Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 13.09.2001: Beweisantizipation




Das OLG Köln (Beschluss vom 13.09.2001 - 13 W 54/01) hat entschieden:

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Tenor:

1 G r ü n d e

2 I.

3 Die klagende Volkswagen Bank nimmt die Beklagte aus einem am

29.12.1997/15.01.1998 zur Finanzierung eines Autokaufs

abgeschlossenen Darlehensvertrag nach Kündigung des Darlehens wegen

Zahlungsverzuges und Verwertung des Fahrzeuges auf Zahlung von

18.279,22 DM in Anspruch. Nach Darstellung der Beklagten war sie

von ihrem damaligen Freund, dem Zeugen B., um die Darlehensaufnahme

Gründe:


gebeten worden, weil er wegen einer Schufa-Eintragung keinen Kredit

bekommen könne. Diesen Wunsch habe sie zunächst abgelehnt, weil sie

Zweifel gehegt habe, dass der Zeuge B. die monatlichen Raten

einhalten könne und sie selbst aufgrund ihres geringen

Renteneinkommens (im Darlehensantrag ist dieses mit 2.400,00 DM

angegeben) hierzu auch nicht imstande gewesen wäre. Die Beklagte

behauptet, erst der damalige Vertreter des Autohauses B.,

4 "der Zeuge H., habe sie überredet, den

Darlehensantrag zu unterzeichnen, obwohl sie dies eigentlich nicht

gewollt habe, wobei er ausdrücklich versichert habe, dass es sich

bei der Unterschrift lediglich um eine Formsache handele und sie,

die Beklagte, in keinem Fall und unter keinen Umständen in

irgendeiner Form aus dem Vertrag belastet werde, sie mit der

weiteren Abwicklung des Vertrages nichts mehr zu tun habe".

5 Wenn Herr B. die Raten nicht zahlen würde, dann nehme das

Autohaus das Fahrzeug zurück, sie, die Beklagte sei vollkommen

entlastet.

6 Mit am 03.08.2001 verkündetem Beschluss hat die Zivilkammer

Beweiserhebung über die vorstehend eingerückte Behauptung der

Beklagten durch Vernehmung des Zeugen B. - von der Beklagten

benannt - und des Zeugen H. - von der Klägerin benannt - angeordnet

und den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. Dieser hat mit

Beschluss vom selben Tage den Antrag der Beklagten auf Gewährung

von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil aufgrund des zu

erwartenden Beweisergebnisses die Rechtsverteidigung der Beklagten

nicht hinreichend erfolgversprechend i.S.d. § 114 ZPO sei.

Angesichts der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen

Erklärungen des Zeugen H., ausweislich derer er die behauptete

Erklärung niemals abgegeben habe, sei nicht zu erwarten, dass die

Beklagte durch Vernehmung ihres damaligen Lebensgefährten, des

Zeugen B., den Beweis werde führen können, dass der Zeuge H. eine

solche Äußerung tatsächlich getan habe.

7 II.

8 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist begründet.

Der Einzelrichter hat eine i.S.d. § 114 ZPO hinreichende

Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten infolge

überspannter Anforderungen zu Unrecht verneint.

9 Es ist zwar in der Rechtsprechung sowohl der Fachgerichte als

auch des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass im

Prozesskostenhilfeverfahren eine Beweisantizipation in eng

begrenztem Maße zulässig ist (z.B. BGH, NJW 1994, 1160; BVerfG, NJW

1997, 2745 und NJW 2000, 1936). Die Grenzziehung hat sich dabei an

dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu

orientieren, das eine weitgehende Angleichung der Situation von

Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des

Rechtsschutzes verlangt (vgl. BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 1992, 889;

NJW-RR 1993, 1090; NJW 1997, 2745; NJW 2000, 1936). An die

Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO

dürfen daher keine derart überspannten Anforderungen gestellt

werden, dass dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem

Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu

ermöglichen, deutlich verfehlt wird. Das gilt sowohl in rechtlicher

Hinsicht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der

Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage

abhängt, als auch in tatsächlicher Hinsicht, wenn es - wie hier -

um die Beurteilung zu erwartender gegensätzlicher Zeugenaussagen

geht. Zwar schließt auch dann die prozessuale Notwendigkeit einer

Beweisaufnahme und der Erlass eines entsprechenden

Beweisbeschlusses die Verweigerung von Prozesskostenhilfe nicht

gänzlich aus. Die konkrete Beweisprognose muss sich dann jedoch auf

eine zuverlässigere Grundlage als auf die Unwahrscheinlichkeit der

Beweisbarkeit infolge zu erwartender gegensätzlicher Zeugenaussagen

bei deren erstmaliger Vernehmung stützen. Dazu gehören etwa die

Fälle, in denen die Zeugen bereits in einem anderen gerichtlichen

Verfahren oder in der Vorinstanz zu dem Beweisthema vernommen

worden sind (z.B. BGH, NJW 1994, 1160: auf der Grundlage einer

bereits vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, der

Würdigung durch das Oberlandesgericht und eines

Sachverständigenschreibens) oder in denen aufgrund des eigenen

umfassenden Geständnisses der Partei im vorausgegangenen

Strafverfahren nicht damit zu rechnen ist, dass sie mit ihrem

entgegenstehenden Vorbringen im Zivilprozess nach einer

Beweisaufnahme durchdringen wird (z.B. OLG Köln, OLGR 2000, 302).

Grundsätzlich ist jedoch von einer hinreichenden Erfolgsaussicht

auszugehen, wenn es um die erstmalige Vernehmung von Zeugen in

einem gerichtlichen Verfahren geht, selbst wenn die Beweisbarkeit

der Parteibehauptung eher unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGH, NJW

1988, 266; OLG Köln, OLGR 1996, 171). Prozesskostenhilfe ist dann

nur zu versagen, wenn sich feststellen lässt, dass eine vernünftig

und wirtschaftlich denkende Partei, die die Prozesskosten selbst

aufzubringen hätte, das Risiko einer Beweisaufnahme nicht eingehen

würde (OLG Köln, OLGR 2000, 302).

10 Eine solche Feststellung ist hier indessen nicht gerechtfertigt.

Für den Beweiswert einer Zeugenbekundung ist gerade bei einander

widersprechenden Zeugenaussagen der in der Vernehmung zu gewinnende

persönliche Eindruck des Gerichts entscheidend, der maßgeblich auf

den Möglichkeiten beruht, dem vernommenen Zeugen Fragen zu stellen

und ihn zu einer Präzisierung seiner Aussagen zu veranlassen sowie

sein gesamtes Aussageverhalten zu beobachten. Solange diese

Möglichkeiten einer Überzeugungsbildung nicht wenigstens einmal

ausgeschöpft worden sind und ihr Ergebnis nicht in einer

gerichtlichen Beweiswürdigung seinen Niederschlag gefunden hat,

kommt die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (so

schon BGH, NJW 1988, 266, 267). Deshalb bieten auch weder die

schriftlichen Erklärungen des Zeugen H. gegenüber der Klägerin (auf

den Gehalt dieser Erklärungen soll und braucht hier nicht näher

eingegangen zu werden) noch die Erwägung, dass es sich bei dem

Zeugen B. um den ehemaligen Lebensgefährten der Beklagten handele,

eine ausreichende Grundlage für eine zulässige, die aufgezeigten

Grenzen beachtende Beweisantizipation. Etwas anderes mag dann

gelten, wenn nur eine Vernehmung des Prozessgegners als Partei nach

§ 445 ZPO in Betracht kommt und eine eingehende Stellungnahme des

Gegners, für deren Unrichtigkeit sich keine konkreten Anhaltspunkte

ergeben, zuungunsten des Antragstellers vorliegt (vgl. OLG Köln,

OLGR 1996, 171). Bei der Fallgruppe der sog. "Vier-Augen-Gespräche"

wird die Rechtsentwicklung zu den Voraussetzungen und zum

Beweiswert von Parteianhörung nach § 141 ZPO und Parteivernehmung

nach § 448 ZPO (hierzu jüngst BVerfG, NJW 2001, 2531) indessen auch

bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung i.S.d. § 114 ZPO zu berücksichtigen

sein.

11 Im vorliegenden Fall bleibt abzuwarten, ob das Ergebnis der

Zeugenvernehmung und einer persönlichen Befragung der Beklagten

nicht noch Veranlassung gibt, die Beklagte gemäß § 448 ZPO von Amts

wegen ergänzend als Partei zu vernehmen. In einer derart offenen

Prozesssituation einer Partei allein wegen der für sie ungünstigen

Beweislage Prozesskostenhilfe zu verweigern, überschreitet

jedenfalls den verfassungsrechtlich eingeschränkten

Entscheidungsspielraum.

12 Da der vom Einzelrichter mit seiner Nichtabhilfeentscheidung

vorgelegten Doppelakte das Prozesskostenhilfeheft nicht beigefügt

war, kann der Senat nicht beurteilen, ob die Beklagte auch die

übrigen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung

erfüllt; insoweit bleibt die abschließende Entscheidung dem

Einzelrichter vorbehalten.

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