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OLG Köln v. 09.07.2002: Eichung
Das OLG Köln (Beschluss vom 09.07.2002 - Ss 279/02 (B) - 133 B -) hat entschieden:
Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11. März 2002 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 G r ü n d e
2 I.
3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 11.03.2002
(nicht: 11.02.2002) wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit
nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Z. 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO zu einer
Geldbuße von 50 EUR verurteilt und ihm gemäß § 25 StVG für die
Gründe:
Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im
Straßenverkehr zu führen. Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen
wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und
beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Aachen (richtig: Köln) in
vollem Umfang mit den Feststellungen aufzuheben. Während die
Sachrüge lediglich in allgemeiner Form erhoben wird, macht der
Betroffene mit der Verfahrensrüge geltend, das Amtsgericht habe
durch die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gegen seine
Aufklärungspflicht verstoßen.
4 II
5 Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde
begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im
übrigen keinen Bedenken. In der Sache bleibt sie jedoch ohne
Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der
Beschwerdebegründung deckt Rechtsfehler zum Nachteil des
Betroffenen nicht auf.
6 1.
7 Das gilt zunächst im Hinblick auf die Verfahrensrüge, mit der
die Ablehnung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung
gestellten Beweisantrages beanstandet wird. Sie ist als
Aufklärungsrüge, mit der im Bußgeldverfahren die Ablehnung
beantragter Beweiserhebungen allein gerügt werden kann (vgl. OLG
Hamm DAR 1999, 276 f.; st. Senatsrechtsprechung: Senat VRS 78, 467
[468] m. w. Nachw.; SenE v. 26.06.1998 - Ss 292/98 B -; SenE v.
28.08.1998 - Ss 247/98 Z -; SenE v. 29.06.1999 - Ss 225/99 B -;
SenE v. 04.04.2000 - Ss 76/00 - = StraFo 2000, 238 m. Anm. Bauer
StraFo 2000, 345 = VRS 99, 63 [65] = StV 2001, 343; Göhler, OWiG,
13. Aufl., § 77 Rdnr. 10), ordnungsgemäß erhoben. Allerdings
erweist sie sich als unbegründet, weil sich aus den mitgeteilten
Tatsachen nicht die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses
ergibt.
8 a) Nach dem Beschwerdevorbringen sollte mit dem Antrag des
Verteidigers auf Vernehmung des zuständigen Schirrmeisters der
Autobahnpolizei Beweis angetreten werden für die Behauptung, dass
an dem - bei der Messung der Geschwindigkeit des Betroffenen
verwendeten - Messgerät die Sicherungsplombe mit einer Klebefolie
gegen den Gehäusedeckel geklebt war, die nicht leicht abziehbar
war. Zwar ist in dem Antrag auch die Rede davon, dass es sich um
eine "nicht ablösbare" Klebefolie gehandelt habe. Darin kann jedoch
eine bestimmte Beweisbehauptung nicht gefunden werden. Denn als
Ergebnis der angestrebten Beweiserhebung wird lediglich
angekündigt, der Zeuge werde bestätigen, dass die verwendete Folie
nicht leicht abziehbar - also immerhin doch zu entfernen - war. In
diesem Sinne hat auch das Amtsgericht die Beweistatsache
verstanden. Es hat in dem Ablehnungsbeschluss darauf abgestellt,
dass die Rückseite der Plombe "notfalls durch Abziehen der Folie"
in Augenschein genommen werden könne und dass es auf "die
Leichtigkeit der Abziehbarkeit" nicht ankomme. Das damit zum
Ausdruck gebrachte Verständnis der Beweisbehauptung ("Leichtigkeit
der Abziehbarkeit" bei fortbestehender Möglichkeit der Beseitigung)
ist weder in der Hauptverhandlung zum Anlass für eine korrigierende
Klarstellung genommen noch mit der Rechtsbeschwerdebegründung
beanstandet worden, obwohl zuvor in den Urteilsgründen nochmals
ausgeführt worden war, dass die Gültigkeit der Eichung nicht
dadurch beeinträchtigt worden sei, dass die Sicherungsplombe "durch
eine zwar durchsichtige, aber nur schwer ablösbare Folie gesichert
war", da auch eine schwer ablösbare Folie ablösbar sei. In der
Rechtsbeschwerdebegründung wird vielmehr in Einklang mit dem nach
der Fassung des Beweisantrags naheliegenden Verständnis darauf
verwiesen, dass das Klebeband "von hoher Adhäsionskraft" sei; dass
es sich überhaupt nicht oder jedenfalls nicht ohne Beschädigung der
Verplombung, namentlich ohne Eingriff in die Substanz der
Sicherungsplombe, entfernen lasse, wird hingegen nicht
vorgetragen.
9 b)
10 Davon ausgehend hat das Amtsgericht den Beweisantrag zu Recht
wegen mangelnder Erheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt. Denn
die Beweistatsache war nicht geeignet, die Wirksamkeit der Eichung
des Messgeräts in Frage zu stellen.
11 Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde - nicht aus der Entscheidung des Senats vom
12.06.2001 (- Ss 72/01 Z - = DAR 2001, 421 = VRS 101, 140 = VM 2002
Nr. 29; vgl. a. Beck zfs 2002, 8 [9]). Darin hat der Senat
ausgeführt, dass Unkenntlichkeit des Sicherungsstempels im Sinne
des § 13 Abs. 1 Nr. 4 EichO, die zum Erlöschen der Eichung führt,
erst dann gegeben ist, wenn er nach der Art einer vorgenommenen
Überklebung seine Zweckbestimmung - Sicherung des Meßgeräts gegen
Eingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln von Teilen oder andere
Änderungen (§ 43 Abs. 4 EichO) - nicht mehr erfüllen kann. Die
Zweckerfüllung ist aber nicht in Frage gestellt, solange jederzeit
- namentlich vor jeder Messung - die Möglichkeit besteht, zu prüfen
und zuverlässig festzustellen, ob durch das Vorhandensein eines
authentischen und unversehrten Sicherungstempels Veränderungen des
Geräts ausgeschlossen sind oder ob dies nicht der Fall ist, weil
der Stempel nicht (mehr) als solcher des Eichamts zu erkennen ist
oder eine Verletzung der Stempelstelle vorliegt.
12 Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den seinerzeit zu
entscheidenden Fall ist in dem Beschluss - anknüpfend an die
tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen (AG Köln DAR 2001, 41)
- ausgesprochen worden, dass das Überkleben mit einem
undurchsichtigen, aber mühelos abziehbaren Klebeband, wie es dort
Verwendung gefunden hatte, nicht zur Unkenntlichkeit des
Sicherungsstempels und zum Erlöschen der Eichung führe. Damit war
keine Aussage darüber verbunden, dass die Entfernung der
Überklebung einen - wie auch immer zu quantifizierenden - Aufwand
an Kraft und Geschick nicht überschreiten dürfe, um die Gültigkeit
der Eichung nicht zu gefährden. Für die Frage, ob ein
Sicherungsstempel trotz einer Überklebung noch als solcher
erkenntlich ist, kommt es nicht darauf an, ob mehr oder weniger
Kraft oder Geschicklichkeit erforderlich ist, um die verwendete
Folie zu entfernen. Nicht die "Mühelosigkeit des Abziehens" ist
nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend, sondern das
Fortbestehen der Möglichkeit, trotz der Abdeckung oder ggfs. durch
deren Beseitigung die Sicherungsplombe der Wahrnehmung zugänglich
zu machen, um ihre Authentizität und Unversehrtheit überprüfen zu
können.
13 Da diese Möglichkeit, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt
hat, auch bei einer "durchsichtigen, allerdings offensichtlich
massiven Folie von hoher Adhäsionskraft" gegeben ist, die sich
möglicherweise nicht "leicht", aber eben doch abziehen lässt,
betraf die beantragte Beweiserhebung keinen Umstand, der die
Entscheidung beeinflussen konnte. Das gilt auch unter
Berücksichtigung der weiteren Behauptung des Beweisantrags, die
Sicherungsplombe sei so mit der (durchsichtigen) Klebefolie gegen
den Gehäusedeckel geklebt worden, dass das Zeichen auf der Plombe -
also der Prägestempel des Eichamts - nicht sichtbar war. Denn
insoweit genügt es - ebenso wie bei der Verwendung undurchsichtigen
Klebebands -, dass das Zeichen durch Beseitigung der Klebefolie
sichtbar gemacht werden kann.
14 2. Auch die Überprüfung des angefochtenen Urteils in
materiell-rechtlicher Hinsicht führt nicht zur Feststellung von
Rechtsfehler, auf denen die Entscheidung zum Nachteil des
Betroffenen beruhen könnte.
15 3.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46
OWiG.
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