Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 23.10.2001: Folgeprämie




Das OLG Köln (Urteil vom 23.10.2001 - 9 U 226/00) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

3 Die Beklagte ist nach § 10 Nr. 1 AKB verpflichtet, dem Kläger

für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall Versicherungsschutz

zu gewähren. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit

wegen Prämienzahlungsverzugs gem. § 39 Abs. 2 VVG berufen.

4 1. Der Senat teilt schon nicht die Auffassung des Landgerichts,

der Kläger müsse beweisen, dass ihm das qualifizierte Mahnschreiben

Gründe:


vom 27.02.1999 nicht zugegangen sei. Denn die Beweislast für den

Zugang des Mahnschreibens liegt beim Versicherer.

Beweiserleichterungen kommen ihm grundsätzlich nicht zu. Für den

Zugang besteht auch kein Anscheinsbeweis (BGHZ 24, 308, 312 f.; OLG

Koblenz, ZfS 2000, 493; Römer / Langheid, VVG, § 39, Rn. 21;

Knappmann in Prölss / Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 39, Rn. 10

jew. m. w. N.).

5 Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Klägers ergibt sich

auch nicht daraus, dass er nicht bereits in seinem Schreiben vom

19.10.1999, sondern erst mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.1999

bestritten hat, das Mahnschreiben vom 27.02.1999 erhalten zu haben,

obwohl dieses Mahnschreiben in dem unstreitig zugegangenen weiteren

Schreiben der Beklagten vom 01.07.1999 erwähnt worden war. Der

fehlende, unmittelbare Widerspruch eines Versicherungsnehmers, ein

in späteren Schreiben des Versicherers aufgeführtes Mahnschreiben

erhalten zu haben, lässt regelmäßig nicht den Schluss zu, das

Mahnschreiben sei tatsächlich zugegangen und führt auch nicht zu

einer Umkehr der Beweislast (OLG Köln, r + s 1991, 403, 404; OLG

Nürnberg, VersR 1992, 602; Römer / Langheid, VVG, § 39, Rn. 22;

Knappmann, a. a. O., Rn. 10). Der vereinzelt vertretenen

abweichenden Auffassung (LG Hamburg, VersR 1992, 85, 86) vermag der

Senat bei einem mit einfachem Brief versandten Schreiben nicht zu

folgen.

6 Der fehlende Widerspruch kann nämlich verschiedene Gründe haben.

Bei einer qualifizierten Mahnung nach § 39 VVG muss einem

durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Bedeutung dieser Mahnung

als unerlässliche Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des

Versicherers nicht unbedingt bewusst sein. Er mag unabhängig von

der Mahnung allein die Nichtzahlung oder eine Kündigung für

maßgeblich halten, so dass er keinen Anlass sehen könnte, gerade

den Zugang dieses Mahnschreibens zu bestreiten. Schließlich ist

eine derartige Beweislastumkehr bei Abwägung der beiderseitigen

Interessen und Möglichkeiten auch nicht gerechtfertigt. Denn der

Versicherer hat es selbst in der Hand, die voraussehbaren

Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, indem er statt eines einfachen

Briefes die qualifizierte Mahnung durch Einschreiben gegen

Rückschein oder mittels eines anderen geeigneten

Zustellungsnachweises an den Versicherungsnehmer versendet (vgl.

BGHZ 24, 308, 313; OLG Koblenz, ZfS 2000, 493). Der

Versicherungsnehmer hat hingegen praktisch kaum eine Möglichkeit,

den Nichtzugang nachzuweisen.

7 Eine andere Beurteilung der Beweislast ergibt sich auch nicht

aus der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Dort ist lediglich ausgesprochen, dass der Adressat einer einfachen

Einschreibesendung nach Ablauf der zweijährigen Aufbewahrungsfrist

für den Ablieferungsschein den Empfang der Sendung nicht mehr in

Abrede stellen könne, wenn er rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist

von deren Absendung Kenntnis erhalten habe. Diese Wertung beruht

entscheidend auf der Überlegung, dass der Versicherer bei einem

Einschreiben innerhalb der Aufbewahrungsfrist für den vom Empfänger

vollzogenen Ablieferungsschein den Zugang beweisen könnte und der

Versicherungsnehmer dies bei einem verspäteten Widerspruch

treuwidrig vereitelt. Eine derartige Nachweismöglichkeit besteht

jedoch bei einem einfachen Brief von vorneherein nicht.

8 Der fehlende Widerspruch eines Versicherungsnehmers, ein

bestimmtes Schreiben erhalten zu haben, kann demnach lediglich im

Rahmen des dem Versicherer offen stehenden Indizienbeweises für den

Zugang mit berücksichtigt werden. Allein dieser Umstand reicht

jedoch nach Auffassung des Senats vorliegend nicht aus, um den

Indizienbeweis als geführt anzusehen. Die Indizien müssen eine

derart hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang ergeben, dass

Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen.

Dazu sind regelmäßig eindeutigere Umstände wie etwa Angaben beim

Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger erforderlich, die dem

Versicherungsnehmer nur aus dem Mahnschreiben bekannt gewesen sein

können (vgl. OLG Köln, r + s 1997, 442).

9 Es kann jedoch dahinstehen, ob die Beklagte unter

Berücksichtigung der sonstigen Indiztatsachen den ihr obliegenden

Zugangsnachweis geführt hat. Denn die Berufung der Beklagten auf

die Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG greift jedenfalls auch

aus anderen Gründen nicht durch.

10 2. Die dem Mahnschreiben der Beklagten vom 27.02.1999 beigefügte

Rechtsbelehrung ist nämlich fehlerhaft, unwirksam und deshalb nicht

geeignet, die Rechtsfolgen nach § 39 Abs. 2, Abs. 3 VVG

auszulösen.

11 Die Belehrung bei Anmahnung einer Folgeprämie gem. § 39 Abs. 1

VVG muss umfassend über die dem Versicherungsnehmer drohenden

Säumnisfolgen sowie die ihm nach § 39 Abs. 2, Abs. 3 VVG

offenstehenden Möglichkeiten, ihnen zu begegnen, erteilt werden.

Der Versicherungsnehmer ist dabei nicht nur über einzelne, sondern

über sämtliche Rechtsfolgen einer Versäumung der Zahlungsfrist zu

belehren (BGH, r + s 2000, 52; VersR 1988, 484 f.).

12 Hinsichtlich der für ihn bestehenden Möglichkeiten muss der

Versicherungsnehmer darauf hingewiesen werden, dass er auch nach

Ablauf der gesetzten Frist von zwei Wochen bis zum Eintritt eines

Versicherungsfalls sich durch nachträgliche Zahlung

Versicherungsschutz für eben diesen Fall sichern kann. Es darf der

Hinweis nicht fehlen, dass er weiter nach Ablauf der Frist von zwei

Wochen durch Zahlung dem Versicherer, solange dieser eine Kündigung

nicht ausgesprochen hat, das Kündigungsrecht nehmen kann.

Schließlich muss die Belehrung aufzeigen, dass der

Versicherungsnehmer selbst die Wirkung einer bereits

ausgesprochenen Kündigung wieder beseitigen kann, sofern er die

Zahlung vor Eintritt eines Versicherungsfalls und innerhalb eines

Monats nach Kündigung oder nach Ablauf einer mit der Kündigung

verbundenen Zahlungsfrist nachholt (BGH, VersR 1988, 484, 485;

Römer / Langheid, VVG, § 39 Rn. 7). Die Belehrung muss hinsichtlich

jeder einzelnen der vorgenannten Rechtsfolgen vollständig und

zutreffend sein.

13 Die dem Kläger erteilte Belehrung ist schon deshalb falsch und

unwirksam, weil sie in Ziffer 1 hinsichtlich der Leistungsfreiheit

ohne Hinweis auf das erforderliche Verschulden des

Versicherungsnehmers nur auf den Fristablauf und den

Zahlungsrückstand als solchen abstellt und hierfür - wiederum

falsch - § 39 Abs. 2 VVG zitiert. Nach dieser Vorschrift tritt die

Leistungsfreiheit des Versicherers jedoch nur bei Verzug ein, setzt

also Verschulden des Versicherungsnehmers voraus (§ 285 BGB).

Dementsprechend ist ein Versicherungsnehmer nur dann zur Wahrung

seiner Rechte ausreichend informiert, wenn er auch weiß, dass er

bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist selbst durch

nachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz auch für die

Vergangenheit erhalten kann (OLG Hamm, r + s 1998, 489 m.w.N.; OLG

Schleswig, r + s 1992, 112 zur vergleichbaren Regelung in § 1 Nr. 4

AKB; vgl. auch Knappmann, a. a. O., VVG § 39 Rn. 14).

14 Der Hinweis auf das Erfordernis des Zahlungsverzugs an anderer

Stelle der Belehrung unter Ziffer 3 vermag die fehlerhafte

Belehrung unter Ziffer 1 nicht zu heilen. Denn die Ausführungen

unter Ziffer 3 betreffen nur die Kündigungsmöglichkeiten bzw. die

insoweit bestehenden Rechte des Versicherungsnehmers. Dadurch wird

dem Versicherungsnehmer jedoch nicht vor Augen geführt, dass nicht

nur die Kündigungsmöglichkeit, sondern auch die Leistungsfreiheit

des Versicherers von einem schuldhaften Zahlungsrückstand

abhängt.

15 Fehl geht schließlich der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz

vom 12.09.2001, auch eine zutreffende Mahnung hätte den Kläger

mangels finanzieller Möglichkeiten nicht instand gesetzt, den

Versicherungsschutz zu erhalten. Denn eine unzureichende Belehrung

macht die Fristsetzung insgesamt unwirksam, ohne dass es darauf

ankommt, ob der Versicherungsnehmer dadurch von der rechtzeitigen

Zahlung abgehalten wurde oder ob wenigstens eine solche Möglichkeit

besteht. Die unzureichende Belehrung muss nicht kausal für die

Nichtzahlung nach Fristsetzung gewesen sein (OLG Hamm, VersR 1980,

178, 179; Knappmann, a.a.O., Rn. 15). Nichts anderes ergibt sich

aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des

Bundesgerichtshofs (r + s 2000, 52). Wenn es dort heißt, die

Belehrung solle den Versicherungsnehmer instand setzen, ohne

Zeitverlust, der bei Zweifeln über die Rechtslage entstehen kann,

tätig zu werden, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten, so

beschreibt dies abstrakt das mit einer ordnungsgemäßen Belehrung

verfolgte Ziel. Daraus kann jedoch kein Kausalitätserfordernis

abgeleitet werden. Vielmehr ist die ordnungsgemäße Belehrung

entsprechend dem eindeutigen Wortlaut in § 39 Abs. 1 S. 3 VVG

formelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer Mahnung i. S. v. § 39 VVG

und führt bei Fehlern ohne Einschränkungen zur Unwirksamkeit. Diese

Formalisierung ist im Rahmen des § 39 VVG wegen der einschneidenden

Rechtsfolgen unabdingbar und aus Gründen der Rechtssicherheit und

Rechtsklarheit geboten (vgl. BGH, VersR 1988, 484).

16 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 515 Abs. 3 ZPO. Da

der Kläger den in erster Instanz gestellten Zahlungsantrag nur noch

hilfsweise aufrecht erhalten hat und darüber wegen des Erfolgs der

Berufung mit dem Hauptantrag (Feststellung der Deckungspflicht

hinsichtlich des gesamten Schadens) nicht mehr zu entscheiden war,

kommt dies einer Teil-Berufungsrücknahme mit der Kostenfolge des §

515 Abs. 3 ZPO gleich.

17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

18 4. Streitwert:

19

Für die erste Instanz: 22.943,62 DM (insoweit wird die

Streitwertfestsetzung des Landgerichts abgeändert);

20

für die zweite Instanz:

21

bis zur Antragstellung im Termin vom 11.9.2001: 22.943,62

DM;

ab diesem Zeitpunkt: 19.943,72 DM.

22 Die Feststellungsanträge sind jeweils nur mit 80 % des im Raume

stehenden Zahlungsbetrages anzusetzen (Voit in Prölss/Martin, VVG,

26. Aufl., § 149, Rn. 11 m.w.N.).

23 Beschwer der Beklagten: 19.943,72 DM

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