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Verwaltungsgericht Köln v. 29.11.2001: Geschwindigkeitsverstöße
Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 29.11.2001 - 20 K 7721/99) hat entschieden:
Siehe auch
Beschlagnahme und Sicherstellung
und
Beschlagnahme und Sicherstellung
Tenor:
Die Klage wird abwiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1 T a t b e s t a n d:
2 Der Kläger ist Halter des PKW Honda und Eigentümer des Radar-
warngeräts Cobra, Typ ESD-6100, Serien-Nr. 0000000000. Am 21. Januar 1999 war
er mit seinem PKW in Bonn unterwegs und wurde von Beamten des Beklagten an-
gehalten. Diese hielten fest, dass das Radarwarngerät zunächst in eingeschalteten
Zustand an der Windschutzscheibe befestigt und mit einem Kabel am Zigarettenan-
Gründe:
zünder verbunden gewesen sei; der betriebsbereite Zustand sei während der Nach-
fahrt beobachtet worden. Während des Anhaltvorgangs habe der Kläger dann das
Gerät entfernt und unter dem Fahrersitz versteckt.
3 Die Beamten stellten das Gerät sicher; mit Schreiben vom 26. Januar 1999 wur-
de die Maßnahme begründet. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung hätten
vorgelegen, da der Betrieb eines Radarwarngerätes eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit darstelle. Denn durch ein solches Gerät werde dem Nutzer ermöglicht,
Geschwindigkeitskontrollen zu umgehen. Bei Sicherstellung sei das Gerät nachweis-
lich in Betrieb gewesen. Weiter wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Vernichtung
des Geräts angehört. Mit Schreiben vom 2. Februar 1999 widersprach er der Sicher-
stellung und beabsichtigten Vernichtung. Er habe das Gerät nicht zum Einsatz ge-
bracht und habe nicht gegen Verkehrsvorschriften verstoßen.
4 Am 7. Mai 1999 trug der Kläger vor, dass er berechtigt sei, das Gerät bis zum 27.
Mai 1999 zurückzugeben, daher wolle er es bis zu diesem Zeitpunkt zurückhaben.
Mit Bescheid vom 11. Mai 1999 lehnte der Beklagte die Herausgabe des Gerätes ab
und ordnete dessen Vernichtung an. Als das Radarwarngerät sichergestellt worden
sei, habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Eine Herausgabe
komme nicht in Betracht, da bei einer solchen erneut die Voraussetzungen für eine
Sicherstellung eintreten würden. Denn gerade bei technischen Geräten sei davon
auszugehen, dass diese gekauft würden, um sie in Betrieb zu nehmen. Daher sei
das Gerät nach § 45 Abs. 4 Nr. 1 PolG NRW auch zu vernichten. Auch hiergegen
legte der Kläger am 19. Mai 1999 Widerspruch ein.
5 Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20. August 1999 wur-
den die Widersprüche gegen Sicherstellung und Anordnung der Vernichtung zurück-
gewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Sicherstellung rechtmä-
ßig gewesen sei, da alleine das Beisichführen eines Radarwarngerätes in einem
PKW eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeute. Die Gefahr bestehe darin,
dass die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung beein-
trächtigt würden und dass jederzeit unerkannt Verkehrsordnungswidrigkeiten began-
gen werden könnten. Auch die Vernichtungsanordnung sei rechtmäßig. Grundlage
für diese sei § 45 Abs. 4 Nr. 1 PolG NRW. Wenn der Kläger das Radarwarngerät er-
neut benutzen wolle, liege - nach wie vor - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
vor, wenn er es veräußern wolle, liege ein nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriger Ver-
trag vor. Eine Verwertung des Gerätes (Verkauf oder Versteigerung) komme nicht in
Betracht, da beides gegen die guten Sitten verstoße. Die Jahresfrist nach § 45 Abs.
1 Nr. 4 PolG NRW sei im vorliegendem Fall nicht einschlägig, da sich diese Frist nur
auf Fälle beziehe, in denen die Sicherstellungsanordnung möglicherweise wieder
aufgehoben werden könne; dies sei hier nicht der Fall.
6 Am 16. September 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird
vorgetragen, dass der Besitz eines Radarwarngerätes nicht strafbar sei. Als das Ge-
rät seinerzeit sichergestellt worden sei, habe es sich zwar im PKW befunden, sei je-
doch nicht betriebsbereit gewesen. Der Lieferant des Gerätes habe ihm sogar mitge-
teilt, dass er es einsetzen dürfe; falls dies nicht der Fall sei, habe er angekündigt,
dass er das Gerät Zug und Zug zurücknehmen werde. Nunmehr beabsichtige der
Kläger das Gerät zurückzugeben, um seinen Kaufpreis zurückzuerhalten. Diese
Möglichkeit werde ihm aber durch die Sicherstellungs- und Vernichtungsanordnung
genommen.
7 Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Er beantragt sinn-
gemäß,
8 die Sicherstellungsanordnung vom 21. Januar 1999 und den Bescheid
vom 11. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksre-
gierung Köln vom 20. August 1999 aufzuheben und ihm das Radarwarngerät
Cobra, Typ ESD-6100, Serien-Nr. 000000000 herauszugeben.
9 Das beklagte Polizeipräsidium beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Die Sicherstellungsanordnung sei rechtmäßig, da das Beisichführen eines
Radarwarngerätes in einem PKW eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeute.
Gefährdetes Schutzgut sei die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen sowie
ihr ungestörtes Funktionieren im Einzelfall; die präventive Wirkung einer nicht
angekündigten Geschwindigkeitskontrolle entfalle bei Betrieb eines solchen Gerätes.
Ein Fahrzeugführer werde mit seiner Hilfe in den Stand versetzt, sich von rechtlichen
Bindungen, die dem Schutz von Leib und Leben dienten, freizustellen. Im übrigen sei
das Gerät bei Sicherstellung betriebsbereit gewesen. Auch eine Herausgabe des
Geräts an den Kläger sei nicht möglich, da durch eine solche Herausgabe dieser
wieder in den Stand versetzt würde, es zu nutzen. Damit lägen auch die
Voraussetzungen für eine Vernichtung nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW vor, da ein
Verkauf oder eine Versteigerung des Gerätes wegen der genannten
Gefahrenmomente ausscheide.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
Bezirksregierung Köln Bezug genommen.
13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene
Sicherstellungsanordnung vom 21. Januar 1999 und der angefochtene Bescheid
vom 11. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 1999
sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. Satz 1
VwGO).
15 Die Sicherstellungsverfügung vom 21. Januar 1999 ist rechtmäßig. Nach § 43
Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine
gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Zur
öffentlichen Sicherheit gehört zum einen die Unverletzlichkeit der geschriebenen
Rechtsordnung,
16 vergl. BVerwGE 64, 55 (61)
17 zu der auch die Vorschriften der §§ 3, 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274 StVO zählen.
Zum anderen umfasst das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit auch die
Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Zu diesen "staatlichen
Einrichtungen" gehören auch Aufstellung und Betrieb von Radargeräten durch die
Polizei auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung, deren Zweck u.a. darin liegt,
durch ihre präventive Wirkung Verkehrsverstöße zu verhindern.
18 Vergl. OVG NRW, NWVBl 1997, S. 387.
19 Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, wenn ein
Zustand bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in allernächster Zeit mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit
führen würde. Hinsichtlich des zu fordernden Grades der Wahrscheinlichkeit ist
danach zu differenzieren, welches Schutzgut auf dem Spiel steht. Ist der
möglicherweise eintretende Schaden sehr groß, können an die Wahrscheinlichkeit
des Schadenseintrittes geringere Anforderungen gestellt werden.
20 Vergl. BVerwG, NJW 1970, S. 1890 ff.; OVG NRW, NVwZ 1985, S.
355 ff.
21 In diesem Sinne lag hier bei Sicherstellung des Gerätes eine gegenwärtige
Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Der Kläger führte das Radarwarngerät, als
es sichergestellt wurde, unter dem Fahrersitz "versteckt" mit, nachdem es vorher
betriebsbereit an der Windschutzscheibe des PKWs befestigt war, wie die
einschreitenden Polizeibeamten in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 1999
festgestellt haben. Dadurch bestand für ihn die Möglichkeit dieses jederzeit ohne
größere technische Anstrengungen - Einstöpseln in den Zigarettenanzünder und
Anbringen an der Windschutzscheibe - einzusetzen. Dabei drängte sich dieser
Einsatz geradezu auf, da es die allein bestimmungsgemäße Nutzung des Gerätes
war, in der genannten Form betriebsbereit montiert zu werden.
22 Vergl. VGH München, NZV 1998, S. 520; VG München, DAR 1998, S.
366
23 Durch diesen sich geradezu aufdrängenden (Wieder-) Einsatz des Gerätes kam
es zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Zum einen wäre für
den Kläger die mit den Radaranlagen beabsichtigte präventive Wirkung von nicht
angekündigten Geschwindigkeitskontrollen unmittelbar entfallen.
24 So auch OVG Hamburg, Archiv PF 1983, S. 85; VG Schleswig, NZV
2000, S. 103; VG Berlin, DAR 2000, S. 282.
25 Zum anderen hätte ein Wiedereinsatz des Gerätes dazu geführt, dass der Kläger
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Geschwindigkeitsverstöße
begangen hätte, da der Zweck des Gerätes allein darin liegt, vor den Folgen solcher
zu schützen.
26 Vergl. VGH München, NZV 1998, S. 520
27 Die hierbei anzulegende Wahrscheinlichkeit des Eintrittes dieser
Geschwindigkeitsverstöße war im übrigen schon deshalb gegeben, da "hinter" den
Geschwindigkeitsbegrenzungen u.a. die grundlegenden Schutzgüter Leib und Leben
stehen, bei denen die Wahrscheinlichkeit eines Eintrittes der Gefahr nicht übermäßig
hoch sein muss.
28 Die Sicherstellung erfolgte zum damaligen Zeitpunkt ermessensfehlerfrei und
entsprach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.
29 Auch der Bescheid vom 11. Mai 1999 (Vernichtungsanordnung) in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 PolG NRW
können sichergestellte Sachen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
im Fall ihrer Verwertung (öffentliche Versteigerung oder freihändiger Verkauf) die
Gründe die zu ihrer Sicherstellung berechtigen würden, fortbestehen oder
Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden. Voraussetzung für ein Vernichtung
nach § 45 Abs. 4 Satz 1 PolG NRW ist, dass die betreffende Sache verwertet werden
darf.
30 Vergl. Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 15. Aufl. 1998, Rdnr. 13
zu Art. 27 BayPAG; Heise/Tegmeyer, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen,
7. Aufl. 1990, Rdnr. 18 zu § 45.
31 Die Voraussetzungen für eine Verwertung lagen hier nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 PolG
NRW vor. Nach dieser Vorschrift ist die Verwertung einer sichergestellten Sache
zulässig, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an den Berechtigten
herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung
erneut eintreten würden.
32 Hier wären bei Herausgabe des Radarwarngeräts an den Kläger die
Voraussetzungen einer Sicherstellung erneut eingetreten, da von diesem eine
gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen wäre. Es ist nämlich
aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass der
Kläger das Radarwarngerät (wieder) einsetzt hätte. Generell drängte sich dieser
Einsatz auf, da es die allein bestimmungsgemäße Nutzung des Gerätes war,
betriebsbereit montiert zu werden.
33 Vergl. VGH München, NZV 1998, S. 520; VG München, DAR 1998, S.
366
34 Aber auch aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles sprach alles für
einen (Wieder-) Einsatz. Der Kläger war bereits einmal mit einem einsatzbereiten
Gerät "erwischt" worden und hat versucht es zu verbergen. Dies zeigt deutlich, dass
er unter Zuhilfenahme des Geräts gewillt war, Verkehrsübertretungen zu begehen
und um der Begehung dieser Übertretungen willen sogar bereit war, das Gerät vor
polizeilichem Zugriff zu schützen. Dass sich daran etwas geändert hatte war nicht
ersichtlich, zumal es sich bei der vom Kläger vorgebrachten Behauptung, dass das
Gerät kurz vor der Sicherstellung nicht betriebsbereit gewesen sei, angesichts der
Bekundungen der zuständigen Beamten um eine offensichtliche Schutzbehauptung
handelt, die allein dazu dienen konnte, des Gerätes wieder habhaft zu werden, um
erneut Verkehrsverstöße zu begehen.
35 Dieser Einschätzung stand der Vortrag des Klägers, dass er (nicht mehr)
beabsichtige das Gerät einzusetzen, sondern es dem Verkäufer Zug und Zug gegen
Zahlung des Kaufpreises zurückgeben wolle, nicht entgegen. Zum einen wurde diese
"Rück-abwicklungsabsicht" nur vollkommen unsubstantiiert angekündigt, der Kläger
hat nicht einmal den Verkäufer benannt oder dargelegt, in welcher Art und Weise er
rechtliche Schritte eingeleitet hatte, um eine Rückabwicklung in die Wege zu leiten.
Zum anderen scheiterten solche Rückabwicklungsansprüche daran, dass der mit
dem Verkäufer abgeschlossene Vertrag über den Kauf eines Radarwarngerätes
nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig war und dass einer Rückabwicklung § 817 Satz
2 BGB entgegenstand.
36 Ganz herrschende Meinung, siehe z.B. LG Bonn, NJW 1998, S. 2681
f.; LG München, NZV 1997, S. 314; AG Berlin-Neukölln, NJW 1995, S.
2173 f; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, Rdnr. 42 zu § 138;
Möller, NZV 2000, S. 115 (116 ff.). A.A. lediglich LG München, NJW 1999,
S. 2600.
37 Daher war damit zu rechnen, dass eine Rückabwicklung nicht zustande kam und
dass der Kläger das Gerät doch wieder einsetzen würde. Im übrigen kann es
schwerlich Aufgabe der öffentlichen Hand sein, der Rückabwicklung sittenwidriger
Verträge durch Herausgabe der diesbezüglichen Gegenstände Vorschub zu lei-
sten.
38 Schließlich ist die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 4 PolG nicht so zu lesen, dass
zum Zeitpunkt der Anordnung der Verwertung die Jahresfrist bereits abgelaufen sein
müsste, es reicht vielmehr aus, dass klar ist, dass auch nach Ablauf eines Jahres die
Sache nicht mehr herausgegeben werden könnte. Denn sonst würden die Behörden
zu einer Aufbewahrung gezwungen, die sinnlos ist.
39 Auch die Voraussetzungen für die Vernichtung des Radarwarngerätes - erneutes
Entstehen von Sicherstellungsgründen nach Verkauf oder Versteigerung - lagen vor.
40 So für sichergestellte Radarwarngeräte allgemein VGH München, NZV
1998, S. 520; VG Berlin, DAR 2000, S. 282.
41 Bei einem freihändigen Verkauf oder eine Versteigerung spricht alles dafür, dass
das Gerät in die Hände von solchen Personen kommt, die es - seinem
Bestimmungszweck übereinstimmend - einsetzen wollen; sonst würden sie es
schwerlich erwerben.
42 Im übrigen wird die Anordnung der Vernichtung - wie im Widerspruchsbescheid
in der Sache zu Recht ausgeführt wird - auch durch § 45 Abs. 4 Nr. 2 PolG getragen.
Eine Verwertung (Versteigerung oder Verkauf) des Radarwarngerätes war schon
deshalb nicht möglich, da jede Form der Verwertung sittenwidrig gewesen wäre.
43 Nachdem das Gerät zu Recht sichergestellt wurde und auch die Anordnung der
Vernichtung rechtmäßig ist, scheidet eine Rückgabe des Gerätes aus.
44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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