Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 30.04.2002: Rettungskosten
Das OLG Köln (Urteil vom 30.04.2002 - 9 U 110/01) hat entschieden:
Siehe auch
Versicherung und Vorsatz
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 T a t b e s t a n d
2 Die Klägerin betreibt ein Ingenieurbüro, das sich hauptsächlich
mit dem Engineering von Ofenanlagen befasst. Sie hat ein
patentiertes System entwickelt, welches die Investitions- und
Betriebskosten von Ringschaftöfen verringern soll, sogenannte
Treivo (Treibluftvorwärmung) -Technologie.
3 Im Jahre 1993 schloss die Klägerin bei der Beklagten eine
umfassende Haftpflichtversicherung ab. Versichertes Risiko war die
Gründe:
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Herstellungsbetrieb von Kesseln und Behältern sowie aus der
freiberuflichen Tätigkeit Ingenieur. Vereinbart waren im Rahmen der
G. - Industrie - Haftpflichtversicherung (G.-IHV) die Besonderen
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Privat-Haftpflichtversicherung - H 9954:01 (BBR), die Besonderen
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung
für Architekten und Ingenieure - H 7704:01 (BBR), Besondere
Vereinbarungen zur Haftpflichtversicherung für
Maschinenbauingenieure - BV 7705 sowie die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung - H 500:02
(AHB). Im Versicherungsschein heißt es ergänzend u.a.: "Der
Versicherungsnehmer befasst sich mit Planung, Konstruktion,
Herstellung, Vertrieb, Montage und Inbetriebnahme von
Kalkschachtöfen, wobei er auch als Generalunternehmer aus dem
Einsatz von Subunternehmen tätig wird. Des weiteren handelt er mit
Halbfertigprodukten zu Kalkschachtöfen und führt Beratungen zum
Betrieb und Optimierung von Kalkschachtöfen durch.
G.-Industrie-Haftpflichtversicherung /G.-IHV) ... 1. Versicherte
Risiken: Versichert ist - im Rahmen der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) und der
folgenden Bestimmungen - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus allen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen
und Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem im
Versicherungschein/Nachtrag genannten Unternehmenscharakter
ergeben.
4 Ziffer 4.13 der Besonderen Vereinbarungen bestimmt: "
Fremdplanungsrisiko; Abweichend von Ziff. 5.8. des Vertrages
besteht Versicherungsschutz für Schäden an den geplanten Anlagen
und Anlagenteilen, soweit der Versicherungsnehmer im Rahmen der
versicherten Betriebstätigkeit ausschließlich Ingenieurleistungen
an Dritte erbringt. Die zusätzliche Lieferung von Dritten
hergestellten Anlagenkomponenten steht diesem Versicherungsschutz
nicht entgegen.(In diesem Fall besteht jedoch kein
Versicherungsschutz für Schäden an den Anlagenkomponenten selbst,
auch dann nicht, wenn es sich um einen Planungsfehler
handelt)."
5 Wegen der weiteren Einzelheiten der vereinbarten Bedingungen
wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen.
6 Im September 1996 erhielt die Klägerin von der Kalkwerke O. GmbH
& Co in W. den Auftrag, zwei Ringschaftöfen (Nr. 3 und 4 RSO -
Ringschaftofen mit Treivo-System) umzubauen. Wegen der Einzelheiten
des Vertragsinhalts wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 63 ff
GA) verwiesen.
7 Die Klägerin führte den Auftrag gemäß Auftragbestätigung aus und
am 27.03./30.04.1997 erfolgte die Abnahme der Arbeiten betreffend
den Kalkofen Nr. 4 (Abnahmeprotokoll Bl. 92 GA).
8 Im Rahmen der Vertragsdurchführung bat die Auftraggeberin die
Klägerin, sich mit der Herstellerin der Entstaubungsanlage in
Verbindung zu setzen, um der für die Filteranlage zuständigen
Unternehmerin die genaue Abgastemperatur des Kalkofens mitzuteilen,
damit diese dann die Filter entsprechend auslegen konnte. Die
Klägerin teilte daraufhin ihrer Auftraggeberin eine
Maximaltemperatur von 230 - 240 °C mit. Diese Angabe wurde der
zuständigen Unternehmerin weitergegeben. Der angegebene Wert war
infolge einer falschen Berechnung der Klägerin unzutreffend. In
Wahrheit ergab sich eine Temperatur von über 300 °C. Infolge der
hohen Abgastemperatur kam es, im Kalkofen Nr. 4 zu einem
Durchbrennen von Filterschläuchen. Daraufhin nahm die
Auftraggeberin wegen dieses Schadens die Klägerin auf
Schadensersatz in Höhe von 35.015,70 DM in Anspruch. Der Schaden
wurde von der Beklagten unter Berücksichtigung der vereinbarten
Selbstbeteiligung reguliert.
9 Nachdem die falsche Berechnung der Abgastemperatur bekannt
geworden war, kam es zu Beratungen zwischen der Klägerin und ihrer
Auftraggeberin über die Frage, welche Maßnahmen zu ergreifen seien,
um einen künftigen Schaden durch ein Durchbrennen zu verhindern.
Daraufhin vereinbarten die Klägerin und die Auftraggeberin,
verschiedene Änderungen zur Reduzierung der Abgastemperatur
vorzunehmen. Es handelte sich um einen Umbau des Ofenkopfs zur
höheren Kalkstein-Lagenbeschichtung, einen Einbau eines Tauchrohres
zur mittigen Abgasabsaugung, einen Einbau eines Vorsilos mit
Sätteln zur Kalkstein-Schichterhöhung und Querschnittsabsaugung für
die Ofenabgase zu den Filtern. Diese Maßnahmen verursachten Kosten
in Höhe von insgesamt 427.753,43 DM., und zwar für
Stahl-/Apparatebau 245.834,50 DM, Statik 4.800,00 DM, Kraneinsatz
17.095,05 DM, zusätzliche Filterkammer 74.385,88 DM sowie Kosten
für Abwendungsmaßnahmen 85.638,00 DM (Anlage zur Klageschrift Bl.
102 ff GA).
10 Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz
dieser Kosten. Sie hat vorgetragen, es handele sich um Aufwendungen
zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens. Dazu hat sie
behauptet, das "Durchbrennen" der Filteranlage würde zu einem
Schaden von mehreren Millionen DM führen. Die vorgesehene
Notabschaltung im Falle des Durchbrennens des Filtersystems hätte
zu einer vorübergehenden Stillegung des Ofens geführt. Dadurch wäre
es zu beträchtlichen Produktionsausfällen und zu Rissen in der
Feuerfestausmauerung im Inneren des Ofens mit weiteren Folgeschäden
gekommen. Darüber hinaus hätte die Gefahr bestanden, dass durch
ungefiltert in die Atmosphäre gelangte Abgase und durch
Staubniederschlag Umweltfolgeschäden verursacht würden. So
enthielten die Abgase aggressiven Kalkstaub, der insbesondere
Autolacke beschädige. Sämtliche zur Abwendung weiterer Schäden
getroffenen Maßnahmen hätten sich auf die Filteranlage bezogen. Der
umgebaute Ringschaftofen habe - abgesehen von der zu hohen
Abgastemperatur - ordnungsgemäß funktioniert. Es handele sich
keinesfalls um Nachbesserungs- oder Mängelbeseitigungsarbeiten. Der
Steinverteiler sei nicht umgebaut worden, weil er fehlerhaft
gewesen sei, sondern weil dieser der höheren Füllmenge habe
angeglichen werden müssen. Nachdem auch durch die zweite
Höherlegung der Füllmengenbemessung keine ausreichende Senkung der
Temperaturen herbeigeführt worden sei, die ein Fahren unter
Volllast der Anlage gewährleistet habe, sei schließlich die
Filteranlage erweitert worden, so dass den Abgaben mehr sog.
Falschluft zur Absenkung der Temperatur habe zugemischt werden
können. Bei einer ordnungsgemäßen Berechnung der Temperatur hätte
lediglich der Filter anders ausgelegt werden müssen.
11 Die Klägerin vertritt darüber hinaus die Auffassung, die
Beklagte hafte jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des
Beratungsverschuldens. Die Klägerin sei auf Grund von Gesprächen
mit einem Mitarbeiter der Beklagten davon ausgegangen, dass sie
umfassend versichert sei. Zum Zeitpunkt der Anbahnung des
Versicherungsverhältnisses seien auf dem Markt
Planungshaftpflichtversicherungen üblich und erhältlich gewesen,
die auch Schäden an eigen geplanten und ausgeführten Objekten
abdeckten. Eine solche Deckungsalternative sei der Klägerin nicht
angeboten worden.
12 Der Klägerin hat beantragt,
13 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 427.753,43 DM nebst
5 %
14 Zinsen seit dem 09.02.1999 zu zahlen.
15 Die Beklagte hat beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe ihre
werkvertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der Planung und des
Umbaus der Öfen einschließlich der Lieferung der entsprechenden
Ofenkomponenten mangelhaft erbracht, so dass über einen geraumen
Zeitraum jeweils Mängelbeseitigungs- und Nachbesserungsarbeiten
notwendig geworden seien. Sämtliche Nachbesserungsarbeiten stellten
sich somit als sogenanntes Unternehmerrisiko der Klägerin dar und
fielen nicht unter den Deckungsschutz. Außerdem sei der Ausschluss
nach § 4 II 5 AHB gegeben. Eine Entschädigung unter dem
Gesichtspunkt des Ersatzes von Rettungskosten komme nicht in
Betracht. Voraussetzung eines solchen Anspruchs sei nämlich, dass
der Versicherungsfall im Sinne des § 5 Nr. 1 AHB bereits
eingetreten sei, also die Schädigung des Dritten bereits begonnen
habe. Ein Ersatz von vorgezogenen Rettungskosten, die hier geltend
gemacht würden, sei in der Haftpflichtversicherung nicht
gerechtfertigt. Bei den von der Klägerin geltend gemachten
Kostenpositionen handele es sich im übrigen ausschließlich um
Kosten im Zuge notwendiger Nachbesserungsmaßnahmen der Klägerin
aufgrund der von ihr mangelhaft erbrachten Werkleistung. Ein
Beratungsverschulden sei nicht ersichtlich. Sämtliche Arbeiten an
den von der Klägerin gelieferten Anlagenkomponenten, auf die sich
die Klage stütze, seien nach dem im Vorfeld des Vertragsabschlusses
zwischen den Parteien besprochenen Vertragsinhalt nicht vom
Versicherungsschutz erfasst.
18 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen
ausgeführt, ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bestehe
nicht, da es sich bei den Umbauten um Maßnahmen der
Vertragserfüllung gehandelt habe. Die geschuldete Leistung der
Klägerin habe darin bestanden, eine funktionierende Ofenanlage zu
bauen bzw. umzubauen. Wegen des Filterdefizits habe die Ofenanlage
nicht ordnungsgemäß funktioniert. Das Abstellen dieses Fehlers sei
Sache der Klägerin gewesen, um ihrer Pflicht zur mangelfreien
Erstellung nachzukommen. Dass Schäden zu besorgen gewesen seien,
welche mit den Umbaumaßnahmen verhindert werden konnten ändere an
der Beurteilung nichts. Ein Beratungsverschulden scheide aus, weil
die Beklagte nur eine korrekte Beratung über ihre eigenen
Versicherungsmodelle geschuldet habe.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche
Urteil und seine Verweisungen Bezug genommen.
20 Gegen das ihr am 02.05.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin
am 01.06.2001 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung
bis 03.09.2001 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz
begründet.
21 Die Klägerin trägt vor, die Maßnahmen, durch die die Kosten
entstanden seien, welche die Klägerin geltend mache, seien nicht
solche der Vertragserfüllung, sondern solche zur Beseitigung bzw.
Verhinderung von Mangelfolgeschäden.
22 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen
Vortag zum Ersatz von Rettungskosten. Sie macht geltend, der
Auftrag an die Klägerin habe nur den Austausch des bestehenden
Rekuperator-Systems gegen das Treivo-System, einen selbständigen
Anlagenteil, umfasst. Davon getrennt sei die Filteranlage. Es habe
nicht zum Leistungsumfang der Klägerin gehört, die Filteranlage
umzurüsten. Diese sei unabhängig von der konkreten Höhe der
Abgastemperatur der umgerüsteten Ofenanlage auf jeden Fall
umzubauen gewesen. Die Filteranlage sei von dem Kunden selbst mit
der Firma Intensiv Filter gebaut worden, auch der Umbau sei von
diesen beiden durchgeführt worden. Insbesondere sei es nicht
Voraussetzung des Umbaus des Ofens gewesen, dass das neue
Treivo-System mit der vorhandenen Filteranlage kompatibel sei.
Lediglich zur Abstimmung mit diesem anderen Gewerk habe die
Klägerin die Höhe der Abgastemperatur des Ofens unter dem
Treivo-System berechnen sollen, damit die Filteranlage entsprechend
habe dimensioniert werden können. Somit stelle die Zusatzleistung
der Mitteilung der Temperatur keine Hauptleistungspflicht des mit
der Auftraggeberin geschlossenen Vertrages dar. Je nach
Abgastemperatur sei die Filteranlage unterschiedlich zu
dimensionieren gewesen. Je höher die Temperatur, umso größer müsse
der Anteil der sog. Falschluft (Außenluft) sein, die zur Kühlung
erforderlich sei. Wenn die Filteranlage zu klein dimensioniert sei,
werde zu wenig Falschluft zugeführt und die Kühlung sei zu gering.
Die falsch berechnete Temperatur habe die Klägerin dem mit dem
Umbau der Filteranlage beauftragten Unternehmen im Juni 1997, also
zwei Monate nach der Abnahme des Ofenumbaus mitgeteilt. Bei der
Abgastemperatur von 300 ° C handele es sich nicht um einen Fehler
des von der Klägerin zu liefernden Treivo-Systems. Auch bei einer
solchen Abgastemperatur laufe das System und damit auch die
Ofenanlage ordnungsgemäß. Durch die fehlerhafte Angabe der
Temperatur durch die Klägerin veranlasst, habe der Kunde
entschieden, die Filteranlage zu belassen, wie sie vorhanden
gewesen sei, ohne sie zu vergrößern. Die Abgastemperatur von bis zu
300 ° C trete bei dem Treivo-System auch regelmäßig auf. Die
Temperaturfühler, die auf eine Abgastemperatur von 230 °C bis 240
°C eingestellt gewesen seien, hätten bewirkt, dass sich der sog.
Bypass geöffnet habe und die Abgasluft habe ungefiltert entweichen
können. Auf Grund der eingeleiteten Rettungsmaßnahmen habe erreicht
werden können, dass während des Umbaues des Ofens und während der
Erweiterung der Filteranlage der Ofen zumindest in gedrosseltem
Umfang habe gefahren werden können. Auch hierdurch sei es zwar zu
Umsatzausfällen gekommen. Diese hätten aber in wesentlich
geringerem Umfang gehalten werden können als bei völligem
Produktionsstillstand.
23 Inzwischen habe der Kunde auch im Frühjahr 1999 die Filteranlage
für den Ofen Nr. 4 mit einer Kammer vergrößert, seitdem gebe es
keine Probleme mehr. Die von der Klägerin vorgenommenen Maßnahmen
seien die technisch mögliche und wirtschaftlich sinnvollste
Möglichkeit gewesen, die Temperatur zu senken, bis ein Umbau der
Filteranlage möglich gewesen sei. Wenn der Filter nicht
funktioniere, stehe der Ofen, bis er repariert sei, der Kunde dürfe
die Anlage nicht betreiben. Die ergriffenen Maßnahmen zur
Vermeidung eines Produktionsstillstandes bis zum tatsächlichen
Umbau der Filteranlage seien erforderlich, angemessen und geeignet,
weitergehende unmittelbar bevorstehende Schäden zu vermeiden. Hätte
die Klägerin die Umbaumaßnahmen nicht vorgenommen bzw. wäre die
Filteranlage nicht erweitert worden und wäre der Ofen in Volllast
gefahren worden, hätte dies sofort und unmittelbar zu den Schäden
geführt. Nur durch die sofortige Drosselung der Produktion und die
eingeleiteten Maßnahmen, die nur deshalb so lange gedauert hätten,
weil sie bei fortlaufender Produktion durchgeführt worden seien,
hätte der Schaden vermieden werden können.
24 Die Klägerin beantragt,
25 das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.04.2001 - (richtig:)
26 24 O 329/00 - abzuändern und gemäß ihren erstinstanzlichen
27 Schlussanträgen zu erkennen (in Euro nach amtlichem
28 Umrechnungskurs Zahlung von 218.706,85 EUR nebst 5 % Zinsen
29 seit 09.02.1999).
30 Die Beklagte beantragt,
31 die Berufung zurückzuweisen.
32 Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt vor, die Konstruktion bzw.
Planung der Anlage durch die Klägerin sei insoweit fehlerhaft
gewesen, als die von ihr berechnete Abgastemperatur nicht
eingehalten worden sei. Die Klägerin habe während des laufenden
Ofenbetriebs über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ständig
Mängelbeseitigungs- und Nachbesserungsarbeiten vorgenommen, und
zwar immer wegen des gleichen Problems, ohne dass konkrete
Folgeschäden an den technischen Einrichtungen, die nicht von der
Klägerin geliefert worden seien, eingetreten seien oder gedroht
hätten. Es sei lediglich durch zu hohe Abgastemperaturen zu einem
vorzeitigen Verschleiß von Filterschläuchen gekommen.
33 Nach Durchführung der ersten, vorübergehenden
Schadensbehebungsmaßnahme habe es keine Gefahr des Durchbrennens
mehr gegeben. Die geschuldete Leistung der Klägerin habe darin
bestanden, eine funktionierende Ofenanlage zu bauen bzw. umzubauen.
Ofen - und Filteranlage bildeten eine Einheit. Wegen des von der
Klägerin zu vertretenden Filterdefizits habe die Ofenanlage nicht
ordnungsgemäß funktioniert und sei deshalb als Ganzes mit einem
gravierenden Fehler belastet gewesen. Das Abstellen dieses Fehlers
sei Sache der Klägerin gewesen, um ihrer Pflicht zur mangelfreien
Erstellung des Werks nachzukommen.
34 Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist
unbegründet.
37 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage
abgewiesen.
38
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung
aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag i. V. m. den §§ 63 Abs. 1
S. 1, 62 Abs. 1 S. 1 VVG aus dem Gesichtspunkt des
Rettungskostenersatzes zu.
39 Die Klägerin verlangt vorliegend den Ersatz von Aufwendungen im
Zusammenhang mit Schadensabwendungsmaßnahmen zur Vermeidung von zu
besorgenden Schäden. Nach § 63 Abs.1 S. VVG fallen Aufwendungen,
die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 VVG macht, dem Versicherer
zur Last, soweit sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für
geboten halten durfte. Gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 VVG ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, bei dem Eintritt des
Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu
befolgen.
40 Die Voraussetzungen eines solchen Ersatzanspruchs sind nicht
gegeben.
41 a) Der Anspruch scheitert allerdings nicht bereits daran, dass
die zu besorgenden Schäden im Grundsatz nicht in das versicherte
Risiko fallen, wie das Landgericht meint, oder Gegenstand eines
Ausschlusses sind. Eine Rettungspflicht besteht nämlich nur, wenn
das Schadensereignis von dem im Versicherungsvertrag vereinbarten
Risiko erfasst ist und kein Ausschluss vorliegt (vgl. Späte,
Haftpflichtversicherung, § 5 , Rn 20; Littbarski, AHB, § 5, Rn 50;
Schmalzl, Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und
Bauunternehmers, Rn 163).
42 Es handelt sich bei den Umbaumaßnahmen zur Vermeidung künftiger
Schäden, unter anderem des Durchbrennens der Filter, nicht um
Vertragserfüllung. Nach dem Vertrag zwischen der Kalkwerke H. O.
GmbH & Co und der Klägerin vom 06.09. 1996 ist
Vertragsgegenstand "Engineering und Lieferung / Montage von
Komponenten für den Umbau Ofen Nr. 3 / Nr.4 RSO - Ringschachtofen
mit Treivo-System". Die Filteranlage ist nicht umfasst. In den
einzelnen Bedingungen für den Liefer- und Leistungsumfang ist die
Filteranlage nicht erwähnt. Der Auftrag betraf nur den Umbau des
Ofens.
43 Soweit die Klägerin bei der vorzunehmenden Abstimmung mit dem
für die Filteranlage zuständigen Unternehmer durch einen
Berechnungsfehler die falsche Temperatur genannt hat, handelt es
sich um die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Die durch
fehlerhafte Berechnung der Klägerin hervorgerufene falsche Angabe
der Temperatur stellt sich damit als positive Vertragsverletzung
des Vertrages mit der Auftraggeberin dar.
44 Sieht man die Temperaturberechnung als Ingenieurleistung an
Dritte an, so findet die spezielle Regelung der Ziffer 4.13 der
Besonderen Vereinbarungen (vgl. Bl. 43 GA) Anwendung, so dass im
Zusammenhang damit entstandene Schäden an den geplanten Anlagen und
Anlagenteilen im Grundsatz gedeckt sind. Für die Anwendung der
Bestimmung des § 4 I 6 Abs. 3 oder 4 II 5 AHB ist damit kein
Raum.
45 Letztlich bedarf die Auslegung des Bedingungswerks, insbesondere
Ziffer 4.13 der Besonderen Vereinbarungen, jedoch nicht der
Vertiefung.
46 b) Ein Ersatzanspruch scheidet vorliegend aus, weil der nach §
62 Abs. 1 S.1 VVG erforderliche Eintritt des Versicherungsfalls
nicht gegeben ist.
47 Versicherungsfall ist nach § 5 Nr. 1 AHB das Schadenereignis,
das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge
haben könnte.
48 In der Haftpflichtversicherung beginnt die Rettungspflicht mit
diesem Ereignis. Es ist der Vorgang, der die Schädigung des Dritten
und damit die Haftpflicht unmittelbar herbeiführt (vgl. BGHZ 43, 88
(93); BGH, VersR 1965, 325 (326); VersR 1966, 745; VersR 1969, 694;
Senat, r+s 1994, 332; r+s 1999, 499; OLG Hamburg, VersR 1997, 1391
(1392); wohl auch OLG Stuttgart, VersR 1997, 822; Voit in
Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 5 AHB, Rn 2; Johannsen in
Bruck-Möller-Johannsen, VVG, 8. Aufl., IV, Anm F 76; Möller in
Bruck-Möller-Johannsen, § 62, Anm 31; Littbarski, AHB, § 5 Rn 49;
Späte, a.a.O., § 5, Rn 18; Schmalzl, a.a.O., Rn 160; a.A: Beckmann
in Berliner Kommentar zum VVG, § 62, Rn 41).
49 Eine Übertragung der Grundsätze der sog. Vorerstreckungstheorie
im Bereich
50 der Sachversicherung (vgl. zur Kaskoversicherung BGH, VersR
1991, 459; VersR 1994, 1181, in beiden Fällen ausdrücklich
offenlassend für die Haftpflichtversicherung; siehe auch Voit,
a.a.O., § 62 Rn 3 ff) auf die Haftpflichtversicherung ist nicht
gerechtfertigt.
51 In der Sachversicherung ist anerkannt, dass die in § 62 Abs.1 S.
1 VVG normierte Rettungspflicht nicht voraussetzt, dass der
Versicherungsfall bereits eingetreten war. Vielmehr genügt es in
dem Bereich dieser Versicherung, dass er unmittelbar bevorstand.
Dies gilt für die Haftpflichtversicherung nicht.
52 Aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 S. 1 VVG "bei dem Eintritt des
Versicherungsfalls" lässt sich allerdings nicht herleiten, wann die
Rettungsobliegenheit beginnt. Die gesetzliche Formulierung ist
nicht eindeutig. Sie bedeutet, dass jedenfalls bei Beginn des
Eintritts des Versicherungsfalls die Rettungsobliegenheit
entsteht.
53 Die Erstreckung der Schadenabwendungspflicht auf einen Zeitpunkt
vor Eintritt des Versicherungsfalls würde für den
Versicherungsnehmer eine allgemein nicht bestehende
Schadensverhütungspflicht begründen. Zudem bestehen systematische
Bedenken, weil gemäß § 152 VVG entgegen § 62 VVG Vorsatz und nicht
schon grobe Fahrlässigkeit zum Verlust des Versicherungsschutzes
führt (so grundlegend BGHZ 43, 88 (93)). Eine Lösung gegen den
Wortlaut der §§ 152, 62 VVG oder eine Trennung von Beginn der
Rettungsobliegenheit und Beginn der Kostenerstattung (vgl. dazu
Knappmann, VersR 2002, 130 (131) ) entspricht nicht dem Sinngehalt
der Vorschriften.
54 Die Zulassung der Haftung für vorgezogene Rettungskosten in der
Haftpflichtversicherung würde zu einer nur kaum begrenzbaren und
schwer kalkulierbaren Ausweitung der Haftung des Versicherers
führen. In diesem Zusammenhang sind auch die Unterschiede in der
Zielrichtung von Sachversicherung und Haftpflichtversicherung von
Bedeutung. Der Zweck und die wirtschaftliche Aufgabe der
Haftpflichtversicherung besteht - im Gegensatz zur Sachversicherung
- unter anderem im Schutz des Versicherungsnehmers vor
Haftpflichtansprüchen Dritter. Es soll eine wirtschaftliche
Entlastung des Versicherungsnehmers stattfinden, wenn er nach
Haftungsrecht Schäden Dritter verursacht hat (vgl. Thürmann, NVersZ
1999, 145 (151). Eine allgemeine Entlastung von
Schadensverhütungskosten wäre mit dem Zweck der
Haftpflichtversicherung nur schwer zu vereinbaren.
55 Danach kommt ein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten nur in
Betracht, wenn ein Schadenereignis eingetreten ist. Dies ist nicht
der Fall.
56 Ein Schadenereignis ist vorliegend nicht entstanden. Vielmehr
trägt die Klägerin - soweit die hier geltend gemachten Aufwendungen
zum Umbau des Ofens in Rede stehen - vor, es habe die "Gefahr" des
Durchbrennens des Filtersystems bestanden. Auch die weiteren Folgen
der falschen Temperaturangabe liegen nicht in einem Eintritt eines
Schadens. Es handelt sich um potentielle Gefahren, wie die Klägerin
selbst darlegt. Nach dem Vorbringen der Klägerin "drohte" die
Gefahr eines längeren Ofenstillstandes, wodurch die feuerfeste
Ausmauerung hätte Schaden nehmen könne. Darüber hinaus habe die
Gefahr bestanden, dass durch die ungefiltert in die Atmosphäre
gelangenden Abgase Umweltfolgeschäden hätten eintreten können.
57 Dass die Abgastemperatur auf die vorhandene Filteranlage
eingewirkt hat, ist noch nicht als Schadenereigniseintritt zu
sehen. Insoweit räumt die Klägerin auch selbst ein, dass eine
Schädigung nicht eingetreten sei, weil der Betreiber der Kalköfen
die Abgastemperatur dadurch abgesenkt habe, dass er die
Produktionsmenge gedrosselt habe.
58 Demnach ist ein Ersatz von Rettungskosten nicht
gerechtfertigt.
59 Auf die Frage der Erforderlichkeit der Maßnahmen und deren
Umfang brauchte der Senat nicht einzugehen.
60 2. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem
Gesichtspunkt des Beratungsverschuldens nach den Grundsätzen der
cic.
61 Wie sich aus dem vorvertraglichen Schriftwechsel der Parteien
ergibt, ist der Inhalt des Versicherungsvertrages unter Beachtung
der Wünsche der Klägerin individuell ausgehandelt worden. Die
Klägerin hatte ihren Versicherungsbedarf mit Schreiben vom
10.02.1993 (Bl. 177 GA) unter Berücksichtigung der Stellungnahme
ihres Bevollmächtigten vom 04.02.1993 (Bl. 181 GA) mit der Bitte um
ein Angebot der Beklagten mitgeteilt. Die Beklagte unterbreitete
sodann ein Angebot auf Abschluss einer
G.-Industrie-Haftpflicht-Versicherung mit Schreiben vom 02.03.1993
(Bl. 182 GA) unter Beifügung ihrer Standard-Bedingungen. In der
Folgezeit kam es dann nach Gesprächen der Parteien, insbesondere am
25.08.1993, zu einer im einzelnen besprochenen Vereinbarung
(Schreiben der Beklagten vom 06.10.1993, Bl. 220 GA, und Antwort
der Klägerin vom 07.10.1993, Bl. 222 GA), die in der Police ihren
Niederschlag gefunden hat.
62 Insbesondere ist eine darüber hinaus gehende Verpflichtung der
Beklagten zur Beratung über den Deckungsumfang nicht ersichtlich (
vgl. Senat, r+s 1996, 219; Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., Vorbem.
II, Rn 11 mit weiteren Nachweisen).
63 Eine Pflicht der Beklagten, über den Umfang von
Konkurrenzprodukten anderer Versicherer aufzuklären, besteht nicht.
Der Versicherungsnehmer hat es in der Hand, sich in eigener
Verantwortung um den benötigten Versicherungsschutz zu kümmern und
sich auf dem Markt umzuschauen. Dies gilt insbesondere im Bereich
der Industrieversicherungen.
64 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 ZPO.
65 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen nach §
543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor, da die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat. Die für den vorliegenden Rechtsstreit
entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich
geklärt. In Hinblick auf die Frage der vorgezogenen Rettungskosten
in der Haftpflichtversicherung hat sich der Senat der
höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen.
66 Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht.
67 Streitwert für das Berufungsverfahren: 218.706,85 EUR
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