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OLG Köln v. 04.09.2001: Leistungsfreiheit
Das OLG Köln (Urteil vom 04.09.2001 - 9 U 107/00) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Mai 2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 302/97 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.472,42 DM nebst Zinsen in Höhe von 1% unter dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 4% und höchstens in Höhe von 6%, seit dem 13. Mai 1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin 5/9, der Beklagten 4/9 auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 3/8, die Beklagte 5/8 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
3 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung
von 32.472,42 DM als Wertersatz für das im Frühjahr 1997 auf der
Gründe:
Westdeutschen Kunstmesse in L abhanden gekommene Opal-Collier, §§
1, 49 VVG.
4 Nach § 1 der maßgeblichen Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen
Kunstausstellungen (AVB Kunstausstellung 1995) hat die Beklagte
Versicherungsschutz u.a. "gegen Abhandenkommen" zu gewähren "für
alle Gefahren, denen versicherte Kunst- und Sammelobjekte am
Versicherungsort ... ausgesetzt sind." Der Versicherungsschutz
erstreckte sich nicht nur auf die in der Police genannten
Geschäfts- und Privaträume, sondern laut den Zusatzbedingungen auch
auf Messeaufenthalte, u.a. während der Westdeutschen
Kunstmesse.
5 Da der Versicherungsschutz hier für Fälle des Abhandenkommens
gewährt ist, genügt die Klägerin ihrer Beweispflicht, wenn sie
nachweist, daß das fragliche Collier zu den Ausstellungsstücken in
einer der Vitrinen ausgestellt wurde, dort jedoch später nicht mehr
aufzufinden war. Es ist nicht erforderlich, Aufbruchsspuren
nachzuweisen. Insoweit unterscheidet sich die Situation hier von
den Fällen, in denen Versicherungsschutz nur für qualifizierte
Formen des Abhandenkommens besteht, so wie dies in den von der
Beklagten herangezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts
Frankfurt (VersR 2001, 759, 760) und des Senats (VersR 1999, 309
ff) der Fall war. Die dortigen Urteile ergingen zu § 5 VHB 84,
nämlich zu der Frage, ob ein nach der Hausratversicherung zu
entschädigender Einbruchsdiebstahl vorlag.
6 Aus dem Umstand, daß das Schmuckstück ausgestellt wurde, später
jedoch nicht mehr vorhanden war, folgt mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit, daß ein Versicherungsfall gegeben ist (vgl. für
Fälle der Kfz-Entwendung z.B. BGH r+s 1995, 288, 289 = VersR 1995,
909). Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten
darüber hinaus nicht nachzuweisen, daß das Schmuckstück weder von
ihrem Geschäftsführer noch von einer der Zeuginnen aus der Vitrine
genommen, später aber nicht wieder zurückgelegt wurde. Es wäre
vielmehr Sache der Beklagten, Tatsachen vorzutragen und
gegebenenfalls zu beweisen, aus denen mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit auf einen nur vorgetäuschten Versicherungsfall
geschlossen werden könnte oder auf eine von der Versicherung
ausgeschlossene Gefahr (etwa gemäß § 3 Abs. 1 a AVB
Kunstausstellung 1995).
7 Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis geführt. Aus den
Aussagen der Zeuginnen S und T ergibt sich, daß das fragliche aus
Brillanten und Opalen bestehende Collier zu den Ausstellungsstücken
zählte. Gegen die Richtigkeit dieser Bekundungen, die durch Fotos
der Messeleitung belegt werden, bestehen keine Bedenken. Die Zeugin
T hat darüber hinaus anschaulich und glaubhaft geschildert, wie sie
an einem der Messetage - aus den Unterlagen ergibt sich, daß es der
19. März 1997 war - daran dachte, das Opal-Collier am Abend wässern
zu wollen, aus diesem Anlaß einen Blick auf das Collier werfen
wollte und feststellen mußte, daß es fehlte. Das Kissen, auf dem
das Collier abgelegt war, war leer. Die Zeugin ist glaubwürdig. Sie
war ersichtlich bemüht, nur die Umstände zu schildern, die ihr noch
in Erinnerung waren. Auch die Beklagte macht in bezug auf die
Lauterkeit und Aufrichtigkeit der Zeugin T keine Bedenken
geltend.
8 Die Zeugin T konnte nichts dazu bekunden, wann und wie das
Collier verschwunden war. Sie gab an, schon bei der Entdeckung
daran gedacht zu haben, daß das Collier, dessen Fehlen sie wenige
Stunden nach Beginn des fraglichen Messetages bemerkt hatte, wohl
schon zu Beginn des Tages gefehlt hatte. Anhaltspunkte dafür, ob
dies so war, ob das Collier also während der Nacht oder schon am
Vortag verschwunden war, ergaben sich im Rahmen der Beweisaufnahme
nicht. Die insoweit bestehende Unklarheit ist rechtlich irrelevant.
Den genauen Entwendungszeitpunkt kann ein Versicherungsnehmer auch
in anderen Fällen nicht präzisieren, ohne daß dies Auswirkungen auf
die Feststellung eines Versicherungsfalles hat.
9 Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen auf eine
Vortäuschung des Versicherungsfalles zu schließen ist. Weder ein
früherer Versicherungsfall noch das Verhalten des Geschäftsführers
der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits rechtfertigen den Schluß
auf Tatsachen, die für eine Vortäuschung sprechen.
10 Die Beklagte ist auch nicht leistungsfrei, weil der
Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde, § 61 VVG.
Der Beklagten ist zuzugeben, daß die Vitrinen ohne weiteres von
einem Unbefugten geöffnet werden konnten. Angesichts fehlender
Aufbruchsspuren kann, da für einen Trickdiebstahl jeder
Anhaltspunkt fehlt, auch angenommen werden, daß das Collier wegen
der leicht und spurenlos zu öffnenden Schlösser in der geschehenen
Weise entwendet werden konnte. Jedoch rechtfertigt dies nicht den
Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, weil nichts dafür ersichtlich
ist, daß der Geschäftsführer der Klägerin von den leicht zu
öffnenden Schlössern wußte. Erst nach dem Versicherungsfall wurde
ihm demonstriert, wie einfach die Vitrinen zu öffnen waren.
Besondere Auflagen hinsichtlich der Aufbewahrung der versicherten
Gegenstände auf Messen oder gar hinsichtlich der Gestaltung von
Schlössern an den Ausstellungsvitrinen enthalten die
Versicherungsbedingungen nicht. Für eine unzureichende Bewachung
der Verkaufsfläche bestehen auch unter Berücksichtigung der
Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte.
11 Leistungsfreiheit ist nicht wegen einer verspäteten Anzeige des
Versicherungsfalls gemäß § 13 C, B Abs. 3 in Verb. mit § 6 Abs. 3
VVG eingetreten. Die Klägerin hat nach ihrer Darstellung sogleich,
nachdem entdeckt wurde, daß das Collier fehlte, bei der Polizei
angerufen. Wenn die schriftliche Strafanzeige dann mit einer um
knapp 4 Stunden späteren Uhrzeit versehen wurde, rechtfertigt dies
nicht den Schluß, mit der Anzeige sei 4 Stunden gewartet worden.
Die Polizei hat die schriftliche Diebstahlsanzeige nicht aufgrund
des Telefonanrufs niedergelegt, sondern offensichtlich erst nachdem
sie den Geschäftsführer der Klägerin auf der Messe aufgesucht
hatte. Der Tatbestand einer von der Beklagten darzulegenden und
gegebenenfalls zu beweisenden Obliegenheitsverletzung ist bei
dieser Sachlage nicht ersichtlich. Der Vorwurf, der
Versicherungsfall sei zu spät bei der Polizei gemeldet worden, ist
nicht gerechtfertigt. Leistungsfreiheit ist unter diesem Aspekt
nicht eingetreten.
12 Zu Unrecht meint die Beklagte schließlich, sie sei nicht zur
Entschädigung verpflichtet, weil die Klägerin gegen die sich aus §
13 A Abs. 2 a AVB Kunstausstellung 1995 ergebende
Deklarationspflicht verstoßen habe; Leistungsfreiheit sei daher
gemäß § 13 C AVB Kunstausstellung 1995 in Verbindung mit § 6 Abs. 1
VVG eingetreten. Die Beklagte übersieht bei dieser Argumentation,
daß für Messen - im Unterschied zu Ausstellungen - eine
Sonderregelung in Ziffer 4.3 der Zusatzbedingungen getroffen wurde.
Leistungsfreiheit ist für einen Verstoß gegen diese Bestimmung
nicht vorgesehen. Nur für Verstöße gegen die in 5.1 bis 5.8 der
Zusatzbedingungen aufgelisteten Obliegenheiten ist
Leistungsfreiheit als Sanktion genannt. Die in den AVB
Kunstausstellung 1995 für Ausstellungen genannten
Deklarationspflichten und die dort unter § 13 C, A Abs. 2 b zur
Leistungsfreiheit führende Bestimmung können hier nicht
herangezogen werden. Die Zusatzbedingungen sind im Verhältnis zu
den AVB Kunstausstellung 1995 als speziellere Bestimmungen
anzusehen, und der Begriff "Ausstellung", der in den AVB
Kunstausstellung 1995 verwendet wird, kann nicht als ein
Oberbegriff verstanden werden, der auch Messen - etwa als
Sonderfall von Ausstellungen - umfaßt, denn nach dem Gesamtinhalt
der Vertragsbestimmungen unterscheidet die Beklagte durchgehend
deutlich zwischen Messen und (reinen) Ausstellungen.
13 Die Beklagte hat der Klägerin für das abhanden gekommene Collier
32.472,42 DM zu ersetzen: Das Schmuckstück wurde für 9.998,10 GBP
erworben, dies entspricht bei dem zur Zeit der Anschaffung
unbestritten maßgebenden Wechselkurs von 2,4420 DM einem Preis von
24.415,36 DM. Wegen eines hierauf vertragsgemäß nach Nr. 1.1 der
Zusatzbedingungen vorzunehmenden Aufschlags von 40% (= 9.766,14 DM)
ergibt sich ein zu ersetzender Wert von 34.181,50 DM, von dem die
Klägerin gemäß Nr. 8 der Zusatzbedingungen als Selbstbehalts 5% (=
1.709,08 DM) zu tragen hat.
14 Fälligkeitszinsen stehen der Klägerin in der zugesprochenen Höhe
vertragsgemäß nach § 9 Abs. 4 AVB Kunstausstellung 1995 zu.
15 Weitere Ansprüche wegen des Abhandenkommens von zwei Broschen
hat die Klägerin nicht. Die Leistungsfreiheit ergibt sich insoweit
schon aus der in § 3 Abs. 1 b) AVB Kunstausstellung 1995
getroffenen Regelung, wonach eine nicht versicherte Gefahr
vorliegt, wenn Fehlbestände anläßlich von Inventuren oder sonstigen
Lagerkontrollen festgestellt werden. Erst durch eine solche
Kontrolle hat die Klägerin hier (vgl. das an die Beklagte
gerichtete anwaltliche Schreiben vom 28. Mai 1997, GA 19) den
Diebstahl festgestellt.
16 Dementsprechend bedarf die Frage, ob Leistungsfreiheit (auch)
wegen einer verspäteten Diebstahlsanzeige anzunehmen ist, keiner
abschließenden Klärung (§ 6 Abs. 3 VVG in Verb. mit § 13 C, B Abs.
3 AVB). Bei nachträglichen, folgenlos gebliebenen
Obliegenheitsverletzungen setzt die Leistungsfreiheit einen
vorsätzlichen Verstoß des Versicherungsnehmers gegen vertragliche
Obliegenheiten voraus. Hier ist ein vorsätzliches Handeln nicht
ohne weiteres zu bejahen, denn die Klägerin beruft sich darauf,
erst am 27. Mai 1997 zuverlässig festgestellt zu haben, daß die
beiden Broschen auf der Messe abhanden gekommen seien, so daß sie
vorher noch keinen Anlaß für eine Anzeige bei der Polizei bzw. für
eine Schadensmeldung bei der Beklagten gesehen habe. Ob im
dargelegten Verhalten ein bedingt vorsätzlicher Verstoß des
Geschäftsführers zu sehen ist (die Zeugin S erklärte dem
Geschäftsführer der Klägerin bereits am 19. März 1997, die beiden
fehlenden Broschen seien ausgestellt worden) und ob dieser zur
Leistungsfreiheit führte, bedarf es keiner weiteren Ausführungen,
denn Leistungsfreiheit ist hier schon aus anderen Gründen zu
bejahen. Es muß nicht entschieden werden, ob der konkrete Verdacht
eines Diebstahls und die unterlassene Anzeige als bedingt
vorsätzliche Obliegenheitsverletzung anzusehen sind (so
Römer/Langheid, a.a.O. § 33 Rn. 7: OLG Düsseldorf VersR 1990,
411).
17 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs.
1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
18 Streitwert für das Berufungsverfahren: 51.607,21 DM
19 Wert der Beschwer für die Beklagte: 32.472,42 DM
20 Wert der Beschwer für die Klägerin: 19.134,79 DM
21 Münstermann Dr. Halbach Keller
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