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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 06.06.2001: Schuldfähigkeit




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.06.2001 - 6d A 2423/99.O) hat entschieden:

Siehe auch
Rotlicht Feststellungen
und
Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmaessigkeit im Verwaltungsverfahren

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Dienstbezüge des Beamten werden wegen Dienstvergehens auf die Dauer

von vier Jahren und sechs Monaten um 5 v.H. gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen

des Beamten trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die Verfahrenskosten im Übrigen

einschließlich der Verfahrenskosten erster Instanz werden dem Beamten

auferlegt.

1

Gründe:


2 I.

3 Der am 27. Dezember 19 geborene Beamte absolvierte nach Beendigung der

Volksschule eine Bäckerlehre, die er im Juli 1970 abschloss. Im Anschluss an diesen

Ausbildungszeitraum arbeitete er bis zum März 1972 in einem Bäckereibetrieb. Vom

April 1972 bis zum März 1976 leistete er Dienst bei der Bundeswehr und erreichte

dort den Rang eines Stabsunteroffiziers. Nach der Bundeswehrzeit war er bis Juli

1976 Schüler einer Fahrlehrer-Ausbildungsstätte in C. . Vom Juli 1976 bis zum

September 1976 war der Beamte ohne Beschäftigung. Im Zeitraum Oktober 1976 bis

März 1979 arbeitete er als Fahrlehrer.

4 Am 2. April 1979 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf

Widerruf zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Die Ernennung zum Beamten auf

Probe erfolgte am 1. Oktober 1980. Die Beförderung zum Polizeihauptwachtmeister

datiert vom 1. April 1982. Zu diesem Zeitpunkt wechselte er von der

Bereitschaftspolizei Abteilung V C1. zum Polizeipräsidenten E. , bei dem er

Verwendung im Posten- und Streifendienst fand. Am 18. Oktober 1982 wurde ihm die

Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung zum 2. April 1984

wechselte der Beamte zur Kreispolizeibehörde L. und versah seinen Dienst bei der

Polizeistation L1. . Eine weitere Beförderung zum Polizeimeister erfolgte zum 1.

April 1985. Die zeitlich letzte Beförderung zum Polizeiobermeister datiert vom

9. August 1989. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung vom 12.

Januar 1994 versah der Beamte weiterhin seinen Dienst bei der Polizeistation

L1. .

5 Die letzte Beurteilung des Beamten vom 30. Juni 1989 weist als Gesamturteil

aus, dass die Gesamtleistungen des Beamten über dem Durchschnitt lagen. In der

Rubrik "charakterliche Veranlagung" heißt es, dass der Beamte "im allgemeinen

zuverlässig, diszipliniert" sei. Auch nach den vorhergehenden Beurteilungen lagen

die Leistungen "über dem Durchschnitt".

6 Der Beamte ist in zweiter Ehe verheiratet. Er hat aus erster und zweiter Ehe

jeweils einen Sohn im Alter von 25 bzw. 10 Jahren. Der Beamte erhält Bezüge nach

Besoldungsgruppe A 8. Mit Verfügung vom 31. Januar 1994 wurden zunächst 10 %

der Bruttobezüge einbehalten. Aufgrund der weiteren Verfügung vom 25. März 1994

werden derzeit 5 % der Bruttobezüge einbehalten. Der Beamte erhält danach

monatlich 3.355,25 DM netto zuzüglich Kindergeld (Stand Februar 1999). Er führt als

Fahrlehrer Sonderfahrten durch und erteilt im Rahmen dieser Tätigkeit monatlich

etwa 10 bis 15 Fahrstunden. Die monatlichen Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit

liegen unter 630,00 DM. Die Ehefrau des Beamten ist ausgebildete Textilingenieurin.

Sie war seit Anfang 1993 arbeitslos. Zwischenzeitlich fand sie nur vorübergehend

eine Beschäftigung. Sie bezieht Arbeitslosenhilfe.

7 Der Beamte ist bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

8 Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts L2. vom 1. September 1994 - 612

Ls 32 Js 126/94 (97/94) - wurde der Beamte wegen Diebstahls mit Waffen in

Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung

ausgesetzt wurde.

9 Wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens wurde gegen den

Beamten durch Einleitungsverfügung vom 12. Januar 1994 des Oberkreisdirektors

L. , Kreispolizeibehörde L. , das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Eine

weitere Verfügung vom 11. Februar 1994 enthielt eine Erweiterung der Vorwürfe

hinsichtlich unberechtigten Munitionsbesitzes. Die abschließende Anhörung des

Beamten zu den Vorwürfen erfolgte am 30. Juni 1995.

10 Mit der am 26. April 1996 bei der Disziplinarkammer eingegangenen

Anschuldigungsschrift wird dem Beamten zur Last gelegt, ein Dienstvergehen nach §

83 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW)

begangen zu haben, indem er

11 1. am 9. Dezember 1993 in L2. einen Ladendiebstahl beging und dabei eine

polizeiliche Dienstpistole mit sich führte, wofür er keine waffenrechtliche Erlaubnis

besaß, und

12 2. entgegen dienstlicher Anordnung neben der seitens der Kreispolizeibehörde

L. zur Verfügung gestellten Dienstpistole nebst Munition weitere

Munitionsbestände besaß.

13 Die Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil wegen

eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und dazu folgenden Sachverhalt

festgestellt:

14 "1. Die Hauptverhandlung hat zu Punkt 1) der Anschuldigungsschrift

folgenden Sachverhalt ergeben:

15 In dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts L2. vom 1. September

1994 - 612 Ls 97/94 (32 Js 126/94 StA) - heißt es unter anderem:

16 "Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten, der

schon zweimal in den Jahren 1991 und 1993 Strafverfahren wegen

Diebstahls von Zeitungen bzw. Kerzen hatte - die Verfahren wurden

gem. § 153 bzw. 153a StPO eingestellt - steht zur Überzeugung des

Gerichts folgendes fest:

Der Angeklagte brachte sich 1981 oder wenig später auf von ihm nicht

näher dargestellte Weise in den Besitz einer polizeilichen Dienstpistole

X. PPK, Kaliber 7,65 Nr. 188081, bald danach auch von 14 Schuß

Munition in zwei Magazinen. Über die Jahre hielt der Angeklagte diese

halbautomatische Waffe mit einer Länge von weniger als 60 cm in

diversen Verstecken, zuletzt in seiner Wohnung, aus der er sie nebst

Munition am 9.12.1993 anläßlich einer privaten Fahrt nach L2.

herausnahm und in seinen PKW legte, um sicher zu sein, daß die

Waffe nicht von seinem Sohn gefunden werde. In einem

Spannungsverhältnis zu seiner Familie suchte er auf seinem Weg durch

die L3. Geschäfte vergeblich nach vorweihnachtlicher Stimmung,

kehrte nach dem Anblick verdächtiger Personen zu seinem abgestellten

PKW zurück, nahm daraus Waffe und Munition, ein Magazin in die

Pistole eingeführt ohne Durchladung und steckte die Waffe in seine

Kleidung, bevor er wieder herumging. Gegen 13.00 Uhr war er in den

Geschäftsräumen der Fa. X1. an der I. Straße, als er eine

Flasche Parfüm im Verkaufswert von 38,00 DM aus ihrer Verpackung

nahm, sie in seine Jackentasche steckte und die Geschäftsräume ohne

Bezahlung verließ. Nachdem er kurz ein weiteres Geschäft aufgesucht

hatte, wurde er von dem Hausdetektiv der Fa. X1. angesprochen,

den er schon gleich nach der Wegnahme als solchen erkannt hatte; er

folgte ihm in dessen Büro, gab das Parfüm zurück, wies sich aus und

war schon wieder entlassen, als ein Mitarbeiter des Detektivs den

Verdacht äußerte, der Angeklagte führe in der Gesäßtasche eine

Waffe. Der dazu wieder angesprochene Angeklagte gab Waffe und

Munition heraus. Herbeigerufene Polizeibeamte nahmen den

Angeklagten mit.

...

Bezüglich des Diebstahls ist das Gericht nach dem durch

Privatgutachten gestützten Vorbringen des Angeklagten im Sinne

verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen. Es ist danach für möglich

zu halten, daß der Angeklagte die Diebstahlstat - wie die früheren

einschlägigen Fehlverhalten, nach denen er eine Psychotherapie

aufgenommen hat - in einem Zustand des Strebens nach

Selbstbestrafung begangen hat, nachdem er jeweils in schwere

familiäre Konflikte geraten war.

Konnte danach gem. §§ 21, 49 StGB insoweit von der gesetzlichen

Mindeststrafe statt von der in § 244 StGB vorgesehenen Mindeststrafe

ausgegangen werden, so war die Strafe insgesamt aus §§ 53 Abs. 1

Ziffer 3 a, 35 Abs. 1 WaffG mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten

Freiheitsstrafe zu entnehmen. Hinsichtlich dieses nachhaltig verübten

Verstoßes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für Einschränkungen der

Verantwortlichkeit des Angeklagten."

17 Der Beamte räumt die im Strafurteil niedergelegten tatsächlichen

Feststellungen zum äußeren Sachverhalt ein. Er weist allerdings darauf hin,

daß er zum Zeitpunkt des Diebstahls an einer schweren, im Wiederholungsfall

auftretenden posttraumatischen Belastungsstörung von erheblichem

Krankheitswert gelitten habe.

18 Zur Herkunft der beim Diebstahl verwendeten Waffe nebst Munition gab

der Beamte in der Vernehmung des förmlichen Untersuchungsverfahrens an:

Er habe ungefähr im Jahre 1981 seine Ausbildung in C1. bei L2.

gemacht. Er sei Jahrgangsältester gewesen, was soviel bedeute wie

Klassensprecher. In dieser Funktion habe er den Schlüssel für den

Klassenraum gehabt und sei dafür verantwortlich gewesen, den Raum zu

kontrollieren, z. B. daraufhin, ob die Fenster geschlossen seien. An einem

Freitag sei er noch einmal in einen Klassenraum gegangen, um sich ein Buch

mitzunehmen. Dabei habe er auch die Fenster kontrolliert. An einem Fenster

habe er hinter dem Vorhang auf dem Fensterbrett eine Waffe gefunden. Es

habe sich um die Waffe gehandelt, die er beim Ladendiebstahl mit sich geführt

habe. Freitags seien üblicherweise die Waffen gereinigt worden. Sie seien

dann in der Waffenkammer aufbewahrt worden. Wie diese Waffe auf das

Fensterbrett gekommen sei, wisse er nicht. Er habe die Waffe mit auf seine

Stube genommen, die Waffenkammer sei schon verschlossen gewesen. Als

Auszubildende hätten sie keine Waffen haben dürfen, so daß er Angst gehabt

habe, sich seinem Vorgesetzten zu offenbaren. Er habe auch im

Geschäftszimmer niemanden mehr angetroffen. Da es bereits verschlossen

gewesen sei, sei er davon ausgegangen, daß wegen des bevorstehenden

Wochenendes niemand mehr dagewesen sei. Er habe damals vermutet, daß

die Waffe bei der Waffenreinigung liegengeblieben sei. Er habe vor dem

Hintergrund der hierarchischen Umgangsformen Angst gehabt vor

Repressalien, da er ja als Auszubildender keine Waffe habe besitzen dürfen.

Er habe zwar anfangs den Gedanken gehabt, die Waffe nur über das

Wochenende aufzubewahren. Am folgenden Montag sei die Hemmschwelle,

zum Vorgesetzten zu gehen, jedoch noch größer gewesen. Er habe

befürchtet, daß eine Erklärung als nicht ausreichend erachtet werde. Er habe

sich in erster Linie schützen wollen. Er habe nicht die Absicht gehabt, die

Waffe zu behalten. Je länger jedoch der Zeitraum geworden sei, in dem er die

Waffe besessen habe, desto schwieriger sei ihm erschienen, den Sachverhalt

zu erklären. Von einer Revision habe er nichts bemerkt. Er sei auch niemals

nach der Waffe gefragt worden. Er habe sie in wechselnden Verstecken

aufbewahrt, um sie vor fremdem Zugriff zu sichern. Zuletzt habe er sie unter

dem Reserverad im Kofferraum seiner Autos aufbewahrt. Ihm sei im

nachhinein bewußt, daß die Waffe nicht berechtigt in seinen Besitz gelangt

sei. Er habe sie jedoch im Augenblick des Fundes nicht behalten wollen.

19 In der Hauptverhandlung führte der Beamte ergänzend aus: Er habe

seinerzeit bei der Ausbildung die Waffe in einem kaputten Karton gefunden

und sie dann in einen Holster gesteckt; die dazugehörige Munition sei immer

bei der Waffe gewesen. Das Holster habe er geschenkt bekommen.

20 2. Zu Punkt 2) der Anschuldigungsschrift hat die Hauptverhandlung

folgenden Sachverhalt ergeben:

21 Nachdem dem Beamten mit Verfügung vom 12. Januar 1994 die

Weiterführung der Dienstgeschäfte untersagt worden war, entnahm der

Dienststellenleiter die Dienstwaffe, zwei Magazine nebst dazugehöriger

Munition dem Waffenfach des Beamten. Bei dieser Gelegenheit wurde

festgestellt, daß sich neben der dienstlich gelieferten Munition weitere

Munitionsbestände ungeklärter Herkunft im Waffenfach befanden. Im

einzelnen handelte es sich um 100 Schuß Munition im Kaliber 7,65 mm (in vier

Paketen), um 106 Schuß Munition im Kaliber 7,65 mm (in einer Dose), um 16

Schuß Munition im Kaliber 7,65 mm (in einer Klarsichtschachtel) und um 13

Schuß Munition im Kaliber 7,65 mm (in einer Medikamentendose).

22 In der Vernehmung des förmlichen Disziplinarverfahrens führte der

Beamte dazu aus: Er habe die Munition gegen Ende 1982 in E. von

einem Kollegen bekommen. Er sei damals im Einzeldienst gewesen, und der

Kollege sei sein Streifenführer gewesen. Dieser sei im Jahre 1993 verstorben.

Während der gemeinsamen Streifenfahrten hätten beide des öfteren über ihre

Bundeswehrzeit gesprochen. Dabei habe man sich auch über Munition und

Waffen unterhalten. Der Kollege habe erzählt, daß er noch Restbestände an

Munition aus der Bundeswehrzeit aufbewahre, die er aber los sein wolle. Die

Bundeswehr habe nach seinen, des Beamten, Erfahrung auch das Kaliber

7,65 mm benutzt. Er selber sei an Waffen dieses Kalibers ausgebildet worden.

Der Kollege habe ihn gefragt, ob er nicht Verwendung für die Munition habe.

Er habe daraufhin die Munition entgegengenommen und in seinen Dienstspind

deponiert. Die Munition sei damals schon so verpackt gewesen, wie man sie

jetzt gefunden habe. Er habe sie zwischenzeitlich nur einmal angerührt. Das

sei bei seinem dienstlichen Umzug von E. in die Dienststelle nach

L1. im Jahre 1984 gewesen. Auch in L1. habe er die Munition im

Waffenfach ganz hinten deponiert. Er habe ursprünglich den Gedanken

gehabt, diese Munition an zwei Jäger weiterzugeben, die ihm privat bekannt

seien. Dieser Plan sei jedoch so wenig konkret gewesen, daß er ihn nicht

unmittelbar in die Tat umgesetzt habe. Im weiteren Zeitverlauf sei einer der

beiden Jäger weggezogen. Den anderen habe er nur noch selten

gesehen.

23 Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, daß er Sachverhalt, soweit er

sich aus den Angaben des Beamten ergibt, unrichtig sein könnte, ..."

24

In Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die Disziplinarkammer

ausgeführt, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und

damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NW begangen habe. Der

Beamte habe im außerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das nach den

Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und

Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes

bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§§ 57 S. 3; 83 Abs. 1 S. 2 LBG NW). Zu den

wesentlichen Pflichten eines Polizeibeamten, der kraft seines Amtes zur Verfolgung

und Aufklärung strafbarer Taten berufen sei, gehöre es, nicht selbst gegen

Strafgesetze zu verstoßen. Als besonders ansehensschädigend werde es

empfunden, wenn ein Polizeibeamter selbst einen Diebstahl begehe und dabei eine

Waffe bei sich führe. Ebenso verhalte es sich mit dem Besitz weiterer

Munitionsbestände durch den Beamten.

25 Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt. Das ergebe sich aus dem

Strafurteil des Amtsgerichts L2. vom 1. September 1994. Die tatsächlichen

Feststellungen dieses rechtskräftigen Urteils seien gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 DO NW

bindend, weil das Strafurteil hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Beamten

auf diesen Feststellungen beruhe. Danach sei hinsichtlich des Diebstahls mit Waffen

von verminderter Schuldfähigkeit sowie bezüglich des Verstoßes gegen das

Waffengesetz und des unberechtigten Munitionsbesitzes von uneingeschränkter

Schuldfähigkeit auszugehen. Die Kammer habe keinen Anlass, gemäß § 18 Abs. 1

S. 2 DO NW die nochmalige Prüfung der Feststellungen des Strafgerichts zur

Schuldfähigkeit zu beschließen. Das Strafurteil enthalte keine unzulänglichen,

widersprüchlichen, gegen die Denkgesetze verstoßenden, nicht zum Straftatbestand

gehörenden oder unschlüssigen Feststellungen. Das Strafgericht habe sich zur

Feststellung der Schuldfähigkeit auf das durch den Beamten selbst beigebrachte

Privatgutachten gestützt. Daher gehe der im vorliegenden Verfahren gegebene

Hinweis des Beamten auf die im Zeitpunkt des Diebstahls vorhandene

posttraumatische Belastungsstörung von erheblichem Krankheitswert ins Leere. Die

diesbezügliche Schilderung der Belastung des Beamten durch Unfallsituationen lege

auch nicht im Ansatz dar, dass die auf einem wissenschaftlichen Gutachten

beruhenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts etwa unzulänglich wären

oder gegen Denkgesetze verstießen. Demnach könne auch der auf Klärung der

Schuldfähigkeit durch ein Sachverständigengutachten gerichtete Hilfsbeweisantrag

keinen Erfolg haben.

26 Das Dienstvergehen erfordere die Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

Durch den Diebstahl mit Waffen und den unberechtigten Besitz von Munition habe er

im Kernbereich seiner Pflichten schuldhaft versagt. Er sei für den öffentlichen Dienst

untragbar geworden. Eine der wesentlichen Aufgaben der Polizei sei die

Verhinderung und Verfolgung von Straftaten. Ein Polizeibeamter, der unter den

Augen eines Kaufhausdetektivs und unter Mitnahme einer im Holster getragenen,

unterladenen und damit jederzeit kurzfristig einsetzbaren Schusswaffe selbst

strafbare Handlungen begehe, zerstöre das Vertrauensverhältnis zu seinem

Dienstherrn so nachhaltig, dass er in der Regel für den Polizeidienst nicht länger

tragbar sei. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Beamte durch den

langjährigen Munitionsbesitz die Bereitschaft gezeigt habe, über unabsehbare Zeit

hinweg seine Dienstpflichten zu missachten. Darüber hinaus werde durch den

Diebstahl auch das Vertrauen in die Integrität des öffentlichen Dienstes nach außen

in Frage gestellt. Tatumstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, trotz

der schweren Verfehlung von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen, lägen

nicht vor. Insbesondere scheide eine einmalige, persönlichkeitsfremde

Augenblickstat schon deshalb aus, weil der Beamte den Diebstahl nach eigenen

Angaben gezielt begangen habe und zudem schon zuvor durch zwei kleine

Diebstahlsfälle in Erscheinung getreten sei. Auch der verminderten Schuldfähigkeit in

bezug auf den Diebstahl mit Waffen komme keine entscheidende Bedeutung zu. Sei

nämlich ein beschuldigter Beamter unabhängig vom Grad seiner Schuld objektiv

untragbar geworden, dann müsse die verminderte Schuldfähigkeit ohne jeden

Einfluss auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme bleiben. Das sei dann

unzweifelhaft, wenn sich ein Beamter über für ihn leicht erkennbare Pflichten

hinwegsetze, was hier der Fall sei. Selbst bei eingeschränkter Schuldfähigkeit wisse

jeder Polizeibeamte genau, dass man in einem Kaufhaus nicht stehlen dürfe, erst

recht nicht wenn dabei eine einsatzfähige Waffe getragen werde. Dem mit dem

Hilfsbeweisantrag vorgetragenen Aspekt, dass eine Wiederholung der

vorgeworfenen Taten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

auszuschließen sei, komme unter diesen Umständen keine Bedeutung zu.

27 Gegen dieses Urteil richtet sich die unbeschränkte Berufung des Beamten, mit

der er in erster Linie einen Freispruch, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme

erstrebt. Der Beamte räumt den äußeren Ablauf der ihm vorgeworfenen Taten ein. Er

beruft sich jedoch darauf, dass er zum Zeitpunkt des Ladendiebstahls hochgradig

krank und schuldunfähig gewesen sei. Insbesondere habe er an diesem Tage an

einem posttraumatischen Schock gelitten, der auf einen polizeilichen Einsatz mit

Erstehilfeleistung anlässlich eines Verkehrsunfalls mit schwer verletzten Personen

am Vortage aufgetreten sei. Bei diesem Einsatz habe er, der Beamte, geradezu "im

Blut waten" müssen. Seine psychische Belastung sei ferner dadurch verstärkt

worden, dass er auch früher häufig dafür eingesetzt worden sei, Todesnachrichten

oder Nachrichten über schwere Verletzungen an die Verwandten von Opfern zu

überbringen. Das Strafurteil des Amtsgerichts L2. sei ein unvollständiges Urteil

und deshalb nicht bindend im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 DO NW. Denn dem Gericht

sei lediglich ein kleiner Teil der in seiner Person bestehenden Probleme bekannt

gewesen. So seien insbesondere seine sich verstärkenden familiären Probleme

bekannt gewesen, nicht jedoch die zum posttraumatischen Schock führende

Unfallsituation. Weiterhin werde eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

gerügt, soweit die Disziplinarkammer die Hilfsbeweisanträge zurückgewiesen habe.

Das betreffe insbesondere die unterlassene Einholung eines

Sachverständigengutachtens zum Vorliegen eines die Schuldfähigkeit

ausschließenden posttraumatischen Schockzustandes. Auch in den beiden anderen

Diebstahlsfällen seien belastende Situationen mit schwerverletzten Personen

vorausgegangen. Im Übrigen habe das Gericht auch die Umstände der Tat und seine

Gesamtpersönlichkeit sowie sonstige mildernde Umstände nicht in der gebotenen

Weise berücksichtigt, insbesondere die langjährigen guten dienstlichen Leistungen,

die familiären Schwierigkeiten sowie den Umstand, dass er, der Beamte, sich seine

psychische Erkrankung durch unbewältigte Diensteinsätze zugezogen habe.

28 Zur Stützung seines Vorbringens hat der Beamte ein unter dem 16. Januar 2001

erstelltes Gutachten des Deutschen Instituts für Psychotraumatologie vorgelegt,

welches von dem Direktor des Instituts Prof. Dr. H. G. und der Diplom-

Psychologin L4. N. -Q.------ring erstellt worden ist und sich insbesondere zur

Frage der Schuldfähigkeit des Beamten am 9. Dezember 1993 verhält.

29 Der Beamte beantragt,

30 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auf Freispruch zu

erkennen,

31 hilfsweise

32 auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst

zu erkennen.

33 Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,

34 die Berufung zu verwerfen.

35 Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, dass die Verhängung einer

Disziplinarmaßnahme unterhalb einer Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht

komme.

36 II.

37 Die zulässige Berufung des Beamten ist teilweise begründet. Sie führt zwar nicht

zu einem Freispruch, jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

Verhängung einer geringeren Disziplinarmaßnahme, und zwar zur Kürzung der

Dienstbezüge um 5 v.H. auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten.

38 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbeschränkt mit der Folge,

dass der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu

würdigen hat. Dabei unterliegt der äußere Ablauf der von der Disziplinarkammer

festgestellten Verfehlungen des Beamten schon deshalb keinem Zweifel, weil er das

objektive Geschehen des Diebstahls mit Waffen und des Verstoßes gegen das

Waffengesetz sowie den unberechtigten Munitionsbesitz ohne Einschränkungen

einräumt. Der Senat legt demnach zum objektiven Tathergang die bereits von der

Disziplinarkammer getroffenen Feststellungen zugrunde.

39 Dabei besteht allerdings Anlass, klarstellend darauf hinzuweisen, dass nach dem

Inhalt der Anschuldigungsschrift, insbesondere nach der Formulierung der

Anschuldigungsformel, nicht davon ausgegangen werden kann, dass neben den

beiden dem Beamten vorgeworfenen Komplexen des Diebstahls mit Waffen und des

unberechtigten Munitionsbesitzes dem Verstoß gegen das Waffengesetz über das

verbotene Beisichführen der Waffe bei dem Diebstahl hinaus eine eigenständige

Bedeutung im Sinne eines gesonderten Anschuldigungskomplexes zukommen soll.

Dem steht bereits entgegen, dass die von dem Beamten geschilderte ungewöhnliche

Art und Weise der Besitzerlangung dieser Waffe lediglich zur Erläuterung ihrer

Herkunft herangezogen wird. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass insoweit

ein gesonderter Anschuldigungspunkt formuliert worden wäre. Des Weiteren wird das

Beisichführen einer polizeilichen Dienstpistole ohne waffenrechtliche Erlaubnis in der

Anschuldigungsschrift mehrfach mit dem Diebstahl verknüpft, so dass davon

auszugehen ist, dass sich der angeschuldigte Vorwurf insoweit darauf beschränkt,

dass der Beamte bei dem Diebstahl eine Schusswaffe ohne waffenrechtliche

Erlaubnis bei sich führte. Dabei geht der Senat allerdings davon aus, dass sich das

angeschuldigte Beisichführen der Waffe nicht auf den sehr engen Zeitraum der

unmittelbaren Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gemäß §§ 242 Abs. 1,

244 Abs. 1 Nr. 1 StGB beschränkt, sondern das gesamte mit dem Diebstahl

zusammenhängende Handlungsgeschehen erfasst, also zumindest schon das

erstmalige Betreten des Kaufhauses X1. in der L3. Innenstadt am 9.

Dezember 1993 bis zum Auffinden der Waffe durch die Kaufhausdetektive.

40 Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, das der Beamte

hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz und des unberechtigten

Munitionsbesitzes schuldhaft handelte und insoweit keine Einschränkungen der

Schuldfähigkeit vorlagen. Hingegen folgte der Senat der Disziplinarkammer nicht,

soweit diese bezüglich der Begehung des Diebstahls mit Waffen verminderte

Schuldfähigkeit angenommen hat. Vielmehr geht der Senat insoweit zugunsten des

Beamten von dessen Schuldunfähigkeit aus. Dies hat zur Folge, dass eine

Begehung dieses Delikts disziplinarrechtlich nicht in Ansatz gebracht werden

kann.

41 Der Senat hat sich mit dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss

gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 DO NW von den Feststellungen des Strafgerichts zur

Schuldfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der angeschuldigten Diebstahlstat

gelöst.

42 Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ist nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden

Senats nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen

möglich. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile, die -

insbesondere für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen - in einem

mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren ergangen

sind.

43 Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1980 - 1 D 65.79 -,

BVerwGE 73, 31; Urteil vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 -, Dok.Ber.B

1993, 177; Urteil vom 14. September 1999 - 1 D 27.98 -, Dok.Ber.B

2000, 38, 39; Senat, Urteil vom 10. März 1999 - 6d A 255/98.O -.

44 Eine Lösungsbeschluss ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn das

Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger

oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn

etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen

Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Ein

Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen kommt auch dann in Betracht,

wenn neue Beweismittel - zum Beispiel neue Sachverständigengutachten - vorgelegt

werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die

strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf

erhebliche Zweifel stoßen.

45 BVerwG, Urteil vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 -,

Dok.Ber.B 2001, 123, 124 m.w.N.

46 Vorliegend stießen die Feststellungen des Strafgerichts zur bejahten -

verminderten - Schuldfähigkeit des Beamten bezüglich des Diebstahls mit Waffen

aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Psychologin N. -Q.------

ring - also aufgrund eines neuen Beweismittels, das dem Strafgericht nicht zur

Verfügung stand - auf erhebliche Zweifel.

47 Wie sich aus dem von der Sachverständigen erläuterten Gutachten ergibt,

befand sich der Beamte damals in einer ausgeprägten Depression. Hinzu kamen

akute Symptome eines posttraumatischen Belastungssyndroms, das auf Ereignisse

in der Kindheit und Jugend, aber auch auf traumatische Erlebnisse als

Polizeibeamter, zum Beispiel Verkehrsunfälle mit schwer verletzten Personen,

zurückzuführen ist. Die Symptome dieses Syndroms äußerten sich etwa in

Schlafstörungen, wiederkehrenden Bildern und Gedanken an traumatische

Erlebnisse, entsprechenden Träumen, psychosomatischen Magenbeschwerden,

Verhaltensstörungen und dissoziativen Gefühlszuständen. Es kommt hinzu, dass

unmittelbar vor dem Diebstahl mehrere belastende Faktoren zusammenwirkten. Der

Beamte litt an einem akuten Schlafdefizit. Er hatte vor dem Diebstahl drei Tage in

Folge Nachtdienst und war in diesem Zeitraum auf insgesamt nur zehn Stunden

Schlaf gekommen, was sich psychisch destabilisierend auswirkte. Außerdem hatte er

in der Nacht vom 7. auf den 8. Dezember 1993 einen psychisch belastenden Einsatz,

bei dem er schwer verletzte, stark blutende

Unfallopfer bergen musste. Schließlich war es vor der Tat zu einem Streit zwischen

ihm und seiner Ehefrau gekommen, die mit einer Trennung gedroht hatte. In dieser

Gesamtsituation handelte es sich bei der Tat nach den Ausführungen im

Sachverständigengutachten um eine Art "Verzweiflungstat", die zur Entlastung einer

Affektspannung und zur kompromisshaften Lösung einer als unerträglich erlebten

Belastungssituation erfolgte. In dem schriftlichen Gutachten, auf das sich die

Sachverständige bezogen hat, heißt es dazu im Einzelnen:

48 "Wie zuvor ausführlich dargelegt, ist im Falle von Herrn K. H1.

davon auszugehen, daß er durch seine dienstbedingte Konfrontation mit

Gewalt- und Unfallopfern eine sogenannte stellvertretende Traumatisierung

erlitten hat. Diese traf jedoch zusätzlich auf eine Persönlichkeit, die durch

mehrere schwere Traumatisierungen in der Vorgeschichte geprägt wurde. Vor

diesem Hintergrund muß bei Herrn H1. von einem traumatischen Prozeß

ausgegangen werden, der durch die dienstliche Situation eine erhebliche

Verschlimmerung erfuhr.

Neben der dienstlichen Belastung - durch die immer wieder zu leistende Arbeit

als Traumahelfer - kommt bei Herrn H1. ein weiterer wesentlicher

Belastungsaspekt hinzu, nämlich die Konfrontation mit Situationen, wo es um

Gewaltanwendungen im Familienverband geht. Diese berühren eigene

traumatische Vorerfahrungen. ...

Die Entwicklung der manifesten Symptomatik einer PTBS (posttraumatische

Belastungsstörung) mit chronifiziertem Verlauf - spätestens ab dem Jahr 1991

- ist aus dem Zusammenspiel dieser beiden Faktoren zu erklären.

Der innere Zusammenhang kann hier insofern als gegeben angesehen

werden, als daß die emotionale Belastung, der sich Herr H1. damals

ausgesetzt sah, unter anderem durch diesen dienstlichen Einsatz nicht mehr

länger tragbar war. Wenngleich auch seine private Situation zu dem

damaligen Zeitpunkt außerordentlich problematisch war, so ist doch davon

auszugehen, daß die häusliche Belastung nicht zu einer derartigen

Kompromißbildung geführt hätte. Wie unter 4.2.2. beschrieben, kann als ein

wesentliches (unbewußtes) Ziel dieser fraglichen Handlung die Suspendierung

des Beamten festgestellt werden. ...

Insbesondere die frühen und schweren Traumatisierungen im Leben von

K. H1. haben im Verlauf ihrer Bearbeitung im traumatischen Prozeß

zu der bevorzugten Verwendung von archaischen Abwehrmechanismen

geführt. Hier sind die dissoziativen Mechanismen hervorzuheben. Aus diesem

Umstand erklärt es sich, daß Herr H1. , der bestimmte

Bewußtseinszustände abspaltet und vor sich verleugnet, seine Handlung

selbst als Ich-fremd erlebt.

Die (unbewußte) Wahl dieser speziellen Handlung - zunächst zur Entlastung

von Affektspannung und schließlich zur kompromißhaften Lösung einer als

unerträglich erlebten Belastungssituation - ist jedoch einzig vor dem

Hintergrund der individuellen Geschichte und Persönlichkeit des Herrn H1.

erklärbar und nachvollziehbar. Dabei ist davon auszugehen, daß es sich hier

um eine Art "Verzweiflungstat" am Ende einer langen Serie letztlich

mißglückter, aber mit außerordentlichem Einsatz betriebener

Bewältigungsversuche handelt."

49 Insbesondere die Frage, ob der Beamte vor diesem Hintergrund unfähig war, das

Unrecht des Diebstahls einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist

Gegenstand der Vernehmung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung

gewesen.

50 Die Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass bei dem Beamten zwar keine

Psychose, aber eine ausgeprägte Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Er habe

gewissermaßen zwischen Gegenwart und Vergangenheit nicht mehr sicher

unterscheiden können, was sich auf die Wahrnehmung der inneren und äußeren

Realität bezogen habe und traumabedingt gewesen sei. Für diesen Zustand habe es

verschiedenartige Ursachen gegeben, er sei also nicht allein auf den Unfall am

Vortage zurückzuführen. Nach Einschätzung der Sachverständigen sei die

Einsichtsfähigkeit des Beamten deshalb erheblich herabgesetzt gewesen; in einem

Winkel seiner Psyche sei allerdings die Fähigkeit, das Unrecht der Handlung zu

erkennen, noch vorhanden gewesen. Als er die angeschuldigte Diebstahlstat

begangen habe, habe er allerdings zwanghaft in der Weise gehandelt, dass ihm eine

alternative Handlungsmöglichkeit nicht verblieben sei. Die Steuerungsfähigkeit sei

nicht gegeben gewesen.

51 Die Sachverständige ist auch auf auszugsweisen Vorhalt des schriftlichen

Gutachtens - in dem es einerseits heißt, dass sich ausschließlich Hinweise gefunden

hätten, die auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit hinwiesen, in dem jedoch an

anderer Stelle ausgeführt wird, dass sich der Beamten außerstande gesehen habe,

sein Verhalten nach seiner Einsicht zu steuern - dabei geblieben, dass keine

Steuerungsfähigkeit gegeben gewesen sei. Dies habe auch in dem schriftlichen

Gutachten so zum Ausdruck kommen sollen. Weiter hat die Sachverständige auf

Vorhalt ausgeführt, dass eine Zwangshandlung in dem Sinne vorgelegen habe, dass

die Situation in dem Moment des Diebstahls "von allein gelaufen" sei. Die Frage, ob

sie es für ausgeschlossen halte, dass der Beamte in der Lage gewesen sei, dem

Impuls zur Tathandlung Widerstand entgegenzusetzen, hat sie bejaht. Schließlich ist

die Sachverständige auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beamte

sowohl vor als auch nach dem Vorfall vom 9. Dezember 1993 jeweils zwei Diebstähle

geringwertiger Sachen begangen hat, von denen die letzten beiden der

Sachverständigen vor ihrer Vernehmung nicht bekannt waren, bei ihrer Einschätzung

geblieben und hat dazu ausgeführt, dass sich dies in das Gesamtbild einfüge. Zuvor

hatte der Beamte geschildert, dass auch diese Taten aus für ihn unerträglichen

Spannungssituationen hervorgegangen seien.

52 Auf der Grundlage dieser Ausführungen der Sachverständigen handelte der

Beamte zum Zeitpunkt des Diebstahls im Zustand der Schuldunfähigkeit, denn es

bestand zwar eine - herabgesetzte - Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, dem

Beamten fehlte jedoch die für die Schuldfähigkeit erforderliche Steuerungsfähigkeit,

da er nicht in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln.

53 Legt man hingegen das in dem Strafverfahren vorgelegte schriftliche Gutachten

des Diplom-Psychologen I1. vom 27. Juli 1994 zugrunde, so lag zum Zeitpunkt

des Diebstahls keine Schuldunfähigkeit, sondern nur eine verminderte

Schuldfähigkeit vor. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens litt der Beamte an einer

schizoiden Persönlichkeitsstörung von erheblichem Krankheitswert. Jedoch führte

diese Erkrankung nicht dazu, dass die Steuerungsfähigkeit des Beamten

ausgeschlossen war, sondern lediglich zu deren Verminderung. Auch dieses

Gutachten beruht auf einer ausführlichen Exploration; es ist detailliert, sorgfältig und

insbesondere zeitnah erstellt. Andererseits greift es die Fragestellung, ob bei dem

Beamten ein posttraumatisches Belastungssyndrom vorlag und wie es sich auf die

Schuldfähigkeit auswirkte, nicht auf.

54 Angesichts der sich im Ergebnis widersprechenden Gutachten sieht sich der

Senat zwar nicht in der Lage, den Ausführungen der Diplom-Psychologin N. -Q.----

--ring zur Schuldfähigkeit uneingeschränkt zu folgen und diese seiner Beurteilung

zugrunde zu legen. Andererseits sind deren Darlegungen von solchem Gewicht, dass

ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten zum Zeitpunkt des Diebstahls

verbleiben.

55 Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass bereits die objektiven Verhältnisse

darauf hindeuten, dass die psychischen Umstände der Tat ungewöhnlich sind.

Insoweit fällt zunächst auf, dass sich der Beamte bereits eine Woche vor der Tat in

psychotherapeutische Behandlung begeben hatte. Zudem weist die Tat als solche in

hohem Maße irrationale Züge auf. Abgesehen davon, dass das Objekt des

Diebstahls für den Beamten unbrauchbar war, da es sich um ein von seiner Frau

nicht verwendetes Parfüm handelte, und dass erst recht vor diesem Hintergrund das

mit der Tatentdeckung für einen Polizeibeamten verbundene Risiko

disziplinarrechtlicher Folgen völlig unverhältnismäßig war, legt die Art und Weise der

Tatbegehung nahe, dass es der Beamte auf seine Entdeckung geradezu abgesehen

hatte. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass er die Tat beging, obwohl er zuvor

bemerkt hatte, dass sich ein Kaufhausdetektiv in der Nähe befand, und setzt sich fort

in dem für die Wegnahme nicht erforderlichen, auffälligen Auspacken des

Parfümflakons sowie in fehlenden Versuchen, sich dem Zugriff zu entziehen oder

zumindest die mitgeführte Waffe zu verbergen. Besonders auffällig erscheint dabei,

dass der Beamte das Kaufhaus nach dem Einstecken des Parfüms bereits

unbehelligt verlassen hatte und sich anschließend - ohne vernünftigen Anlass -

erneut dem Eingangsbereich näherte, wo er sodann ergriffen wurde.

56 Angesichts der nicht abschließend beantworteten Frage der Schuldfähigkeit des

Beamten zum Zeitpunkt des Diebstahls hat der Senat eingehend erwogen, ein

Obergutachten einzuholen. Er ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass dies

nicht sachgerecht ist. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zwischen Tat und

erneuter Begutachtung noch größer wäre als bei der letzten Begutachtung, ist nicht

ersichtlich, dass einem weiteren Gutachter überlegene Erkenntnismöglichkeiten zur

Verfügung stehen. Aber selbst wenn eine erneute Begutachtung zu dem Ergebnis

kommen würde, dass der Beamte nicht schuldunfähig, sondern nur vermindert

schuldfähig war - eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit hält der Senat für

ausgeschlossen -, so ist es fernliegend, dass ein solches Gutachten von solchem

Gewicht wäre, dass es die Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten vollständig

ausräumen könnte. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die

Abgrenzung des Bereichs der erheblich verminderten Schuldfähigkeit von dem der

Schuldunfähigkeit oftmals nicht verlässlich möglich ist, weil diese Bereiche ohne

klare Trennungslinie ineinander übergehen.

57 Da nach alledem die Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten bei der

Begehung des Diebstahls mit Waffen am 9. Dezember 1993 nicht auszuräumen sind,

ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht

schuldfähig war. Dies hat zur Folge, dass die Begehung dieses Delikts

disziplinarrechtlich nicht in Ansatz zu bringen ist.

58 Allerdings geht der Senat davon aus, dass hinsichtlich des mit dem Diebstahl

zusammenhängenden Verstoßes gegen das Waffengesetz keine Einschränkungen

der Schuld vorlagen. Denn das Beisichführen einer Schusswaffe ohne

waffenrechtliche Genehmigung war von einer gewissen Dauer und beruhte

insbesondere nicht auf einem plötzlichen krankhaften Impulsdurchbruch. Es verstieß

zudem gegen so offensichtliche Pflichten, dass insoweit nicht von einer wesentlichen

Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Dabei hat der Senat

zugrunde gelegt, dass der zeitliche Umfang des von der Anschuldigung erfassten

unberechtigten Beisichführens der Schusswaffe - wie bereits ausgeführt - über den

sehr engen Zeitraum der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung gemäß §§ 242

Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinausgeht. Auch im Hinblick auf den dauerhaften

unberechtigen Munitionsbesitz bestehen keine Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit

des Beamten.

59 Hiernach steht fest, dass der Beamte ein disziplinarrechtlich als Einheit zu

wertendes Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 LBG NW begangen hat, indem er durch

das Mitführen einer Schusswaffe ohne waffenrechtliche Genehmigung gegen das

Waffengesetz verstoßen hat (§§ 35 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3a b) WaffG) und indem er

durch unberechtigten Besitz von Munition dienstliche Anordnungen missachtet hat. In

dem Mitführen der Schusswaffe ohne waffenrechtliche Genehmigung lag ein

Verhalten außerhalb des Dienstes, das nach den Umständen des Einzelfalles in

besonderem Maße geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und

das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83

Abs. 1 S. 2 LBG NW). Auch durch den unberechtigten Munitionsbesitz hat der

Beamte die ihm obliegenden Pflichten verletzt (§ 83 Abs. 1 S. 1 LBG NW) und dabei

gegen die Verpflichtung verstoßen, Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen

(§ 58 S. 2 LBG NW).

60 Das Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer und fordert eine entsprechende

erhebliche disziplinarische Ahndung. Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist

vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der

Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Insbesondere der

Verstoß gegen das Waffengesetz ist von erheblichem Gewicht. Eine der

wesentlichen Aufgaben der Polizei ist die Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung

strafbarer Handlungen. Ein Polizeivollzugsbeamter, der eine einsatzfähige,

waffenrechtlich nicht genehmigte Schusswaffe mit Munition bei sich führt und

dadurch gegen Strafbestimmungen verstößt, handelt in direktem Widerspruch zu

seinem dienstlichen Auftrag und macht sich damit einer schweren Verletzung leicht

einsehbarer Dienstpflichten schuldig. Er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen

und das der Beamtenschaft erheblich. Der Polizeivollzugsbeamte setzt sich durch ein

solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit

gegenüber dem Dienstherrn aus.

61 Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände ist zugunsten des

Beamten zu berücksichtigen, dass er von vornherein geständig war. Außerdem

zeigen seine nachhaltigen Bemühungen, seine seelische Erkrankung durch

entsprechende Behandlungen in den Griff zu bekommen, dass er sein Fehlverhalten

nicht verdrängt, sondern sich ernsthaft damit auseinandersetzt. Insbesondere spricht

für ihn, dass er in seiner langjährigen Dienstzeit durchweg überdurchschnittliche

Leistungen gezeigt hat.

62 Zu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er durch das Führen einer

einsatzfähigen, waffenrechtlich nicht genehmigten Schusswaffe gegen leicht

einsehbare Kernpflichten eines Polizeivollzugsbeamten verstoßen hat. Zudem hat er

durch die Dauerhaftigkeit seines Fehlverhaltens betreffend den unberechtigten

Munitionsbesitz die Bereitschaft gezeigt, Dienstpflichten nachhaltig zu

missachten.

63 Nach Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Gesichtspunkte

und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der abgestuften Disziplinarmaßnahmen

kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die ausgesprochene Gehaltskürzung

angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens nach Dauer und Höhe,

die sich innerhalb des Rahmens des § 9 Abs. 1 DO NW halten, angemessen und

notwendig ist, um dem Beamten seine Verfehlungen vor Augen zu führen und ihn

zukünftig zu pflichtgemäßem Verhalten zu veranlassen. Die Verhängung einer

schärferen Maßnahme - Rangherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienst -

kommt nicht in Betracht, nachdem der Schwerpunkt der Anschuldigung - Diebstahl

mit Waffen - mangels feststellbarer Schuldfähigkeit disziplinarrechtlich nicht zu

ahnden ist.

64 Der Senat hält unter Berücksichtigung des Gewichts der Verfehlungen auch die

nach § 9 Abs. 3 DO NW mit der Gehaltskürzung verbundene Beförderungssperre für

gerechtfertigt. Eine Verkürzung der Dauer nach § 9 Abs. 3 S. 3 DO NW ist nicht

angemessen.

65 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 1; 114 Abs. 2 DO NW.

66

Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NW).

67

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