Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 27.04.2001: Reparaturschaden




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 27.04.2001 - 30 C 10432/00) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 28.3.2001

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Be-

klagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

29,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.3.2000 zu zah-

len.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheits-

leistung -auch zu erbringen durch Bankbürgschaft- in

Höhe von 1.200,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklag-

ten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe

leisten.

1

Tatbestand:


2 Nach einem Verkehrsunfall vom 10.2.2000 gegen 16.20 Uhr in

3 X auf der Xstraße unter Beteiligung des Klä-

4 gers mit seinem Pkw X, amtliches Kennzeichen

5 X-X XXX, und des Beklagten zu 1) als Fahrer des Lkw X,

6 amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, dessen Halter die

7 Beklagte zu 2) und dessen Haftpflichtversicherer die Be-

8 klagte zu 3) ist, verlangt der Kläger restlichen Schadens-

9 ersatz. Vorgerichtlich leistete die Beklagte zu 3) einen

10 Betrag von 4.099,76 DM mit der Maßgabe, dass dies 50 % des

11 von der Beklagten zu 3) als unfallbedingt entstandenen

12 Schadens darstelle.

13 Die Fahrzeuge beider Parteien befuhren die Xstraße in

14 Fahrtrichtung Y, der Kläger auf dem linken der beiden

15 vorhandenen Fahrstreifen, der Beklagte zu 1) auf dem rech-

16 ten. Es kam zu einer Berührung beider Fahrzeuge. Am kläge-

17 rischen Fahrzeug wurden die Seitenwand hinten rechts und

18 das Innenradhaus rechts eingedrückt; Stoßfänger sowie di-

19 verse Zier- und Anbauteile wurden beschädigt.

20 Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich in Höhe der

21 Hausnummer 21 zugetragen. Der Beklagte zu 1) habe, ohne auf

22 das klägerische Fahrzeug zu achten, die Fahrspur gewech-

23 selt. Aufgrund dieser Unaufmerksamkeit sei es zur Kollision

24 der Fahrzeuge gekommen.

25 Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe den Un-

26 fall allein verschuldet; dieser Unfall sei für ihn, den

27 Kläger, unvermeidbar gewesen.

28 Der Kläger beziffert seinen Reparaturschaden mit

29 7.421,94 DM netto und verlangt weiter Gutachterkosten von

30 795,80 DM, der Höhe nach unstreitig, sowie eine Kostenpau-

31 schale von 50,-- DM, insgesamt 8.267,74 DM.

32 Unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 3) geleis-

33 teten Zahlung beantragt der Kläger,

34 die Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.167,98 DM

35 nebst 4 % Zinsen seit dem 4.3.2000 zu zahlen.

36 Die Beklagten beantragen,

37 die Klage abzuweisen.

38 Sie behaupten, der Kläger habe in Höhe des Hausgrundstücks

39 Nummer 31 der Xstraße plötzlich, völlig unvorhersehbar

40 und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers einen Fahr-

41 streifenwechsel von links nach rechts vorgenommen und sei

42 hierdurch mit der rechten hinteren Fahrzeugseite seines Ta-

43 xifahrzeuges an der vorderen linken Fahrzeugecke des Be-

44 klagten-Lkw vorbeigeschrammt.

45 Wegen der Schadenshöhe sind die Beklagten der Ansicht, der

46 Kläger habe, da es sich unstreitig um ein Taxifahrzeug ge-

47 handelt habe, sich den von der Firma X AG

48 auf Ersatzteile gewährten 10-prozentigen Abzug anrechnen zu

49 lassen, was nach Maßgabe der mit 582,24 DM angegebenen Er-

50 satzteilkosten einen Abzug von 58,22 DM und mithin einen

51 Fahrzeugschaden von -nur- 7.363,42 DM ergebe; die Unkosten-

52 pauschale betrage lediglich 40,-- DM.

53 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den

54 Akteninhalt verwiesen.

55 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. We-

56 gen des Ergebnisses, auch desjenigen der Anhörung des Be-

57 klagten zu 1), wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.3.2001

58 Bezug genommen.

59

Entscheidungsgründe:


60 Die Klage ist bis auf einen geringen Betrag, wie aus dem

61 Urteilsausspruch ersichtlich, unbegründet.

62 Dem Kläger steht aus dem Unfallereignis gegen die Beklagten

63 über den zuerkannten Betrag von 29,11 DM hinaus kein weite-

64 rer Anspruch auf Schadensersatz zu. Mit dem durch die Be-

65 klagte zu 3) vorgerichtlich geleisteten Betrag, der aller-

66 dings 29,11 DM zu gering ausgefallen ist, hat der Kläger

67 den ihm zustehenden Schadensersatz erhalten. Mehr als eine

68 Quote von 50 % des unfallbedingten Schadens steht dem Klä-

69 ger nämlich nicht zu.

70 Die grundsätzliche Haftung beider Parteien gemäß § 7

71 Abs. 1 StVG steht fest. Ein unabwendbares Ereignis gemäß

72 § 7 Abs. 2 StVG lag für keine der Parteien vor. Dies folgt

73 daraus, dass letztlich der Unfallhergang ungeklärt geblie-

74 ben ist. Daher kann auch für keine der Parteien ein unfall-

75 ursächliches Verschulden festgestellt werden. Die Haftung

76 erfolgt daher für beide Parteien aus dem Gesichtspunkt der

77 Betriebsgefahr. Dies führt zu einem Schadensersatzanspruch

78 des Klägers -dem Grund nach- von 50 %.

79 Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Zeuge X kein

80 Unfallzeuge ist. Er hat von dem Zustandekommen des Unfalls

81 keinerlei Einzelheiten wahrgenommen. Seine Aussage ist da-

82 her nicht geeignet, Feststellungen zur Unfallverursachung

83 oder zum Verschulden der einen oder anderen Partei zu treff-

84 fen. Die Anhörung des Beklagten zu 1) hat eine Unfallversi-

85 on ergeben, die plausibel und jedenfalls nicht von vornher-

86 ein mit Ungereimtheiten belastet ist. Hiernach ist offen

87 geblieben, welcher der Fahrzeugführer einen Fahrsteifen-

88 wechsel unternommen bzw. versucht hat. Daher entfällt ge-

89 genüber jeder Partei der gemäß § 7 Abs. 5 StVO zu erhebende

90 Vorwurf eines unzulässigen Fahrstreifenwechsels. Die Haf-

91 tung erfolgt mithin nur aus dem Gesichtspunkt der Betriebs-

92 gefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG.

93 Bei der Schadenshöhe ist auszugehen von dem seitens des

94 Klägers geltend gemachten Reparaturschaden. Zu Abzügen in

95 Höhe von 10 % wegen des auf Ersatzteile gewährten Rabattes

96 ist die Beklagte nicht berechtigt. Das erkennende Gericht

97 schließt sich hier den überzeugenden Ausführungen der sei-

98 tens der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des

99 Amtsgerichts Düsseldorf -234 C 5300/99 und 22 C 11398/97-

100 an: Preisnachlässe, die dem Kläger aus dem besonderen Grund

101 der in seiner Person liegenden Eigenschaft als Halter eines

102 X-Taxis von eben dieser Firma gemacht werden,

103 haben nicht den Beklagten als Schädigern zugute zu kommen.

104 Andererseits beträgt die Unkostenpauschale in der Abteilung

105 30 des Amtsgerichts Düsseldorf seit je her 40,-- DM. Da

106 50 % der mithin anrechnungsfähigen Schadenspositionen

107 (7.421,94 DM zuzüglich 795,80 DM zuzüglich 40,-- DM) einen

108 Betrag von 4.128,87 DM ergeben, haben die Beklagten den

109 sich zu ihrer vorgerichtlichen Zahlung ergebenen Diffe-

110 renzbetrag von 29,11 DM nachzuzahlen, antragsgemäß mit 4 %

111 verzinslich (§ 288 BGB a.F.) seit dem 4.3.2000.

112 Dem Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines unfall-

113 analytischen Sachverständigen-Gutachtens für die Behaup-

114 tung, der Beklagte zu 1) habe in Höhe der Xstraße 21

115 die Fahrspur gewechselt, indem er die Rechtskurve nicht be-

116 achtet habe und geradeaus weitergefahren sei, war nicht

117 nachzugehen. Das Beweismittel ist ungeeignet, denn es gibt

118 keine geeigneten feststehenden Anknüpfungstatsachen. Es

119 steht gerade nicht fest, wo genau der Unfall stattfand. Die

120 Behauptung des Klägers, der Unfallort sei auf der X-

121 straße in Höhe von Haus Nummer 21 gewesen (und nur insoweit

122 ist dies von Bedeutung, als es an dieser Stelle die ver-

123 schwenkende Fahrbahn geben soll) ist gerade nicht bewiesen.

124 Der Zeuge X hat insoweit -folgerichtig, da er selbst

125 kein Unfallzeuge war- den Unfallort nur nach den Angaben

126 der Polizei präzisieren können: Haus Nummer 31. Dies deckt

127 sich auch mit dem Inhalt der Bußgeldakte XX XXXXXXXXXX XX

128 XXX, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

129 Weitere Erkenntnisse im Hinblick auf den genauen Unfallort

130 waren nicht zu gewinnen. Auch trägt der Kläger keine weite-

131 ren Einzelheiten -außer der durch die Hausnummer gekenn-

132 zeichneten Straßenstelle- vor, aus denen Anknüpfungstatsa-

133 chen für die durch Sachverständigen-Gutachten unter Beweis

134 gestellte Behauptung herzuleiten wären. Unter diesen Um-

135 ständen brauchte dem Beweisantritt nicht nachgegangen zu

136 werden.

137 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

138 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit be-

139 ruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

140 Streitwert: 4.167,98 DM

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