Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 29.10.2002: Trunkenheitsklausel




Das OLG Köln (Urteil vom 29.10.2002 - 9 U 93/00) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Das Versäumnisurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31.10.2000 - 9 U 93/00 - bleibt aufrechterhalten.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Der zulässige Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil

des Senats vom 31.10.2000 ist zulässig, aber unbegründet. Die

Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu

Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Gründe:


3 I. Der Beklagten steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von

insgesamt 20.862,07 DM (10.666,61 EUR), der Gegenstand der

Widerklage ist, gegen den Kläger zu.

4 1. Ein Rückgriffsanspruch der Beklagten in Höhe von 10.000,00 DM

ergibt sich aus den §§ 3 Nr. 9 PflVersG, 426 Abs. 1 BGB, 2 Abs. 2 e

AKB (in der Fassung KRB 550/8, Bl.199 GA) , 6 Abs. 1 VVG, 5 Abs. 3

PflVV.

5 Der Kläger hat mit dem Fahrzeug BMW (amtliches Kennzeichen .. -

.......) am 23.02.1998 in W.-N. einen Verkehrsunfall verursacht und

fünf geparkte Kraftwagen beschädigt, wobei er infolge Genusses

alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher

zu führen.

6 a) Dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Wagens war,

hat die Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Senats ergeben.

Der Kläger hat zwar in Abrede gestellt, den PKW gesteuert zu haben.

Er hat zunächst mit der Berufungsbegründung vorgetragen, er sei

Beifahrer gewesen, könne aber die Person des Fahrers aus familiärer

Rücksichtnahme nicht nennen. Später hat der Kläger vorgetragen,

sein Bruder sei der Fahrer gewesen. Nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme ist aber der Bruder als Fahrzeuglenker

auszuschließen, vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass der

Kläger als Fahrer den Unfall verursacht hat. Dies geht insbesondere

aus den Bekundungen der Zeugen H., D., der am Unfallort anwesenden

Polizeibeamten B. und K. und der Zeugin W. sowie den gesamten

Umständen und der Verhaltensweise des Klägers hervor.

7 Der Zeuge H. hat vor dem Senat bekundet, am Abend des

Unfalltages habe ihn der Kläger angerufen und gesagt, er habe einen

Unfall mit dem Wagen gehabt. Der Zeuge sei demgemäß davon

ausgegangen, dass der Kläger das Fahrzeug gefahren habe. Er habe

diesem auch kurz vor dem Unfall den Wagen überlassen. Soweit der

Zeuge bekundet hat, er habe angenommen, der Kläger sei allein mit

dem PKW unterwegs gewesen, führt dies nicht zu einer anderen

Beurteilung. Der Zeuge H. hat bei seiner staatsanwaltschaftlichen

Vernehmung - zeitnäher zum Unfallgeschehen - angegeben, der Kläger

habe bei dem Telefongespräch erklärt, er habe den Unfall gebaut und

sei mit dem Wagen von der Straße abgekommen. Von einer anderen

Person als Lenker des Wagen ist nicht die Rede gewesen. Der Zeuge

D. hat zunächst bekundet, er habe einen Anruf "von einem Freund"

bekommen, der ihn um Hilfe gebeten habe, weil er einen Unfall

gebaut habe. Der Zeuge sei dann zur Unfallstelle gefahren. Zunächst

hat der Zeuge den Namen des Freundes nicht nennen wollen. Im Laufe

der Vernehmung vor dem Senat hat er eingeräumt, dass der Anruf vom

Kläger gekommen sei. Die Polizei habe der Meinung sein können, dass

entweder er oder der Kläger Fahrzeuglenker gewesen sei. Er, D.,

habe aber mit dem Unfall nichts zu tun gehabt. Diese Aussage stimmt

überein mit den Angaben des Polizeibeamten B.. Dieser hat die

inhaltliche Richtigkeit seines Vermerks vom Unfalltage bestätigt.

Dort hatte der Zeuge vermerkt, dass der Zeuge D. sich ihm an Ort

und Stelle offenbart habe, sein Freund habe den Unfall gehabt und

ihn angerufen. Der Freund habe ihn gebeten, wahrheitswidrig zu

erklären, er sei gefahren und nicht der Freund. Die Angaben des

Zeugen B. hat der Polizeibeamte K. bestätigt. Schließlich hat die

Zeugin Rechtsanwältin W. bekundet, ein paar Tage, nachdem dem

Bruder des Klägers, dem Zeugen A. P. D. H. der Streit verkündet

worden sei, habe dessen Ehefrau, Frau N. P. P. D. H., in der

Anwaltspraxis der Zeugin angerufen. Bei einem Telefongespräch habe

die Ehefrau - die vor dem Senat von dem ihr zustehenden

Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat - erklärt, ihr

Ehemann sei nicht der Fahrer gewesen. Der Zeuge R., der den Unfall

per Handy der Polizei gemeldet hat, konnte nicht sagen, wer Fahrer

war. Er hat nur gesehen, dass auf dem Beifahrersitz eine männliche

Person und hinten zwei weibliche Personen gesessen haben. Weitere

Personen kommen danach als Fahrer nicht in Betracht. Nach alldem

konnte kein Zweifel bestehen, dass der Kläger den Unfallwagen

gefahren hat.

8 b) Der Kläger war auch infolge Alkoholkonsums nicht in der Lage,

das Fahrzeug sicher zu führen, so dass ein Verstoß gegen die

Trunkenheitsklausel vorliegt. Er hat durch die alkoholbdedingte

Fahruntüchtigkeit den Unfall schuldhaft verursacht. Es ist von

einer relativen Fahruntüchtigkeit (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50.

Aufl., § 316, Rn 7) auszugehen. Die Blutalkoholkonzentration liegt

unter 1,1 0/00 und es sind über die getrunkene Alkoholmenge hinaus

äußere Anzeichen für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorhanden,

also grobe Fahrfehler, die typischerweise auf Alkoholgenuss

zurückzuführen sind (vgl. Senat, r+s 1993, 406, 407). Kommt ein

alkoholisierter Fahrer ohne ersichtlichen Grund von der Fahrbahn

ab, so spricht dies für eine relative Fahruntüchtigkeit und deren

Ursächlichkeit für den Unfall (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG

26. Aufl., § 12 AKB, Rn 93). So liegt es hier.

9 Bei dem Kläger ergab sich eine BAK von 0,77 0/00 zur

Entnahmezeit 7.00 Uhr. Dieser Wert ist jedenfalls für den

Unfallzeitpunkt 5.42 Uhr zugrunde zu legen, da nähere Angaben zum

Trinkende vor dem Unfall fehlen (vgl. zur Rückrechnung BGH, r+s

1990, 430; Senat, r+s 2002, 277; VersR 1997, 1222). Ausweislich des

ärztlichen Berichts zeigte der Kläger unsichereren Gang bei

plötzlicher Kehrtwendung nach vorherigem Gehen. Nach der Art und

Weise der Unfallverursachung handelt es sich um einen für Alkohol

typischen Geschehensverlauf. Der Kläger geriet ohne ersichtlichen

Grund bei normalen Verkehrsverhältnissen von der Fahrbahn und

beschädigte fünf parkende PKW schwer. Ein Fahrzeug wurde durch die

Wucht des Aufpralls gegen die Außenwand der nahen Apotheke

geschleudert. Demnach steht ein Verstoß gegen die

Trunkenheitsklausel fest.

10 Dass ein Verschulden des Klägers im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1

VVG vorliegt, ist nicht zweifelhaft.

11 c) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages nach § 6 Abs. 1 S.

3 VVG ist nicht erforderlich. Dies folgt hier bereits daraus, dass

der Streit der Parteien nur den Regress gegenüber dem Fahrer und

nicht gegenüber dem Versicherungsnehmer betrifft.

12 Eine Kündigungspflicht entfällt aber darüber hinaus

grundsätzlich, wenn nur der auf Rückgriff in Anspruch genommene und

mit dem Versicherungsnehmer personenverschiedene mitversicherte

Fahrer (§ 10 Nr. 2 c AKB) eine Obliegenheit verletzt hat. Das

Fehlverhalten des Fahrers berührt den Versicherungsschutz des

Versicherungsnehmers in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

nicht, selbst wenn der Fahrer Repräsentant ist (so die herrschende

Meinung vgl. nur BGH, r+s 1996, 385 = VersR 1996, 1229; VersR 1969,

695 ; VersR 1965, 149; OLG Hamm, r+s 1995, 41; Prölss in

Prölss/Martin, a.a.O.,

13 § 6, Rn. 59, 110; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 7 AKB,

Rn 25;

14 Münstermann, r+s 2000, 362 (Anm.); a.A. LG Karlsruhe, r+s 2000,

361; Langheid, NVersZ 2000, 463). Dies beruht darauf, dass das

bloße Fahren des versicherten Fahrzeugs durch eine dritte Person -

selbst wenn die Voraussetzungen eines Repräsentantenverhältnisses

gegeben sind - nicht als Repräsentation gewertet werden kann. Der

mitversicherte Fahrer handelt im Rahmen des versicherten Risikos.

Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll den

Versicherungsnehmer gerade auch gegen die Gefahren schützen, die

aus dem Gebrauch des Wagens drohen, wenn es Dritten zur Nutzung

überlassen wird. Aus diesem Grund ist das schuldhafte Verhalten des

Fahrzeuglenkers in den Versicherungsschutz einbezogen. Der Fahrer

hat nach dem Inhalt der AKB eigene Obliegenheiten zu erfüllen.

Damit scheidet auf Grund der Besonderheiten des Vertrages über die

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eine Zurechnung des Verhaltens

des Fahrers zu Lasten des Versicherungsnehmers aus.

15 Einer Kündigung bedurfte es nach alledem nicht.

16 d) Die Höhe des Regressanspruchs, der Höchstbetrag von 10.000,--

DM, beruht auf den §§ 2 Abs. 2 S. 3 AKB, 5 Abs. 3 KfzPflVV.

17 2. Ein weiterer Rückgriffsanspruch der Beklagten in Höhe von

5.000,00 DM ergibt sich aus den §§ 3 Nr. 9 PflVersG, 426 Abs. 1

BGB, 7 I Abs. 2 S. 3 , V Abs. 1,2 S.1 AKB, 6 Abs. 1 KfzPflVV.

18 a) Der Kläger hat nämlich unerlaubt mit dem PKW den Unfallort

verlassen und damit rechtswidrig und schuldhaft Unfallflucht im

Sinne von § 142 Abs.1 StGB begangen. Er hat sich als Fahrer des

Unfallwagens vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen

Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner

Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine

Anwesenheit und die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war,

ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet

hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen.

Unfallflucht ist - auch bei eindeutiger Haftungslage - stets eine

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (vgl. BGH, r+s 2000 , 94).

Die Aufklärungsobliegenheit umfasst auch die strafrechtlich

sanktionierte Rechtspflicht. Es handelt sich um eine elementare,

allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte

Pflicht. Jeder Kraftfahrer weiß, dass der Versicherer ein Interesse

an der vollständigen Aufklärung der Unfallursachen und des

Unfallhergangs hat.

19 b) Die Höhe des Regressanspruchs von 5.000,00 DM folgt aus den

§§ 7 V Abs. 2 S. 1 AKB, 6 Abs.1 KfzPflVV.

20 3. Bei dem Zusammentreffen der Verletzung von einer vor und

einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit in der

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist es nach der Systematik

sowie dem Sinn und Zweck der maßgebenden Bestimmungen

gerechtfertigt, die Regresshöchstbeträge (hier 10.000,00 DM und

5.000,00 DM) zusammenzurechnen (vgl. OLG Hamm, r+s 1999, 493;

Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 2 b AKB, Rn

139; § 5 KfzPflVV, Rn 19; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 5

KfzPflVV, Rn.11; a. A. OLG Nürnberg, r+s 2000, 443). Die

Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls und diejenigen

nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehen eigenständig

nebeneinander. Dementsprechend sind sie auch in § 5 KfzPflVV

einerseits und in § 6 KfzPflVV andererseits getrennt voneinander

vom Verordnungsgeber geregelt. Wenn eine Zusammenrechnung der

Leistungsfreibeträge von Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem

Versicherungsfall hätte ausgeschlossen werden sollen, so hätte es

nahegelegen, dass der Verordnungsgeber insoweit eine begrenzende

Bestimmung getroffen hätte. Eine solche Regelung fehlt jedoch. Die

Obliegenheiten haben aber auch eine unterschiedliche Zielrichtung.

Die Trunkenheitsklausel betrifft - wie sämtliche in

21 § 5 KfzPflVV ( § 2 Abs. 2 AKB) normierten Obliegenheiten - eine

Obliegenheit zur Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer

Gefahrerhöhung

22 (§ 32 VVG). Die Obliegenheiten in § 6 KfzPflVV ( § 7 AKB),

insbesondere die Aufklärungspflicht, dienen der Ermöglichung der

sachgemäßen Regulierung. Es handelt sich um unterschiedliche Ziele,

so dass sich eine Begrenzung verbietet. Dass sich die

Aufklärungsobliegenheit auch auf Umstände beziehen kann, die eine

vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit betreffen,

steht dieser Wertung nicht entgegen. Entscheidend ist der

unterschiedliche Charakter der Obliegenheiten und damit auch ihrer

Verletzungen, die die Sanktionen auslösen.

23 Vorliegend kommt hinzu, dass die Verletzung der

Aufklärungspflicht durch Unfallflucht nicht nur die Aufklärung

hinsichtlich der alkoholbedingten Verursachung des Unfalls, sondern

auch die Aufklärung hinsichtlich der Person des Fahrers und der

weiteren Umstände erschweren sollte. Damit ist auch aus diesem

Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ein

eigenes Gewicht beizumessen.

24 Damit ergibt sich vorliegend ein Regressbetrag von insgesamt

15.000,00 DM.

25 4. Schließlich steht der Beklagten gegen den Kläger gemäß den §§

67 VVG, 823 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 2 AKB ein Anspruch in Höhe von

5.862,07 DM zu.

26 Die Beklagte hat die Versicherungsnehmerin, A. A.U.D. A. T. H.,

in diesem Umfang entschädigt. Damit sind nach § 67 VVG deren

Schadensersatzansprüche gegen den Kläger, jedenfalls gemäß § 823

Abs.1 BGB wegen Eigentumsverletzung, auf die Beklagte

übergegangen.

27 Eine Haftungsbeschränkung aus dem Gesichtspunkt des

innerbetrieblichen Schadensausgleichs (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 61.

Aufl., § 611, Rn 156, 157 mit weiteren Nachweisen) greift nicht

ein. Es liegt bereits keine betriebliche Tätigkeit vor. Im übrigen

hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt, so dass eine Haftung

begründet ist. Dements rechend kann der Anspruch auch gegen den

Kläger gemäß § 15 Abs. 2 AKB geltend gemacht werden.

28 Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger den Unfall im Zustand der

relativen Fahruntüchtigkeit verursacht. Grobe Fahrlässigkeit ist

anzunehmen, wenn

29 über die getrunkene Alkoholmenge hinaus äußere Anzeichen für

alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Das können

alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sein, die den Schluss

zulassen, der Fahrer habe ernsthafte Anzeichen für seine

Fahruntüchtigkeit missachtet oder grobe Fahrfehler, die

typischerweise auf Alkohol zurückzuführen sind (vgl. Senat, r+s

1993, 406, 407, Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 12 AKB, Rn 94

). Es bestehen keine Zweifel, dass beim Abkommen von der Fahrbahn

ohne ersichtlichen Grund ein grober alkoholbedingter Fahrfehler

vorliegt.

30 5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB

a. F.

31 6. Zur Klage hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass

nach Erhebung der Widerklage das Interesse des Klägers an dem

ursprünglich erhobenen negativen Feststellungsbegehren weggefallen

ist.

32 Die zulässigerweise geänderte Klage, die sich nunmehr auf

Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der

Klage richtet, ist unbegründet. Denn der Beklagten standen die

entsprechenden Ansprüche gegen den Kläger zu.

33 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §

543 ZPO n. F. waren nicht gegeben.

34 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.

10, 713 ZPO.

35 Streitwert für das Berufungsverfahren10.666,61 EUR (20.862,07

DM)

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