Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 22.03.2002: Haltestellen
Das OLG Köln (Urteil vom 22.03.2002 - 19 U 109/01) hat entschieden:
Siehe auch
Abschleppkosten Haltestelle
und
Mobiltelefon Handyverbot andere Geraete
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 I.
3 Die Kläger bewohnen eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss des
Hauses B.-E.-Straße 57 a in B. G. R., welches an der Ecke
B.-E.-Straße und St. Weg liegt. An diesem Haus führt seit 1998 die
von der Beklagten betriebene Buslinie 451 auf jeder Fahrt über die
Linienführung B.-E.-Straße - G.weg - M.weg - St. Weg - B.-E.-Straße
zweifach vorbei. Hierbei wird auch die direkt vor Wohnung, Terrasse
Gründe:
und Garten der Kläger liegende Haltestelle St. Weg angefahren. Die
Kläger wehren sich sowohl gegen die Linienführung an sich als auch
gegen den Standort der Haltestelle am St. Weg, da diese nach ihrer
Auffassung unerträgliche Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen
bewirken.
4 Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Tatbestandes, auf den
der erkennende Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht die auf
Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen mit der Begründung, dass
die Kläger durch die an ihrer Wohnung auf dem St. Weg
vorbeiführende Buslinie 451 eine wesentliche Beeinträchtigung im
Sinne des § 906 BGB nicht erleiden.
5 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger.
6 Sie vertreten die Auffassung, durch die Linienführung der
Buslinie 451 und die Haltestelle auf dem St. Weg unzumutbar
beeinträchtigt zu werden. Die Linienführung sei für die Anbindung
des von ihnen bewohnten von der "Linienschleife" erschlossenen
Bereichs an den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) nicht erforderlich,
da sie den Weg zur nächsten Haltestelle allenfalls zwei bis drei
Minuten verkürze. Im Bereich der Schleife stiegen nur wenige
Personen ein bzw. aus. Die Bewertung der Lärmemissionen durch das
Wahrnehmung beruhen.
7 Die Kläger beantragen, unter Abänderung der angefochtenen
Entscheidung die Beklagte zu verurteilen,
8 1. den Busfahrplan für die Linie 451 so abzuändern, dass die
Linienbusse nicht mehr den St. Weg in B. G. R. befahren,
9 hilfsweise
10 2. nicht mehr mit Linienbussen durch den St. Weg in B. G. R. zu
fahren,
11 äußerst hilfsweise
12 den Busfahrplan für die Linie 451 dahingehend zu ändern, dass
die Haltestelle St. Weg in Wegfall kommt.
13 Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger
zurückzuweisen.
14 Sie behauptet, eine Verlegung der Linie ließe die Anbindung an
das Netz des ÖPNV entfallen und werde von der Genehmigungsbehörde
nicht zugelassen werden. Das Fahrgastaufkommen steige ständig. Die
Buslinie lasse Pkw-Verkehr entfallen. Angesichts dieser im
öffentlichen Interesse liegenden Vorteile müssten die Kläger
etwaige Nachteile hinnehmen.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien
einschließlich der zu den Akten gereichten Unterlagen. Die Akten 20
OH 18/98 und 20 O 263/98 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
16 II.
17 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der
Sache keinen Erfolg.
18 Zu Recht hat das Landgericht die Klage zwar als zulässig, jedoch
unbegründet angesehen. Auf die zutreffende Begründung des
angefochtenen Urteils, die durch die folgenden Erwägungen zu
ergänzen ist, wird verwiesen. Auch das Vorbringen der Kläger in der
Berufungsinstanz rechtfertigt eine abweichende Beurteilung
nicht.
19 Den Klägern stehen Ansprüche gemäß §§ 906, 1004 BGB gegen die
Beklagte nicht zu. Sie können weder verlangen, dass die Linie 451
nicht mehr über den St. Weg in R. geführt wird, noch dass die
Haltestelle am St. Weg verlegt oder nicht mehr angefahren wird. Ihr
Eigentum ist weder durch die Linienführung noch den Betrieb der
Haltestelle und die damit verbundenen Geräusch- und
Geruchsimmissionen unzumutbar und damit wesentlich
beeinträchtigt.
20 (1)
21 Die von den Bussen verursachten Lärmimmissionen wirken nicht
wesentlich auf das Eigentum der Kläger ein.
22 Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob eine wesentliche
Lärmbeeinträchtigung vorliegt, ist das Empfinden des verständigen
Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung von Natur und
Zweckbestimmung des betroffenen Eigentums und damit ein objektiver
Maßstab unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit des
Grundstücks (vgl. Staudinger-Roth (1996), § 906 BGB, Rdnr. 159),
welches unstreitig in einem allgemeinen Wohngebiet liegt.
Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine Lärmbeeinträchtigung
die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet, ist die Lästigkeit des
Lärmes, die sich nur zum Teil und nicht ausschließlich aus der
Lautstärke ergibt. Weitere Maßstäbe sind Lärmfrequenzen, die
spektrale Zusammensetzung sowie die Einstellung des Lärmbetroffenen
zum Geräusch (vgl. Staudinger-Roth (1996), § 906 BGB, Rdnr. 167).
Da sich die Wesentlichkeit der Lärmbeeinträchtigung nicht allein
nach der Lautstärke bemisst, kommt es nicht nur auf die Einhaltung
oder Nichteinhaltung von in öffentlich-rechtlichen Vorschriften
enthaltenen Grenzwerten an. Zwar ist entsprechend § 906 Abs. 1 Satz
2 BGB in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung anzunehmen,
wenn in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegte Grenz- oder
Richtwerte eingehalten werden. Aufgrund der Gesamtumstände kann
aber auch eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Denn die
Feststellung und Bewertung von Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs.
1 Satz 1 BGB steht letztlich immer unter dem Vorbehalt der
tatrichterlichen, unter umfassender Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Einzelfalls gewonnenen Erkenntnisse und
Beweiswürdigung (vgl. LG Wiesbaden, NZM 2002, 86).
23 (a)
24 Im vorliegenden Fall werden bereits die in
öffentlich-rechtlichen Vorschriften enthaltenen Grenzwerte nicht
überschritten.
25 Bereits das von den Klägern selbst vorgelegte TÜV-Gutachten
weist aus, dass die Lärmimmissionen der Buslinie 451 sowohl
hinsichtlich der Vorbeifahrt der Busse als auch der Bedienung der
Haltestelle die in den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen
Regelwerken benannten Grenzwerte nicht überschreiten. In diesem
Gutachten werden die Grenzwerte der DIN 18005 (Schallschutz im
Städtebau) bzw. der insoweit gleichlautenden TA Lärm zugrunde
gelegt, die auch die Kläger für maßgeblich halten. Am Tage ist nach
diesen Regelwerken für allgemeine Wohngebiete ein Richtwert von 55
dB(A) bestimmt, kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den
Immissionsrichtwert tagsüber um bis zu 30 dB(A) überschreiten.
26 Die Messung des TÜV-Gutachters am 07. Juni 2000 in dem Zeitraum
von 14.50 Uhr bis 19.10 Uhr ergab für den Busverkehr und die
Messzeit einen Mittelungspegel von 45 dB(A), für den Gesamtverkehr
ohne Busse einen solchen von 53 dB(A) und für den Gesamtverkehr
einschließlich der verkehrende Busse einen Mittelungspegel von 54
dB(A). Der Geräuschmittelungspegel des übrigen Verkehrs (ohne
Busse) überstieg somit im Messzeitraum den allein von den Bussen
verursachten Geräuschmittelungspegel. Weder die vorgenannten Werte
noch der insgesamt - unter Berücksichtigung des Busverkehrs - auf
das Wohneigentum des Klägers einwirkende Lärm überschritten damit
den Grenzwert von 55 dB(A). Etwas anderes haben auch die
Berechnungen und die vorgenommenen Messungen des gerichtlichen
Sachverständigen Dr. K. nicht ergeben. Das TÜV-Gutachten und die
Messung des gerichtlichen Sachverständigen haben darüber hinaus
auch keine kurzzeitige Geräuschspitzen gezeigt, die den insoweit
maßgeblichen Richtwert von 85 dB(A) übersteigen; sie lagen vielmehr
bei maximal 75 dB(A).
27 Die von dem TÜV-Gutachter gemessenen Geräuschpegel werden auch
durch das Ergebnis des vom Landgericht durchgeführten Ortstermins
bestätigt. Wenn das Landgericht ausführt, dass sich die Geräusche
eines ohne Halt an der Haltestelle St. Weg vorbeifahrenden Busses
nicht von den Geräuschen unterschieden, die von dem übrigen Verkehr
verursacht wurden, so entspricht dies den Messungen des
TÜV-Gutachters. Dieser hat nicht nur für den übrigen Verkehr einen
Mittelungspegel von 53 dB(A) ermittelt, sondern auch eine Vielzahl
von Geräuschen gemessen, die den Busgeräuschen vergleichbar waren.
Die Messungen des TÜV-Gutachtens haben neben den
Geräuschimmissionen, die den Bussen zuzuordnen sind, eine Vielzahl
anderer Geräusche festgehalten, die Pegel erreichten, die zum Teil
den Buspegelspitzen entsprachen bzw. diese nur knapp verfehlten.
Dem höchsten gemessenen Busspitzenpegel von knapp 75 dB(A)
entspricht auch eine Vielzahl anderer kurzfristig auftretender
Lärmimmissionen. Selbst bei dem Zuschlagen einer Autotür und der
Vorbeifahrt eines Lkws wurden Geräuschspitzen gemessen, die zum
Teil den Geräuschpegel der Busse überschreiten.
28 Die weitere Feststellung des Landgerichts, dass während der
Ortsbesichtigung eine nicht unerhebliche Anzahl anderer Fahrzeuge
den St. Weg befuhr, wird auch durch die eigene Erklärung der Kläger
in einem Schreiben vom 20. September 2000 an ihren
erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bestätigt, wonach am 25.
Mai 2000 ohne Busse 320 Fahrzeuge innerhalb von 16 Stunden und am
07. Juni 2000 170 Fahrzeuge innerhalb von 4 Stunden den St. Weg
befahren haben. Von einer fast vollständig ruhigen Wohnlage kann
hiernach objektiv nicht gesprochen werden.
29 (b)
30 Auch nach den übrigen Umständen ist eine wesentliche
Lärmbeeinträchtigung der Kläger nicht gegeben.
31 Der auf die Kläger einwirkende Lärm weist nach dem Maßstab eines
verständigen Anliegers keine besonders unangenehme Eigenart auf.
Weder bewegt sich der Lärm in besonders unangenehmen
Frequenzbereichen, noch liegen Geräuschpegelsprünge vor, die
unzumutbar wären. Angesichts des Umstandes, dass die Pegelsprünge
für einige Sekunden bis maximal 1 bis 2 Minuten regelmäßig in
Abständen von einer halben Stunde bis zu einer Stunde und nicht in
der Nachtzeit auftreten, ist die Geräuschbelastung der Kläger zur
Überzeugung des Senats letztlich nicht als wesentlich zu bewerten.
Dies gilt sowohl für die Vorbeifahrt der Busse und damit für die
Linienführung als auch für das Anfahren der Bushaltestelle auf dem
St. Weg. Die von den Bussen verursachten Spitzenwerte fallen
gegenüber anderen Verkehrsgeräuschen, die ähnliche Spitzenwerte
erreichen, nicht besonders ins Gewicht.
32 Im Hinblick auf die angegriffene Linienführung und damit die
durch das Durchfahren des St. Weges verursachten Lärmimmissionen
ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Busse bei dem
Verlassen des St. Weges nicht in jedem Fall oder auch nur
regelmäßig an der Kreuzung zur B.-E.-Straße anhalten müssen. Da die
Fahrer lediglich die Vorfahrt zu achten haben und damit ein
Anhalten nur dann erforderlich ist, wenn tatsächlich Verkehr auf
der B.-E.-Straße vorhanden ist, hält sich auch die hierdurch
verursachte zusätzliche Geräuschbelästigung in einem noch
zumutbaren Rahmen.
33 Hinsichtlich der durch die Haltevorgänge an der Haltestelle St.
Weg verursachten Lärmimmissionen kommt hinzu, dass die Busse der
Beklagten nicht bei jeder Vorbeifahrt an der Haltestelle
tatsächlich anhalten und damit die von den Klägern als besonders
belastend dargestellten Lärmspitzen nicht bei jeder Vorbeifahrt
erreicht werden. Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass an der
Haltestelle im St. Weg nur wenige Personen ein- oder aussteigen und
gegenüber dem gerichtlichem Sachverständige im selbstständigen
Beweisverfahren angegeben, dass maximal 30 % der verkehrenden Busse
an der Haltestelle anhalten. Auch das TÜV-Gutachten weist bei 9
Fahrten nur 5 Haltevorgänge aus.
34 Der Umstand, dass die Kläger die mit dem Busbetrieb verbundenen
Geräuschbelastungen subjektiv störender empfinden, ist auf der
Grundlage eines objektivierten Maßstabes nicht ausschlaggebend.
35 (c)
36 Insbesondere aber auch angesichts des mit der Linienführung und
des Betriebs der Haltestelle St. Weg verfolgten öffentlichen Ziels
einer Verbesserung der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr
liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger nicht vor.
37 Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, die
letztlich auf eine Abwägung der feststellbaren berechtigten
Interessen des betroffenen Bürgers einerseits und des
Nahverkehrsunternehmens andererseits hinausläuft, muss neben der
Einwirkung auf die Kläger auch Berücksichtigung finden, dass die
Beklagte eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Die von
der Beklagten bezweckte Anbindung von Wohngebieten an das Netz des
öffentlichen Nahverkehrs ist angesichts der steigenden Belastung
durch den Individualverkehr eine sinnvolle Maßnahme. Hieraus folgt
zwar nicht, dass die Kläger diesem Interesse ihre eigenen
Interessen ohne weiteres unterordnen müssen. Gewisse
Beeinträchtigungen müssen aber angesichts eines der Allgemeinheit
dienlichen Zwecks hingenommen werden. So ist es hier sowohl
hinsichtlich der Linienführung als solcher als auch hinsichtlich
des Betriebes der Haltestelle am St. Weg.
38 Für die von den Klägern angegriffene Linienführung sprechen auch
sachliche Gründe.
39 Durch den Fahrweg der Linie 451 wird eine bessere Anbindung des
Bereichs zwischen der Straße In der A. und D.straße an das
öffentliche Nahverkehrsnetz erreicht. Insbesondere wird auch eine
an dem G.weg gelegene Sonderschule unmittelbar angefahren. Die
Versorgung mit einer Buslinie ist insoweit sinnvoll, als den dort
wohnenden, auch älteren Bürgern und den Schulkindern der
Sonderschule ein erleichterter Zugang zu öffentlichen
Verkehrsmitteln eröffnet wird. Nur hierdurch kann das von der
Beklagten im öffentlichen Interesse liegende, angestrebte Ziel
erreicht werden, den Individualverkehr zu verringern. Es ist
allgemein bekannt, dass Fahrgäste nur dann für den öffentlichen
Nahverkehr gewonnen werden können, wenn sich Haltestellen möglichst
nahe an der Wohnung bzw. Arbeitsstätte befinden und die Busse
möglichst häufig verkehren, um längere Wartezeiten zu vermeiden,
die als unangenehm empfunden werden. Diesen Anforderungen wollten
die Beklagte und die Genehmigungsbehörden entsprechen, wie sich
auch aus dem im Rahmen der Erstellung des Nahverkehrsplans
eingeholten Gutachten ergibt. Diese Überlegungen haben
berechtigterweise zu der von den Klägern angegriffenen
Linienführung geführt. Der Umstand, dass durch die seit 1998
geltende Linienführung die Wege zur nächsten Haltestelle nicht für
sämtliche Bewohner des zwischen den Straßen In der A., L., D.straße
und H. liegenden Bereichs verkürzt worden sind, führt nicht dazu,
dass eine entsprechende Anbindung im Bereich B.-E.-Straße und St.
Weg nicht gerechtfertigt wäre und die Linienführung insoweit
(wieder) eingeschränkt werden müsste. Insbesondere auch im Hinblick
auf die Schule am G.weg ist die Linienführung angemessen, da für
die Schüler auch eine Verkürzung des Weges zur nächsten
Bushaltestelle um nur wenige Minuten wichtig ist.
40 Darüber hinaus stellt die von den Klägern vorgeschlagene
Linienführung zu dem Gelände vor dem Klärwerk, welches ohne
bauliche Maßnahmen als Wendepunkt für Busse aus Gründen der
Verkehrssicherheit ohnehin nicht geeignet ist, schon deshalb keine
Alternative dar , weil sich dort keine Wohnbebauung befindet. Dies
verkennen letztlich auch die Kläger nicht.
41 Auch der Fahrplan der Linie 451 ist nicht zu beanstanden. Denn
die Attraktivität des öffentlichen Nahverkehrs wird in besonderem
Maße erhöht, wenn die Busse regelmäßig und in nicht allzu großen
zeitlichen Abständen.
42 Unter Berücksichtigung der Verbesserung der Verkehrsanbindung
des Wohngebietes und der Schule am G.weg einerseits und der die
Richtwerte deutlich nicht erreichenden Geräuschbelastung
andererseits ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zur
Überzeugung des Senates die Linienführung über den St. Weg daher in
der jetzigen Form insgesamt zumutbar.
43 Auch hinsichtlich des Standortes der Haltestelle an dem St. Weg
liegt eine Entscheidung der Beklagten und der Genehmigungsbehörden
vor. Selbst wenn der Standort der Haltestelle in dem betroffenen
Bereich des St. Weges nicht unumgänglich sein mag, ist der
Beklagten bzw. der Genehmigungsbehörde ein Ermessensspielraum
hinsichtlich der Entscheidung zuzubilligen, an welchem Ort sie
Haltestellen entlang der Buslinie einrichten. Dieser
Ermessenspielraum ist hier nicht überschritten, da es vernünftige
Gründe für den Standort der Haltestelle gibt. Die Haltestelle liegt
zwischen der Haltestelle an der Schule am G.weg und der auf der
B.-E.-Straße kurz vor der Einmündung in die Straße In der A.. Da
die Entfernung zwischen den Haltestellen G.weg und B.-E.-Straße den
durchschnittlichen Abstand zwischen anderen Haltestellen der Linie
451 überschreitet, ist die Entscheidung, zwischen beiden
vorgenannten Haltestellen eine weitere einzurichten, sachlich
gerechtfertigt. Die weitere Entscheidung, diese Haltestelle am St.
Weg ungefähr auf halbem Weg einzurichten, ist ebenfalls sinnvoll
und nicht zu beanstanden. Es wäre den Anwohnern, die die durch ihr
Viertel fahrende Linie 451 benutzen wollen, kaum zu vermitteln,
warum diese zwar "an ihnen vorbei fährt" aber in dem gesamten
Bereich nur am G.weg hält. Dies wäre dem berechtigten Interesse,
einen attraktiven öffentlichen Nahverkehr anzubieten, nicht
dienlich.
44 Eine adäquate Anbindung kann auch nicht etwa dadurch erreicht
werden, dass die Haltestelle am St. Weg nur zu bestimmten
Hauptverkehrszeiten angefahren wird, da dies den angestrebten
Taktverkehr verhindern würde, der für eine größtmögliche Akzeptanz
notwendig ist. Unter Berücksichtigung der verbesserten Anbindung an
den öffentlichen Nahverkehr und der die Richtwerte nicht
erreichenden Geräuschbeeinträchtigung der Haltevorgänge ist daher
bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch das Anfahren der
Haltestelle am St. Weg für die Kläger nicht unzumutbar.
45 Die Kläger haben auch kein schützenswertes Interesse daran, dass
die Haltestelle am St. Weg auf einen vor einem anderen Grundstück
liegenden Bereich verlegt wird. Dies würde nur dazu führen, dass
die hiermit verbundene Belastung nunmehr einen anderen Eigentümer
trifft. Ein berechtigtes Interesse daran, dass eine grundsätzlich
hinzunehmende Beeinträchtigung auf einen anderen Eigentümer
verlagert wird, ohne dass es hierfür "bessere" Gründe gibt,
besteht.
46 (d)
47 Zukünftige Entwicklungen - wie etwa eine Ausweitung des
Linienverkehrs in den Nachtstunden - können der Entscheidung nicht
zugrunde gelegt werden. Sie sind für die Beurteilung, ob die Kläger
wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sind oder nicht,
bereits deshalb nicht maßgebend, weil nicht hinreichend absehbar
ist oder gar feststeht, ob und gegebenenfalls in welcher Weise es
zu einer Ausweitung des Busverkehrs in die Nachtstunden hinein
kommen wird.
48 (2)
49 Auch durch die Geruchsimmissionen werden die Kläger entsprechend
den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, auf die Bezug
genommen wird, nicht wesentlich beeinträchtigt, so dass ein
Abwehranspruch nicht besteht.
50 III.
51 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr.
10, 711 ZPO n.F.
52 IV.
53 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen § 543
Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.
54 Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.451,68 EUR (40.000,00
DM)
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