Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 19.11.2002: Augenblicksversagen (Vollkasko)




Das OLG Köln (Urteil vom 19.11.2002 - 9 U 54/02) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.1.2002 - 3 O 507/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und

fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache

keinen Erfolg.

3 Dem Kläger stehen Ansprüche aus §§ 1 I 1, 49 VVG i. V. m. § 12

Gründe:


Nr. 1 II lit. e) AKB - der einzigen in Betracht kommenden

Anspruchsgrundlage - nicht zu. Zu Recht hat das Landgericht die

Klage auf Ersatz seines PKW-Kaskoschadens mit der Begründung

abgewiesen, die Beklagte sei wegen grob fahrlässiger Herbeiführung

des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht

frei geworden. Unstreitig hat der Kläger den Unfall selbst

verursacht, indem er auf der N. Straße in B.-B. trotz guter Sicht

im Einmündungsbereich der Auffahrt zur xxx xxx ungebremst mit ca.

60 km/h eine rote Ampel überfuhr und dabei mit einem

vorfahrtberechtigten Linksabbieger kollidierte, der die Fahrspur

des Klägers aus der Gegenrichtung kommend überqueren wollte, um auf

die Autobahn aufzufahren.

4 Grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG handelt derjenige, der die

im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher

Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und etwas unbeachtet

lässt, was jedem hätte einleuchten müssen (Römer/Langheid, VVG, §

61 Rn. 29). Anders als bei der "einfachen" Fahrlässigkeit ist der

Maßstab nicht ein ausschließlich objektiver. Vielmehr sind auch

Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der

Verantwortlichkeit betreffen. Grobe Fahrlässigkeit setzt daher in

objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen

der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im

Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des

Straßenverkehrs ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn das Verhalten

des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv

schlechthin unentschuldbar ist.

5 Rotlichtverstöße an Kreuzungen und Einmündungen werden von der

vorherrschenden Meinung in der Rechtsprechung regelmäßig als grob

fahrlässig bewertet, da von ihnen einerseits eine besondere

Gefährlichkeit ausgeht und die Beachtung von Ampelzeichen

andererseits zu den grundlegendsten Pflichten eines jeden

Autofahrers gehört. Das Überfahren des Rotlichts einer Ampel wird

dabei zugleich auch als Indiz für grobe Fahrlässigkeit in

subjektiver Hinsicht angesehen (BGH, Urt. v. 8.7.1992, NJW 1992,

2418 = VersR 1992, 1085 = r+s 1992, 292, 293; OLG Hamm, NVersZ

2002, 23; r+s 2001, 317; r+s 2001, 275; NVersZ 2000, 386 = r+s

2000, 232; OLG Köln, NVersZ 2002, 225; r+s 2001, 318; NVersZ 2001,

466 = r+s 2001, 235; Schaden-Praxis 1995, 249; VersR 1990, 848; OLG

Düsseldorf, Schaden-Praxis 2002, 143; OLG München, NZV 1999,

383).

6 Dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit kann der

Versicherungsnehmer nur entgehen, wenn subjektive Besonderheiten

vorliegen, die im Einzelfall in der Gesamtsicht eine mildere

Beurteilung rechtfertigen. Dabei reicht es aber nicht aus, wenn

sich der Rotlichtverstoß als sog. "Augenblicksversagen" darstellt;

vielmehr müssen nach herrschender Rechtsprechung selbst dann noch

weitere subjektive Umstände hinzukommen, damit eine mildere

Beurteilung des Verstoßes möglich wird (BGH, r+s 1992, 292, 293;

OLG Hamm, r+s 2001, 317; r+s 2001, 275; OLG Köln, VersR 1990, 848;

MDR 1998, 594; r+s 1998, 493; r+s 2001, 318). Dies bedeutet nicht,

dass der Versicherungsnehmer einen "Entlastungsbeweis" führen muss,

denn grundsätzlich liegt die Beweislast für das Vorliegen grober

Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG beim Versicherer. Vielmehr

muss der Versicherungsnehmer die besonderen subjektiven Umstände -

die nur er selbst kennen kann - lediglich substanziiert darlegen;

der beweisbelastete Versicherer muss dann ggfls. dieses Vorbringen

widerlegen (OLG Köln, r+s 2001, 318; r+s 2001, 235; OLG Hamm, r+s

2000, 232; der BGH hat in seinem Urteil vom 8.7.1992, r+s 1992,

292, die Frage der Beweislast nicht angesprochen.).

7 Solche besonderen Umstände, die den Rotlichtverstoß

ausnahmsweise in einem milderem Licht erscheinen lassen, hat der

Kläger vorliegend nicht darlegen können.

8 Es ist bereits zweifelhaft, ob dem Kläger überhaupt ein

"Augenblicksversagen" zugute gehalten werden kann. Die Unfallstelle

ist übersichtlich. Sie war aus der Fahrtrichtung des Klägers

gesehen mit zwei Ampeln ausgerüstet, die den Geradeausverkehr

regelten. Andere Lichtzeichen - z. B. für Abbieger -, die den

Kläger hätten irritieren können, gab es nicht. Die

Rechtsabbiegerspur, die auf die Autobahnauffahrt führt, endet

bereits einige Meter vor der Einmündung, so dass im unmittelbaren

Einmündungsbereich auch eine Behinderung oder Ablenkung durch

abbiegenden Parallelverkehr ausgeschlossen werden kann. Die Ampel

muss, als der Kläger sie passierte, bereits mehrere Sekunden lang

Rotlicht gezeigt haben. Dies ergibt sich zwingend aus dem

unstreitigen Umstand, dass der entgegenkommende

Linksabbiegerverkehr über eine eigene Linksabbiegerampel gesteuert

wurde, die den Verkehr nur freigab, wenn der Geradeausverkehr Rot

hatte. Die Unfallgegnerin hatte an dieser Linksabbiegerampel

gewartet und war erst losgefahren, nachdem ihre Ampel auf Grün

umgeschaltet hatte. Sie war nicht einmal die erste Linksabbiegerin

innerhalb ihrer Ampelphase; vielmehr fuhr vor ihr zunächst der

Zeuge D. bei Grün an und schaffte es noch, vor dem Auto des Klägers

dessen Fahrbahn zu kreuzen. Der Kläger hat daher nicht nur die

beiden bereits seit mehreren Sekunden roten Ampeln nicht gesehen,

er hat auch das querfahrende Auto des Zeugen D. - das seine

Aufmerksamkeit zwingend hätte erregen müssen - nicht ausreichend

beachtet. Zudem hat er den gesamten Einmündungsbereich nach seiner

Darstellung nicht als solchen erkannt. Dies alles lässt sich durch

ein "Augenblicksversagen" nicht mehr erklären; vielmehr spricht

alles für eine mehrere Sekunden andauernde völlige Unaufmerksamkeit

des Klägers für das gesamte ihn umgebende Verkehrsgeschehen.

9 Darüber hinaus fehlt es aber auch an den erforderlichen

"weiteren subjektiven Umständen", die aus einem Augenblicksversagen

erst einen "Milderungsgrund" machen könnten. Die vom Kläger zu

seiner Entlastung vorgetragenen Aspekte sind nicht geeignet, ein

"milderes Licht" auf seinen schweren Fahrfehler zu werfen.

10 Dass der Kläger seit etwa 30 Jahren unfallfrei gefahren ist, ist

ohne Relevanz, denn maßgeblich ist allein sein Verhalten zum

Unfallzeitpunkt. Seine langjährige unfallfreie Fahrpraxis spricht

sogar eher für als gegen eine subjektiv grobe Fahrlässigkeit, da

der Kläger sich nicht darauf berufen kann, ein unerfahrener

"Fahranfänger" gewesen zu sein.

11 Auch seine Ortsunkundigkeit, die die Beklagte zwar bestreitet,

aber nicht widerlegt hat, reicht weder für sich betrachtet noch im

Zusammenspiel mit anderen Faktoren aus, um dem Kläger den Vorwurf

der groben Fahrlässigkeit zu ersparen. Der Kläger hat vorgetragen,

er habe sich auf dem Weg zu einem Termin mit einem

Umzugsunternehmer befunden und unter Zeitdruck nach dem Weg

gesucht; er habe sich anhand der Schilder und des Stadtplanes

orientieren müssen. Dabei handelt es sich indes um eine alltägliche

Fahrsituation. Sie kann auch nicht ansatzweise entschuldigen, dass

ein Fahrer die Übersicht derart verliert, dass er nicht einmal mehr

bemerkt, dass er in eine weithin sichtbare Einmündung einfährt.

Durch derartige äußere Umstände darf sich ein Verkehrsteilnehmer

nicht in seiner Aufmerksamkeit auf eine Verkehrsampel

beeinträchtigten lassen (vgl. OLG Hamm, VersR 1990, 43; BAG, VersR

1999, 518). Wenn der Kläger orientierungslos und ohne

Sichtkontrolle in den Einmündungsbereich der Autobahnausfahrt

eingefahren ist, so handelte er vielmehr in hohem Maße

leichtfertig.

12 Soweit der Kläger behauptet, er habe sich zum Unfallzeitpunkt

generell in einer außergewöhnlichen Belastungssituation befunden,

hat er ebenfalls keine Umstände dargelegt, die seinen schweren

Fahrfehler in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Der

Kläger mag sich in einer Stresssituation mit außergewöhnlicher

innerer Anspannung befunden haben. Er musste neben seinem

Berufsalltag plötzlich in kurzer Zeit einen Heimplatz für seine

Schwiegermutter finden und deren Umzug organisieren. Andererseits

war der Kläger am 29.3.2000, als der Unfall stattfand, mit der

Heimplatzsuche bereits relativ gut voran gekommen. Nach eigener

Darstellung geschah der Unfall, als er sich auf dem Weg zu einem

Termin mit dem Umzugsunternehmer befand. Der Kläger befand sich

also am Unfalltag keineswegs in einer verzweifelten oder

ausweglosen Lage, sondern stand vielmehr kurz vor dem erfolgreichen

Abschluss einer schwierigen Aufgabe.

13 Auch die Beschreibung des klägerischen Gesundheitszustandes

durch seinen Hausarzt Dr. S. mit Attest vom 11.7.2000 lässt nicht

darauf schließen, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt in einer

gesundheitlich dramatischen Ausnahmesituation befand. Zwar

attestiert der Hausarzt ihm einen "psycho-physischen

Erschöpfungszustand"; offenbar bedurfte es aber keiner allzu

intensiven medizinischen Intervention. Die Behandlung bestand

vielmehr lediglich darin, dass der Hausarzt ihm ein Schlafmittel

für die Nacht verschrieb. Der Befund gibt nichts dafür her, die

Fahrtüchtigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt als eingeschränkt

anzusehen, zumal der Kläger auf die Polizeibeamten vor Ort einen

verkehrstüchtigen Eindruck gemacht hat.

14 Auch durch ein angebliches "Mitschwimmen" im Verkehr ist der

Unfall nicht zu erklären. Der Kläger hat zunächst angegeben, er

habe Autos überholt, die auf der Rechtsabbiegerspur auf die

Autobahn auffuhren. Später hat er den Vortrag gewechselt und

behauptet, die Rechtsabbieger hätten ihn überholt, was wenig

einleuchtet, weil er unstreitig mit ca. 60 km/h geradeaus fuhr und

die Rechtsabbieger wohl kaum mit mehr als 60 km/h in die Kurve

einfahren konnten. Er will weiterhin vor sich fließenden

Autoverkehr gesehen haben, weiß aber nicht, ob dieser wirklich vor

ihm den Einmündungsbereich passiert hat oder erst hinter der

Einmündung von der Autobahn aus kommend aufgefahren ist. Dies alles

spricht dafür, dass der Kläger weit mehr als nur einen "Augenblick"

unaufmerksam war, und begründet auch subjektiv den Vorwurf eines

unentschuldbaren Fahrfehlers.

15 Soweit das OLG Frankfurt (VersR 2001, 1276) - auf dessen

Rechtsprechung der Kläger sich beruft - den Begriff der groben

Fahrlässigkeit im Rahmen des § 61 VVG deutlich enger definieren

möchte als der BGH und die übrige Rechtsprechung, folgt der

erkennende Senat diesem Ansatz nicht. Er beruht, wie Haberstroh in

einem Aufsatz näher ausgeführt hat (MDR 2000, 1349, 1355), auf der

Annahme, dass es keinen einheitlichen Begriff der groben

Fahrlässigkeit für alle Rechtsgebiete geben sollte. Vielmehr müsse

sich die Auslegung dessen, was man unter grober Fahrlässigkeit

verstehe, am Vertragszweck orientieren. Da der Zweck einer

Vollkasko-Versicherung darin bestehe, das Risiko einer Beschädigung

des eigenen PKW durch einen selbstverschuldeten Unfall abzudecken,

müsse durch die Auslegung des § 61 VVG sichergestellt werden, dass

alle Verfehlungen, die "menschlich" seien, von der Versicherung

auch gedeckt würden. Augenblicksversagen seien "menschlich" und

stellten daher generell keine grobe Fahrlässigkeit dar. Sie

regelmäßig über § 61 VVG vom Versicherungsschutz auszunehmen führe

zu einer "Entwertung des Kasko-Versicherungsschutzes".

16 Der methodische Ansatz des OLG Frankfurt verdient keine

Zustimmung. Es erscheint dem Senat nachteilig für die praktische

Rechtsanwendung, den ohnehin schwer zu fassenden Begriff der groben

Fahrlässigkeit je nach Rechtsgebiet unterschiedlich auszulegen. Man

müsste nach dem Ansatz des OLG Frankfurt unter grober

Fahrlässigkeit nicht nur im Versicherungsrecht etwas anderes

verstehen als z. B. im Arbeitsrecht, sondern den Begriff letztlich

auch bei verschiedenen Versicherungstypen unterschiedlich auslegen,

da der Vertragszweck in der Feuerversicherung beispielsweise ein

anderer ist als in der Vollkasko-Versicherung. Es besteht dabei

nach der Auffassung des Senats die Gefahr, dass die Rechtsfigur der

groben Fahrlässigkeit jede Kontur verliert. Zugleich bietet die vom

OLG Frankfurt geprägte Formel vom "menschlichen" Versagen, das

nicht als fahrlässig gelten dürfe, kein praktikables

Abgrenzungskriterium an, da im Grunde jeder Grad der Fahrlässigkeit

"menschlich" ist.

17 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 108, 708 Nr. 10, 713

ZPO n.F.

18 Ein Anlass, gemäß § 543 II ZPO n.F. die Revision zuzulassen,

besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung

und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich. Vielmehr folgt der Senat der

Rechtsprechung des BGH zu den sog. "Rotlichtverstößen".

19 Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.660,44 EUR

- nach oben -



Datenschutz    Impressum