Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 11.07.2002: Behindertenparkplatz




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 11.07.2002 - 20 K 9867/01) hat entschieden:

Siehe auch
Behinderte Verkehrsteilnehmer
und
Mobiltelefon Handyverbot andere Geraete

Tenor:

Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist,

wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

1 T a t b e s t a n d :

2 Der Kläger ist von Beruf Arzt und Halter des Pkw Toyota mit dem amtlichen

Kennzeichen . Am Donnerstag den 15. März 2001 stellte er den Pkw jedenfalls

zwischen 10.54 und 11.06 in Köln in der W. straße 0 auf einem Schwerbehinder-

tenparkplatz ab. Ganz in der Nähe des Parkplatzes befindet sich ein Altenheim. We-

Gründe:


gen der Situation vor Ort im einzelnen wird auf die von den Bediensteten des Beklag-

ten zum Zeitpunkt des Einschreitens gefertigten Fotografien Bezug genommen (Bei-

akte 1, Blatt 2).

3 Mitarbeiter des Beklagten beauftragten eine Abschleppfirma mit der Entfernung

des Pkw. Der Pkw stehe auf einem Schwerbehindertenparkplatz, dadurch sei eine

erhebliche Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten. Eine Ausnah-

megenehmigung der Stadt liege nicht vor, auch sei kein deutlich sichtbarer Ausweis

vorhanden. Um 10.58 wurde der Abschleppauftrag durchgegeben, um 11.06 traf der

Kläger ein und entfernte den Pkw. Im sofort gefertigten Vermerk heißt es, dass der

Kläger zugegeben habe, dass er "immer hier parke".

4 Am 21. März 2001 erhob der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen der

einschreitenden Angestellten. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt,

dass er gegen 10.40 aus dem Seniorenheim W. straße 0 den dramatischen

Notruf einer sehr alten Dame erhalten habe. Die W. straße und die angrenzende

Strasse seien beiderseitig zugeparkt gewesen, allein die Behindertenparkzone vor

dem Altersheim sei frei gewesen. Daher habe er sich entschlossen dort zu parken,

es seien ja noch weitere 2 Behindertenparkplätze frei gewesen. Seine Schilder "Arzt"

und "Arzt im Dienst" seien gut sichtbar hinter der Frontscheibe gewesen. Als er zu-

rückgekommen sei, sei der Abschleppdienst schon bestellt gewesen.

5 In einem internen Vermerk vom 4. April 2001 wurde festgehalten, dass die vom

Kläger angegebene Notstandssituation glaubwürdig sei; das Ordnungswidrigkeiten-

verfahren sei daher einzustellen. Die Abschleppmaßnahme führe allerdings zur Kos-

tenpflicht des Klägers, da er seinen Pkw ohne eine von außen erkennbare amtliche

Berechtigung für die Nutzung eines Schwerbehindertenparkplatzes abgestellt habe.

Auch sei der Kläger nicht Inhaber einer Sonder- bzw. Ausnahmegenehmigung der

Strassenverkehrsbehörde (die sich nach dem Erlass des Innenministeriums NW für

Parkerleichterungen für Ärzte regele) gewesen; selbst gefertigte Arztschilder stellten

keine Legitimation für eine Inanspruchnahme dieser Sondernutzung dar.

6 Mit Leistungsbescheid vom 5. April 2001 zog der Beklagte den Kläger als Fahrer

und Halter des Pkw zu Verwaltungskosten, Gebühren und Auslagen in Höhe von

insgesamt DM 227,93 heran. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass er den

Pkw am 13. März 2001 auf einem Parkplatz für außergewöhnlich Gehbehinderte

abgestellt habe.

7 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. April 2001 Widerspruch ein und

verwies auf sein Schreiben vom 18. März 2001. In Rahmen der Abgabe des Wider-

spruches an die Bezirksregierung trug der Beklagte dieser gegenüber vor, dass der

Kläger auf einem Behindertenparkplatz gestanden habe. Der Gesetzgeber habe mit

dem Ziel der Einrichtung von Behindertenparkplätzen auf ein besonderes öffentliches

Interesse hingewiesen, diesem besonders hilfsbedürftigen Personenkreis die Teil-

nahme am öffentlichen Leben sicherzustellen. Eine zeitraubende Suche nach einem

geeigneten Parkplatz solle entfallen.

8 Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. November 2001

wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Abschleppmaßnahme sei nicht zu

beanstanden. Die Kläger habe das Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz

abgestellt. Dieser Behindertenparkplatz habe zudem vor einem Seniorenheim

gelegen, schon deswegen sei dessen Ausweisung (als Parkplatz) gerechtfertigt

gewesen. Daher sei auch irrelevant, dass weitere Behindertenparkplätze vor dem

Seniorenheim frei gewesen seien, gerade bei einem solchen Heim würden ständig

mehrere Sonderparkplätze benötigt. Im Auto habe sich kein Hinweis auf den Kläger

als verantwortliche Person befunden, wo der Kläger sich aufgehalten habe sei

unbekannt gewesen. Das Arztschild habe keine Hinweise auf den Aufenthaltsort des

Klägers erlaubt. Zwar habe der Kläger in einer Notfallsituation gehandelt, jedoch

ändere diese Situation nichts an der Kostenpflicht.

9 Am 28. Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a.

vorgetragen, dass er sich seinerzeit, als er den Pkw abgestellt habe, in einer Not-

standssituation befunden habe; andere Parkplätze seien nicht frei gewesen. Hinter

dieser Notstandssituation müssten die Interessen gehbehinderter Anwohner zurück-

treten. Auch sei durchaus erkennbar gewesen wo er sich aufgehalten habe. Die

Schilder "Arzt" und "Arzt im Dienst" hätten deutlich sichtbar ausgelegen und der Wa-

gen habe sich vor einem Seniorenheim befunden. Es sei daher klar gewesen, dass

er sich im Seniorenwohnheim aufgehalten habe, wo man nach ihm hätte nachfragen

können. Er habe der Pförtnerin dieses Heims nämlich gesagt, welche Patientin er

behandele.

10 Der Kläger beantragt,

11 den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2001 und den

Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. November 2001

aufzuheben.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Die Voraussetzungen von Ziffer 3 des Ministerialerlasses vom 24. März 1975

betreffend der Parkerleichterungen für Ärzte zur Sicherstellung der ärztlichen

Versorgung der Bevölkerung seien hier noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht

worden. Auch habe der Kläger eingeräumt, dass er immer auf dem betreffenden

Parkplatz parke; damit habe er sich zuvor um die Erteilung einer

Ausnahmegenehmigung kümmern können.

15 In der mündlichen Verhandlung ist das Verfahren insoweit für übereinstimmend

erledigt erklärt worden, als es um die Auslagen des Beklagten für die

Postzustellungsurkunde in Höhe von DM 11,00 geht.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug

genommen.

17

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

18 Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das

Verfahren einzustellen. Im übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der

angefochtene Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der

Bezirksregierung Köln sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in

seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

19 Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2

Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW

bzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat

der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme

entstandenen Kosten zu erstatten.

20 Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden

kann. Unter öffentlicher Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts ist dabei unter

anderem die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung zu verstehen.

21 Vgl. BVerwGE 64, 55 (61)

22 Eine "Gefahr" liegt dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird

bzw. ein Verstoß zu befürchten ist. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten

bestand hier eine Gefahr bzw. Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Denn das

Fahrzeug des Klägers war entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit. e) StVO in einem Bereich

abgestellt, in dem das Halten und Parken nur für Schwerbehinderte mit

außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde gestattet war; der Kläger gehört zu

keiner diesen beiden Gruppen. Der Kläger war auch nicht etwa Inhaber eine

Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, die ihn von der Einhaltung des § 12 Abs. 3

Nr. 8 lit e StVO dispensiert hätte.

23 Auch nach § 46 Abs. 2 StVO i.V.m. Ziff. III des Runderlasses des Ministers für

Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Parkerleichterungen für Ärzte zur

Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung vom 24. März 1975 war

der Kläger nicht von der Einhaltung des § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit e StVO entbunden. Denn

die Regelung nach Ziffer III des genannten Erlasses bezieht sich - was in ihrem

Wortlaut allerdings nicht zum Ausdruck kommt - allein auf eine Verantwortlichkeit

nach dem OWiG. Für ein solches Verständnis dieser Regelung spricht zum einen,

dass in der Regelung nicht die Rede davon ist, dass das Vorliegen eines Notstandes

irgendwie nach außen hin glaubhaft zu machen ist, zumindest dies müsste aber in

dieser Regelung enthalten sein, damit sie in Entsprechung zu § 42, Zeichen 314,

Ziffer 2 StVO bzw. Ziffer I des genannten Erlasses dahingehend ausgelegt werden

könnten, dass die Regelung eine "echte" Parkberechtigung regelt. Für eine solches

Verständnis dieser Regelung spricht zum anderen, dass in ihr von einem

"übergesetzlichen Notstand" die Rede ist, womit strafrechtliche Bezugspunkte in den

Blick genommen werden. Auch ist in keiner Stelle der Regelung davon die Rede,

dass wegen des Notstands eine Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis erteilt oder

fingiert werde.

24 Der mit der Abschleppmaßnahme angeordnete Sofortvollzug war zur Abwehr

einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Die in der Störung der öffentlichen Sicherheit

zu sehende Gefahr war gegenwärtig, weil die bereits eingetretene Störung noch

andauerte. Als Fahrer des Fahrzeugs war der Kläger auch

Handlungsverantwortlicher nach § 17 OBG NRW. Dass der Kläger das Fahrzeug in

einer Notstandssituation abgestellt hat, ändert an seine Verhaltensverantwortlichkeit

nichts, wie schon der Wortlaut des § 17 Abs. 1 OBG NRW zeigt ("Verursacht eine

Person eine Gefahr") - verursacht hat der Kläger die Störung der öffentlichen

Sicherheit. Das Ordnungsrecht knüpft nicht an einen Schuldvorwurf o.ä. an (der dem

Kläger zunächst einmal nicht zu machen ist), sein Gegenstand ist allein die objektiv

verursachte Gefahr.

25 Vergl. dazu z.B. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des

Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Abschnitt E, Rdnr. 57 ff. m.w.N.

26 Im übrigen ist darauf hinzuweisen - ohne dass es darauf ankäme - dass vielleicht

das Abstellen des Kfz durch eine Notstandsituation "gerechtfertigt" war. Dass der

Pkw dann aber auch dort stehen bleiben musste - etwa weil der Kläger mit ihm zu

einem weiteren Notfalleinsatz hätte fahren müssen - ist weder vorgetragen noch

ersichtlich.

27 Die Abschleppmaßnahme erfolgte ermessensfehlerfrei (Vergl. §§ 40 VwVfG, 114

VwGO). Der Beklagte hat festgehalten, dass durch das Parken des Kfzs eine erhebli-

che Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten war. Diese Feststellung

ist schon deshalb nicht unzutreffend, da das Fahrzeug einen Behindertenparkplatz

vor einem Altersheim blockierte. Der einschreitende Angestellte hat weiter

festgehalten, dass der Kläger über keine Ausnahmegenehmigung der Stadt Köln für

Ärzte verfügt habe; auch dies ist richtig. Folge dieser fehlenden

Ausnahmegenehmigung war, dass aus der Sicht der einschreitenden Angestellten

keineswegs sicher war, dass es sich bei dem Kläger tatsächlich um einen Arzt

handelt; private Arztschilder können ohne weiteres von jedermann erworben werden.

Endlich ist festzuhalten, dass aus der Sicht der einschreitenden Beamten zunächst

einmal nichts dafür sprach, dass es sich um einen Notfalleinsatz handelte; es hätte

sich auch um einen normalen Krankenbesuch handeln können. Nach alledem ist die

Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden; ob auch eine andere

Ermessensausübung in Betracht gekommen wäre hat das Gericht nicht zu

entscheiden.

28 Schließlich war das Abschleppen verhältnismäßig. Ein milderes Mittel - Versuch

einer Ermittlung des Halters bzw. Fahrers des Pkw - war hier nicht so

erfolgversprechend wie die Anordnung des Abschleppens. Grundsätzlich trifft die im

Wege des Abschleppens einschreitende Behörde im innenstadtnahen Bereich nicht

die Pflicht den Fahrer bzw. Halter zu ermitteln um ihm dann die Gelegenheit zu

geben das Fahrzeug wegzufahren. Der Fahrer bzw. Halter ist unbekannt und es ist

bei zumutbarem Aufwand im innenstadtnahen Bereich einer Großstadt auch nicht

ermittelbar, wo er sich gerade aufhält. Verzögerungen können nicht hingenommen

werden, auch sind die Erfolgsaussichten einer solchen Versuchs letztlich ungewiss.

29 Siehe z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 3 B 67/02 - JURIS,

BVerwG, DVBl. 1983, 1066; OVG NRW, NJW 1990, 2835, 2836

m.w.N.

30 Dies gilt auch im vorliegenden Fall, insbesondere konnten die Angestellten des

Beklagten nicht darauf verwiesen werden den Aufenthaltsort des Klägers im

Altersheim zu ermitteln. Zum einen war zum Zeitpunkt des Einschreitens letztlich

unklar, ob der Kläger sich tatsächlich im Altersheim befand; dies war zwar nicht

abwegig, aber auch nicht sicher. Zum anderen war es den Angestellen des

Beklagten aus der damaligen Sicht auch nicht zumutbar, sich durch das Altersheim

"durchzufragen", um dann nach einem größeren Aufwand den Kläger zu ermitteln.

Davon, dass der Kläger der Pförtnerin des Altersheim Bescheid gesagt hatte wo er

sei, konnten die Angestellten des Beklagten nichts wissen. Dies vor allem vor dem

Hintergrund, dass der Kläger eben auf einem Behindertenparkplatz stand, der sich

vor einem Altersheim befand; damit war schleuniges Eingreifen geboten.

31 Schließlich hat die Maßnahme nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem

angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger

zunächst einmal nur mit Kosten in Höhe von 227,93 DM. Die Größenordnung des

gezahlten Geldbetrages bleibt geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu

dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis.

Dies gilt nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer für den - hier

gegebenen - Regelfall auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der

Beseitigung des im verbotswidrigen Parkens liegenden - mehr als nur einen

unerheblichen Zeitraum dauernden - Rechtsverstoßes gelegen hätte, ohne dass

weitere Beeinträchtigungen (hier etwa Behinderung, Vorbildwirkung gegenüber

weiteren Kraftfahrern) hinzugekommen wären.

32 Vgl. OVG NRW, NJW 1990, 2835 f.; Urteil vom 27. Februar 1996

- 5 A 1700/92 -; BVerwG, NJW 1990, 931;

33 Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW

gerade für ein unbefugtes Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und folgt aus

der Funktion von Schwerbehindertenparkplätzen bei denen der privilegierte

Benutzerkreis nach der gesetzlichen Wertung darauf vertrauen können soll, dass

dieser Parkplatz ihnen unbedingt zur Verfügung steht.

34 Vergl BVerwG NJW 2002, S. 2122; OVG NRW; Urteil vom 27. Februar

1996 - 5 A 1700/92 - ; OVG NRW, Urteil vom 5. März 1991 - 5 A 259/90 -

35 Dass dies gerade für Schwerbehindertenparkplätze gilt die sich vor einem

Altersheim befinden ist klar. Angesichts der letztlich geringen Kosten und Gebühren

die durch den Abschleppeinsatz verursacht wurden kann auch im Rahmen der

Verhältnismäßigkeit nicht durchschlagend berücksichtigt werden, dass der Kläger

sich beim Abstellen des Pkw wohl in einem Notfalleinsatz befand. Zunächst einmal

hatte er den Umstand, dass er Arzt war nicht durch einen "amtlichen"

Sonderparkausweis für Ärzte kenntlich gemacht, was ihm durchaus zumutbar

gewesen wäre. Auch war aus der Sicht der einschreitenden Beamten nicht

ersichtlich, dass es sich tatsächlich um einen Notfalleinsatz handelte, es hätte auch

um einen "gewöhnlichen" Hausbesuch gehen können. Dass der Kläger im

nachhinein insoweit einer andere Situation dargestellt hat kann nicht dazu führen,

dass der Beklagte, dessen Angestellten zum Zeitpunkt des Einschreitens hiervon

nichts wussten, auf den Kosten u.ä. "sitzen" bleibt.

36 Die Gebührenpflicht der Klägers beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 7a Abs. 2

Buchst. a) der KostO NW. Danach werden für das Abschleppen eines KFZ

Verwaltungsgebühren bis zur Höhe von DM 300,00 erhoben. Dabei liegt die

Bemessung der Höhe der Gebühr im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren

Ermessen der Behörde.

37 OVG NRW, NWVBl 2001, S. 181 (182 ff.)

38 Dass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft

ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3

VwGO.

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