Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Köln v. 11.07.2002: Behindertenparkplatz
Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 11.07.2002 - 20 K 9867/01) hat entschieden:
Siehe auch
Behinderte Verkehrsteilnehmer
und
Mobiltelefon Handyverbot andere Geraete
Tenor:
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist,
wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1 T a t b e s t a n d :
2 Der Kläger ist von Beruf Arzt und Halter des Pkw Toyota mit dem amtlichen
Kennzeichen . Am Donnerstag den 15. März 2001 stellte er den Pkw jedenfalls
zwischen 10.54 und 11.06 in Köln in der W. straße 0 auf einem Schwerbehinder-
tenparkplatz ab. Ganz in der Nähe des Parkplatzes befindet sich ein Altenheim. We-
Gründe:
gen der Situation vor Ort im einzelnen wird auf die von den Bediensteten des Beklag-
ten zum Zeitpunkt des Einschreitens gefertigten Fotografien Bezug genommen (Bei-
akte 1, Blatt 2).
3 Mitarbeiter des Beklagten beauftragten eine Abschleppfirma mit der Entfernung
des Pkw. Der Pkw stehe auf einem Schwerbehindertenparkplatz, dadurch sei eine
erhebliche Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten. Eine Ausnah-
megenehmigung der Stadt liege nicht vor, auch sei kein deutlich sichtbarer Ausweis
vorhanden. Um 10.58 wurde der Abschleppauftrag durchgegeben, um 11.06 traf der
Kläger ein und entfernte den Pkw. Im sofort gefertigten Vermerk heißt es, dass der
Kläger zugegeben habe, dass er "immer hier parke".
4 Am 21. März 2001 erhob der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen der
einschreitenden Angestellten. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt,
dass er gegen 10.40 aus dem Seniorenheim W. straße 0 den dramatischen
Notruf einer sehr alten Dame erhalten habe. Die W. straße und die angrenzende
Strasse seien beiderseitig zugeparkt gewesen, allein die Behindertenparkzone vor
dem Altersheim sei frei gewesen. Daher habe er sich entschlossen dort zu parken,
es seien ja noch weitere 2 Behindertenparkplätze frei gewesen. Seine Schilder "Arzt"
und "Arzt im Dienst" seien gut sichtbar hinter der Frontscheibe gewesen. Als er zu-
rückgekommen sei, sei der Abschleppdienst schon bestellt gewesen.
5 In einem internen Vermerk vom 4. April 2001 wurde festgehalten, dass die vom
Kläger angegebene Notstandssituation glaubwürdig sei; das Ordnungswidrigkeiten-
verfahren sei daher einzustellen. Die Abschleppmaßnahme führe allerdings zur Kos-
tenpflicht des Klägers, da er seinen Pkw ohne eine von außen erkennbare amtliche
Berechtigung für die Nutzung eines Schwerbehindertenparkplatzes abgestellt habe.
Auch sei der Kläger nicht Inhaber einer Sonder- bzw. Ausnahmegenehmigung der
Strassenverkehrsbehörde (die sich nach dem Erlass des Innenministeriums NW für
Parkerleichterungen für Ärzte regele) gewesen; selbst gefertigte Arztschilder stellten
keine Legitimation für eine Inanspruchnahme dieser Sondernutzung dar.
6 Mit Leistungsbescheid vom 5. April 2001 zog der Beklagte den Kläger als Fahrer
und Halter des Pkw zu Verwaltungskosten, Gebühren und Auslagen in Höhe von
insgesamt DM 227,93 heran. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass er den
Pkw am 13. März 2001 auf einem Parkplatz für außergewöhnlich Gehbehinderte
abgestellt habe.
7 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. April 2001 Widerspruch ein und
verwies auf sein Schreiben vom 18. März 2001. In Rahmen der Abgabe des Wider-
spruches an die Bezirksregierung trug der Beklagte dieser gegenüber vor, dass der
Kläger auf einem Behindertenparkplatz gestanden habe. Der Gesetzgeber habe mit
dem Ziel der Einrichtung von Behindertenparkplätzen auf ein besonderes öffentliches
Interesse hingewiesen, diesem besonders hilfsbedürftigen Personenkreis die Teil-
nahme am öffentlichen Leben sicherzustellen. Eine zeitraubende Suche nach einem
geeigneten Parkplatz solle entfallen.
8 Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. November 2001
wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Abschleppmaßnahme sei nicht zu
beanstanden. Die Kläger habe das Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz
abgestellt. Dieser Behindertenparkplatz habe zudem vor einem Seniorenheim
gelegen, schon deswegen sei dessen Ausweisung (als Parkplatz) gerechtfertigt
gewesen. Daher sei auch irrelevant, dass weitere Behindertenparkplätze vor dem
Seniorenheim frei gewesen seien, gerade bei einem solchen Heim würden ständig
mehrere Sonderparkplätze benötigt. Im Auto habe sich kein Hinweis auf den Kläger
als verantwortliche Person befunden, wo der Kläger sich aufgehalten habe sei
unbekannt gewesen. Das Arztschild habe keine Hinweise auf den Aufenthaltsort des
Klägers erlaubt. Zwar habe der Kläger in einer Notfallsituation gehandelt, jedoch
ändere diese Situation nichts an der Kostenpflicht.
9 Am 28. Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a.
vorgetragen, dass er sich seinerzeit, als er den Pkw abgestellt habe, in einer Not-
standssituation befunden habe; andere Parkplätze seien nicht frei gewesen. Hinter
dieser Notstandssituation müssten die Interessen gehbehinderter Anwohner zurück-
treten. Auch sei durchaus erkennbar gewesen wo er sich aufgehalten habe. Die
Schilder "Arzt" und "Arzt im Dienst" hätten deutlich sichtbar ausgelegen und der Wa-
gen habe sich vor einem Seniorenheim befunden. Es sei daher klar gewesen, dass
er sich im Seniorenwohnheim aufgehalten habe, wo man nach ihm hätte nachfragen
können. Er habe der Pförtnerin dieses Heims nämlich gesagt, welche Patientin er
behandele.
10 Der Kläger beantragt,
11 den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2001 und den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. November 2001
aufzuheben.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Voraussetzungen von Ziffer 3 des Ministerialerlasses vom 24. März 1975
betreffend der Parkerleichterungen für Ärzte zur Sicherstellung der ärztlichen
Versorgung der Bevölkerung seien hier noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht
worden. Auch habe der Kläger eingeräumt, dass er immer auf dem betreffenden
Parkplatz parke; damit habe er sich zuvor um die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung kümmern können.
15 In der mündlichen Verhandlung ist das Verfahren insoweit für übereinstimmend
erledigt erklärt worden, als es um die Auslagen des Beklagten für die
Postzustellungsurkunde in Höhe von DM 11,00 geht.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18 Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das
Verfahren einzustellen. Im übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der
angefochtene Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung Köln sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in
seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19 Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2
Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW
bzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat
der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme
entstandenen Kosten zu erstatten.
20 Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden
kann. Unter öffentlicher Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts ist dabei unter
anderem die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung zu verstehen.
21 Vgl. BVerwGE 64, 55 (61)
22 Eine "Gefahr" liegt dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird
bzw. ein Verstoß zu befürchten ist. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten
bestand hier eine Gefahr bzw. Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Denn das
Fahrzeug des Klägers war entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit. e) StVO in einem Bereich
abgestellt, in dem das Halten und Parken nur für Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde gestattet war; der Kläger gehört zu
keiner diesen beiden Gruppen. Der Kläger war auch nicht etwa Inhaber eine
Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, die ihn von der Einhaltung des § 12 Abs. 3
Nr. 8 lit e StVO dispensiert hätte.
23 Auch nach § 46 Abs. 2 StVO i.V.m. Ziff. III des Runderlasses des Ministers für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Parkerleichterungen für Ärzte zur
Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung vom 24. März 1975 war
der Kläger nicht von der Einhaltung des § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit e StVO entbunden. Denn
die Regelung nach Ziffer III des genannten Erlasses bezieht sich - was in ihrem
Wortlaut allerdings nicht zum Ausdruck kommt - allein auf eine Verantwortlichkeit
nach dem OWiG. Für ein solches Verständnis dieser Regelung spricht zum einen,
dass in der Regelung nicht die Rede davon ist, dass das Vorliegen eines Notstandes
irgendwie nach außen hin glaubhaft zu machen ist, zumindest dies müsste aber in
dieser Regelung enthalten sein, damit sie in Entsprechung zu § 42, Zeichen 314,
Ziffer 2 StVO bzw. Ziffer I des genannten Erlasses dahingehend ausgelegt werden
könnten, dass die Regelung eine "echte" Parkberechtigung regelt. Für eine solches
Verständnis dieser Regelung spricht zum anderen, dass in ihr von einem
"übergesetzlichen Notstand" die Rede ist, womit strafrechtliche Bezugspunkte in den
Blick genommen werden. Auch ist in keiner Stelle der Regelung davon die Rede,
dass wegen des Notstands eine Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis erteilt oder
fingiert werde.
24 Der mit der Abschleppmaßnahme angeordnete Sofortvollzug war zur Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Die in der Störung der öffentlichen Sicherheit
zu sehende Gefahr war gegenwärtig, weil die bereits eingetretene Störung noch
andauerte. Als Fahrer des Fahrzeugs war der Kläger auch
Handlungsverantwortlicher nach § 17 OBG NRW. Dass der Kläger das Fahrzeug in
einer Notstandssituation abgestellt hat, ändert an seine Verhaltensverantwortlichkeit
nichts, wie schon der Wortlaut des § 17 Abs. 1 OBG NRW zeigt ("Verursacht eine
Person eine Gefahr") - verursacht hat der Kläger die Störung der öffentlichen
Sicherheit. Das Ordnungsrecht knüpft nicht an einen Schuldvorwurf o.ä. an (der dem
Kläger zunächst einmal nicht zu machen ist), sein Gegenstand ist allein die objektiv
verursachte Gefahr.
25 Vergl. dazu z.B. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des
Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Abschnitt E, Rdnr. 57 ff. m.w.N.
26 Im übrigen ist darauf hinzuweisen - ohne dass es darauf ankäme - dass vielleicht
das Abstellen des Kfz durch eine Notstandsituation "gerechtfertigt" war. Dass der
Pkw dann aber auch dort stehen bleiben musste - etwa weil der Kläger mit ihm zu
einem weiteren Notfalleinsatz hätte fahren müssen - ist weder vorgetragen noch
ersichtlich.
27 Die Abschleppmaßnahme erfolgte ermessensfehlerfrei (Vergl. §§ 40 VwVfG, 114
VwGO). Der Beklagte hat festgehalten, dass durch das Parken des Kfzs eine erhebli-
che Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten war. Diese Feststellung
ist schon deshalb nicht unzutreffend, da das Fahrzeug einen Behindertenparkplatz
vor einem Altersheim blockierte. Der einschreitende Angestellte hat weiter
festgehalten, dass der Kläger über keine Ausnahmegenehmigung der Stadt Köln für
Ärzte verfügt habe; auch dies ist richtig. Folge dieser fehlenden
Ausnahmegenehmigung war, dass aus der Sicht der einschreitenden Angestellten
keineswegs sicher war, dass es sich bei dem Kläger tatsächlich um einen Arzt
handelt; private Arztschilder können ohne weiteres von jedermann erworben werden.
Endlich ist festzuhalten, dass aus der Sicht der einschreitenden Beamten zunächst
einmal nichts dafür sprach, dass es sich um einen Notfalleinsatz handelte; es hätte
sich auch um einen normalen Krankenbesuch handeln können. Nach alledem ist die
Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden; ob auch eine andere
Ermessensausübung in Betracht gekommen wäre hat das Gericht nicht zu
entscheiden.
28 Schließlich war das Abschleppen verhältnismäßig. Ein milderes Mittel - Versuch
einer Ermittlung des Halters bzw. Fahrers des Pkw - war hier nicht so
erfolgversprechend wie die Anordnung des Abschleppens. Grundsätzlich trifft die im
Wege des Abschleppens einschreitende Behörde im innenstadtnahen Bereich nicht
die Pflicht den Fahrer bzw. Halter zu ermitteln um ihm dann die Gelegenheit zu
geben das Fahrzeug wegzufahren. Der Fahrer bzw. Halter ist unbekannt und es ist
bei zumutbarem Aufwand im innenstadtnahen Bereich einer Großstadt auch nicht
ermittelbar, wo er sich gerade aufhält. Verzögerungen können nicht hingenommen
werden, auch sind die Erfolgsaussichten einer solchen Versuchs letztlich ungewiss.
29 Siehe z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 3 B 67/02 - JURIS,
BVerwG, DVBl. 1983, 1066; OVG NRW, NJW 1990, 2835, 2836
m.w.N.
30 Dies gilt auch im vorliegenden Fall, insbesondere konnten die Angestellten des
Beklagten nicht darauf verwiesen werden den Aufenthaltsort des Klägers im
Altersheim zu ermitteln. Zum einen war zum Zeitpunkt des Einschreitens letztlich
unklar, ob der Kläger sich tatsächlich im Altersheim befand; dies war zwar nicht
abwegig, aber auch nicht sicher. Zum anderen war es den Angestellen des
Beklagten aus der damaligen Sicht auch nicht zumutbar, sich durch das Altersheim
"durchzufragen", um dann nach einem größeren Aufwand den Kläger zu ermitteln.
Davon, dass der Kläger der Pförtnerin des Altersheim Bescheid gesagt hatte wo er
sei, konnten die Angestellten des Beklagten nichts wissen. Dies vor allem vor dem
Hintergrund, dass der Kläger eben auf einem Behindertenparkplatz stand, der sich
vor einem Altersheim befand; damit war schleuniges Eingreifen geboten.
31 Schließlich hat die Maßnahme nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem
angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger
zunächst einmal nur mit Kosten in Höhe von 227,93 DM. Die Größenordnung des
gezahlten Geldbetrages bleibt geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu
dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer für den - hier
gegebenen - Regelfall auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der
Beseitigung des im verbotswidrigen Parkens liegenden - mehr als nur einen
unerheblichen Zeitraum dauernden - Rechtsverstoßes gelegen hätte, ohne dass
weitere Beeinträchtigungen (hier etwa Behinderung, Vorbildwirkung gegenüber
weiteren Kraftfahrern) hinzugekommen wären.
32 Vgl. OVG NRW, NJW 1990, 2835 f.; Urteil vom 27. Februar 1996
- 5 A 1700/92 -; BVerwG, NJW 1990, 931;
33 Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW
gerade für ein unbefugtes Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und folgt aus
der Funktion von Schwerbehindertenparkplätzen bei denen der privilegierte
Benutzerkreis nach der gesetzlichen Wertung darauf vertrauen können soll, dass
dieser Parkplatz ihnen unbedingt zur Verfügung steht.
34 Vergl BVerwG NJW 2002, S. 2122; OVG NRW; Urteil vom 27. Februar
1996 - 5 A 1700/92 - ; OVG NRW, Urteil vom 5. März 1991 - 5 A 259/90 -
35 Dass dies gerade für Schwerbehindertenparkplätze gilt die sich vor einem
Altersheim befinden ist klar. Angesichts der letztlich geringen Kosten und Gebühren
die durch den Abschleppeinsatz verursacht wurden kann auch im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit nicht durchschlagend berücksichtigt werden, dass der Kläger
sich beim Abstellen des Pkw wohl in einem Notfalleinsatz befand. Zunächst einmal
hatte er den Umstand, dass er Arzt war nicht durch einen "amtlichen"
Sonderparkausweis für Ärzte kenntlich gemacht, was ihm durchaus zumutbar
gewesen wäre. Auch war aus der Sicht der einschreitenden Beamten nicht
ersichtlich, dass es sich tatsächlich um einen Notfalleinsatz handelte, es hätte auch
um einen "gewöhnlichen" Hausbesuch gehen können. Dass der Kläger im
nachhinein insoweit einer andere Situation dargestellt hat kann nicht dazu führen,
dass der Beklagte, dessen Angestellten zum Zeitpunkt des Einschreitens hiervon
nichts wussten, auf den Kosten u.ä. "sitzen" bleibt.
36 Die Gebührenpflicht der Klägers beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 7a Abs. 2
Buchst. a) der KostO NW. Danach werden für das Abschleppen eines KFZ
Verwaltungsgebühren bis zur Höhe von DM 300,00 erhoben. Dabei liegt die
Bemessung der Höhe der Gebühr im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren
Ermessen der Behörde.
37 OVG NRW, NWVBl 2001, S. 181 (182 ff.)
38 Dass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft
ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3
VwGO.
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