Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 04.02.2003: Unfallfreiheit




Das OLG Köln (Urteil vom 04.02.2003 - 24 U 108/02) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 30. April 2002 verkündete Urteil der 1.Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 335/01 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.517,06 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 seit dem 30. Juni 2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des Personenkraftwagens Opel Vectra J., Fahrgestell-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs im Verzug befindet.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger 1/8 und der Beklagte 7/8 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1 G r ü n d e

2 Die zulässige Berufung hat in der Sache zum überwiegenden Teil

Gründe:


Erfolg.

3 Der Kläger kann von dem Beklagten gemäss §§ 459 Abs. 2, 462,

467, 346 Satz 1, 347 Satz 2 BGB a.F. Zahlung von 6.517,06 EUR Zug

um Zug gegen Rückgabe des am 21.04.2001 gekauften PKW Opel Vectra

verlangen. Mit dessen Annahme befindet sich der Beklagte zudem im

Verzug.

4 Der Beklagte haftet zwar nicht für einen Fehler des

Gebrauchtwagens im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a.F., weil der

schriftliche Kaufvertrag einen - wirksamen -

Gewährleistungsausschluß enthält und ein arglistiges Verhalten, das

nach § 476 BGB a.F. zu dessen Nichtigkeit führen würde, nicht

erkennbar ist. Das Wandlungsbegehren des Klägers rechtfertigt sich

jedoch aus dem Fehlen einer ihm vom Beklagten zugesicherten

Eigenschaft des Fahrzeugs im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB a.F.. Der

vertragliche Ausschluß der Gewährleistung erfasst eine

Sachmängelhaftung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht, da

ein Gewährleistungsausschluß versagt, soweit er mit dem Inhalt

einer individual-vertraglich erfolgten Eigenschaftszusicherung

nicht vereinbar ist (BGH NJW 1991, 1880; 1993, 1854).

5 Der Beklagte hat dem Kläger die Unfallfreiheit des

Gebrauchtwagens vertraglich zugesichert. Das ergibt sich aus der

Kennzeichnung der in dem vorgedruckten Text des verwendeten

Kaufvertragsformulars vorgesehenen Alternative "das Kfz ist

unfallfrei" sowie dem zusätzlichen, maschinenschriftlichen Vermerk

"unfallfrei" in dieser Rubrik. Die Unfallfreiheit eines

Gebrauchtfahrzeugs stellt eine Eigenschaft der Kaufsache dar und

kann deshalb Gegenstand einer Zusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2

BGB a.F. sein (BGH NJW 1978, 261; 1982, 435). Von einer Zusicherung

im Rechtssinne ist dann auszugehen, wenn der Verkäufer in

vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein

einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine

Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser

Eigenschaft einzustehen. Das kann ausdrücklich oder auch konkludent

geschehen; es kommt entscheidend darauf an, wie der Käufer von

seinem Erwartungshorizont aus etwaige zusicherungsrelevante

Äußerungen des Verkäufers bei objektiver Würdigung der Umstände

nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGH NJW 1983, 217; 1985,

967; 1991, 1880). Die Kennzeichnung der Alternative "das Kfz ist

unfallfrei" nebst dem zusätzlichen Vermerk "unfallfrei" hat sich

aus der verständigen Sicht des Klägers als Ausdruck der

Bereitschaft des Beklagten dargestellt, für die Folgen eines

Fehlens der Unfallfreiheit des Fahrzeugs aufzukommen.

6 Im Zeitpunkt seiner Übergabe an den Kläger war das Fahrzeug aber

nicht unfallfrei. Dies hat zur Folge, dass der Kläger die Wandlung

des Kaufvertrags verlangen kann. Eine Haftung des Beklagten für das

Fehlen der Unfallfreiheit hängt nicht davon ab, ob der Wert oder

die Tauglichkeit des Fahrzeugs dadurch erheblich gemindert ist. Die

sogenannte Bagatellregel des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gilt für

den Fall des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nicht.

Vielmehr wird im Gegensatz zum Fehler grundsätzlich auch für das

Fehlen einer unerheblichen Eigenschaft gehaftet, selbst wenn Wert

oder Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt werden, sofern nur

die Eigenschaft zugesichert ist (Palandt/Putzo, BGB, 60. Auflage, §

459 Rn. 14; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn.

1589).

7 Freilich schließt nicht jede äußerliche Beschädigung eines

Gebrauchtwagens dessen Unfallfreiheit aus. Ganz geringfügige

Schäden müssen vielmehr durch eine Auslegung des Begriffs

"unfallfrei" ausgeklammert werden (Reinking/Eggert a.a.O.). Selbst

bei zusichernden Erklärungen in Bezug auf eine Unfallfreiheit kann

ein Käufer, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur

erwarten, dass das Fahrzeug keine über die Bagatellgrenze

hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat (OLG Hamm OLG R 1995,

76). Deshalb werden - auch im Rahmen des § 459 Abs. 2 BGB a.F. -

üblicherweise Unfallschäden von sogenannten Bagatellschäden

abgegrenzt (vgl. OLG Hamm OLG R 1994, 181; 1995, 56; OLG Karlsruhe

OLG R 2001, 302). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

zur Offenbarungspflicht des Verkäufers, der sich der Senat

anschließt, ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen

erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig

war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss

davon nicht beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem

Sinne können nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen

werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn diese keine

weitergehenden Folgen haben (BGH NJW 1967, 1222; 1977, 1914; 1982,

1386; so auch OLG Koblenz VRS 96, 242). Diese an die

Aufklärungspflicht des Verkäufers gestellten Anforderungen gelten

erst recht für den Fall der Zusicherung einer Eigenschaft. Wenn

sich der Käufer eines Gebrauchtwagens von dem Verkäufer

ausdrücklich dessen Unfallfreiheit vertraglich zusichern lässt und

damit zu erkennen gibt, dass das Fehlen von Unfallschäden für

seinen Kaufentschluss von Bedeutung ist, muss die Grenze, bei

welcher von einer Unfallfreiheit nicht mehr die Rede sein kann, eng

gezogen werden. Daher entfällt die Haftung für das Fehlen einer

zugesicherten Unfallfreiheit lediglich bei bloßen Lackschäden,

insbesondere in Form von Kratzern, und allenfalls noch bei ganz

geringfügigen, kleinen Dellen im Blech (vgl. OLG Karlsruhe OLG R

2001, 302). Wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat, geht

die Beschädigung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs über diesen

Bagatellbereich hinaus.

8 Bereits in seinem vom Landgericht eingeholten schriftlichen

Gutachten hatte der Sachverständige V. das Ergebnis seiner

Untersuchungen dahin festgehalten, dass an beiden Türen der linken

Fahrzeugseite Spachtelaufträge nachgewiesen worden waren, die auf

eine Beseitigung von Verbeulungen hindeuten. Bei seiner mündlichen

Anhörung in der ersten Instanz hatte der Sachverständige sein

schriftliches Gutachten bekräftigt und wegen der Beschädigungen

eine Wertminderung von 150,00 - 200,00 EUR geschätzt. Soweit er den

Schaden nicht als einen "erheblichen Unfallschaden" eingestuft

hatte, lag dem eine Definition der Erheblichkeit, die der

Sachverständige insbesondere für den Fall eines Austauschs der

Fahrzeugtüren angenommen hatte, zugrunde, die bei der Zusicherung

der Unfallfreiheit keine Geltung beansprucht.

9 Schon auf der Basis des erstinstanzlichen Gutachtens war deshalb

von Beschädigungen des Gebrauchtwagens auszugehen, welche die

Grenze der Unfallfreiheit im Sinne einer entsprechenden Zusicherung

überschreiten.

10 Bei seiner Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige V.

die Richtigkeit seiner bisherigen Feststellungen bestätigt.

Insbesondere hat er ausgeführt, es habe nicht nur geringfügige

Verkratzungen im Lack gegeben, weil in diesem Fall keine

Notwendigkeit bestanden hätte, Unebenheiten im Blech - wie

tatsächlich geschehen - durch Spachtelauftrag zu kaschieren. Nach

den von ihm mit 3 verschiedenen Geräten vorgenommenen Messungen,

die stets zu den selben Ergebnissen geführt hätten, seien

Spachtelungen vorgenommen worden, die durch bloße Lackschäden nicht

erklärt werden könnten. Vielmehr seien Unebenheiten im Blech in

Gestalt leichter Verbeulungen vorhanden gewesen, die nach seiner

Erfahrung auch nach ordnungsgemäßer Reparatur eine Wertminderung

des Fahrzeugs zur Folge hätten. Diese Ausführungen sind

folgerichtig, nachvollziehbar und überzeugend.

11 Die Aussage des vom Beklagten benannten Zeugen R. stellt die

Richtigkeit des Gutachtens nicht in Frage. Der Zeuge hat bekundet,

während seiner Besitzzeit beim Einparken mit dem Pkw an einem Stein

"vorbeigeschrammt" zu sein und daraufhin Schäden an den Türen der

linken Wagenseite bemerkt zu haben. Er habe - so der Zeuge -

"richtige Dellen" nicht gesehen und auch keine "deutlichen

Eindrücke" feststellen können; ob das Blech "eingedrückt" gewesen

sei, wisse er allerdings nicht. Demnach hat der Zeuge R. nicht

ausschließen können, dass bei dem geschilderten Vorfall - leichte -

Verbeulungen entstanden waren, die ein Spachteln des Türenblechs

notwendig gemacht haben. Derartige Schäden bewegen sich aber nicht

mehr innerhalb der im Rahmen einer Zusicherung der Unfallfreiheit

zu ziehenden Bagatellgrenze. Demnach ist der Beklagte wegen des

Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zur Gewährleistung

verpflichtet. Von seinem Wahlrecht als Käufer hat der Kläger dahin

Gebrauch gemacht, dass er die Wandlung des Kaufvertrags

begehrt.

12 Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger dieses Recht

nicht dadurch verloren, dass er den Pkw nach wie vor und bis zum

heutigen Tage benutzt hat. Beim Autokauf steht die Weiternutzung

des Fahrzeugs dem Wandlungsanspruch nur unter besonderen Umständen

entgegen (BGH NJW 1992, 171; 1994, 1005; OLG Karlsruhe NJW 1971,

1810; OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 120; Reinking/Eggert Rn. 754).

Gründe , die die Annahme eines solchen Ausnahmefalls rechtfertigen

könnten, sind hier aber nicht ersichtlich.

13 Aufgrund der vom Beklagten konkludent erklärten Aufrechnung hat

sich der Kläger nach §§ 467, 347 Satz 2 BGB a.F. die seit der

Übergabe aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen allerdings

anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Wie er im Verhandlungstermin

am 14.01.2003 - unwidersprochen - erkärt hat, beträgt der

Kilometerstand des Pkw inzwischen 81.746 km. Dies bedeutet, dass

der Kläger seit der Übernahme des Wagens, der damals eine

Laufleistung von 66.200 km aufgewiesen hatte, eine Wegstrecke von

15.546 km zurückgelegt hat. Die Nutzungsvergütung im Fall der

Wandlung wird üblicherweise nach der Formel: Kaufpreis für das

Gebrauchtfahrzeug geteilt durch zu erwartende Restlaufleistung =

Vergütung je gefahrenen Kilometer berechnet (vgl. Reinking/Eggert

Rn. 2033). Da die durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines

Fahrzeugs der hier vorliegenden Wagenklasse auf 150.000 km

veranschlagt werden kann, ist die Nutzungsvergütung wie folgt zu

ermitteln:

14 15.700,00 DM geteilt durch 83.800 km = - gerundet - 0,19 DM je

km;

15 0,19 DM x 15.546 km = 2.953,74 DM.

16 Nach Abzug dieser Nutzungsvergütung vermindert sich der an den

Kläger zurückzuzahlende Kaufpreis von 15.700,00 DM auf 12.746,26 DM

= 6.517,06 EUR.

17 Die geltend gemachten Verzugszinsen stehen dem Kläger nach §§

284 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB a.F. erst für die Zeit ab dem 30.06.2001

zu. Für den Verzug mit Geldforderungen gilt ausschließlich die hier

anwendbare, durch Gesetz vom 30.03.2000 eingefügte Regelung des §

284 Abs. 3 BGB a.F., nach welcher der Schuldner 30 Tage nach

Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen

Zahlungsaufforderung in Verzug gerät (Palandt/Heinrichs § 284 Rn.

24). Zur Rückzahlung des Kaufpreises erstmals aufgefordert worden

ist der Beklagte durch Anwaltschreiben des Klägers vom 25.06.2001.

Allerdings hat der Beklagte in der schriftlichen Antwort seines

Anwalts vom 29.06.2001, die der Gegenseite am darauffolgenden Tage

zugegangen sein wird, das Ansinnen, den Kaufvertrag zu wandeln,

nachdrücklich zurückgewiesen. Wenn der Schuldner die Leistung

ernsthaft und endgültig verweigert, tritt Verzug unabhängig von den

Voraussetzungen des § 284 BGB a.F. ein (Palandt/Heinrichs § 284 Rn.

35).

18 Begündet ist auch die Klage auf Feststellung, dass sich der

Beklagte im Verzug der Annahme befindet. Aufgrund des erfolgreichen

Wandlungsbegehrens des Klägers hat der Beklagte Anspruch auf

Rückgabe des Gebrauchtfahrzeugs. Ein wörtliches Angebot zur

Herausgabe des Pkw im Sinne von § 295 BGB hat der Kläger ihm mit

Anwaltschreiben vom 25.06.2001 unterbreitet. Zwar hat zu diesem

Zeitpunkt, wie im Regelfall erforderlich (Palandt/Heinrichs § 295

Rn. 4), noch keine Annahmeverweigerung durch den Beklagten

vorgelegen. In dem Schreiben seines Rechtsanwalts vom 29.06.2001

hat der Beklagte indessen die Wandlung des Kaufvertrages und damit

auch die Rücknahme des Pkw strikt abgelehnt. Wenn aber offenkundig

ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt, bedarf es für

den Eintritt des Annahmeverzugs auch keines wörtlichen Angebots

(Palandt/Heinrichts a.a.O.).

19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch

über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713

ZPO.

20 Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung; auch einer Entscheidung des

Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es nicht.

21 Berufungsstreitwert: Zahlungsantrag = 7.944,89 EUR

22 Feststellungsantrag = 1.500,00 EUR

23 Insgesamt = 9.444,89 EUR

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