Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 12.12.2001: Private Haftpflichtversicherung




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12.12.2001 - 12 A 5824/00) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Kläger zu 1., 3. und

4. betrifft.

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 3. Januar 1997 in

der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 verpflichtet, den Klägern

zu 1., 3. und 4. weitere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom

5. September 1996 bis zum 31. Juli 1997 unter anteiliger Berücksichtigung des

Jahresbetrages von 120,80 DM für die Haftpflichtversicherung 726/024478-J-14 des

Klägers zu 2. bei der H. -C. -A. zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie ¾ der Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostentragungspflicht

des Klägers zu 2. Das Verfahren ist in beiden Rechtszügen gerichtskostenfrei.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte bei der Bewilligung laufender

Hilfe zum Lebensunterhalt die Beiträge hätte berücksichtigen müssen, die für eine

vom Kläger zu 2. abgeschlossene private Haftpflichtversicherung in der Zeit vom

5. September 1996 bis zum 31. Juli 1997 anfielen.

3 Die 1959 geborene Klägerin zu 1. und ihr 1956 geborener Ehemann, der Kläger

zu 2., haben zwei Kinder, die 1980 und 1988 geborenen Kläger zu 3. und 4., für die

im o.g. Zeitraum Kindergeld gezahlt wurde. Der Kläger zu 2. bezog im

streitbefangenen Zeitraum eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.872,43 DM.

Die AOK B. zahlte Pflegegeld nach der Pflegestufe II.

4 Nachdem die Kläger bereits bis 1992 Sozialhilfeleistungen bezogen hatten,

erhielten sie ab Sommer 1994 erneut und ohne Unterbrechung bis zum Ende des

o.g. Zeitraums ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechnung der

Erwerbsunfähigkeitsrente und des Kindergeldes.

5 Von Oktober 1989 bis einschl. März 1994 waren die Kläger privat

haftpflichtversichert bei den A. -C. -Versicherungen. Auf seinen Antrag vom

20. August 1996 hin bestätigte die A. Versicherungs-Aktiengesellschaft der H. -

C. (H. -C. -A. ) dem Kläger zu 2. den Versicherungsschutz in der

Privathaftpflichtversicherung ab 1. September 1996. Die Versicherung schütze, so

die Bestätigung, automatisch auch den Ehegatten des Versicherungsnehmers und

die unverheirateten Kinder, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich

unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befänden. Der

Jahresversicherungsbeitrag belief sich von September 1996 bis einschl. August 1997

auf 120,80 DM.

6 Mit Schreiben vom 5. September 1996 stellte der Kläger zu 2. beim Beklagten

den Antrag, "den notwendigen Vorkehrung gegen Risiken des täglichen Lebens eine

Haftpflicht-Versicherung abzudecken". Mit seinem an die Kläger zu 1. und 2.

adressierten Bescheid vom 3. Januar 1997 lehnte der Beklagte diesen Antrag und

weitere von den Klägern zu 1. und 2. gestellte Anträge ab. Zur Begründung führte er

aus: Die Kosten für eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der Hilfe zum

Lebensunterhalt könnten nur einkommensbereinigend berücksichtigt werden, wenn

die Versicherung bereits bei erstmaliger Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt

bestanden hätte und nicht zugemutet werden könne, aus dem bestehenden Vertrag

auszuscheiden.

7 Mit am 29. Januar 1997 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben legte die

Klägerin zu 1. Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Januar 1997 ein betreffend

ihre Anträge auf "Einkommensbereinigung oder Beihilfe für eine

Sterbegeldversicherung" sowie "Gewährung eines Mehrbedarfs wegen alleiniger

Erziehung von 1-2 Kindern unter 16 Jahre(n)", der Kläger zu 2. betreffend seinen

"Antrag auf Bewilligung einer Beihilfe für kommunikative Hilfsmittel" und die Klägerin

zu 1. als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 3. und 4. betreffend die Anträge auf

"Beihilfe eines Konstruktionsbaukasten"s und "einer Beihilfe für die Anschaffung

eines Taschenrechners (Fach Mathematik) Klasse 10 d".

8 Mit Schreiben vom 9. Mai 1997 bat der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter

Vorlage einer von der Klägerin zu 1. unterzeichneten Vollmacht den Beklagten um

Entscheidung über die Widersprüche der Kläger. Der Betreff dieses Schreibens

lautete "Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für Herrn S. R. , ..., hier: die

Widerspruchsverfahren bzgl. Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, Abzug der

Haftpflicht- und Sterbeversicherungsprämien vom anrechenbaren Einkommen".

9 In ihrer Sitzung am 26. Juni 1997 wies die Widerspruchsstelle des Beklagten den

Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Januar 1997 als unbegründet zurück. In

dem Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1997 ist ausgeführt: Der Sozialhilfeträger

sei nicht verpflichtet, die Kosten für eine Haftpflichtversicherung zu übernehmen, weil

diese nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten. Die Versicherungsbeträge

könnten auch nicht einkommensmindernd abgesetzt werden, weil sie nicht gesetzlich

vorgeschrieben seien.

10 Am 12. August 1997 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter

Benennung der Kläger zu 1. und 2. im Rubrum der Klageschrift vom 11. August 1997

die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei

zulässig. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Januar 1997 habe auch die

Ablehnung der Übernahme der Haftpflichtversicherungsbeträge durch den Beklagten

erfasst. Wie die Widerspruchssitzung am 26. Juni 1997 belege, seien die Beteiligten

übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Kläger das Begehren

weiterverfolgten, obwohl eine gesonderte Bezeichnung im Widerspruchsschreiben

unterblieben sei. Die Kläger könnten auch alle klagen, weil sie als

Einstandsgemeinschaft betroffen seien. Die Klage sei begründet. Die Beiträge für

eine private Haftpflichtversicherung gehörten zum notwendigen Lebensunterhalt, weil

diese Versicherung dazu diene, die Gefahr einer lebenslangen Überschuldung durch

Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Zur Abwehr dieser Gefahr für die Kinder

seien die Eltern im Wege der elterlichen Sorge verpflichtet. Dass die Versicherung

bei Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit nicht bestanden habe, sei unschädlich. Die

Familie habe vorher über eine solche Versicherung verfügt, die zeitnah vor der

Hilfegewährung gekündigt worden sei. Ein alsbaldiger Neuabschluss sei allein wegen

des Verhaltens des Beklagten unterblieben, der die Übernahme der Kosten

ausgeschlossen habe. Als es im Sommer 1996 zu zwei durch die Kinder

verursachten Sachschäden gekommen sei, habe der Kläger zu 2. die Versicherung

gleichwohl abgeschlossen.

11 Auf die Klarstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen

Verhandlung am 22. November 2000 hat das Verwaltungsgericht die Kläger zu 3.

und 4. in das Rubrum des Verfahrens aufgenommen.

12 Die Kläger haben beantragt,

13 den Beklagten unter Abänderung seines

Bescheides vom 3. Januar 1997 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 zu

verpflichten, ihnen weitere laufende Hilfe zum

Lebensunterhalt für die Zeit vom 5. September 1996

bis zum 31. Juni 1997 unter Berücksichtigung der

Prämie zur Haftpflichtversicherung des Klägers zu 2.

zu bewilligen.

14 Der Beklagte hat beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, weil die

Kläger das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt hätten. Die irrtümliche

Bescheidung im Widerspruchsbescheid könne nicht den fehlenden Widerspruch

ersetzen. Die Klage sei auch unbegründet. Zur weiteren Begründung nehme er

Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend verweise

er darauf, dass eine Haftpflichtversicherung allenfalls in besonderen Ausnahmefällen

zum notwendigen Lebensunterhalt zählen könne, etwa wenn die Gefahr

außerordentlicher Schäden zu befürchten sei. Die Kläger seien jedoch lediglich

alltäglichen Gefahren ausgesetzt.

17 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. November 2000

abgewiesen. Sie sei zulässig, aber unbegründet. Es fehle nicht an der Durchführung

des Widerspruchsverfahrens. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom

9. Mai 1997 sei als Widerspruch auszulegen. Dass dieser Widerspruch verfristet sei,

sei unschädlich, weil die Behörde durch die Bescheidung in der Sache die

Überprüfung durch das Gericht wieder eröffnet habe. Ein gesondertes

Widerspruchsverfahren im Hinblick auf die übrigen Mitglieder der

Bedarfsgemeinschaft sei entbehrlich gewesen. Die streitentscheidende Frage,

nämlich die Berücksichtigung der Versicherungsprämie im Rahmen der

Sozialhilfegewährung für die Bedarfsgemeinschaft sei im Rahmen des

Widerspruchsverfahrens behandelt worden. Die Klage des Klägers zu 2. sei

unbegründet, weil er selbst nicht sozialhilfebedürftig sei. Die Klage der Kläger zu 1.,

3. und 4. bleibe ohne Erfolg, weil eine private Haftpflichtversicherung nicht zum

notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehöre. Die

Kosten könnten auch nicht bei der gemeinsamen Veranlagung der

Bedarfsgemeinschaft vom Einkommen des Klägers zu 2. abgezogen werden mit der

Folge, dass sich das seinen Bedarf übersteigende und zur Deckung des Bedarfs der

übrigen Kläger zur Verfügung stehende Einkommen verringere und die zu

gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt erhöhe. Eine Kostenübernahme verbiete sich

im Hinblick auf anerkannte Grundsätze des Sozialhilferechts. Sei - aus welchen

Gründen auch immer - der Abschluss der Versicherung vor Eintritt der

Hilfebedürftigkeit unterblieben, laufe es auf eine nicht gerechtfertigte Verbesserung

des bislang bestehenden Standards hinaus, wenn Beiträge für eine Versicherung

abgesetzt würden. Der Gesetzgeber wolle die Daseinsvorsorge durch den Hilfe

Suchenden begünstigen, soweit entsprechende Dispositionen bereits getroffen

worden seien.

18 Mit der vom Senat auf den Antrag der Kläger zu 1., 3. und 4. zugelassenen

Berufung machen diese geltend: Es sei familienrechtlich und unterhaltsrechtlich

geboten, dass Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge verpflichtet seien, ihre

minderjährigen Kinder mit Erreichen der Volljährigkeit nicht verschuldet in ein

eigenständiges Leben zu entlassen. Teilweise habe der Gesetzgeber entsprechende

Regelungen geschaffen, teilweise seien die Eltern entsprechend gefordert, Vorsorge

- etwa durch eine Haftpflichtversicherung - zu treffen. Der Kläger zu 2. komme mit

dem Abschluss der Versicherung einer gesetzlich normierten Unterhaltsverpflichtung

nach. Aufgabe der Sozialhilfe sei es, die Führung eines menschenwürdigen Lebens

zu ermöglichen. Dazu gehöre es, den Sozialhilfeempfänger zu befähigen, seinen

unterhaltsrechtlichen Mindestverpflichtungen nachzukommen. Auch bei Angehörigen

der unteren Einkommensschichten sei es durchaus üblich, mittels einer

Haftpflichtversicherung für die minderjährigen Kinder Vorsorge zu treffen.

19 Die Kläger zu 1., 3. und 4. beantragen,

20 das angefochtene Urteil zu ändern, soweit es sie

betrifft, und den Beklagten unter Abänderung seines

Bescheides vom 3. Januar 1997 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 zu

verpflichten, ihnen weitere laufende Hilfe zum

Lebensunterhalt für die Zeit vom 5. September 1996

bis zum 31. Juli 1997 unter anteiliger

Berücksichtigung des Jahresbetrages von

120,80 DM für die Haftpflichtversicherung

726/024478-J-14 des Klägers zu 2. bei der H. -

C. -A. zu bewilligen.

21 Der Beklagte beantragt,

22 die Berufung zurückzuweisen.

23 Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und trägt

ergänzend vor: Es erscheine sachgerecht, den Begriff der Angemessenheit dem

Grunde nach auf solche Vorsorgemaßnahmen zu begrenzen, die zumindest unter

dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend

planenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis habe, als ratsam

eingestuft würden. Als Indiz dafür könne zwar gegebenenfalls die Versorgungsdichte

mit der betreffenden Versicherung herangezogen werden. Hierzu seien aber bislang

keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden. Selbst wenn die Feststellung

zutreffe, dass 60 % der Haushalte über eine Privathaftpflichtversicherung verfügten,

könne dieser Prozentsatz nicht zu Grunde gelegt werden, weil er sich auf die Anzahl

aller Haushalte beziehe. Sozialhilferechtlich maßgebend sei jedoch die

Versorgungsdichte in Haushalten mit niedrigem Einkommen. Hierzu fehle eine

Aufklärung. Dessen ungeachtet sei zur Bestimmung des Begriffs der

Angemessenheit auch auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts Bedacht

zu nehmen. Mit der Aufgabe der Sozialhilfe, einem Hilfebedürftigen die nötige Hilfe

zu gewähren, sei eine höhere Sozialhilfe als Folge eines geringeren

Einkommenseinsatzes nur dann zu vereinbaren, wenn damit für den Hilfe Suchenden

eine Verbesserung erreicht werde, die im Ergebnis, wenn auch nicht notwendig zum

Wegfall, so doch jedenfalls zu einer Entlastung der Sozialhilfe führe. Die

Privathaftpflichtversicherung decke kein Risiko ab, welches im Versicherungsfall

kostenmäßig von der Sozialhilfe abzudecken sei. Sie diene lediglich dazu,

Schadensersatzansprüche Dritter zu befriedigen und den Versicherten so vor

entsprechenden Schulden zu bewahren. Eine Schuldenübernahme gehöre nach

ständiger Rechtsprechung nicht zu den Aufgaben der Sozialhilfe. Schließlich

müssten die Beträge für die Versicherung auch deshalb unberücksichtigt bleiben,

weil die Versicherung erst nach dem Beginn des Sozialhilfebezugs abgeschlossen

worden sei.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der

Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen

Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

25

Entscheidungsgründe:


26 Die Berufung hat Erfolg.

27 Die Klage ist zulässig und begründet, soweit die Kläger zu 1., 3. und 4.

(Berufungskläger) sie erhoben haben.

28 Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage wird auf die zutreffenden, von den

Beteiligten im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des

Verwaltungsgerichts hierzu verwiesen.

29 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom

3. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 ist,

soweit er die Berufungskläger betrifft, rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten

(vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Berufungsklägern steht der geltend gemachte

Anspruch auf Gewährung weiterer laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit

vom 5. September 1996 bis zum 31. Juli 1997 unter anteiliger Berücksichtigung des

Jahresbetrages von 120,80 DM für die Haftpflichtversicherung 726/024478-J-14 des

Klägers zu 2. bei der H. -C. -A. zu.

30 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Kosten einer privaten

Haftpflichtversicherung nicht als notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von

§ 12 BSHG angesehen (I.). Die Berufungskläger haben jedoch deshalb einen

Anspruch auf die Gewährung weiterer laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, weil die

Prämie für die streitbefangene Haftpflichtversicherung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG

von dem Einkommen des Klägers zu 2. und der Klägerin zu 1. abzusetzen war

(II.).

31 I. Der erkennende Senat schließt sich der vom Verwaltungsgericht angeführten

gefestigten Rechtsprechung an, wonach die Kosten einer privaten

Haftpflichtversicherung nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des

§ 12 BSHG gehören.

32 Vgl. über das vom Verwaltungsgericht bereits

benannte Urteil des OVG NRW vom 24. Januar 1991

- 24 A 1316/99 - hinaus auch OVG NRW, Urteil vom

28. April 1999 - 24 A 482/97 -; Mergler/Zink, BSHG,

4. Aufl. Stand März 2001, § 12 BSHG Rdnr. 30a mit

weiteren Nachweisen.

33 Angesichts detaillierter Regelungen zur Übernahme von Kranken- und

Pflegeversicherungsbeiträgen (vgl. § 13 BSHG) sowie von Kosten zur Erfüllung der

Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder auf

ein angemessenes Sterbegeld (vgl. § 14 BSHG) bedürfte es einer ausdrücklichen

gesetzlichen Regelung, um Anderes annehmen zu können.

34 II. Die Berufungskläger können sich mit Erfolg auf § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG

berufen. Die danach vorzunehmende Absetzung des Beitrags zu einer privaten

Versicherung von dem Einkommen scheidet nicht von vornherein dann aus, wenn die

Versicherung erst während laufender Sozialhilfeleistungen abgeschlossen wird

(1.).

35 A.A. OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 1991

- 24 A 1316/89 - und vom 28. April 1999 -

24 A 482/97 -.

36 Die Prämie für die streitbefangene Haftpflichtversicherung ist ein dem Grund und

der Höhe nach angemessener Beitrag zu einer privaten Versicherung im Sinne des

§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG (2.)

37 1. Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anhaltspunkt, etwas Anderes

anzunehmen, als der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom

11. Juli 2001 - 12 A 2727/00 -,

38 ZFSH/SGB 2001, 658,

39 ausgeführt hat. Danach lässt es sich aus dem Wortlaut und aus der

Entstehungsgeschichte des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG nicht ableiten und scheidet nach

der inneren Systematik des Bundessozialhilfegesetzes endgültig die Möglichkeit aus,

Beiträge für eine erst während des Bezugs von Sozialhilfe abgeschlossene

Versicherung als nicht angemessen zu bezeichnen und allein schon deshalb von der

Absetzung vom Einkommen auszunehmen.

40 2. Der erkennende Senat hat in seiner Urteil vom 11. Juli 2001 -

12 A 2727/00 -, a.a.O., ferner ausgeführt, dass mangels Möglichkeit, ausschließlich

auf den Zeitpunkt des Abschlusses einer Versicherung abzustellen, der

klärungsbedürftige Begriff der Angemessenheit im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG

aus der inneren Systematik des § 76 BSHG sowie aus dem Sinn und Zweck der

Vorschrift unter Berücksichtigung der dem Sozialhilferecht insgesamt

innewohnenden, namentlich in § 1 BSHG näher bestimmten Zielsetzungen zu

entwickeln ist. Er hat sich dabei die Ausführungen des früher für das Sozialhilferecht

zuständigen 8. Senats des Gerichts zu eigen gemacht.

41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 -

8 A 2498/94, Juris.

42 So ist zu fragen, ob die Versicherung auch unabhängig von ihren Kosten einen

vernünftigen oder jedenfalls nachvollziehbaren Zweck verfolgt (a). Weiter erscheint

es als sachgerecht, den Begriff der Angemessenheit dem Grunde nach auf

Vorsorgemaßnahmen zu begrenzen, die zumindest unter dem Blickwinkel der

Daseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend planenden Bürger, der

kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, als ratsam eingestuft werden (b). Dem

Zweck, das in § 2 Abs. 1 BSHG formulierte grundlegende Prinzip des Nachrangs der

Sozialhilfe zu konkretisieren, entspricht grundsätzlich eine Beschränkung des § 76

Abs. 2 Nr. 3 BSHG, soweit es um nicht gesetzlich vorgeschriebene

Versicherungsbeiträge geht, auf Vorsorgeaufwendungen, die - wie etwa betriebliche

Unfall- oder Invaliditätsversicherungen - eine der gesetzlichen Sozialversicherung

vergleichbare Bedeutung für die grundlegende Daseinsvorsorge haben, einen engen

Bezug zur Erwerbstätigkeit und den damit einhergehenden erhöhten Risiken

aufweisen und einen bescheidenen Rahmen nicht überschreiten. Ausnahmsweise

- insoweit sind die Kriterien zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG aus Anlass des vorliegenden

Verfahrens weiter zu konkretisieren - ist der enge Bezug zur Erwerbstätigkeit dann

entbehrlich, wenn mit der streitbefangenen Versicherung Risiken abgedeckt werden,

die nach Art und Bedeutung gleich zu achten sind (c). Speziell im Hinblick auf

freiwillige Versicherungen bedeutet der Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze des

Sozialhilferechts schließlich, dass die bezweckte Sicherung ein nennenswerter

Beitrag zur Erlangung und Beibehaltung einer eigenständigen, vom dauerhaften

Sozialhilfebezug unabhängigen wirtschaftlichen Stellung sein muss (d) und dass sie

auch nach der Höhe (allenfalls) dem entspricht, was ein in bescheidenen

Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer ansonsten

vergleichbaren Lage für sinnvoll und tragbar erachten würde (e). Dabei geben die

individuellen Verhältnisse des Hilfe Suchenden und nicht in erster Linie

verallgemeinernde Sichtweisen den Ausschlag (f).

43 Danach erweist sich die hier streitbefangene Prämie als nach Grund und Höhe

angemessen im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG.

44 a) Bei zwei minderjährigen Kindern eine Familienhaftpflichtversicherung

abzuschließen, bedeutet, einen nachvollziehbaren, vernünftigen Zweck zu verfolgen.

Es ist offensichtlich - und bedarf deshalb keiner weiteren Erläuterungen - vernünftig,

für den Ersatz von Schäden, die insbesondere durch mangelnde Vorsicht beim

Spielen von Kindern oder Jugendlichen oder durch Unachtsamkeit im Verkehr

verschuldet werden, durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung

vorzusorgen.

45 b) Der Abschluss einer Familienhaftpflichtversicherung, in die zwei minderjährige

Kinder einbezogen sind, stellt sich auch als eine Vorsorgemaßnahme dar, die unter

dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend

planenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, als ratsam

eingestuft wird.

46 Hierbei sind keine Erhebungen über die Zahl und die Umstände abgeschlossener

Haftpflichtversicherungsverträge heranzuziehen. Vielmehr ist auf ein objektives

Verständnis des "vernünftig und vorausschauend planenden Bürgers, der kein

überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat" abzustellen. Durch den Abschluss einer

Versicherung Vorkehrungen gegen Schulden aus Haftpflichtschäden zu treffen, d.h.

gegen Schulden, für die der Schuldner keinen Gegenwert erlangt und die bereits bei

nur geringer Unachtsamkeit oder lediglich für kürzeste Zeit fehlender Vorsicht

entstehen können, liegt nicht außerhalb der Daseinsvorsorge des nach den

genannten Kriterien vorgehenden Bürgers. In der heutigen Zeit können sog. "ruinöse"

Schäden, d.h. Schäden, die nicht mehr oder nur über einen langen Zeitraum hin aus

eigenen Mitteln zu ersetzen sind, bereits auf Grund kleinster Ursachen

entstehen.

47 Vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1980

- IVb ZR 514/80 -, BGHZ 77, 224 (228).

48 Bei diesem Verständnis des "ruinösen" Schadens, den gleichwohl auszugleichen

insbesondere dann ein Bedürfnis ist, wenn ihn Personen aus dem unmittelbaren

sozialen Umfeld erleiden (etwa aus der Verwandtschaft, Nachbarschaft, in der

Schule, auf der Arbeitsstelle), fällt der Abschluss der Haftpflichtversicherung aus der

Daseinsvorsorge nicht bereits deshalb heraus, weil Schadenssummen in

sprichwörtlich "schwindelerregender" Höhe glücklicherweise - wie sich schon an der

vergleichsweise geringen Höhe der Beiträge für eine Familienhaftpflichtversicherung

ablesen lässt - noch immer (versicherungsmathematisch gesehen) eher selten

anfallen. Selbst um geringere Schadenshöhen nicht aus eigenen Mitteln tragen zu

müssen, wird ein vernünftig und vorausschauend planender Bürger vorsorglich eine

Haftpflichtversicherung abschließen, ohne dass ihm deshalb ein überzogenes

Sicherheitsbedürfnis vorzuhalten wäre. Auch einen nur geringen Schaden zu

ersetzen, bedeutete eine Belastung des Familienlebens. Der für den Schaden

aufzubringende Betrag fehlte nämlich in der Haushaltskasse, so dass der Schaden

mittelbar jedes Familienmitglied träfe, was bereits bei durchschnittlichem, erst recht

aber bei geringerem Einkommen den Familienfrieden stören könnte.

49 Schließlich gereicht den Berufungsklägern auch nicht unter dem Gesichtspunkt

der Daseinsvorsorge der Abschluss der Versicherung erst während des laufenden

Sozialhilfebezugs zum Nachteil. Die Versicherung ist für Familien wie die des Klägers

zu 2. grundsätzlich besonders ratsam, weil die Wahrscheinlichkeit, einen Schaden zu

verursachen, bei einer mehrköpfigen Familie mit insbesondere noch minderjährigen

Kindern grundsätzlich höher ist als z.B. bei einem Erwachsenen. Besteht in einer

solchen Konstellation gleichwohl kein Versicherungsschutz, würde ein vernünftiger

und vorausschauend planender Bürger jedenfalls dann die Versicherung

abschließen, wenn er sich seines Risikos durch besondere Ereignisse bewusst wird.

Solche besonderen Ereignisse sind vorliegend in Gestalt der vom Beklagten nicht

bestrittenen Vorfälle betreffend die Kläger zu 3. und 4. eingetreten, die - vom

Beklagten ebenfalls nicht bezweifelt - den Kläger zu 2. veranlassten, erneut eine

Haftpflichtversicherung abzuschließen.

50 c) Der Absetzbarkeit der Beiträge steht nicht entgegen, dass die gesetzliche

Haftpflicht einer Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme

der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes (auch

Ehrenamtes),

51 vgl. die hier geltenden

Versicherungsbedingungen der H. -

Haftpflichtversicherung, Stand 7/95 (RBH-Nr.

01/0794 / Privathaftpflicht-Versicherung),

52 versichert ist und diese Versicherung gerade keinen engen Bezug zur

Erwerbstätigkeit und den damit einhergehenden erhöhten Risiken aufweist. Die

Absetzbarkeit nur bei engen Bezügen zur Erwerbstätigkeit rechtfertigt sich aus

rechtssystematischen Gründen, um ein zu weitgehendes "Herausfallen" der freiwillig

entrichteten Versicherungsbeiträge aus dem Zusammenhang der übrigen durch § 76

Abs. 2 BSHG geschonten Aufwendungen zu vermeiden. Denn nach § 76 Abs. 2

Nrn. 1, 2 und 4 BSHG sind allein mehr oder weniger unausweichliche finanzielle

Belastungen von Erwerbstätigen absetzbar (vgl. Nr. 1: auf das Einkommen

entrichtete Steuern / Nr. 2: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der

Arbeitslosenversicherung / Nr. 4: die mit der Erzielung des Einkommens

verbundenen notwendigen Ausgaben).

53 Auch ohne den engen Bezug zur Erwerbstätigkeit fällt die

Familienhaftpflichtversicherung nicht zu weit aus dem Zusammenhang der übrigen

durch § 76 Abs. 2 BSHG berücksichtigten Risiken heraus. Sie hat nämlich zumindest

bei Familien mit minderjährigen Kindern nach Art und Bedeutung des versicherten

Risikos eine vergleichbare Bedeutung für die grundlegende Daseinsvorsorge.

Schulden zu vermeiden, gehört im Rahmen der Vermögenssorge zu der in § 1626

Abs. 1 BGB geregelten Pflicht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen.

54 Vgl. BHG, Urteil vom 4. Juni 1980 -

IVb ZR 514/80 -, a.a.O. (227); Diederichsen in

Palandt, BGB, 61. Aufl. 2001, § 1626 Rdnr. 21.

55 d) Die mit dem Abschluss einer Familienhaftpflichtversicherung bezweckte

Sicherung ist auch ein nennenswerter Beitrag zur Erlangung und Beibehaltung einer

eigenständigen, vom dauerhaften Sozialhilfebezug unabhängigen wirtschaftlichen

Stellung.

56 Aus der Begrenzung des Zwecks jeglicher Sozialhilfegewährung auf die

Ermöglichung eines der Würde des Menschen entsprechenden Lebens (vgl. § 1

Abs. 2 Satz 1 BSHG), aus dem grundsätzlichen Anliegen, Hilfe zur Selbsthilfe zu

geben (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs. BSHG), und schließlich aus der Verpflichtung

des Hilfe Suchenden zu der ihm individuell möglichen Mitwirkung bei dieser

Selbsthilfe (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. und § 2 Abs. 1 BSHG), folgt, dass solche

Aufwendungen im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 76 BSHG frei zu

bleiben haben, die einerseits dem Streben nach einer möglichst weitgehenden

Unabhängigkeit von Sozialhilfe zu dienen bestimmt und geeignet sind, ohne auf der

anderen Seite über das Ziel einer elementaren Hilfe in der Not hinauszuweisen. Der

Beitrag für die Familienhaftpflichtversicherung der Kläger erfüllt diese

Voraussetzungen.

57 Allerdings würde der Beklagte als Sozialhilfeträger bei einem Schadensfall

voraussichtlich konkret messbar nur in ganz geringem Umfang hinsichtlich der

Berufungskläger entlastet, wenn eine Familienhaftpflichtversicherung einträte. Die

Schadensersatzansprüche, denen sich der nicht haftpflichtversicherte Schuldner in

vollem Umfang ausgesetzt sähe, müsste der Sozialhilfeträger nicht übernehmen.

Bestünde also ohne Versicherung keine Belastung, könnte der Abschluss einer

Versicherung schon deshalb keine Entlastung versprechen.

58 Die Berufungskläger stünden bei einem Schadensfall voraussichtlich auch nicht

in der Gefahr, schuldenfreies Eigentum an einem angemessenen Hausgrundstück im

Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zu verlieren. Eine solche Immobilie unterläge bei

der Beitreibung der Schadensersatzforderung nicht einem Vollstreckungsschutz,

weshalb bei Eintritt einer Haftpflichtversicherung für den Schaden der

Sozialhilfeträger davon verschont bliebe, deutlich höhere Unterkunftskosten

aufbringen zu müssen. Ausgehend von den jetzigen Lebensumständen der Kläger

besteht indes keine größere Wahrscheinlichkeit für den Erwerb schuldenfreien

Eigentums an einem angemessenen Hausgrundstück.

59 Über das Verbot der sog. "Kahlpfändung" ist ferner gesetzlich sichergestellt, dass

der sozialhilferechtliche Bedarf eines Schuldners, d.h.hier auch der Berufungskläger,

trotz Pfändung gedeckt ist. Eine ganz geringe Entlastung des Sozialhilfeträgers käme

lediglich dann in Betracht, wenn er bei einem Bedarf an einmaligen Leistungen

zunächst darlehensweise Sozialhilfe zu gewähren hätte, bevor über eine

entsprechende Anhebung des pfändungsfreien Betrages die sukzessive Ablösung

der Hilfeleistung erfolgte (vgl. § 850f ZPO).

60 Der erkennende Senat lässt schließlich für den geforderten nennenswerten

Beitrag zur Erlangung und Beibehaltung einer eigenständigen, vom dauerhaften

Sozialhilfebezug unabhängigen wirtschaftlichen Stellung nicht die Aussicht genügen,

mit Abschluss der Haftpflichtversicherung in Fällen "ruinöser" Schäden regelmäßig

den Geschädigten aus der Gefahr zu ziehen, Sozialhilfeleistungen beanspruchen zu

müssen, wenn die Schulden mangels Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht

beitreibbar sind.

61 Als nennenswerter Beitrag zur Erlangung und Beibehaltung einer

eigenständigen, vom dauerhaften Sozialhilfebezug unabhängigen wirtschaftlichen

Stellung genügt es aber, wenn mit dem Abschluss einer

Familienhaftpflichtversicherung für die Familienangehörigen die Möglichkeit

weitestgehend ausgeschlossen wird, den Weg in ein von der Sozialhilfe

unabhängiges Leben durch den Eintritt eines "ruinösen" Schadens langfristig, wenn

nicht lebenslang zu versperren. Im Falle eines "ruinösen" Schadens würden

insbesondere die Kläger zu 3. und 4. in der Sozialhilfe "festgehalten". Bei einer

allenfalls in geringer Höhe möglichen Tilgung der Schulden und in Ansehung der

deshalb anfallenden Zinsen könnten die Kläger zu 3. und 4. von Beginn ihrer

beruflichen Entwicklung an noch nicht einmal über einen geringen Betrag ihres

Einkommens frei verfügen, weshalb ihr - gerade wegen des jugendlichen Alters noch

besonders zu förderndes - Selbsthilfestreben eine empfindliche Einbuße erlitte, wenn

nicht sogar gänzlich erlahmte. In Ansehung "ruinöser" Schulden verstärkt

aufkommende Schuldzuweisungen gefährdeten den Zusammenhalt der Familie,

deren Kräfte zur Selbsthilfe anzuregen sind (vgl. § 7 BSHG).

62 e) Der Beitrag für die Familienhaftpflichtversicherung entspricht auch nach der

Höhe dem, was ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht

sozialhilfebedürftiger Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage für sinnvoll und

tragbar erachten würde. Dabei kommt es erneut nicht darauf an, wie sich die

Vergleichsgruppe tatsächlich verhält. Entscheidend ist allein, ob der Beitrag objektiv

sinnvoll und tragbar ist. In Ansehung des zur Versicherung von vier Personen

lediglich aufzubringenden Betrags von 120,80 DM jährlich, d.h. von ca. 2,50 DM pro

Person und Monat sind hinsichtlich der Tragbarkeit des Betrages Bedenken weder

vorgetragen noch sonst ersichtlich. In Ansehung der mitversicherten zwei

minderjährigen Kinder und der Pflegebedürftigkeit ihres Vaters, die jedenfalls

abstrakt geeignet ist, die Aufsicht über die Kinder nachhaltig zu erschweren, würde

ein nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage den

Abschluss der Familienhaftpflichtversicherung auch als sinnvoll erachten.

63 f) Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die

streitbefangene Prämie wegen der individuellen Verhältnisse der Berufungskläger

nicht angemessen ist.

64 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

65 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO,

708 Nr. 10, 711 ZPO.

66 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2

Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Frage der Angemessenheit von Beiträgen für eine

Familienhaftpflichtversicherung im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG nicht

höchstrichterlich geklärt ist.

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