspflicht des Verkäufers, der sich der Senat
anschließt, ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen
erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig
war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss
davon nicht beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem
Sinne können nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen
werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn diese keine
weitergehenden Folgen haben (BGH NJW 1967, 1222; 1977, 1914; 1982,
1386; so auch OLG Koblenz VRS 96, 242). Diese an die
Aufklärungspflicht des Verkäufers gestellten Anforderungen gelten
erst recht für den Fall der Zusicherung einer Eigenschaft. Wenn
sich der Käufer eines Gebrauchtwagens von dem Verkäufer
ausdrücklich dessen Unfallfreiheit vertraglich zusichern lässt und
damit zu erkennen gibt, dass das Fehlen von Unfallschäden für
seinen Kaufentschluss von Bedeutung ist, muss die Grenze, bei
welcher von einer Unfallfreiheit nicht mehr die Rede sein kann, eng
gezogen werden. Daher entfällt die Haftung für das Fehlen einer
zugesicherten Unfallfreiheit lediglich bei bloßen Lackschäden,
insbesondere in Form von Kratzern, und allenfalls noch bei ganz
geringfügigen, kleinen Dellen im Blech (vgl. OLG Karlsruhe OLG R
2001, 302). Wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat, geht
die Beschädigung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs über diesen
Bagatellbereich hinaus.
8 Bereits in seinem vom Landgericht eingeholten schriftlichen
Gutachten hatte der Sachverständige V. das Ergebnis seiner
Untersuchungen dahin festgehalten, dass an beiden Türen der linken
Fahrzeugseite Spachtelaufträge nachgewiesen worden waren, die auf
eine Beseitigung von Verbeulungen hindeuten. Bei seiner mündlichen
Anhörung in der ersten Instanz hatte der Sachverständige sein
schriftliches Gutachten bekräftigt und wegen der Beschädigungen
eine Wertminderung von 150,00 - 200,00 EUR geschätzt. Soweit er den
Schaden nicht als einen "erheblichen Unfallschaden" eingestuft
hatte, lag dem eine Definition der Erheblichkeit, die der
Sachverständige insbesondere für den Fall eines Austauschs der
Fahrzeugtüren angenommen hatte, zugrunde, die bei der Zusicherung
der Unfallfreiheit keine Geltung beansprucht.
9 Schon auf der Basis des erstinstanzlichen Gutachtens war deshalb
von Beschädigungen des Gebrauchtwagens auszugehen, welche die
Grenze der Unfallfreiheit im Sinne einer entsprechenden Zusicherung
überschreiten.
10 Bei seiner Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige V.
die Richtigkeit seiner bisherigen Feststellungen bestätigt.
Insbesondere hat er ausgeführt, es habe nicht nur geringfügige
Verkratzungen im Lack gegeben, weil in diesem Fall keine
Notwendigkeit bestanden hätte, Unebenheiten im Blech - wie
tatsächlich geschehen - durch Spachtelauftrag zu kaschieren. Nach
den von ihm mit 3 verschiedenen Geräten vorgenommenen Messungen,
die stets zu den selben Ergebnissen geführt hätten, seien
Spachtelungen vorgenommen worden, die durch bloße Lackschäden nicht
erklärt werden könnten. Vielmehr seien Unebenheiten im Blech in
Gestalt leichter Verbeulungen vorhanden gewesen, die nach seiner
Erfahrung auch nach ordnungsgemäßer Reparatur eine Wertminderung
des Fahrzeugs zur Folge hätten. Diese Ausführungen sind
folgerichtig, nachvollziehbar und überzeugend.
11 Die Aussage des vom Beklagten benannten Zeugen R. stellt die
Richtigkeit des Gutachtens nicht in Frage. Der Zeuge hat bekundet,
während seiner Besitzzeit beim Einparken mit dem Pkw an einem Stein
"vorbeigeschrammt" zu sein und daraufhin Schäden an den Türen der
linken Wagenseite bemerkt zu haben. Er habe - so der Zeuge -
"richtige Dellen" nicht gesehen und auch keine "deutlichen
Eindrücke" feststellen können; ob das Blech "eingedrückt" gewesen
sei, wisse er allerdings nicht. Demnach hat der Zeuge R. nicht
ausschließen können, dass bei dem geschilderten Vorfall - leichte -
Verbeulungen entstanden waren, die ein Spachteln des Türenblechs
notwendig gemacht haben. Derartige Schäden bewegen sich aber nicht
mehr innerhalb der im Rahmen einer Zusicherung der Unfallfreiheit
zu ziehenden Bagatellgrenze. Demnach ist der Beklagte wegen des
Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zur Gewährleistung
verpflichtet. Von seinem Wahlrecht als Käufer hat der Kläger dahin
Gebrauch gemacht, dass er die Wandlung des Kaufvertrags
begehrt.
12 Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger dieses Recht
nicht dadurch verloren, dass er den Pkw nach wie vor und bis zum
heutigen Tage benutzt hat. Beim Autokauf steht die Weiternutzung
des Fahrzeugs dem Wandlungsanspruch nur unter besonderen Umständen
entgegen (BGH NJW 1992, 171; 1994, 1005; OLG Karlsruhe NJW 1971,
1810; OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 120; Reinking/Eggert Rn. 754).
Gründe , die die Annahme eines solchen Ausnahmefalls rechtfertigen
könnten, sind hier aber nicht ersichtlich.
13 Aufgrund der vom Beklagten konkludent erklärten Aufrechnung hat
sich der Kläger nach §§ 467, 347 Satz 2 BGB a.F. die seit der
Übergabe aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen allerdings
anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Wie er im Verhandlungstermin
am 14.01.2003 - unwidersprochen - erkärt hat, beträgt der
Kilometerstand des Pkw inzwischen 81.746 km. Dies bedeutet, dass
der Kläger seit der Übernahme des Wagens, der damals eine
Laufleistung von 66.200 km aufgewiesen hatte, eine Wegstrecke von
15.546 km zurückgelegt hat. Die Nutzungsvergütung im Fall der
Wandlung wird üblicherweise nach der Formel: Kaufpreis für das
Gebrauchtfahrzeug geteilt durch zu erwartende Restlaufleistung =
Vergütung je gefahrenen Kilometer berechnet (vgl. Reinking/Eggert
Rn. 2033). Da die durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines
Fahrzeugs der hier vorliegenden Wagenklasse auf 150.000 km
veranschlagt werden kann, ist die Nutzungsvergütung wie folgt zu
ermitteln:
14 15.700,00 DM geteilt durch 83.800 km = - gerundet - 0,19 DM je
km;
15 0,19 DM x 15.546 km = 2.953,74 DM.
16 Nach Abzug dieser Nutzungsvergütung vermindert sich der an den
Kläger zurückzuzahlende Kaufpreis von 15.700,00 DM auf 12.746,26 DM
= 6.517,06 EUR.
17 Die geltend gemachten Verzugszinsen stehen dem Kläger nach §§
284 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB a.F. erst für die Zeit ab dem 30.06.2001
zu. Für den Verzug mit Geldforderungen gilt ausschließlich die hier
anwendbare, durch Gesetz vom 30.03.2000 eingefügte Regelung des §
284 Abs. 3 BGB a.F., nach welcher der Schuldner 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung in Verzug gerät (Palandt/Heinrichs § 284 Rn.
24). Zur Rückzahlung des Kaufpreises erstmals aufgefordert worden
ist der Beklagte durch Anwaltschreiben des Klägers vom 25.06.2001.
Allerdings hat der Beklagte in der schriftlichen Antwort seines
Anwalts vom 29.06.2001, die der Gegenseite am darauffolgenden Tage
zugegangen sein wird, das Ansinnen, den Kaufvertrag zu wandeln,
nachdrücklich zurückgewiesen. Wenn der Schuldner die Leistung
ernsthaft und endgültig verweigert, tritt Verzug unabhängig von den
Voraussetzungen des § 284 BGB a.F. ein (Palandt/Heinrichs § 284 Rn.
35).
18 Begündet ist auch die Klage auf Feststellung, dass sich der
Beklagte im Verzug der Annahme befindet. Aufgrund des erfolgreichen
Wandlungsbegehrens des Klägers hat der Beklagte Anspruch auf
Rückgabe des Gebrauchtfahrzeugs. Ein wörtliches Angebot zur
Herausgabe des Pkw im Sinne von § 295 BGB hat der Kläger ihm mit
Anwaltschreiben vom 25.06.2001 unterbreitet. Zwar hat zu diesem
Zeitpunkt, wie im Regelfall erforderlich (Palandt/Heinrichs § 295
Rn. 4), noch keine Annahmeverweigerung durch den Beklagten
vorgelegen. In dem Schreiben seines Rechtsanwalts vom 29.06.2001
hat der Beklagte indessen die Wandlung des Kaufvertrages und damit
auch die Rücknahme des Pkw strikt abgelehnt. Wenn aber offenkundig
ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt, bedarf es für
den Eintritt des Annahmeverzugs auch keines wörtlichen Angebots
(Palandt/Heinrichts a.a.O.).
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
20 Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung; auch einer Entscheidung des
Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es nicht.
21 Berufungsstreitwert: Zahlungsantrag = 7.944,89 EUR
22 Feststellungsantrag = 1.500,00 EUR
23 Insgesamt = 9.444,89 EUR
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