Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 26.07.2001: Begehrensneurose
Das OLG Köln (Urteil vom 26.07.2001 - 7 U 188/99) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 T a t b e s t a n d :
2 Am 1.2.1994 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, bei dem
sie mit ihrem PKW M.B. mit dem PKW des Beklagten zu 1), der bei der
Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, kollidierte. Der von
rechts kommende Beklagte zu 1) war unter Verletzung der Vorfahrt
der Klägerin nach links in die vorfahrtsberechtigte Straße
abgebogen. Die Klägerin konnte trotz eingeleiteter Vollbremsung den
Zusammenstoß nicht verhindern. Die Art der von der Klägerin dabei
Gründe:
erlittenen Verletzungen ist zwischen den Parteien streitig. Sie
wurde einen Tag wegen eines HWS-Schleudertraumas und einer Prellung
des linken Armes stationär und in der Folgezeit regelmäßig ambulant
behandelt. Sie klagte weiter über nicht abklingende erhebliche
Nackenschmerzen, Rotationseinschränkungen bei Bewegung des Halses,
Taubheit in drei Fingern, Schwindelgefühle, Kopfschmerzen,
Kiefergelenksbeschwerden und weitere Beschwerden. Wegen der
Einzelheiten insoweit wird auf die zahlrE. zu den Akten gelangten
ärztlichen Atteste und Gutachten verwiesen. Die Klägerin, die von
Beruf Finanzbeamtin ist, war bis Ende 1994 krank geschrieben. Ab
Januar 1995 nahm sie ihre Berufstätigkeit mit zunächst auf die
Hälfte, ab 1996 auf etwa 30 Stunden reduzierter Arbeitszeit wieder
auf. Zum 30.6.1999 wurde sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit auf
Betreiben ihres Dienstherrn einstweilig in den vorzeitigen
Ruhestand versetzt.
3 Die Beklagte zu 2) regulierte den der Klägerin entstandenen
Sachschaden und leistete insgesamt 26.000.- DM auf den materiellen
und immateriellen Personenschaden, allerdings unter dem Vorbehalt
der Rückforderung.
4 Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei dem Unfall vom 1.2.1994
eine Distorsion der Halswirbelsäule verbunden mit einem schweren
HWS-Schleudertrauma erlitten. Sie hat die Folgebeschwerden primär
darauf zurückgeführt, dass es durch den Zusammenstoß zu einer
Verdrehung der Wirbelsäule gekommen sei, die zu einer dauerhaften
schmerzhaften Schiefstellung der Wirbelsäule geführt habe. Sollten
die Beschwerden allerdings psychische Ursachen haben, würde dies an
der Haftung der Beklagten nichts ändern. Sie sei nicht mehr in der
Lage, ihren Beruf beschwerdefrei auszuüben. Längeres Sitzen,
insbesondere in Nackenbeugehaltung, sei nicht möglich. Ebenso seien
die meisten Haushaltstätigkeiten nur beschränkt oder gar nicht mehr
möglich. Ferner könne sie zahlreiche Freizeitaktivitäten nicht mehr
ausüben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Klagebegründung Bezug genommen.
5 Sie hat unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen
erstinstanzlich ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt, das sie
mit insgesamt mindestens 35.000.- DM beziffert hat. Ferner hat sie
geltend gemacht fiktiven Hausfrauenschaden, den sie mit 26 Stunden
pro Woche zu 15.- DM/Stunde für die Zeit von Februar bis November
1994 und mit 13 Stunden pro Woche zu 15.- DM/Stunde für die Zeit ab
Januar 1995 ansetzt. Weiter hat sie begehrt die Differenz zwischen
ihrem vollen Nettomonatsgehalt und dem tatsächlichen Einkommen.
Hausfrauenschaden und Verdienstausfall hat sie auch für die Zukunft
verlangt, den Verdienstausfall allerdings begrenzt auf das Jahr
2022, der Vollendung ihres 65. Lebensjahres. Schließlich hat sie
Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und
immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 1.2.1994 begehrt,
soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung
übergegangen sind. Wegen der genauen Fassung der Anträge wird auf
die Klageschrift Bezug genommen.
6 Die Beklagten haben behauptet, die von der Klägerin geklagten
Beschwerden seien nicht auf den Unfall vom 1.2.1994 zurückzuführen.
Dass die Klägerin ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe, bestreiten
sie mit Nichtwissen. Sie behaupten, die Differenzgeschwindigkeit
zum Zeitpunkt des Aufpralls sei zu gering gewesen, als dass es zu
einem HWS-Trauma habe kommen können. Die Beschwerden der Klägerin
beruhten vielmehr auf einer schicksalsmäßig erworbenen Fehlstellung
der Hals-Wirbelsäule mit Schwerpunkt im Bereich des 5. und 6.
Halswirbelkörpers. Soweit überhaupt Beschwerden auf den Unfall
zurückzuführen seien, könne allenfalls von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit und entsprechender Einschränkung der
Hausfrauentätigkeit in den ersten vier Wochen und einer 50%igen
Einschränkung in den folgenden vier Wochen ausgegangen werden. Dies
rechtfertige daher allenfalls einen ersatzfähigen Hausfrauenschaden
von 2.340.- DM und ein Schmerzensgeld von 3.500.- DM. Den nach
Auffassung der Beklagten damit bereits überzahlten Betrag von
20.160.- DM hat die Beklagte zu 2) im Wege der Widerklage von der
Klägerin zurückverlangt.
7 Das Landgericht hat ein (mehrfach ergänztes) neurologisches
Gutachten, ein neuroradiologisches Zusatzgutachten und ein
hals-nasen-ohren-ärztliches Zusatzgutachten eingeholt und auf
dieser Grundlage die Klage abgewiesen und der Widerklage
stattgegeben. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die
Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Nach den
eingeholten Gutachten habe die Klägerin ein leichtes bis
mittelschweres HWS-Distorsionstrauma erlitten, das nach wenigen
Wochen vollständig abgeklungen sei. Derart langwierige Folgen seien
mit der Annahme eines normalen HWS-Traumas nicht vereinbar. Auch
die objektiven Befunde gäben keine Anhaltspunkte für fortdauernde
organische Veränderungen. Die Beschwerden könnten daher nur mit der
festgestellten schicksalsmäßig erworbenen degenerativen Veränderung
der Halswirbelsäule erklärt werden.
8 Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung rügt die
Klägerin vor allem, dass das Landgericht zu Unrecht § 287 ZPO nicht
angewandt habe. Die Frage der Folgewirkungen nach festgestelltem
HWS-Distorsionstrauma sei eine Frage der haftungsausfüllenden
Kausalität, so dass § 287 ZPO anwendbar sei. Dem zufolge hätten
auch die Gutachter falsche rechtliche Prämissen zur Kausalität
zugrunde gelegt. Ferner sei das Landgericht dem Vortrag, wonach die
Beschwerden auch Folge einer schweren unfallbedingten
psychologischen Belastung sein könnten, nicht nachgegangen.
Schließlich greift die Klägerin das neurologische Gutachten von
Prof. N. an.
9 Die Klägerin beantragt,
10 1.
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13 die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, über den gezahlten Betrag von 3.500.- DM hinaus an die
Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit dem
22.2.1996 zu zahlen,
14 2.
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17 die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an die Klägerin 108.925,20 DM nebst 4% Zinsen aus
21.138,13 DM seit dem 22.2.1996 und weiteren 4% Zinsen aus
87.787,07 DM seit dem 3.1.2000 zu zahlen,
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20 3.
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23 die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an die Klägerin monatlich, beginnend mit dem 1.1.2000
fiktiven Hausfrauenschaden in Höhe von 877,50 DM monatlich und
Verdienstausfall bis Januar 2022 (Vollendung des 65. Lebensjahres
der Klägerin) in Höhe von monatlich 1080,22 DM zu zahlen,
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26 4.
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29 festzustellen, dass die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren
zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem
Verkehrsunfall vom 1.2.1994 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht
auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind,
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32 5.
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35 die Widerklage abzuweisen,
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38 6.
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41 hilfsweise, der Klägerin nachzulassen,
eine Sicherheit auch durch Stellung einer unbedingten und
unbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen
zugelassenen deutschen Kreditinstitutes leisten zu dürfen.
42 Die Beklagten beantragen,
43 die Berufung zurückzuweisen.
44 Sie verteidigen das angegriffene Urteil. § 287 ZPO finde keine
Anwendung, da es ihrer Ansicht nach bereits an dem Nachweis fehle,
dass die Klägerin überhaupt unfallbedingt Verletzungen erlitten
habe. Bei Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h könne kein HWS-Trauma
auftreten. Dass die Aufprallgeschwindigkeit höher gelegen habe,
werde bestritten. Die eingeholten Gutachten seien sachlich
zutreffend und übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die
geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien.
Eine etwaige psychologische Fehlverarbeitung des Unfalls durch die
Klägerin sei den Beklagten nicht anzulasten.
45 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines
psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses
wird auf das Gutachten von Prof. Dr. P. vom 20.10.2000 (Bl. 467
ff.), ergänzt durch die Stellungnahme vom 21.2.2001 (Bl. 526 ff.),
Bezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des
Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze
einschließlich der Anlagen, namentlich der ärztlichen Atteste und
Gutachten, verwiesen.
46 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47 Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache auch überwiegend
Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Folgebeschwerden
sind auf den Unfall vom 1.2.1994 zurückzuführen und die darauf
gestützten Ansprüche auf materiellen und immateriellen
Schadensersatz sind von den Beklagten zu tragen (§§ 7 StVG, 823,
843, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG).
48 1.
49 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich
der Senat anschließt, erstreckt sich die Ersatzpflicht des für
einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen
Schädigers grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen
des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (BGHZ
132, 341, 343 ff.; BGH NJW 1997, 1640; BGH NJW 1998, 813; BGHZ 137,
142; BGH NJW 2000, 862 ff.). Der Grundsatz, dass eine besondere
Schadensanfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich
zuzurechnen ist, dieser sich nicht darauf berufen kann, ein weniger
anfälliger Mensch hätte die eingetretenen Folgewirkungen nicht
erlitten, gilt auch für psychische Schäden, die aus einer
besonderen seelischen Labilität des Geschädigten erwachsen (so
schon BGHZ 20, 137,139). Der Schädiger hat also auch für seelisch
bedingte Folgeschäden, auch wenn sie auf einer neurotischen
Fehlverarbeitung beruhen, grundsätzlich einzustehen (BGHZ 132, 341,
345). Unter der Voraussetzung, dass die haftungsbegründende
Gesundheitsschädigung feststeht, es sich bei der Frage psychischer
Folgewirkungen also um haftungsausfüllende Kausalität handelt,
findet dabei die Beweiserleichterung des § 287 ZPO Anwendung, so
dass für die Unfallursächlichkeit der Folgewirkungen eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht (std. BGH-Rechtsprechung,
vgl. etwa BGH NJW 1998, 810). Begrenzungen der Haftung ergeben sich
allerdings in zwei Richtungen: zum einen darf es sich bei den
seelisch bedingten Folgeschäden nicht um eine Renten- oder
Begehrensneurose handeln, zum anderen darf keine extreme
Schadensdisposition vorliegen, bei der bereits ganz geringfügige
(Bagatell-)Ereignisse zu Folgeschäden führen, die in grobem
Missverhältnis zum Anlass stehen (BGHZ 132, 341, 348). Ein leichtes
HWS-Schleudertrauma steht der Annahme einer Bagatellursache aber
entgegen (BGH NJW 1998, 810,811; BGH NJW 2000, 862,863).
50 2.
51 Dass die Klägerin tatsächlich aufgrund des Unfalls vom 1.2.1994
ein mindestens leichtes HWS-Schleudertrauma erlitten hat und damit
sowohl die haftungsbegründende Kausalität gegeben ist als auch
keine Bagatellursache für die weiteren (seelisch bedingten)
Beschwerden anzunehmen ist, steht zur sicheren Überzeugung des
Senats fest. Ausnahmslos alle die Klägerin behandelnden Ärzte und
alle Gutachter sind von einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule
als unmittelbare Folge der Kollision der Fahrzeuge ausgegangen.
Besondere Aussagekraft kommt dabei dem von den Beklagten selbst
vorgelegten Bericht des die Klägerin am Unfalltag behandelnden
Arztes im St. M.-Hospital D. vom 2.2.1994, dem Leiter der
chirurgischen Abteilung, Privat-Dozent Dr. E., zu, der ein
HWS-Schleudertrauma diagnostizierte. Ebenfalls zeitnah bestätigten
diese Diagnose der Orthopäde Dr. B. am 3.2.1994 und der Neurologe
S. am 8.2.1994. Keiner der die Klägerin später behandelnden oder
gutachterlich untersuchenden Ärzte hat auch nur geringste Zweifel
an dieser Diagnose geäußert, alle haben vielmehr einmütig aus der
Art der als glaubhaft empfundenen Beschwerden der Klägerin ein
HWS-Trauma als sicher vorausgesetzt, namentlich auch die von der
Beklagten zu 2) eingeschalteten Gutachter K. und H. (Anlage K16, S.
19 unten) und die gerichtlich beauftragten Gutachter. Auch dem
Senat ist nichts ersichtlich, was die Diagnose der Ärzte in Zweifel
ziehen könnte. Der Unfall war ein solcher, der typischerweise mit
einem HWS-Trauma verbunden ist (frontaler Aufprall auf ein
Hindernis), die von der Klägerin geklagten Beschwerden (heftige
Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel usw.) entsprechen dem
Krankheitsbild. Auch das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2),
die immerhin 26.000.- DM an die Klägerin ausgezahlt hat und selbst
jetzt noch eine Einstandspflicht wegen erheblicher
Gesundheitsbeeinträchtigung für die ersten acht Wochen nach dem
Unfallereignis anerkennt, lässt sich nur damit erklären, dass die
Beklagten selbst von einer entsprechenden Verletzung ausgehen.
52 Die Beklagten stützen ihr Bestreiten des HWS-Traumas mit
Nichtwissen auf die anhand der vorgelegten Fotos (Anlage B 1)
ersichtlichen Schäden am PKW der Klägerin, woraus sich ergeben
soll, dass die Aufprallgeschindigkeit nicht mehr als 20 km/h
betragen haben könne, sowie auf die These, dass ein Aufprall mit
einer Differenzgeschwindigkeit bis zu 20 km/h nicht zu einem
HWS-Schleudertrauma führen könne. Schon diese letzte Annahme ist
allerdings unrichtig, denn die "Harmlosigkeitsgrenze" von
Geschwindigkeitsänderungen, die nicht mehr zu einem HWS-Trauma
führen können, liegt - wie in der Rechtsprechung mehrfach
entschieden wurde - bei 10 bis 11 km/h, keinesfalls aber erst bei
20 km/h (vgl. etwa KG VersR 1997, 1416; OLG Hamburg r+s 1998, 63;
OLG Hamm VersR 1999, 990; KG VersR 2001, 597). Nicht
nachvollziehbar ist dem Senat aber auch, wie die Beklagten aus den
Schäden am PKW der Klägerin auf eine Differenzgeschwindigkeit von
nur 20km/h folgern können. Die Schäden am Frontbereich des PKW sind
ganz beträchtlich und haben nach dem von der Beklagten zu 2)
anerkannten Schadensgutachten der Kfz-Prüfstelle D. dazu geführt,
dass am Fahrzeug der Klägerin, immerhin ein erst rund 10 Jahre
alter M.B., ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand und das
nicht mehr fahrbereite Fahrzeug nur noch einen Restwert von 1000.-
DM hatte. Angesichts all dessen war das von den Beklagten
beantragte Unfallrekonstruktionsgutachten, das eine
Aufprallgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h ergeben sollte, nicht
einzuholen. Unabhängig davon wäre ein solches Gutachten aber auch
ungeeignet gewesen. Der Senat vermag aus eigener auf zahlreichen
Prozessen beruhenden Sachkunde zu beurteilen, dass ein Gutachter
nur anhand der auf den Fotos zu erkennenden Sachschäden nicht in
der Lage ist, mit der notwendigen Sicherheit die exakte
Aufprallgeschwindigkeit zu ermitteln.
53 3.
54 Dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden tatsächlich
bestehen und dass sie auf einer Fehlverarbeitung des erlittenen
HWS-Traumas beruhen, steht mit der notwendigen hohen
Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) fest aufgrund der Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. P., die den Senat überzeugt haben. Der
Sachverständige ist nach sehr eingehender Untersuchung der Klägerin
und nach Auswertung aller vorhandenen ärztlichen Unterlagen zu dem
Ergebnis gelangt, dass die Beschwerden sich durchgehend als
Verspannungen der Muskulatur darstellten und damit zwar körperlich
seien, aber nicht auf einer biologisch fassbaren Krankheit
beruhten. Es handele sich um funktionelle Störungen, die auf einer
entsprechend disponierten Persönlichkeit der Klägerin und ihrer Art
der Erlebnisverarbeitung beruhten. Dass die geklagten Beschwerden
auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, hat der
Sachverständige als ganz überwiegend wahrscheinlich und damit als
praktisch sicher dargestellt (er hat lediglich die rein
theoretische Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Klägerin
nahezu zeitgleich einen weiteren, vergleichbaren Unfall erlitten
habe, wofür allerdings nicht der geringste Hinweis spricht).
55 Das Gutachten ist in seinen Ergebnissen eindeutig und es ist in
sich einleuchtend und widerspruchsfrei. Seine Annahme, dass es sich
nicht um biologisch fassbare Ursachen handeln könne, hat der
Sachverständige auf die körperliche Untersuchung der Klägerin und
die Auswertung der vorhandenen Unterlagen gestützt, die keinen
organischen Befund ergeben haben. Die Annahme, dass eine zur
Fehlverarbeitung von Erlebnissen neigende Persönlichkeit der
Klägerin vorliege, hat er nicht nur darauf gestützt, sondern
schlüssig weiter auf Anhaltspunkte, die sowohl vor dem Unfall
("rheumatoide Arthritis" als weitere funktionelle Störung) als auch
nach dem Unfall (Unfallneurose, die auch von der Psychologin T.
bestätigt wird) lagen. Dabei hat der Senat keinen Zweifel, dass der
sehr erfahrene und vom Senat wiederholt in vergleichbaren Fällen
herangezogene Sachverständige ein unbedingt verlässliches
Urteilsvermögen bei der Beurteilung persönlichkeitsbedingter
Ursachen besitzt. Die Annahme schließlich, dass die Beschwerden als
Folge des Unfallereignisses und keines sonstigen Ereignisses
anzusehen sind, ist überzeugend mit den Erwägungen begründet
worden, dass die Beschwerden im Anschluss an den Unfall erstmalig
aufgetreten und seitdem im wesentlichen unverändert geblieben sind,
dass es sich um Beschwerden handelt, die typischerweise nach
Distorsionstraumen auftreten, dass die Beschwerden dem
Untersuchungsbefund entsprechen und dass sie nicht auf
degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule beruhen. Besonders
überzeugungskräftig ist dabei das erstgenannte Argument.
Tatsächlich gibt es nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die
Klägerin bereits vor dem Unfall vom 1.2.1994 über ähnliche
Beschwerden geklagt habe. Kein ärztliches Attest gibt insoweit
einen Anhaltspunkt, obwohl sie sich teilweise durchaus über mehr
oder minder lange zurück liegende Erkrankungen verhalten, wie das
Beispiel der 1983 aufgetretenen rheumatoiden Arthritis zeigt, und
auch die Beklagten tragen keine anderweitigen Tatsachen vor.
56 Dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. stehen auch
nicht die Erkenntnisse der anderen eingeholten
Sachverständigengutachten entgegen. Insbesondere das neurologische
Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. (aber auch etwa das von
der Beklagten zu 2) eingeholte Gutachten K./H.) kommt vor allem
deshalb zu dem Ergebnis, dass die Beschwerden der Klägerin nicht
auf dem Unfall vom 1.2.1994 beruhen könnten, weil es auszuschließen
sei, dass ein HWS-Distorsionstrauma derart lang andauernde
Wirkungen verursache. Gemeint sind damit ausschließlich biologisch
fassbare Wirkungen, womit sich kein Widerspruch zu dem Gutachten P.
ergibt. Im übrigen aber schließt auch der vom Landgericht
beauftragte Sachverständige N. gerade nicht aus, dass - wenn auch
nur in wenigen Fällen - chronische Beschwerden durchaus auf
psychologischer Basis zu erklären seien, wie auch der von ihm
herangezogenen Studie aus Litauen zu entnehmen ist. Dass er diese
mögliche Ursache hier nicht in Erwägung gezogen hat (möglicherweise
wegen einer verengenden Beweisfrage), ist ein gewichtiges Manko
dieses Gutachtens und macht es ungeeignet zur Widerlegung des
Gutachtens P.. Auch die von ihm angenommene Erklärung für die
Beschwerden der Klägerin, die in der degenerativen, nicht
unfallbedingten Veränderung der Wirbelsäule im Segment C5/6 liegen
soll, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen. Ob eine derartige
Veränderung zudem überhaupt geeignet wäre, die Beschwerden der
Klägerin zu erklären, was der Sachverständige P. wiederum verneint,
mag letztlich dahinstehen. Jedenfalls gibt es keinerlei Erklärung
dafür, warum Beschwerden, die auf einer längst bestehenden
Veränderung der Wirbelsäule beruhen sollen, gerade dann erstmals
auftreten, wenn die Wirbelsäule in Form eines HWS-Traumas verletzt
wird, gleichwohl aber das Auftreten der Beschwerden unabhängig von
dem Trauma sein soll. Auch das neuroradiologische und erst Recht
das hals-nasen-ohren-ärztliche Zusatzgutachten haben keine
Erkenntnisse gefördert, die den Annahmen des Sachverständigen P.
widersprechen.
57 Schließlich vermögen auch die Angriffe der Beklagten gegen das
Gutachten dessen Beweiskraft nicht zu erschüttern. Sie stützen sich
vor allem auf das hierzu eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Poeck,
der sich mit den vorliegenden Attesten und
Sachverständigengutachten auseinandersetzt, allerdings die Klägerin
nicht selbst untersucht hat. Dabei läuft die Auseinandersetzung mit
dem Gutachten P. im wesentlichen darauf hinaus, dass er mehr oder
minder lakonisch und ohne detaillierte Begründung Einzelaussagen
des gerichtlichen Gutachters für zustimmungswürdig oder nicht
zustimmungswürdig hält, im Kern und im Ergebnis aber offenbar nicht
zu einer anderen Bewertung kommen will. So sieht auch er die
Beschwerden der Klägerin als psychisch verursacht an. Wenn er als
zentrales Ergebnis festhält, dass die Beschwerden nicht auf den
Unfall, sondern auf die fortbestehende Auseinandersetzung um die
Anerkennung der von der Klägerin empfundenen Unfallfolgen
zurückzuführen seien (so S. 16 seiner Stellungnahme), so stellt
dies in medizinischer Hinsicht keinen Widerspruch zu den
Erkenntnissen des Sachverständigen P. dar, sondern lediglich eine
Fehlbewertung der Kausalitätsfrage in rechtlicher Hinsicht. Dies
gilt auch für die Feststellung, jeder andere Kampf der Klägerin um
ihr "gutes Recht" hätte die glE. Beschwerden auslösen können, denn
dies ändert nichts an der rechtlich allein maßgeblichen Tatsache,
dass die hier in Rede stehenden Beschwerden durch den Unfall und
das HWS-Schleudertrauma verursacht wurden und nicht durch ein
anderes Ereignis. Haftungsrechtlich kommt es allein darauf an, dass
die psychische Störung ohne den Unfall nicht aufgetreten wäre (BGH
VersR 1991, 432).
58 4.
59 Es fehlt auch nicht etwa deshalb am Zurechnungszusammenhang,
weil die Klägerin eine Renten- oder Begehrensneurose entwickelt
hätte, die in einem neurotischen Streben nach Versorgung und
Sicherheit besteht und das äußere Unfallereignis nur zum Anlass
nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens
auszuwE.. Eine solche Rentenneurose haben die insoweit darlegungs-
und beweispflichtigen Beklagten nicht einmal konkret behauptet.
Allenfalls kann der Stellungnahme des Prof. Dr. Poeck entnommen
werden, dass er zu dieser Annahme tendiert, was die Beklagten sich
zu eigen machen. Dem stehen allerdings die Ausführungen des
Sachverständigen P. entgegen, der eine solche Form der psychischen
Fehlverarbeitung gerade nicht festgestellt und der Annahme einer
Rentenneurose im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens sogar
ausdrücklich widersprochen hat. Auch der Senat sieht keine
Anhaltspunkte für eine Begehrens- oder Rentenneurose. Dagegen
spricht schon, dass die Klägerin in keiner Phase zu erkennen
gegeben hat, nicht mehr arbeiten zu wollen. Das Gegenteil hat sie
nicht nur vorgetragen und nicht nur allen Gutachtern gegenüber
erklärt, sondern augenfällig in die Tat umgesetzt, da sie
unstreitig von sich aus ihren Dienst 1995 zumindest teilweise
wieder aufgenommen hat und auch die einstweilige Zurruhesetzung
nicht auf ihr Betreiben erfolgte.
60 5.
61 Das von der Klägerin danach zu beanspruchende Schmerzensgeld war
auf insgesamt 20.000.- DM (abzüglich der von den Beklagten bereits
geleisteten 3.500.-DM) festzusetzen. Dabei hat der Senat
anspruchserhöhend die mit nunmehr fast siebeneinhalb Jahren sehr
lange Dauer der Beschwerden berücksichtigt, die schon im
körperlichen Bereich nicht unerheblich sind. Die in den
Sachverständigengutachten wiedergegebenen von der Klägerin
geschilderten nach wie vor bestehenden Beschwerden (Kopfschmerzen,
Verspannungen im Nacken, Schwindel, Kiefergelenksbeschwerden u.a.)
sind von den Sachverständigen als glaubhaft dargestellt worden. Der
Senat sieht insoweit keinen Anlass zu durchgreifenden Zweifeln.
Derartige Beschwerden, die nachvollziehbar eine Vielzahl von
Aktivitäten beeinträchtigen oder ausschließen, sind auf die lange
Dauer gesehen als gewichtig anzusehen. Noch schwerer wiegen die
psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere die Einbußen an
Lebensfreude und Selbstwertgefühl, die mit den eingeschränkten
Entfaltungsmöglichkeiten der noch relativ jungen Klägerin, vor
allem aber mit der Beschränkung und inzwischen sogar dem völligen
Verlust der Möglichkeit, einem Beruf nachzugehen, verbunden sind.
Der Vergleich mit einem "normalen" leichten oder mittelschweren
HWS-Trauma, das nach einem überschaubar kurzen Zeitraum abklingt
und das mit einem Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 2.000.-
bis 5.000.- DM angemessen abgegolten sein mag, versagt vollständig,
wenn sich die Beschwerden, wie bei der Klägerin, nicht bessern und
damit die Hoffnung auf ein beschwerdefreies Leben zunehmend
schwindet. Anspruchsmindernd war allerdings zu berücksichtigen,
dass diese Folgen auf einer psychischen Prädisposition und damit
einer vorhandenen Schadensneigung der Klägerin beruhen (vgl. BGH
NJW 1996, 2425, 2427; NJW 1997, 455).
62 6.
63 Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz ihres
Verdienstausfalls. Dabei hat sie zutreffend die Differenz zwischen
den Nettodienstbezügen, die ihr bei Vollzeittätigkeit zustünden,
und den tatsächlich erhaltenen Dienst- bzw. Versorgungsbezügen
zugrunde gelegt. Diese Differenzbeträge hat die Klägerin in der
Klageschrift samt den zugehörigen Anlagen K 9 - 12 sowie im
Schriftsatz vom 14.5.2001 nachvollziehbar vorgerechnet und durch
Bescheinigungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung
belegt. Die Beklagten haben gegen die Berechnung keine Einwände
erhoben. Demnach sind folgende Beträge zugrunde zu legen:
64 für 1995 12.962,64 DM
65 für 1996 7.450,29 DM
66 für 1997 7.097,48 DM
67 für 1998 7.848,94 DM
68 für 1999 7.507,85 DM
69 für 2000 14.167,49 DM
70 57.034,69 DM.
71 Insgesamt errechnet sich damit für den Zeitraum bis Dezember
2000 ein Verdienstausfall von 57.034,69 DM. Hinzu kommen die von
dem Klageantrag zu 3.) erfassten Beträge bis zum Mai 2001
(Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung). Insoweit hat die
Klägerin den Einkommensverlust mit "etwa 1.180.- DM" beziffert, was
unter Berücksichtigung der gegenüber dem Jahr 2000 unveränderten
Verhältnisse zwar folgerichtig erscheint, aber im Hinblick auf §
308 ZPO nicht zugrunde gelegt werden kann. Denn der in der
mündlichen Verhandlung trotz entsprechendem Hinweis gestellte
Antrag zu 3.) aus der Berufungsbegründung vom 27.12.1999 ist auf
einen Betrag von 1080,22 DM begrenzt. Damit ergibt sich für den
Zeitraum bis Mai 2001 ein weiterer Betrag von 5.401,10 DM (5 x
1080,22 DM), womit der gesamte Verdienstausfall von Januar 1995 bis
Mai 2001 einen Betrag von
72 62.435,79 DM
73 ergibt.
74 7.
75 Die Klägerin kann ferner grundsätzlich fiktiven
Hausfrauenschaden beanspruchen (§ 843 Abs.1 BGB), allerdings nicht
in dem von ihr begehrten Umfang. In der Klageschrift vom 5.2.1996
hat sie nur geltend gemacht, dass bestimmte Verrichtungen im
Haushalt unfallursächlich "nicht mehr wie früher beschwerdefrei"
ausgeführt werden könnten, nämlich Bügeln, Staubsaugen in
Nackenbeugehaltung, Bodenwischen, Fegen, Essenszubereitung an
Arbeitsplatte und Herd, Griffe an hohe Schränke oder Regale durch
starke Kopf-Nackenbeuge nach hinten. Gar nicht mehr möglich seien
ihr (nur) solche Hausfrauentätigkeiten, die längere Zeit als 20 bis
30 Minuten in Anspruch nähmen. In diesem eingeschränkten Sinne
stimmen die Beeinträchtigungen mit den von den Gutachtern für
glaubhaft erachteten Beschwerden überein, so dass der Senat keine
Bedenken hat, sie zugrunde zu legen. Eine Geldentschädigung kann
die Klägerin aber nur für solche Tätigkeiten verlangen, die ihr
aufgrund der Beschwerden nicht mehr zumutbar sind und für die sie
eine Hilfskraft benötigen würde. Zumutbar ist es der Klägerin aber,
die häuslichen Aufgaben so zu verteilen, dass die Arbeiten
möglichst beschwerdefrei ausgeführt werden können, also etwa
aufschiebbare Tätigkeiten (Bügeln oder Reinigen) dann zu erledigen,
wenn keine Kopf- oder Nackenschmerzen vorhanden sind, und insgesamt
häusliche Aufgaben zeitlich zu strecken. Da die Klägerin
alleinstehend ist und seit dem Unfall nicht mehr oder jedenfalls
nicht mehr vollzeitbeschäftigt war, besteht hierzu grundsätzlich
auch die Möglichkeit.
76 Insgesamt erscheint es dabei angemessen (§ 287 ZPO), den
Anspruch auf Hausfrauenschaden zu begrenzen auf die Zeit, in der
die Klägerin berufstätig war, denn seit der vorläufigen
Zurruhesetzung kann sie völlig über ihre Zeit disponieren und
häusliche Arbeiten frei verteilen, sich also auch jederzeit
notwendige Ruhepausen gönnen. Aber auch für die Zeit ihrer
teilweisen Erwerbstätigkeit leuchtet nicht ein, dass sie, wie sie
geltend macht für die Hälfte der häuslichen Tätigkeiten auf fremde
Hilfe angewiesen sein sollte. Hier legt der Senat vielmehr einen
Aufwand von 7 Stunden wöchentlich (also eine Stunde täglich)
zugrunde, der als Durchschnittswert zu verstehen ist. Er gilt
unabhängig von der beruflichen Belastung sowie unabhängig davon, ob
eine Phase stärkerer oder weniger starker körperlicher
Beeinträchtigung vorgelegen hat. Der von der Klägerin angesetzte
Stundensatz von 15.- DM ist nicht zu beanstanden, wird von den
Beklagten auch nicht bestritten. Pro Woche sind daher ab Ende März
1994 bis zur Beendigung der Berufstätigkeit im Juni 1999 also 105.-
DM zu ersetzen.
77 Damit errechnet sich der Hausfrauenschaden wie folgt:
78 - Februar/Ende März 1994 (8 Wochen)
79 (diesen Betrag erkennen die Beklagten an): 2.340.- DM
80 - Ende März - Mitte November 1994 (33 Wochen): 3.465.- DM
81 Januar - Dezember 1995 (52 Wochen): 5.460.- DM
82 Januar - Dezember 1996 (52 Wochen): 5.460.- DM
83 Januar - Dezember 1997 (52 Wochen): 5.460.- DM
84 Januar - Dezember 1998 (52 Wochen): 5.460.- DM
85 Januar - Juni 1999 (26 Wochen): 2.730.- DM
86 insgesamt: 30.375.- DM.
87 8.
88 Insgesamt errechnet sich der Zahlungsanspruch hinsichtlich der
materiellen Schäden (also ohne Schmerzensgeld) wie folgt:
89 Verdienstausfall: 62.435,79 DM
90 Hausfrauenschaden: 30.375,00 DM
91 abzüglich geleisteter Zahlungen: 22.500,00 DM
92 gesamt: 70.310,79 DM.
93 9.
94 Der nach § 258 ZPO grundsätzlich zulässige Antrag zu 3.) auf
künftige wiederkehrende Leistungen ist im Hinblick auf das unter 7.
Gesagte hinsichtlich des Hausfrauenschadens unbegründet. Sollten
sich die derzeitigen Verhältnisse wesentlich ändern, sind die
Beklagten allerdings auch weiterhin zur Zahlung verpflichtet, was
in der Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle
Schäden zum Ausdruck gekommen ist.
95 Auch hinsichtlich des zukünftigen Verdienstausfalls war dieser
Antrag nur in geringem Umfang erfolgreich, denn es steht nicht mit
hinreichender Sicherheit fest (vgl. RGZ 145, 196; Zöller-Greger
ZPO, 22.Aufl. 2001 § 258 Rn. 1), dass der Klägerin für die Zukunft
überhaupt ein Anspruch zusteht, geschweige denn in der geltend
gemachten Höhe von monatlich 1080,22 DM. Wie der Sachverständige
Prof. Dr. P. überzeugend ausgeführt hat, ist die Gesundheitsstörung
der Klägerin grundsätzlich reversibel und stellt keinen
Dauerschaden dar. Nach Beendigung des Rechtsstreits um die
Anerkennung der Ansprüche der Klägerin bestehen reelle
Heilungschancen. Es ist daher durchaus möglich, dass die Klägerin
in absehbarer Zeit wieder voll in ihrem alten Beruf (oder einem
anderen) tätig sein kann. Zwar mag diese Chance nicht so groß sein
wie bei einer einmaligen finanziellen Abgeltung (diese wäre nur im
Vergleichswege zu erreichen gewesen), aber sie ist noch derart
groß, dass eine Titulierung von monatlichen Zahlungen nicht möglich
ist. Insoweit kommt nur ein als sicher zu überblickender Zeitraum
bis Ende des Jahres 2001 in Betracht. Im übrigen gilt das zum
Feststellungsantrag bezüglich des Hausfrauenschadens Gesagte
entsprechend.
96 10.
97 Der auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen
materiellen und immateriellen Schäden gerichtete Antrag zu 4.) ist
zulässig und begründet. Weitere materielle und immaterielle Schäden
sind nach dem bisher Gesagten ohne weiteres möglich.
98 11.
99 Die Widerklage ist nach dem bisher Gesagten unbegründet.
100 12.
101 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
102 Streitwert:
103 Klageantrag zu 1): 26.500.- DM
104 Klageantrag zu 2)und 3):
105 Nach § 17 Abs.2 GKG gilt bei Klagen auf
106 wiederkehrende Leistungen der fünffache
107 Jahresbetrag (877,50 DM + 1080,22 DM x
108 60 Monate = 117.463,20 DM) zuzüglich den
109 bei Klageeinreichung fälligen Beträgen
110 (§ 17 Abs.4 GKG = 40.944,86 DM, errechnet
111 gemäß Berufungsbegründung Bl. 10,11).
112 Abzuziehen ist der von den Beklagten
113 anerkannte Betrag von 2.340.- DM. 156.068,06 DM
114 Klageantrag zu 4) (Feststellung) 10.000,00 DM
115 Widerklage(§ 19 I 3 GKG): 0,00 DM.
116 Gesamt: 192.567,20 DM.
117 Beschwer für die Klägerin: unter 60.000.- DM
118 Beschwer für die Beklagten: über 60.000.- DM.
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