Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 04.09.2001: Leistungsfreiheit




Das OLG Köln (Urteil vom 04.09.2001 - 9 U 107/00) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Mai 2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 302/97 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.472,42 DM nebst Zinsen in Höhe von 1% unter dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 4% und höchstens in Höhe von 6%, seit dem 13. Mai 1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin 5/9, der Beklagten 4/9 auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 3/8, die Beklagte 5/8 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

3 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung

von 32.472,42 DM als Wertersatz für das im Frühjahr 1997 auf der

Gründe:


Westdeutschen Kunstmesse in L abhanden gekommene Opal-Collier, §§

1, 49 VVG.

4 Nach § 1 der maßgeblichen Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen

Kunstausstellungen (AVB Kunstausstellung 1995) hat die Beklagte

Versicherungsschutz u.a. "gegen Abhandenkommen" zu gewähren "für

alle Gefahren, denen versicherte Kunst- und Sammelobjekte am

Versicherungsort ... ausgesetzt sind." Der Versicherungsschutz

erstreckte sich nicht nur auf die in der Police genannten

Geschäfts- und Privaträume, sondern laut den Zusatzbedingungen auch

auf Messeaufenthalte, u.a. während der Westdeutschen

Kunstmesse.

5 Da der Versicherungsschutz hier für Fälle des Abhandenkommens

gewährt ist, genügt die Klägerin ihrer Beweispflicht, wenn sie

nachweist, daß das fragliche Collier zu den Ausstellungsstücken in

einer der Vitrinen ausgestellt wurde, dort jedoch später nicht mehr

aufzufinden war. Es ist nicht erforderlich, Aufbruchsspuren

nachzuweisen. Insoweit unterscheidet sich die Situation hier von

den Fällen, in denen Versicherungsschutz nur für qualifizierte

Formen des Abhandenkommens besteht, so wie dies in den von der

Beklagten herangezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts

Frankfurt (VersR 2001, 759, 760) und des Senats (VersR 1999, 309

ff) der Fall war. Die dortigen Urteile ergingen zu § 5 VHB 84,

nämlich zu der Frage, ob ein nach der Hausratversicherung zu

entschädigender Einbruchsdiebstahl vorlag.

6 Aus dem Umstand, daß das Schmuckstück ausgestellt wurde, später

jedoch nicht mehr vorhanden war, folgt mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit, daß ein Versicherungsfall gegeben ist (vgl. für

Fälle der Kfz-Entwendung z.B. BGH r+s 1995, 288, 289 = VersR 1995,

909). Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten

darüber hinaus nicht nachzuweisen, daß das Schmuckstück weder von

ihrem Geschäftsführer noch von einer der Zeuginnen aus der Vitrine

genommen, später aber nicht wieder zurückgelegt wurde. Es wäre

vielmehr Sache der Beklagten, Tatsachen vorzutragen und

gegebenenfalls zu beweisen, aus denen mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit auf einen nur vorgetäuschten Versicherungsfall

geschlossen werden könnte oder auf eine von der Versicherung

ausgeschlossene Gefahr (etwa gemäß § 3 Abs. 1 a AVB

Kunstausstellung 1995).

7 Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis geführt. Aus den

Aussagen der Zeuginnen S und T ergibt sich, daß das fragliche aus

Brillanten und Opalen bestehende Collier zu den Ausstellungsstücken

zählte. Gegen die Richtigkeit dieser Bekundungen, die durch Fotos

der Messeleitung belegt werden, bestehen keine Bedenken. Die Zeugin

T hat darüber hinaus anschaulich und glaubhaft geschildert, wie sie

an einem der Messetage - aus den Unterlagen ergibt sich, daß es der

19. März 1997 war - daran dachte, das Opal-Collier am Abend wässern

zu wollen, aus diesem Anlaß einen Blick auf das Collier werfen

wollte und feststellen mußte, daß es fehlte. Das Kissen, auf dem

das Collier abgelegt war, war leer. Die Zeugin ist glaubwürdig. Sie

war ersichtlich bemüht, nur die Umstände zu schildern, die ihr noch

in Erinnerung waren. Auch die Beklagte macht in bezug auf die

Lauterkeit und Aufrichtigkeit der Zeugin T keine Bedenken

geltend.

8 Die Zeugin T konnte nichts dazu bekunden, wann und wie das

Collier verschwunden war. Sie gab an, schon bei der Entdeckung

daran gedacht zu haben, daß das Collier, dessen Fehlen sie wenige

Stunden nach Beginn des fraglichen Messetages bemerkt hatte, wohl

schon zu Beginn des Tages gefehlt hatte. Anhaltspunkte dafür, ob

dies so war, ob das Collier also während der Nacht oder schon am

Vortag verschwunden war, ergaben sich im Rahmen der Beweisaufnahme

nicht. Die insoweit bestehende Unklarheit ist rechtlich irrelevant.

Den genauen Entwendungszeitpunkt kann ein Versicherungsnehmer auch

in anderen Fällen nicht präzisieren, ohne daß dies Auswirkungen auf

die Feststellung eines Versicherungsfalles hat.

9 Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen auf eine

Vortäuschung des Versicherungsfalles zu schließen ist. Weder ein

früherer Versicherungsfall noch das Verhalten des Geschäftsführers

der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits rechtfertigen den Schluß

auf Tatsachen, die für eine Vortäuschung sprechen.

10 Die Beklagte ist auch nicht leistungsfrei, weil der

Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde, § 61 VVG.

Der Beklagten ist zuzugeben, daß die Vitrinen ohne weiteres von

einem Unbefugten geöffnet werden konnten. Angesichts fehlender

Aufbruchsspuren kann, da für einen Trickdiebstahl jeder

Anhaltspunkt fehlt, auch angenommen werden, daß das Collier wegen

der leicht und spurenlos zu öffnenden Schlösser in der geschehenen

Weise entwendet werden konnte. Jedoch rechtfertigt dies nicht den

Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, weil nichts dafür ersichtlich

ist, daß der Geschäftsführer der Klägerin von den leicht zu

öffnenden Schlössern wußte. Erst nach dem Versicherungsfall wurde

ihm demonstriert, wie einfach die Vitrinen zu öffnen waren.

Besondere Auflagen hinsichtlich der Aufbewahrung der versicherten

Gegenstände auf Messen oder gar hinsichtlich der Gestaltung von

Schlössern an den Ausstellungsvitrinen enthalten die

Versicherungsbedingungen nicht. Für eine unzureichende Bewachung

der Verkaufsfläche bestehen auch unter Berücksichtigung der

Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte.

11 Leistungsfreiheit ist nicht wegen einer verspäteten Anzeige des

Versicherungsfalls gemäß § 13 C, B Abs. 3 in Verb. mit § 6 Abs. 3

VVG eingetreten. Die Klägerin hat nach ihrer Darstellung sogleich,

nachdem entdeckt wurde, daß das Collier fehlte, bei der Polizei

angerufen. Wenn die schriftliche Strafanzeige dann mit einer um

knapp 4 Stunden späteren Uhrzeit versehen wurde, rechtfertigt dies

nicht den Schluß, mit der Anzeige sei 4 Stunden gewartet worden.

Die Polizei hat die schriftliche Diebstahlsanzeige nicht aufgrund

des Telefonanrufs niedergelegt, sondern offensichtlich erst nachdem

sie den Geschäftsführer der Klägerin auf der Messe aufgesucht

hatte. Der Tatbestand einer von der Beklagten darzulegenden und

gegebenenfalls zu beweisenden Obliegenheitsverletzung ist bei

dieser Sachlage nicht ersichtlich. Der Vorwurf, der

Versicherungsfall sei zu spät bei der Polizei gemeldet worden, ist

nicht gerechtfertigt. Leistungsfreiheit ist unter diesem Aspekt

nicht eingetreten.

12 Zu Unrecht meint die Beklagte schließlich, sie sei nicht zur

Entschädigung verpflichtet, weil die Klägerin gegen die sich aus §

13 A Abs. 2 a AVB Kunstausstellung 1995 ergebende

Deklarationspflicht verstoßen habe; Leistungsfreiheit sei daher

gemäß § 13 C AVB Kunstausstellung 1995 in Verbindung mit § 6 Abs. 1

VVG eingetreten. Die Beklagte übersieht bei dieser Argumentation,

daß für Messen - im Unterschied zu Ausstellungen - eine

Sonderregelung in Ziffer 4.3 der Zusatzbedingungen getroffen wurde.

Leistungsfreiheit ist für einen Verstoß gegen diese Bestimmung

nicht vorgesehen. Nur für Verstöße gegen die in 5.1 bis 5.8 der

Zusatzbedingungen aufgelisteten Obliegenheiten ist

Leistungsfreiheit als Sanktion genannt. Die in den AVB

Kunstausstellung 1995 für Ausstellungen genannten

Deklarationspflichten und die dort unter § 13 C, A Abs. 2 b zur

Leistungsfreiheit führende Bestimmung können hier nicht

herangezogen werden. Die Zusatzbedingungen sind im Verhältnis zu

den AVB Kunstausstellung 1995 als speziellere Bestimmungen

anzusehen, und der Begriff "Ausstellung", der in den AVB

Kunstausstellung 1995 verwendet wird, kann nicht als ein

Oberbegriff verstanden werden, der auch Messen - etwa als

Sonderfall von Ausstellungen - umfaßt, denn nach dem Gesamtinhalt

der Vertragsbestimmungen unterscheidet die Beklagte durchgehend

deutlich zwischen Messen und (reinen) Ausstellungen.

13 Die Beklagte hat der Klägerin für das abhanden gekommene Collier

32.472,42 DM zu ersetzen: Das Schmuckstück wurde für 9.998,10 GBP

erworben, dies entspricht bei dem zur Zeit der Anschaffung

unbestritten maßgebenden Wechselkurs von 2,4420 DM einem Preis von

24.415,36 DM. Wegen eines hierauf vertragsgemäß nach Nr. 1.1 der

Zusatzbedingungen vorzunehmenden Aufschlags von 40% (= 9.766,14 DM)

ergibt sich ein zu ersetzender Wert von 34.181,50 DM, von dem die

Klägerin gemäß Nr. 8 der Zusatzbedingungen als Selbstbehalts 5% (=

1.709,08 DM) zu tragen hat.

14 Fälligkeitszinsen stehen der Klägerin in der zugesprochenen Höhe

vertragsgemäß nach § 9 Abs. 4 AVB Kunstausstellung 1995 zu.

15 Weitere Ansprüche wegen des Abhandenkommens von zwei Broschen

hat die Klägerin nicht. Die Leistungsfreiheit ergibt sich insoweit

schon aus der in § 3 Abs. 1 b) AVB Kunstausstellung 1995

getroffenen Regelung, wonach eine nicht versicherte Gefahr

vorliegt, wenn Fehlbestände anläßlich von Inventuren oder sonstigen

Lagerkontrollen festgestellt werden. Erst durch eine solche

Kontrolle hat die Klägerin hier (vgl. das an die Beklagte

gerichtete anwaltliche Schreiben vom 28. Mai 1997, GA 19) den

Diebstahl festgestellt.

16 Dementsprechend bedarf die Frage, ob Leistungsfreiheit (auch)

wegen einer verspäteten Diebstahlsanzeige anzunehmen ist, keiner

abschließenden Klärung (§ 6 Abs. 3 VVG in Verb. mit § 13 C, B Abs.

3 AVB). Bei nachträglichen, folgenlos gebliebenen

Obliegenheitsverletzungen setzt die Leistungsfreiheit einen

vorsätzlichen Verstoß des Versicherungsnehmers gegen vertragliche

Obliegenheiten voraus. Hier ist ein vorsätzliches Handeln nicht

ohne weiteres zu bejahen, denn die Klägerin beruft sich darauf,

erst am 27. Mai 1997 zuverlässig festgestellt zu haben, daß die

beiden Broschen auf der Messe abhanden gekommen seien, so daß sie

vorher noch keinen Anlaß für eine Anzeige bei der Polizei bzw. für

eine Schadensmeldung bei der Beklagten gesehen habe. Ob im

dargelegten Verhalten ein bedingt vorsätzlicher Verstoß des

Geschäftsführers zu sehen ist (die Zeugin S erklärte dem

Geschäftsführer der Klägerin bereits am 19. März 1997, die beiden

fehlenden Broschen seien ausgestellt worden) und ob dieser zur

Leistungsfreiheit führte, bedarf es keiner weiteren Ausführungen,

denn Leistungsfreiheit ist hier schon aus anderen Gründen zu

bejahen. Es muß nicht entschieden werden, ob der konkrete Verdacht

eines Diebstahls und die unterlassene Anzeige als bedingt

vorsätzliche Obliegenheitsverletzung anzusehen sind (so

Römer/Langheid, a.a.O. § 33 Rn. 7: OLG Düsseldorf VersR 1990,

411).

17 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs.

1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

18 Streitwert für das Berufungsverfahren: 51.607,21 DM

19 Wert der Beschwer für die Beklagte: 32.472,42 DM

20 Wert der Beschwer für die Klägerin: 19.134,79 DM

21 Münstermann Dr. Halbach Keller

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