Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 30.04.2002: Rettungskosten




Das OLG Köln (Urteil vom 30.04.2002 - 9 U 110/01) hat entschieden:

Siehe auch
Versicherung und Vorsatz
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 T a t b e s t a n d

2 Die Klägerin betreibt ein Ingenieurbüro, das sich hauptsächlich

mit dem Engineering von Ofenanlagen befasst. Sie hat ein

patentiertes System entwickelt, welches die Investitions- und

Betriebskosten von Ringschaftöfen verringern soll, sogenannte

Treivo (Treibluftvorwärmung) -Technologie.

3 Im Jahre 1993 schloss die Klägerin bei der Beklagten eine

umfassende Haftpflichtversicherung ab. Versichertes Risiko war die

Gründe:


gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als

Herstellungsbetrieb von Kesseln und Behältern sowie aus der

freiberuflichen Tätigkeit Ingenieur. Vereinbart waren im Rahmen der

G. - Industrie - Haftpflichtversicherung (G.-IHV) die Besonderen

Bedingungen und Risikobeschreibungen zur

Privat-Haftpflichtversicherung - H 9954:01 (BBR), die Besonderen

Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung

für Architekten und Ingenieure - H 7704:01 (BBR), Besondere

Vereinbarungen zur Haftpflichtversicherung für

Maschinenbauingenieure - BV 7705 sowie die Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung - H 500:02

(AHB). Im Versicherungsschein heißt es ergänzend u.a.: "Der

Versicherungsnehmer befasst sich mit Planung, Konstruktion,

Herstellung, Vertrieb, Montage und Inbetriebnahme von

Kalkschachtöfen, wobei er auch als Generalunternehmer aus dem

Einsatz von Subunternehmen tätig wird. Des weiteren handelt er mit

Halbfertigprodukten zu Kalkschachtöfen und führt Beratungen zum

Betrieb und Optimierung von Kalkschachtöfen durch.

G.-Industrie-Haftpflichtversicherung /G.-IHV) ... 1. Versicherte

Risiken: Versichert ist - im Rahmen der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) und der

folgenden Bestimmungen - die gesetzliche Haftpflicht des

Versicherungsnehmers aus allen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen

und Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem im

Versicherungschein/Nachtrag genannten Unternehmenscharakter

ergeben.

4 Ziffer 4.13 der Besonderen Vereinbarungen bestimmt: "

Fremdplanungsrisiko; Abweichend von Ziff. 5.8. des Vertrages

besteht Versicherungsschutz für Schäden an den geplanten Anlagen

und Anlagenteilen, soweit der Versicherungsnehmer im Rahmen der

versicherten Betriebstätigkeit ausschließlich Ingenieurleistungen

an Dritte erbringt. Die zusätzliche Lieferung von Dritten

hergestellten Anlagenkomponenten steht diesem Versicherungsschutz

nicht entgegen.(In diesem Fall besteht jedoch kein

Versicherungsschutz für Schäden an den Anlagenkomponenten selbst,

auch dann nicht, wenn es sich um einen Planungsfehler

handelt)."

5 Wegen der weiteren Einzelheiten der vereinbarten Bedingungen

wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen.

6 Im September 1996 erhielt die Klägerin von der Kalkwerke O. GmbH

& Co in W. den Auftrag, zwei Ringschaftöfen (Nr. 3 und 4 RSO -

Ringschaftofen mit Treivo-System) umzubauen. Wegen der Einzelheiten

des Vertragsinhalts wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 63 ff

GA) verwiesen.

7 Die Klägerin führte den Auftrag gemäß Auftragbestätigung aus und

am 27.03./30.04.1997 erfolgte die Abnahme der Arbeiten betreffend

den Kalkofen Nr. 4 (Abnahmeprotokoll Bl. 92 GA).

8 Im Rahmen der Vertragsdurchführung bat die Auftraggeberin die

Klägerin, sich mit der Herstellerin der Entstaubungsanlage in

Verbindung zu setzen, um der für die Filteranlage zuständigen

Unternehmerin die genaue Abgastemperatur des Kalkofens mitzuteilen,

damit diese dann die Filter entsprechend auslegen konnte. Die

Klägerin teilte daraufhin ihrer Auftraggeberin eine

Maximaltemperatur von 230 - 240 °C mit. Diese Angabe wurde der

zuständigen Unternehmerin weitergegeben. Der angegebene Wert war

infolge einer falschen Berechnung der Klägerin unzutreffend. In

Wahrheit ergab sich eine Temperatur von über 300 °C. Infolge der

hohen Abgastemperatur kam es, im Kalkofen Nr. 4 zu einem

Durchbrennen von Filterschläuchen. Daraufhin nahm die

Auftraggeberin wegen dieses Schadens die Klägerin auf

Schadensersatz in Höhe von 35.015,70 DM in Anspruch. Der Schaden

wurde von der Beklagten unter Berücksichtigung der vereinbarten

Selbstbeteiligung reguliert.

9 Nachdem die falsche Berechnung der Abgastemperatur bekannt

geworden war, kam es zu Beratungen zwischen der Klägerin und ihrer

Auftraggeberin über die Frage, welche Maßnahmen zu ergreifen seien,

um einen künftigen Schaden durch ein Durchbrennen zu verhindern.

Daraufhin vereinbarten die Klägerin und die Auftraggeberin,

verschiedene Änderungen zur Reduzierung der Abgastemperatur

vorzunehmen. Es handelte sich um einen Umbau des Ofenkopfs zur

höheren Kalkstein-Lagenbeschichtung, einen Einbau eines Tauchrohres

zur mittigen Abgasabsaugung, einen Einbau eines Vorsilos mit

Sätteln zur Kalkstein-Schichterhöhung und Querschnittsabsaugung für

die Ofenabgase zu den Filtern. Diese Maßnahmen verursachten Kosten

in Höhe von insgesamt 427.753,43 DM., und zwar für

Stahl-/Apparatebau 245.834,50 DM, Statik 4.800,00 DM, Kraneinsatz

17.095,05 DM, zusätzliche Filterkammer 74.385,88 DM sowie Kosten

für Abwendungsmaßnahmen 85.638,00 DM (Anlage zur Klageschrift Bl.

102 ff GA).

10 Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz

dieser Kosten. Sie hat vorgetragen, es handele sich um Aufwendungen

zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens. Dazu hat sie

behauptet, das "Durchbrennen" der Filteranlage würde zu einem

Schaden von mehreren Millionen DM führen. Die vorgesehene

Notabschaltung im Falle des Durchbrennens des Filtersystems hätte

zu einer vorübergehenden Stillegung des Ofens geführt. Dadurch wäre

es zu beträchtlichen Produktionsausfällen und zu Rissen in der

Feuerfestausmauerung im Inneren des Ofens mit weiteren Folgeschäden

gekommen. Darüber hinaus hätte die Gefahr bestanden, dass durch

ungefiltert in die Atmosphäre gelangte Abgase und durch

Staubniederschlag Umweltfolgeschäden verursacht würden. So

enthielten die Abgase aggressiven Kalkstaub, der insbesondere

Autolacke beschädige. Sämtliche zur Abwendung weiterer Schäden

getroffenen Maßnahmen hätten sich auf die Filteranlage bezogen. Der

umgebaute Ringschaftofen habe - abgesehen von der zu hohen

Abgastemperatur - ordnungsgemäß funktioniert. Es handele sich

keinesfalls um Nachbesserungs- oder Mängelbeseitigungsarbeiten. Der

Steinverteiler sei nicht umgebaut worden, weil er fehlerhaft

gewesen sei, sondern weil dieser der höheren Füllmenge habe

angeglichen werden müssen. Nachdem auch durch die zweite

Höherlegung der Füllmengenbemessung keine ausreichende Senkung der

Temperaturen herbeigeführt worden sei, die ein Fahren unter

Volllast der Anlage gewährleistet habe, sei schließlich die

Filteranlage erweitert worden, so dass den Abgaben mehr sog.

Falschluft zur Absenkung der Temperatur habe zugemischt werden

können. Bei einer ordnungsgemäßen Berechnung der Temperatur hätte

lediglich der Filter anders ausgelegt werden müssen.

11 Die Klägerin vertritt darüber hinaus die Auffassung, die

Beklagte hafte jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des

Beratungsverschuldens. Die Klägerin sei auf Grund von Gesprächen

mit einem Mitarbeiter der Beklagten davon ausgegangen, dass sie

umfassend versichert sei. Zum Zeitpunkt der Anbahnung des

Versicherungsverhältnisses seien auf dem Markt

Planungshaftpflichtversicherungen üblich und erhältlich gewesen,

die auch Schäden an eigen geplanten und ausgeführten Objekten

abdeckten. Eine solche Deckungsalternative sei der Klägerin nicht

angeboten worden.

12 Der Klägerin hat beantragt,

13 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 427.753,43 DM nebst

5 %

14 Zinsen seit dem 09.02.1999 zu zahlen.

15 Die Beklagte hat beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe ihre

werkvertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der Planung und des

Umbaus der Öfen einschließlich der Lieferung der entsprechenden

Ofenkomponenten mangelhaft erbracht, so dass über einen geraumen

Zeitraum jeweils Mängelbeseitigungs- und Nachbesserungsarbeiten

notwendig geworden seien. Sämtliche Nachbesserungsarbeiten stellten

sich somit als sogenanntes Unternehmerrisiko der Klägerin dar und

fielen nicht unter den Deckungsschutz. Außerdem sei der Ausschluss

nach § 4 II 5 AHB gegeben. Eine Entschädigung unter dem

Gesichtspunkt des Ersatzes von Rettungskosten komme nicht in

Betracht. Voraussetzung eines solchen Anspruchs sei nämlich, dass

der Versicherungsfall im Sinne des § 5 Nr. 1 AHB bereits

eingetreten sei, also die Schädigung des Dritten bereits begonnen

habe. Ein Ersatz von vorgezogenen Rettungskosten, die hier geltend

gemacht würden, sei in der Haftpflichtversicherung nicht

gerechtfertigt. Bei den von der Klägerin geltend gemachten

Kostenpositionen handele es sich im übrigen ausschließlich um

Kosten im Zuge notwendiger Nachbesserungsmaßnahmen der Klägerin

aufgrund der von ihr mangelhaft erbrachten Werkleistung. Ein

Beratungsverschulden sei nicht ersichtlich. Sämtliche Arbeiten an

den von der Klägerin gelieferten Anlagenkomponenten, auf die sich

die Klage stütze, seien nach dem im Vorfeld des Vertragsabschlusses

zwischen den Parteien besprochenen Vertragsinhalt nicht vom

Versicherungsschutz erfasst.

18 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen

ausgeführt, ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bestehe

nicht, da es sich bei den Umbauten um Maßnahmen der

Vertragserfüllung gehandelt habe. Die geschuldete Leistung der

Klägerin habe darin bestanden, eine funktionierende Ofenanlage zu

bauen bzw. umzubauen. Wegen des Filterdefizits habe die Ofenanlage

nicht ordnungsgemäß funktioniert. Das Abstellen dieses Fehlers sei

Sache der Klägerin gewesen, um ihrer Pflicht zur mangelfreien

Erstellung nachzukommen. Dass Schäden zu besorgen gewesen seien,

welche mit den Umbaumaßnahmen verhindert werden konnten ändere an

der Beurteilung nichts. Ein Beratungsverschulden scheide aus, weil

die Beklagte nur eine korrekte Beratung über ihre eigenen

Versicherungsmodelle geschuldet habe.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche

Urteil und seine Verweisungen Bezug genommen.

20 Gegen das ihr am 02.05.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin

am 01.06.2001 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung

bis 03.09.2001 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz

begründet.

21 Die Klägerin trägt vor, die Maßnahmen, durch die die Kosten

entstanden seien, welche die Klägerin geltend mache, seien nicht

solche der Vertragserfüllung, sondern solche zur Beseitigung bzw.

Verhinderung von Mangelfolgeschäden.

22 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen

Vortag zum Ersatz von Rettungskosten. Sie macht geltend, der

Auftrag an die Klägerin habe nur den Austausch des bestehenden

Rekuperator-Systems gegen das Treivo-System, einen selbständigen

Anlagenteil, umfasst. Davon getrennt sei die Filteranlage. Es habe

nicht zum Leistungsumfang der Klägerin gehört, die Filteranlage

umzurüsten. Diese sei unabhängig von der konkreten Höhe der

Abgastemperatur der umgerüsteten Ofenanlage auf jeden Fall

umzubauen gewesen. Die Filteranlage sei von dem Kunden selbst mit

der Firma Intensiv Filter gebaut worden, auch der Umbau sei von

diesen beiden durchgeführt worden. Insbesondere sei es nicht

Voraussetzung des Umbaus des Ofens gewesen, dass das neue

Treivo-System mit der vorhandenen Filteranlage kompatibel sei.

Lediglich zur Abstimmung mit diesem anderen Gewerk habe die

Klägerin die Höhe der Abgastemperatur des Ofens unter dem

Treivo-System berechnen sollen, damit die Filteranlage entsprechend

habe dimensioniert werden können. Somit stelle die Zusatzleistung

der Mitteilung der Temperatur keine Hauptleistungspflicht des mit

der Auftraggeberin geschlossenen Vertrages dar. Je nach

Abgastemperatur sei die Filteranlage unterschiedlich zu

dimensionieren gewesen. Je höher die Temperatur, umso größer müsse

der Anteil der sog. Falschluft (Außenluft) sein, die zur Kühlung

erforderlich sei. Wenn die Filteranlage zu klein dimensioniert sei,

werde zu wenig Falschluft zugeführt und die Kühlung sei zu gering.

Die falsch berechnete Temperatur habe die Klägerin dem mit dem

Umbau der Filteranlage beauftragten Unternehmen im Juni 1997, also

zwei Monate nach der Abnahme des Ofenumbaus mitgeteilt. Bei der

Abgastemperatur von 300 ° C handele es sich nicht um einen Fehler

des von der Klägerin zu liefernden Treivo-Systems. Auch bei einer

solchen Abgastemperatur laufe das System und damit auch die

Ofenanlage ordnungsgemäß. Durch die fehlerhafte Angabe der

Temperatur durch die Klägerin veranlasst, habe der Kunde

entschieden, die Filteranlage zu belassen, wie sie vorhanden

gewesen sei, ohne sie zu vergrößern. Die Abgastemperatur von bis zu

300 ° C trete bei dem Treivo-System auch regelmäßig auf. Die

Temperaturfühler, die auf eine Abgastemperatur von 230 °C bis 240

°C eingestellt gewesen seien, hätten bewirkt, dass sich der sog.

Bypass geöffnet habe und die Abgasluft habe ungefiltert entweichen

können. Auf Grund der eingeleiteten Rettungsmaßnahmen habe erreicht

werden können, dass während des Umbaues des Ofens und während der

Erweiterung der Filteranlage der Ofen zumindest in gedrosseltem

Umfang habe gefahren werden können. Auch hierdurch sei es zwar zu

Umsatzausfällen gekommen. Diese hätten aber in wesentlich

geringerem Umfang gehalten werden können als bei völligem

Produktionsstillstand.

23 Inzwischen habe der Kunde auch im Frühjahr 1999 die Filteranlage

für den Ofen Nr. 4 mit einer Kammer vergrößert, seitdem gebe es

keine Probleme mehr. Die von der Klägerin vorgenommenen Maßnahmen

seien die technisch mögliche und wirtschaftlich sinnvollste

Möglichkeit gewesen, die Temperatur zu senken, bis ein Umbau der

Filteranlage möglich gewesen sei. Wenn der Filter nicht

funktioniere, stehe der Ofen, bis er repariert sei, der Kunde dürfe

die Anlage nicht betreiben. Die ergriffenen Maßnahmen zur

Vermeidung eines Produktionsstillstandes bis zum tatsächlichen

Umbau der Filteranlage seien erforderlich, angemessen und geeignet,

weitergehende unmittelbar bevorstehende Schäden zu vermeiden. Hätte

die Klägerin die Umbaumaßnahmen nicht vorgenommen bzw. wäre die

Filteranlage nicht erweitert worden und wäre der Ofen in Volllast

gefahren worden, hätte dies sofort und unmittelbar zu den Schäden

geführt. Nur durch die sofortige Drosselung der Produktion und die

eingeleiteten Maßnahmen, die nur deshalb so lange gedauert hätten,

weil sie bei fortlaufender Produktion durchgeführt worden seien,

hätte der Schaden vermieden werden können.

24 Die Klägerin beantragt,

25 das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.04.2001 - (richtig:)

26 24 O 329/00 - abzuändern und gemäß ihren erstinstanzlichen

27 Schlussanträgen zu erkennen (in Euro nach amtlichem

28 Umrechnungskurs Zahlung von 218.706,85 EUR nebst 5 % Zinsen

29 seit 09.02.1999).

30 Die Beklagte beantragt,

31 die Berufung zurückzuweisen.

32 Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft ihr

erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt vor, die Konstruktion bzw.

Planung der Anlage durch die Klägerin sei insoweit fehlerhaft

gewesen, als die von ihr berechnete Abgastemperatur nicht

eingehalten worden sei. Die Klägerin habe während des laufenden

Ofenbetriebs über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ständig

Mängelbeseitigungs- und Nachbesserungsarbeiten vorgenommen, und

zwar immer wegen des gleichen Problems, ohne dass konkrete

Folgeschäden an den technischen Einrichtungen, die nicht von der

Klägerin geliefert worden seien, eingetreten seien oder gedroht

hätten. Es sei lediglich durch zu hohe Abgastemperaturen zu einem

vorzeitigen Verschleiß von Filterschläuchen gekommen.

33 Nach Durchführung der ersten, vorübergehenden

Schadensbehebungsmaßnahme habe es keine Gefahr des Durchbrennens

mehr gegeben. Die geschuldete Leistung der Klägerin habe darin

bestanden, eine funktionierende Ofenanlage zu bauen bzw. umzubauen.

Ofen - und Filteranlage bildeten eine Einheit. Wegen des von der

Klägerin zu vertretenden Filterdefizits habe die Ofenanlage nicht

ordnungsgemäß funktioniert und sei deshalb als Ganzes mit einem

gravierenden Fehler belastet gewesen. Das Abstellen dieses Fehlers

sei Sache der Klägerin gewesen, um ihrer Pflicht zur mangelfreien

Erstellung des Werks nachzukommen.

34 Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze

Bezug genommen.

35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

36 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist

unbegründet.

37 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage

abgewiesen.

38

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung

aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag i. V. m. den §§ 63 Abs. 1

S. 1, 62 Abs. 1 S. 1 VVG aus dem Gesichtspunkt des

Rettungskostenersatzes zu.

39 Die Klägerin verlangt vorliegend den Ersatz von Aufwendungen im

Zusammenhang mit Schadensabwendungsmaßnahmen zur Vermeidung von zu

besorgenden Schäden. Nach § 63 Abs.1 S. VVG fallen Aufwendungen,

die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 VVG macht, dem Versicherer

zur Last, soweit sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für

geboten halten durfte. Gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 VVG ist der

Versicherungsnehmer verpflichtet, bei dem Eintritt des

Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung

des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu

befolgen.

40 Die Voraussetzungen eines solchen Ersatzanspruchs sind nicht

gegeben.

41 a) Der Anspruch scheitert allerdings nicht bereits daran, dass

die zu besorgenden Schäden im Grundsatz nicht in das versicherte

Risiko fallen, wie das Landgericht meint, oder Gegenstand eines

Ausschlusses sind. Eine Rettungspflicht besteht nämlich nur, wenn

das Schadensereignis von dem im Versicherungsvertrag vereinbarten

Risiko erfasst ist und kein Ausschluss vorliegt (vgl. Späte,

Haftpflichtversicherung, § 5 , Rn 20; Littbarski, AHB, § 5, Rn 50;

Schmalzl, Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und

Bauunternehmers, Rn 163).

42 Es handelt sich bei den Umbaumaßnahmen zur Vermeidung künftiger

Schäden, unter anderem des Durchbrennens der Filter, nicht um

Vertragserfüllung. Nach dem Vertrag zwischen der Kalkwerke H. O.

GmbH & Co und der Klägerin vom 06.09. 1996 ist

Vertragsgegenstand "Engineering und Lieferung / Montage von

Komponenten für den Umbau Ofen Nr. 3 / Nr.4 RSO - Ringschachtofen

mit Treivo-System". Die Filteranlage ist nicht umfasst. In den

einzelnen Bedingungen für den Liefer- und Leistungsumfang ist die

Filteranlage nicht erwähnt. Der Auftrag betraf nur den Umbau des

Ofens.

43 Soweit die Klägerin bei der vorzunehmenden Abstimmung mit dem

für die Filteranlage zuständigen Unternehmer durch einen

Berechnungsfehler die falsche Temperatur genannt hat, handelt es

sich um die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Die durch

fehlerhafte Berechnung der Klägerin hervorgerufene falsche Angabe

der Temperatur stellt sich damit als positive Vertragsverletzung

des Vertrages mit der Auftraggeberin dar.

44 Sieht man die Temperaturberechnung als Ingenieurleistung an

Dritte an, so findet die spezielle Regelung der Ziffer 4.13 der

Besonderen Vereinbarungen (vgl. Bl. 43 GA) Anwendung, so dass im

Zusammenhang damit entstandene Schäden an den geplanten Anlagen und

Anlagenteilen im Grundsatz gedeckt sind. Für die Anwendung der

Bestimmung des § 4 I 6 Abs. 3 oder 4 II 5 AHB ist damit kein

Raum.

45 Letztlich bedarf die Auslegung des Bedingungswerks, insbesondere

Ziffer 4.13 der Besonderen Vereinbarungen, jedoch nicht der

Vertiefung.

46 b) Ein Ersatzanspruch scheidet vorliegend aus, weil der nach §

62 Abs. 1 S.1 VVG erforderliche Eintritt des Versicherungsfalls

nicht gegeben ist.

47 Versicherungsfall ist nach § 5 Nr. 1 AHB das Schadenereignis,

das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge

haben könnte.

48 In der Haftpflichtversicherung beginnt die Rettungspflicht mit

diesem Ereignis. Es ist der Vorgang, der die Schädigung des Dritten

und damit die Haftpflicht unmittelbar herbeiführt (vgl. BGHZ 43, 88

(93); BGH, VersR 1965, 325 (326); VersR 1966, 745; VersR 1969, 694;

Senat, r+s 1994, 332; r+s 1999, 499; OLG Hamburg, VersR 1997, 1391

(1392); wohl auch OLG Stuttgart, VersR 1997, 822; Voit in

Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 5 AHB, Rn 2; Johannsen in

Bruck-Möller-Johannsen, VVG, 8. Aufl., IV, Anm F 76; Möller in

Bruck-Möller-Johannsen, § 62, Anm 31; Littbarski, AHB, § 5 Rn 49;

Späte, a.a.O., § 5, Rn 18; Schmalzl, a.a.O., Rn 160; a.A: Beckmann

in Berliner Kommentar zum VVG, § 62, Rn 41).

49 Eine Übertragung der Grundsätze der sog. Vorerstreckungstheorie

im Bereich

50 der Sachversicherung (vgl. zur Kaskoversicherung BGH, VersR

1991, 459; VersR 1994, 1181, in beiden Fällen ausdrücklich

offenlassend für die Haftpflichtversicherung; siehe auch Voit,

a.a.O., § 62 Rn 3 ff) auf die Haftpflichtversicherung ist nicht

gerechtfertigt.

51 In der Sachversicherung ist anerkannt, dass die in § 62 Abs.1 S.

1 VVG normierte Rettungspflicht nicht voraussetzt, dass der

Versicherungsfall bereits eingetreten war. Vielmehr genügt es in

dem Bereich dieser Versicherung, dass er unmittelbar bevorstand.

Dies gilt für die Haftpflichtversicherung nicht.

52 Aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 S. 1 VVG "bei dem Eintritt des

Versicherungsfalls" lässt sich allerdings nicht herleiten, wann die

Rettungsobliegenheit beginnt. Die gesetzliche Formulierung ist

nicht eindeutig. Sie bedeutet, dass jedenfalls bei Beginn des

Eintritts des Versicherungsfalls die Rettungsobliegenheit

entsteht.

53 Die Erstreckung der Schadenabwendungspflicht auf einen Zeitpunkt

vor Eintritt des Versicherungsfalls würde für den

Versicherungsnehmer eine allgemein nicht bestehende

Schadensverhütungspflicht begründen. Zudem bestehen systematische

Bedenken, weil gemäß § 152 VVG entgegen § 62 VVG Vorsatz und nicht

schon grobe Fahrlässigkeit zum Verlust des Versicherungsschutzes

führt (so grundlegend BGHZ 43, 88 (93)). Eine Lösung gegen den

Wortlaut der §§ 152, 62 VVG oder eine Trennung von Beginn der

Rettungsobliegenheit und Beginn der Kostenerstattung (vgl. dazu

Knappmann, VersR 2002, 130 (131) ) entspricht nicht dem Sinngehalt

der Vorschriften.

54 Die Zulassung der Haftung für vorgezogene Rettungskosten in der

Haftpflichtversicherung würde zu einer nur kaum begrenzbaren und

schwer kalkulierbaren Ausweitung der Haftung des Versicherers

führen. In diesem Zusammenhang sind auch die Unterschiede in der

Zielrichtung von Sachversicherung und Haftpflichtversicherung von

Bedeutung. Der Zweck und die wirtschaftliche Aufgabe der

Haftpflichtversicherung besteht - im Gegensatz zur Sachversicherung

- unter anderem im Schutz des Versicherungsnehmers vor

Haftpflichtansprüchen Dritter. Es soll eine wirtschaftliche

Entlastung des Versicherungsnehmers stattfinden, wenn er nach

Haftungsrecht Schäden Dritter verursacht hat (vgl. Thürmann, NVersZ

1999, 145 (151). Eine allgemeine Entlastung von

Schadensverhütungskosten wäre mit dem Zweck der

Haftpflichtversicherung nur schwer zu vereinbaren.

55 Danach kommt ein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten nur in

Betracht, wenn ein Schadenereignis eingetreten ist. Dies ist nicht

der Fall.

56 Ein Schadenereignis ist vorliegend nicht entstanden. Vielmehr

trägt die Klägerin - soweit die hier geltend gemachten Aufwendungen

zum Umbau des Ofens in Rede stehen - vor, es habe die "Gefahr" des

Durchbrennens des Filtersystems bestanden. Auch die weiteren Folgen

der falschen Temperaturangabe liegen nicht in einem Eintritt eines

Schadens. Es handelt sich um potentielle Gefahren, wie die Klägerin

selbst darlegt. Nach dem Vorbringen der Klägerin "drohte" die

Gefahr eines längeren Ofenstillstandes, wodurch die feuerfeste

Ausmauerung hätte Schaden nehmen könne. Darüber hinaus habe die

Gefahr bestanden, dass durch die ungefiltert in die Atmosphäre

gelangenden Abgase Umweltfolgeschäden hätten eintreten können.

57 Dass die Abgastemperatur auf die vorhandene Filteranlage

eingewirkt hat, ist noch nicht als Schadenereigniseintritt zu

sehen. Insoweit räumt die Klägerin auch selbst ein, dass eine

Schädigung nicht eingetreten sei, weil der Betreiber der Kalköfen

die Abgastemperatur dadurch abgesenkt habe, dass er die

Produktionsmenge gedrosselt habe.

58 Demnach ist ein Ersatz von Rettungskosten nicht

gerechtfertigt.

59 Auf die Frage der Erforderlichkeit der Maßnahmen und deren

Umfang brauchte der Senat nicht einzugehen.

60 2. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem

Gesichtspunkt des Beratungsverschuldens nach den Grundsätzen der

cic.

61 Wie sich aus dem vorvertraglichen Schriftwechsel der Parteien

ergibt, ist der Inhalt des Versicherungsvertrages unter Beachtung

der Wünsche der Klägerin individuell ausgehandelt worden. Die

Klägerin hatte ihren Versicherungsbedarf mit Schreiben vom

10.02.1993 (Bl. 177 GA) unter Berücksichtigung der Stellungnahme

ihres Bevollmächtigten vom 04.02.1993 (Bl. 181 GA) mit der Bitte um

ein Angebot der Beklagten mitgeteilt. Die Beklagte unterbreitete

sodann ein Angebot auf Abschluss einer

G.-Industrie-Haftpflicht-Versicherung mit Schreiben vom 02.03.1993

(Bl. 182 GA) unter Beifügung ihrer Standard-Bedingungen. In der

Folgezeit kam es dann nach Gesprächen der Parteien, insbesondere am

25.08.1993, zu einer im einzelnen besprochenen Vereinbarung

(Schreiben der Beklagten vom 06.10.1993, Bl. 220 GA, und Antwort

der Klägerin vom 07.10.1993, Bl. 222 GA), die in der Police ihren

Niederschlag gefunden hat.

62 Insbesondere ist eine darüber hinaus gehende Verpflichtung der

Beklagten zur Beratung über den Deckungsumfang nicht ersichtlich (

vgl. Senat, r+s 1996, 219; Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., Vorbem.

II, Rn 11 mit weiteren Nachweisen).

63 Eine Pflicht der Beklagten, über den Umfang von

Konkurrenzprodukten anderer Versicherer aufzuklären, besteht nicht.

Der Versicherungsnehmer hat es in der Hand, sich in eigener

Verantwortung um den benötigten Versicherungsschutz zu kümmern und

sich auf dem Markt umzuschauen. Dies gilt insbesondere im Bereich

der Industrieversicherungen.

64 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,

711 ZPO.

65 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen nach §

543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor, da die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat. Die für den vorliegenden Rechtsstreit

entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich

geklärt. In Hinblick auf die Frage der vorgezogenen Rettungskosten

in der Haftpflichtversicherung hat sich der Senat der

höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen.

66 Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht.

67 Streitwert für das Berufungsverfahren: 218.706,85 EUR

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