Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 06.06.2001: Schuldfähigkeit
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.06.2001 - 6d A 2423/99.O) hat entschieden:
Siehe auch
Rotlicht Feststellungen
und
Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmaessigkeit im Verwaltungsverfahren
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Dienstbezüge des Beamten werden wegen Dienstvergehens auf die Dauer
von vier Jahren und sechs Monaten um 5 v.H. gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen
des Beamten trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die Verfahrenskosten im Übrigen
einschließlich der Verfahrenskosten erster Instanz werden dem Beamten
auferlegt.
1
Gründe:
2 I.
3 Der am 27. Dezember 19 geborene Beamte absolvierte nach Beendigung der
Volksschule eine Bäckerlehre, die er im Juli 1970 abschloss. Im Anschluss an diesen
Ausbildungszeitraum arbeitete er bis zum März 1972 in einem Bäckereibetrieb. Vom
April 1972 bis zum März 1976 leistete er Dienst bei der Bundeswehr und erreichte
dort den Rang eines Stabsunteroffiziers. Nach der Bundeswehrzeit war er bis Juli
1976 Schüler einer Fahrlehrer-Ausbildungsstätte in C. . Vom Juli 1976 bis zum
September 1976 war der Beamte ohne Beschäftigung. Im Zeitraum Oktober 1976 bis
März 1979 arbeitete er als Fahrlehrer.
4 Am 2. April 1979 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Widerruf zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Die Ernennung zum Beamten auf
Probe erfolgte am 1. Oktober 1980. Die Beförderung zum Polizeihauptwachtmeister
datiert vom 1. April 1982. Zu diesem Zeitpunkt wechselte er von der
Bereitschaftspolizei Abteilung V C1. zum Polizeipräsidenten E. , bei dem er
Verwendung im Posten- und Streifendienst fand. Am 18. Oktober 1982 wurde ihm die
Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung zum 2. April 1984
wechselte der Beamte zur Kreispolizeibehörde L. und versah seinen Dienst bei der
Polizeistation L1. . Eine weitere Beförderung zum Polizeimeister erfolgte zum 1.
April 1985. Die zeitlich letzte Beförderung zum Polizeiobermeister datiert vom
9. August 1989. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung vom 12.
Januar 1994 versah der Beamte weiterhin seinen Dienst bei der Polizeistation
L1. .
5 Die letzte Beurteilung des Beamten vom 30. Juni 1989 weist als Gesamturteil
aus, dass die Gesamtleistungen des Beamten über dem Durchschnitt lagen. In der
Rubrik "charakterliche Veranlagung" heißt es, dass der Beamte "im allgemeinen
zuverlässig, diszipliniert" sei. Auch nach den vorhergehenden Beurteilungen lagen
die Leistungen "über dem Durchschnitt".
6 Der Beamte ist in zweiter Ehe verheiratet. Er hat aus erster und zweiter Ehe
jeweils einen Sohn im Alter von 25 bzw. 10 Jahren. Der Beamte erhält Bezüge nach
Besoldungsgruppe A 8. Mit Verfügung vom 31. Januar 1994 wurden zunächst 10 %
der Bruttobezüge einbehalten. Aufgrund der weiteren Verfügung vom 25. März 1994
werden derzeit 5 % der Bruttobezüge einbehalten. Der Beamte erhält danach
monatlich 3.355,25 DM netto zuzüglich Kindergeld (Stand Februar 1999). Er führt als
Fahrlehrer Sonderfahrten durch und erteilt im Rahmen dieser Tätigkeit monatlich
etwa 10 bis 15 Fahrstunden. Die monatlichen Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit
liegen unter 630,00 DM. Die Ehefrau des Beamten ist ausgebildete Textilingenieurin.
Sie war seit Anfang 1993 arbeitslos. Zwischenzeitlich fand sie nur vorübergehend
eine Beschäftigung. Sie bezieht Arbeitslosenhilfe.
7 Der Beamte ist bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
8 Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts L2. vom 1. September 1994 - 612
Ls 32 Js 126/94 (97/94) - wurde der Beamte wegen Diebstahls mit Waffen in
Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde.
9 Wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens wurde gegen den
Beamten durch Einleitungsverfügung vom 12. Januar 1994 des Oberkreisdirektors
L. , Kreispolizeibehörde L. , das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Eine
weitere Verfügung vom 11. Februar 1994 enthielt eine Erweiterung der Vorwürfe
hinsichtlich unberechtigten Munitionsbesitzes. Die abschließende Anhörung des
Beamten zu den Vorwürfen erfolgte am 30. Juni 1995.
10 Mit der am 26. April 1996 bei der Disziplinarkammer eingegangenen
Anschuldigungsschrift wird dem Beamten zur Last gelegt, ein Dienstvergehen nach §
83 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW)
begangen zu haben, indem er
11 1. am 9. Dezember 1993 in L2. einen Ladendiebstahl beging und dabei eine
polizeiliche Dienstpistole mit sich führte, wofür er keine waffenrechtliche Erlaubnis
besaß, und
12 2. entgegen dienstlicher Anordnung neben der seitens der Kreispolizeibehörde
L. zur Verfügung gestellten Dienstpistole nebst Munition weitere
Munitionsbestände besaß.
13 Die Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil wegen
eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und dazu folgenden Sachverhalt
festgestellt:
14 "1. Die Hauptverhandlung hat zu Punkt 1) der Anschuldigungsschrift
folgenden Sachverhalt ergeben:
15 In dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts L2. vom 1. September
1994 - 612 Ls 97/94 (32 Js 126/94 StA) - heißt es unter anderem:
16 "Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten, der
schon zweimal in den Jahren 1991 und 1993 Strafverfahren wegen
Diebstahls von Zeitungen bzw. Kerzen hatte - die Verfahren wurden
gem. § 153 bzw. 153a StPO eingestellt - steht zur Überzeugung des
Gerichts folgendes fest:
Der Angeklagte brachte sich 1981 oder wenig später auf von ihm nicht
näher dargestellte Weise in den Besitz einer polizeilichen Dienstpistole
X. PPK, Kaliber 7,65 Nr. 188081, bald danach auch von 14 Schuß
Munition in zwei Magazinen. Über die Jahre hielt der Angeklagte diese
halbautomatische Waffe mit einer Länge von weniger als 60 cm in
diversen Verstecken, zuletzt in seiner Wohnung, aus der er sie nebst
Munition am 9.12.1993 anläßlich einer privaten Fahrt nach L2.
herausnahm und in seinen PKW legte, um sicher zu sein, daß die
Waffe nicht von seinem Sohn gefunden werde. In einem
Spannungsverhältnis zu seiner Familie suchte er auf seinem Weg durch
die L3. Geschäfte vergeblich nach vorweihnachtlicher Stimmung,
kehrte nach dem Anblick verdächtiger Personen zu seinem abgestellten
PKW zurück, nahm daraus Waffe und Munition, ein Magazin in die
Pistole eingeführt ohne Durchladung und steckte die Waffe in seine
Kleidung, bevor er wieder herumging. Gegen 13.00 Uhr war er in den
Geschäftsräumen der Fa. X1. an der I. Straße, als er eine
Flasche Parfüm im Verkaufswert von 38,00 DM aus ihrer Verpackung
nahm, sie in seine Jackentasche steckte und die Geschäftsräume ohne
Bezahlung verließ. Nachdem er kurz ein weiteres Geschäft aufgesucht
hatte, wurde er von dem Hausdetektiv der Fa. X1. angesprochen,
den er schon gleich nach der Wegnahme als solchen erkannt hatte; er
folgte ihm in dessen Büro, gab das Parfüm zurück, wies sich aus und
war schon wieder entlassen, als ein Mitarbeiter des Detektivs den
Verdacht äußerte, der Angeklagte führe in der Gesäßtasche eine
Waffe. Der dazu wieder angesprochene Angeklagte gab Waffe und
Munition heraus. Herbeigerufene Polizeibeamte nahmen den
Angeklagten mit.
...
Bezüglich des Diebstahls ist das Gericht nach dem durch
Privatgutachten gestützten Vorbringen des Angeklagten im Sinne
verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen. Es ist danach für möglich
zu halten, daß der Angeklagte die Diebstahlstat - wie die früheren
einschlägigen Fehlverhalten, nach denen er eine Psychotherapie
aufgenommen hat - in einem Zustand des Strebens nach
Selbstbestrafung begangen hat, nachdem er jeweils in schwere
familiäre Konflikte geraten war.
Konnte danach gem. §§ 21, 49 StGB insoweit von der gesetzlichen
Mindeststrafe statt von der in § 244 StGB vorgesehenen Mindeststrafe
ausgegangen werden, so war die Strafe insgesamt aus §§ 53 Abs. 1
Ziffer 3 a, 35 Abs. 1 WaffG mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten
Freiheitsstrafe zu entnehmen. Hinsichtlich dieses nachhaltig verübten
Verstoßes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für Einschränkungen der
Verantwortlichkeit des Angeklagten."
17 Der Beamte räumt die im Strafurteil niedergelegten tatsächlichen
Feststellungen zum äußeren Sachverhalt ein. Er weist allerdings darauf hin,
daß er zum Zeitpunkt des Diebstahls an einer schweren, im Wiederholungsfall
auftretenden posttraumatischen Belastungsstörung von erheblichem
Krankheitswert gelitten habe.
18 Zur Herkunft der beim Diebstahl verwendeten Waffe nebst Munition gab
der Beamte in der Vernehmung des förmlichen Untersuchungsverfahrens an:
Er habe ungefähr im Jahre 1981 seine Ausbildung in C1. bei L2.
gemacht. Er sei Jahrgangsältester gewesen, was soviel bedeute wie
Klassensprecher. In dieser Funktion habe er den Schlüssel für den
Klassenraum gehabt und sei dafür verantwortlich gewesen, den Raum zu
kontrollieren, z. B. daraufhin, ob die Fenster geschlossen seien. An einem
Freitag sei er noch einmal in einen Klassenraum gegangen, um sich ein Buch
mitzunehmen. Dabei habe er auch die Fenster kontrolliert. An einem Fenster
habe er hinter dem Vorhang auf dem Fensterbrett eine Waffe gefunden. Es
habe sich um die Waffe gehandelt, die er beim Ladendiebstahl mit sich geführt
habe. Freitags seien üblicherweise die Waffen gereinigt worden. Sie seien
dann in der Waffenkammer aufbewahrt worden. Wie diese Waffe auf das
Fensterbrett gekommen sei, wisse er nicht. Er habe die Waffe mit auf seine
Stube genommen, die Waffenkammer sei schon verschlossen gewesen. Als
Auszubildende hätten sie keine Waffen haben dürfen, so daß er Angst gehabt
habe, sich seinem Vorgesetzten zu offenbaren. Er habe auch im
Geschäftszimmer niemanden mehr angetroffen. Da es bereits verschlossen
gewesen sei, sei er davon ausgegangen, daß wegen des bevorstehenden
Wochenendes niemand mehr dagewesen sei. Er habe damals vermutet, daß
die Waffe bei der Waffenreinigung liegengeblieben sei. Er habe vor dem
Hintergrund der hierarchischen Umgangsformen Angst gehabt vor
Repressalien, da er ja als Auszubildender keine Waffe habe besitzen dürfen.
Er habe zwar anfangs den Gedanken gehabt, die Waffe nur über das
Wochenende aufzubewahren. Am folgenden Montag sei die Hemmschwelle,
zum Vorgesetzten zu gehen, jedoch noch größer gewesen. Er habe
befürchtet, daß eine Erklärung als nicht ausreichend erachtet werde. Er habe
sich in erster Linie schützen wollen. Er habe nicht die Absicht gehabt, die
Waffe zu behalten. Je länger jedoch der Zeitraum geworden sei, in dem er die
Waffe besessen habe, desto schwieriger sei ihm erschienen, den Sachverhalt
zu erklären. Von einer Revision habe er nichts bemerkt. Er sei auch niemals
nach der Waffe gefragt worden. Er habe sie in wechselnden Verstecken
aufbewahrt, um sie vor fremdem Zugriff zu sichern. Zuletzt habe er sie unter
dem Reserverad im Kofferraum seiner Autos aufbewahrt. Ihm sei im
nachhinein bewußt, daß die Waffe nicht berechtigt in seinen Besitz gelangt
sei. Er habe sie jedoch im Augenblick des Fundes nicht behalten wollen.
19 In der Hauptverhandlung führte der Beamte ergänzend aus: Er habe
seinerzeit bei der Ausbildung die Waffe in einem kaputten Karton gefunden
und sie dann in einen Holster gesteckt; die dazugehörige Munition sei immer
bei der Waffe gewesen. Das Holster habe er geschenkt bekommen.
20 2. Zu Punkt 2) der Anschuldigungsschrift hat die Hauptverhandlung
folgenden Sachverhalt ergeben:
21 Nachdem dem Beamten mit Verfügung vom 12. Januar 1994 die
Weiterführung der Dienstgeschäfte untersagt worden war, entnahm der
Dienststellenleiter die Dienstwaffe, zwei Magazine nebst dazugehöriger
Munition dem Waffenfach des Beamten. Bei dieser Gelegenheit wurde
festgestellt, daß sich neben der dienstlich gelieferten Munition weitere
Munitionsbestände ungeklärter Herkunft im Waffenfach befanden. Im
einzelnen handelte es sich um 100 Schuß Munition im Kaliber 7,65 mm (in vier
Paketen), um 106 Schuß Munition im Kaliber 7,65 mm (in einer Dose), um 16
Schuß Munition im Kaliber 7,65 mm (in einer Klarsichtschachtel) und um 13
Schuß Munition im Kaliber 7,65 mm (in einer Medikamentendose).
22 In der Vernehmung des förmlichen Disziplinarverfahrens führte der
Beamte dazu aus: Er habe die Munition gegen Ende 1982 in E. von
einem Kollegen bekommen. Er sei damals im Einzeldienst gewesen, und der
Kollege sei sein Streifenführer gewesen. Dieser sei im Jahre 1993 verstorben.
Während der gemeinsamen Streifenfahrten hätten beide des öfteren über ihre
Bundeswehrzeit gesprochen. Dabei habe man sich auch über Munition und
Waffen unterhalten. Der Kollege habe erzählt, daß er noch Restbestände an
Munition aus der Bundeswehrzeit aufbewahre, die er aber los sein wolle. Die
Bundeswehr habe nach seinen, des Beamten, Erfahrung auch das Kaliber
7,65 mm benutzt. Er selber sei an Waffen dieses Kalibers ausgebildet worden.
Der Kollege habe ihn gefragt, ob er nicht Verwendung für die Munition habe.
Er habe daraufhin die Munition entgegengenommen und in seinen Dienstspind
deponiert. Die Munition sei damals schon so verpackt gewesen, wie man sie
jetzt gefunden habe. Er habe sie zwischenzeitlich nur einmal angerührt. Das
sei bei seinem dienstlichen Umzug von E. in die Dienststelle nach
L1. im Jahre 1984 gewesen. Auch in L1. habe er die Munition im
Waffenfach ganz hinten deponiert. Er habe ursprünglich den Gedanken
gehabt, diese Munition an zwei Jäger weiterzugeben, die ihm privat bekannt
seien. Dieser Plan sei jedoch so wenig konkret gewesen, daß er ihn nicht
unmittelbar in die Tat umgesetzt habe. Im weiteren Zeitverlauf sei einer der
beiden Jäger weggezogen. Den anderen habe er nur noch selten
gesehen.
23 Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, daß er Sachverhalt, soweit er
sich aus den Angaben des Beamten ergibt, unrichtig sein könnte, ..."
24
In Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die Disziplinarkammer
ausgeführt, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und
damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NW begangen habe. Der
Beamte habe im außerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das nach den
Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und
Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§§ 57 S. 3; 83 Abs. 1 S. 2 LBG NW). Zu den
wesentlichen Pflichten eines Polizeibeamten, der kraft seines Amtes zur Verfolgung
und Aufklärung strafbarer Taten berufen sei, gehöre es, nicht selbst gegen
Strafgesetze zu verstoßen. Als besonders ansehensschädigend werde es
empfunden, wenn ein Polizeibeamter selbst einen Diebstahl begehe und dabei eine
Waffe bei sich führe. Ebenso verhalte es sich mit dem Besitz weiterer
Munitionsbestände durch den Beamten.
25 Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt. Das ergebe sich aus dem
Strafurteil des Amtsgerichts L2. vom 1. September 1994. Die tatsächlichen
Feststellungen dieses rechtskräftigen Urteils seien gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 DO NW
bindend, weil das Strafurteil hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Beamten
auf diesen Feststellungen beruhe. Danach sei hinsichtlich des Diebstahls mit Waffen
von verminderter Schuldfähigkeit sowie bezüglich des Verstoßes gegen das
Waffengesetz und des unberechtigten Munitionsbesitzes von uneingeschränkter
Schuldfähigkeit auszugehen. Die Kammer habe keinen Anlass, gemäß § 18 Abs. 1
S. 2 DO NW die nochmalige Prüfung der Feststellungen des Strafgerichts zur
Schuldfähigkeit zu beschließen. Das Strafurteil enthalte keine unzulänglichen,
widersprüchlichen, gegen die Denkgesetze verstoßenden, nicht zum Straftatbestand
gehörenden oder unschlüssigen Feststellungen. Das Strafgericht habe sich zur
Feststellung der Schuldfähigkeit auf das durch den Beamten selbst beigebrachte
Privatgutachten gestützt. Daher gehe der im vorliegenden Verfahren gegebene
Hinweis des Beamten auf die im Zeitpunkt des Diebstahls vorhandene
posttraumatische Belastungsstörung von erheblichem Krankheitswert ins Leere. Die
diesbezügliche Schilderung der Belastung des Beamten durch Unfallsituationen lege
auch nicht im Ansatz dar, dass die auf einem wissenschaftlichen Gutachten
beruhenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts etwa unzulänglich wären
oder gegen Denkgesetze verstießen. Demnach könne auch der auf Klärung der
Schuldfähigkeit durch ein Sachverständigengutachten gerichtete Hilfsbeweisantrag
keinen Erfolg haben.
26 Das Dienstvergehen erfordere die Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Durch den Diebstahl mit Waffen und den unberechtigten Besitz von Munition habe er
im Kernbereich seiner Pflichten schuldhaft versagt. Er sei für den öffentlichen Dienst
untragbar geworden. Eine der wesentlichen Aufgaben der Polizei sei die
Verhinderung und Verfolgung von Straftaten. Ein Polizeibeamter, der unter den
Augen eines Kaufhausdetektivs und unter Mitnahme einer im Holster getragenen,
unterladenen und damit jederzeit kurzfristig einsetzbaren Schusswaffe selbst
strafbare Handlungen begehe, zerstöre das Vertrauensverhältnis zu seinem
Dienstherrn so nachhaltig, dass er in der Regel für den Polizeidienst nicht länger
tragbar sei. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Beamte durch den
langjährigen Munitionsbesitz die Bereitschaft gezeigt habe, über unabsehbare Zeit
hinweg seine Dienstpflichten zu missachten. Darüber hinaus werde durch den
Diebstahl auch das Vertrauen in die Integrität des öffentlichen Dienstes nach außen
in Frage gestellt. Tatumstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, trotz
der schweren Verfehlung von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen, lägen
nicht vor. Insbesondere scheide eine einmalige, persönlichkeitsfremde
Augenblickstat schon deshalb aus, weil der Beamte den Diebstahl nach eigenen
Angaben gezielt begangen habe und zudem schon zuvor durch zwei kleine
Diebstahlsfälle in Erscheinung getreten sei. Auch der verminderten Schuldfähigkeit in
bezug auf den Diebstahl mit Waffen komme keine entscheidende Bedeutung zu. Sei
nämlich ein beschuldigter Beamter unabhängig vom Grad seiner Schuld objektiv
untragbar geworden, dann müsse die verminderte Schuldfähigkeit ohne jeden
Einfluss auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme bleiben. Das sei dann
unzweifelhaft, wenn sich ein Beamter über für ihn leicht erkennbare Pflichten
hinwegsetze, was hier der Fall sei. Selbst bei eingeschränkter Schuldfähigkeit wisse
jeder Polizeibeamte genau, dass man in einem Kaufhaus nicht stehlen dürfe, erst
recht nicht wenn dabei eine einsatzfähige Waffe getragen werde. Dem mit dem
Hilfsbeweisantrag vorgetragenen Aspekt, dass eine Wiederholung der
vorgeworfenen Taten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auszuschließen sei, komme unter diesen Umständen keine Bedeutung zu.
27 Gegen dieses Urteil richtet sich die unbeschränkte Berufung des Beamten, mit
der er in erster Linie einen Freispruch, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme
erstrebt. Der Beamte räumt den äußeren Ablauf der ihm vorgeworfenen Taten ein. Er
beruft sich jedoch darauf, dass er zum Zeitpunkt des Ladendiebstahls hochgradig
krank und schuldunfähig gewesen sei. Insbesondere habe er an diesem Tage an
einem posttraumatischen Schock gelitten, der auf einen polizeilichen Einsatz mit
Erstehilfeleistung anlässlich eines Verkehrsunfalls mit schwer verletzten Personen
am Vortage aufgetreten sei. Bei diesem Einsatz habe er, der Beamte, geradezu "im
Blut waten" müssen. Seine psychische Belastung sei ferner dadurch verstärkt
worden, dass er auch früher häufig dafür eingesetzt worden sei, Todesnachrichten
oder Nachrichten über schwere Verletzungen an die Verwandten von Opfern zu
überbringen. Das Strafurteil des Amtsgerichts L2. sei ein unvollständiges Urteil
und deshalb nicht bindend im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 DO NW. Denn dem Gericht
sei lediglich ein kleiner Teil der in seiner Person bestehenden Probleme bekannt
gewesen. So seien insbesondere seine sich verstärkenden familiären Probleme
bekannt gewesen, nicht jedoch die zum posttraumatischen Schock führende
Unfallsituation. Weiterhin werde eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes
gerügt, soweit die Disziplinarkammer die Hilfsbeweisanträge zurückgewiesen habe.
Das betreffe insbesondere die unterlassene Einholung eines
Sachverständigengutachtens zum Vorliegen eines die Schuldfähigkeit
ausschließenden posttraumatischen Schockzustandes. Auch in den beiden anderen
Diebstahlsfällen seien belastende Situationen mit schwerverletzten Personen
vorausgegangen. Im Übrigen habe das Gericht auch die Umstände der Tat und seine
Gesamtpersönlichkeit sowie sonstige mildernde Umstände nicht in der gebotenen
Weise berücksichtigt, insbesondere die langjährigen guten dienstlichen Leistungen,
die familiären Schwierigkeiten sowie den Umstand, dass er, der Beamte, sich seine
psychische Erkrankung durch unbewältigte Diensteinsätze zugezogen habe.
28 Zur Stützung seines Vorbringens hat der Beamte ein unter dem 16. Januar 2001
erstelltes Gutachten des Deutschen Instituts für Psychotraumatologie vorgelegt,
welches von dem Direktor des Instituts Prof. Dr. H. G. und der Diplom-
Psychologin L4. N. -Q.------ring erstellt worden ist und sich insbesondere zur
Frage der Schuldfähigkeit des Beamten am 9. Dezember 1993 verhält.
29 Der Beamte beantragt,
30 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auf Freispruch zu
erkennen,
31 hilfsweise
32 auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst
zu erkennen.
33 Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
34 die Berufung zu verwerfen.
35 Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, dass die Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme unterhalb einer Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht
komme.
36 II.
37 Die zulässige Berufung des Beamten ist teilweise begründet. Sie führt zwar nicht
zu einem Freispruch, jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Verhängung einer geringeren Disziplinarmaßnahme, und zwar zur Kürzung der
Dienstbezüge um 5 v.H. auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten.
38 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbeschränkt mit der Folge,
dass der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu
würdigen hat. Dabei unterliegt der äußere Ablauf der von der Disziplinarkammer
festgestellten Verfehlungen des Beamten schon deshalb keinem Zweifel, weil er das
objektive Geschehen des Diebstahls mit Waffen und des Verstoßes gegen das
Waffengesetz sowie den unberechtigten Munitionsbesitz ohne Einschränkungen
einräumt. Der Senat legt demnach zum objektiven Tathergang die bereits von der
Disziplinarkammer getroffenen Feststellungen zugrunde.
39 Dabei besteht allerdings Anlass, klarstellend darauf hinzuweisen, dass nach dem
Inhalt der Anschuldigungsschrift, insbesondere nach der Formulierung der
Anschuldigungsformel, nicht davon ausgegangen werden kann, dass neben den
beiden dem Beamten vorgeworfenen Komplexen des Diebstahls mit Waffen und des
unberechtigten Munitionsbesitzes dem Verstoß gegen das Waffengesetz über das
verbotene Beisichführen der Waffe bei dem Diebstahl hinaus eine eigenständige
Bedeutung im Sinne eines gesonderten Anschuldigungskomplexes zukommen soll.
Dem steht bereits entgegen, dass die von dem Beamten geschilderte ungewöhnliche
Art und Weise der Besitzerlangung dieser Waffe lediglich zur Erläuterung ihrer
Herkunft herangezogen wird. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass insoweit
ein gesonderter Anschuldigungspunkt formuliert worden wäre. Des Weiteren wird das
Beisichführen einer polizeilichen Dienstpistole ohne waffenrechtliche Erlaubnis in der
Anschuldigungsschrift mehrfach mit dem Diebstahl verknüpft, so dass davon
auszugehen ist, dass sich der angeschuldigte Vorwurf insoweit darauf beschränkt,
dass der Beamte bei dem Diebstahl eine Schusswaffe ohne waffenrechtliche
Erlaubnis bei sich führte. Dabei geht der Senat allerdings davon aus, dass sich das
angeschuldigte Beisichführen der Waffe nicht auf den sehr engen Zeitraum der
unmittelbaren Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gemäß §§ 242 Abs. 1,
244 Abs. 1 Nr. 1 StGB beschränkt, sondern das gesamte mit dem Diebstahl
zusammenhängende Handlungsgeschehen erfasst, also zumindest schon das
erstmalige Betreten des Kaufhauses X1. in der L3. Innenstadt am 9.
Dezember 1993 bis zum Auffinden der Waffe durch die Kaufhausdetektive.
40 Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, das der Beamte
hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz und des unberechtigten
Munitionsbesitzes schuldhaft handelte und insoweit keine Einschränkungen der
Schuldfähigkeit vorlagen. Hingegen folgte der Senat der Disziplinarkammer nicht,
soweit diese bezüglich der Begehung des Diebstahls mit Waffen verminderte
Schuldfähigkeit angenommen hat. Vielmehr geht der Senat insoweit zugunsten des
Beamten von dessen Schuldunfähigkeit aus. Dies hat zur Folge, dass eine
Begehung dieses Delikts disziplinarrechtlich nicht in Ansatz gebracht werden
kann.
41 Der Senat hat sich mit dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss
gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 DO NW von den Feststellungen des Strafgerichts zur
Schuldfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der angeschuldigten Diebstahlstat
gelöst.
42 Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden
Senats nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen
möglich. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile, die -
insbesondere für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen - in einem
mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren ergangen
sind.
43 Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1980 - 1 D 65.79 -,
BVerwGE 73, 31; Urteil vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 -, Dok.Ber.B
1993, 177; Urteil vom 14. September 1999 - 1 D 27.98 -, Dok.Ber.B
2000, 38, 39; Senat, Urteil vom 10. März 1999 - 6d A 255/98.O -.
44 Eine Lösungsbeschluss ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn das
Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger
oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn
etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen
Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Ein
Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen kommt auch dann in Betracht,
wenn neue Beweismittel - zum Beispiel neue Sachverständigengutachten - vorgelegt
werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die
strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf
erhebliche Zweifel stoßen.
45 BVerwG, Urteil vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 -,
Dok.Ber.B 2001, 123, 124 m.w.N.
46 Vorliegend stießen die Feststellungen des Strafgerichts zur bejahten -
verminderten - Schuldfähigkeit des Beamten bezüglich des Diebstahls mit Waffen
aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Psychologin N. -Q.------
ring - also aufgrund eines neuen Beweismittels, das dem Strafgericht nicht zur
Verfügung stand - auf erhebliche Zweifel.
47 Wie sich aus dem von der Sachverständigen erläuterten Gutachten ergibt,
befand sich der Beamte damals in einer ausgeprägten Depression. Hinzu kamen
akute Symptome eines posttraumatischen Belastungssyndroms, das auf Ereignisse
in der Kindheit und Jugend, aber auch auf traumatische Erlebnisse als
Polizeibeamter, zum Beispiel Verkehrsunfälle mit schwer verletzten Personen,
zurückzuführen ist. Die Symptome dieses Syndroms äußerten sich etwa in
Schlafstörungen, wiederkehrenden Bildern und Gedanken an traumatische
Erlebnisse, entsprechenden Träumen, psychosomatischen Magenbeschwerden,
Verhaltensstörungen und dissoziativen Gefühlszuständen. Es kommt hinzu, dass
unmittelbar vor dem Diebstahl mehrere belastende Faktoren zusammenwirkten. Der
Beamte litt an einem akuten Schlafdefizit. Er hatte vor dem Diebstahl drei Tage in
Folge Nachtdienst und war in diesem Zeitraum auf insgesamt nur zehn Stunden
Schlaf gekommen, was sich psychisch destabilisierend auswirkte. Außerdem hatte er
in der Nacht vom 7. auf den 8. Dezember 1993 einen psychisch belastenden Einsatz,
bei dem er schwer verletzte, stark blutende
Unfallopfer bergen musste. Schließlich war es vor der Tat zu einem Streit zwischen
ihm und seiner Ehefrau gekommen, die mit einer Trennung gedroht hatte. In dieser
Gesamtsituation handelte es sich bei der Tat nach den Ausführungen im
Sachverständigengutachten um eine Art "Verzweiflungstat", die zur Entlastung einer
Affektspannung und zur kompromisshaften Lösung einer als unerträglich erlebten
Belastungssituation erfolgte. In dem schriftlichen Gutachten, auf das sich die
Sachverständige bezogen hat, heißt es dazu im Einzelnen:
48 "Wie zuvor ausführlich dargelegt, ist im Falle von Herrn K. H1.
davon auszugehen, daß er durch seine dienstbedingte Konfrontation mit
Gewalt- und Unfallopfern eine sogenannte stellvertretende Traumatisierung
erlitten hat. Diese traf jedoch zusätzlich auf eine Persönlichkeit, die durch
mehrere schwere Traumatisierungen in der Vorgeschichte geprägt wurde. Vor
diesem Hintergrund muß bei Herrn H1. von einem traumatischen Prozeß
ausgegangen werden, der durch die dienstliche Situation eine erhebliche
Verschlimmerung erfuhr.
Neben der dienstlichen Belastung - durch die immer wieder zu leistende Arbeit
als Traumahelfer - kommt bei Herrn H1. ein weiterer wesentlicher
Belastungsaspekt hinzu, nämlich die Konfrontation mit Situationen, wo es um
Gewaltanwendungen im Familienverband geht. Diese berühren eigene
traumatische Vorerfahrungen. ...
Die Entwicklung der manifesten Symptomatik einer PTBS (posttraumatische
Belastungsstörung) mit chronifiziertem Verlauf - spätestens ab dem Jahr 1991
- ist aus dem Zusammenspiel dieser beiden Faktoren zu erklären.
Der innere Zusammenhang kann hier insofern als gegeben angesehen
werden, als daß die emotionale Belastung, der sich Herr H1. damals
ausgesetzt sah, unter anderem durch diesen dienstlichen Einsatz nicht mehr
länger tragbar war. Wenngleich auch seine private Situation zu dem
damaligen Zeitpunkt außerordentlich problematisch war, so ist doch davon
auszugehen, daß die häusliche Belastung nicht zu einer derartigen
Kompromißbildung geführt hätte. Wie unter 4.2.2. beschrieben, kann als ein
wesentliches (unbewußtes) Ziel dieser fraglichen Handlung die Suspendierung
des Beamten festgestellt werden. ...
Insbesondere die frühen und schweren Traumatisierungen im Leben von
K. H1. haben im Verlauf ihrer Bearbeitung im traumatischen Prozeß
zu der bevorzugten Verwendung von archaischen Abwehrmechanismen
geführt. Hier sind die dissoziativen Mechanismen hervorzuheben. Aus diesem
Umstand erklärt es sich, daß Herr H1. , der bestimmte
Bewußtseinszustände abspaltet und vor sich verleugnet, seine Handlung
selbst als Ich-fremd erlebt.
Die (unbewußte) Wahl dieser speziellen Handlung - zunächst zur Entlastung
von Affektspannung und schließlich zur kompromißhaften Lösung einer als
unerträglich erlebten Belastungssituation - ist jedoch einzig vor dem
Hintergrund der individuellen Geschichte und Persönlichkeit des Herrn H1.
erklärbar und nachvollziehbar. Dabei ist davon auszugehen, daß es sich hier
um eine Art "Verzweiflungstat" am Ende einer langen Serie letztlich
mißglückter, aber mit außerordentlichem Einsatz betriebener
Bewältigungsversuche handelt."
49 Insbesondere die Frage, ob der Beamte vor diesem Hintergrund unfähig war, das
Unrecht des Diebstahls einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist
Gegenstand der Vernehmung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung
gewesen.
50 Die Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass bei dem Beamten zwar keine
Psychose, aber eine ausgeprägte Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Er habe
gewissermaßen zwischen Gegenwart und Vergangenheit nicht mehr sicher
unterscheiden können, was sich auf die Wahrnehmung der inneren und äußeren
Realität bezogen habe und traumabedingt gewesen sei. Für diesen Zustand habe es
verschiedenartige Ursachen gegeben, er sei also nicht allein auf den Unfall am
Vortage zurückzuführen. Nach Einschätzung der Sachverständigen sei die
Einsichtsfähigkeit des Beamten deshalb erheblich herabgesetzt gewesen; in einem
Winkel seiner Psyche sei allerdings die Fähigkeit, das Unrecht der Handlung zu
erkennen, noch vorhanden gewesen. Als er die angeschuldigte Diebstahlstat
begangen habe, habe er allerdings zwanghaft in der Weise gehandelt, dass ihm eine
alternative Handlungsmöglichkeit nicht verblieben sei. Die Steuerungsfähigkeit sei
nicht gegeben gewesen.
51 Die Sachverständige ist auch auf auszugsweisen Vorhalt des schriftlichen
Gutachtens - in dem es einerseits heißt, dass sich ausschließlich Hinweise gefunden
hätten, die auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit hinwiesen, in dem jedoch an
anderer Stelle ausgeführt wird, dass sich der Beamten außerstande gesehen habe,
sein Verhalten nach seiner Einsicht zu steuern - dabei geblieben, dass keine
Steuerungsfähigkeit gegeben gewesen sei. Dies habe auch in dem schriftlichen
Gutachten so zum Ausdruck kommen sollen. Weiter hat die Sachverständige auf
Vorhalt ausgeführt, dass eine Zwangshandlung in dem Sinne vorgelegen habe, dass
die Situation in dem Moment des Diebstahls "von allein gelaufen" sei. Die Frage, ob
sie es für ausgeschlossen halte, dass der Beamte in der Lage gewesen sei, dem
Impuls zur Tathandlung Widerstand entgegenzusetzen, hat sie bejaht. Schließlich ist
die Sachverständige auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beamte
sowohl vor als auch nach dem Vorfall vom 9. Dezember 1993 jeweils zwei Diebstähle
geringwertiger Sachen begangen hat, von denen die letzten beiden der
Sachverständigen vor ihrer Vernehmung nicht bekannt waren, bei ihrer Einschätzung
geblieben und hat dazu ausgeführt, dass sich dies in das Gesamtbild einfüge. Zuvor
hatte der Beamte geschildert, dass auch diese Taten aus für ihn unerträglichen
Spannungssituationen hervorgegangen seien.
52 Auf der Grundlage dieser Ausführungen der Sachverständigen handelte der
Beamte zum Zeitpunkt des Diebstahls im Zustand der Schuldunfähigkeit, denn es
bestand zwar eine - herabgesetzte - Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, dem
Beamten fehlte jedoch die für die Schuldfähigkeit erforderliche Steuerungsfähigkeit,
da er nicht in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln.
53 Legt man hingegen das in dem Strafverfahren vorgelegte schriftliche Gutachten
des Diplom-Psychologen I1. vom 27. Juli 1994 zugrunde, so lag zum Zeitpunkt
des Diebstahls keine Schuldunfähigkeit, sondern nur eine verminderte
Schuldfähigkeit vor. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens litt der Beamte an einer
schizoiden Persönlichkeitsstörung von erheblichem Krankheitswert. Jedoch führte
diese Erkrankung nicht dazu, dass die Steuerungsfähigkeit des Beamten
ausgeschlossen war, sondern lediglich zu deren Verminderung. Auch dieses
Gutachten beruht auf einer ausführlichen Exploration; es ist detailliert, sorgfältig und
insbesondere zeitnah erstellt. Andererseits greift es die Fragestellung, ob bei dem
Beamten ein posttraumatisches Belastungssyndrom vorlag und wie es sich auf die
Schuldfähigkeit auswirkte, nicht auf.
54 Angesichts der sich im Ergebnis widersprechenden Gutachten sieht sich der
Senat zwar nicht in der Lage, den Ausführungen der Diplom-Psychologin N. -Q.----
--ring zur Schuldfähigkeit uneingeschränkt zu folgen und diese seiner Beurteilung
zugrunde zu legen. Andererseits sind deren Darlegungen von solchem Gewicht, dass
ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten zum Zeitpunkt des Diebstahls
verbleiben.
55 Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass bereits die objektiven Verhältnisse
darauf hindeuten, dass die psychischen Umstände der Tat ungewöhnlich sind.
Insoweit fällt zunächst auf, dass sich der Beamte bereits eine Woche vor der Tat in
psychotherapeutische Behandlung begeben hatte. Zudem weist die Tat als solche in
hohem Maße irrationale Züge auf. Abgesehen davon, dass das Objekt des
Diebstahls für den Beamten unbrauchbar war, da es sich um ein von seiner Frau
nicht verwendetes Parfüm handelte, und dass erst recht vor diesem Hintergrund das
mit der Tatentdeckung für einen Polizeibeamten verbundene Risiko
disziplinarrechtlicher Folgen völlig unverhältnismäßig war, legt die Art und Weise der
Tatbegehung nahe, dass es der Beamte auf seine Entdeckung geradezu abgesehen
hatte. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass er die Tat beging, obwohl er zuvor
bemerkt hatte, dass sich ein Kaufhausdetektiv in der Nähe befand, und setzt sich fort
in dem für die Wegnahme nicht erforderlichen, auffälligen Auspacken des
Parfümflakons sowie in fehlenden Versuchen, sich dem Zugriff zu entziehen oder
zumindest die mitgeführte Waffe zu verbergen. Besonders auffällig erscheint dabei,
dass der Beamte das Kaufhaus nach dem Einstecken des Parfüms bereits
unbehelligt verlassen hatte und sich anschließend - ohne vernünftigen Anlass -
erneut dem Eingangsbereich näherte, wo er sodann ergriffen wurde.
56 Angesichts der nicht abschließend beantworteten Frage der Schuldfähigkeit des
Beamten zum Zeitpunkt des Diebstahls hat der Senat eingehend erwogen, ein
Obergutachten einzuholen. Er ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass dies
nicht sachgerecht ist. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zwischen Tat und
erneuter Begutachtung noch größer wäre als bei der letzten Begutachtung, ist nicht
ersichtlich, dass einem weiteren Gutachter überlegene Erkenntnismöglichkeiten zur
Verfügung stehen. Aber selbst wenn eine erneute Begutachtung zu dem Ergebnis
kommen würde, dass der Beamte nicht schuldunfähig, sondern nur vermindert
schuldfähig war - eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit hält der Senat für
ausgeschlossen -, so ist es fernliegend, dass ein solches Gutachten von solchem
Gewicht wäre, dass es die Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten vollständig
ausräumen könnte. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die
Abgrenzung des Bereichs der erheblich verminderten Schuldfähigkeit von dem der
Schuldunfähigkeit oftmals nicht verlässlich möglich ist, weil diese Bereiche ohne
klare Trennungslinie ineinander übergehen.
57 Da nach alledem die Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten bei der
Begehung des Diebstahls mit Waffen am 9. Dezember 1993 nicht auszuräumen sind,
ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht
schuldfähig war. Dies hat zur Folge, dass die Begehung dieses Delikts
disziplinarrechtlich nicht in Ansatz zu bringen ist.
58 Allerdings geht der Senat davon aus, dass hinsichtlich des mit dem Diebstahl
zusammenhängenden Verstoßes gegen das Waffengesetz keine Einschränkungen
der Schuld vorlagen. Denn das Beisichführen einer Schusswaffe ohne
waffenrechtliche Genehmigung war von einer gewissen Dauer und beruhte
insbesondere nicht auf einem plötzlichen krankhaften Impulsdurchbruch. Es verstieß
zudem gegen so offensichtliche Pflichten, dass insoweit nicht von einer wesentlichen
Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Dabei hat der Senat
zugrunde gelegt, dass der zeitliche Umfang des von der Anschuldigung erfassten
unberechtigten Beisichführens der Schusswaffe - wie bereits ausgeführt - über den
sehr engen Zeitraum der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung gemäß §§ 242
Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinausgeht. Auch im Hinblick auf den dauerhaften
unberechtigen Munitionsbesitz bestehen keine Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit
des Beamten.
59 Hiernach steht fest, dass der Beamte ein disziplinarrechtlich als Einheit zu
wertendes Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 LBG NW begangen hat, indem er durch
das Mitführen einer Schusswaffe ohne waffenrechtliche Genehmigung gegen das
Waffengesetz verstoßen hat (§§ 35 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3a b) WaffG) und indem er
durch unberechtigten Besitz von Munition dienstliche Anordnungen missachtet hat. In
dem Mitführen der Schusswaffe ohne waffenrechtliche Genehmigung lag ein
Verhalten außerhalb des Dienstes, das nach den Umständen des Einzelfalles in
besonderem Maße geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und
das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83
Abs. 1 S. 2 LBG NW). Auch durch den unberechtigten Munitionsbesitz hat der
Beamte die ihm obliegenden Pflichten verletzt (§ 83 Abs. 1 S. 1 LBG NW) und dabei
gegen die Verpflichtung verstoßen, Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen
(§ 58 S. 2 LBG NW).
60 Das Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer und fordert eine entsprechende
erhebliche disziplinarische Ahndung. Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist
vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der
Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Insbesondere der
Verstoß gegen das Waffengesetz ist von erheblichem Gewicht. Eine der
wesentlichen Aufgaben der Polizei ist die Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung
strafbarer Handlungen. Ein Polizeivollzugsbeamter, der eine einsatzfähige,
waffenrechtlich nicht genehmigte Schusswaffe mit Munition bei sich führt und
dadurch gegen Strafbestimmungen verstößt, handelt in direktem Widerspruch zu
seinem dienstlichen Auftrag und macht sich damit einer schweren Verletzung leicht
einsehbarer Dienstpflichten schuldig. Er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen
und das der Beamtenschaft erheblich. Der Polizeivollzugsbeamte setzt sich durch ein
solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit
gegenüber dem Dienstherrn aus.
61 Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände ist zugunsten des
Beamten zu berücksichtigen, dass er von vornherein geständig war. Außerdem
zeigen seine nachhaltigen Bemühungen, seine seelische Erkrankung durch
entsprechende Behandlungen in den Griff zu bekommen, dass er sein Fehlverhalten
nicht verdrängt, sondern sich ernsthaft damit auseinandersetzt. Insbesondere spricht
für ihn, dass er in seiner langjährigen Dienstzeit durchweg überdurchschnittliche
Leistungen gezeigt hat.
62 Zu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er durch das Führen einer
einsatzfähigen, waffenrechtlich nicht genehmigten Schusswaffe gegen leicht
einsehbare Kernpflichten eines Polizeivollzugsbeamten verstoßen hat. Zudem hat er
durch die Dauerhaftigkeit seines Fehlverhaltens betreffend den unberechtigten
Munitionsbesitz die Bereitschaft gezeigt, Dienstpflichten nachhaltig zu
missachten.
63 Nach Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Gesichtspunkte
und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der abgestuften Disziplinarmaßnahmen
kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die ausgesprochene Gehaltskürzung
angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens nach Dauer und Höhe,
die sich innerhalb des Rahmens des § 9 Abs. 1 DO NW halten, angemessen und
notwendig ist, um dem Beamten seine Verfehlungen vor Augen zu führen und ihn
zukünftig zu pflichtgemäßem Verhalten zu veranlassen. Die Verhängung einer
schärferen Maßnahme - Rangherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienst -
kommt nicht in Betracht, nachdem der Schwerpunkt der Anschuldigung - Diebstahl
mit Waffen - mangels feststellbarer Schuldfähigkeit disziplinarrechtlich nicht zu
ahnden ist.
64 Der Senat hält unter Berücksichtigung des Gewichts der Verfehlungen auch die
nach § 9 Abs. 3 DO NW mit der Gehaltskürzung verbundene Beförderungssperre für
gerechtfertigt. Eine Verkürzung der Dauer nach § 9 Abs. 3 S. 3 DO NW ist nicht
angemessen.
65 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 1; 114 Abs. 2 DO NW.
66
Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NW).
67
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