Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 23.10.2001: Folgeprämie
Das OLG Köln (Urteil vom 23.10.2001 - 9 U 226/00) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
3 Die Beklagte ist nach § 10 Nr. 1 AKB verpflichtet, dem Kläger
für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall Versicherungsschutz
zu gewähren. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit
wegen Prämienzahlungsverzugs gem. § 39 Abs. 2 VVG berufen.
4 1. Der Senat teilt schon nicht die Auffassung des Landgerichts,
der Kläger müsse beweisen, dass ihm das qualifizierte Mahnschreiben
Gründe:
vom 27.02.1999 nicht zugegangen sei. Denn die Beweislast für den
Zugang des Mahnschreibens liegt beim Versicherer.
Beweiserleichterungen kommen ihm grundsätzlich nicht zu. Für den
Zugang besteht auch kein Anscheinsbeweis (BGHZ 24, 308, 312 f.; OLG
Koblenz, ZfS 2000, 493; Römer / Langheid, VVG, § 39, Rn. 21;
Knappmann in Prölss / Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 39, Rn. 10
jew. m. w. N.).
5 Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Klägers ergibt sich
auch nicht daraus, dass er nicht bereits in seinem Schreiben vom
19.10.1999, sondern erst mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.1999
bestritten hat, das Mahnschreiben vom 27.02.1999 erhalten zu haben,
obwohl dieses Mahnschreiben in dem unstreitig zugegangenen weiteren
Schreiben der Beklagten vom 01.07.1999 erwähnt worden war. Der
fehlende, unmittelbare Widerspruch eines Versicherungsnehmers, ein
in späteren Schreiben des Versicherers aufgeführtes Mahnschreiben
erhalten zu haben, lässt regelmäßig nicht den Schluss zu, das
Mahnschreiben sei tatsächlich zugegangen und führt auch nicht zu
einer Umkehr der Beweislast (OLG Köln, r + s 1991, 403, 404; OLG
Nürnberg, VersR 1992, 602; Römer / Langheid, VVG, § 39, Rn. 22;
Knappmann, a. a. O., Rn. 10). Der vereinzelt vertretenen
abweichenden Auffassung (LG Hamburg, VersR 1992, 85, 86) vermag der
Senat bei einem mit einfachem Brief versandten Schreiben nicht zu
folgen.
6 Der fehlende Widerspruch kann nämlich verschiedene Gründe haben.
Bei einer qualifizierten Mahnung nach § 39 VVG muss einem
durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Bedeutung dieser Mahnung
als unerlässliche Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des
Versicherers nicht unbedingt bewusst sein. Er mag unabhängig von
der Mahnung allein die Nichtzahlung oder eine Kündigung für
maßgeblich halten, so dass er keinen Anlass sehen könnte, gerade
den Zugang dieses Mahnschreibens zu bestreiten. Schließlich ist
eine derartige Beweislastumkehr bei Abwägung der beiderseitigen
Interessen und Möglichkeiten auch nicht gerechtfertigt. Denn der
Versicherer hat es selbst in der Hand, die voraussehbaren
Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, indem er statt eines einfachen
Briefes die qualifizierte Mahnung durch Einschreiben gegen
Rückschein oder mittels eines anderen geeigneten
Zustellungsnachweises an den Versicherungsnehmer versendet (vgl.
BGHZ 24, 308, 313; OLG Koblenz, ZfS 2000, 493). Der
Versicherungsnehmer hat hingegen praktisch kaum eine Möglichkeit,
den Nichtzugang nachzuweisen.
7 Eine andere Beurteilung der Beweislast ergibt sich auch nicht
aus der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Dort ist lediglich ausgesprochen, dass der Adressat einer einfachen
Einschreibesendung nach Ablauf der zweijährigen Aufbewahrungsfrist
für den Ablieferungsschein den Empfang der Sendung nicht mehr in
Abrede stellen könne, wenn er rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist
von deren Absendung Kenntnis erhalten habe. Diese Wertung beruht
entscheidend auf der Überlegung, dass der Versicherer bei einem
Einschreiben innerhalb der Aufbewahrungsfrist für den vom Empfänger
vollzogenen Ablieferungsschein den Zugang beweisen könnte und der
Versicherungsnehmer dies bei einem verspäteten Widerspruch
treuwidrig vereitelt. Eine derartige Nachweismöglichkeit besteht
jedoch bei einem einfachen Brief von vorneherein nicht.
8 Der fehlende Widerspruch eines Versicherungsnehmers, ein
bestimmtes Schreiben erhalten zu haben, kann demnach lediglich im
Rahmen des dem Versicherer offen stehenden Indizienbeweises für den
Zugang mit berücksichtigt werden. Allein dieser Umstand reicht
jedoch nach Auffassung des Senats vorliegend nicht aus, um den
Indizienbeweis als geführt anzusehen. Die Indizien müssen eine
derart hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang ergeben, dass
Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen.
Dazu sind regelmäßig eindeutigere Umstände wie etwa Angaben beim
Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger erforderlich, die dem
Versicherungsnehmer nur aus dem Mahnschreiben bekannt gewesen sein
können (vgl. OLG Köln, r + s 1997, 442).
9 Es kann jedoch dahinstehen, ob die Beklagte unter
Berücksichtigung der sonstigen Indiztatsachen den ihr obliegenden
Zugangsnachweis geführt hat. Denn die Berufung der Beklagten auf
die Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG greift jedenfalls auch
aus anderen Gründen nicht durch.
10 2. Die dem Mahnschreiben der Beklagten vom 27.02.1999 beigefügte
Rechtsbelehrung ist nämlich fehlerhaft, unwirksam und deshalb nicht
geeignet, die Rechtsfolgen nach § 39 Abs. 2, Abs. 3 VVG
auszulösen.
11 Die Belehrung bei Anmahnung einer Folgeprämie gem. § 39 Abs. 1
VVG muss umfassend über die dem Versicherungsnehmer drohenden
Säumnisfolgen sowie die ihm nach § 39 Abs. 2, Abs. 3 VVG
offenstehenden Möglichkeiten, ihnen zu begegnen, erteilt werden.
Der Versicherungsnehmer ist dabei nicht nur über einzelne, sondern
über sämtliche Rechtsfolgen einer Versäumung der Zahlungsfrist zu
belehren (BGH, r + s 2000, 52; VersR 1988, 484 f.).
12 Hinsichtlich der für ihn bestehenden Möglichkeiten muss der
Versicherungsnehmer darauf hingewiesen werden, dass er auch nach
Ablauf der gesetzten Frist von zwei Wochen bis zum Eintritt eines
Versicherungsfalls sich durch nachträgliche Zahlung
Versicherungsschutz für eben diesen Fall sichern kann. Es darf der
Hinweis nicht fehlen, dass er weiter nach Ablauf der Frist von zwei
Wochen durch Zahlung dem Versicherer, solange dieser eine Kündigung
nicht ausgesprochen hat, das Kündigungsrecht nehmen kann.
Schließlich muss die Belehrung aufzeigen, dass der
Versicherungsnehmer selbst die Wirkung einer bereits
ausgesprochenen Kündigung wieder beseitigen kann, sofern er die
Zahlung vor Eintritt eines Versicherungsfalls und innerhalb eines
Monats nach Kündigung oder nach Ablauf einer mit der Kündigung
verbundenen Zahlungsfrist nachholt (BGH, VersR 1988, 484, 485;
Römer / Langheid, VVG, § 39 Rn. 7). Die Belehrung muss hinsichtlich
jeder einzelnen der vorgenannten Rechtsfolgen vollständig und
zutreffend sein.
13 Die dem Kläger erteilte Belehrung ist schon deshalb falsch und
unwirksam, weil sie in Ziffer 1 hinsichtlich der Leistungsfreiheit
ohne Hinweis auf das erforderliche Verschulden des
Versicherungsnehmers nur auf den Fristablauf und den
Zahlungsrückstand als solchen abstellt und hierfür - wiederum
falsch - § 39 Abs. 2 VVG zitiert. Nach dieser Vorschrift tritt die
Leistungsfreiheit des Versicherers jedoch nur bei Verzug ein, setzt
also Verschulden des Versicherungsnehmers voraus (§ 285 BGB).
Dementsprechend ist ein Versicherungsnehmer nur dann zur Wahrung
seiner Rechte ausreichend informiert, wenn er auch weiß, dass er
bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist selbst durch
nachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz auch für die
Vergangenheit erhalten kann (OLG Hamm, r + s 1998, 489 m.w.N.; OLG
Schleswig, r + s 1992, 112 zur vergleichbaren Regelung in § 1 Nr. 4
AKB; vgl. auch Knappmann, a. a. O., VVG § 39 Rn. 14).
14 Der Hinweis auf das Erfordernis des Zahlungsverzugs an anderer
Stelle der Belehrung unter Ziffer 3 vermag die fehlerhafte
Belehrung unter Ziffer 1 nicht zu heilen. Denn die Ausführungen
unter Ziffer 3 betreffen nur die Kündigungsmöglichkeiten bzw. die
insoweit bestehenden Rechte des Versicherungsnehmers. Dadurch wird
dem Versicherungsnehmer jedoch nicht vor Augen geführt, dass nicht
nur die Kündigungsmöglichkeit, sondern auch die Leistungsfreiheit
des Versicherers von einem schuldhaften Zahlungsrückstand
abhängt.
15 Fehl geht schließlich der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz
vom 12.09.2001, auch eine zutreffende Mahnung hätte den Kläger
mangels finanzieller Möglichkeiten nicht instand gesetzt, den
Versicherungsschutz zu erhalten. Denn eine unzureichende Belehrung
macht die Fristsetzung insgesamt unwirksam, ohne dass es darauf
ankommt, ob der Versicherungsnehmer dadurch von der rechtzeitigen
Zahlung abgehalten wurde oder ob wenigstens eine solche Möglichkeit
besteht. Die unzureichende Belehrung muss nicht kausal für die
Nichtzahlung nach Fristsetzung gewesen sein (OLG Hamm, VersR 1980,
178, 179; Knappmann, a.a.O., Rn. 15). Nichts anderes ergibt sich
aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (r + s 2000, 52). Wenn es dort heißt, die
Belehrung solle den Versicherungsnehmer instand setzen, ohne
Zeitverlust, der bei Zweifeln über die Rechtslage entstehen kann,
tätig zu werden, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten, so
beschreibt dies abstrakt das mit einer ordnungsgemäßen Belehrung
verfolgte Ziel. Daraus kann jedoch kein Kausalitätserfordernis
abgeleitet werden. Vielmehr ist die ordnungsgemäße Belehrung
entsprechend dem eindeutigen Wortlaut in § 39 Abs. 1 S. 3 VVG
formelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer Mahnung i. S. v. § 39 VVG
und führt bei Fehlern ohne Einschränkungen zur Unwirksamkeit. Diese
Formalisierung ist im Rahmen des § 39 VVG wegen der einschneidenden
Rechtsfolgen unabdingbar und aus Gründen der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit geboten (vgl. BGH, VersR 1988, 484).
16 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 515 Abs. 3 ZPO. Da
der Kläger den in erster Instanz gestellten Zahlungsantrag nur noch
hilfsweise aufrecht erhalten hat und darüber wegen des Erfolgs der
Berufung mit dem Hauptantrag (Feststellung der Deckungspflicht
hinsichtlich des gesamten Schadens) nicht mehr zu entscheiden war,
kommt dies einer Teil-Berufungsrücknahme mit der Kostenfolge des §
515 Abs. 3 ZPO gleich.
17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
18 4. Streitwert:
19
Für die erste Instanz: 22.943,62 DM (insoweit wird die
Streitwertfestsetzung des Landgerichts abgeändert);
20
für die zweite Instanz:
21
bis zur Antragstellung im Termin vom 11.9.2001: 22.943,62
DM;
ab diesem Zeitpunkt: 19.943,72 DM.
22 Die Feststellungsanträge sind jeweils nur mit 80 % des im Raume
stehenden Zahlungsbetrages anzusetzen (Voit in Prölss/Martin, VVG,
26. Aufl., § 149, Rn. 11 m.w.N.).
23 Beschwer der Beklagten: 19.943,72 DM
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