Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 19.11.2002: Augenblicksversagen (Vollkasko)
Das OLG Köln (Urteil vom 19.11.2002 - 9 U 54/02) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.1.2002 - 3 O 507/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und
fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache
keinen Erfolg.
3 Dem Kläger stehen Ansprüche aus §§ 1 I 1, 49 VVG i. V. m. § 12
Gründe:
Nr. 1 II lit. e) AKB - der einzigen in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlage - nicht zu. Zu Recht hat das Landgericht die
Klage auf Ersatz seines PKW-Kaskoschadens mit der Begründung
abgewiesen, die Beklagte sei wegen grob fahrlässiger Herbeiführung
des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht
frei geworden. Unstreitig hat der Kläger den Unfall selbst
verursacht, indem er auf der N. Straße in B.-B. trotz guter Sicht
im Einmündungsbereich der Auffahrt zur xxx xxx ungebremst mit ca.
60 km/h eine rote Ampel überfuhr und dabei mit einem
vorfahrtberechtigten Linksabbieger kollidierte, der die Fahrspur
des Klägers aus der Gegenrichtung kommend überqueren wollte, um auf
die Autobahn aufzufahren.
4 Grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG handelt derjenige, der die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und etwas unbeachtet
lässt, was jedem hätte einleuchten müssen (Römer/Langheid, VVG, §
61 Rn. 29). Anders als bei der "einfachen" Fahrlässigkeit ist der
Maßstab nicht ein ausschließlich objektiver. Vielmehr sind auch
Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der
Verantwortlichkeit betreffen. Grobe Fahrlässigkeit setzt daher in
objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen
der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des
Straßenverkehrs ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn das Verhalten
des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv
schlechthin unentschuldbar ist.
5 Rotlichtverstöße an Kreuzungen und Einmündungen werden von der
vorherrschenden Meinung in der Rechtsprechung regelmäßig als grob
fahrlässig bewertet, da von ihnen einerseits eine besondere
Gefährlichkeit ausgeht und die Beachtung von Ampelzeichen
andererseits zu den grundlegendsten Pflichten eines jeden
Autofahrers gehört. Das Überfahren des Rotlichts einer Ampel wird
dabei zugleich auch als Indiz für grobe Fahrlässigkeit in
subjektiver Hinsicht angesehen (BGH, Urt. v. 8.7.1992, NJW 1992,
2418 = VersR 1992, 1085 = r+s 1992, 292, 293; OLG Hamm, NVersZ
2002, 23; r+s 2001, 317; r+s 2001, 275; NVersZ 2000, 386 = r+s
2000, 232; OLG Köln, NVersZ 2002, 225; r+s 2001, 318; NVersZ 2001,
466 = r+s 2001, 235; Schaden-Praxis 1995, 249; VersR 1990, 848; OLG
Düsseldorf, Schaden-Praxis 2002, 143; OLG München, NZV 1999,
383).
6 Dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit kann der
Versicherungsnehmer nur entgehen, wenn subjektive Besonderheiten
vorliegen, die im Einzelfall in der Gesamtsicht eine mildere
Beurteilung rechtfertigen. Dabei reicht es aber nicht aus, wenn
sich der Rotlichtverstoß als sog. "Augenblicksversagen" darstellt;
vielmehr müssen nach herrschender Rechtsprechung selbst dann noch
weitere subjektive Umstände hinzukommen, damit eine mildere
Beurteilung des Verstoßes möglich wird (BGH, r+s 1992, 292, 293;
OLG Hamm, r+s 2001, 317; r+s 2001, 275; OLG Köln, VersR 1990, 848;
MDR 1998, 594; r+s 1998, 493; r+s 2001, 318). Dies bedeutet nicht,
dass der Versicherungsnehmer einen "Entlastungsbeweis" führen muss,
denn grundsätzlich liegt die Beweislast für das Vorliegen grober
Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG beim Versicherer. Vielmehr
muss der Versicherungsnehmer die besonderen subjektiven Umstände -
die nur er selbst kennen kann - lediglich substanziiert darlegen;
der beweisbelastete Versicherer muss dann ggfls. dieses Vorbringen
widerlegen (OLG Köln, r+s 2001, 318; r+s 2001, 235; OLG Hamm, r+s
2000, 232; der BGH hat in seinem Urteil vom 8.7.1992, r+s 1992,
292, die Frage der Beweislast nicht angesprochen.).
7 Solche besonderen Umstände, die den Rotlichtverstoß
ausnahmsweise in einem milderem Licht erscheinen lassen, hat der
Kläger vorliegend nicht darlegen können.
8 Es ist bereits zweifelhaft, ob dem Kläger überhaupt ein
"Augenblicksversagen" zugute gehalten werden kann. Die Unfallstelle
ist übersichtlich. Sie war aus der Fahrtrichtung des Klägers
gesehen mit zwei Ampeln ausgerüstet, die den Geradeausverkehr
regelten. Andere Lichtzeichen - z. B. für Abbieger -, die den
Kläger hätten irritieren können, gab es nicht. Die
Rechtsabbiegerspur, die auf die Autobahnauffahrt führt, endet
bereits einige Meter vor der Einmündung, so dass im unmittelbaren
Einmündungsbereich auch eine Behinderung oder Ablenkung durch
abbiegenden Parallelverkehr ausgeschlossen werden kann. Die Ampel
muss, als der Kläger sie passierte, bereits mehrere Sekunden lang
Rotlicht gezeigt haben. Dies ergibt sich zwingend aus dem
unstreitigen Umstand, dass der entgegenkommende
Linksabbiegerverkehr über eine eigene Linksabbiegerampel gesteuert
wurde, die den Verkehr nur freigab, wenn der Geradeausverkehr Rot
hatte. Die Unfallgegnerin hatte an dieser Linksabbiegerampel
gewartet und war erst losgefahren, nachdem ihre Ampel auf Grün
umgeschaltet hatte. Sie war nicht einmal die erste Linksabbiegerin
innerhalb ihrer Ampelphase; vielmehr fuhr vor ihr zunächst der
Zeuge D. bei Grün an und schaffte es noch, vor dem Auto des Klägers
dessen Fahrbahn zu kreuzen. Der Kläger hat daher nicht nur die
beiden bereits seit mehreren Sekunden roten Ampeln nicht gesehen,
er hat auch das querfahrende Auto des Zeugen D. - das seine
Aufmerksamkeit zwingend hätte erregen müssen - nicht ausreichend
beachtet. Zudem hat er den gesamten Einmündungsbereich nach seiner
Darstellung nicht als solchen erkannt. Dies alles lässt sich durch
ein "Augenblicksversagen" nicht mehr erklären; vielmehr spricht
alles für eine mehrere Sekunden andauernde völlige Unaufmerksamkeit
des Klägers für das gesamte ihn umgebende Verkehrsgeschehen.
9 Darüber hinaus fehlt es aber auch an den erforderlichen
"weiteren subjektiven Umständen", die aus einem Augenblicksversagen
erst einen "Milderungsgrund" machen könnten. Die vom Kläger zu
seiner Entlastung vorgetragenen Aspekte sind nicht geeignet, ein
"milderes Licht" auf seinen schweren Fahrfehler zu werfen.
10 Dass der Kläger seit etwa 30 Jahren unfallfrei gefahren ist, ist
ohne Relevanz, denn maßgeblich ist allein sein Verhalten zum
Unfallzeitpunkt. Seine langjährige unfallfreie Fahrpraxis spricht
sogar eher für als gegen eine subjektiv grobe Fahrlässigkeit, da
der Kläger sich nicht darauf berufen kann, ein unerfahrener
"Fahranfänger" gewesen zu sein.
11 Auch seine Ortsunkundigkeit, die die Beklagte zwar bestreitet,
aber nicht widerlegt hat, reicht weder für sich betrachtet noch im
Zusammenspiel mit anderen Faktoren aus, um dem Kläger den Vorwurf
der groben Fahrlässigkeit zu ersparen. Der Kläger hat vorgetragen,
er habe sich auf dem Weg zu einem Termin mit einem
Umzugsunternehmer befunden und unter Zeitdruck nach dem Weg
gesucht; er habe sich anhand der Schilder und des Stadtplanes
orientieren müssen. Dabei handelt es sich indes um eine alltägliche
Fahrsituation. Sie kann auch nicht ansatzweise entschuldigen, dass
ein Fahrer die Übersicht derart verliert, dass er nicht einmal mehr
bemerkt, dass er in eine weithin sichtbare Einmündung einfährt.
Durch derartige äußere Umstände darf sich ein Verkehrsteilnehmer
nicht in seiner Aufmerksamkeit auf eine Verkehrsampel
beeinträchtigten lassen (vgl. OLG Hamm, VersR 1990, 43; BAG, VersR
1999, 518). Wenn der Kläger orientierungslos und ohne
Sichtkontrolle in den Einmündungsbereich der Autobahnausfahrt
eingefahren ist, so handelte er vielmehr in hohem Maße
leichtfertig.
12 Soweit der Kläger behauptet, er habe sich zum Unfallzeitpunkt
generell in einer außergewöhnlichen Belastungssituation befunden,
hat er ebenfalls keine Umstände dargelegt, die seinen schweren
Fahrfehler in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Der
Kläger mag sich in einer Stresssituation mit außergewöhnlicher
innerer Anspannung befunden haben. Er musste neben seinem
Berufsalltag plötzlich in kurzer Zeit einen Heimplatz für seine
Schwiegermutter finden und deren Umzug organisieren. Andererseits
war der Kläger am 29.3.2000, als der Unfall stattfand, mit der
Heimplatzsuche bereits relativ gut voran gekommen. Nach eigener
Darstellung geschah der Unfall, als er sich auf dem Weg zu einem
Termin mit dem Umzugsunternehmer befand. Der Kläger befand sich
also am Unfalltag keineswegs in einer verzweifelten oder
ausweglosen Lage, sondern stand vielmehr kurz vor dem erfolgreichen
Abschluss einer schwierigen Aufgabe.
13 Auch die Beschreibung des klägerischen Gesundheitszustandes
durch seinen Hausarzt Dr. S. mit Attest vom 11.7.2000 lässt nicht
darauf schließen, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt in einer
gesundheitlich dramatischen Ausnahmesituation befand. Zwar
attestiert der Hausarzt ihm einen "psycho-physischen
Erschöpfungszustand"; offenbar bedurfte es aber keiner allzu
intensiven medizinischen Intervention. Die Behandlung bestand
vielmehr lediglich darin, dass der Hausarzt ihm ein Schlafmittel
für die Nacht verschrieb. Der Befund gibt nichts dafür her, die
Fahrtüchtigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt als eingeschränkt
anzusehen, zumal der Kläger auf die Polizeibeamten vor Ort einen
verkehrstüchtigen Eindruck gemacht hat.
14 Auch durch ein angebliches "Mitschwimmen" im Verkehr ist der
Unfall nicht zu erklären. Der Kläger hat zunächst angegeben, er
habe Autos überholt, die auf der Rechtsabbiegerspur auf die
Autobahn auffuhren. Später hat er den Vortrag gewechselt und
behauptet, die Rechtsabbieger hätten ihn überholt, was wenig
einleuchtet, weil er unstreitig mit ca. 60 km/h geradeaus fuhr und
die Rechtsabbieger wohl kaum mit mehr als 60 km/h in die Kurve
einfahren konnten. Er will weiterhin vor sich fließenden
Autoverkehr gesehen haben, weiß aber nicht, ob dieser wirklich vor
ihm den Einmündungsbereich passiert hat oder erst hinter der
Einmündung von der Autobahn aus kommend aufgefahren ist. Dies alles
spricht dafür, dass der Kläger weit mehr als nur einen "Augenblick"
unaufmerksam war, und begründet auch subjektiv den Vorwurf eines
unentschuldbaren Fahrfehlers.
15 Soweit das OLG Frankfurt (VersR 2001, 1276) - auf dessen
Rechtsprechung der Kläger sich beruft - den Begriff der groben
Fahrlässigkeit im Rahmen des § 61 VVG deutlich enger definieren
möchte als der BGH und die übrige Rechtsprechung, folgt der
erkennende Senat diesem Ansatz nicht. Er beruht, wie Haberstroh in
einem Aufsatz näher ausgeführt hat (MDR 2000, 1349, 1355), auf der
Annahme, dass es keinen einheitlichen Begriff der groben
Fahrlässigkeit für alle Rechtsgebiete geben sollte. Vielmehr müsse
sich die Auslegung dessen, was man unter grober Fahrlässigkeit
verstehe, am Vertragszweck orientieren. Da der Zweck einer
Vollkasko-Versicherung darin bestehe, das Risiko einer Beschädigung
des eigenen PKW durch einen selbstverschuldeten Unfall abzudecken,
müsse durch die Auslegung des § 61 VVG sichergestellt werden, dass
alle Verfehlungen, die "menschlich" seien, von der Versicherung
auch gedeckt würden. Augenblicksversagen seien "menschlich" und
stellten daher generell keine grobe Fahrlässigkeit dar. Sie
regelmäßig über § 61 VVG vom Versicherungsschutz auszunehmen führe
zu einer "Entwertung des Kasko-Versicherungsschutzes".
16 Der methodische Ansatz des OLG Frankfurt verdient keine
Zustimmung. Es erscheint dem Senat nachteilig für die praktische
Rechtsanwendung, den ohnehin schwer zu fassenden Begriff der groben
Fahrlässigkeit je nach Rechtsgebiet unterschiedlich auszulegen. Man
müsste nach dem Ansatz des OLG Frankfurt unter grober
Fahrlässigkeit nicht nur im Versicherungsrecht etwas anderes
verstehen als z. B. im Arbeitsrecht, sondern den Begriff letztlich
auch bei verschiedenen Versicherungstypen unterschiedlich auslegen,
da der Vertragszweck in der Feuerversicherung beispielsweise ein
anderer ist als in der Vollkasko-Versicherung. Es besteht dabei
nach der Auffassung des Senats die Gefahr, dass die Rechtsfigur der
groben Fahrlässigkeit jede Kontur verliert. Zugleich bietet die vom
OLG Frankfurt geprägte Formel vom "menschlichen" Versagen, das
nicht als fahrlässig gelten dürfe, kein praktikables
Abgrenzungskriterium an, da im Grunde jeder Grad der Fahrlässigkeit
"menschlich" ist.
17 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 108, 708 Nr. 10, 713
ZPO n.F.
18 Ein Anlass, gemäß § 543 II ZPO n.F. die Revision zuzulassen,
besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung
und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich. Vielmehr folgt der Senat der
Rechtsprechung des BGH zu den sog. "Rotlichtverstößen".
19 Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.660,44 EUR
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