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OLG Köln v. 26.07.2001: Begehrensneurose




Das OLG Köln (Urteil vom 26.07.2001 - 7 U 188/99) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 T a t b e s t a n d :

2 Am 1.2.1994 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, bei dem

sie mit ihrem PKW M.B. mit dem PKW des Beklagten zu 1), der bei der

Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, kollidierte. Der von

rechts kommende Beklagte zu 1) war unter Verletzung der Vorfahrt

der Klägerin nach links in die vorfahrtsberechtigte Straße

abgebogen. Die Klägerin konnte trotz eingeleiteter Vollbremsung den

Zusammenstoß nicht verhindern. Die Art der von der Klägerin dabei

Gründe:


erlittenen Verletzungen ist zwischen den Parteien streitig. Sie

wurde einen Tag wegen eines HWS-Schleudertraumas und einer Prellung

des linken Armes stationär und in der Folgezeit regelmäßig ambulant

behandelt. Sie klagte weiter über nicht abklingende erhebliche

Nackenschmerzen, Rotationseinschränkungen bei Bewegung des Halses,

Taubheit in drei Fingern, Schwindelgefühle, Kopfschmerzen,

Kiefergelenksbeschwerden und weitere Beschwerden. Wegen der

Einzelheiten insoweit wird auf die zahlrE. zu den Akten gelangten

ärztlichen Atteste und Gutachten verwiesen. Die Klägerin, die von

Beruf Finanzbeamtin ist, war bis Ende 1994 krank geschrieben. Ab

Januar 1995 nahm sie ihre Berufstätigkeit mit zunächst auf die

Hälfte, ab 1996 auf etwa 30 Stunden reduzierter Arbeitszeit wieder

auf. Zum 30.6.1999 wurde sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit auf

Betreiben ihres Dienstherrn einstweilig in den vorzeitigen

Ruhestand versetzt.

3 Die Beklagte zu 2) regulierte den der Klägerin entstandenen

Sachschaden und leistete insgesamt 26.000.- DM auf den materiellen

und immateriellen Personenschaden, allerdings unter dem Vorbehalt

der Rückforderung.

4 Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei dem Unfall vom 1.2.1994

eine Distorsion der Halswirbelsäule verbunden mit einem schweren

HWS-Schleudertrauma erlitten. Sie hat die Folgebeschwerden primär

darauf zurückgeführt, dass es durch den Zusammenstoß zu einer

Verdrehung der Wirbelsäule gekommen sei, die zu einer dauerhaften

schmerzhaften Schiefstellung der Wirbelsäule geführt habe. Sollten

die Beschwerden allerdings psychische Ursachen haben, würde dies an

der Haftung der Beklagten nichts ändern. Sie sei nicht mehr in der

Lage, ihren Beruf beschwerdefrei auszuüben. Längeres Sitzen,

insbesondere in Nackenbeugehaltung, sei nicht möglich. Ebenso seien

die meisten Haushaltstätigkeiten nur beschränkt oder gar nicht mehr

möglich. Ferner könne sie zahlreiche Freizeitaktivitäten nicht mehr

ausüben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der

Klagebegründung Bezug genommen.

5 Sie hat unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen

erstinstanzlich ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt, das sie

mit insgesamt mindestens 35.000.- DM beziffert hat. Ferner hat sie

geltend gemacht fiktiven Hausfrauenschaden, den sie mit 26 Stunden

pro Woche zu 15.- DM/Stunde für die Zeit von Februar bis November

1994 und mit 13 Stunden pro Woche zu 15.- DM/Stunde für die Zeit ab

Januar 1995 ansetzt. Weiter hat sie begehrt die Differenz zwischen

ihrem vollen Nettomonatsgehalt und dem tatsächlichen Einkommen.

Hausfrauenschaden und Verdienstausfall hat sie auch für die Zukunft

verlangt, den Verdienstausfall allerdings begrenzt auf das Jahr

2022, der Vollendung ihres 65. Lebensjahres. Schließlich hat sie

Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und

immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 1.2.1994 begehrt,

soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung

übergegangen sind. Wegen der genauen Fassung der Anträge wird auf

die Klageschrift Bezug genommen.

6 Die Beklagten haben behauptet, die von der Klägerin geklagten

Beschwerden seien nicht auf den Unfall vom 1.2.1994 zurückzuführen.

Dass die Klägerin ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe, bestreiten

sie mit Nichtwissen. Sie behaupten, die Differenzgeschwindigkeit

zum Zeitpunkt des Aufpralls sei zu gering gewesen, als dass es zu

einem HWS-Trauma habe kommen können. Die Beschwerden der Klägerin

beruhten vielmehr auf einer schicksalsmäßig erworbenen Fehlstellung

der Hals-Wirbelsäule mit Schwerpunkt im Bereich des 5. und 6.

Halswirbelkörpers. Soweit überhaupt Beschwerden auf den Unfall

zurückzuführen seien, könne allenfalls von einer vollen

Arbeitsunfähigkeit und entsprechender Einschränkung der

Hausfrauentätigkeit in den ersten vier Wochen und einer 50%igen

Einschränkung in den folgenden vier Wochen ausgegangen werden. Dies

rechtfertige daher allenfalls einen ersatzfähigen Hausfrauenschaden

von 2.340.- DM und ein Schmerzensgeld von 3.500.- DM. Den nach

Auffassung der Beklagten damit bereits überzahlten Betrag von

20.160.- DM hat die Beklagte zu 2) im Wege der Widerklage von der

Klägerin zurückverlangt.

7 Das Landgericht hat ein (mehrfach ergänztes) neurologisches

Gutachten, ein neuroradiologisches Zusatzgutachten und ein

hals-nasen-ohren-ärztliches Zusatzgutachten eingeholt und auf

dieser Grundlage die Klage abgewiesen und der Widerklage

stattgegeben. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die

Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Nach den

eingeholten Gutachten habe die Klägerin ein leichtes bis

mittelschweres HWS-Distorsionstrauma erlitten, das nach wenigen

Wochen vollständig abgeklungen sei. Derart langwierige Folgen seien

mit der Annahme eines normalen HWS-Traumas nicht vereinbar. Auch

die objektiven Befunde gäben keine Anhaltspunkte für fortdauernde

organische Veränderungen. Die Beschwerden könnten daher nur mit der

festgestellten schicksalsmäßig erworbenen degenerativen Veränderung

der Halswirbelsäule erklärt werden.

8 Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung rügt die

Klägerin vor allem, dass das Landgericht zu Unrecht § 287 ZPO nicht

angewandt habe. Die Frage der Folgewirkungen nach festgestelltem

HWS-Distorsionstrauma sei eine Frage der haftungsausfüllenden

Kausalität, so dass § 287 ZPO anwendbar sei. Dem zufolge hätten

auch die Gutachter falsche rechtliche Prämissen zur Kausalität

zugrunde gelegt. Ferner sei das Landgericht dem Vortrag, wonach die

Beschwerden auch Folge einer schweren unfallbedingten

psychologischen Belastung sein könnten, nicht nachgegangen.

Schließlich greift die Klägerin das neurologische Gutachten von

Prof. N. an.

9 Die Klägerin beantragt,

10 1.

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12 ##blob##nbsp;

13 die Beklagten als Gesamtschuldner zu

verurteilen, über den gezahlten Betrag von 3.500.- DM hinaus an die

Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit dem

22.2.1996 zu zahlen,

14 2.

15 ##blob##nbsp;

16 ##blob##nbsp;

17 die Beklagten als Gesamtschuldner zu

verurteilen, an die Klägerin 108.925,20 DM nebst 4% Zinsen aus

21.138,13 DM seit dem 22.2.1996 und weiteren 4% Zinsen aus

87.787,07 DM seit dem 3.1.2000 zu zahlen,

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19 ##blob##nbsp;

20 3.

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22 ##blob##nbsp;

23 die Beklagten als Gesamtschuldner zu

verurteilen, an die Klägerin monatlich, beginnend mit dem 1.1.2000

fiktiven Hausfrauenschaden in Höhe von 877,50 DM monatlich und

Verdienstausfall bis Januar 2022 (Vollendung des 65. Lebensjahres

der Klägerin) in Höhe von monatlich 1080,22 DM zu zahlen,

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25 ##blob##nbsp;

26 4.

27 ##blob##nbsp;

28 ##blob##nbsp;

29 festzustellen, dass die Beklagten als

Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren

zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem

Verkehrsunfall vom 1.2.1994 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht

auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind,

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31 ##blob##nbsp;

32 5.

33 ##blob##nbsp;

34 ##blob##nbsp;

35 die Widerklage abzuweisen,

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37 ##blob##nbsp;

38 6.

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40 ##blob##nbsp;

41 hilfsweise, der Klägerin nachzulassen,

eine Sicherheit auch durch Stellung einer unbedingten und

unbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen

zugelassenen deutschen Kreditinstitutes leisten zu dürfen.

42 Die Beklagten beantragen,

43 die Berufung zurückzuweisen.

44 Sie verteidigen das angegriffene Urteil. § 287 ZPO finde keine

Anwendung, da es ihrer Ansicht nach bereits an dem Nachweis fehle,

dass die Klägerin überhaupt unfallbedingt Verletzungen erlitten

habe. Bei Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h könne kein HWS-Trauma

auftreten. Dass die Aufprallgeschwindigkeit höher gelegen habe,

werde bestritten. Die eingeholten Gutachten seien sachlich

zutreffend und übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die

geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien.

Eine etwaige psychologische Fehlverarbeitung des Unfalls durch die

Klägerin sei den Beklagten nicht anzulasten.

45 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines

psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses

wird auf das Gutachten von Prof. Dr. P. vom 20.10.2000 (Bl. 467

ff.), ergänzt durch die Stellungnahme vom 21.2.2001 (Bl. 526 ff.),

Bezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des

Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze

einschließlich der Anlagen, namentlich der ärztlichen Atteste und

Gutachten, verwiesen.

46 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

47 Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache auch überwiegend

Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Folgebeschwerden

sind auf den Unfall vom 1.2.1994 zurückzuführen und die darauf

gestützten Ansprüche auf materiellen und immateriellen

Schadensersatz sind von den Beklagten zu tragen (§§ 7 StVG, 823,

843, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG).

48 1.

49 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich

der Senat anschließt, erstreckt sich die Ersatzpflicht des für

einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen

Schädigers grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen

des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (BGHZ

132, 341, 343 ff.; BGH NJW 1997, 1640; BGH NJW 1998, 813; BGHZ 137,

142; BGH NJW 2000, 862 ff.). Der Grundsatz, dass eine besondere

Schadensanfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich

zuzurechnen ist, dieser sich nicht darauf berufen kann, ein weniger

anfälliger Mensch hätte die eingetretenen Folgewirkungen nicht

erlitten, gilt auch für psychische Schäden, die aus einer

besonderen seelischen Labilität des Geschädigten erwachsen (so

schon BGHZ 20, 137,139). Der Schädiger hat also auch für seelisch

bedingte Folgeschäden, auch wenn sie auf einer neurotischen

Fehlverarbeitung beruhen, grundsätzlich einzustehen (BGHZ 132, 341,

345). Unter der Voraussetzung, dass die haftungsbegründende

Gesundheitsschädigung feststeht, es sich bei der Frage psychischer

Folgewirkungen also um haftungsausfüllende Kausalität handelt,

findet dabei die Beweiserleichterung des § 287 ZPO Anwendung, so

dass für die Unfallursächlichkeit der Folgewirkungen eine

überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht (std. BGH-Rechtsprechung,

vgl. etwa BGH NJW 1998, 810). Begrenzungen der Haftung ergeben sich

allerdings in zwei Richtungen: zum einen darf es sich bei den

seelisch bedingten Folgeschäden nicht um eine Renten- oder

Begehrensneurose handeln, zum anderen darf keine extreme

Schadensdisposition vorliegen, bei der bereits ganz geringfügige

(Bagatell-)Ereignisse zu Folgeschäden führen, die in grobem

Missverhältnis zum Anlass stehen (BGHZ 132, 341, 348). Ein leichtes

HWS-Schleudertrauma steht der Annahme einer Bagatellursache aber

entgegen (BGH NJW 1998, 810,811; BGH NJW 2000, 862,863).

50 2.

51 Dass die Klägerin tatsächlich aufgrund des Unfalls vom 1.2.1994

ein mindestens leichtes HWS-Schleudertrauma erlitten hat und damit

sowohl die haftungsbegründende Kausalität gegeben ist als auch

keine Bagatellursache für die weiteren (seelisch bedingten)

Beschwerden anzunehmen ist, steht zur sicheren Überzeugung des

Senats fest. Ausnahmslos alle die Klägerin behandelnden Ärzte und

alle Gutachter sind von einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule

als unmittelbare Folge der Kollision der Fahrzeuge ausgegangen.

Besondere Aussagekraft kommt dabei dem von den Beklagten selbst

vorgelegten Bericht des die Klägerin am Unfalltag behandelnden

Arztes im St. M.-Hospital D. vom 2.2.1994, dem Leiter der

chirurgischen Abteilung, Privat-Dozent Dr. E., zu, der ein

HWS-Schleudertrauma diagnostizierte. Ebenfalls zeitnah bestätigten

diese Diagnose der Orthopäde Dr. B. am 3.2.1994 und der Neurologe

S. am 8.2.1994. Keiner der die Klägerin später behandelnden oder

gutachterlich untersuchenden Ärzte hat auch nur geringste Zweifel

an dieser Diagnose geäußert, alle haben vielmehr einmütig aus der

Art der als glaubhaft empfundenen Beschwerden der Klägerin ein

HWS-Trauma als sicher vorausgesetzt, namentlich auch die von der

Beklagten zu 2) eingeschalteten Gutachter K. und H. (Anlage K16, S.

19 unten) und die gerichtlich beauftragten Gutachter. Auch dem

Senat ist nichts ersichtlich, was die Diagnose der Ärzte in Zweifel

ziehen könnte. Der Unfall war ein solcher, der typischerweise mit

einem HWS-Trauma verbunden ist (frontaler Aufprall auf ein

Hindernis), die von der Klägerin geklagten Beschwerden (heftige

Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel usw.) entsprechen dem

Krankheitsbild. Auch das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2),

die immerhin 26.000.- DM an die Klägerin ausgezahlt hat und selbst

jetzt noch eine Einstandspflicht wegen erheblicher

Gesundheitsbeeinträchtigung für die ersten acht Wochen nach dem

Unfallereignis anerkennt, lässt sich nur damit erklären, dass die

Beklagten selbst von einer entsprechenden Verletzung ausgehen.

52 Die Beklagten stützen ihr Bestreiten des HWS-Traumas mit

Nichtwissen auf die anhand der vorgelegten Fotos (Anlage B 1)

ersichtlichen Schäden am PKW der Klägerin, woraus sich ergeben

soll, dass die Aufprallgeschindigkeit nicht mehr als 20 km/h

betragen haben könne, sowie auf die These, dass ein Aufprall mit

einer Differenzgeschwindigkeit bis zu 20 km/h nicht zu einem

HWS-Schleudertrauma führen könne. Schon diese letzte Annahme ist

allerdings unrichtig, denn die "Harmlosigkeitsgrenze" von

Geschwindigkeitsänderungen, die nicht mehr zu einem HWS-Trauma

führen können, liegt - wie in der Rechtsprechung mehrfach

entschieden wurde - bei 10 bis 11 km/h, keinesfalls aber erst bei

20 km/h (vgl. etwa KG VersR 1997, 1416; OLG Hamburg r+s 1998, 63;

OLG Hamm VersR 1999, 990; KG VersR 2001, 597). Nicht

nachvollziehbar ist dem Senat aber auch, wie die Beklagten aus den

Schäden am PKW der Klägerin auf eine Differenzgeschwindigkeit von

nur 20km/h folgern können. Die Schäden am Frontbereich des PKW sind

ganz beträchtlich und haben nach dem von der Beklagten zu 2)

anerkannten Schadensgutachten der Kfz-Prüfstelle D. dazu geführt,

dass am Fahrzeug der Klägerin, immerhin ein erst rund 10 Jahre

alter M.B., ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand und das

nicht mehr fahrbereite Fahrzeug nur noch einen Restwert von 1000.-

DM hatte. Angesichts all dessen war das von den Beklagten

beantragte Unfallrekonstruktionsgutachten, das eine

Aufprallgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h ergeben sollte, nicht

einzuholen. Unabhängig davon wäre ein solches Gutachten aber auch

ungeeignet gewesen. Der Senat vermag aus eigener auf zahlreichen

Prozessen beruhenden Sachkunde zu beurteilen, dass ein Gutachter

nur anhand der auf den Fotos zu erkennenden Sachschäden nicht in

der Lage ist, mit der notwendigen Sicherheit die exakte

Aufprallgeschwindigkeit zu ermitteln.

53 3.

54 Dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden tatsächlich

bestehen und dass sie auf einer Fehlverarbeitung des erlittenen

HWS-Traumas beruhen, steht mit der notwendigen hohen

Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) fest aufgrund der Ausführungen des

Sachverständigen Prof. Dr. P., die den Senat überzeugt haben. Der

Sachverständige ist nach sehr eingehender Untersuchung der Klägerin

und nach Auswertung aller vorhandenen ärztlichen Unterlagen zu dem

Ergebnis gelangt, dass die Beschwerden sich durchgehend als

Verspannungen der Muskulatur darstellten und damit zwar körperlich

seien, aber nicht auf einer biologisch fassbaren Krankheit

beruhten. Es handele sich um funktionelle Störungen, die auf einer

entsprechend disponierten Persönlichkeit der Klägerin und ihrer Art

der Erlebnisverarbeitung beruhten. Dass die geklagten Beschwerden

auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, hat der

Sachverständige als ganz überwiegend wahrscheinlich und damit als

praktisch sicher dargestellt (er hat lediglich die rein

theoretische Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Klägerin

nahezu zeitgleich einen weiteren, vergleichbaren Unfall erlitten

habe, wofür allerdings nicht der geringste Hinweis spricht).

55 Das Gutachten ist in seinen Ergebnissen eindeutig und es ist in

sich einleuchtend und widerspruchsfrei. Seine Annahme, dass es sich

nicht um biologisch fassbare Ursachen handeln könne, hat der

Sachverständige auf die körperliche Untersuchung der Klägerin und

die Auswertung der vorhandenen Unterlagen gestützt, die keinen

organischen Befund ergeben haben. Die Annahme, dass eine zur

Fehlverarbeitung von Erlebnissen neigende Persönlichkeit der

Klägerin vorliege, hat er nicht nur darauf gestützt, sondern

schlüssig weiter auf Anhaltspunkte, die sowohl vor dem Unfall

("rheumatoide Arthritis" als weitere funktionelle Störung) als auch

nach dem Unfall (Unfallneurose, die auch von der Psychologin T.

bestätigt wird) lagen. Dabei hat der Senat keinen Zweifel, dass der

sehr erfahrene und vom Senat wiederholt in vergleichbaren Fällen

herangezogene Sachverständige ein unbedingt verlässliches

Urteilsvermögen bei der Beurteilung persönlichkeitsbedingter

Ursachen besitzt. Die Annahme schließlich, dass die Beschwerden als

Folge des Unfallereignisses und keines sonstigen Ereignisses

anzusehen sind, ist überzeugend mit den Erwägungen begründet

worden, dass die Beschwerden im Anschluss an den Unfall erstmalig

aufgetreten und seitdem im wesentlichen unverändert geblieben sind,

dass es sich um Beschwerden handelt, die typischerweise nach

Distorsionstraumen auftreten, dass die Beschwerden dem

Untersuchungsbefund entsprechen und dass sie nicht auf

degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule beruhen. Besonders

überzeugungskräftig ist dabei das erstgenannte Argument.

Tatsächlich gibt es nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die

Klägerin bereits vor dem Unfall vom 1.2.1994 über ähnliche

Beschwerden geklagt habe. Kein ärztliches Attest gibt insoweit

einen Anhaltspunkt, obwohl sie sich teilweise durchaus über mehr

oder minder lange zurück liegende Erkrankungen verhalten, wie das

Beispiel der 1983 aufgetretenen rheumatoiden Arthritis zeigt, und

auch die Beklagten tragen keine anderweitigen Tatsachen vor.

56 Dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. stehen auch

nicht die Erkenntnisse der anderen eingeholten

Sachverständigengutachten entgegen. Insbesondere das neurologische

Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. (aber auch etwa das von

der Beklagten zu 2) eingeholte Gutachten K./H.) kommt vor allem

deshalb zu dem Ergebnis, dass die Beschwerden der Klägerin nicht

auf dem Unfall vom 1.2.1994 beruhen könnten, weil es auszuschließen

sei, dass ein HWS-Distorsionstrauma derart lang andauernde

Wirkungen verursache. Gemeint sind damit ausschließlich biologisch

fassbare Wirkungen, womit sich kein Widerspruch zu dem Gutachten P.

ergibt. Im übrigen aber schließt auch der vom Landgericht

beauftragte Sachverständige N. gerade nicht aus, dass - wenn auch

nur in wenigen Fällen - chronische Beschwerden durchaus auf

psychologischer Basis zu erklären seien, wie auch der von ihm

herangezogenen Studie aus Litauen zu entnehmen ist. Dass er diese

mögliche Ursache hier nicht in Erwägung gezogen hat (möglicherweise

wegen einer verengenden Beweisfrage), ist ein gewichtiges Manko

dieses Gutachtens und macht es ungeeignet zur Widerlegung des

Gutachtens P.. Auch die von ihm angenommene Erklärung für die

Beschwerden der Klägerin, die in der degenerativen, nicht

unfallbedingten Veränderung der Wirbelsäule im Segment C5/6 liegen

soll, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen. Ob eine derartige

Veränderung zudem überhaupt geeignet wäre, die Beschwerden der

Klägerin zu erklären, was der Sachverständige P. wiederum verneint,

mag letztlich dahinstehen. Jedenfalls gibt es keinerlei Erklärung

dafür, warum Beschwerden, die auf einer längst bestehenden

Veränderung der Wirbelsäule beruhen sollen, gerade dann erstmals

auftreten, wenn die Wirbelsäule in Form eines HWS-Traumas verletzt

wird, gleichwohl aber das Auftreten der Beschwerden unabhängig von

dem Trauma sein soll. Auch das neuroradiologische und erst Recht

das hals-nasen-ohren-ärztliche Zusatzgutachten haben keine

Erkenntnisse gefördert, die den Annahmen des Sachverständigen P.

widersprechen.

57 Schließlich vermögen auch die Angriffe der Beklagten gegen das

Gutachten dessen Beweiskraft nicht zu erschüttern. Sie stützen sich

vor allem auf das hierzu eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Poeck,

der sich mit den vorliegenden Attesten und

Sachverständigengutachten auseinandersetzt, allerdings die Klägerin

nicht selbst untersucht hat. Dabei läuft die Auseinandersetzung mit

dem Gutachten P. im wesentlichen darauf hinaus, dass er mehr oder

minder lakonisch und ohne detaillierte Begründung Einzelaussagen

des gerichtlichen Gutachters für zustimmungswürdig oder nicht

zustimmungswürdig hält, im Kern und im Ergebnis aber offenbar nicht

zu einer anderen Bewertung kommen will. So sieht auch er die

Beschwerden der Klägerin als psychisch verursacht an. Wenn er als

zentrales Ergebnis festhält, dass die Beschwerden nicht auf den

Unfall, sondern auf die fortbestehende Auseinandersetzung um die

Anerkennung der von der Klägerin empfundenen Unfallfolgen

zurückzuführen seien (so S. 16 seiner Stellungnahme), so stellt

dies in medizinischer Hinsicht keinen Widerspruch zu den

Erkenntnissen des Sachverständigen P. dar, sondern lediglich eine

Fehlbewertung der Kausalitätsfrage in rechtlicher Hinsicht. Dies

gilt auch für die Feststellung, jeder andere Kampf der Klägerin um

ihr "gutes Recht" hätte die glE. Beschwerden auslösen können, denn

dies ändert nichts an der rechtlich allein maßgeblichen Tatsache,

dass die hier in Rede stehenden Beschwerden durch den Unfall und

das HWS-Schleudertrauma verursacht wurden und nicht durch ein

anderes Ereignis. Haftungsrechtlich kommt es allein darauf an, dass

die psychische Störung ohne den Unfall nicht aufgetreten wäre (BGH

VersR 1991, 432).

58 4.

59 Es fehlt auch nicht etwa deshalb am Zurechnungszusammenhang,

weil die Klägerin eine Renten- oder Begehrensneurose entwickelt

hätte, die in einem neurotischen Streben nach Versorgung und

Sicherheit besteht und das äußere Unfallereignis nur zum Anlass

nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens

auszuwE.. Eine solche Rentenneurose haben die insoweit darlegungs-

und beweispflichtigen Beklagten nicht einmal konkret behauptet.

Allenfalls kann der Stellungnahme des Prof. Dr. Poeck entnommen

werden, dass er zu dieser Annahme tendiert, was die Beklagten sich

zu eigen machen. Dem stehen allerdings die Ausführungen des

Sachverständigen P. entgegen, der eine solche Form der psychischen

Fehlverarbeitung gerade nicht festgestellt und der Annahme einer

Rentenneurose im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens sogar

ausdrücklich widersprochen hat. Auch der Senat sieht keine

Anhaltspunkte für eine Begehrens- oder Rentenneurose. Dagegen

spricht schon, dass die Klägerin in keiner Phase zu erkennen

gegeben hat, nicht mehr arbeiten zu wollen. Das Gegenteil hat sie

nicht nur vorgetragen und nicht nur allen Gutachtern gegenüber

erklärt, sondern augenfällig in die Tat umgesetzt, da sie

unstreitig von sich aus ihren Dienst 1995 zumindest teilweise

wieder aufgenommen hat und auch die einstweilige Zurruhesetzung

nicht auf ihr Betreiben erfolgte.

60 5.

61 Das von der Klägerin danach zu beanspruchende Schmerzensgeld war

auf insgesamt 20.000.- DM (abzüglich der von den Beklagten bereits

geleisteten 3.500.-DM) festzusetzen. Dabei hat der Senat

anspruchserhöhend die mit nunmehr fast siebeneinhalb Jahren sehr

lange Dauer der Beschwerden berücksichtigt, die schon im

körperlichen Bereich nicht unerheblich sind. Die in den

Sachverständigengutachten wiedergegebenen von der Klägerin

geschilderten nach wie vor bestehenden Beschwerden (Kopfschmerzen,

Verspannungen im Nacken, Schwindel, Kiefergelenksbeschwerden u.a.)

sind von den Sachverständigen als glaubhaft dargestellt worden. Der

Senat sieht insoweit keinen Anlass zu durchgreifenden Zweifeln.

Derartige Beschwerden, die nachvollziehbar eine Vielzahl von

Aktivitäten beeinträchtigen oder ausschließen, sind auf die lange

Dauer gesehen als gewichtig anzusehen. Noch schwerer wiegen die

psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere die Einbußen an

Lebensfreude und Selbstwertgefühl, die mit den eingeschränkten

Entfaltungsmöglichkeiten der noch relativ jungen Klägerin, vor

allem aber mit der Beschränkung und inzwischen sogar dem völligen

Verlust der Möglichkeit, einem Beruf nachzugehen, verbunden sind.

Der Vergleich mit einem "normalen" leichten oder mittelschweren

HWS-Trauma, das nach einem überschaubar kurzen Zeitraum abklingt

und das mit einem Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 2.000.-

bis 5.000.- DM angemessen abgegolten sein mag, versagt vollständig,

wenn sich die Beschwerden, wie bei der Klägerin, nicht bessern und

damit die Hoffnung auf ein beschwerdefreies Leben zunehmend

schwindet. Anspruchsmindernd war allerdings zu berücksichtigen,

dass diese Folgen auf einer psychischen Prädisposition und damit

einer vorhandenen Schadensneigung der Klägerin beruhen (vgl. BGH

NJW 1996, 2425, 2427; NJW 1997, 455).

62 6.

63 Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz ihres

Verdienstausfalls. Dabei hat sie zutreffend die Differenz zwischen

den Nettodienstbezügen, die ihr bei Vollzeittätigkeit zustünden,

und den tatsächlich erhaltenen Dienst- bzw. Versorgungsbezügen

zugrunde gelegt. Diese Differenzbeträge hat die Klägerin in der

Klageschrift samt den zugehörigen Anlagen K 9 - 12 sowie im

Schriftsatz vom 14.5.2001 nachvollziehbar vorgerechnet und durch

Bescheinigungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung

belegt. Die Beklagten haben gegen die Berechnung keine Einwände

erhoben. Demnach sind folgende Beträge zugrunde zu legen:

64 für 1995 12.962,64 DM

65 für 1996 7.450,29 DM

66 für 1997 7.097,48 DM

67 für 1998 7.848,94 DM

68 für 1999 7.507,85 DM

69 für 2000 14.167,49 DM

70 57.034,69 DM.

71 Insgesamt errechnet sich damit für den Zeitraum bis Dezember

2000 ein Verdienstausfall von 57.034,69 DM. Hinzu kommen die von

dem Klageantrag zu 3.) erfassten Beträge bis zum Mai 2001

(Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung). Insoweit hat die

Klägerin den Einkommensverlust mit "etwa 1.180.- DM" beziffert, was

unter Berücksichtigung der gegenüber dem Jahr 2000 unveränderten

Verhältnisse zwar folgerichtig erscheint, aber im Hinblick auf §

308 ZPO nicht zugrunde gelegt werden kann. Denn der in der

mündlichen Verhandlung trotz entsprechendem Hinweis gestellte

Antrag zu 3.) aus der Berufungsbegründung vom 27.12.1999 ist auf

einen Betrag von 1080,22 DM begrenzt. Damit ergibt sich für den

Zeitraum bis Mai 2001 ein weiterer Betrag von 5.401,10 DM (5 x

1080,22 DM), womit der gesamte Verdienstausfall von Januar 1995 bis

Mai 2001 einen Betrag von

72 62.435,79 DM

73 ergibt.

74 7.

75 Die Klägerin kann ferner grundsätzlich fiktiven

Hausfrauenschaden beanspruchen (§ 843 Abs.1 BGB), allerdings nicht

in dem von ihr begehrten Umfang. In der Klageschrift vom 5.2.1996

hat sie nur geltend gemacht, dass bestimmte Verrichtungen im

Haushalt unfallursächlich "nicht mehr wie früher beschwerdefrei"

ausgeführt werden könnten, nämlich Bügeln, Staubsaugen in

Nackenbeugehaltung, Bodenwischen, Fegen, Essenszubereitung an

Arbeitsplatte und Herd, Griffe an hohe Schränke oder Regale durch

starke Kopf-Nackenbeuge nach hinten. Gar nicht mehr möglich seien

ihr (nur) solche Hausfrauentätigkeiten, die längere Zeit als 20 bis

30 Minuten in Anspruch nähmen. In diesem eingeschränkten Sinne

stimmen die Beeinträchtigungen mit den von den Gutachtern für

glaubhaft erachteten Beschwerden überein, so dass der Senat keine

Bedenken hat, sie zugrunde zu legen. Eine Geldentschädigung kann

die Klägerin aber nur für solche Tätigkeiten verlangen, die ihr

aufgrund der Beschwerden nicht mehr zumutbar sind und für die sie

eine Hilfskraft benötigen würde. Zumutbar ist es der Klägerin aber,

die häuslichen Aufgaben so zu verteilen, dass die Arbeiten

möglichst beschwerdefrei ausgeführt werden können, also etwa

aufschiebbare Tätigkeiten (Bügeln oder Reinigen) dann zu erledigen,

wenn keine Kopf- oder Nackenschmerzen vorhanden sind, und insgesamt

häusliche Aufgaben zeitlich zu strecken. Da die Klägerin

alleinstehend ist und seit dem Unfall nicht mehr oder jedenfalls

nicht mehr vollzeitbeschäftigt war, besteht hierzu grundsätzlich

auch die Möglichkeit.

76 Insgesamt erscheint es dabei angemessen (§ 287 ZPO), den

Anspruch auf Hausfrauenschaden zu begrenzen auf die Zeit, in der

die Klägerin berufstätig war, denn seit der vorläufigen

Zurruhesetzung kann sie völlig über ihre Zeit disponieren und

häusliche Arbeiten frei verteilen, sich also auch jederzeit

notwendige Ruhepausen gönnen. Aber auch für die Zeit ihrer

teilweisen Erwerbstätigkeit leuchtet nicht ein, dass sie, wie sie

geltend macht für die Hälfte der häuslichen Tätigkeiten auf fremde

Hilfe angewiesen sein sollte. Hier legt der Senat vielmehr einen

Aufwand von 7 Stunden wöchentlich (also eine Stunde täglich)

zugrunde, der als Durchschnittswert zu verstehen ist. Er gilt

unabhängig von der beruflichen Belastung sowie unabhängig davon, ob

eine Phase stärkerer oder weniger starker körperlicher

Beeinträchtigung vorgelegen hat. Der von der Klägerin angesetzte

Stundensatz von 15.- DM ist nicht zu beanstanden, wird von den

Beklagten auch nicht bestritten. Pro Woche sind daher ab Ende März

1994 bis zur Beendigung der Berufstätigkeit im Juni 1999 also 105.-

DM zu ersetzen.

77 Damit errechnet sich der Hausfrauenschaden wie folgt:

78 - Februar/Ende März 1994 (8 Wochen)

79 (diesen Betrag erkennen die Beklagten an): 2.340.- DM

80 - Ende März - Mitte November 1994 (33 Wochen): 3.465.- DM

81 Januar - Dezember 1995 (52 Wochen): 5.460.- DM

82 Januar - Dezember 1996 (52 Wochen): 5.460.- DM

83 Januar - Dezember 1997 (52 Wochen): 5.460.- DM

84 Januar - Dezember 1998 (52 Wochen): 5.460.- DM

85 Januar - Juni 1999 (26 Wochen): 2.730.- DM

86 insgesamt: 30.375.- DM.

87 8.

88 Insgesamt errechnet sich der Zahlungsanspruch hinsichtlich der

materiellen Schäden (also ohne Schmerzensgeld) wie folgt:

89 Verdienstausfall: 62.435,79 DM

90 Hausfrauenschaden: 30.375,00 DM

91 abzüglich geleisteter Zahlungen: 22.500,00 DM

92 gesamt: 70.310,79 DM.

93 9.

94 Der nach § 258 ZPO grundsätzlich zulässige Antrag zu 3.) auf

künftige wiederkehrende Leistungen ist im Hinblick auf das unter 7.

Gesagte hinsichtlich des Hausfrauenschadens unbegründet. Sollten

sich die derzeitigen Verhältnisse wesentlich ändern, sind die

Beklagten allerdings auch weiterhin zur Zahlung verpflichtet, was

in der Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle

Schäden zum Ausdruck gekommen ist.

95 Auch hinsichtlich des zukünftigen Verdienstausfalls war dieser

Antrag nur in geringem Umfang erfolgreich, denn es steht nicht mit

hinreichender Sicherheit fest (vgl. RGZ 145, 196; Zöller-Greger

ZPO, 22.Aufl. 2001 § 258 Rn. 1), dass der Klägerin für die Zukunft

überhaupt ein Anspruch zusteht, geschweige denn in der geltend

gemachten Höhe von monatlich 1080,22 DM. Wie der Sachverständige

Prof. Dr. P. überzeugend ausgeführt hat, ist die Gesundheitsstörung

der Klägerin grundsätzlich reversibel und stellt keinen

Dauerschaden dar. Nach Beendigung des Rechtsstreits um die

Anerkennung der Ansprüche der Klägerin bestehen reelle

Heilungschancen. Es ist daher durchaus möglich, dass die Klägerin

in absehbarer Zeit wieder voll in ihrem alten Beruf (oder einem

anderen) tätig sein kann. Zwar mag diese Chance nicht so groß sein

wie bei einer einmaligen finanziellen Abgeltung (diese wäre nur im

Vergleichswege zu erreichen gewesen), aber sie ist noch derart

groß, dass eine Titulierung von monatlichen Zahlungen nicht möglich

ist. Insoweit kommt nur ein als sicher zu überblickender Zeitraum

bis Ende des Jahres 2001 in Betracht. Im übrigen gilt das zum

Feststellungsantrag bezüglich des Hausfrauenschadens Gesagte

entsprechend.

96 10.

97 Der auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen

materiellen und immateriellen Schäden gerichtete Antrag zu 4.) ist

zulässig und begründet. Weitere materielle und immaterielle Schäden

sind nach dem bisher Gesagten ohne weiteres möglich.

98 11.

99 Die Widerklage ist nach dem bisher Gesagten unbegründet.

100 12.

101 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus

§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

102 Streitwert:

103 Klageantrag zu 1): 26.500.- DM

104 Klageantrag zu 2)und 3):

105 Nach § 17 Abs.2 GKG gilt bei Klagen auf

106 wiederkehrende Leistungen der fünffache

107 Jahresbetrag (877,50 DM + 1080,22 DM x

108 60 Monate = 117.463,20 DM) zuzüglich den

109 bei Klageeinreichung fälligen Beträgen

110 (§ 17 Abs.4 GKG = 40.944,86 DM, errechnet

111 gemäß Berufungsbegründung Bl. 10,11).

112 Abzuziehen ist der von den Beklagten

113 anerkannte Betrag von 2.340.- DM. 156.068,06 DM

114 Klageantrag zu 4) (Feststellung) 10.000,00 DM

115 Widerklage(§ 19 I 3 GKG): 0,00 DM.

116 Gesamt: 192.567,20 DM.

117 Beschwer für die Klägerin: unter 60.000.- DM

118 Beschwer für die Beklagten: über 60.000.- DM.

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