Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 29.10.2002: Trunkenheitsklausel
Das OLG Köln (Urteil vom 29.10.2002 - 9 U 93/00) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
Das Versäumnisurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31.10.2000 - 9 U 93/00 - bleibt aufrechterhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Der zulässige Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil
des Senats vom 31.10.2000 ist zulässig, aber unbegründet. Die
Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu
Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Gründe:
3 I. Der Beklagten steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von
insgesamt 20.862,07 DM (10.666,61 EUR), der Gegenstand der
Widerklage ist, gegen den Kläger zu.
4 1. Ein Rückgriffsanspruch der Beklagten in Höhe von 10.000,00 DM
ergibt sich aus den §§ 3 Nr. 9 PflVersG, 426 Abs. 1 BGB, 2 Abs. 2 e
AKB (in der Fassung KRB 550/8, Bl.199 GA) , 6 Abs. 1 VVG, 5 Abs. 3
PflVV.
5 Der Kläger hat mit dem Fahrzeug BMW (amtliches Kennzeichen .. -
.......) am 23.02.1998 in W.-N. einen Verkehrsunfall verursacht und
fünf geparkte Kraftwagen beschädigt, wobei er infolge Genusses
alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher
zu führen.
6 a) Dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Wagens war,
hat die Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Senats ergeben.
Der Kläger hat zwar in Abrede gestellt, den PKW gesteuert zu haben.
Er hat zunächst mit der Berufungsbegründung vorgetragen, er sei
Beifahrer gewesen, könne aber die Person des Fahrers aus familiärer
Rücksichtnahme nicht nennen. Später hat der Kläger vorgetragen,
sein Bruder sei der Fahrer gewesen. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme ist aber der Bruder als Fahrzeuglenker
auszuschließen, vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass der
Kläger als Fahrer den Unfall verursacht hat. Dies geht insbesondere
aus den Bekundungen der Zeugen H., D., der am Unfallort anwesenden
Polizeibeamten B. und K. und der Zeugin W. sowie den gesamten
Umständen und der Verhaltensweise des Klägers hervor.
7 Der Zeuge H. hat vor dem Senat bekundet, am Abend des
Unfalltages habe ihn der Kläger angerufen und gesagt, er habe einen
Unfall mit dem Wagen gehabt. Der Zeuge sei demgemäß davon
ausgegangen, dass der Kläger das Fahrzeug gefahren habe. Er habe
diesem auch kurz vor dem Unfall den Wagen überlassen. Soweit der
Zeuge bekundet hat, er habe angenommen, der Kläger sei allein mit
dem PKW unterwegs gewesen, führt dies nicht zu einer anderen
Beurteilung. Der Zeuge H. hat bei seiner staatsanwaltschaftlichen
Vernehmung - zeitnäher zum Unfallgeschehen - angegeben, der Kläger
habe bei dem Telefongespräch erklärt, er habe den Unfall gebaut und
sei mit dem Wagen von der Straße abgekommen. Von einer anderen
Person als Lenker des Wagen ist nicht die Rede gewesen. Der Zeuge
D. hat zunächst bekundet, er habe einen Anruf "von einem Freund"
bekommen, der ihn um Hilfe gebeten habe, weil er einen Unfall
gebaut habe. Der Zeuge sei dann zur Unfallstelle gefahren. Zunächst
hat der Zeuge den Namen des Freundes nicht nennen wollen. Im Laufe
der Vernehmung vor dem Senat hat er eingeräumt, dass der Anruf vom
Kläger gekommen sei. Die Polizei habe der Meinung sein können, dass
entweder er oder der Kläger Fahrzeuglenker gewesen sei. Er, D.,
habe aber mit dem Unfall nichts zu tun gehabt. Diese Aussage stimmt
überein mit den Angaben des Polizeibeamten B.. Dieser hat die
inhaltliche Richtigkeit seines Vermerks vom Unfalltage bestätigt.
Dort hatte der Zeuge vermerkt, dass der Zeuge D. sich ihm an Ort
und Stelle offenbart habe, sein Freund habe den Unfall gehabt und
ihn angerufen. Der Freund habe ihn gebeten, wahrheitswidrig zu
erklären, er sei gefahren und nicht der Freund. Die Angaben des
Zeugen B. hat der Polizeibeamte K. bestätigt. Schließlich hat die
Zeugin Rechtsanwältin W. bekundet, ein paar Tage, nachdem dem
Bruder des Klägers, dem Zeugen A. P. D. H. der Streit verkündet
worden sei, habe dessen Ehefrau, Frau N. P. P. D. H., in der
Anwaltspraxis der Zeugin angerufen. Bei einem Telefongespräch habe
die Ehefrau - die vor dem Senat von dem ihr zustehenden
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat - erklärt, ihr
Ehemann sei nicht der Fahrer gewesen. Der Zeuge R., der den Unfall
per Handy der Polizei gemeldet hat, konnte nicht sagen, wer Fahrer
war. Er hat nur gesehen, dass auf dem Beifahrersitz eine männliche
Person und hinten zwei weibliche Personen gesessen haben. Weitere
Personen kommen danach als Fahrer nicht in Betracht. Nach alldem
konnte kein Zweifel bestehen, dass der Kläger den Unfallwagen
gefahren hat.
8 b) Der Kläger war auch infolge Alkoholkonsums nicht in der Lage,
das Fahrzeug sicher zu führen, so dass ein Verstoß gegen die
Trunkenheitsklausel vorliegt. Er hat durch die alkoholbdedingte
Fahruntüchtigkeit den Unfall schuldhaft verursacht. Es ist von
einer relativen Fahruntüchtigkeit (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50.
Aufl., § 316, Rn 7) auszugehen. Die Blutalkoholkonzentration liegt
unter 1,1 0/00 und es sind über die getrunkene Alkoholmenge hinaus
äußere Anzeichen für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorhanden,
also grobe Fahrfehler, die typischerweise auf Alkoholgenuss
zurückzuführen sind (vgl. Senat, r+s 1993, 406, 407). Kommt ein
alkoholisierter Fahrer ohne ersichtlichen Grund von der Fahrbahn
ab, so spricht dies für eine relative Fahruntüchtigkeit und deren
Ursächlichkeit für den Unfall (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG
26. Aufl., § 12 AKB, Rn 93). So liegt es hier.
9 Bei dem Kläger ergab sich eine BAK von 0,77 0/00 zur
Entnahmezeit 7.00 Uhr. Dieser Wert ist jedenfalls für den
Unfallzeitpunkt 5.42 Uhr zugrunde zu legen, da nähere Angaben zum
Trinkende vor dem Unfall fehlen (vgl. zur Rückrechnung BGH, r+s
1990, 430; Senat, r+s 2002, 277; VersR 1997, 1222). Ausweislich des
ärztlichen Berichts zeigte der Kläger unsichereren Gang bei
plötzlicher Kehrtwendung nach vorherigem Gehen. Nach der Art und
Weise der Unfallverursachung handelt es sich um einen für Alkohol
typischen Geschehensverlauf. Der Kläger geriet ohne ersichtlichen
Grund bei normalen Verkehrsverhältnissen von der Fahrbahn und
beschädigte fünf parkende PKW schwer. Ein Fahrzeug wurde durch die
Wucht des Aufpralls gegen die Außenwand der nahen Apotheke
geschleudert. Demnach steht ein Verstoß gegen die
Trunkenheitsklausel fest.
10 Dass ein Verschulden des Klägers im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1
VVG vorliegt, ist nicht zweifelhaft.
11 c) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages nach § 6 Abs. 1 S.
3 VVG ist nicht erforderlich. Dies folgt hier bereits daraus, dass
der Streit der Parteien nur den Regress gegenüber dem Fahrer und
nicht gegenüber dem Versicherungsnehmer betrifft.
12 Eine Kündigungspflicht entfällt aber darüber hinaus
grundsätzlich, wenn nur der auf Rückgriff in Anspruch genommene und
mit dem Versicherungsnehmer personenverschiedene mitversicherte
Fahrer (§ 10 Nr. 2 c AKB) eine Obliegenheit verletzt hat. Das
Fehlverhalten des Fahrers berührt den Versicherungsschutz des
Versicherungsnehmers in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
nicht, selbst wenn der Fahrer Repräsentant ist (so die herrschende
Meinung vgl. nur BGH, r+s 1996, 385 = VersR 1996, 1229; VersR 1969,
695 ; VersR 1965, 149; OLG Hamm, r+s 1995, 41; Prölss in
Prölss/Martin, a.a.O.,
13 § 6, Rn. 59, 110; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 7 AKB,
Rn 25;
14 Münstermann, r+s 2000, 362 (Anm.); a.A. LG Karlsruhe, r+s 2000,
361; Langheid, NVersZ 2000, 463). Dies beruht darauf, dass das
bloße Fahren des versicherten Fahrzeugs durch eine dritte Person -
selbst wenn die Voraussetzungen eines Repräsentantenverhältnisses
gegeben sind - nicht als Repräsentation gewertet werden kann. Der
mitversicherte Fahrer handelt im Rahmen des versicherten Risikos.
Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll den
Versicherungsnehmer gerade auch gegen die Gefahren schützen, die
aus dem Gebrauch des Wagens drohen, wenn es Dritten zur Nutzung
überlassen wird. Aus diesem Grund ist das schuldhafte Verhalten des
Fahrzeuglenkers in den Versicherungsschutz einbezogen. Der Fahrer
hat nach dem Inhalt der AKB eigene Obliegenheiten zu erfüllen.
Damit scheidet auf Grund der Besonderheiten des Vertrages über die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eine Zurechnung des Verhaltens
des Fahrers zu Lasten des Versicherungsnehmers aus.
15 Einer Kündigung bedurfte es nach alledem nicht.
16 d) Die Höhe des Regressanspruchs, der Höchstbetrag von 10.000,--
DM, beruht auf den §§ 2 Abs. 2 S. 3 AKB, 5 Abs. 3 KfzPflVV.
17 2. Ein weiterer Rückgriffsanspruch der Beklagten in Höhe von
5.000,00 DM ergibt sich aus den §§ 3 Nr. 9 PflVersG, 426 Abs. 1
BGB, 7 I Abs. 2 S. 3 , V Abs. 1,2 S.1 AKB, 6 Abs. 1 KfzPflVV.
18 a) Der Kläger hat nämlich unerlaubt mit dem PKW den Unfallort
verlassen und damit rechtswidrig und schuldhaft Unfallflucht im
Sinne von § 142 Abs.1 StGB begangen. Er hat sich als Fahrer des
Unfallwagens vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen
Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner
Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine
Anwesenheit und die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war,
ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet
hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen.
Unfallflucht ist - auch bei eindeutiger Haftungslage - stets eine
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (vgl. BGH, r+s 2000 , 94).
Die Aufklärungsobliegenheit umfasst auch die strafrechtlich
sanktionierte Rechtspflicht. Es handelt sich um eine elementare,
allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte
Pflicht. Jeder Kraftfahrer weiß, dass der Versicherer ein Interesse
an der vollständigen Aufklärung der Unfallursachen und des
Unfallhergangs hat.
19 b) Die Höhe des Regressanspruchs von 5.000,00 DM folgt aus den
§§ 7 V Abs. 2 S. 1 AKB, 6 Abs.1 KfzPflVV.
20 3. Bei dem Zusammentreffen der Verletzung von einer vor und
einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit in der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist es nach der Systematik
sowie dem Sinn und Zweck der maßgebenden Bestimmungen
gerechtfertigt, die Regresshöchstbeträge (hier 10.000,00 DM und
5.000,00 DM) zusammenzurechnen (vgl. OLG Hamm, r+s 1999, 493;
Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 2 b AKB, Rn
139; § 5 KfzPflVV, Rn 19; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 5
KfzPflVV, Rn.11; a. A. OLG Nürnberg, r+s 2000, 443). Die
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls und diejenigen
nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehen eigenständig
nebeneinander. Dementsprechend sind sie auch in § 5 KfzPflVV
einerseits und in § 6 KfzPflVV andererseits getrennt voneinander
vom Verordnungsgeber geregelt. Wenn eine Zusammenrechnung der
Leistungsfreibeträge von Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem
Versicherungsfall hätte ausgeschlossen werden sollen, so hätte es
nahegelegen, dass der Verordnungsgeber insoweit eine begrenzende
Bestimmung getroffen hätte. Eine solche Regelung fehlt jedoch. Die
Obliegenheiten haben aber auch eine unterschiedliche Zielrichtung.
Die Trunkenheitsklausel betrifft - wie sämtliche in
21 § 5 KfzPflVV ( § 2 Abs. 2 AKB) normierten Obliegenheiten - eine
Obliegenheit zur Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer
Gefahrerhöhung
22 (§ 32 VVG). Die Obliegenheiten in § 6 KfzPflVV ( § 7 AKB),
insbesondere die Aufklärungspflicht, dienen der Ermöglichung der
sachgemäßen Regulierung. Es handelt sich um unterschiedliche Ziele,
so dass sich eine Begrenzung verbietet. Dass sich die
Aufklärungsobliegenheit auch auf Umstände beziehen kann, die eine
vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit betreffen,
steht dieser Wertung nicht entgegen. Entscheidend ist der
unterschiedliche Charakter der Obliegenheiten und damit auch ihrer
Verletzungen, die die Sanktionen auslösen.
23 Vorliegend kommt hinzu, dass die Verletzung der
Aufklärungspflicht durch Unfallflucht nicht nur die Aufklärung
hinsichtlich der alkoholbedingten Verursachung des Unfalls, sondern
auch die Aufklärung hinsichtlich der Person des Fahrers und der
weiteren Umstände erschweren sollte. Damit ist auch aus diesem
Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ein
eigenes Gewicht beizumessen.
24 Damit ergibt sich vorliegend ein Regressbetrag von insgesamt
15.000,00 DM.
25 4. Schließlich steht der Beklagten gegen den Kläger gemäß den §§
67 VVG, 823 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 2 AKB ein Anspruch in Höhe von
5.862,07 DM zu.
26 Die Beklagte hat die Versicherungsnehmerin, A. A.U.D. A. T. H.,
in diesem Umfang entschädigt. Damit sind nach § 67 VVG deren
Schadensersatzansprüche gegen den Kläger, jedenfalls gemäß § 823
Abs.1 BGB wegen Eigentumsverletzung, auf die Beklagte
übergegangen.
27 Eine Haftungsbeschränkung aus dem Gesichtspunkt des
innerbetrieblichen Schadensausgleichs (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 61.
Aufl., § 611, Rn 156, 157 mit weiteren Nachweisen) greift nicht
ein. Es liegt bereits keine betriebliche Tätigkeit vor. Im übrigen
hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt, so dass eine Haftung
begründet ist. Dements rechend kann der Anspruch auch gegen den
Kläger gemäß § 15 Abs. 2 AKB geltend gemacht werden.
28 Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger den Unfall im Zustand der
relativen Fahruntüchtigkeit verursacht. Grobe Fahrlässigkeit ist
anzunehmen, wenn
29 über die getrunkene Alkoholmenge hinaus äußere Anzeichen für
alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Das können
alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sein, die den Schluss
zulassen, der Fahrer habe ernsthafte Anzeichen für seine
Fahruntüchtigkeit missachtet oder grobe Fahrfehler, die
typischerweise auf Alkohol zurückzuführen sind (vgl. Senat, r+s
1993, 406, 407, Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 12 AKB, Rn 94
). Es bestehen keine Zweifel, dass beim Abkommen von der Fahrbahn
ohne ersichtlichen Grund ein grober alkoholbedingter Fahrfehler
vorliegt.
30 5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB
a. F.
31 6. Zur Klage hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass
nach Erhebung der Widerklage das Interesse des Klägers an dem
ursprünglich erhobenen negativen Feststellungsbegehren weggefallen
ist.
32 Die zulässigerweise geänderte Klage, die sich nunmehr auf
Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der
Klage richtet, ist unbegründet. Denn der Beklagten standen die
entsprechenden Ansprüche gegen den Kläger zu.
33 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §
543 ZPO n. F. waren nicht gegeben.
34 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.
10, 713 ZPO.
35 Streitwert für das Berufungsverfahren10.666,61 EUR (20.862,07
DM)
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