Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 25.06.2001: Aufbauseminar




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25.06.2001 - 19 B 527/01) hat entschieden:

Siehe auch
Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit
und
Aufbauseminar

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

1

Gründe:


2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die

geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im

Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt sind.

3 Der Antragsteller hat mit seinem Vortrag, der angefochtene

Beschluss weiche von dem Beschluss des OVG Hamburg vom 25. November

1999 - 3 Bs 393/99 -, NZV 2000, 267 f., ab, eine Abweichung im Sinne

des § 124 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht gemäß § 146 Abs.

5 Satz 3 VwGO dargelegt. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 146 Abs. 4

VwGO rechtfertigt nur eine Abweichung der verwaltungsgerichtlichen

Entscheidung von einer Entscheidung "des" Oberverwaltungsgerichts,

d. h. des dem Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordneten

Oberverwaltungsgerichts - hier des Oberverwaltungsgerichts für das

Land Nordrhein-Westfalen -, die Zulassung der Beschwerde.

Abweichungen von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte

sind im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unerheblich.

4 OVG Saarland, Beschluss vom 25. August

1999 - 2 Q 23/99 -; OVG Berlin, Beschluss vom

13. Januar 1999 - 4 N 33.98 -; Hessischer

VGH, Beschluss vom 12. März 1998 - 13 UZ

3003/97.A -; NVwZ-Beilage 1998, 111; Kopp,

VwGO, 12. Auflage, 2000, § 124 Rdn 12.

5 Der Vortrag des Antragstellers genügt aber auch deshalb nicht den

Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil er

lediglich rügt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der vom

OVG Hamburg "für unverzichtbar" gehaltenen vorherigen Anordnung zur

Teilnahme an einem Aufbauseminar auseinander gesetzt habe. Eine

Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO lässt sich nicht

daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten

Rechtssatz in einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

genannten Gerichte nicht oder fehlerhaft angewandt hat.

6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar

1997 - 4 B 16/97 -, NVwZ-RR 1997, 512 (513);

1997 - 8 S 664/97 -, DVBl 1997, 1326

(1326).

7 Die fehlende Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar

begründet entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine

ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses

(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm 146 Abs. 4 VwGO).

8 Maßgebend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung

der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist die Sach- und Rechtslage im

Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der

Bezirksregierung D. vom 14. Februar 2001.

9 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989

- 7 C 39/87 -, NJW 1989, 3233 (3234); OVG

NRW, Beschluss vom 22. September 1999 - 19 A

3712/99 -.

10 Danach finden im vorliegenden Verfahren die Vorschriften des

Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. April

1998, BGBl I S. 810, 1283 (im Folgenden: StVG 1999), Anwendung. Die

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes 1999 durch Art. 1 des Gesetzes

zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer

straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 19. März

2001, BGBl I S. 386, ist gemäß Art. 9 StVRÄndG erst am 27. März 2001

in Kraft getreten. Der Widerspruchs-bescheid der Bezirksregierung

D. ist aber bereits vor dem Inkrafttreten zugestellt worden.

Der genaue Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheides lässt sich

zwar den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Eine Zustellung vor dem

27. März 2001 ergibt sich jedoch daraus, dass sich die beim

Verwaltungs-gericht am 9. März 2001 eingegangene Klageschrift auch

gegen den Widerspruchsbescheid richtet.

11 Nach § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG 1999 richten sich die gegen den

Antragsteller auf Grund der Vielzahl der von ihm begangenen

Ordnungswidrigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen insgesamt nach dem

Punktsystem des § 4 StVG 1999, weil zu den vor dem 1. Januar 1999

begangenen Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. Januar 1999 drei weitere

Ordnungswidrigkeiten hinzugetreten sind. Aus der Formulierung

"insgesamt" in § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG 1999 folgt, dass im

vorliegenden Verfahren abgesehen von den hier nicht einschlägigen

Ausnahmen in § 65 Abs. 6 bis Abs. 9 StVG 1999 die Regelungen in § 4

StVG 1999 ohne Einschränkungen anwendbar sind.

12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar

2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, 219

(220).

13 Die seinerzeit noch zuständige Fahrerlaubnisbehörde D.

hat gegenüber dem Antragsteller unter dem 26. August 1999 nicht die

Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1

StVG 1999) angeordnet, sondern ihn schriftlich verwarnt (§ 4 Abs. 3

Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG 1999) sowie auf die Möglichkeit einer

verkehrspsychologischen Beratung und die Entziehung der

Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten hingewiesen (§ 4 Abs. 3

Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG 1999). Eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1

Nr. 2 StVG 1999 war erforderlich geworden, weil der Antragsteller

bei Erlass der Verwarnung vom 26. August 1999 mit 18 Punkten im

Verkehrszentralregister eingetragen und auf Grund des § 4 Abs. 5

Satz 2 StVG 1999 so zu stellen war, als ob er 14 Punkte erreicht

hätte.

14 Dass statt der Verwarnung die Teilnahme an einem Aufbauseminar (§

4 Abs. 8 StVG 1999) gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG 1999

anzuordnen war, hat der Antragsteller nicht im Sinne des § 146 Abs.

5 Satz 3 VwGO aufgezeigt. Der Anordnung zur Teilnahme an einem

Aufbauseminar bedarf es gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG

1999 nicht, wenn der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre

bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Der Antragsteller

hatte in der Zeit vom 11. September bis 6. Oktober 1995 und damit

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlass der Verwarnung vom 26.

August 1999 an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) nach dem

Programm der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V.

teilgenommen. Hierbei handelte es sich um einen Modellversuch, der

zum 1. Januar 1991 durch Erlass des Ministeriums für

Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.

Juli 1990 - III C 2 - 21-08/5 - eingeführt worden ist. Die (erneute)

Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz

1 Nr. 2 Satz 1 StVG 1999 wäre deshalb nur dann erforderlich gewesen,

wenn das vom Antragsteller besuchte Aufbauseminar nach Inhalt und

Zielsetzung dem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr.

2, Abs. 8 StVG 1999 iVm §§ 35, 42 FeV nicht entsprach.

15 OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2000 -

19 B 1886/99 -, a. a. O. (222).

16 Dahingehende Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht im Sinne

des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt. Er trägt lediglich pauschal

vor, "das von ihm besuchte Aufbauseminar entfaltet angesichts der

gesetzlichen Neuregelung vom 1. Januar 1999 keine Wirkung mehr".

Eine nähere Begründung dieser Rechtsbehauptung ist nicht

erfolgt.

17 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weder die

Vorschriften der §§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 8, 65

Abs. 4 StVG 1999 noch die amtliche Begründung zur Neuregelung dieser

Vorschriften (Verkehrsblatt 1998, S. 731 ff. und S. 1049 ff.) einen

Anhalt dafür bieten, dass die Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr.

2 Satz 1 StVG 1999 auch dann erforderlich ist, wenn der

Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erreichen

der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG 1999 genannten Punktwerte

an einem Aufbauseminar entsprechend dem Erlass des Ministeriums für

Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.

Juli 1990 teilgenommen hat. Aus der zum 27. März 2001 in Kraft

getretenen Änderung des § 65 StVG 1999 durch das Gesetz zur Änderung

des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher

Vorschriften vom 19. März 2001 geht im Übrigen ausdrücklich hervor,

dass eine Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG nicht

erforderlich ist, wenn der Betroffene innerhalb der letzten fünf

Jahre an einem Aufbauseminar entsprechend dem Erlass vom 30. Juli

1990 teilgenommen hat. Denn nach § 65 Abs. 4 Nr. 2 b des

Straßenverkehrsgesetzes in der seit dem 27. März 2001 geltenden

Fassung ist den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Anordnung

eines Aufbauseminars oder Erteilung einer Verwarnung) gleichgestellt

die Teilnahme an einem Nachschulungskurs, der von der

Fahrerlaubnisbehörde als Alternative zur Begutachtung durch einen

amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den

Kraftfahrzeugverkehr nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen

Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO a. F. zugelassen wurde. Das

ist in Bezug auf das vom Antragsteller besuchte Aufbauseminar der

Fall. Das seinerzeit zuständige Straßenverkehrsamt D. hat

ihm mit Schreiben vom 28. Juni 1995 Gelegenheit gegeben statt der -

wegen der erreichten 15 Punkte - angeordneten theoretischen

Wiederholungsprüfung an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK)

teilzunehmen. Dieses Aufbauseminar dürfte im Übrigen angesichts der

Gleichstellung in § 65 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 b des

Straßenverkehrsgesetzes in der seit dem 27. März 2001 geltenden

Fassung und der darin zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung

nach seinem Inhalt und seiner Zielsatzung einem Aufbauseminar im

Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 8 StVG 1999 iVm §§

35, 42 FeV vergleichbar sein.

18 Offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 2.

Februar 2000 - 19 B 1886/99 -, a. a. O.

(222).

19 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen

Beschlusses ergeben sich auch nicht aus dem vom Antragsteller

angeführten Beschluss des OVG Hamburg. Soweit dort ausgeführt wird,

"die Durchführung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG

erscheint unverzichtbar",

20 OVG Hamburg, Beschluss vom 25. November

1999 - 3 Bs 393/99 -, a. a. O. (268),

21 betrifft dies einen Fall, in dem derartige Maßnahmen überhaupt

noch nicht durchgeführt worden sind. Die Entscheidung des OVG

Hamburg ist deshalb für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Gegen den Antragsteller sind nämlich, wie ausgeführt, unter dem 26.

August 1999 Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3

StVG 1999 ergriffen worden.

22 Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache

(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 146 Abs. 4 VwGO) hat der Antragsteller

zwar geltend gemacht, aber auch nicht ansatzweise im Sinne des § 146

Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt.

23 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3

iVm § 146 Abs. 4 VwGO) ergibt sich nicht aus dem Hinweis des

Antragstellers auf den Beschluss des OVG Hamburg. Diese Entscheidung

ist, wie ausgeführt, hier nicht einschlägig.

24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3

GKG).

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