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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 25.06.2001: Aufbauseminar
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25.06.2001 - 19 B 527/01) hat entschieden:
Siehe auch
Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit
und
Aufbauseminar
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
1
Gründe:
2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die
geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im
Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt sind.
3 Der Antragsteller hat mit seinem Vortrag, der angefochtene
Beschluss weiche von dem Beschluss des OVG Hamburg vom 25. November
1999 - 3 Bs 393/99 -, NZV 2000, 267 f., ab, eine Abweichung im Sinne
des § 124 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht gemäß § 146 Abs.
5 Satz 3 VwGO dargelegt. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 146 Abs. 4
VwGO rechtfertigt nur eine Abweichung der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung von einer Entscheidung "des" Oberverwaltungsgerichts,
d. h. des dem Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordneten
Oberverwaltungsgerichts - hier des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen -, die Zulassung der Beschwerde.
Abweichungen von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte
sind im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unerheblich.
4 OVG Saarland, Beschluss vom 25. August
1999 - 2 Q 23/99 -; OVG Berlin, Beschluss vom
13. Januar 1999 - 4 N 33.98 -; Hessischer
VGH, Beschluss vom 12. März 1998 - 13 UZ
3003/97.A -; NVwZ-Beilage 1998, 111; Kopp,
VwGO, 12. Auflage, 2000, § 124 Rdn 12.
5 Der Vortrag des Antragstellers genügt aber auch deshalb nicht den
Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil er
lediglich rügt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der vom
OVG Hamburg "für unverzichtbar" gehaltenen vorherigen Anordnung zur
Teilnahme an einem Aufbauseminar auseinander gesetzt habe. Eine
Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO lässt sich nicht
daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten
Rechtssatz in einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
genannten Gerichte nicht oder fehlerhaft angewandt hat.
6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar
1997 - 4 B 16/97 -, NVwZ-RR 1997, 512 (513);
1997 - 8 S 664/97 -, DVBl 1997, 1326
(1326).
7 Die fehlende Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar
begründet entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses
(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm 146 Abs. 4 VwGO).
8 Maßgebend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung
der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung D. vom 14. Februar 2001.
9 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989
- 7 C 39/87 -, NJW 1989, 3233 (3234); OVG
NRW, Beschluss vom 22. September 1999 - 19 A
3712/99 -.
10 Danach finden im vorliegenden Verfahren die Vorschriften des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. April
1998, BGBl I S. 810, 1283 (im Folgenden: StVG 1999), Anwendung. Die
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes 1999 durch Art. 1 des Gesetzes
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 19. März
2001, BGBl I S. 386, ist gemäß Art. 9 StVRÄndG erst am 27. März 2001
in Kraft getreten. Der Widerspruchs-bescheid der Bezirksregierung
D. ist aber bereits vor dem Inkrafttreten zugestellt worden.
Der genaue Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheides lässt sich
zwar den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Eine Zustellung vor dem
27. März 2001 ergibt sich jedoch daraus, dass sich die beim
Verwaltungs-gericht am 9. März 2001 eingegangene Klageschrift auch
gegen den Widerspruchsbescheid richtet.
11 Nach § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG 1999 richten sich die gegen den
Antragsteller auf Grund der Vielzahl der von ihm begangenen
Ordnungswidrigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen insgesamt nach dem
Punktsystem des § 4 StVG 1999, weil zu den vor dem 1. Januar 1999
begangenen Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. Januar 1999 drei weitere
Ordnungswidrigkeiten hinzugetreten sind. Aus der Formulierung
"insgesamt" in § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG 1999 folgt, dass im
vorliegenden Verfahren abgesehen von den hier nicht einschlägigen
Ausnahmen in § 65 Abs. 6 bis Abs. 9 StVG 1999 die Regelungen in § 4
StVG 1999 ohne Einschränkungen anwendbar sind.
12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar
2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, 219
(220).
13 Die seinerzeit noch zuständige Fahrerlaubnisbehörde D.
hat gegenüber dem Antragsteller unter dem 26. August 1999 nicht die
Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1
StVG 1999) angeordnet, sondern ihn schriftlich verwarnt (§ 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG 1999) sowie auf die Möglichkeit einer
verkehrspsychologischen Beratung und die Entziehung der
Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten hingewiesen (§ 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG 1999). Eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 StVG 1999 war erforderlich geworden, weil der Antragsteller
bei Erlass der Verwarnung vom 26. August 1999 mit 18 Punkten im
Verkehrszentralregister eingetragen und auf Grund des § 4 Abs. 5
Satz 2 StVG 1999 so zu stellen war, als ob er 14 Punkte erreicht
hätte.
14 Dass statt der Verwarnung die Teilnahme an einem Aufbauseminar (§
4 Abs. 8 StVG 1999) gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG 1999
anzuordnen war, hat der Antragsteller nicht im Sinne des § 146 Abs.
5 Satz 3 VwGO aufgezeigt. Der Anordnung zur Teilnahme an einem
Aufbauseminar bedarf es gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG
1999 nicht, wenn der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre
bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Der Antragsteller
hatte in der Zeit vom 11. September bis 6. Oktober 1995 und damit
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlass der Verwarnung vom 26.
August 1999 an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) nach dem
Programm der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V.
teilgenommen. Hierbei handelte es sich um einen Modellversuch, der
zum 1. Januar 1991 durch Erlass des Ministeriums für
Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.
Juli 1990 - III C 2 - 21-08/5 - eingeführt worden ist. Die (erneute)
Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 Satz 1 StVG 1999 wäre deshalb nur dann erforderlich gewesen,
wenn das vom Antragsteller besuchte Aufbauseminar nach Inhalt und
Zielsetzung dem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr.
2, Abs. 8 StVG 1999 iVm §§ 35, 42 FeV nicht entsprach.
15 OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2000 -
19 B 1886/99 -, a. a. O. (222).
16 Dahingehende Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht im Sinne
des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt. Er trägt lediglich pauschal
vor, "das von ihm besuchte Aufbauseminar entfaltet angesichts der
gesetzlichen Neuregelung vom 1. Januar 1999 keine Wirkung mehr".
Eine nähere Begründung dieser Rechtsbehauptung ist nicht
erfolgt.
17 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weder die
Vorschriften der §§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 8, 65
Abs. 4 StVG 1999 noch die amtliche Begründung zur Neuregelung dieser
Vorschriften (Verkehrsblatt 1998, S. 731 ff. und S. 1049 ff.) einen
Anhalt dafür bieten, dass die Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 Satz 1 StVG 1999 auch dann erforderlich ist, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erreichen
der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG 1999 genannten Punktwerte
an einem Aufbauseminar entsprechend dem Erlass des Ministeriums für
Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.
Juli 1990 teilgenommen hat. Aus der zum 27. März 2001 in Kraft
getretenen Änderung des § 65 StVG 1999 durch das Gesetz zur Änderung
des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 19. März 2001 geht im Übrigen ausdrücklich hervor,
dass eine Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG nicht
erforderlich ist, wenn der Betroffene innerhalb der letzten fünf
Jahre an einem Aufbauseminar entsprechend dem Erlass vom 30. Juli
1990 teilgenommen hat. Denn nach § 65 Abs. 4 Nr. 2 b des
Straßenverkehrsgesetzes in der seit dem 27. März 2001 geltenden
Fassung ist den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Anordnung
eines Aufbauseminars oder Erteilung einer Verwarnung) gleichgestellt
die Teilnahme an einem Nachschulungskurs, der von der
Fahrerlaubnisbehörde als Alternative zur Begutachtung durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO a. F. zugelassen wurde. Das
ist in Bezug auf das vom Antragsteller besuchte Aufbauseminar der
Fall. Das seinerzeit zuständige Straßenverkehrsamt D. hat
ihm mit Schreiben vom 28. Juni 1995 Gelegenheit gegeben statt der -
wegen der erreichten 15 Punkte - angeordneten theoretischen
Wiederholungsprüfung an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK)
teilzunehmen. Dieses Aufbauseminar dürfte im Übrigen angesichts der
Gleichstellung in § 65 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 b des
Straßenverkehrsgesetzes in der seit dem 27. März 2001 geltenden
Fassung und der darin zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung
nach seinem Inhalt und seiner Zielsatzung einem Aufbauseminar im
Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 8 StVG 1999 iVm §§
35, 42 FeV vergleichbar sein.
18 Offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 2.
Februar 2000 - 19 B 1886/99 -, a. a. O.
(222).
19 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Beschlusses ergeben sich auch nicht aus dem vom Antragsteller
angeführten Beschluss des OVG Hamburg. Soweit dort ausgeführt wird,
"die Durchführung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG
erscheint unverzichtbar",
20 OVG Hamburg, Beschluss vom 25. November
1999 - 3 Bs 393/99 -, a. a. O. (268),
21 betrifft dies einen Fall, in dem derartige Maßnahmen überhaupt
noch nicht durchgeführt worden sind. Die Entscheidung des OVG
Hamburg ist deshalb für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Gegen den Antragsteller sind nämlich, wie ausgeführt, unter dem 26.
August 1999 Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3
StVG 1999 ergriffen worden.
22 Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache
(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 146 Abs. 4 VwGO) hat der Antragsteller
zwar geltend gemacht, aber auch nicht ansatzweise im Sinne des § 146
Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt.
23 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3
iVm § 146 Abs. 4 VwGO) ergibt sich nicht aus dem Hinweis des
Antragstellers auf den Beschluss des OVG Hamburg. Diese Entscheidung
ist, wie ausgeführt, hier nicht einschlägig.
24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3
GKG).
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