Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 09.07.2002: Eichung




Das OLG Köln (Beschluss vom 09.07.2002 - Ss 279/02 (B) - 133 B -) hat entschieden:

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11. März 2002 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

1 G r ü n d e

2 I.

3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 11.03.2002

(nicht: 11.02.2002) wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit

nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Z. 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO zu einer

Geldbuße von 50 EUR verurteilt und ihm gemäß § 25 StVG für die

Gründe:


Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im

Straßenverkehr zu führen. Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen

wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und

beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Aachen (richtig: Köln) in

vollem Umfang mit den Feststellungen aufzuheben. Während die

Sachrüge lediglich in allgemeiner Form erhoben wird, macht der

Betroffene mit der Verfahrensrüge geltend, das Amtsgericht habe

durch die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gegen seine

Aufklärungspflicht verstoßen.

4 II

5 Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde

begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im

übrigen keinen Bedenken. In der Sache bleibt sie jedoch ohne

Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der

Beschwerdebegründung deckt Rechtsfehler zum Nachteil des

Betroffenen nicht auf.

6 1.

7 Das gilt zunächst im Hinblick auf die Verfahrensrüge, mit der

die Ablehnung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung

gestellten Beweisantrages beanstandet wird. Sie ist als

Aufklärungsrüge, mit der im Bußgeldverfahren die Ablehnung

beantragter Beweiserhebungen allein gerügt werden kann (vgl. OLG

Hamm DAR 1999, 276 f.; st. Senatsrechtsprechung: Senat VRS 78, 467

[468] m. w. Nachw.; SenE v. 26.06.1998 - Ss 292/98 B -; SenE v.

28.08.1998 - Ss 247/98 Z -; SenE v. 29.06.1999 - Ss 225/99 B -;

SenE v. 04.04.2000 - Ss 76/00 - = StraFo 2000, 238 m. Anm. Bauer

StraFo 2000, 345 = VRS 99, 63 [65] = StV 2001, 343; Göhler, OWiG,

13. Aufl., § 77 Rdnr. 10), ordnungsgemäß erhoben. Allerdings

erweist sie sich als unbegründet, weil sich aus den mitgeteilten

Tatsachen nicht die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses

ergibt.

8 a) Nach dem Beschwerdevorbringen sollte mit dem Antrag des

Verteidigers auf Vernehmung des zuständigen Schirrmeisters der

Autobahnpolizei Beweis angetreten werden für die Behauptung, dass

an dem - bei der Messung der Geschwindigkeit des Betroffenen

verwendeten - Messgerät die Sicherungsplombe mit einer Klebefolie

gegen den Gehäusedeckel geklebt war, die nicht leicht abziehbar

war. Zwar ist in dem Antrag auch die Rede davon, dass es sich um

eine "nicht ablösbare" Klebefolie gehandelt habe. Darin kann jedoch

eine bestimmte Beweisbehauptung nicht gefunden werden. Denn als

Ergebnis der angestrebten Beweiserhebung wird lediglich

angekündigt, der Zeuge werde bestätigen, dass die verwendete Folie

nicht leicht abziehbar - also immerhin doch zu entfernen - war. In

diesem Sinne hat auch das Amtsgericht die Beweistatsache

verstanden. Es hat in dem Ablehnungsbeschluss darauf abgestellt,

dass die Rückseite der Plombe "notfalls durch Abziehen der Folie"

in Augenschein genommen werden könne und dass es auf "die

Leichtigkeit der Abziehbarkeit" nicht ankomme. Das damit zum

Ausdruck gebrachte Verständnis der Beweisbehauptung ("Leichtigkeit

der Abziehbarkeit" bei fortbestehender Möglichkeit der Beseitigung)

ist weder in der Hauptverhandlung zum Anlass für eine korrigierende

Klarstellung genommen noch mit der Rechtsbeschwerdebegründung

beanstandet worden, obwohl zuvor in den Urteilsgründen nochmals

ausgeführt worden war, dass die Gültigkeit der Eichung nicht

dadurch beeinträchtigt worden sei, dass die Sicherungsplombe "durch

eine zwar durchsichtige, aber nur schwer ablösbare Folie gesichert

war", da auch eine schwer ablösbare Folie ablösbar sei. In der

Rechtsbeschwerdebegründung wird vielmehr in Einklang mit dem nach

der Fassung des Beweisantrags naheliegenden Verständnis darauf

verwiesen, dass das Klebeband "von hoher Adhäsionskraft" sei; dass

es sich überhaupt nicht oder jedenfalls nicht ohne Beschädigung der

Verplombung, namentlich ohne Eingriff in die Substanz der

Sicherungsplombe, entfernen lasse, wird hingegen nicht

vorgetragen.

9 b)

10 Davon ausgehend hat das Amtsgericht den Beweisantrag zu Recht

wegen mangelnder Erheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt. Denn

die Beweistatsache war nicht geeignet, die Wirksamkeit der Eichung

des Messgeräts in Frage zu stellen.

11 Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde - nicht aus der Entscheidung des Senats vom

12.06.2001 (- Ss 72/01 Z - = DAR 2001, 421 = VRS 101, 140 = VM 2002

Nr. 29; vgl. a. Beck zfs 2002, 8 [9]). Darin hat der Senat

ausgeführt, dass Unkenntlichkeit des Sicherungsstempels im Sinne

des § 13 Abs. 1 Nr. 4 EichO, die zum Erlöschen der Eichung führt,

erst dann gegeben ist, wenn er nach der Art einer vorgenommenen

Überklebung seine Zweckbestimmung - Sicherung des Meßgeräts gegen

Eingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln von Teilen oder andere

Änderungen (§ 43 Abs. 4 EichO) - nicht mehr erfüllen kann. Die

Zweckerfüllung ist aber nicht in Frage gestellt, solange jederzeit

- namentlich vor jeder Messung - die Möglichkeit besteht, zu prüfen

und zuverlässig festzustellen, ob durch das Vorhandensein eines

authentischen und unversehrten Sicherungstempels Veränderungen des

Geräts ausgeschlossen sind oder ob dies nicht der Fall ist, weil

der Stempel nicht (mehr) als solcher des Eichamts zu erkennen ist

oder eine Verletzung der Stempelstelle vorliegt.

12 Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den seinerzeit zu

entscheidenden Fall ist in dem Beschluss - anknüpfend an die

tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen (AG Köln DAR 2001, 41)

- ausgesprochen worden, dass das Überkleben mit einem

undurchsichtigen, aber mühelos abziehbaren Klebeband, wie es dort

Verwendung gefunden hatte, nicht zur Unkenntlichkeit des

Sicherungsstempels und zum Erlöschen der Eichung führe. Damit war

keine Aussage darüber verbunden, dass die Entfernung der

Überklebung einen - wie auch immer zu quantifizierenden - Aufwand

an Kraft und Geschick nicht überschreiten dürfe, um die Gültigkeit

der Eichung nicht zu gefährden. Für die Frage, ob ein

Sicherungsstempel trotz einer Überklebung noch als solcher

erkenntlich ist, kommt es nicht darauf an, ob mehr oder weniger

Kraft oder Geschicklichkeit erforderlich ist, um die verwendete

Folie zu entfernen. Nicht die "Mühelosigkeit des Abziehens" ist

nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend, sondern das

Fortbestehen der Möglichkeit, trotz der Abdeckung oder ggfs. durch

deren Beseitigung die Sicherungsplombe der Wahrnehmung zugänglich

zu machen, um ihre Authentizität und Unversehrtheit überprüfen zu

können.

13 Da diese Möglichkeit, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt

hat, auch bei einer "durchsichtigen, allerdings offensichtlich

massiven Folie von hoher Adhäsionskraft" gegeben ist, die sich

möglicherweise nicht "leicht", aber eben doch abziehen lässt,

betraf die beantragte Beweiserhebung keinen Umstand, der die

Entscheidung beeinflussen konnte. Das gilt auch unter

Berücksichtigung der weiteren Behauptung des Beweisantrags, die

Sicherungsplombe sei so mit der (durchsichtigen) Klebefolie gegen

den Gehäusedeckel geklebt worden, dass das Zeichen auf der Plombe -

also der Prägestempel des Eichamts - nicht sichtbar war. Denn

insoweit genügt es - ebenso wie bei der Verwendung undurchsichtigen

Klebebands -, dass das Zeichen durch Beseitigung der Klebefolie

sichtbar gemacht werden kann.

14 2. Auch die Überprüfung des angefochtenen Urteils in

materiell-rechtlicher Hinsicht führt nicht zur Feststellung von

Rechtsfehler, auf denen die Entscheidung zum Nachteil des

Betroffenen beruhen könnte.

15 3.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46

OWiG.

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