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OLG Köln v. 13.09.2001: Beweisantizipation
Das OLG Köln (Beschluss vom 13.09.2001 - 13 W 54/01) hat entschieden:
Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren
Tenor:
1 G r ü n d e
2 I.
3 Die klagende Volkswagen Bank nimmt die Beklagte aus einem am
29.12.1997/15.01.1998 zur Finanzierung eines Autokaufs
abgeschlossenen Darlehensvertrag nach Kündigung des Darlehens wegen
Zahlungsverzuges und Verwertung des Fahrzeuges auf Zahlung von
18.279,22 DM in Anspruch. Nach Darstellung der Beklagten war sie
von ihrem damaligen Freund, dem Zeugen B., um die Darlehensaufnahme
Gründe:
gebeten worden, weil er wegen einer Schufa-Eintragung keinen Kredit
bekommen könne. Diesen Wunsch habe sie zunächst abgelehnt, weil sie
Zweifel gehegt habe, dass der Zeuge B. die monatlichen Raten
einhalten könne und sie selbst aufgrund ihres geringen
Renteneinkommens (im Darlehensantrag ist dieses mit 2.400,00 DM
angegeben) hierzu auch nicht imstande gewesen wäre. Die Beklagte
behauptet, erst der damalige Vertreter des Autohauses B.,
4 "der Zeuge H., habe sie überredet, den
Darlehensantrag zu unterzeichnen, obwohl sie dies eigentlich nicht
gewollt habe, wobei er ausdrücklich versichert habe, dass es sich
bei der Unterschrift lediglich um eine Formsache handele und sie,
die Beklagte, in keinem Fall und unter keinen Umständen in
irgendeiner Form aus dem Vertrag belastet werde, sie mit der
weiteren Abwicklung des Vertrages nichts mehr zu tun habe".
5 Wenn Herr B. die Raten nicht zahlen würde, dann nehme das
Autohaus das Fahrzeug zurück, sie, die Beklagte sei vollkommen
entlastet.
6 Mit am 03.08.2001 verkündetem Beschluss hat die Zivilkammer
Beweiserhebung über die vorstehend eingerückte Behauptung der
Beklagten durch Vernehmung des Zeugen B. - von der Beklagten
benannt - und des Zeugen H. - von der Klägerin benannt - angeordnet
und den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. Dieser hat mit
Beschluss vom selben Tage den Antrag der Beklagten auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil aufgrund des zu
erwartenden Beweisergebnisses die Rechtsverteidigung der Beklagten
nicht hinreichend erfolgversprechend i.S.d. § 114 ZPO sei.
Angesichts der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen
Erklärungen des Zeugen H., ausweislich derer er die behauptete
Erklärung niemals abgegeben habe, sei nicht zu erwarten, dass die
Beklagte durch Vernehmung ihres damaligen Lebensgefährten, des
Zeugen B., den Beweis werde führen können, dass der Zeuge H. eine
solche Äußerung tatsächlich getan habe.
7 II.
8 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Der Einzelrichter hat eine i.S.d. § 114 ZPO hinreichende
Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten infolge
überspannter Anforderungen zu Unrecht verneint.
9 Es ist zwar in der Rechtsprechung sowohl der Fachgerichte als
auch des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass im
Prozesskostenhilfeverfahren eine Beweisantizipation in eng
begrenztem Maße zulässig ist (z.B. BGH, NJW 1994, 1160; BVerfG, NJW
1997, 2745 und NJW 2000, 1936). Die Grenzziehung hat sich dabei an
dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu
orientieren, das eine weitgehende Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes verlangt (vgl. BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 1992, 889;
NJW-RR 1993, 1090; NJW 1997, 2745; NJW 2000, 1936). An die
Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO
dürfen daher keine derart überspannten Anforderungen gestellt
werden, dass dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem
Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu
ermöglichen, deutlich verfehlt wird. Das gilt sowohl in rechtlicher
Hinsicht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der
Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage
abhängt, als auch in tatsächlicher Hinsicht, wenn es - wie hier -
um die Beurteilung zu erwartender gegensätzlicher Zeugenaussagen
geht. Zwar schließt auch dann die prozessuale Notwendigkeit einer
Beweisaufnahme und der Erlass eines entsprechenden
Beweisbeschlusses die Verweigerung von Prozesskostenhilfe nicht
gänzlich aus. Die konkrete Beweisprognose muss sich dann jedoch auf
eine zuverlässigere Grundlage als auf die Unwahrscheinlichkeit der
Beweisbarkeit infolge zu erwartender gegensätzlicher Zeugenaussagen
bei deren erstmaliger Vernehmung stützen. Dazu gehören etwa die
Fälle, in denen die Zeugen bereits in einem anderen gerichtlichen
Verfahren oder in der Vorinstanz zu dem Beweisthema vernommen
worden sind (z.B. BGH, NJW 1994, 1160: auf der Grundlage einer
bereits vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, der
Würdigung durch das Oberlandesgericht und eines
Sachverständigenschreibens) oder in denen aufgrund des eigenen
umfassenden Geständnisses der Partei im vorausgegangenen
Strafverfahren nicht damit zu rechnen ist, dass sie mit ihrem
entgegenstehenden Vorbringen im Zivilprozess nach einer
Beweisaufnahme durchdringen wird (z.B. OLG Köln, OLGR 2000, 302).
Grundsätzlich ist jedoch von einer hinreichenden Erfolgsaussicht
auszugehen, wenn es um die erstmalige Vernehmung von Zeugen in
einem gerichtlichen Verfahren geht, selbst wenn die Beweisbarkeit
der Parteibehauptung eher unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGH, NJW
1988, 266; OLG Köln, OLGR 1996, 171). Prozesskostenhilfe ist dann
nur zu versagen, wenn sich feststellen lässt, dass eine vernünftig
und wirtschaftlich denkende Partei, die die Prozesskosten selbst
aufzubringen hätte, das Risiko einer Beweisaufnahme nicht eingehen
würde (OLG Köln, OLGR 2000, 302).
10 Eine solche Feststellung ist hier indessen nicht gerechtfertigt.
Für den Beweiswert einer Zeugenbekundung ist gerade bei einander
widersprechenden Zeugenaussagen der in der Vernehmung zu gewinnende
persönliche Eindruck des Gerichts entscheidend, der maßgeblich auf
den Möglichkeiten beruht, dem vernommenen Zeugen Fragen zu stellen
und ihn zu einer Präzisierung seiner Aussagen zu veranlassen sowie
sein gesamtes Aussageverhalten zu beobachten. Solange diese
Möglichkeiten einer Überzeugungsbildung nicht wenigstens einmal
ausgeschöpft worden sind und ihr Ergebnis nicht in einer
gerichtlichen Beweiswürdigung seinen Niederschlag gefunden hat,
kommt die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (so
schon BGH, NJW 1988, 266, 267). Deshalb bieten auch weder die
schriftlichen Erklärungen des Zeugen H. gegenüber der Klägerin (auf
den Gehalt dieser Erklärungen soll und braucht hier nicht näher
eingegangen zu werden) noch die Erwägung, dass es sich bei dem
Zeugen B. um den ehemaligen Lebensgefährten der Beklagten handele,
eine ausreichende Grundlage für eine zulässige, die aufgezeigten
Grenzen beachtende Beweisantizipation. Etwas anderes mag dann
gelten, wenn nur eine Vernehmung des Prozessgegners als Partei nach
§ 445 ZPO in Betracht kommt und eine eingehende Stellungnahme des
Gegners, für deren Unrichtigkeit sich keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben, zuungunsten des Antragstellers vorliegt (vgl. OLG Köln,
OLGR 1996, 171). Bei der Fallgruppe der sog. "Vier-Augen-Gespräche"
wird die Rechtsentwicklung zu den Voraussetzungen und zum
Beweiswert von Parteianhörung nach § 141 ZPO und Parteivernehmung
nach § 448 ZPO (hierzu jüngst BVerfG, NJW 2001, 2531) indessen auch
bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung i.S.d. § 114 ZPO zu berücksichtigen
sein.
11 Im vorliegenden Fall bleibt abzuwarten, ob das Ergebnis der
Zeugenvernehmung und einer persönlichen Befragung der Beklagten
nicht noch Veranlassung gibt, die Beklagte gemäß § 448 ZPO von Amts
wegen ergänzend als Partei zu vernehmen. In einer derart offenen
Prozesssituation einer Partei allein wegen der für sie ungünstigen
Beweislage Prozesskostenhilfe zu verweigern, überschreitet
jedenfalls den verfassungsrechtlich eingeschränkten
Entscheidungsspielraum.
12 Da der vom Einzelrichter mit seiner Nichtabhilfeentscheidung
vorgelegten Doppelakte das Prozesskostenhilfeheft nicht beigefügt
war, kann der Senat nicht beurteilen, ob die Beklagte auch die
übrigen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung
erfüllt; insoweit bleibt die abschließende Entscheidung dem
Einzelrichter vorbehalten.
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