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OLG Köln v. 16.07.2002: Wandlung (Autokauf)




Das OLG Köln (Urteil vom 16.07.2002 - 15 U 30/02) hat entschieden:

Siehe auch
Betriebsgefahr Leasing
und
Leasing Totalschaden

Tenor:

1 T a t b e s t a n d:

2 Die Parteien streiten um die Abwicklung eines vorzeitig

aufgelösten Kraftfahrzeugleasingvertrages.

3 Auf Antrag der Beklagten, den diese unter Verwendung eines

Formulars der Klägerin gegenüber der Lieferantin des Fahrzeuges,

der Firma A. A. GmbH (im Folgenden: A.) abgegeben hatte, schlossen

die Parteien einen auf den 28.04.1998 datierten Leasingvertrag (Bl.

24 GA) über ein Geländefahrzeug "S./K. TD ELX". Die Rubrik

Gründe:


"Sonderausstattung/Nebenkosten" enthält keinen Eintrag. Mit

Schreiben der Klägerin vom 30.04.1998 (Bl. 26 GA) wurde der

Vertragsabschluss, ebenso wie der Erhalt einer Leasingsonderzahlung

in Höhe von 16.500,00 DM bestätigt. Bereits zuvor war das Fahrzeug

von der A. an die Beklagte ausgeliefert worden. Auf einem Formular

der Klägerin ("Übernahmebestätigung") hatte der Geschäftsführer der

Beklagten das Übernahmedatum "20.04.1998" quittiert und erklärt,

das Fahrzeug "in einwandfreiem Zustand und der Beschreibung im

Leasingvertrag entsprechend" übernommen zu haben (Bl. 180 GA).

Unter dem 22.04.1998 hatte die A. der Klägerin die Lieferung eines

Kfz an die Beklagte in Rechnung gestellt (Bl. 95 GA), dessen

genauere Bezeichnung - "K. Diesel ELX ... Turbo-Motor, Chrom- und

Niropaket ..." - derjenigen in der "verbindlichen Bestellung"

entspricht, die die Beklagte am 01.04.1998 bei der A. abgegeben

hatte (Bl. 11 BA LG Lüneburg 5 O 89/99).

4 Das der Beklagten ausgelieferte Fahrzeug war nicht mit einem

Turbomotor ausgerüstet.

5 In den Monaten Mai bis einschließlich Oktober 1998 zahlte die

Beklagte an die Klägerin vereinbarungsgemäß eine monatliche

Leasingrate von je 1.000,00 DM. Ab November 1998 stellte sie die

Zahlungen ein.

6 Mit Anwaltsschreiben vom 20.10.1998 (Bl. 51 f. GA) rügte die

Beklagte gegenüber der A., eine vertraglich vereinbarte Umrüstung

des Fahrzeugs auf einen Turbomotor und die Nachlackierung der

Ersatzreifenabdeckung in Wagenfarbe sei nicht erfolgt, und forderte

unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum 03.11.1998 zur

Erbringung dieser Leistungen und zur Beseitigung verschiedener,

näher bezeichneter Mängel auf, deren Auflistung durch ein Schreiben

vom 29.10.1998 (Bl. 53 f. GA) ergänzt wurde. Unter dem 19.11.1998

(Bl. 55 f. GA) ließ die Beklagte schließlich gegenüber der A. die

Wandlung erklären und stellte das Fahrzeug zur Abholung zur

Verfügung. Auf ein Schreiben der A. vom 27.11.1998 (Bl. 21 f. BA),

in dem diese unter Hinweis auf eine zwischenzeitliche Mitteilung

des Werksimporteurs, dass der Turbolader dort zur Verfügung stehe,

zur Vereinbarung eines Termins für die Nachrüstung aufforderte,

ging die Beklagte nicht mehr ein. Sie erhob vielmehr am 10.03.1999

vor dem Landgericht Lüneburg Klage gegen die A. mit dem Ziel der

Rückabwicklung des zwischen dieser und der Klägerin geschlossenen

Kfz-Kaufvertrages und gestützt auf die Abtretung von Rechten aus

diesem Vertrag gemäß den in den Leasingvertrag der Parteien

einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB)

der Klägerin (Bl. 25 GA). Zuvor hatte sie die Klägerin über ihr

Vorgehen gegen die A. unterrichtet, woraufhin die Klägerin die A.

mit Schreiben vom 25.11.1998 (Bl. 229 GA) und wiederholt am

02.12.1998 um einen schriftlichen Sachstandsbericht bezüglich der

von der Beklagten angezeigten Mängel aufforderte. Auf die Zusendung

eines Klageentwurfes durch die Beklagte reagierte die Klägerin mit

Schreiben vom 02.02.1999 (Bl. 157 ff. GA), in welchem sie darauf

hinwies, dass nach den AGB die Beklagte berechtigt sei, ab

Erklärung der Wandlung die Leasingraten zurückzubehalten, sofern

die Wandlungsklage spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Erklärung

der Wandlung eingereicht werde, und dass das Zurückbehaltungsrecht

rückwirkend entfalle, wenn die Wandlungsklage erfolglos bleibe.

Weiter enthielt das Schreiben einen Hinweis auf die richtige

Formulierung der Klageanträge unter Berücksichtigung des Umstandes,

dass Zahlungen seitens der A. teils an die Klägerin und teils an

die Beklagte zu leisten seien, und eine detaillierte Berechnung der

jeweiligen Ansprüche.

7 Die Klage gegen die A. blieb vor dem Landgericht Lüneburg und

auch vor dem Oberlandesgericht Celle ohne Erfolg. In seinem

rechtskräftigen Berufungsurteil vom 24.05.2000 - 2 U 188/99 - (Bl.

57 - 64 GA), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird,

vertritt das OLG Celle, wegen der übrigen behaupteten

Fahrzeugmängel habe die Beklagte versäumt, die vertraglich

vorgesehene Nachbesserung zu verlangen, während es sich bei der

fehlenden Nachrüstung mit dem Turbolader und der fehlenden

Nachlackierung nicht um Mängel der Kaufsache handele; insoweit

greife Werkvertragsrecht mit der Folge ein, dass nicht

kaufvertragliches Gewährleistungsrecht, sondern die allgemeinen

Regeln, hier § 326 BGB, anzuwenden seien; die entsprechenden Rechte

seien von der - hiesigen - Klägerin aber nicht an die - hiesige -

Beklagte abgetreten worden, so dass diese nicht berechtigt sei, sie

geltend zu machen; davon abgesehen seien die Voraussetzungen des §

326 BGB auch mangels Verzuges der A. und ordnungsgemäßer

Nachfristsetzung durch die Beklagte nicht gegeben.

8 Mit Schreiben vom 28.06.2000 (Bl. 65 GA) ließ die Beklagte die

Klägerin unter Überreichung des Urteils des OLG Celle und unter

Bezugnahme auf das selbe die Klägerin unter Fristsetzung mit

Ablehnungsandrohung zum 19.07.2000 auffordern, das Fahrzeug in

einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und die Ausrüstung des

Fahrzeuges mit einem Turbolader sowie die Lackierung der

Ersatzradabdeckung zu veranlassen. Mit Schreiben vom 20.07.2000

(Bl. 224 f. GA) wies die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche

als unbegründet zurück: Die Abkürzung "TD" in der Typenbezeichnung

des Leasingvertrages stehe zweifelsfrei für "Turbodiesel", was

besage, dass das Fahrzeug bereits in der Grundausstattung einen

Turbomotor besitze; demgemäß habe die Beklagte am 20.04.1998 durch

ihre Unterschrift bekundet, das Fahrzeug entsprechend der

Beschreibung im Leasingvertrag übernommen zu haben; in dem

Leasingvertrag sei zwischen den Parteien der Leasinggegenstand

nicht damit beschrieben worden, dass ein Turbolader nachgerüstet

werden sollte; ebenso wenig sei von einer Lackierung der

Ersatzradabdeckung bekannt; etwaige Vereinbarungen zwischen der

Beklagten und dem Fahrzeughändler hätten keinerlei Wirkungen in

ihrem - der Klägerin - Verhältnis zu dem Fahrzeughändler oder der

Beklagten. Mit offenbar kreuzendem Schreiben vom 21.07.2000 (Bl. 67

GA) setzte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf ihr

Schreiben vom 28.06.2000 eine letzte Frist zur Erfüllung des

geltend gemachten Anspruches bis zum 31.07.2000, woraufhin die

Klägerin mit Schreiben vom 17.08.2000 (Bl. 226 ff. GA) ihren unter

dem 20.07.2000 vertretenen Rechtsstandpunkt bekräftigte und sich

überdies auf das Urteil des OLG Celle bezog, wonach die

Voraussetzungen eines Rücktritts vom Vertrag gemäß § 326 BGB auch

bei wirksamer Abtretung des Rücktrittsrechts nicht gegeben gewesen

wären, und forderte schließlich unter Fristsetzung zum 31.08.2000

zur Zahlung der aufgelaufenen Leasingrückstände auf.

9 Per Schreiben vom 31.08.2000 (Bl. 68 f. GA) erklärte die

Beklagte gegenüber der Klägerin den Rücktritt vom Leasingvertrag

und forderte unter Fristsetzung zum 14.09.2000 zur Rückzahlung der

geleisteten Zahlungen abzüglich Nutzungsentschädigung für 28.500

gefahrene km in Höhe von 12.526,56 DM auf.

10 Die Klägerin ihrerseits erklärte mit Schreiben vom 22.01.2001

(Bl. 27 f. GA) wegen der aufgelaufenen Zahlungsrückstände unter der

Erteilung einer vorläufigen Schlussabrechnung die Kündigung des

Leasingvertrages. Nachdem im Mai 2001 das Fahrzeug der Klägerin von

der Beklagten zur Verfügung gestellt worden war, ließ diese es

gutachterlich schätzen und veräußerte es schließlich entsprechend

dem vom Sachverständigen geschätzten Wert.

11 Die Klägerin hat vorgetragen: Hinsichtlich der Nachrüstung mit

dem Turbolader und der noch vorzunehmenden Lackierungen an dem

Fahrzeug habe sie sich aufgrund des Angebotes der A. vom

27.11.1998, diese Arbeiten durchzuführen bei Erhalt des Schreibens

der Beklagten vom 28.06.2000 nicht in Verzug befunden. Außerdem

stelle sich die Abrede bezüglich der Nachrüstung und Nachlackierung

des Fahrzeuges als eine Absprache zwischen der Beklagten und der A.

dar, welche sie sich mangels Kenntnis nicht zurechnen zu lassen

brauche. Infolge dessen sei der von der Beklagten erklärte

Rücktritt vom Vertrag nicht gerechtfertigt gewesen.

12 Weitere von der Beklagten gerügte Fahrzeugmängel seien entweder

nicht vorhanden gewesen oder würden mangels des vertraglich

vorgesehenen Nachbesserungsverlangens entsprechend der Entscheidung

des OLG Celle einen Wandlungsanspruch nicht begründen, der im

Übrigen verjährt sei.

13 Ihr stehe ein Anspruch auf volle Amortisation einschließlich

Reinigungs- und Sachverständigenkosten zu. Da die Nachrüstung mit

dem Turbolader eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und der A.

gewesen sei, habe es der Beklagten oblegen, Sorge zu tragen, dass

das Fahrzeug vor der Verwertung mit dem Turbolader nachgerüstet

werde.

14 Die Klägerin hat beantragt,

15

16 die Beklagte zu verurteilen, an sie

15.744,07 EUR zuzüglich 5% p.A. Zinsen über dem jeweiligen von der

Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz aus 13.265,08

EUR sowie 4% Zinsen p.a. aus 2.440,40 EUR jeweils seit dem

10.09.2001 zu zahlen und

17

18 die Widerklage abzuweisen.

19 Die Beklagte hat beantragt,

20

21 die Klage abzuweisen und

22

23 widerklagend,

24

25 die Klägerin zu verurteilen, an sie

7.776,75 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1

Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 seit dem 15.09.2000

zu zahlen.

26 Sie hat vorgetragen, auf Grund des von ihr erklärten Rücktrittes

vom Vertrag, zu dem sie berechtigt gewesen sei, nachdem die

Klägerin nach dem Urteil des OLG Celle der Aufforderung zur

Umrüstung und zur Lackierung trotz Nachfristsetzung nicht

nachgekommen sei, könne sie von der Klägerin die Rückzahlung der

erbrachten Leasingraten und der Leasingsonderzahlung, allerdings

nach Abzug einer Nutzungsentschädigung für unstreitig von ihr mit

dem Leasingfahrzeug gefahrener 28.500 km, verlangen. Die

Klageforderung sei auf Grund des Rücktrittes dagegen unbegründet.

Jedenfalls sei die Forderung der Klägerin überhöht, weil sie Zinsen

und Zinseszinsen nicht verlangen könne; denn hätte die Klägerin

ihre Rechte ordnungsgemäß an sie - die Beklagte - abgetreten, wäre

der Leasingvertrag bereits im Januar 1999 abgewickelt worden. Auch

habe die Klägerin für einen den Erlös erhöhenden Einbau des

Turboladers vor der Veräußerung Sorge tragen müssen.

27 Durch Urteil vom 22.01.2001 hat das Landgericht dem Klageantrag

entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Diese Entscheidung, auf

die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im

Wesentlichen wie folgt begründet:

28 Die Beklagte sei nicht wirksam gemäß § 326 Abs. 1 BGB von dem

Leasingvertrag zurückgetreten. Ob das Fahrzeug mängelbehaftet

gewesen sei, könne dahinstehen, weil insoweit die Beklagte sich auf

Grund der gemäß der AGB der Klägerin wirksam abgetretenen

Gewährleistungsrechte an die A. hätte halten müssen und es nicht

der Klägerin anzulasten sei, wenn die Beklagte mit ihrer

Wandlungsklage gegen die A. gescheitert sei.

29 Hinsichtlich der Nachrüstung und Nachlackierung sei zwar

zweifelhaft, ob sich die Klägerin darauf berufen könne, die

diesbezügliche Vereinbarung betreffe allein das Verhältnis der

Beklagten zur A., weil mit dem OLG Celle davon auszugehen sei, dass

die schriftliche "verbindliche Bestellung" vom 01.04.1998 Grundlage

eines inhaltlich gleichen Kaufvertrages zwischen der Klägerin und

der A. gewesen sei. Auf Grund des Umstandes, dass die

diesbezüglichen Rechte nicht an die Beklagte abgetreten worden

seien, sei es der Klägerin, die ihrerseits gegenüber der Beklagten

verpflichtet gewesen sei, die Durchführung der Nachrüstung und

Nachlackierung bei der A. zu veranlassen, auch möglich gewesen, aus

§ 326 BGB gegen die Lieferantin vorzugehen. Auf Grund des

Schreibens der Beklagten vom 28.06.2000 sei die Klägerin zu einem

solchen Vorgehen aber nicht verpflichtet gewesen, weil die Beklagte

mit diesem Schreiben die Grundlage habe schaffen wollen, Ansprüche

aus § 326 BGB gegen die Klägerin geltend zu machen. Ansprüche aus §

326 BGB setzten aber die eigene Vertragstreue des Anspruchstellers

voraus. Daran habe es im Zeitpunkt des Zuganges des Schreibens vom

28.06.2000 bei der Klägerin gefehlt, weil die Beklagte seit dem

01.11.1998 keine Leasingraten mehr gezahlt und sich somit zum

fraglichen Zeitpunkt mit 19 Leasingraten in Verzug befunden

habe.

30 Auch habe die Beklagte ihren Anspruch auf Nachrüstung und

Nachlackierung verwirkt, weil sie auf das Schreiben der A. vom

27.11.1998, mit dem ihr die Nachrüstung ausdrücklich angeboten

worden war, nicht reagiert und sich somit zu dem Zeitpunkt, als sie

die Klägerin zur Veranlassung der Nachrüstung und Lackierung

aufforderte, längst in Annahmeverzug befunden habe.

31 Demgegenüber sei die von der Klägerin erklärte Kündigung des

Leasingvertrages auf Grund des Zahlungsverzuges der Beklagten

wirksam und die Klageforderung auch nach Maßgabe der vertraglichen

Vereinbarungen zutreffend ermittelt. Wegen des Annahmeverzuges der

Beklagten sei es auch nicht Sache der Klägerin gewesen, für eine

Nachrüstung des Kfz vor der Veräußerung Sorge zu tragen.

32 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht

Berufung eingelegt und diese wie gesetzlich vorgeschrieben

begründet.

33 Sie macht geltend, das Landgericht habe materielles Recht

unrichtig angewendet und Tatsachen nicht richtig bzw. unvollständig

festgestellt. So könne dem Landgericht nicht gefolgt werden, dass

ihr wegen eigener Vertragsuntreue ein Rücktrittsrecht gegen die

Klägerin nicht zustehe, weil die über die Wandlungserklärung

gegenüber der A. informierte Klägerin sie mit Schreiben vom

02.02.1999 noch ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie ab

Erklärung der Wandlung berechtigt sei, die Leasingraten nicht zu

zahlen. Folglich habe sie, bestärkt durch die Klägerin, lediglich

ihre Rechte aus dem Leasingvertrag wahrgenommen. Darüber hinaus

habe die Nachrüstung und Nachlackierung des Fahrzeuges nach wie vor

ausgestanden, so dass sie auch insoweit zur Nichtzahlung der

Leasingraten berechtigt gewesen sei.

34 Nicht nachzuvollziehen sei die Auffassung des Landgerichts, sie

habe ihren Anspruch auf Nachrüstung und Nachlackierung im Hinblick

auf das Schreiben der A. vom 27.11.1998 verwirkt. Aus diesem

Schreiben ergebe sich schon nicht hinreichend die damalige

Leistungsfähigkeit der A.. Zudem habe sie sich mit der Nachrüstung

und Nachlackierung nicht mehr einverstanden erklären müssen,

nachdem sie bereits mit Schreiben vom 19.11.1998 gegenüber der A.

die Wandlung des Kaufvertrages erklärt hatte. Mit dem

Aufforderungsschreiben vom 28.06.2000 an die Klägerin sei sie den

Ausführungen des OLG Celle nachgekommen, wonach sie nicht die A.,

sondern die Klägerin in Anspruch zu nehmen hatte, der es oblegen

habe, sich wegen der Nachrüstung und Nachlackierung mit der A. in

Verbindung zu setzen.

35 Zur Höhe der Klageforderung bemängelt die Beklagte, dass das

Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, mit eingebautem

Turbomotor sei bei der Verwertung des Kfz ein um wenigstens

5.000,00 DM höherer Kaufpreis erzielt worden, übergangen habe.

Überhaupt habe das erstinstanzliche Gericht die Frage offen

gelassen, was mit dem Turbomotor zu geschehen habe, der in dem

Gesamtkaufpreis des Fahrzeuges von 54.000,00 DM enthalten sei.

Allenfalls komme deswegen eine Verurteilung zur Zahlung Zug-um-Zug

gegen Herausgabe des Turbomotors in Frage.

36 Die im Rahmen der Widerklageforderung von der Klägerin zu

beanspruchende Nutzungsentschädigung ist nach Auffassung der

Beklagten mit lediglich 0,5% des Kaufpreises pro angefangener

gefahrener 1.000 km zu berechnen.

37 Die Beklagte beantragt,

38

39

40

41 unter Aufhebung des Urteils des

Landgerichts die Klage zurückzuweisen und der Widerklage

stattzugeben.

42 Die Klägerin stellt den Antrag,

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45

46 die Berufung zurückzuweisen.

47 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr

erstinstanzliches Vorbringen. Allerdings stellt sie erstmals in

Frage, dass es zwischen der Beklagten und der A. überhaupt zu einer

Vereinbarung über die Nachrüstung mit einem Turbomotor und eine

Nachlackierung gekommen sei, und verweist in diesem Zusammenhang

auf ihre AGB (Ziffer IV 3) wonach "nachträgliche

Änderungen/Umbauten, zusätzliche Einbauten sowie Lackierung und

Beschriftung des Fahrzeuges nur zulässig (sind), wenn der LG vorher

schriftlich zugestimmt hat". Auszugehen sei davon, dass die A. und

die Beklagte sie nicht in ihre Vereinbarung hätten einbeziehen

wollen, denn anders sei nicht nachzuvollziehen, dass man in dem

Leasingvertrag durch Angabe der Typenbezeichnung - "TD" steht

unstreitig für Turbodiesel - vorgespiegelt habe, es gehe um ein

bereits serienmäßig mit einem Turbodieselmotor ausgerüstetes

Fahrzeug und die Beklagte in der Übernahmebestätigung vom

20.04.1998 bescheinigt habe, das Fahrzeug in ordnungsgemäßem

Zustand übernommen zu haben, so dass sie selbst erst durch das

Schreiben der Beklagten vom 18.11.1998 erfahren habe, dass das

Fahrzeug nicht der Vereinbarung im Leasingvertrag entsprechend

beschaffen sei. Dies begründe den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens

ihr gegenüber.

48 Dass die Voraussetzungen der Wandlung bzw. des Rücktritts vom

Vertrag zur Zeit des Schreibens vom 19.11.1998 nicht gegeben

gewesen seien, habe das OLG Celle zu Recht festgestellt. Von der

Beklagten behauptete Terminsvereinbarungen mit der A. wegen der

Nachrüstung und Nachlackierung habe es nicht gegeben. Die A. sei

zur Zeit des Schreibens vom 27.11.1998 leistungsfähig gewesen. Die

Beklagte habe sich in Zahlungsverzug befunden. Den die

vertraglichen Voraussetzungen zur Zurückhaltung der Leasingraten

seien schon deswegen nicht gegeben gewesen, weil die Beklagte nicht

innerhalb von 6 Wochen ab Wandlungserklärung Klage erhoben habe und

nach verlorenem Wandlungsprozess die rückständigen Raten

unverzüglich hätten gezahlt werden müssen. Sie selber habe mit

Schreiben vom 25.11.1998 und 02.12.1998 die A. vorbehaltlich einer

Vereinbarung der Beklagten zur Nachrüstung und Nachlackierung

aufgefordert.

49 Vorsorglich macht die Klägerin geltend, dass der Berechnung der

Nutzungsentschädigung pro angefangener gefahrener 1.000 km 0,65%

des Kaufpreises des Fahrzeugs zugrundezulegen seien, und reklamiert

unter Berufung auf das von ihr vor der Verwertung des Fahrzeugs

eingeholte Gutachten des Sachverständigen G. vom 23.07.2001 und

dort aufgeführter Fahrzeugmängel (Bl. 34 GA) einen Anspruch auf

Schadensersatz in Höhe von 3.300,00 DM.

50 Erstmals bestreitet sie die Leistung der Leasingsonderzahlung in

Höhe von 16.500,00 DM durch die Beklagte.

51 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und auf

den Inhalt der beigezogenen Akten 5 O 89/99 LG Lüneburg, die

sämtliche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

52 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

53 Die zulässige Berufung hat weitgehend Erfolg.

54 Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Leasingraten bzw. ein

Schadensersatzanspruch wegen von der Beklagten verschuldeter

Kündigung des Leasingvertrages besteht nicht, weil durch den von

der Beklagten mit Schreiben vom 31.08.2000 wirksam erklärten

Rücktritt die primären Erfüllungsansprüche aus dem Leasingvertrag

erloschen sind (vgl. BGH NJW 1997, 1231 m. w. N.).

55 Die Klägerin schuldete auf Grund des Leasingvertrages dem

Beklagten die Gebrauchsüberlassung eines KFZ, das mit Turbolader

ausgerüstet und dessen Reserveradabdeckung in der Fahrzeugfarbe

lackiert war. Zwar weist der schriftliche Leasingvertrag eine

derartige Sonderausstattung in der dafür vorgesehenen Rubrik nicht

aus. Jedoch war erstinstanzlich zwischen den Parteien - wie es das

angefochtene Urteil zutreffend wiedergibt - unstreitig, dass

zwischen der A. und der Beklagten eine entsprechende Nachrüstung

und Nachlackierung vereinbart war. Da auch der erstinstanzliche

Vortrag der Beklagten, der Leasingvertrag sei durch Vermittlung der

A. zustande gekommen und es sei deren Sache gewesen, der Klägerin

gegenüber den Lieferumfang zu bestimmen, unstreitig war, ist die

schon erstinstanzlich von der Klägerin geäußerte Rechtsansicht, sie

müsse sich eine Kenntnis der A. nicht zurechnen lassen, nicht

zutreffend. Für das Finanzierungsleasing ist charakteristisch, dass

es regelmäßig Sache des Leasinggebers ist, den Kaufvertrag über das

vom Leasingnehmer ausgesuchte Objekt abzuschließen, um es diesem

alsdann im Wege des Leasing zum Gebrauch zu überlassen. Entsteht so

das für das Finanzierungsleasing typische Dreiecksverhältnis

zwischen Hersteller/Lieferant - Leasinggeber - Leasingnehmer, so

liegt es in der Natur der Sache, dass der Leasinggeber auch im

Rahmen des Leasingvertrages alle zwischen Leasingnehmer und

Hersteller/Lieferanten im Zusammenhang mit dem Erwerb des

Leasingobjekts ausgehandelten technischen und wirtschaftlichen

Modalitäten für und gegen sich gelten lassen muss

(Wolf/Eckert/Ball, Hdb. des gewerblichen Miet-, Pacht- und

Leasingrechts, 8. Aufl., Rn. 1802 m. w. N.; BGH ZIP 1984, 1102). Im

Verhältnis zum Hersteller/Lieferanten, also im Rahmen der

kaufrechtlichen Beziehungen, folgt aus dem allgemeinen, in § 166

Abs. 1 BGB enthaltenen Rechtsgedanken, dass derjenige, der einen

anderen - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - mit der

Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung

betraut, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen

zurechnen lassen muss. Das gilt auch, wenn der Hersteller/Lieferant

- wie hier - entsprechend dem nicht bestrittenen Vortrag der

Beklagten mit Billigung des Leasinggebers die vorbereitenden

Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrages führt. Da der

Erwerb der Leasingsache durch den Leasinggeber einerseits und die

Gebrauchsüberlassung und Finanzierung im Leasingvertrag

andererseits sich wirtschaftlich als Einheit darstellen, folgt aus

diesem inneren Zusammenhang, dass die Beteiligten darauf vertrauen

dürfen, das Verhandlungsergebnis werde sowohl dem Kaufvertrag als

auch dem Leasingvertrag zugrunde gelegt (Wolf/Eckert/Ball a. a. O.

Rn. 1803 f; BGH NJW 1985, 1539).

56 Der eigene Vortrag der Klägerin in der Berufungserwiderung

belegt, dass sie dies selbst früher in Bezug auf den

streitgegenständlichen Vertrag ebenso gesehen hat. Wenn sie nämlich

vorträgt, sie habe die A. mit Schreiben vom 25.11.98 und 02.12.98

vorbehaltlich einer Vereinbarung mit der Beklagten zur Nachrüstung

und Lackierung aufgefordert, so drückt dies nichts anderes aus, als

dass sie eine entsprechende Vereinbarung zwischen der A. und der

Beklagten, selbst wenn sie bis zur Mitteilung der Beklagten vom

18.11.98, gegenüber der A. die Wandlung erklärt zu haben, von der

Vereinbarung keine Kenntnis gehabt haben sollte, diese doch als

wesentlich für ihr Vertragsverhältnis mit der Beklagten angesehen

hat. Auch in ihrem Schreiben vom 02.02.99, nach Erhalt des

Klageentwurfs der Beklagten für den Vorprozeß, hat sich die

Klägerin nicht von der von der Beklagten behaupteten Vereinbarung

über die Nachrüstung und Nachlackierung distanziert.

57 Die von der Klägerin zitierte Klausel ihrer AGB, Ziffer IV

("Eigentumsverhältnisse, Halterpflichten"), wonach "nachträgliche

Änderungen/Umbauten" etc. nur mit ihrer Genehmigung erfolgen

durften, stellt keine Einschränkung der zu vereinbarenden

Hauptpflichten dar. Wie sich aus der Klauselüberschrift und auch

aus der festgehaltenen Verpflichtung des Leasingnehmers ergibt, den

ursprünglichen Zustand bei Vertragsende auf seine Kosten wieder

herzustellen, betrifft die Klausel Veränderungen, die nachträglich

an dem dem Leasingnehmer bereits im vereinbarten Zustand zur

Verfügung gestellten Fahrzeug vorgenommen werden.

58 Wenn die Klägerin nunmehr behauptet, die A. und die Beklagte

hätten kollusiv zu ihrem Nachteil durch falsche Angaben zusammen

gewirkt, so ist dies zum einen nicht belegt und zum anderen, ebenso

wie der nun angedeutete grundsätzliche Zweifel an einer

Vereinbarung über Nachrüstung und Nachlackierung überhaupt, nach

Maßgabe des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO n. F. nicht zuzulassen, weil

nicht ersichtlich ist, dass ein entsprechender Vortrag nicht

bereits in der ersten Instanz ohne weiteres hätte erfolgen

können.

59 Aus der seitens der Beklagten unterzeichneten Annahmebestätigung

vom 20.04.1998, das Fahrzeug "in einwandfreiem Zustand der

Beschreibung im Leasingvertrag entsprechend" übernommen zu haben,

lassen sich insofern im Übrigen für den vorliegenden Rechtsstreit

rechtliche Schlussfolgerungen zu Gunsten der Klägerin nicht

ableiten. Die im Leasinggeschäft gebräuchliche Empfangsbestätigung

hat den Charakter einer Quittung gemäß § 368 BGB. Sie stellt kein

Schuldanerkenntnis dar und auch kein Anerkenntnis der

Fehlerfreiheit des übernommenen Leasinggegenstandes oder einen

Verzicht auf die Einwendung unvollständiger Lieferung. Rechtlich

bewirkt sie eine Umkehr der Beweislast (BGH NJW 1988, 204, 206; NJW

- RR 1990, 1462; Engel/Paul, Hdb. Des Kraftfahrzeugleasings, S.

161). Sofern der Leasingnehmer eine inhaltlich unrichtige

Empfangsbestätigung unterzeichnet, kann darin eine positive

Vertragsverletzung gegenüber dem Leasinggeber zu sehen sein, die

ggf. eine Schadensersatzpflicht begründet (BGH NJW 1988, 204 ff;

Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1189). Der Verlust des

Anspruches des Leasingnehmers auf Gebrauchsüberlassung entsprechend

der vertraglichen Vereinbarung ist damit nicht verbunden.

60 Nach den AGB der Klägerin, die Bestandteil des Leasingvertrages

sind, musste sich die Beklagte zunächst an die A. als Lieferantin

wenden. Jedoch hat das OLG Celle in seinem Urteil vom 24.05.2000

den entsprechenden Vorstoß der Beklagten scheitern lassen, indem es

einerseits der fehlenden Nachrüstung u. Nachlackierung die

Qualifizierung als Mängel der Kaufsache abgesprochen und

andererseits die AGB der Klägerin so ausgelegt hat, dass die nun

allein als anwendbar in Betracht kommenden Rechte aus § 326 BGB (in

der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, im Folgenden: a. F.).

nicht an die Beklagte abgetreten seien.

61 Diese Entscheidung des Oberlandesgericht Celle ist auch für das

Rechtsverhältnis der Parteien verbindlich.

62 Es entspricht der gefestigten Rechtssprechung des BGH (NJW 1982,

105 ff; NJW 1993, 122 ff), der der Senat folgt, dass der

Leasinggeber in Fällen, in denen er seine mietrechtliche

Mängelhaftung durch Abtretung der kaufrechtlichen

Gewährleistungsansprüche ersetzt hat, an das für den Leasingnehmer

positive Ergebnis der Mängelauseinandersetzung mit dem Lieferanten

gebunden ist und dieses Ergebnis für das Leistungsverhältnis nicht

mehr in Frage stellen darf. Dabei handelt es sich nicht um eine

Frage der Rechtskrafterstreckung, sondern um das Ergebnis einer

interessengerechten Vertragsauslegung (BGH NJW 1982, 105, 106). In

der Entscheidung NJW 1993, 122, 124, führt der BGH aus, dass

umgekehrt - bei negativem Ausgang der gerichtlichen

Auseinandersetzung - die gleiche Bindung für den Leasingnehmer

gelte und dass eine entsprechende Beurteilung in den Fällen

gerechtfertigt sein werde, in denen der Leasinggeber seinen

kaufrechtlichen Erfüllungsanspruch und die damit verbundenen Rechte

aus § 326 BGB a.F. unter Freizeichnung von den mietrechtlichen

Gebrauchsverschaffenspflichten an den Leasingnehmer abgetreten habe

und dieser die Rechte gegen den Lieferanten mit Erfolg oder

Misserfolg geltend mache. Der vorliegende Fall ist interessengleich

und ebenso zu behandeln. Danach sind die Parteien an die Auffassung

des OLG Celle gebunden. Die Rechte wegen der fehlenden Lackierung

und des Turbomotors sind somit unmittelbar von der Beklagten

gegenüber der Klägerin geltend zu machen.

63 Der vertraglich an sich vorgesehene Haftungsausschluss greift

mangels korespondierender Abtretung nicht mehr ein. Die Klägerin

hatte die erforderliche Erfüllung selbst zu leisten.

64 Die Klägerin war jedenfalls bei Erhalt des Schreibens der

Beklagten vom 21.07.00 mit der Gebrauchsüberlassung eines

nachgerüsteten und nachlackierten Fahrzeuges in Verzug. Da die

Hindernisse, die zu Beginn des Vertragsverhältnisses einer

sofortigen Nachrüstung und Nachlackierung sowie der Vereinbarung

eines festen Termins hierfür im Wege standen, nach ihrem eigenen

Vortrag nicht mehr gegeben waren, konnte die Beklagte unzweifelhaft

im Sommer 2000 die Nachrüstung und Nachlackierung verlangen. Nach

dem Schreiben der Beklagten vom 28.06.00 ist die Klägerin daher in

Verzug geraten (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.). Selbst wenn die mit

Schreiben vom 21.07.00 bis zum 31.07.00 verlängerte Nachfrist

unangemessen kurz gewesen sein sollte, wofür allerdings nichts

ersichtlich ist, wäre eine angemessene Frist in Gang gesetzt

worden. Der erst mit Schreiben vom 31.08.00 erklärte Rücktritt hat

hierfür reichlich Zeit gelassen.

65 Dem Rücktritt steht auch nicht entgegen, dass die von der

Klägerin geschuldete Leistung nur zum Teil nicht bewirkt worden

ist, nämlich insoweit als der der Beklagten zur Verfügung gestellte

Geländewagen nicht mit einem Turbolader nachgerüstet und die

Reserveradabdeckung nicht nachlackiert war. Gemäß § 326 Abs. 1 Satz

3 i. V. m. § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. können die Rechte aus §

326 Abs. 1 BGB a. F. in Bezug auf den gesamten Vertrag geltend

gemacht werden, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den

Gläubiger kein Interesse hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend

erfüllt, weil bei der Prüfung des Interessewegfalls von den

individuellen Verhältnissen des Gläubigers auszugehen ist (Emmerich

in: MüKo zum BGB 4. Aufl., § 325 BGB Rn. 127) und die Beklagte

erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hat, dass das Fahrzeug

im nicht nachgerüsteten Zustand für sie nur von geringem Nutzwert

gewesen sei, weil der beabsichtigte Einsatz des Fahrzeugs im Rahmen

ihres Gewerbebetriebes die Erhöhung der Motorleistung mit Hilfe des

Turboladers erforderlich gemacht habe. Diesem Sachvortrag der

Beklagten entspricht auch, dass sie unstreitig das von der Klägerin

geleaste Fahrzeug im Januar 1999 still gelegt und ein anderes

Fahrzeug angeschafft hat.

66 Mit der Erklärung des Rücktritts hat die Beklagte entgegen dem

landgerichtlichen Urteil auch nicht auf Grund eigener

Vertragsuntreue gegen Treu und Glauben verstoßen. Die Nichtzahlung

der Leasingraten seit November 1998 kann der Beklagten in diesem

Zusammenhang nicht entgegen gehalten werden. Die Klägerin hat sich

mit einer Zurückbehaltung der Leasingraten bis zum Abschluss des

Prozesses mit der A. zumindest konkludent einverstanden erklärt.

Für die Zeit ab Klageerhebung bis zur Entscheidung des OLG Celle

ergibt sich das Recht der Beklagten hierzu bereits aus den AGB der

Klägerin. Für die Zeit zwischen Wandlungserklärung gegenüber der A.

und Klageerhebung kann sich die Beklagte insoweit zwar nicht ohne

weiteres auf die AGB der Klägerin berufen, weil die Klageerhebung

nicht innerhalb der dort genannten Höchstfrist von 6 Wochen und

auch keine ausdrückliche Verständigung über eine etwaige

Verlängerung der Klagefrist zwischen den Partein erfolgt ist. Schon

bei Abfassung ihres Schreibens vom 02.02.99 wusste die Klägerin

aber, dass die 6-Wochenfrist zwischen Wandlungserklärung gemäß

Schreiben vom 19.11.98 und Klageerhebung nicht gewahrt war.

Trotzdem bestand sie nicht auf einer Zahlung der Leasingraten für

die Zwischenzeit.

67 Nach der Entscheidung des OLG Celle und der nunmehr maßgeblichen

Vertragslage konnte sich die Beklagte ohne Verschulden für eine

Zurückbehaltung der Leasingraten auf die Einrede des nicht

erfüllten Vertrages aus § 320 BGB a. F. berufen, weil die Klägerin

ihrerseits die geschuldete Leistung nicht vollständig erbracht

hatte und, wie ihre Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom

28.06.2000 belegt, hierzu auch nicht bereit war. Die Beklagte

befand sich deswegen nicht in Verzug. Die Klägerin könnte auch

nichts daraus herleiten, dass die Beklagte zunächst die Fa. A.

anging. Denn dies entsprach vor dem Urteil des OLG Celle der

beiderseitigen Vertragsauffassung, wie die Korrespondenz zeigt.

68 Für eine Verwirkung des Anspruches auf Gebrauchsüberlassung

eines nachgerüsteten und nachlackierten Fahrzeuges spricht nichts.

Dem Angebot der A. vom 27.11.98, einen Termin zur Nachrüstung zu

verabreden, war die Beklagte offensichtlich deshalb nicht

nachgekommen, weil sie sich nach erklärter Wandlung hierfür nicht

verpflichtet hielt. Eine Annahme auf Seiten der A. oder der

Klägerin, die Beklagte werde auch bei einem für sie ungünstigen

Ausgang des Rechtsstreites mit der A. ihre vertraglichen Rechte

nicht mehr geltend machen, hätte keine vernünftige Grundlage

gehabt. Einen diesbezüglichen Vertrauenstatbestand hat die Beklagte

nicht gesetzt. Auch bietet ihr Verhalten vor dem Vorprozess keinen

Anhaltspunkt dafür, sie habe die Wandlung gegenüber der A. nur

deswegen erklärt und sich deren späterem Angebot, die Nachrüstung

nunmehr durchzuführen, nur deswegen verweigert, weil sie ohnehin

kein Interesse an der Vertragsdurchführung gehabt habe. Nach dem

für das Vertragsverständnis maßgebliche Urteil des OLG Celle war

die Beklagte nicht gehindert, die jetzt pflichtige Klägerin um

Erfüllung anzugehen. Es sind schließlich keine Dispositionen der A.

oder der Klägerin ersichtlich, die im Vertrauen auf einen

Rechtsverzicht der Beklagten getroffen worden wären und eines

Vertrauensschutzes bedürften.

69 Aus allem folgt, dass die Klage unbegründet ist.

70 Dagegen ist die Widerklage überwiegend begründet. Die Beklagte

kann von der Klägerin gemäß § 346 i. V. m. §§ 326 Abs. 1, 327 Satz

1 BGB a.F. Rückzahlung der geleisteten Leasingraten unter

Anrechnung der aus dem Gebrauch des Fahrzeuges gezogenen Nutzungen

verlangen.

71 Unstreitig hat die Beklagte an die Klägerin 6 Monatsraten zu je

1.000,00 DM, insofern also insgesamt 6.000,00 DM, gezahlt.

72 Erstinstanzlich unstreitig war auch die Zahlung einer

Leasingsonderzahlung in Höhe von 16.500,00 DM auf Anweisung der

Klägerin an die A.. Die Klägerin trägt nicht vor, weshalb sie

gehindert war, ihr diesbezügliches nicht unter Beweis gestelltes

Bestreiten, das im Übrigen in Gegensatz steht zu der Quittierrung

der Zahlung im Bestätigungsschreiben vom 30.04.1998, bereits

erstinstanzlich geltend zu machen, so dass sie damit gemäß § 531

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO n.F. ausgeschlossen ist.

73 Auch der erstmalige Vortrag der Klägerin in der

Berufungserwiderung zu einem etwaigen Schadensersatzanspruch gegen

die Beklagte in Höhe von 3.300,00 DM ist in diesem Sinne verspätet.

Außerdem rügt die Beklagte zu Recht, dass die Klägerin nicht

hinreichend begründet habe, inwieweit die in Bezug genommenen

Reparaturposten des von ihr vorgelegten Schätzgutachtens von der

Beklagten zu vertreten seien.

74 Hinsichtlich der der Klägerin zustehenden Nutzungsentschädigung

folgt der Senat der gefestigten Rechtsprechung, die die

Nutzungsentschädigung nach einem prozentualen Anteil pro

angefangener gefahrener 1.000 km bemisst und dabei zur Anwendung

eines Prozentsatzes von 0,67% für den Regelfall tendiert (OLG

Braunschweig OLGR 1998, 274 ff.; Engel/Paul a. a. O. s. 167;

Reinking/Eggert a. a. O. Rn 816 - 820 m. w. N.) und hiervon nur in

Ausnahmefällen, insbesondere bei zu erwartender relativ hoher

Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges, die hier auch nach dem Vortrag

der Beklagten nicht angenommen werden kann, in Richtung eines

Prozentsatzes von 0,5% abweicht (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1999, 702

f). Ausgehend von dem im Leasingvertrag angegebenen Kaufpreis von

54.000,00 DM würde sich bei unstreitig 26.773 gefahrenen Kilometern

abweichend von dem von der Beklagten ermittelten Betrag in Höhe von

7.290,00 DM ein Nutzungswert von 9.768,60 DM ergeben. Zu

berücksichtigen ist aber, dass das Fahrzeug entgegen dem

Leasingvertrag nicht mit einem Turbomotor ausgerüstet war. Nach dem

unstreitigen Vortrag der Klägerin belief sich die Preisempfehlung

des Herstellers für ein Fahrzeug im Zustand, wie es der Beklagten

tatsächlich überlassen wurde, auf 45.900,00 DM. Geht man von dieser

Kaufpreisangabe aus, was dem Senat angemessen erscheint, so ergibt

sich ein Nutzungswert von 8.303,31 DM.

75 Nach allem errechnet sich eine Widerklageforderung in Höhe von

(6.000,00 DM + 16.500,00 DM - 8.303,31 DM =) 14.196,69 DM oder

7.258,65 EUR.

76 Zinsen in der zugesprochenen Höhe kann die Beklagte aus dem

Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284 Abs.1, 288 Abs.1 BGB a.F. in

Höhe eines Betrages von 6.404,73 EUR (=12.526,56 DM) in Folge der

Mahnung vom 31.08.2000 ihrem Antrag entsprechend ab dem 15.09.2000

und darüber hinaus gemäß § 291 BGB a.F. ab Eintritt der

Rechtshängigkeit der Widerklage am 30.11.2001 verlangen.

77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

78 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt

sich aus §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

79 Die Revision war nicht zuzulassen, weil nach Einschätzung des

Senats der Sache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt und auch

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht nicht

erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

80 Streitwert der Berufung: 23.520,82 EUR, davon Klage 15.744,07

EUR und Widerklage 7.776,75 EUR.

81 Beschwer für die Klägerin: 23.002,72 EUR.

82 Beschwer für die Beklagte: 518,10 EUR.

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