Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 12.12.2001: Private Haftpflichtversicherung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12.12.2001 - 12 A 5824/00) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Kläger zu 1., 3. und
4. betrifft.
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 3. Januar 1997 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 verpflichtet, den Klägern
zu 1., 3. und 4. weitere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom
5. September 1996 bis zum 31. Juli 1997 unter anteiliger Berücksichtigung des
Jahresbetrages von 120,80 DM für die Haftpflichtversicherung 726/024478-J-14 des
Klägers zu 2. bei der H. -C. -A. zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie ¾ der Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostentragungspflicht
des Klägers zu 2. Das Verfahren ist in beiden Rechtszügen gerichtskostenfrei.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte bei der Bewilligung laufender
Hilfe zum Lebensunterhalt die Beiträge hätte berücksichtigen müssen, die für eine
vom Kläger zu 2. abgeschlossene private Haftpflichtversicherung in der Zeit vom
5. September 1996 bis zum 31. Juli 1997 anfielen.
3 Die 1959 geborene Klägerin zu 1. und ihr 1956 geborener Ehemann, der Kläger
zu 2., haben zwei Kinder, die 1980 und 1988 geborenen Kläger zu 3. und 4., für die
im o.g. Zeitraum Kindergeld gezahlt wurde. Der Kläger zu 2. bezog im
streitbefangenen Zeitraum eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.872,43 DM.
Die AOK B. zahlte Pflegegeld nach der Pflegestufe II.
4 Nachdem die Kläger bereits bis 1992 Sozialhilfeleistungen bezogen hatten,
erhielten sie ab Sommer 1994 erneut und ohne Unterbrechung bis zum Ende des
o.g. Zeitraums ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechnung der
Erwerbsunfähigkeitsrente und des Kindergeldes.
5 Von Oktober 1989 bis einschl. März 1994 waren die Kläger privat
haftpflichtversichert bei den A. -C. -Versicherungen. Auf seinen Antrag vom
20. August 1996 hin bestätigte die A. Versicherungs-Aktiengesellschaft der H. -
C. (H. -C. -A. ) dem Kläger zu 2. den Versicherungsschutz in der
Privathaftpflichtversicherung ab 1. September 1996. Die Versicherung schütze, so
die Bestätigung, automatisch auch den Ehegatten des Versicherungsnehmers und
die unverheirateten Kinder, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich
unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befänden. Der
Jahresversicherungsbeitrag belief sich von September 1996 bis einschl. August 1997
auf 120,80 DM.
6 Mit Schreiben vom 5. September 1996 stellte der Kläger zu 2. beim Beklagten
den Antrag, "den notwendigen Vorkehrung gegen Risiken des täglichen Lebens eine
Haftpflicht-Versicherung abzudecken". Mit seinem an die Kläger zu 1. und 2.
adressierten Bescheid vom 3. Januar 1997 lehnte der Beklagte diesen Antrag und
weitere von den Klägern zu 1. und 2. gestellte Anträge ab. Zur Begründung führte er
aus: Die Kosten für eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der Hilfe zum
Lebensunterhalt könnten nur einkommensbereinigend berücksichtigt werden, wenn
die Versicherung bereits bei erstmaliger Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt
bestanden hätte und nicht zugemutet werden könne, aus dem bestehenden Vertrag
auszuscheiden.
7 Mit am 29. Januar 1997 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben legte die
Klägerin zu 1. Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Januar 1997 ein betreffend
ihre Anträge auf "Einkommensbereinigung oder Beihilfe für eine
Sterbegeldversicherung" sowie "Gewährung eines Mehrbedarfs wegen alleiniger
Erziehung von 1-2 Kindern unter 16 Jahre(n)", der Kläger zu 2. betreffend seinen
"Antrag auf Bewilligung einer Beihilfe für kommunikative Hilfsmittel" und die Klägerin
zu 1. als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 3. und 4. betreffend die Anträge auf
"Beihilfe eines Konstruktionsbaukasten"s und "einer Beihilfe für die Anschaffung
eines Taschenrechners (Fach Mathematik) Klasse 10 d".
8 Mit Schreiben vom 9. Mai 1997 bat der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter
Vorlage einer von der Klägerin zu 1. unterzeichneten Vollmacht den Beklagten um
Entscheidung über die Widersprüche der Kläger. Der Betreff dieses Schreibens
lautete "Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für Herrn S. R. , ..., hier: die
Widerspruchsverfahren bzgl. Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, Abzug der
Haftpflicht- und Sterbeversicherungsprämien vom anrechenbaren Einkommen".
9 In ihrer Sitzung am 26. Juni 1997 wies die Widerspruchsstelle des Beklagten den
Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Januar 1997 als unbegründet zurück. In
dem Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1997 ist ausgeführt: Der Sozialhilfeträger
sei nicht verpflichtet, die Kosten für eine Haftpflichtversicherung zu übernehmen, weil
diese nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten. Die Versicherungsbeträge
könnten auch nicht einkommensmindernd abgesetzt werden, weil sie nicht gesetzlich
vorgeschrieben seien.
10 Am 12. August 1997 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter
Benennung der Kläger zu 1. und 2. im Rubrum der Klageschrift vom 11. August 1997
die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei
zulässig. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Januar 1997 habe auch die
Ablehnung der Übernahme der Haftpflichtversicherungsbeträge durch den Beklagten
erfasst. Wie die Widerspruchssitzung am 26. Juni 1997 belege, seien die Beteiligten
übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Kläger das Begehren
weiterverfolgten, obwohl eine gesonderte Bezeichnung im Widerspruchsschreiben
unterblieben sei. Die Kläger könnten auch alle klagen, weil sie als
Einstandsgemeinschaft betroffen seien. Die Klage sei begründet. Die Beiträge für
eine private Haftpflichtversicherung gehörten zum notwendigen Lebensunterhalt, weil
diese Versicherung dazu diene, die Gefahr einer lebenslangen Überschuldung durch
Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Zur Abwehr dieser Gefahr für die Kinder
seien die Eltern im Wege der elterlichen Sorge verpflichtet. Dass die Versicherung
bei Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit nicht bestanden habe, sei unschädlich. Die
Familie habe vorher über eine solche Versicherung verfügt, die zeitnah vor der
Hilfegewährung gekündigt worden sei. Ein alsbaldiger Neuabschluss sei allein wegen
des Verhaltens des Beklagten unterblieben, der die Übernahme der Kosten
ausgeschlossen habe. Als es im Sommer 1996 zu zwei durch die Kinder
verursachten Sachschäden gekommen sei, habe der Kläger zu 2. die Versicherung
gleichwohl abgeschlossen.
11 Auf die Klarstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen
Verhandlung am 22. November 2000 hat das Verwaltungsgericht die Kläger zu 3.
und 4. in das Rubrum des Verfahrens aufgenommen.
12 Die Kläger haben beantragt,
13 den Beklagten unter Abänderung seines
Bescheides vom 3. Januar 1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 zu
verpflichten, ihnen weitere laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt für die Zeit vom 5. September 1996
bis zum 31. Juni 1997 unter Berücksichtigung der
Prämie zur Haftpflichtversicherung des Klägers zu 2.
zu bewilligen.
14 Der Beklagte hat beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, weil die
Kläger das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt hätten. Die irrtümliche
Bescheidung im Widerspruchsbescheid könne nicht den fehlenden Widerspruch
ersetzen. Die Klage sei auch unbegründet. Zur weiteren Begründung nehme er
Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend verweise
er darauf, dass eine Haftpflichtversicherung allenfalls in besonderen Ausnahmefällen
zum notwendigen Lebensunterhalt zählen könne, etwa wenn die Gefahr
außerordentlicher Schäden zu befürchten sei. Die Kläger seien jedoch lediglich
alltäglichen Gefahren ausgesetzt.
17 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. November 2000
abgewiesen. Sie sei zulässig, aber unbegründet. Es fehle nicht an der Durchführung
des Widerspruchsverfahrens. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom
9. Mai 1997 sei als Widerspruch auszulegen. Dass dieser Widerspruch verfristet sei,
sei unschädlich, weil die Behörde durch die Bescheidung in der Sache die
Überprüfung durch das Gericht wieder eröffnet habe. Ein gesondertes
Widerspruchsverfahren im Hinblick auf die übrigen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft sei entbehrlich gewesen. Die streitentscheidende Frage,
nämlich die Berücksichtigung der Versicherungsprämie im Rahmen der
Sozialhilfegewährung für die Bedarfsgemeinschaft sei im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens behandelt worden. Die Klage des Klägers zu 2. sei
unbegründet, weil er selbst nicht sozialhilfebedürftig sei. Die Klage der Kläger zu 1.,
3. und 4. bleibe ohne Erfolg, weil eine private Haftpflichtversicherung nicht zum
notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehöre. Die
Kosten könnten auch nicht bei der gemeinsamen Veranlagung der
Bedarfsgemeinschaft vom Einkommen des Klägers zu 2. abgezogen werden mit der
Folge, dass sich das seinen Bedarf übersteigende und zur Deckung des Bedarfs der
übrigen Kläger zur Verfügung stehende Einkommen verringere und die zu
gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt erhöhe. Eine Kostenübernahme verbiete sich
im Hinblick auf anerkannte Grundsätze des Sozialhilferechts. Sei - aus welchen
Gründen auch immer - der Abschluss der Versicherung vor Eintritt der
Hilfebedürftigkeit unterblieben, laufe es auf eine nicht gerechtfertigte Verbesserung
des bislang bestehenden Standards hinaus, wenn Beiträge für eine Versicherung
abgesetzt würden. Der Gesetzgeber wolle die Daseinsvorsorge durch den Hilfe
Suchenden begünstigen, soweit entsprechende Dispositionen bereits getroffen
worden seien.
18 Mit der vom Senat auf den Antrag der Kläger zu 1., 3. und 4. zugelassenen
Berufung machen diese geltend: Es sei familienrechtlich und unterhaltsrechtlich
geboten, dass Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge verpflichtet seien, ihre
minderjährigen Kinder mit Erreichen der Volljährigkeit nicht verschuldet in ein
eigenständiges Leben zu entlassen. Teilweise habe der Gesetzgeber entsprechende
Regelungen geschaffen, teilweise seien die Eltern entsprechend gefordert, Vorsorge
- etwa durch eine Haftpflichtversicherung - zu treffen. Der Kläger zu 2. komme mit
dem Abschluss der Versicherung einer gesetzlich normierten Unterhaltsverpflichtung
nach. Aufgabe der Sozialhilfe sei es, die Führung eines menschenwürdigen Lebens
zu ermöglichen. Dazu gehöre es, den Sozialhilfeempfänger zu befähigen, seinen
unterhaltsrechtlichen Mindestverpflichtungen nachzukommen. Auch bei Angehörigen
der unteren Einkommensschichten sei es durchaus üblich, mittels einer
Haftpflichtversicherung für die minderjährigen Kinder Vorsorge zu treffen.
19 Die Kläger zu 1., 3. und 4. beantragen,
20 das angefochtene Urteil zu ändern, soweit es sie
betrifft, und den Beklagten unter Abänderung seines
Bescheides vom 3. Januar 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 zu
verpflichten, ihnen weitere laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt für die Zeit vom 5. September 1996
bis zum 31. Juli 1997 unter anteiliger
Berücksichtigung des Jahresbetrages von
120,80 DM für die Haftpflichtversicherung
726/024478-J-14 des Klägers zu 2. bei der H. -
C. -A. zu bewilligen.
21 Der Beklagte beantragt,
22 die Berufung zurückzuweisen.
23 Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und trägt
ergänzend vor: Es erscheine sachgerecht, den Begriff der Angemessenheit dem
Grunde nach auf solche Vorsorgemaßnahmen zu begrenzen, die zumindest unter
dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend
planenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis habe, als ratsam
eingestuft würden. Als Indiz dafür könne zwar gegebenenfalls die Versorgungsdichte
mit der betreffenden Versicherung herangezogen werden. Hierzu seien aber bislang
keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden. Selbst wenn die Feststellung
zutreffe, dass 60 % der Haushalte über eine Privathaftpflichtversicherung verfügten,
könne dieser Prozentsatz nicht zu Grunde gelegt werden, weil er sich auf die Anzahl
aller Haushalte beziehe. Sozialhilferechtlich maßgebend sei jedoch die
Versorgungsdichte in Haushalten mit niedrigem Einkommen. Hierzu fehle eine
Aufklärung. Dessen ungeachtet sei zur Bestimmung des Begriffs der
Angemessenheit auch auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts Bedacht
zu nehmen. Mit der Aufgabe der Sozialhilfe, einem Hilfebedürftigen die nötige Hilfe
zu gewähren, sei eine höhere Sozialhilfe als Folge eines geringeren
Einkommenseinsatzes nur dann zu vereinbaren, wenn damit für den Hilfe Suchenden
eine Verbesserung erreicht werde, die im Ergebnis, wenn auch nicht notwendig zum
Wegfall, so doch jedenfalls zu einer Entlastung der Sozialhilfe führe. Die
Privathaftpflichtversicherung decke kein Risiko ab, welches im Versicherungsfall
kostenmäßig von der Sozialhilfe abzudecken sei. Sie diene lediglich dazu,
Schadensersatzansprüche Dritter zu befriedigen und den Versicherten so vor
entsprechenden Schulden zu bewahren. Eine Schuldenübernahme gehöre nach
ständiger Rechtsprechung nicht zu den Aufgaben der Sozialhilfe. Schließlich
müssten die Beträge für die Versicherung auch deshalb unberücksichtigt bleiben,
weil die Versicherung erst nach dem Beginn des Sozialhilfebezugs abgeschlossen
worden sei.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
25
Entscheidungsgründe:
26 Die Berufung hat Erfolg.
27 Die Klage ist zulässig und begründet, soweit die Kläger zu 1., 3. und 4.
(Berufungskläger) sie erhoben haben.
28 Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage wird auf die zutreffenden, von den
Beteiligten im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des
Verwaltungsgerichts hierzu verwiesen.
29 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom
3. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 ist,
soweit er die Berufungskläger betrifft, rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten
(vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Berufungsklägern steht der geltend gemachte
Anspruch auf Gewährung weiterer laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit
vom 5. September 1996 bis zum 31. Juli 1997 unter anteiliger Berücksichtigung des
Jahresbetrages von 120,80 DM für die Haftpflichtversicherung 726/024478-J-14 des
Klägers zu 2. bei der H. -C. -A. zu.
30 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Kosten einer privaten
Haftpflichtversicherung nicht als notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von
§ 12 BSHG angesehen (I.). Die Berufungskläger haben jedoch deshalb einen
Anspruch auf die Gewährung weiterer laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, weil die
Prämie für die streitbefangene Haftpflichtversicherung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG
von dem Einkommen des Klägers zu 2. und der Klägerin zu 1. abzusetzen war
(II.).
31 I. Der erkennende Senat schließt sich der vom Verwaltungsgericht angeführten
gefestigten Rechtsprechung an, wonach die Kosten einer privaten
Haftpflichtversicherung nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des
§ 12 BSHG gehören.
32 Vgl. über das vom Verwaltungsgericht bereits
benannte Urteil des OVG NRW vom 24. Januar 1991
- 24 A 1316/99 - hinaus auch OVG NRW, Urteil vom
28. April 1999 - 24 A 482/97 -; Mergler/Zink, BSHG,
4. Aufl. Stand März 2001, § 12 BSHG Rdnr. 30a mit
weiteren Nachweisen.
33 Angesichts detaillierter Regelungen zur Übernahme von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen (vgl. § 13 BSHG) sowie von Kosten zur Erfüllung der
Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder auf
ein angemessenes Sterbegeld (vgl. § 14 BSHG) bedürfte es einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung, um Anderes annehmen zu können.
34 II. Die Berufungskläger können sich mit Erfolg auf § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG
berufen. Die danach vorzunehmende Absetzung des Beitrags zu einer privaten
Versicherung von dem Einkommen scheidet nicht von vornherein dann aus, wenn die
Versicherung erst während laufender Sozialhilfeleistungen abgeschlossen wird
(1.).
35 A.A. OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 1991
- 24 A 1316/89 - und vom 28. April 1999 -
24 A 482/97 -.
36 Die Prämie für die streitbefangene Haftpflichtversicherung ist ein dem Grund und
der Höhe nach angemessener Beitrag zu einer privaten Versicherung im Sinne des
§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG (2.)
37 1. Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anhaltspunkt, etwas Anderes
anzunehmen, als der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom
11. Juli 2001 - 12 A 2727/00 -,
38 ZFSH/SGB 2001, 658,
39 ausgeführt hat. Danach lässt es sich aus dem Wortlaut und aus der
Entstehungsgeschichte des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG nicht ableiten und scheidet nach
der inneren Systematik des Bundessozialhilfegesetzes endgültig die Möglichkeit aus,
Beiträge für eine erst während des Bezugs von Sozialhilfe abgeschlossene
Versicherung als nicht angemessen zu bezeichnen und allein schon deshalb von der
Absetzung vom Einkommen auszunehmen.
40 2. Der erkennende Senat hat in seiner Urteil vom 11. Juli 2001 -
12 A 2727/00 -, a.a.O., ferner ausgeführt, dass mangels Möglichkeit, ausschließlich
auf den Zeitpunkt des Abschlusses einer Versicherung abzustellen, der
klärungsbedürftige Begriff der Angemessenheit im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG
aus der inneren Systematik des § 76 BSHG sowie aus dem Sinn und Zweck der
Vorschrift unter Berücksichtigung der dem Sozialhilferecht insgesamt
innewohnenden, namentlich in § 1 BSHG näher bestimmten Zielsetzungen zu
entwickeln ist. Er hat sich dabei die Ausführungen des früher für das Sozialhilferecht
zuständigen 8. Senats des Gerichts zu eigen gemacht.
41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 -
8 A 2498/94, Juris.
42 So ist zu fragen, ob die Versicherung auch unabhängig von ihren Kosten einen
vernünftigen oder jedenfalls nachvollziehbaren Zweck verfolgt (a). Weiter erscheint
es als sachgerecht, den Begriff der Angemessenheit dem Grunde nach auf
Vorsorgemaßnahmen zu begrenzen, die zumindest unter dem Blickwinkel der
Daseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend planenden Bürger, der
kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, als ratsam eingestuft werden (b). Dem
Zweck, das in § 2 Abs. 1 BSHG formulierte grundlegende Prinzip des Nachrangs der
Sozialhilfe zu konkretisieren, entspricht grundsätzlich eine Beschränkung des § 76
Abs. 2 Nr. 3 BSHG, soweit es um nicht gesetzlich vorgeschriebene
Versicherungsbeiträge geht, auf Vorsorgeaufwendungen, die - wie etwa betriebliche
Unfall- oder Invaliditätsversicherungen - eine der gesetzlichen Sozialversicherung
vergleichbare Bedeutung für die grundlegende Daseinsvorsorge haben, einen engen
Bezug zur Erwerbstätigkeit und den damit einhergehenden erhöhten Risiken
aufweisen und einen bescheidenen Rahmen nicht überschreiten. Ausnahmsweise
- insoweit sind die Kriterien zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG aus Anlass des vorliegenden
Verfahrens weiter zu konkretisieren - ist der enge Bezug zur Erwerbstätigkeit dann
entbehrlich, wenn mit der streitbefangenen Versicherung Risiken abgedeckt werden,
die nach Art und Bedeutung gleich zu achten sind (c). Speziell im Hinblick auf
freiwillige Versicherungen bedeutet der Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze des
Sozialhilferechts schließlich, dass die bezweckte Sicherung ein nennenswerter
Beitrag zur Erlangung und Beibehaltung einer eigenständigen, vom dauerhaften
Sozialhilfebezug unabhängigen wirtschaftlichen Stellung sein muss (d) und dass sie
auch nach der Höhe (allenfalls) dem entspricht, was ein in bescheidenen
Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer ansonsten
vergleichbaren Lage für sinnvoll und tragbar erachten würde (e). Dabei geben die
individuellen Verhältnisse des Hilfe Suchenden und nicht in erster Linie
verallgemeinernde Sichtweisen den Ausschlag (f).
43 Danach erweist sich die hier streitbefangene Prämie als nach Grund und Höhe
angemessen im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG.
44 a) Bei zwei minderjährigen Kindern eine Familienhaftpflichtversicherung
abzuschließen, bedeutet, einen nachvollziehbaren, vernünftigen Zweck zu verfolgen.
Es ist offensichtlich - und bedarf deshalb keiner weiteren Erläuterungen - vernünftig,
für den Ersatz von Schäden, die insbesondere durch mangelnde Vorsicht beim
Spielen von Kindern oder Jugendlichen oder durch Unachtsamkeit im Verkehr
verschuldet werden, durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
vorzusorgen.
45 b) Der Abschluss einer Familienhaftpflichtversicherung, in die zwei minderjährige
Kinder einbezogen sind, stellt sich auch als eine Vorsorgemaßnahme dar, die unter
dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend
planenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, als ratsam
eingestuft wird.
46 Hierbei sind keine Erhebungen über die Zahl und die Umstände abgeschlossener
Haftpflichtversicherungsverträge heranzuziehen. Vielmehr ist auf ein objektives
Verständnis des "vernünftig und vorausschauend planenden Bürgers, der kein
überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat" abzustellen. Durch den Abschluss einer
Versicherung Vorkehrungen gegen Schulden aus Haftpflichtschäden zu treffen, d.h.
gegen Schulden, für die der Schuldner keinen Gegenwert erlangt und die bereits bei
nur geringer Unachtsamkeit oder lediglich für kürzeste Zeit fehlender Vorsicht
entstehen können, liegt nicht außerhalb der Daseinsvorsorge des nach den
genannten Kriterien vorgehenden Bürgers. In der heutigen Zeit können sog. "ruinöse"
Schäden, d.h. Schäden, die nicht mehr oder nur über einen langen Zeitraum hin aus
eigenen Mitteln zu ersetzen sind, bereits auf Grund kleinster Ursachen
entstehen.
47 Vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1980
- IVb ZR 514/80 -, BGHZ 77, 224 (228).
48 Bei diesem Verständnis des "ruinösen" Schadens, den gleichwohl auszugleichen
insbesondere dann ein Bedürfnis ist, wenn ihn Personen aus dem unmittelbaren
sozialen Umfeld erleiden (etwa aus der Verwandtschaft, Nachbarschaft, in der
Schule, auf der Arbeitsstelle), fällt der Abschluss der Haftpflichtversicherung aus der
Daseinsvorsorge nicht bereits deshalb heraus, weil Schadenssummen in
sprichwörtlich "schwindelerregender" Höhe glücklicherweise - wie sich schon an der
vergleichsweise geringen Höhe der Beiträge für eine Familienhaftpflichtversicherung
ablesen lässt - noch immer (versicherungsmathematisch gesehen) eher selten
anfallen. Selbst um geringere Schadenshöhen nicht aus eigenen Mitteln tragen zu
müssen, wird ein vernünftig und vorausschauend planender Bürger vorsorglich eine
Haftpflichtversicherung abschließen, ohne dass ihm deshalb ein überzogenes
Sicherheitsbedürfnis vorzuhalten wäre. Auch einen nur geringen Schaden zu
ersetzen, bedeutete eine Belastung des Familienlebens. Der für den Schaden
aufzubringende Betrag fehlte nämlich in der Haushaltskasse, so dass der Schaden
mittelbar jedes Familienmitglied träfe, was bereits bei durchschnittlichem, erst recht
aber bei geringerem Einkommen den Familienfrieden stören könnte.
49 Schließlich gereicht den Berufungsklägern auch nicht unter dem Gesichtspunkt
der Daseinsvorsorge der Abschluss der Versicherung erst während des laufenden
Sozialhilfebezugs zum Nachteil. Die Versicherung ist für Familien wie die des Klägers
zu 2. grundsätzlich besonders ratsam, weil die Wahrscheinlichkeit, einen Schaden zu
verursachen, bei einer mehrköpfigen Familie mit insbesondere noch minderjährigen
Kindern grundsätzlich höher ist als z.B. bei einem Erwachsenen. Besteht in einer
solchen Konstellation gleichwohl kein Versicherungsschutz, würde ein vernünftiger
und vorausschauend planender Bürger jedenfalls dann die Versicherung
abschließen, wenn er sich seines Risikos durch besondere Ereignisse bewusst wird.
Solche besonderen Ereignisse sind vorliegend in Gestalt der vom Beklagten nicht
bestrittenen Vorfälle betreffend die Kläger zu 3. und 4. eingetreten, die - vom
Beklagten ebenfalls nicht bezweifelt - den Kläger zu 2. veranlassten, erneut eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen.
50 c) Der Absetzbarkeit der Beiträge steht nicht entgegen, dass die gesetzliche
Haftpflicht einer Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme
der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes (auch
Ehrenamtes),
51 vgl. die hier geltenden
Versicherungsbedingungen der H. -
Haftpflichtversicherung, Stand 7/95 (RBH-Nr.
01/0794 / Privathaftpflicht-Versicherung),
52 versichert ist und diese Versicherung gerade keinen engen Bezug zur
Erwerbstätigkeit und den damit einhergehenden erhöhten Risiken aufweist. Die
Absetzbarkeit nur bei engen Bezügen zur Erwerbstätigkeit rechtfertigt sich aus
rechtssystematischen Gründen, um ein zu weitgehendes "Herausfallen" der freiwillig
entrichteten Versicherungsbeiträge aus dem Zusammenhang der übrigen durch § 76
Abs. 2 BSHG geschonten Aufwendungen zu vermeiden. Denn nach § 76 Abs. 2
Nrn. 1, 2 und 4 BSHG sind allein mehr oder weniger unausweichliche finanzielle
Belastungen von Erwerbstätigen absetzbar (vgl. Nr. 1: auf das Einkommen
entrichtete Steuern / Nr. 2: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung / Nr. 4: die mit der Erzielung des Einkommens
verbundenen notwendigen Ausgaben).
53 Auch ohne den engen Bezug zur Erwerbstätigkeit fällt die
Familienhaftpflichtversicherung nicht zu weit aus dem Zusammenhang der übrigen
durch § 76 Abs. 2 BSHG berücksichtigten Risiken heraus. Sie hat nämlich zumindest
bei Familien mit minderjährigen Kindern nach Art und Bedeutung des versicherten
Risikos eine vergleichbare Bedeutung für die grundlegende Daseinsvorsorge.
Schulden zu vermeiden, gehört im Rahmen der Vermögenssorge zu der in § 1626
Abs. 1 BGB geregelten Pflicht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen.
54 Vgl. BHG, Urteil vom 4. Juni 1980 -
IVb ZR 514/80 -, a.a.O. (227); Diederichsen in
Palandt, BGB, 61. Aufl. 2001, § 1626 Rdnr. 21.
55 d) Die mit dem Abschluss einer Familienhaftpflichtversicherung bezweckte
Sicherung ist auch ein nennenswerter Beitrag zur Erlangung und Beibehaltung einer
eigenständigen, vom dauerhaften Sozialhilfebezug unabhängigen wirtschaftlichen
Stellung.
56 Aus der Begrenzung des Zwecks jeglicher Sozialhilfegewährung auf die
Ermöglichung eines der Würde des Menschen entsprechenden Lebens (vgl. § 1
Abs. 2 Satz 1 BSHG), aus dem grundsätzlichen Anliegen, Hilfe zur Selbsthilfe zu
geben (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs. BSHG), und schließlich aus der Verpflichtung
des Hilfe Suchenden zu der ihm individuell möglichen Mitwirkung bei dieser
Selbsthilfe (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. und § 2 Abs. 1 BSHG), folgt, dass solche
Aufwendungen im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 76 BSHG frei zu
bleiben haben, die einerseits dem Streben nach einer möglichst weitgehenden
Unabhängigkeit von Sozialhilfe zu dienen bestimmt und geeignet sind, ohne auf der
anderen Seite über das Ziel einer elementaren Hilfe in der Not hinauszuweisen. Der
Beitrag für die Familienhaftpflichtversicherung der Kläger erfüllt diese
Voraussetzungen.
57 Allerdings würde der Beklagte als Sozialhilfeträger bei einem Schadensfall
voraussichtlich konkret messbar nur in ganz geringem Umfang hinsichtlich der
Berufungskläger entlastet, wenn eine Familienhaftpflichtversicherung einträte. Die
Schadensersatzansprüche, denen sich der nicht haftpflichtversicherte Schuldner in
vollem Umfang ausgesetzt sähe, müsste der Sozialhilfeträger nicht übernehmen.
Bestünde also ohne Versicherung keine Belastung, könnte der Abschluss einer
Versicherung schon deshalb keine Entlastung versprechen.
58 Die Berufungskläger stünden bei einem Schadensfall voraussichtlich auch nicht
in der Gefahr, schuldenfreies Eigentum an einem angemessenen Hausgrundstück im
Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zu verlieren. Eine solche Immobilie unterläge bei
der Beitreibung der Schadensersatzforderung nicht einem Vollstreckungsschutz,
weshalb bei Eintritt einer Haftpflichtversicherung für den Schaden der
Sozialhilfeträger davon verschont bliebe, deutlich höhere Unterkunftskosten
aufbringen zu müssen. Ausgehend von den jetzigen Lebensumständen der Kläger
besteht indes keine größere Wahrscheinlichkeit für den Erwerb schuldenfreien
Eigentums an einem angemessenen Hausgrundstück.
59 Über das Verbot der sog. "Kahlpfändung" ist ferner gesetzlich sichergestellt, dass
der sozialhilferechtliche Bedarf eines Schuldners, d.h.hier auch der Berufungskläger,
trotz Pfändung gedeckt ist. Eine ganz geringe Entlastung des Sozialhilfeträgers käme
lediglich dann in Betracht, wenn er bei einem Bedarf an einmaligen Leistungen
zunächst darlehensweise Sozialhilfe zu gewähren hätte, bevor über eine
entsprechende Anhebung des pfändungsfreien Betrages die sukzessive Ablösung
der Hilfeleistung erfolgte (vgl. § 850f ZPO).
60 Der erkennende Senat lässt schließlich für den geforderten nennenswerten
Beitrag zur Erlangung und Beibehaltung einer eigenständigen, vom dauerhaften
Sozialhilfebezug unabhängigen wirtschaftlichen Stellung nicht die Aussicht genügen,
mit Abschluss der Haftpflichtversicherung in Fällen "ruinöser" Schäden regelmäßig
den Geschädigten aus der Gefahr zu ziehen, Sozialhilfeleistungen beanspruchen zu
müssen, wenn die Schulden mangels Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht
beitreibbar sind.
61 Als nennenswerter Beitrag zur Erlangung und Beibehaltung einer
eigenständigen, vom dauerhaften Sozialhilfebezug unabhängigen wirtschaftlichen
Stellung genügt es aber, wenn mit dem Abschluss einer
Familienhaftpflichtversicherung für die Familienangehörigen die Möglichkeit
weitestgehend ausgeschlossen wird, den Weg in ein von der Sozialhilfe
unabhängiges Leben durch den Eintritt eines "ruinösen" Schadens langfristig, wenn
nicht lebenslang zu versperren. Im Falle eines "ruinösen" Schadens würden
insbesondere die Kläger zu 3. und 4. in der Sozialhilfe "festgehalten". Bei einer
allenfalls in geringer Höhe möglichen Tilgung der Schulden und in Ansehung der
deshalb anfallenden Zinsen könnten die Kläger zu 3. und 4. von Beginn ihrer
beruflichen Entwicklung an noch nicht einmal über einen geringen Betrag ihres
Einkommens frei verfügen, weshalb ihr - gerade wegen des jugendlichen Alters noch
besonders zu förderndes - Selbsthilfestreben eine empfindliche Einbuße erlitte, wenn
nicht sogar gänzlich erlahmte. In Ansehung "ruinöser" Schulden verstärkt
aufkommende Schuldzuweisungen gefährdeten den Zusammenhalt der Familie,
deren Kräfte zur Selbsthilfe anzuregen sind (vgl. § 7 BSHG).
62 e) Der Beitrag für die Familienhaftpflichtversicherung entspricht auch nach der
Höhe dem, was ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht
sozialhilfebedürftiger Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage für sinnvoll und
tragbar erachten würde. Dabei kommt es erneut nicht darauf an, wie sich die
Vergleichsgruppe tatsächlich verhält. Entscheidend ist allein, ob der Beitrag objektiv
sinnvoll und tragbar ist. In Ansehung des zur Versicherung von vier Personen
lediglich aufzubringenden Betrags von 120,80 DM jährlich, d.h. von ca. 2,50 DM pro
Person und Monat sind hinsichtlich der Tragbarkeit des Betrages Bedenken weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. In Ansehung der mitversicherten zwei
minderjährigen Kinder und der Pflegebedürftigkeit ihres Vaters, die jedenfalls
abstrakt geeignet ist, die Aufsicht über die Kinder nachhaltig zu erschweren, würde
ein nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage den
Abschluss der Familienhaftpflichtversicherung auch als sinnvoll erachten.
63 f) Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die
streitbefangene Prämie wegen der individuellen Verhältnisse der Berufungskläger
nicht angemessen ist.
64 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
65 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO,
708 Nr. 10, 711 ZPO.
66 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Frage der Angemessenheit von Beiträgen für eine
Familienhaftpflichtversicherung im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG nicht
höchstrichterlich geklärt ist.
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