Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 13.12.2002: Taxikonzession




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 13.12.2002 - 6 L 358/02) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Taxikonzession

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

1 Gründe

2 A. Der Antrag des Antragstellers,

3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung

zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - vorläufig, bis zu einer

unanfechtbaren Entscheidung über seinen Antrag nach

Gründe:


Maßgabe des § 16 Abs. 3 PBefG eine Genehmigung zur

Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe zu

erteilen,

4 hat keinen Erfolg.

5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen,

wenn der jeweilige Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit, mithin das Drohen

von unzumutbaren Nachteilen ohne die begehrte Entscheidung des Gerichts

(Anordnungsgrund) und den geltend gemachten materiellen Anspruch

(Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2,

294 ZPO).

6 Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dem

Antragsteller steht unter Zugrundelegung der im Verfahren des vorläufigen

Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung ein (Rechts-

) Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für den Taxiverkehr nach § 13 des

Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

8. August 1990 (BGBl. I, S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom

21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) (PBefG), nicht zu. Er dürfte zwar die subjektiven

Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllen (I.). Die objektiven

Versagungsgründe des § 13 Abs. 4 und Abs. 5 PBefG (II.) stehen seinem Anspruch

indes entgegen. Dies gilt zwar nicht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner im

Sinne des § 13 Abs. 4 PBefG dargelegt hätte, Genehmigungserteilungen oberhalb

der für das Jahr 2002 vorgesehenen Anzahl bedrohten das örtliche Taxengewerbe in

seiner Funktionsfähigkeit (II.1.). Die - wenn auch nur vorläufige - Verpflichtung zur

Erteilung einer Taxikonzession scheitert aber daran, dass sich der Antragsteller unter

Zugrundelegung der Regelung des § 13 Abs. 5 PBefG mit seiner Bewerbung auf

Grund seines derzeitigen Rangplatzes weder im Bereich einer sicher feststellbaren

Mindestanzahl noch innerhalb einer sog. "Grauzone" für eine (weitere) Aufstockung

eines bisher zu geringen Kontingents befindet (II.2.).

7 I. Der Antragsteller dürfte die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13

Abs. 1 PBefG erfüllen. Ausweislich der seinem Antrag beigefügten und

nachgereichten Unterlagen dürfte die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des

Betriebes gegeben sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG), dürfte angesichts der vorgelegten

Bescheinigung die fachliche Eignung gegeben sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG) und

dürften schließlich keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des

Antragstellers als Unternehmer dartun (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG). Insoweit hat auch

der Antragsgegner Bedenken nicht vorgetragen.

8 II. Dem Anspruch steht indes ein objektiver Versagungsgrund entgegen.

9 1. Allerdings hat der Antragsgegner das Vorliegen des objektiven

Versagungsgrundes des § 13 Abs. 4 PBefG im Hinblick darauf, dass - generell -

Genehmigungserteilungen oberhalb der für das Jahr 2002 vorgesehenen Anzahl das

örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedrohen, nicht dargelegt.

10 Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG ist eine beantragte Genehmigung zum

Taxenverkehr zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch

beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das

örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Gemäß § 13 Abs. 4

Satz 2 PBefG sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu

berücksichtigen die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr (Nr. 1),

die Taxendichte (Nr. 2), die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter

Einbeziehung der Einsatzzeit (Nr. 3) und die Anzahl und Ursachen der

Geschäftsaufgaben (Nr. 4).

11 § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG stellt damit eine objektive

Berufszulassungsbeschränkung auf und greift in den Schutzbereich der

Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein. An den verfassungsrechtlich

gebotenen Nachweis der Notwendigkeit objektiver

Berufszulassungsvoraussetzungen sind besonders strenge Anforderungen zu

stellen. Der Eingriff muss zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher

schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut unabdingbar

sein. § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG kann im Hinblick auf Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG

nicht in der Weise ausgelegt und angewandt werden, dass die wirtschaftliche Lage

der am Ort das Taxengewerbe betreibenden Unternehmen Maßstab für die Erteilung

oder Versagung weiterer Taxengenehmigungen in der Weise sein dürfte, dass

diesen ein den Kapitaldienst, die laufenden Kosten und einen angemessenen

Unternehmergewinn abdeckendes Einkommen gewährleistet sein müsste. Eine

schwierige Ertrags- und Kostenlage ist kein Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz

für die Beurteilung, ob das öffentliche Verkehrsinteresse durch Bedrohung des

örtlichen Taxengewerbes in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist

12 Zur Annahme einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen

Taxengewerbes bedarf es einer von der Behörde konkret zu belegenden Gefahr,

dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwer wiegenden Mängeln in der

Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann, etwa derart, dass die Existenzfähigkeit

von Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender

Einsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit

ähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige

Verkehrsbedienung gesichert werden kann. Das Gesetz hat in § 13 Abs. 4 Satz 2

PBefG beispielhaft und nicht abschließend einige Merkmale aufgeführt, die indizielle

Bedeutung für die Bewertung der Frage haben können, ob bei weiteren

Genehmigungen über den vorhandenen Bestand hinaus die Funktionsfähigkeit des

örtlichen Taxengewerbes bedroht wird oder nicht.

13 Die Beantwortung der Frage, ob die Erteilung weiterer Taxengenehmigungen das

örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht, setzt eine prognostische

Entscheidung der Genehmigungsbehörde voraus, die gerichtlich nur dahin

überprüfbar ist, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt zutreffend und

vollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den

möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat. Bei

dieser Prognose ist nicht allein auf die Auswirkungen der einzelnen Genehmigung

auf die Funktionsfähigkeit abzustellen. Vielmehr ist eine einheitliche Betrachtung der

Verhältnisse im örtlichen Taxengewerbe und der durch Erteilung weiterer

Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten.

14 Zum Vorstehenden vgl. mit vertiefenden Ausführungen: BVerfG, Urteil vom

11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377, 408; BVerwG, Urteile vom

27. November 1980 - 7 C 57.79 - BVerwGE 64, 239 (242), vom 15. April 1988 -

7 C 94.86 - BVerwGE 79, 208 ff und vom 7. September 1989 - 7 C 44/88 und 7 C

45/88, BVerwGE 82, 295 ff..

15 Den hier aufgestellten Anforderungen an die Darlegung einer Bedrohung der

Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes im Fall der Erteilung von

Genehmigungen oberhalb der für das Jahr 2002 vorgesehenen Anzahl genügen die

Erläuterungen des Antragsgegners nicht. Er hat keine ausreichende

Tatsachengrundlage ermittelt und dargelegt, die die Prognose einer Bedrohung der

Funktionsfähigkeit des Eer Taxigewerbes bei Erteilung einer höheren Anzahl von

Genehmigungen stützen könnte.

16 Über Meinungsäußerungen Betroffener hinaus ist konkret die Entwicklung der

Ertrags- und Kostenlage der Taxiunternehmen in E unter Einbeziehung der

Einsatzzeit der Fahrer (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 PBefG) nicht ermittelt worden.

Geschäftsaufgaben (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 PBefG) in Form der Rückgabe der

Konzession hat es seit Erteilung der letzten Konzessionen im Jahr 1997 nicht

gegeben. Bei Geschäftsaufgaben wurden die Unternehmen vom Käufer

weiterbetrieben. Zwar wurden mehrere Insolvenzverfahren eingeleitet, die

Unternehmen wurden aber entweder verkauft und durch andere Unternehmer

weitergeführt oder Insolvenzverfahren wurden nach Zahlung der Außenstände

eingestellt. Die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr (§ 13 Abs. 4

Satz 2 Nr. 1 PBefG) war in der jüngsten Vergangenheit auch nicht rückläufig. Werden

die von der Fahrtenvermittlungszentrale der Taxi E EG und der S-Taxi

Datenfunkzentrale 000000 GmbH angegebenen Fahrten addiert, zeigt sich vielmehr

ein Ansteigen der vermittelten Fahrten auf das Niveau der Jahre 1992 und 1993:

Zwar ist seit 1992 bei der Taxi E EG ein Rückgang der vermittelten Fahrten

festzustellen (s. dazu Übersichten Beiakte Heft 4 zu 6 K 376/01 Bl. 181, 194, 263 f

und 268 f: 1992: 3.309.464 Fahrten; 1993: 3.124.162 Fahrten; 1994: 3.041.615

Fahrten; 1995: 3.025.313 Fahrten; 1996: 2.971.450 Fahrten; 1997: 2.823.156

Fahrten; 1998: 2.856.217 Fahrten; 1999 2.786.077 Fahrten). Parallel dazu konnte

aber die am 21. November 1996 gegründete S-Taxi Datenfunkzentrale 000000

GmbH ihre Vermittlungszahlen ab 1997 erheblich steigern (s. u.a. Beiakte Heft 4 zu

6 K 376/01 Bl. 266 ff: 1996; 7.200 Fahrten; 1997: 167.000 Fahrten; 1998: 302.000

Fahrten; 1999: 450.000 Fahrten). Darüber hinaus vermag die Zahl der über die

Zentralen vermittelten Fahrten keine brauchbare Grundlage für die Ermittlung der

Zahl der Beförderungsaufträge zu geben, weil die über die Taxiunternehmer

unmittelbar, an Taxiständen oder durch Anhalten auf der Straße

zustandegekommenen Aufträge nicht berücksichtigt sind. Das gilt insbesondere für

die in E besonders bedeutsamen Aufträge am Flughafen. Eine zuverlässige

Grundlage für die Beurteilung der Gesamtsituation des Taxigewerbes in E ist damit

nicht ersichtlich. Die Taxendichte (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PBefG) von gegenwärtig

2,3 Taxen je 1000 Einwohner mag zwar im Vergleich mit anderen Städten hoch

liegen; sie erreicht aber noch keinen Wert, der für sich allein eine Bedrohung der

Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes bei Erteilung weiterer Konzessionen über die

beabsichtigten hinaus belegt.

17 Auch die weiteren vom Antragsgegner eingeholten Stellungnahmen enthalten

keine nachprüfbaren Tatsachen, auf deren Grundlage eine derartige Prognose hätte

getroffen werden können. Die um Stellungnahme gebetene Industrie- und

Handelskammer zu E hat darauf verwiesen, dass über die wirtschaftliche

Gesamtsituation im Taxigewerbe verlässliche Daten nicht vorliegen, erklärt, dass es

"reine Spekulation" sei, vor diesem Hintergrund ein Votum für eine konkrete Zahl von

Neukonzessionen abzugeben, sowie gefordert, dass eine Bestandsaufnahme der

wirtschaftlichen Situation des Eer Taxigewerbes Ausgangspunkt für die Neuerteilung

von Taxikonzessionen sein sollte. Das Polizeipräsidium E hat zwar auf

Verkehrsprobleme an bestimmten Stellen, das Stehen in 2. Reihe,

Geschwindigkeitsüberschreitungen und Parkverstöße hingewiesen und erläutert,

letztere würden mit Zeitdruck begründet. Es hat aber keine Bedenken hinsichtlich der

Betriebssicherheit der Taxifahrzeuge aufgeführt. Mangelnde Wartung und nur

notdürftige Reparaturen wären aber im Fall der wirtschaftlichen Existenzbedrohung

der Betriebe zu erwarten. Der Taxiverband NRW e.V. führt aus, dass bereits

gegenwärtig von einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes

auszugehen sei, konkretisiert dies aber weder durch Tatsachen noch durch Zahlen

und tendiert im Übrigen zu der Auffassung, dass durch Einholung eines Gutachtens

die Bedrohung dokumentiert werden könne. Konkrete nachprüfbare Tatsachen

werden auch durch die Fachvereinigung Personenverkehr in ihrer Stellungnahme

nicht angeführt.

18 2. Trotz dieser fehlerhaften behördlichen Prognose scheitert eine - wenn auch

nur vorläufige - Verpflichtung zur Erteilung einer Taxikonzession dennoch daran,

dass der Antragsteller den aktualisierten Angaben des Antragsgegners vom

2. Dezember 2002 zufolge auf der Neubewerberliste den Rangplatz Nr. 304 inne hat

und ihm ausgehend von der vom Antragsgegner geführten Altbewerberliste bei einer

Berücksichtigung von Neu - und Altbewerbern im Verhältnis von zwei zu eins 93

Altbewerber vorgehen (a.). Damit dürfte er weder im Bereich einer sicher

feststellbaren Mindestanzahl noch innerhalb einer sog. "Grauzone" für eine (weitere)

Aufstockung eines bisher zu geringen Kontingents liegen (b.)

19 a. Der in Anwendung des § 13 Abs. 5 PBefG geführten Bewerber- bzw.

Vormerkliste kommt nicht nur eine verfahrensmäßige Bedeutung zu; sie berührt

vielmehr die materielle Rechtsposition eines Antragstellers, gibt ihm eine den Schutz

des § 42 Abs. 2 VwGO genießende Rechtsposition und vermittelt ihm als

Konsequenz daraus auch einen Anspruch darauf, dass diese Liste in Einklang mit

den Bestimmungen des PBefG und unter Berücksichtigung der Folgerungen aus

Art. 12 GG geführt und abgebaut wird.

20 Vgl. insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1990 - 13 B 1283/90 -.

21 Die Führung der Bewerberlisten durch den Antragsgegner dürfte zwar in

einzelnen Punkten rechtlichen Zweifeln unterliegen (aa.); eine grundlegende

Veränderung der Anzahl der dem Antragsteller gegenüber vorrangig zu

berücksichtigenden Bewerber dürfte sich hierdurch indes nicht ergeben (bb.).

22 aa. Voraussetzung für die Aufnahme in die Bewerberliste ist die Stellung eines

Antrags im Sinne des § 12 PBefG, dem - anders als vom Antragsgegner bislang

gefordert - jedenfalls die in § 12 Abs. 2 PBefG genannten Unterlagen beizufügen

sind. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau von § 12 Abs. 2 PBefG und § 13

Abs. 5 Satz 2 PBefG. § 13 Abs. 5 Sätze 2 und 3 PBefG stellen hinsichtlich der

Bewerberlisten auf die Reihenfolge des Eingangs der "Anträge" ab. Welche

Anforderungen an einen Antrag zu stellen sind, regelt § 12 PBefG, insbesondere

dessen Abs. 2, wonach Unterlagen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des

Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ermöglichen,

beizufügen sind. Diese Anforderungen sind auch zu stellen, wenn von vornherein nur

ein Antrag auf Aufnahme in die Bewerberliste gestellt wird, bzw. allenfalls eine solche

in Betracht kommt. Bei der Aufnahme in die Bewerberliste und der Erteilung der

Taxikonzession handelt es sich um ein einheitliches Genehmigungsverfahren, wobei

bei dem Antrag auf Aufnahme in die Bewerberliste eine Entscheidung über die

Genehmigungserteilung selbst noch nicht getroffen wird. Die

Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG müssen nämlich noch nicht erfüllt

sein; insoweit ist grds. erst auf den Zeitpunkt der Konzessionsvergabe

abzustellen.

23 Vgl. insoweit ausführlicher VG Augsburg, Urteil vom 23. Juli 1998 - Au

3 K 97.908 -, BayVBl. 1999, 412.

24 Bedenken des Antragsgegners im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion des § 15

Abs. 1 Sätze 2 bis 5 PBefG greifen schon im Hinblick darauf nicht durch, dass auf die

Einhaltung der Genehmigungsfrist durch den jeweiligen Antragsteller verzichtet

werden kann

25 vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand Juni 2002, § 15, R. 22

26 und die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 PBefG im Übrigen nur in Lauf gesetzt wird,

wenn der Antrag auch alle Angaben enthält, die für die Prüfung der subjektiven

Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG von Bedeutung sind.

27 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 L 40/95 -, GewArch

1997, 118.

28 Zur Behandlung Minderjähriger bei Antragstellung und Genehmigungsvergabe

enthält das PBefG keine ausdrückliche Regelung. Bewerbungen geschäftsunfähiger

Minderjähriger unter sieben Jahren hat der Antragsgegner seiner Mitteilung vom

2. Dezember 2002 zufolge nunmehr aus den Bewerberlisten gestrichen. Ob die

Vorgehensweise, beschränkt Geschäftsfähige, bei denen die Bestellung eines

Geschäftsführers in Betracht kommt, in die Bewerberliste aufzunehmen, sie aber im

Hinblick darauf, dass von einer hauptberuflichen Tätigkeit nicht ausgegangen werden

könne, nachrangig zu behandeln, rechtlichen Bedenken unterliegt, kann im

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben - eine nachrangig zu

behandelnde Bewerbung beeinflusst aktuell die Chancen des Antragstellers nicht.

Die Frage der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise müsste u.a. unter

Berücksichtigung der Vorschrift des § 112 BGB und auch der

Minderjährigenhaftungsbeschränkung in § 1629a BGB geprüft werden.

29 Soweit der Antragsgegner bei der Erteilung von Taxikonzessionen diejenigen

Bewerber, die ausgehend vom Zeitpunkt des Eingangs ihres Antrags zwar zu

berücksichtigen wären, die aber die Voraussetzungen für eine nachrangige

Behandlung gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3 Nrn. 1, 2 oder 3 PBefG erfüllen - weil sie

insbesondere das Taxigewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben

beabsichtigen (Nr. 1) oder weil sie ihr Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung

betrieben haben oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert

oder verpachtet haben (Nr. 2) -, unter Belassung ihrer Rangplätze "überspringt",

dürfte dies nicht zu beanstanden sein. § 13 Abs. 5 PBefG betrifft in erster Linie die

Erteilung der Taxikonzession und deren Modalitäten. Einen dauernden Verlust der

Rangstelle als zusätzliche Sanktionierung, verbunden mit einer - dann erforderlichen

- mehr oder minder willkürlichen Fiktion eines neuen Antragsdatums, sieht das

Gesetz nicht vor. Liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die

Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 3 Nrn. 1, 2 oder 3 PBefG nicht (mehr) vor,

verbleibt es bei der grundsätzlichen Berücksichtigung nach der zeitlichen

Reihenfolge des Antragseingangs.

30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 1991 - 13 B 2722/91 - zum Fall

des § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 PBefG; diese Vorgehensweise sieht auch Ziffer 5.5

des Runderlasses des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr NW

vom 20. November 1987 - II C 6-33-32 - MBL NW 1988, 7 vor.

31 Bewerber hingegen, so der Antragsgegner, die ausgehend vom Zeitpunkt des

Eingangs ihres Antrags zu berücksichtigen wären, indes aus sonstigen Gründen kein

Interesse zeigen, werden - was rechtlich nicht zu beanstanden ist - aus der Liste

gestrichen. Die Richtigkeit dieser Angaben des Antragsgegners zu bezweifeln, sieht

die Kammer keine Veranlassung, zumal auch der Antragsteller keine konkreten

Anhaltspunkte vorgetragen hat, die Anlass zu Zweifeln bieten könnten. Schließlich

begegnet auch die Berücksichtigung von Neubewerbern gegenüber Altunternehmern

nach dem Schlüssel von zwei zu eins keinen rechtlichen Bedenken.

32 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - 7 CB 32/89 -.

33 bb. Auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und ohne eine

- im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angezeigte - in Einzelheiten

gehende Überprüfung der vorgelegten Neu- und Altbewerberliste dürfte sich indes

eine grundlegende Veränderung der Anzahl der dem Antragsteller gegenüber

vorrangig zu berücksichtigenden Bewerber nicht ergeben.

34 Die bisherige Praxis des Antragsgegners, Bewerbern um die Aufnahme in die

Bewerberliste mittels eines Vordrucks die Rücknahme ihres "Antrags" auf Erteilung

einer Taxikonzession nahe zu legen, führt nicht dazu, dass solche Bewerber, die

diesen Vordruck ausgefüllt zurückgereicht haben, aus der Bewerberliste zu streichen

wären. Die Erklärung in dem Vordruck ist vielmehr dahin auszulegen, dass lediglich

auf die umgehende Entscheidung über die Genehmigungserteilung verzichtet wird -

mithin zugleich der Verzicht auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist des § 15

Abs. 1 Sätze 2 bis 5 PBefG erklärt wird. Denn die vorformulierte Erklärung in dem

Vordruck lässt gerade nicht darauf schließen, dass der Erklärende von dem

Begehren auf Erteilung einer Taxikonzession Abstand nimmt - er äußert darin

nämlich zugleich die Bitte um Aufnahme in die Bewerberliste.

35 Auch der Umstand, dass der Antragsgegner bislang bei Antragstellung von dem

Erfordernis der Vorlage der in § 12 Abs. 2 PBefG genannten Unterlagen abgesehen

hat, dürfte nicht zu einer pauschalen vorrangigen Berücksichtigung des

Antragstellers jedenfalls vor den Bewerbern führen, die in der Vergangenheit der

Praxis des Antragsgegners folgend diese Unterlagen nicht vorgelegt haben. Das gilt

schon im Hinblick darauf, dass es - bei Zugrundelegung des obigen

Rechtsstandpunktes - Sache des Antragsgegners gewesen wäre, seiner Beratungs-

und Auskunftspflicht (vgl. § 25 VwVfG) gemäß, auf die Unvollständigkeit von

Antragsunterlagen hinzuweisen und anzugeben, welche weiteren Unterlagen

vorzulegen sind. Eine Streichung dieser Bewerber aus der Bewerberliste, ohne ihnen

nunmehr nach Umstellung der Verwaltungspraxis die Möglichkeit zu geben, die

gemäß § 12 Abs. 2 PBefG erforderlichen Unterlagen nachzureichen, dürfte gegen

den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben

verstoßen.

36 Damit ist hinsichtlich des Rangplatzes des Antragstellers und der Anzahl der ihm

vorgehenden Bewerbungen im Ergebnis Folgendes festzuhalten: Zunächst sind

ausgehend von den Angaben des Antragsgegners in der Neubewerberliste 21

Bewerber nachrangig zu behandeln - zu denen der Antragsgegner auch beschränkt

geschäftsfähige Minderjährige zählt. Von den verbleibenden insgesamt 376

vorgehenden Bewerbern (283 von der Neubewerberliste und 93 Altbewerber) ist

ferner ein - jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu

schätzender - Anteil an Bewerbern abzuziehen, der entweder nicht (mehr)

interessiert ist oder der die für den Antrag und die Erteilung der Genehmigung

erforderlichen Unterlagen und Belege nicht in der Lage ist vorzulegen. Diesen Anteil

auf ca. ein Drittel zu schätzen dürfte auch im Hinblick auf die Angaben des

Antragsgegners im Schriftsatz vom 21. August 2002 zu den Rangplätzen der

Bewerber, die im gegenwärtigen Zuteilungsverfahren eine Konzession erhalten

haben, angemessen sein, zumal die "Ausfallquote" bei den zeitlich jüngeren

Bewerbungen geringer sein dürfte. Hiervon ausgehend verbliebe es bei ca. 250 dem

Antragsteller vorgehenden Bewerbungen.

37 b. Der Antragsteller dürfte sich damit weder im Bereich einer sicher feststellbaren

Mindestanzahl noch innerhalb einer sog. "Grauzone" für eine (weitere) Aufstockung

eines bisher zu geringen Kontingents, die die Funktionsfähigkeit des örtlichen

Taxengewerbes ebenfalls noch nicht offensichtlich bedroht, liegen.

38 Zu den Konsequenzen einer - wie hier - fehlerhaften behördlichen Prognose hat

das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beschluss vom 7. September 1989 -

7 C 44 und 45/88 u.a - (a.a.O.) ausgeführt:

39 "....Allerdings setzt die Verpflichtung der Behörde zu positiver (statt nur zu

erneuter) Bescheidung des Zulassungsantrags voraus, dass die Behörde nicht

ihrerseits substantiiert Umstände darlegt, die es in hohem Maße zweifelhaft

erscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge

kommen könnte. Der Kläger muss auf der Vormerkliste eine Rangstelle erreicht

haben, bei der für das Gericht - bei nur begrenzt möglicher Überprüfung der

behördlichen Prognose - nicht offenkundig ist, dass eine Erteilung von

Genehmigungen bis zu (einschließlich) dieser Rangstelle die Funktionsfähigkeit

des örtlichen Taxengewerbes bedrohen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

das Gericht im Regelfall nicht zuverlässig beurteilen kann, wie viele der dem

Kläger zeitlich vorrangigen Bewerber noch ernsthaft eine Genehmigung

anstreben. Auch dies hat der erkennende Senat in dem genannten Urteil vom

15. April 1988 (a.a.O. Seite 218) bereits ausgeführt. Zwar mag ein Gericht eine

solche Feststellung nur in Ausnahmefällen treffen können, weil ihm eine Prognose

darüber, wie viele Taxen ohne konkrete Gefährdung öffentlicher

Verkehrsinteressen letztlich zugelassen werden können, nicht zusteht. Zur

Festlegung einer genauen Zahl als Grenze für eine Bedrohung der

Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist vom Gesetz nämlich nur die

Behörde ermächtigt. Gleichwohl kann dem Gericht je nach den Umständen des

Einzelfalles bereits die Feststellung möglich sein, dass eine rechtmäßige

behördliche Prognose eine bestimmte Mindestzahl neu zuzulassender Bewerber

keinesfalls unterschreitet. In einem solchen Fall der Reduzierung des

Prognosespielraums ist die Behörde ohne weiteres zur Erteilung der

Genehmigung zu verpflichten, wenn der Kläger eine Rangstelle in diesem Bereich

einnimmt. Darüber hinaus kann es eine sich dem Gericht aufdrängende

"Grauzone" für eine (weitere) Aufstockung des bisher zu geringen Kontingents

geben, die die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ebenfalls noch

nicht offensichtlich bedroht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde dieses

Spektrum durch eine spätere Prognose rechtmäßig eingrenzt. Ein Bewerber, der

nach seiner Rangstelle auf der Vormerkliste innerhalb einer solchen "Grauzone"

liegt, hat aber, da er im Sinne des genannten Senatsurteils vom 15. April 1988

nicht aussichtslos ist, gleichfalls einen Anspruch auf positive und nicht nur auf

erneute Bescheidung seines Antrags....."

40 Diesen zu einer früheren Fassung des PBefG entwickelten, aber auch für das

PBefG in der hier maßgeblichen Fassung geltenden Grundsätzen schließt sich die

Kammer an.

41 Eine Aufstockung der in Düsseldorf bislang erteilten 1334 Taxikonzessionen in

einem Zug um 250 weitere Konzessionen auf dann insgesamt 1.584 Konzessionen

dürfte die Funktionsfähigkeit des Eer örtlichen Taxengewerbes offensichtlich

bedrohen. Dabei würde es sich um eine Erhöhung des Kontingents um knapp 19 %

handeln. Die Taxendichte würde ausgehend von einer Einwohnerzahl von 569.046

(Stand 31. Dezember 2000) von 2,3 auf 2,784 Taxen je 1000 Einwohner steigen und

damit (ausgehend von der in den Verwaltungsvorgängen Beiakte 4 Blatt 217

aufgeführten Aufstellung mit dem Stand 10. März 1999) mit deutlichem Abstand den

Spitzenplatz selbst im Vergleich mit anderen im oberen Bereich liegenden Städten

einnehmen. Die Taxendichte beläuft sich in der Stadt München auf 2,688, in der

Stadt Frankfurt auf 2,634, in der Stadt Hamburg auf 2,263 und schließlich im Bezirk

des Landeseinwohneramtes Berlin auf 1,951 je 1000 Einwohner. Von besonderer

Bedeutung wäre darüber hinaus, dass diese Aufstockung in einem Zug. d.h. ohne

Einschaltung eines Beobachtungszeitraumes (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 3 PBefG )

erfolgen würde, in dem die Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die

öffentlichen Verkehrsinteressen festgestellt werden könnten.

42 B. Ob im Hauptsacheverfahren ein Anspruch des Antragstellers auf erneute

Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Taxikonzession durchsetzbar ist,

bedarf für das hier anhängige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner

Entscheidung. Zwar kann eine einstweilige Anordnung im Einzelfall auf eine

Verpflichtung zur Neubescheidung eines Genehmigungsantrages mit vorläufiger

Wirkung gerichtet sein, etwa dann, wenn im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse

daran besteht, dass eine Genehmigungsbehörde möglichst frühzeitig und nicht erst

nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in eine erneute Prüfung der

Genehmigungsvoraussetzungen eintritt. Der Antragsteller hat aber in seiner

Antragsbegründung weder substantiiert dargelegt, dass er im vorliegenden Fall ein

derartiges Interesse hat, noch ist im Übrigen ein auf eine Neubescheidung

gerichtetes Interesse angesichts des Rangplatzes des Antragstellers und des

Umstandes, dass der Antragsgegner eine Überprüfung der Bewerberlisten im

Hinblick auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vom

5. September 2002 bereits eingeleitet hat, erkennbar.

43 C. Es bedarf ebenso wenig einer Entscheidung, ob ein Anspruch des

Antragstellers auf Zuordnung des Rangplatzes in der Neubewerberliste, der ihm bei

ordnungsgemäßer Führung und Überarbeitung bzw. Aktualisierung der Liste

zustehen würde, mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

durchsetzbar wäre. Einen hierauf gerichteten Antrag hat der Antragsteller - anders

als im Klageverfahren 6 K 376/01 - im Eilverfahren nicht gestellt. Überdies hat der

Antragsgegner, wie oben ausgeführt, bereits eine Überarbeitung der Vormerkliste

eingeleitet.

44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Das

Interesse an der Erteilung einer Taxikonzession wird im Hauptsacheverfahren in

ständiger Rechtsprechung der Kammer mit 10.000,00 Euro (früher 20.000,00 DM)

bewertet (vgl. Ziffer 46.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

1996: 20.000,00 DM). In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen

gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.

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