Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 13.12.2002: Taxikonzession
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 13.12.2002 - 6 L 358/02) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Taxikonzession
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1 Gründe
2 A. Der Antrag des Antragstellers,
3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - vorläufig, bis zu einer
unanfechtbaren Entscheidung über seinen Antrag nach
Gründe:
Maßgabe des § 16 Abs. 3 PBefG eine Genehmigung zur
Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe zu
erteilen,
4 hat keinen Erfolg.
5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen,
wenn der jeweilige Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit, mithin das Drohen
von unzumutbaren Nachteilen ohne die begehrte Entscheidung des Gerichts
(Anordnungsgrund) und den geltend gemachten materiellen Anspruch
(Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2,
294 ZPO).
6 Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dem
Antragsteller steht unter Zugrundelegung der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung ein (Rechts-
) Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für den Taxiverkehr nach § 13 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBl. I, S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) (PBefG), nicht zu. Er dürfte zwar die subjektiven
Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllen (I.). Die objektiven
Versagungsgründe des § 13 Abs. 4 und Abs. 5 PBefG (II.) stehen seinem Anspruch
indes entgegen. Dies gilt zwar nicht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner im
Sinne des § 13 Abs. 4 PBefG dargelegt hätte, Genehmigungserteilungen oberhalb
der für das Jahr 2002 vorgesehenen Anzahl bedrohten das örtliche Taxengewerbe in
seiner Funktionsfähigkeit (II.1.). Die - wenn auch nur vorläufige - Verpflichtung zur
Erteilung einer Taxikonzession scheitert aber daran, dass sich der Antragsteller unter
Zugrundelegung der Regelung des § 13 Abs. 5 PBefG mit seiner Bewerbung auf
Grund seines derzeitigen Rangplatzes weder im Bereich einer sicher feststellbaren
Mindestanzahl noch innerhalb einer sog. "Grauzone" für eine (weitere) Aufstockung
eines bisher zu geringen Kontingents befindet (II.2.).
7 I. Der Antragsteller dürfte die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13
Abs. 1 PBefG erfüllen. Ausweislich der seinem Antrag beigefügten und
nachgereichten Unterlagen dürfte die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des
Betriebes gegeben sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG), dürfte angesichts der vorgelegten
Bescheinigung die fachliche Eignung gegeben sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG) und
dürften schließlich keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des
Antragstellers als Unternehmer dartun (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG). Insoweit hat auch
der Antragsgegner Bedenken nicht vorgetragen.
8 II. Dem Anspruch steht indes ein objektiver Versagungsgrund entgegen.
9 1. Allerdings hat der Antragsgegner das Vorliegen des objektiven
Versagungsgrundes des § 13 Abs. 4 PBefG im Hinblick darauf, dass - generell -
Genehmigungserteilungen oberhalb der für das Jahr 2002 vorgesehenen Anzahl das
örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedrohen, nicht dargelegt.
10 Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG ist eine beantragte Genehmigung zum
Taxenverkehr zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch
beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das
örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Gemäß § 13 Abs. 4
Satz 2 PBefG sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu
berücksichtigen die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr (Nr. 1),
die Taxendichte (Nr. 2), die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter
Einbeziehung der Einsatzzeit (Nr. 3) und die Anzahl und Ursachen der
Geschäftsaufgaben (Nr. 4).
11 § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG stellt damit eine objektive
Berufszulassungsbeschränkung auf und greift in den Schutzbereich der
Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein. An den verfassungsrechtlich
gebotenen Nachweis der Notwendigkeit objektiver
Berufszulassungsvoraussetzungen sind besonders strenge Anforderungen zu
stellen. Der Eingriff muss zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher
schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut unabdingbar
sein. § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG kann im Hinblick auf Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG
nicht in der Weise ausgelegt und angewandt werden, dass die wirtschaftliche Lage
der am Ort das Taxengewerbe betreibenden Unternehmen Maßstab für die Erteilung
oder Versagung weiterer Taxengenehmigungen in der Weise sein dürfte, dass
diesen ein den Kapitaldienst, die laufenden Kosten und einen angemessenen
Unternehmergewinn abdeckendes Einkommen gewährleistet sein müsste. Eine
schwierige Ertrags- und Kostenlage ist kein Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz
für die Beurteilung, ob das öffentliche Verkehrsinteresse durch Bedrohung des
örtlichen Taxengewerbes in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist
12 Zur Annahme einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen
Taxengewerbes bedarf es einer von der Behörde konkret zu belegenden Gefahr,
dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwer wiegenden Mängeln in der
Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann, etwa derart, dass die Existenzfähigkeit
von Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender
Einsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit
ähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige
Verkehrsbedienung gesichert werden kann. Das Gesetz hat in § 13 Abs. 4 Satz 2
PBefG beispielhaft und nicht abschließend einige Merkmale aufgeführt, die indizielle
Bedeutung für die Bewertung der Frage haben können, ob bei weiteren
Genehmigungen über den vorhandenen Bestand hinaus die Funktionsfähigkeit des
örtlichen Taxengewerbes bedroht wird oder nicht.
13 Die Beantwortung der Frage, ob die Erteilung weiterer Taxengenehmigungen das
örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht, setzt eine prognostische
Entscheidung der Genehmigungsbehörde voraus, die gerichtlich nur dahin
überprüfbar ist, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt zutreffend und
vollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den
möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat. Bei
dieser Prognose ist nicht allein auf die Auswirkungen der einzelnen Genehmigung
auf die Funktionsfähigkeit abzustellen. Vielmehr ist eine einheitliche Betrachtung der
Verhältnisse im örtlichen Taxengewerbe und der durch Erteilung weiterer
Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten.
14 Zum Vorstehenden vgl. mit vertiefenden Ausführungen: BVerfG, Urteil vom
11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377, 408; BVerwG, Urteile vom
27. November 1980 - 7 C 57.79 - BVerwGE 64, 239 (242), vom 15. April 1988 -
7 C 94.86 - BVerwGE 79, 208 ff und vom 7. September 1989 - 7 C 44/88 und 7 C
45/88, BVerwGE 82, 295 ff..
15 Den hier aufgestellten Anforderungen an die Darlegung einer Bedrohung der
Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes im Fall der Erteilung von
Genehmigungen oberhalb der für das Jahr 2002 vorgesehenen Anzahl genügen die
Erläuterungen des Antragsgegners nicht. Er hat keine ausreichende
Tatsachengrundlage ermittelt und dargelegt, die die Prognose einer Bedrohung der
Funktionsfähigkeit des Eer Taxigewerbes bei Erteilung einer höheren Anzahl von
Genehmigungen stützen könnte.
16 Über Meinungsäußerungen Betroffener hinaus ist konkret die Entwicklung der
Ertrags- und Kostenlage der Taxiunternehmen in E unter Einbeziehung der
Einsatzzeit der Fahrer (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 PBefG) nicht ermittelt worden.
Geschäftsaufgaben (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 PBefG) in Form der Rückgabe der
Konzession hat es seit Erteilung der letzten Konzessionen im Jahr 1997 nicht
gegeben. Bei Geschäftsaufgaben wurden die Unternehmen vom Käufer
weiterbetrieben. Zwar wurden mehrere Insolvenzverfahren eingeleitet, die
Unternehmen wurden aber entweder verkauft und durch andere Unternehmer
weitergeführt oder Insolvenzverfahren wurden nach Zahlung der Außenstände
eingestellt. Die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr (§ 13 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 PBefG) war in der jüngsten Vergangenheit auch nicht rückläufig. Werden
die von der Fahrtenvermittlungszentrale der Taxi E EG und der S-Taxi
Datenfunkzentrale 000000 GmbH angegebenen Fahrten addiert, zeigt sich vielmehr
ein Ansteigen der vermittelten Fahrten auf das Niveau der Jahre 1992 und 1993:
Zwar ist seit 1992 bei der Taxi E EG ein Rückgang der vermittelten Fahrten
festzustellen (s. dazu Übersichten Beiakte Heft 4 zu 6 K 376/01 Bl. 181, 194, 263 f
und 268 f: 1992: 3.309.464 Fahrten; 1993: 3.124.162 Fahrten; 1994: 3.041.615
Fahrten; 1995: 3.025.313 Fahrten; 1996: 2.971.450 Fahrten; 1997: 2.823.156
Fahrten; 1998: 2.856.217 Fahrten; 1999 2.786.077 Fahrten). Parallel dazu konnte
aber die am 21. November 1996 gegründete S-Taxi Datenfunkzentrale 000000
GmbH ihre Vermittlungszahlen ab 1997 erheblich steigern (s. u.a. Beiakte Heft 4 zu
6 K 376/01 Bl. 266 ff: 1996; 7.200 Fahrten; 1997: 167.000 Fahrten; 1998: 302.000
Fahrten; 1999: 450.000 Fahrten). Darüber hinaus vermag die Zahl der über die
Zentralen vermittelten Fahrten keine brauchbare Grundlage für die Ermittlung der
Zahl der Beförderungsaufträge zu geben, weil die über die Taxiunternehmer
unmittelbar, an Taxiständen oder durch Anhalten auf der Straße
zustandegekommenen Aufträge nicht berücksichtigt sind. Das gilt insbesondere für
die in E besonders bedeutsamen Aufträge am Flughafen. Eine zuverlässige
Grundlage für die Beurteilung der Gesamtsituation des Taxigewerbes in E ist damit
nicht ersichtlich. Die Taxendichte (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PBefG) von gegenwärtig
2,3 Taxen je 1000 Einwohner mag zwar im Vergleich mit anderen Städten hoch
liegen; sie erreicht aber noch keinen Wert, der für sich allein eine Bedrohung der
Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes bei Erteilung weiterer Konzessionen über die
beabsichtigten hinaus belegt.
17 Auch die weiteren vom Antragsgegner eingeholten Stellungnahmen enthalten
keine nachprüfbaren Tatsachen, auf deren Grundlage eine derartige Prognose hätte
getroffen werden können. Die um Stellungnahme gebetene Industrie- und
Handelskammer zu E hat darauf verwiesen, dass über die wirtschaftliche
Gesamtsituation im Taxigewerbe verlässliche Daten nicht vorliegen, erklärt, dass es
"reine Spekulation" sei, vor diesem Hintergrund ein Votum für eine konkrete Zahl von
Neukonzessionen abzugeben, sowie gefordert, dass eine Bestandsaufnahme der
wirtschaftlichen Situation des Eer Taxigewerbes Ausgangspunkt für die Neuerteilung
von Taxikonzessionen sein sollte. Das Polizeipräsidium E hat zwar auf
Verkehrsprobleme an bestimmten Stellen, das Stehen in 2. Reihe,
Geschwindigkeitsüberschreitungen und Parkverstöße hingewiesen und erläutert,
letztere würden mit Zeitdruck begründet. Es hat aber keine Bedenken hinsichtlich der
Betriebssicherheit der Taxifahrzeuge aufgeführt. Mangelnde Wartung und nur
notdürftige Reparaturen wären aber im Fall der wirtschaftlichen Existenzbedrohung
der Betriebe zu erwarten. Der Taxiverband NRW e.V. führt aus, dass bereits
gegenwärtig von einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes
auszugehen sei, konkretisiert dies aber weder durch Tatsachen noch durch Zahlen
und tendiert im Übrigen zu der Auffassung, dass durch Einholung eines Gutachtens
die Bedrohung dokumentiert werden könne. Konkrete nachprüfbare Tatsachen
werden auch durch die Fachvereinigung Personenverkehr in ihrer Stellungnahme
nicht angeführt.
18 2. Trotz dieser fehlerhaften behördlichen Prognose scheitert eine - wenn auch
nur vorläufige - Verpflichtung zur Erteilung einer Taxikonzession dennoch daran,
dass der Antragsteller den aktualisierten Angaben des Antragsgegners vom
2. Dezember 2002 zufolge auf der Neubewerberliste den Rangplatz Nr. 304 inne hat
und ihm ausgehend von der vom Antragsgegner geführten Altbewerberliste bei einer
Berücksichtigung von Neu - und Altbewerbern im Verhältnis von zwei zu eins 93
Altbewerber vorgehen (a.). Damit dürfte er weder im Bereich einer sicher
feststellbaren Mindestanzahl noch innerhalb einer sog. "Grauzone" für eine (weitere)
Aufstockung eines bisher zu geringen Kontingents liegen (b.)
19 a. Der in Anwendung des § 13 Abs. 5 PBefG geführten Bewerber- bzw.
Vormerkliste kommt nicht nur eine verfahrensmäßige Bedeutung zu; sie berührt
vielmehr die materielle Rechtsposition eines Antragstellers, gibt ihm eine den Schutz
des § 42 Abs. 2 VwGO genießende Rechtsposition und vermittelt ihm als
Konsequenz daraus auch einen Anspruch darauf, dass diese Liste in Einklang mit
den Bestimmungen des PBefG und unter Berücksichtigung der Folgerungen aus
Art. 12 GG geführt und abgebaut wird.
20 Vgl. insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1990 - 13 B 1283/90 -.
21 Die Führung der Bewerberlisten durch den Antragsgegner dürfte zwar in
einzelnen Punkten rechtlichen Zweifeln unterliegen (aa.); eine grundlegende
Veränderung der Anzahl der dem Antragsteller gegenüber vorrangig zu
berücksichtigenden Bewerber dürfte sich hierdurch indes nicht ergeben (bb.).
22 aa. Voraussetzung für die Aufnahme in die Bewerberliste ist die Stellung eines
Antrags im Sinne des § 12 PBefG, dem - anders als vom Antragsgegner bislang
gefordert - jedenfalls die in § 12 Abs. 2 PBefG genannten Unterlagen beizufügen
sind. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau von § 12 Abs. 2 PBefG und § 13
Abs. 5 Satz 2 PBefG. § 13 Abs. 5 Sätze 2 und 3 PBefG stellen hinsichtlich der
Bewerberlisten auf die Reihenfolge des Eingangs der "Anträge" ab. Welche
Anforderungen an einen Antrag zu stellen sind, regelt § 12 PBefG, insbesondere
dessen Abs. 2, wonach Unterlagen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des
Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ermöglichen,
beizufügen sind. Diese Anforderungen sind auch zu stellen, wenn von vornherein nur
ein Antrag auf Aufnahme in die Bewerberliste gestellt wird, bzw. allenfalls eine solche
in Betracht kommt. Bei der Aufnahme in die Bewerberliste und der Erteilung der
Taxikonzession handelt es sich um ein einheitliches Genehmigungsverfahren, wobei
bei dem Antrag auf Aufnahme in die Bewerberliste eine Entscheidung über die
Genehmigungserteilung selbst noch nicht getroffen wird. Die
Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG müssen nämlich noch nicht erfüllt
sein; insoweit ist grds. erst auf den Zeitpunkt der Konzessionsvergabe
abzustellen.
23 Vgl. insoweit ausführlicher VG Augsburg, Urteil vom 23. Juli 1998 - Au
3 K 97.908 -, BayVBl. 1999, 412.
24 Bedenken des Antragsgegners im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion des § 15
Abs. 1 Sätze 2 bis 5 PBefG greifen schon im Hinblick darauf nicht durch, dass auf die
Einhaltung der Genehmigungsfrist durch den jeweiligen Antragsteller verzichtet
werden kann
25 vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand Juni 2002, § 15, R. 22
26 und die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 PBefG im Übrigen nur in Lauf gesetzt wird,
wenn der Antrag auch alle Angaben enthält, die für die Prüfung der subjektiven
Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG von Bedeutung sind.
27 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 L 40/95 -, GewArch
1997, 118.
28 Zur Behandlung Minderjähriger bei Antragstellung und Genehmigungsvergabe
enthält das PBefG keine ausdrückliche Regelung. Bewerbungen geschäftsunfähiger
Minderjähriger unter sieben Jahren hat der Antragsgegner seiner Mitteilung vom
2. Dezember 2002 zufolge nunmehr aus den Bewerberlisten gestrichen. Ob die
Vorgehensweise, beschränkt Geschäftsfähige, bei denen die Bestellung eines
Geschäftsführers in Betracht kommt, in die Bewerberliste aufzunehmen, sie aber im
Hinblick darauf, dass von einer hauptberuflichen Tätigkeit nicht ausgegangen werden
könne, nachrangig zu behandeln, rechtlichen Bedenken unterliegt, kann im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben - eine nachrangig zu
behandelnde Bewerbung beeinflusst aktuell die Chancen des Antragstellers nicht.
Die Frage der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise müsste u.a. unter
Berücksichtigung der Vorschrift des § 112 BGB und auch der
Minderjährigenhaftungsbeschränkung in § 1629a BGB geprüft werden.
29 Soweit der Antragsgegner bei der Erteilung von Taxikonzessionen diejenigen
Bewerber, die ausgehend vom Zeitpunkt des Eingangs ihres Antrags zwar zu
berücksichtigen wären, die aber die Voraussetzungen für eine nachrangige
Behandlung gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3 Nrn. 1, 2 oder 3 PBefG erfüllen - weil sie
insbesondere das Taxigewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben
beabsichtigen (Nr. 1) oder weil sie ihr Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung
betrieben haben oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert
oder verpachtet haben (Nr. 2) -, unter Belassung ihrer Rangplätze "überspringt",
dürfte dies nicht zu beanstanden sein. § 13 Abs. 5 PBefG betrifft in erster Linie die
Erteilung der Taxikonzession und deren Modalitäten. Einen dauernden Verlust der
Rangstelle als zusätzliche Sanktionierung, verbunden mit einer - dann erforderlichen
- mehr oder minder willkürlichen Fiktion eines neuen Antragsdatums, sieht das
Gesetz nicht vor. Liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die
Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 3 Nrn. 1, 2 oder 3 PBefG nicht (mehr) vor,
verbleibt es bei der grundsätzlichen Berücksichtigung nach der zeitlichen
Reihenfolge des Antragseingangs.
30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 1991 - 13 B 2722/91 - zum Fall
des § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 PBefG; diese Vorgehensweise sieht auch Ziffer 5.5
des Runderlasses des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr NW
vom 20. November 1987 - II C 6-33-32 - MBL NW 1988, 7 vor.
31 Bewerber hingegen, so der Antragsgegner, die ausgehend vom Zeitpunkt des
Eingangs ihres Antrags zu berücksichtigen wären, indes aus sonstigen Gründen kein
Interesse zeigen, werden - was rechtlich nicht zu beanstanden ist - aus der Liste
gestrichen. Die Richtigkeit dieser Angaben des Antragsgegners zu bezweifeln, sieht
die Kammer keine Veranlassung, zumal auch der Antragsteller keine konkreten
Anhaltspunkte vorgetragen hat, die Anlass zu Zweifeln bieten könnten. Schließlich
begegnet auch die Berücksichtigung von Neubewerbern gegenüber Altunternehmern
nach dem Schlüssel von zwei zu eins keinen rechtlichen Bedenken.
32 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - 7 CB 32/89 -.
33 bb. Auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und ohne eine
- im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angezeigte - in Einzelheiten
gehende Überprüfung der vorgelegten Neu- und Altbewerberliste dürfte sich indes
eine grundlegende Veränderung der Anzahl der dem Antragsteller gegenüber
vorrangig zu berücksichtigenden Bewerber nicht ergeben.
34 Die bisherige Praxis des Antragsgegners, Bewerbern um die Aufnahme in die
Bewerberliste mittels eines Vordrucks die Rücknahme ihres "Antrags" auf Erteilung
einer Taxikonzession nahe zu legen, führt nicht dazu, dass solche Bewerber, die
diesen Vordruck ausgefüllt zurückgereicht haben, aus der Bewerberliste zu streichen
wären. Die Erklärung in dem Vordruck ist vielmehr dahin auszulegen, dass lediglich
auf die umgehende Entscheidung über die Genehmigungserteilung verzichtet wird -
mithin zugleich der Verzicht auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist des § 15
Abs. 1 Sätze 2 bis 5 PBefG erklärt wird. Denn die vorformulierte Erklärung in dem
Vordruck lässt gerade nicht darauf schließen, dass der Erklärende von dem
Begehren auf Erteilung einer Taxikonzession Abstand nimmt - er äußert darin
nämlich zugleich die Bitte um Aufnahme in die Bewerberliste.
35 Auch der Umstand, dass der Antragsgegner bislang bei Antragstellung von dem
Erfordernis der Vorlage der in § 12 Abs. 2 PBefG genannten Unterlagen abgesehen
hat, dürfte nicht zu einer pauschalen vorrangigen Berücksichtigung des
Antragstellers jedenfalls vor den Bewerbern führen, die in der Vergangenheit der
Praxis des Antragsgegners folgend diese Unterlagen nicht vorgelegt haben. Das gilt
schon im Hinblick darauf, dass es - bei Zugrundelegung des obigen
Rechtsstandpunktes - Sache des Antragsgegners gewesen wäre, seiner Beratungs-
und Auskunftspflicht (vgl. § 25 VwVfG) gemäß, auf die Unvollständigkeit von
Antragsunterlagen hinzuweisen und anzugeben, welche weiteren Unterlagen
vorzulegen sind. Eine Streichung dieser Bewerber aus der Bewerberliste, ohne ihnen
nunmehr nach Umstellung der Verwaltungspraxis die Möglichkeit zu geben, die
gemäß § 12 Abs. 2 PBefG erforderlichen Unterlagen nachzureichen, dürfte gegen
den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben
verstoßen.
36 Damit ist hinsichtlich des Rangplatzes des Antragstellers und der Anzahl der ihm
vorgehenden Bewerbungen im Ergebnis Folgendes festzuhalten: Zunächst sind
ausgehend von den Angaben des Antragsgegners in der Neubewerberliste 21
Bewerber nachrangig zu behandeln - zu denen der Antragsgegner auch beschränkt
geschäftsfähige Minderjährige zählt. Von den verbleibenden insgesamt 376
vorgehenden Bewerbern (283 von der Neubewerberliste und 93 Altbewerber) ist
ferner ein - jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu
schätzender - Anteil an Bewerbern abzuziehen, der entweder nicht (mehr)
interessiert ist oder der die für den Antrag und die Erteilung der Genehmigung
erforderlichen Unterlagen und Belege nicht in der Lage ist vorzulegen. Diesen Anteil
auf ca. ein Drittel zu schätzen dürfte auch im Hinblick auf die Angaben des
Antragsgegners im Schriftsatz vom 21. August 2002 zu den Rangplätzen der
Bewerber, die im gegenwärtigen Zuteilungsverfahren eine Konzession erhalten
haben, angemessen sein, zumal die "Ausfallquote" bei den zeitlich jüngeren
Bewerbungen geringer sein dürfte. Hiervon ausgehend verbliebe es bei ca. 250 dem
Antragsteller vorgehenden Bewerbungen.
37 b. Der Antragsteller dürfte sich damit weder im Bereich einer sicher feststellbaren
Mindestanzahl noch innerhalb einer sog. "Grauzone" für eine (weitere) Aufstockung
eines bisher zu geringen Kontingents, die die Funktionsfähigkeit des örtlichen
Taxengewerbes ebenfalls noch nicht offensichtlich bedroht, liegen.
38 Zu den Konsequenzen einer - wie hier - fehlerhaften behördlichen Prognose hat
das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beschluss vom 7. September 1989 -
7 C 44 und 45/88 u.a - (a.a.O.) ausgeführt:
39 "....Allerdings setzt die Verpflichtung der Behörde zu positiver (statt nur zu
erneuter) Bescheidung des Zulassungsantrags voraus, dass die Behörde nicht
ihrerseits substantiiert Umstände darlegt, die es in hohem Maße zweifelhaft
erscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge
kommen könnte. Der Kläger muss auf der Vormerkliste eine Rangstelle erreicht
haben, bei der für das Gericht - bei nur begrenzt möglicher Überprüfung der
behördlichen Prognose - nicht offenkundig ist, dass eine Erteilung von
Genehmigungen bis zu (einschließlich) dieser Rangstelle die Funktionsfähigkeit
des örtlichen Taxengewerbes bedrohen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
das Gericht im Regelfall nicht zuverlässig beurteilen kann, wie viele der dem
Kläger zeitlich vorrangigen Bewerber noch ernsthaft eine Genehmigung
anstreben. Auch dies hat der erkennende Senat in dem genannten Urteil vom
15. April 1988 (a.a.O. Seite 218) bereits ausgeführt. Zwar mag ein Gericht eine
solche Feststellung nur in Ausnahmefällen treffen können, weil ihm eine Prognose
darüber, wie viele Taxen ohne konkrete Gefährdung öffentlicher
Verkehrsinteressen letztlich zugelassen werden können, nicht zusteht. Zur
Festlegung einer genauen Zahl als Grenze für eine Bedrohung der
Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist vom Gesetz nämlich nur die
Behörde ermächtigt. Gleichwohl kann dem Gericht je nach den Umständen des
Einzelfalles bereits die Feststellung möglich sein, dass eine rechtmäßige
behördliche Prognose eine bestimmte Mindestzahl neu zuzulassender Bewerber
keinesfalls unterschreitet. In einem solchen Fall der Reduzierung des
Prognosespielraums ist die Behörde ohne weiteres zur Erteilung der
Genehmigung zu verpflichten, wenn der Kläger eine Rangstelle in diesem Bereich
einnimmt. Darüber hinaus kann es eine sich dem Gericht aufdrängende
"Grauzone" für eine (weitere) Aufstockung des bisher zu geringen Kontingents
geben, die die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ebenfalls noch
nicht offensichtlich bedroht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde dieses
Spektrum durch eine spätere Prognose rechtmäßig eingrenzt. Ein Bewerber, der
nach seiner Rangstelle auf der Vormerkliste innerhalb einer solchen "Grauzone"
liegt, hat aber, da er im Sinne des genannten Senatsurteils vom 15. April 1988
nicht aussichtslos ist, gleichfalls einen Anspruch auf positive und nicht nur auf
erneute Bescheidung seines Antrags....."
40 Diesen zu einer früheren Fassung des PBefG entwickelten, aber auch für das
PBefG in der hier maßgeblichen Fassung geltenden Grundsätzen schließt sich die
Kammer an.
41 Eine Aufstockung der in Düsseldorf bislang erteilten 1334 Taxikonzessionen in
einem Zug um 250 weitere Konzessionen auf dann insgesamt 1.584 Konzessionen
dürfte die Funktionsfähigkeit des Eer örtlichen Taxengewerbes offensichtlich
bedrohen. Dabei würde es sich um eine Erhöhung des Kontingents um knapp 19 %
handeln. Die Taxendichte würde ausgehend von einer Einwohnerzahl von 569.046
(Stand 31. Dezember 2000) von 2,3 auf 2,784 Taxen je 1000 Einwohner steigen und
damit (ausgehend von der in den Verwaltungsvorgängen Beiakte 4 Blatt 217
aufgeführten Aufstellung mit dem Stand 10. März 1999) mit deutlichem Abstand den
Spitzenplatz selbst im Vergleich mit anderen im oberen Bereich liegenden Städten
einnehmen. Die Taxendichte beläuft sich in der Stadt München auf 2,688, in der
Stadt Frankfurt auf 2,634, in der Stadt Hamburg auf 2,263 und schließlich im Bezirk
des Landeseinwohneramtes Berlin auf 1,951 je 1000 Einwohner. Von besonderer
Bedeutung wäre darüber hinaus, dass diese Aufstockung in einem Zug. d.h. ohne
Einschaltung eines Beobachtungszeitraumes (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 3 PBefG )
erfolgen würde, in dem die Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die
öffentlichen Verkehrsinteressen festgestellt werden könnten.
42 B. Ob im Hauptsacheverfahren ein Anspruch des Antragstellers auf erneute
Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Taxikonzession durchsetzbar ist,
bedarf für das hier anhängige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner
Entscheidung. Zwar kann eine einstweilige Anordnung im Einzelfall auf eine
Verpflichtung zur Neubescheidung eines Genehmigungsantrages mit vorläufiger
Wirkung gerichtet sein, etwa dann, wenn im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse
daran besteht, dass eine Genehmigungsbehörde möglichst frühzeitig und nicht erst
nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in eine erneute Prüfung der
Genehmigungsvoraussetzungen eintritt. Der Antragsteller hat aber in seiner
Antragsbegründung weder substantiiert dargelegt, dass er im vorliegenden Fall ein
derartiges Interesse hat, noch ist im Übrigen ein auf eine Neubescheidung
gerichtetes Interesse angesichts des Rangplatzes des Antragstellers und des
Umstandes, dass der Antragsgegner eine Überprüfung der Bewerberlisten im
Hinblick auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vom
5. September 2002 bereits eingeleitet hat, erkennbar.
43 C. Es bedarf ebenso wenig einer Entscheidung, ob ein Anspruch des
Antragstellers auf Zuordnung des Rangplatzes in der Neubewerberliste, der ihm bei
ordnungsgemäßer Führung und Überarbeitung bzw. Aktualisierung der Liste
zustehen würde, mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
durchsetzbar wäre. Einen hierauf gerichteten Antrag hat der Antragsteller - anders
als im Klageverfahren 6 K 376/01 - im Eilverfahren nicht gestellt. Überdies hat der
Antragsgegner, wie oben ausgeführt, bereits eine Überarbeitung der Vormerkliste
eingeleitet.
44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Das
Interesse an der Erteilung einer Taxikonzession wird im Hauptsacheverfahren in
ständiger Rechtsprechung der Kammer mit 10.000,00 Euro (früher 20.000,00 DM)
bewertet (vgl. Ziffer 46.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
1996: 20.000,00 DM). In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen
gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
46
- nach oben -