Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 29.11.2001: Geschwindigkeitsverstöße




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 29.11.2001 - 20 K 7721/99) hat entschieden:

Siehe auch
Beschlagnahme und Sicherstellung
und
Beschlagnahme und Sicherstellung

Tenor:

Die Klage wird abwiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

1 T a t b e s t a n d:

2 Der Kläger ist Halter des PKW Honda und Eigentümer des Radar-

warngeräts Cobra, Typ ESD-6100, Serien-Nr. 0000000000. Am 21. Januar 1999 war

er mit seinem PKW in Bonn unterwegs und wurde von Beamten des Beklagten an-

gehalten. Diese hielten fest, dass das Radarwarngerät zunächst in eingeschalteten

Zustand an der Windschutzscheibe befestigt und mit einem Kabel am Zigarettenan-

Gründe:


zünder verbunden gewesen sei; der betriebsbereite Zustand sei während der Nach-

fahrt beobachtet worden. Während des Anhaltvorgangs habe der Kläger dann das

Gerät entfernt und unter dem Fahrersitz versteckt.

3 Die Beamten stellten das Gerät sicher; mit Schreiben vom 26. Januar 1999 wur-

de die Maßnahme begründet. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung hätten

vorgelegen, da der Betrieb eines Radarwarngerätes eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit darstelle. Denn durch ein solches Gerät werde dem Nutzer ermöglicht,

Geschwindigkeitskontrollen zu umgehen. Bei Sicherstellung sei das Gerät nachweis-

lich in Betrieb gewesen. Weiter wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Vernichtung

des Geräts angehört. Mit Schreiben vom 2. Februar 1999 widersprach er der Sicher-

stellung und beabsichtigten Vernichtung. Er habe das Gerät nicht zum Einsatz ge-

bracht und habe nicht gegen Verkehrsvorschriften verstoßen.

4 Am 7. Mai 1999 trug der Kläger vor, dass er berechtigt sei, das Gerät bis zum 27.

Mai 1999 zurückzugeben, daher wolle er es bis zu diesem Zeitpunkt zurückhaben.

Mit Bescheid vom 11. Mai 1999 lehnte der Beklagte die Herausgabe des Gerätes ab

und ordnete dessen Vernichtung an. Als das Radarwarngerät sichergestellt worden

sei, habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Eine Herausgabe

komme nicht in Betracht, da bei einer solchen erneut die Voraussetzungen für eine

Sicherstellung eintreten würden. Denn gerade bei technischen Geräten sei davon

auszugehen, dass diese gekauft würden, um sie in Betrieb zu nehmen. Daher sei

das Gerät nach § 45 Abs. 4 Nr. 1 PolG NRW auch zu vernichten. Auch hiergegen

legte der Kläger am 19. Mai 1999 Widerspruch ein.

5 Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20. August 1999 wur-

den die Widersprüche gegen Sicherstellung und Anordnung der Vernichtung zurück-

gewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Sicherstellung rechtmä-

ßig gewesen sei, da alleine das Beisichführen eines Radarwarngerätes in einem

PKW eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeute. Die Gefahr bestehe darin,

dass die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung beein-

trächtigt würden und dass jederzeit unerkannt Verkehrsordnungswidrigkeiten began-

gen werden könnten. Auch die Vernichtungsanordnung sei rechtmäßig. Grundlage

für diese sei § 45 Abs. 4 Nr. 1 PolG NRW. Wenn der Kläger das Radarwarngerät er-

neut benutzen wolle, liege - nach wie vor - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit

vor, wenn er es veräußern wolle, liege ein nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriger Ver-

trag vor. Eine Verwertung des Gerätes (Verkauf oder Versteigerung) komme nicht in

Betracht, da beides gegen die guten Sitten verstoße. Die Jahresfrist nach § 45 Abs.

1 Nr. 4 PolG NRW sei im vorliegendem Fall nicht einschlägig, da sich diese Frist nur

auf Fälle beziehe, in denen die Sicherstellungsanordnung möglicherweise wieder

aufgehoben werden könne; dies sei hier nicht der Fall.

6 Am 16. September 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird

vorgetragen, dass der Besitz eines Radarwarngerätes nicht strafbar sei. Als das Ge-

rät seinerzeit sichergestellt worden sei, habe es sich zwar im PKW befunden, sei je-

doch nicht betriebsbereit gewesen. Der Lieferant des Gerätes habe ihm sogar mitge-

teilt, dass er es einsetzen dürfe; falls dies nicht der Fall sei, habe er angekündigt,

dass er das Gerät Zug und Zug zurücknehmen werde. Nunmehr beabsichtige der

Kläger das Gerät zurückzugeben, um seinen Kaufpreis zurückzuerhalten. Diese

Möglichkeit werde ihm aber durch die Sicherstellungs- und Vernichtungsanordnung

genommen.

7 Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Er beantragt sinn-

gemäß,

8 die Sicherstellungsanordnung vom 21. Januar 1999 und den Bescheid

vom 11. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksre-

gierung Köln vom 20. August 1999 aufzuheben und ihm das Radarwarngerät

Cobra, Typ ESD-6100, Serien-Nr. 000000000 herauszugeben.

9 Das beklagte Polizeipräsidium beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Die Sicherstellungsanordnung sei rechtmäßig, da das Beisichführen eines

Radarwarngerätes in einem PKW eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeute.

Gefährdetes Schutzgut sei die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen sowie

ihr ungestörtes Funktionieren im Einzelfall; die präventive Wirkung einer nicht

angekündigten Geschwindigkeitskontrolle entfalle bei Betrieb eines solchen Gerätes.

Ein Fahrzeugführer werde mit seiner Hilfe in den Stand versetzt, sich von rechtlichen

Bindungen, die dem Schutz von Leib und Leben dienten, freizustellen. Im übrigen sei

das Gerät bei Sicherstellung betriebsbereit gewesen. Auch eine Herausgabe des

Geräts an den Kläger sei nicht möglich, da durch eine solche Herausgabe dieser

wieder in den Stand versetzt würde, es zu nutzen. Damit lägen auch die

Voraussetzungen für eine Vernichtung nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW vor, da ein

Verkauf oder eine Versteigerung des Gerätes wegen der genannten

Gefahrenmomente ausscheide.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der

Bezirksregierung Köln Bezug genommen.

13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene

Sicherstellungsanordnung vom 21. Januar 1999 und der angefochtene Bescheid

vom 11. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 1999

sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. Satz 1

VwGO).

15 Die Sicherstellungsverfügung vom 21. Januar 1999 ist rechtmäßig. Nach § 43

Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine

gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Zur

öffentlichen Sicherheit gehört zum einen die Unverletzlichkeit der geschriebenen

Rechtsordnung,

16 vergl. BVerwGE 64, 55 (61)

17 zu der auch die Vorschriften der §§ 3, 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274 StVO zählen.

Zum anderen umfasst das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit auch die

Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Zu diesen "staatlichen

Einrichtungen" gehören auch Aufstellung und Betrieb von Radargeräten durch die

Polizei auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung, deren Zweck u.a. darin liegt,

durch ihre präventive Wirkung Verkehrsverstöße zu verhindern.

18 Vergl. OVG NRW, NWVBl 1997, S. 387.

19 Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, wenn ein

Zustand bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in allernächster Zeit mit hoher

Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit

führen würde. Hinsichtlich des zu fordernden Grades der Wahrscheinlichkeit ist

danach zu differenzieren, welches Schutzgut auf dem Spiel steht. Ist der

möglicherweise eintretende Schaden sehr groß, können an die Wahrscheinlichkeit

des Schadenseintrittes geringere Anforderungen gestellt werden.

20 Vergl. BVerwG, NJW 1970, S. 1890 ff.; OVG NRW, NVwZ 1985, S.

355 ff.

21 In diesem Sinne lag hier bei Sicherstellung des Gerätes eine gegenwärtige

Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Der Kläger führte das Radarwarngerät, als

es sichergestellt wurde, unter dem Fahrersitz "versteckt" mit, nachdem es vorher

betriebsbereit an der Windschutzscheibe des PKWs befestigt war, wie die

einschreitenden Polizeibeamten in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 1999

festgestellt haben. Dadurch bestand für ihn die Möglichkeit dieses jederzeit ohne

größere technische Anstrengungen - Einstöpseln in den Zigarettenanzünder und

Anbringen an der Windschutzscheibe - einzusetzen. Dabei drängte sich dieser

Einsatz geradezu auf, da es die allein bestimmungsgemäße Nutzung des Gerätes

war, in der genannten Form betriebsbereit montiert zu werden.

22 Vergl. VGH München, NZV 1998, S. 520; VG München, DAR 1998, S.

366

23 Durch diesen sich geradezu aufdrängenden (Wieder-) Einsatz des Gerätes kam

es zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Zum einen wäre für

den Kläger die mit den Radaranlagen beabsichtigte präventive Wirkung von nicht

angekündigten Geschwindigkeitskontrollen unmittelbar entfallen.

24 So auch OVG Hamburg, Archiv PF 1983, S. 85; VG Schleswig, NZV

2000, S. 103; VG Berlin, DAR 2000, S. 282.

25 Zum anderen hätte ein Wiedereinsatz des Gerätes dazu geführt, dass der Kläger

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Geschwindigkeitsverstöße

begangen hätte, da der Zweck des Gerätes allein darin liegt, vor den Folgen solcher

zu schützen.

26 Vergl. VGH München, NZV 1998, S. 520

27 Die hierbei anzulegende Wahrscheinlichkeit des Eintrittes dieser

Geschwindigkeitsverstöße war im übrigen schon deshalb gegeben, da "hinter" den

Geschwindigkeitsbegrenzungen u.a. die grundlegenden Schutzgüter Leib und Leben

stehen, bei denen die Wahrscheinlichkeit eines Eintrittes der Gefahr nicht übermäßig

hoch sein muss.

28 Die Sicherstellung erfolgte zum damaligen Zeitpunkt ermessensfehlerfrei und

entsprach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

29 Auch der Bescheid vom 11. Mai 1999 (Vernichtungsanordnung) in der Gestalt

des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 PolG NRW

können sichergestellte Sachen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn

im Fall ihrer Verwertung (öffentliche Versteigerung oder freihändiger Verkauf) die

Gründe die zu ihrer Sicherstellung berechtigen würden, fortbestehen oder

Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden. Voraussetzung für ein Vernichtung

nach § 45 Abs. 4 Satz 1 PolG NRW ist, dass die betreffende Sache verwertet werden

darf.

30 Vergl. Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 15. Aufl. 1998, Rdnr. 13

zu Art. 27 BayPAG; Heise/Tegmeyer, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen,

7. Aufl. 1990, Rdnr. 18 zu § 45.

31 Die Voraussetzungen für eine Verwertung lagen hier nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 PolG

NRW vor. Nach dieser Vorschrift ist die Verwertung einer sichergestellten Sache

zulässig, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an den Berechtigten

herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung

erneut eintreten würden.

32 Hier wären bei Herausgabe des Radarwarngeräts an den Kläger die

Voraussetzungen einer Sicherstellung erneut eingetreten, da von diesem eine

gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen wäre. Es ist nämlich

aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass der

Kläger das Radarwarngerät (wieder) einsetzt hätte. Generell drängte sich dieser

Einsatz auf, da es die allein bestimmungsgemäße Nutzung des Gerätes war,

betriebsbereit montiert zu werden.

33 Vergl. VGH München, NZV 1998, S. 520; VG München, DAR 1998, S.

366

34 Aber auch aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles sprach alles für

einen (Wieder-) Einsatz. Der Kläger war bereits einmal mit einem einsatzbereiten

Gerät "erwischt" worden und hat versucht es zu verbergen. Dies zeigt deutlich, dass

er unter Zuhilfenahme des Geräts gewillt war, Verkehrsübertretungen zu begehen

und um der Begehung dieser Übertretungen willen sogar bereit war, das Gerät vor

polizeilichem Zugriff zu schützen. Dass sich daran etwas geändert hatte war nicht

ersichtlich, zumal es sich bei der vom Kläger vorgebrachten Behauptung, dass das

Gerät kurz vor der Sicherstellung nicht betriebsbereit gewesen sei, angesichts der

Bekundungen der zuständigen Beamten um eine offensichtliche Schutzbehauptung

handelt, die allein dazu dienen konnte, des Gerätes wieder habhaft zu werden, um

erneut Verkehrsverstöße zu begehen.

35 Dieser Einschätzung stand der Vortrag des Klägers, dass er (nicht mehr)

beabsichtige das Gerät einzusetzen, sondern es dem Verkäufer Zug und Zug gegen

Zahlung des Kaufpreises zurückgeben wolle, nicht entgegen. Zum einen wurde diese

"Rück-abwicklungsabsicht" nur vollkommen unsubstantiiert angekündigt, der Kläger

hat nicht einmal den Verkäufer benannt oder dargelegt, in welcher Art und Weise er

rechtliche Schritte eingeleitet hatte, um eine Rückabwicklung in die Wege zu leiten.

Zum anderen scheiterten solche Rückabwicklungsansprüche daran, dass der mit

dem Verkäufer abgeschlossene Vertrag über den Kauf eines Radarwarngerätes

nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig war und dass einer Rückabwicklung § 817 Satz

2 BGB entgegenstand.

36 Ganz herrschende Meinung, siehe z.B. LG Bonn, NJW 1998, S. 2681

f.; LG München, NZV 1997, S. 314; AG Berlin-Neukölln, NJW 1995, S.

2173 f; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, Rdnr. 42 zu § 138;

Möller, NZV 2000, S. 115 (116 ff.). A.A. lediglich LG München, NJW 1999,

S. 2600.

37 Daher war damit zu rechnen, dass eine Rückabwicklung nicht zustande kam und

dass der Kläger das Gerät doch wieder einsetzen würde. Im übrigen kann es

schwerlich Aufgabe der öffentlichen Hand sein, der Rückabwicklung sittenwidriger

Verträge durch Herausgabe der diesbezüglichen Gegenstände Vorschub zu lei-

sten.

38 Schließlich ist die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 4 PolG nicht so zu lesen, dass

zum Zeitpunkt der Anordnung der Verwertung die Jahresfrist bereits abgelaufen sein

müsste, es reicht vielmehr aus, dass klar ist, dass auch nach Ablauf eines Jahres die

Sache nicht mehr herausgegeben werden könnte. Denn sonst würden die Behörden

zu einer Aufbewahrung gezwungen, die sinnlos ist.

39 Auch die Voraussetzungen für die Vernichtung des Radarwarngerätes - erneutes

Entstehen von Sicherstellungsgründen nach Verkauf oder Versteigerung - lagen vor.

40 So für sichergestellte Radarwarngeräte allgemein VGH München, NZV

1998, S. 520; VG Berlin, DAR 2000, S. 282.

41 Bei einem freihändigen Verkauf oder eine Versteigerung spricht alles dafür, dass

das Gerät in die Hände von solchen Personen kommt, die es - seinem

Bestimmungszweck übereinstimmend - einsetzen wollen; sonst würden sie es

schwerlich erwerben.

42 Im übrigen wird die Anordnung der Vernichtung - wie im Widerspruchsbescheid

in der Sache zu Recht ausgeführt wird - auch durch § 45 Abs. 4 Nr. 2 PolG getragen.

Eine Verwertung (Versteigerung oder Verkauf) des Radarwarngerätes war schon

deshalb nicht möglich, da jede Form der Verwertung sittenwidrig gewesen wäre.

43 Nachdem das Gerät zu Recht sichergestellt wurde und auch die Anordnung der

Vernichtung rechtmäßig ist, scheidet eine Rückgabe des Gerätes aus.

44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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