Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 22.03.2002: Haltestellen




Das OLG Köln (Urteil vom 22.03.2002 - 19 U 109/01) hat entschieden:

Siehe auch
Abschleppkosten Haltestelle
und
Mobiltelefon Handyverbot andere Geraete

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 I.

3 Die Kläger bewohnen eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss des

Hauses B.-E.-Straße 57 a in B. G. R., welches an der Ecke

B.-E.-Straße und St. Weg liegt. An diesem Haus führt seit 1998 die

von der Beklagten betriebene Buslinie 451 auf jeder Fahrt über die

Linienführung B.-E.-Straße - G.weg - M.weg - St. Weg - B.-E.-Straße

zweifach vorbei. Hierbei wird auch die direkt vor Wohnung, Terrasse

Gründe:


und Garten der Kläger liegende Haltestelle St. Weg angefahren. Die

Kläger wehren sich sowohl gegen die Linienführung an sich als auch

gegen den Standort der Haltestelle am St. Weg, da diese nach ihrer

Auffassung unerträgliche Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen

bewirken.

4 Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Tatbestandes, auf den

der erkennende Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht die auf

Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen mit der Begründung, dass

die Kläger durch die an ihrer Wohnung auf dem St. Weg

vorbeiführende Buslinie 451 eine wesentliche Beeinträchtigung im

Sinne des § 906 BGB nicht erleiden.

5 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger.

6 Sie vertreten die Auffassung, durch die Linienführung der

Buslinie 451 und die Haltestelle auf dem St. Weg unzumutbar

beeinträchtigt zu werden. Die Linienführung sei für die Anbindung

des von ihnen bewohnten von der "Linienschleife" erschlossenen

Bereichs an den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) nicht erforderlich,

da sie den Weg zur nächsten Haltestelle allenfalls zwei bis drei

Minuten verkürze. Im Bereich der Schleife stiegen nur wenige

Personen ein bzw. aus. Die Bewertung der Lärmemissionen durch das

Wahrnehmung beruhen.

7 Die Kläger beantragen, unter Abänderung der angefochtenen

Entscheidung die Beklagte zu verurteilen,

8 1. den Busfahrplan für die Linie 451 so abzuändern, dass die

Linienbusse nicht mehr den St. Weg in B. G. R. befahren,

9 hilfsweise

10 2. nicht mehr mit Linienbussen durch den St. Weg in B. G. R. zu

fahren,

11 äußerst hilfsweise

12 den Busfahrplan für die Linie 451 dahingehend zu ändern, dass

die Haltestelle St. Weg in Wegfall kommt.

13 Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger

zurückzuweisen.

14 Sie behauptet, eine Verlegung der Linie ließe die Anbindung an

das Netz des ÖPNV entfallen und werde von der Genehmigungsbehörde

nicht zugelassen werden. Das Fahrgastaufkommen steige ständig. Die

Buslinie lasse Pkw-Verkehr entfallen. Angesichts dieser im

öffentlichen Interesse liegenden Vorteile müssten die Kläger

etwaige Nachteile hinnehmen.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien

einschließlich der zu den Akten gereichten Unterlagen. Die Akten 20

OH 18/98 und 20 O 263/98 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen

Verhandlung.

16 II.

17 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der

Sache keinen Erfolg.

18 Zu Recht hat das Landgericht die Klage zwar als zulässig, jedoch

unbegründet angesehen. Auf die zutreffende Begründung des

angefochtenen Urteils, die durch die folgenden Erwägungen zu

ergänzen ist, wird verwiesen. Auch das Vorbringen der Kläger in der

Berufungsinstanz rechtfertigt eine abweichende Beurteilung

nicht.

19 Den Klägern stehen Ansprüche gemäß §§ 906, 1004 BGB gegen die

Beklagte nicht zu. Sie können weder verlangen, dass die Linie 451

nicht mehr über den St. Weg in R. geführt wird, noch dass die

Haltestelle am St. Weg verlegt oder nicht mehr angefahren wird. Ihr

Eigentum ist weder durch die Linienführung noch den Betrieb der

Haltestelle und die damit verbundenen Geräusch- und

Geruchsimmissionen unzumutbar und damit wesentlich

beeinträchtigt.

20 (1)

21 Die von den Bussen verursachten Lärmimmissionen wirken nicht

wesentlich auf das Eigentum der Kläger ein.

22 Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob eine wesentliche

Lärmbeeinträchtigung vorliegt, ist das Empfinden des verständigen

Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung von Natur und

Zweckbestimmung des betroffenen Eigentums und damit ein objektiver

Maßstab unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit des

Grundstücks (vgl. Staudinger-Roth (1996), § 906 BGB, Rdnr. 159),

welches unstreitig in einem allgemeinen Wohngebiet liegt.

Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine Lärmbeeinträchtigung

die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet, ist die Lästigkeit des

Lärmes, die sich nur zum Teil und nicht ausschließlich aus der

Lautstärke ergibt. Weitere Maßstäbe sind Lärmfrequenzen, die

spektrale Zusammensetzung sowie die Einstellung des Lärmbetroffenen

zum Geräusch (vgl. Staudinger-Roth (1996), § 906 BGB, Rdnr. 167).

Da sich die Wesentlichkeit der Lärmbeeinträchtigung nicht allein

nach der Lautstärke bemisst, kommt es nicht nur auf die Einhaltung

oder Nichteinhaltung von in öffentlich-rechtlichen Vorschriften

enthaltenen Grenzwerten an. Zwar ist entsprechend § 906 Abs. 1 Satz

2 BGB in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung anzunehmen,

wenn in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegte Grenz- oder

Richtwerte eingehalten werden. Aufgrund der Gesamtumstände kann

aber auch eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Denn die

Feststellung und Bewertung von Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs.

1 Satz 1 BGB steht letztlich immer unter dem Vorbehalt der

tatrichterlichen, unter umfassender Berücksichtigung der besonderen

Umstände des Einzelfalls gewonnenen Erkenntnisse und

Beweiswürdigung (vgl. LG Wiesbaden, NZM 2002, 86).

23 (a)

24 Im vorliegenden Fall werden bereits die in

öffentlich-rechtlichen Vorschriften enthaltenen Grenzwerte nicht

überschritten.

25 Bereits das von den Klägern selbst vorgelegte TÜV-Gutachten

weist aus, dass die Lärmimmissionen der Buslinie 451 sowohl

hinsichtlich der Vorbeifahrt der Busse als auch der Bedienung der

Haltestelle die in den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen

Regelwerken benannten Grenzwerte nicht überschreiten. In diesem

Gutachten werden die Grenzwerte der DIN 18005 (Schallschutz im

Städtebau) bzw. der insoweit gleichlautenden TA Lärm zugrunde

gelegt, die auch die Kläger für maßgeblich halten. Am Tage ist nach

diesen Regelwerken für allgemeine Wohngebiete ein Richtwert von 55

dB(A) bestimmt, kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den

Immissionsrichtwert tagsüber um bis zu 30 dB(A) überschreiten.

26 Die Messung des TÜV-Gutachters am 07. Juni 2000 in dem Zeitraum

von 14.50 Uhr bis 19.10 Uhr ergab für den Busverkehr und die

Messzeit einen Mittelungspegel von 45 dB(A), für den Gesamtverkehr

ohne Busse einen solchen von 53 dB(A) und für den Gesamtverkehr

einschließlich der verkehrende Busse einen Mittelungspegel von 54

dB(A). Der Geräuschmittelungspegel des übrigen Verkehrs (ohne

Busse) überstieg somit im Messzeitraum den allein von den Bussen

verursachten Geräuschmittelungspegel. Weder die vorgenannten Werte

noch der insgesamt - unter Berücksichtigung des Busverkehrs - auf

das Wohneigentum des Klägers einwirkende Lärm überschritten damit

den Grenzwert von 55 dB(A). Etwas anderes haben auch die

Berechnungen und die vorgenommenen Messungen des gerichtlichen

Sachverständigen Dr. K. nicht ergeben. Das TÜV-Gutachten und die

Messung des gerichtlichen Sachverständigen haben darüber hinaus

auch keine kurzzeitige Geräuschspitzen gezeigt, die den insoweit

maßgeblichen Richtwert von 85 dB(A) übersteigen; sie lagen vielmehr

bei maximal 75 dB(A).

27 Die von dem TÜV-Gutachter gemessenen Geräuschpegel werden auch

durch das Ergebnis des vom Landgericht durchgeführten Ortstermins

bestätigt. Wenn das Landgericht ausführt, dass sich die Geräusche

eines ohne Halt an der Haltestelle St. Weg vorbeifahrenden Busses

nicht von den Geräuschen unterschieden, die von dem übrigen Verkehr

verursacht wurden, so entspricht dies den Messungen des

TÜV-Gutachters. Dieser hat nicht nur für den übrigen Verkehr einen

Mittelungspegel von 53 dB(A) ermittelt, sondern auch eine Vielzahl

von Geräuschen gemessen, die den Busgeräuschen vergleichbar waren.

Die Messungen des TÜV-Gutachtens haben neben den

Geräuschimmissionen, die den Bussen zuzuordnen sind, eine Vielzahl

anderer Geräusche festgehalten, die Pegel erreichten, die zum Teil

den Buspegelspitzen entsprachen bzw. diese nur knapp verfehlten.

Dem höchsten gemessenen Busspitzenpegel von knapp 75 dB(A)

entspricht auch eine Vielzahl anderer kurzfristig auftretender

Lärmimmissionen. Selbst bei dem Zuschlagen einer Autotür und der

Vorbeifahrt eines Lkws wurden Geräuschspitzen gemessen, die zum

Teil den Geräuschpegel der Busse überschreiten.

28 Die weitere Feststellung des Landgerichts, dass während der

Ortsbesichtigung eine nicht unerhebliche Anzahl anderer Fahrzeuge

den St. Weg befuhr, wird auch durch die eigene Erklärung der Kläger

in einem Schreiben vom 20. September 2000 an ihren

erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bestätigt, wonach am 25.

Mai 2000 ohne Busse 320 Fahrzeuge innerhalb von 16 Stunden und am

07. Juni 2000 170 Fahrzeuge innerhalb von 4 Stunden den St. Weg

befahren haben. Von einer fast vollständig ruhigen Wohnlage kann

hiernach objektiv nicht gesprochen werden.

29 (b)

30 Auch nach den übrigen Umständen ist eine wesentliche

Lärmbeeinträchtigung der Kläger nicht gegeben.

31 Der auf die Kläger einwirkende Lärm weist nach dem Maßstab eines

verständigen Anliegers keine besonders unangenehme Eigenart auf.

Weder bewegt sich der Lärm in besonders unangenehmen

Frequenzbereichen, noch liegen Geräuschpegelsprünge vor, die

unzumutbar wären. Angesichts des Umstandes, dass die Pegelsprünge

für einige Sekunden bis maximal 1 bis 2 Minuten regelmäßig in

Abständen von einer halben Stunde bis zu einer Stunde und nicht in

der Nachtzeit auftreten, ist die Geräuschbelastung der Kläger zur

Überzeugung des Senats letztlich nicht als wesentlich zu bewerten.

Dies gilt sowohl für die Vorbeifahrt der Busse und damit für die

Linienführung als auch für das Anfahren der Bushaltestelle auf dem

St. Weg. Die von den Bussen verursachten Spitzenwerte fallen

gegenüber anderen Verkehrsgeräuschen, die ähnliche Spitzenwerte

erreichen, nicht besonders ins Gewicht.

32 Im Hinblick auf die angegriffene Linienführung und damit die

durch das Durchfahren des St. Weges verursachten Lärmimmissionen

ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Busse bei dem

Verlassen des St. Weges nicht in jedem Fall oder auch nur

regelmäßig an der Kreuzung zur B.-E.-Straße anhalten müssen. Da die

Fahrer lediglich die Vorfahrt zu achten haben und damit ein

Anhalten nur dann erforderlich ist, wenn tatsächlich Verkehr auf

der B.-E.-Straße vorhanden ist, hält sich auch die hierdurch

verursachte zusätzliche Geräuschbelästigung in einem noch

zumutbaren Rahmen.

33 Hinsichtlich der durch die Haltevorgänge an der Haltestelle St.

Weg verursachten Lärmimmissionen kommt hinzu, dass die Busse der

Beklagten nicht bei jeder Vorbeifahrt an der Haltestelle

tatsächlich anhalten und damit die von den Klägern als besonders

belastend dargestellten Lärmspitzen nicht bei jeder Vorbeifahrt

erreicht werden. Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass an der

Haltestelle im St. Weg nur wenige Personen ein- oder aussteigen und

gegenüber dem gerichtlichem Sachverständige im selbstständigen

Beweisverfahren angegeben, dass maximal 30 % der verkehrenden Busse

an der Haltestelle anhalten. Auch das TÜV-Gutachten weist bei 9

Fahrten nur 5 Haltevorgänge aus.

34 Der Umstand, dass die Kläger die mit dem Busbetrieb verbundenen

Geräuschbelastungen subjektiv störender empfinden, ist auf der

Grundlage eines objektivierten Maßstabes nicht ausschlaggebend.

35 (c)

36 Insbesondere aber auch angesichts des mit der Linienführung und

des Betriebs der Haltestelle St. Weg verfolgten öffentlichen Ziels

einer Verbesserung der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr

liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger nicht vor.

37 Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, die

letztlich auf eine Abwägung der feststellbaren berechtigten

Interessen des betroffenen Bürgers einerseits und des

Nahverkehrsunternehmens andererseits hinausläuft, muss neben der

Einwirkung auf die Kläger auch Berücksichtigung finden, dass die

Beklagte eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Die von

der Beklagten bezweckte Anbindung von Wohngebieten an das Netz des

öffentlichen Nahverkehrs ist angesichts der steigenden Belastung

durch den Individualverkehr eine sinnvolle Maßnahme. Hieraus folgt

zwar nicht, dass die Kläger diesem Interesse ihre eigenen

Interessen ohne weiteres unterordnen müssen. Gewisse

Beeinträchtigungen müssen aber angesichts eines der Allgemeinheit

dienlichen Zwecks hingenommen werden. So ist es hier sowohl

hinsichtlich der Linienführung als solcher als auch hinsichtlich

des Betriebes der Haltestelle am St. Weg.

38 Für die von den Klägern angegriffene Linienführung sprechen auch

sachliche Gründe.

39 Durch den Fahrweg der Linie 451 wird eine bessere Anbindung des

Bereichs zwischen der Straße In der A. und D.straße an das

öffentliche Nahverkehrsnetz erreicht. Insbesondere wird auch eine

an dem G.weg gelegene Sonderschule unmittelbar angefahren. Die

Versorgung mit einer Buslinie ist insoweit sinnvoll, als den dort

wohnenden, auch älteren Bürgern und den Schulkindern der

Sonderschule ein erleichterter Zugang zu öffentlichen

Verkehrsmitteln eröffnet wird. Nur hierdurch kann das von der

Beklagten im öffentlichen Interesse liegende, angestrebte Ziel

erreicht werden, den Individualverkehr zu verringern. Es ist

allgemein bekannt, dass Fahrgäste nur dann für den öffentlichen

Nahverkehr gewonnen werden können, wenn sich Haltestellen möglichst

nahe an der Wohnung bzw. Arbeitsstätte befinden und die Busse

möglichst häufig verkehren, um längere Wartezeiten zu vermeiden,

die als unangenehm empfunden werden. Diesen Anforderungen wollten

die Beklagte und die Genehmigungsbehörden entsprechen, wie sich

auch aus dem im Rahmen der Erstellung des Nahverkehrsplans

eingeholten Gutachten ergibt. Diese Überlegungen haben

berechtigterweise zu der von den Klägern angegriffenen

Linienführung geführt. Der Umstand, dass durch die seit 1998

geltende Linienführung die Wege zur nächsten Haltestelle nicht für

sämtliche Bewohner des zwischen den Straßen In der A., L., D.straße

und H. liegenden Bereichs verkürzt worden sind, führt nicht dazu,

dass eine entsprechende Anbindung im Bereich B.-E.-Straße und St.

Weg nicht gerechtfertigt wäre und die Linienführung insoweit

(wieder) eingeschränkt werden müsste. Insbesondere auch im Hinblick

auf die Schule am G.weg ist die Linienführung angemessen, da für

die Schüler auch eine Verkürzung des Weges zur nächsten

Bushaltestelle um nur wenige Minuten wichtig ist.

40 Darüber hinaus stellt die von den Klägern vorgeschlagene

Linienführung zu dem Gelände vor dem Klärwerk, welches ohne

bauliche Maßnahmen als Wendepunkt für Busse aus Gründen der

Verkehrssicherheit ohnehin nicht geeignet ist, schon deshalb keine

Alternative dar , weil sich dort keine Wohnbebauung befindet. Dies

verkennen letztlich auch die Kläger nicht.

41 Auch der Fahrplan der Linie 451 ist nicht zu beanstanden. Denn

die Attraktivität des öffentlichen Nahverkehrs wird in besonderem

Maße erhöht, wenn die Busse regelmäßig und in nicht allzu großen

zeitlichen Abständen.

42 Unter Berücksichtigung der Verbesserung der Verkehrsanbindung

des Wohngebietes und der Schule am G.weg einerseits und der die

Richtwerte deutlich nicht erreichenden Geräuschbelastung

andererseits ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zur

Überzeugung des Senates die Linienführung über den St. Weg daher in

der jetzigen Form insgesamt zumutbar.

43 Auch hinsichtlich des Standortes der Haltestelle an dem St. Weg

liegt eine Entscheidung der Beklagten und der Genehmigungsbehörden

vor. Selbst wenn der Standort der Haltestelle in dem betroffenen

Bereich des St. Weges nicht unumgänglich sein mag, ist der

Beklagten bzw. der Genehmigungsbehörde ein Ermessensspielraum

hinsichtlich der Entscheidung zuzubilligen, an welchem Ort sie

Haltestellen entlang der Buslinie einrichten. Dieser

Ermessenspielraum ist hier nicht überschritten, da es vernünftige

Gründe für den Standort der Haltestelle gibt. Die Haltestelle liegt

zwischen der Haltestelle an der Schule am G.weg und der auf der

B.-E.-Straße kurz vor der Einmündung in die Straße In der A.. Da

die Entfernung zwischen den Haltestellen G.weg und B.-E.-Straße den

durchschnittlichen Abstand zwischen anderen Haltestellen der Linie

451 überschreitet, ist die Entscheidung, zwischen beiden

vorgenannten Haltestellen eine weitere einzurichten, sachlich

gerechtfertigt. Die weitere Entscheidung, diese Haltestelle am St.

Weg ungefähr auf halbem Weg einzurichten, ist ebenfalls sinnvoll

und nicht zu beanstanden. Es wäre den Anwohnern, die die durch ihr

Viertel fahrende Linie 451 benutzen wollen, kaum zu vermitteln,

warum diese zwar "an ihnen vorbei fährt" aber in dem gesamten

Bereich nur am G.weg hält. Dies wäre dem berechtigten Interesse,

einen attraktiven öffentlichen Nahverkehr anzubieten, nicht

dienlich.

44 Eine adäquate Anbindung kann auch nicht etwa dadurch erreicht

werden, dass die Haltestelle am St. Weg nur zu bestimmten

Hauptverkehrszeiten angefahren wird, da dies den angestrebten

Taktverkehr verhindern würde, der für eine größtmögliche Akzeptanz

notwendig ist. Unter Berücksichtigung der verbesserten Anbindung an

den öffentlichen Nahverkehr und der die Richtwerte nicht

erreichenden Geräuschbeeinträchtigung der Haltevorgänge ist daher

bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch das Anfahren der

Haltestelle am St. Weg für die Kläger nicht unzumutbar.

45 Die Kläger haben auch kein schützenswertes Interesse daran, dass

die Haltestelle am St. Weg auf einen vor einem anderen Grundstück

liegenden Bereich verlegt wird. Dies würde nur dazu führen, dass

die hiermit verbundene Belastung nunmehr einen anderen Eigentümer

trifft. Ein berechtigtes Interesse daran, dass eine grundsätzlich

hinzunehmende Beeinträchtigung auf einen anderen Eigentümer

verlagert wird, ohne dass es hierfür "bessere" Gründe gibt,

besteht.

46 (d)

47 Zukünftige Entwicklungen - wie etwa eine Ausweitung des

Linienverkehrs in den Nachtstunden - können der Entscheidung nicht

zugrunde gelegt werden. Sie sind für die Beurteilung, ob die Kläger

wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sind oder nicht,

bereits deshalb nicht maßgebend, weil nicht hinreichend absehbar

ist oder gar feststeht, ob und gegebenenfalls in welcher Weise es

zu einer Ausweitung des Busverkehrs in die Nachtstunden hinein

kommen wird.

48 (2)

49 Auch durch die Geruchsimmissionen werden die Kläger entsprechend

den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, auf die Bezug

genommen wird, nicht wesentlich beeinträchtigt, so dass ein

Abwehranspruch nicht besteht.

50 III.

51 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr.

10, 711 ZPO n.F.

52 IV.

53 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen § 543

Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.

54 Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.451,68 EUR (40.000,00

DM)

- nach oben -



Datenschutz    Impressum