Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 21.02.2001: Anschnallpflicht




Das OLG Köln (Urteil vom 21.02.2001 - 13 U 68/00) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die Berufung der Beklagten führt in Abänderung des angefochtenen

Urteils zur Abweisung der Klage, soweit diese auf Ersatz des dem

Kläger aus dem Unfall vom 11.03.1997 entstandenen oder noch

entstehenden immateriellen Schadens gerichtet ist; denn die für

einen Schmerzensgeldanspruch (§ 847 BGB) erforderliche

Feststellung, dass der Beklagte zu 1. den Unfall schuldhaft

verursacht hat, ist auch nach den vom Landgericht herangezogenen

Gründe:


Regeln des Anscheinsbeweises nicht zu treffen. Die gemäß § 17 Abs.1

StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Unfallursachen,

soweit sie feststellbar sind, führt dazu, dass der Kläger seinen

materiellen Unfallschaden überwiegend (vorbehaltlich der

Entscheidung über den auf eine Verletzung der Anschnallpflicht

gestützten Mitverschuldenseinwand zu mindestens 70%) selbst zu

tragen hat. Das Landgericht ist verfahrensfehlerhaft nicht der

Frage nachgegangen, ob der Kläger angeschnallt war und wie sich

ggf. ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht nach Art des Unfalls

und der dabei vom Kläger erlittenen Verletzungen ausgewirkt hat.

Insoweit hebt der Senat das angefochtene Urteil auf und verweist

die Sache zur Nachholung der versäumten Feststellungen an das

kann gesondert entschieden werden (vgl. BGH NJW 1981, 287), weil

eine Mitursächlichkeit des Nichtangurtens für den Zusammenstoß der

Fahrzeuge selbst ausscheidet. Während eine schuldhafte oder

aufgrund von § 7 Abs.1 StVG zu verantwortende Mitverursachung des

Unfalls stets den gesamten Ersatzanspruch des Geschädigten

entsprechend der vom Gericht zu bildenden Haftungsquote mindert,

kommt eine im Umfang gleiche Wirkung dem Verstoß gegen die

Anschnallpflicht nicht zu. Die Entscheidung über die den

Schadensersatzanspruch mindernden Folgen des Nichtangurtens

betrifft die Höhe der einzelnen Ansprüche und kann dort auch

unterschiedlich ausfallen (wenn auch im Interesse praktischer

Handhabung selbst bei unterschiedlicher Ursächlichkeit des

Nichtangurtens für die eingetretenen einzelnen Körperschäden eine

einheitliche Quote gebildet werden darf).

3 I.

4

Der Senat stimmt im Ansatz mit dem angefochtenen Urteil darin

überein, dass die besonderen Umstände des Falles die Grundlagen des

zu Lasten der Beklagten angenommenen Anscheinsbeweises nicht in

Frage stellen. Der Erfahrungssatz, dass den Linksabbieger bei

Kollision mit dem entgegenkommenden Geradeausfahrer eine

Sorgfaltspflichtverletzung trifft, gilt auch bei

witterungsbedingter Sichteinschränkung wie hier durch Nebel,

solange nicht feststeht, dass der Gegenverkehr bei Beginn des

Abbiegevorgangs noch nicht erkennbar war (vgl. OLG Hamm, NZV 1996,

364). Auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung des

Vorfahrtberechtigten lässt die Grundlage des Anscheinsbeweises nur

entfallen, wenn feststeht, dass der Linksabbieger auch bei der in

Rechnung zu stellenden Überschreitung der den Umständen nach

zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten dessen

Gefährdung für ausgeschlossen halten durfte (vom BGH in NJW-RR

1986, 384 beispielsweise bejaht für den Zusammenstoß eines

wendenden mit einem entgegenkommenden Kraftwagen, dessen

Geschwindigkeit mindestens 100 km/h statt zulässiger 50 km/h

betrug). Derartige Feststellungen hat das Landgericht auf der

Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens mit Recht

nicht treffen können; insoweit ist die Begründung des angefochtenen

Urteils nicht zu beanstanden.

5

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage einer Erschütterung des

Anscheinsbeweises und der hieran zu stellenden Anforderungen. Wer

den Anscheinsbeweis erschüttern (synonym: entkräften oder

ausräumen) will, muss zwar seinerseits Tatsachen aufzeigen und voll

beweisen, welche die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen

Geschehensablaufs begründen, der nicht mehr den Schluss auf eine

schuldhafte Unfallverursachung zulässt, nicht jedoch den

Gegenbeweis erbringen. Die Erschütterung des Anscheinsbeweises ist

den Beklagten indessen bereits durch die Feststellungen des

gerichtlichen Sachverständigen gelungen. Nur bei durchgehender

Unterstellung der dem Kläger günstigsten Annahmen und bei

Ausschöpfung aller Toleranzen zu seinen Gunsten bleibt überhaupt

die schon eher theoretisch wirkende Möglichkeit offen, dass sich

der Kläger bereits im gegenseitigen Sichtbereich befand, als der

Beklagte zu 1. mit dem Linksabbiegevorgang begann, nämlich:

6

Bremsverzögerung des Klägers von ca. 5,5 m/sec2 (statt 6

m/sec2) ergibt eine Mindestgeschwindigkeit von "nur" 97 km/h (statt

mindestens 105 km/h);

Die zusätzliche Annahme einer Reaktionsdauer des Klägers von

nur 0,4 sec (statt 0,8 bis 1,0 sec) führt zu einem Reaktionsbeginn

von ca. 3 sec. vor der Kollision in einer Entfernung von ca. 64 m

vor der Kollisionsstelle (statt ca. 3,4 sec und rd. 75 m bei einer

Reaktionszeit von 0,8 sec);

Hinzukommen muss die Annahme eines "forcierten" Abbiegens des

Beklagten zu 1. ohne vorheriges Anhalten und in einem äußerst engen

Kurvenbogen mit einem Durchmesser von ca. 20 m (statt 30 m) und

einer Querbeschleunigung von 1,5 m/sec2 (statt normaler 1 m/sec2),

was zu einer Abbiegegeschwindigkeit von maximal 17 km/h (statt 11

km/h an der Untergrenze) führt.

7

Zu den Sichtverhältnissen ist in der polizeilichen

Unfallanzeige festgehalten: " Zur Unfallzeit herrschte starker

Nebel mit einer durchschnittlichen Sichtweite von ca. 50 Metern.

Diese wurde je nach Windverhältnissen bis auf 40 Meter reduziert

bzw. auf ca. 60 m erhöht. Die Sichtweiten waren mit und ohne Licht

annähernd gleich ". Der Polizeibeamte P. hat hierzu bei seiner

Zeugenvernehmung erläutert: "Wir haben die Sichtverhältnisse vor

Ort überprüft. Wir haben mit dem Meßrad gemessen und sind zum Test

mit dem Streifenwagen die Strecke abgefahren. Dabei haben wir

festgestellt, daß starker Nebel herrschte mit durchschnittlicher

Sichtweite von 50 m. Der Test erfolgte sowohl mit als auch ohne

Licht. In beiden Fällen waren die Sichtverhältnisse gleich. Wegen

der unterschiedlichen Windverhältnisse war die Sichtweite 40 bis 60

m je nachdem, wie der Wind im Einzelfall stand". Der Polizeibeamte

P. hat hierzu ergänzt: "Wir haben im Anschluß an die sonstige

Unfallaufnahme etwa 1 Stunde nach dem Unfallereignis Fahrversuche

mit und ohne Licht vorgenommen, um die Sichtweiten festzustellen.

Dabei haben wir festgestellt, daß Sichtweiten um die 50 m

herrschten. Es war zu dieser Zeit Nebel. Mein persönlicher Eindruck

war, daß sich die Wetterlage bis zu diesem Zeitpunkt, als wir die

Messversuche letztlich vornahmen, sich diese gebessert hatte, so

daß zum Zeitpunkt des Unfalls möglicherweise sogar schlechtere

Verhältnisse herrschten. Dies ist jedoch nur eine Spekulation

meinerseits".

8

In Übereinstimmung mit den polizeilichen Feststellungen haben

die Beklagten sowohl vorprozessual als auch im Rechtsstreit eine

Sichtweite von 40-60 m behauptet (z.B. Bl. 5/24 GA). Der Kläger hat

die Sichtweite von 60 m ausdrücklich als zutreffend zugestanden

(Bl. 48 GA). Demgemäß ist es prozessual unbeachtlich, dass der

Sachverständige Dr. P. die örtliche Sichtweite mit einem auch noch

über 64 m hinausgehenden zusätzlichen Toleranzbereich versehen hat.

Alles was deutlich über eine äußerste Sichtweite von bereichsweise

60 m hinausgeht, hat angesichts der exakten polizeilichen

Feststellungen und der Bindung des Gerichts an die

übereinstimmenden Prozessbehauptungen der Parteien zur (äußersten)

Sichtweite unberücksichtigt zu bleiben. Da sich für den Kläger eine

Reaktionsaufforderung zur Einleitung der Vollbremsung erst mit

Erreichen des gegenseitigen Sichtbereichs ergeben konnte, sind

Berechnungen, wie sie in dem von den Beklagten vorgelegten

Privatgutachten Reichert angestellt werden, schon deshalb

unstimmig, weil sie zu einer durch nichts veranlassten

Reaktionsaufforderung in einer Entfernung von weit mehr als 60 m

führen.

9

Der Sachverständige Dr. P. stellt deutlich heraus, dass neben

der örtlichen Sichtweite das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. den

gravierendsten Umstand für die Beurteilung der Vermeidbarkeit des

Unfallgeschehens bildet. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht zu

berücksichtigen, dass der Linksabbieger die linke Fahrbahnhälfte

auf kürzestem Wege zu überqueren hat; das gilt insbesondere dann,

wenn die Sichtweite nach vorn so begrenzt ist, wie dies hier

witterungsbedingt der Fall war (vgl. auch OLG Hamm, NZV 1994, 318

für den Fall, dass die Sichtweite wegen einer Kurve nur 90 m

betrug). Es ist daher bedenkenfrei, dass der Sachverständige Dr. P.

zu Lasten der Beklagten ein forciertes Abbiegen auf kürzestem Wege

und ohne vorheriges Anhalten unterstellt hat.

10

Nach alledem laufen die Feststellungen des Sachverständigen Dr.

P. selbst bei den dargelegten Annahmen hinsichtlich der Fahrweise

der Beteiligten - hinsichtlich des Beklagten zu 1. zu dessen

Ungunsten und hinsichtlich des Klägers zu dessen Gunsten - darauf

hinaus, dass der Kläger frühestens in dem Augenblick in den

Sichtbereich des Beklagten zu 1. eingefahren ist, als dieser mit

dem Linksabbiegevorgang in dem Sinne begonnen hatte, dass mit dem

Lastzug beginnend die Fahrbahnmittellinie bereits überfahren wurde.

Damit ist aber jedenfalls die ernsthafte Möglichkeit eines

atypischen, nicht auf ein Verschulden des Beklagten zu 1.

hinweisenden Unfallverlaufs bewiesen, so dass der vom Landgericht

angenommene Anscheinsbeweis als Grundlage für den

verschuldensabhängigen Schmerzensgeldanspruch entfällt.

11 II.

12 Hinsichtlich des vom Feststellungsausspruch umfassten

materiellen Schadens kommt es in erster Linie auf eine Abwägung der

beiderseitigen Unfallursachen an, soweit sie feststellbar sind. Zu

Lasten des Klägers ist hierbei eine durch

Geschwindigkeitsüberschreitung schuldhaft erhöhte Betriebsgefahr in

die Waagschale zu werfen. Die feststellbare Mindestgeschwindigkeit

von 97 km/h war den Umständen nach erheblich zu hoch. Diese

Geschwindigkeit musste dem Umstand angepasst werden, dass die

Sichtweite je nach Windverhältnissen zwischen 40 und 60 m

schwankte, somit jederzeit unter die "kritische" Marke von 50 m

fallen konnte, bei der nach § 3 Abs.1 S.3 StVO (i.d.F. der sog.

"Nebel-Verordnung" vom 15.10.1991) nicht schneller als 50 km/h

gefahren werden darf. Im Übrigen orientiert sich das angefochtene

Urteil bei der Gewichtung der Geschwindigkeitsüberschreitung an der

seit geraumer Zeit überholten älteren Rechtsprechung, die vielfach

erst bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

des Vorfahrtberechtigten von mehr als 20% eine Quotierung vornahm.

Die neuere Rechtsprechung lässt demgegenüber mit Recht schon

geringere Geschwindigkeitsüberschreitungen hierzu genügen (vgl. die

Rechtsprechungsübersicht bei Grüneberg, Haftungsquoten bei

Verkehrsunfällen, 5. Aufl., Rdz. 15). Sie berücksichtigt damit, wie

der Senat im Urteil vom 2.12.1998 - 13 U 152/98 - (OLGR 1999, 173 =

VersR 1999, 1034 = VRS Bd. 96, S. 344) zum Ausdruck gebracht hat,

"dass überhöhte Geschwindigkeit als eine der häufigsten

Unfallursachen gilt, und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine

lineare Erhöhung der Geschwindigkeit mit einer dem Quadrat der

Geschwindigkeit entsprechenden Erhöhung der Bewegungsenergie

einhergeht (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 110, welches aus diesen

Gründen schon eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit

von 60 km/h um mindestens 5 km/h zur Begründung einer Mithaftung

ausreichen ließ; ferner etwa OLG Hamm, NZV 1994, 277: Mithaftung

von 2/5 bei 115 km/h statt zulässiger 100 km/h)."

13 Selbst bei Einhaltung einer Geschwindigkeit im Bereich von 86

km/h (bei einer Reaktionszeit von 0,4 sec.) bis 73 km/h (bei einer

Reaktionszeit von 1 sec.) hätte der Kläger den Unfall noch

vermeiden können. Zwar rechtfertigt dies nicht, die den Beklagten

lediglich zur Last fallende erhebliche Betriebsgefahr des die

Fahrbahn des Klägers für die Dauer von mindestens 3 sec.

blockierenden Lastzuges völlig zurücktreten zu lassen. Es bleibt

indessen festzustellen, dass das Fehlverhalten des Klägers den

Zusammenstoß in deutlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat

als die Betriebsgefahr, die von dem die Fahrspur des Klägers

kreuzenden Lastzug ausging. Nach den aufgezeigten Umständen hält

der Senat eine Quotierung von 70% zu Lasten des Klägers und 30% zu

Lasten der Beklagten für sachgerecht.

14 III.

15 Die Mithaftungsquote des Klägers kann sich noch erhöhen, wenn

sich im weiteren Verfahren herausstellt, dass der Kläger nicht

angegurtet war.

16

Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die

Beklagten nach § 286 ZPO zu beweisen haben, dass der Kläger nicht

angegurtet war. Dasselbe gilt auch für die Frage, inwieweit ein

Verstoß gegen die Anschnallpflicht mitursächlich für das Ausmaß der

Verletzung und der darauf beruhenden Folgeschäden geworden ist.

Diesen Fragen hätte das Landgericht indessen nachgehen müssen,

statt die Beklagten als beweisfällig zu behandeln. Das angefochtene

Urteil schöpft den Sachverhalt bereits unzureichend aus. Fest

steht, dass die Frontscheibe am Fahrzeug des Klägers eine sog.

Bruchspinne im linken oberen Bereich aufwies (siehe Foto Bl. 189

GA), dass das Lenkrad nach vorne oben verbogen war (polizeiliche

Schadensfeststellung Bl. 32 GA) und dass sich beim Kläger an der

gesamten Stirn eine oberflächliche Hautabschürfung mit einzelnen

zum Teil in den Haaren liegenden Glassplittern zeigte (Seite 3 des

Arztberichtes vom 23.04.1997, Bl. 9 GA, und Seite 2 des

Arztberichtes vom 8.10.1997, Bl. 53 GA). Die Angaben des Klägers zu

der Kopfverletzung wechseln. Im Schriftsatz vom 23.03.1998 (Seite 3

= Bl. 49 GA) behauptet er, lediglich eine Schädelprellung dadurch

erlitten zu haben, dass er mit dem Kopf gegen das Lenkrad

geschlagen sei. Im Schriftsatz vom 03.04.1998 (Seite 2 = Bl. 72 GA)

stellt der Kläger die Verursachung der Kopfverletzung wie folgt

dar: "Es war so, daß er sich sozusagen noch am Lenkrad festgehalten

und mit Wucht auf die Bremse getreten hat, um das Fahrzeug zum

Stillstand zu bringen. Hierbei hat er sich instinktiv nach vorne

gebeugt. Das Unfallfahrzeug ist ein Kleinwagen älterer Bauart. Der

Abstand zwischen Kopf und Windschutzscheibe war nur so gering, daß

es trotz des Abstands noch zu der beschriebenen Beschädigung kommen

konnte." In der Berufungserwiderung (Seite 12 = Bl. 346 GA) führt

der Kläger die Hautabschürfungen an der Stirn dagegen wieder auf

den Aufprall auf das Lenkrad zurück. Die damit verbundene Frage,

was außer dem Kopf des Klägers das Lenkrad verbogen haben sollte,

beantwortet sich weitaus einleuchtender mit der schlussfolgernden

Feststellung in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige: "Lenkrad

durch Oberkörper nach vorne oben verbogen" (Bl. 4 der Beiakte = Bl.

32 GA). Die ärztliche Bescheinigung vom 30.06.1997 (Bl. 51 GA)

verhält sich zu alledem nicht. Hier wird lediglich darauf

abgestellt, dass der Kläger bei der Aufnahme angegeben habe,

angeschnallt gewesen zu sein, und einen "Druckschmerz im Verlauf

des Gurtes im Thoraxbereich" beklagt habe, ohne dass indessen eine

größere Prellmarke festzustellen gewesen sei. Die daraus gezogene

Schlussfolgerung, es sei davon auszugehen, dass der Kläger zur Zeit

des Verkehrsunfalls angeschnallt gewesen sei, ist jedenfalls nicht

ergiebiger als diejenige des Polizeibeamten P., der aufgrund des

Schadensbildes und der Kopfverletzung des Klägers davon ausgegangen

ist, dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen sei. Ergänzend sei

in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu 1.

nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung - auf Befragen des

Senats - schon beim Herantreten an das verunfallte Fahrzeug den

Kläger dort eingeklemmt, aber nicht angeschnallt vorgefunden

hat.

17

Das angefochtene Urteil lässt auch keine ausgewiesene Sachkunde

der Einzelrichterin erkennen, ohne sachverständige Beratung selbst

beurteilen zu können, dass die Verletzungen des Klägers keinen

eindeutigen Rückschluss darauf zu lassen, ob der Kläger

angeschnallt war oder nicht. Auch die hinsichtlich der

Verletzungsfolgen im Vordergrund stehende Hüftgelenksverletzung des

Klägers (verschobene Hüftgelenkverrenkungsfraktur mit Trümmerbruch

des Hüftpfannendachs und des hinteren Pfeilers) kann nach

forensischer Erfahrung bei der vorliegenden Kollisionsart und

-schwere durchaus als typisches Verletzungsmuster darauf hinweisen,

dass der Kläger nicht angegurtet war (vgl. etwa BGH NJW 1991, 230).

Dass bei bestimmten typischen Gruppen von Unfallverletzungen

gegebenenfalls ein Anscheinsbeweis dafür in Betracht kommen kann,

dass ein verletzter Pkw-Insasse den Sicherheitsgurt nicht benutzt

hat, ist höchstrichterlich anerkannt (BGH, a.a.O.). Selbst wenn

sich daher nach Einholung der erforderlichen sachverständigen

Beurteilung nicht eindeutig feststellen lässt, dass der Kläger

nicht angegurtet war, kann aufgrund der zu treffenden

sachverständigen Feststellungen jedenfalls ein solcher

Anscheinsbeweis zu bejahen sein. Das Landgericht hätte daher nicht

an der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Beweis

gestellten Behauptung der Beklagten vorbeigehen dürfen, dass das

gesamte Schadens- und Verletzungsbild darauf hinweise, dass der

Kläger nicht angeschnallt gewesen sei (Seite 4 des Schriftsatzes

vom 26.03.1998, Bl. 65 GA). Der Kläger hat seine Verletzungen im

Beckenbereich damit erklärt, dass "der Fahrzeugboden sich ruckartig

in Richtung auf den sich gegen das Bremspedal stemmenden Kläger

verformt" habe (Seite 3 des Schriftsatzes vom 03.04.1998, Bl. 73

GA), und hierzu ebenso wie zu seiner Behauptung, der Abstand

zwischen Kopf und Windschutzscheibe sei so gering gewesen, dass es

trotz Angurtens zu den Kopfverletzungen habe kommen können (Seite 2

des vorgenannten Schriftsatzes, Bl. 72 GA), ebenfalls die Einholung

eines Sachverständigengutachtens beantragt.

18

Der Senat sieht es nicht als sachdienlich an, die vom

voraussichtlich sowohl medizinischer als auch unfalltechnischer

Beurteilung bedürfen, selbst nachzuholen (§ 540 ZPO).

Schadensmindernd dürften sich die Folgen eines Nichtangurtens -

insbesondere hinsichtlich der Hüftgelenksverletzung - in erster

Linie auf Verdienstausfallansprüche des Klägers auswirken, deren

Größenordnung allerdings bisher aktenkundig nicht beziffert ist (im

Anwaltsschreiben vom 01.04.1997, Bl. 9 f. der Beiakte, wird

lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger als Geschäftsführer

eines Autohauses und eines Recyclingbetriebes unfallbedingt lange

Ausfallzeiten mit hohen Kosten erlitten habe). Für den geltend

gemachten Fahrzeugtotalschaden dürfte die Frage des Angurtens

dagegen ohne Belang sein. Mit der abschließenden Entscheidung des

Senats zum immateriellen Schaden und zur Haftungsquote, soweit es

das Zustandekommen des Unfall angeht, verbunden mit der

Zurückverweisung der Sache im Übrigen, erhalten die Parteien eine

verbindliche Grundlage zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit

einer weiteren Beweisaufnahme, nachdem die vom Senat angeregten

Vergleichsbemühungen innerhalb der Spruchfrist erfolglos verlaufen

sind.

19

Von einer Anordnung nach § 8 Abs.1 S.1 GKG, die Gerichtskosten

des Berufungsverfahrens nicht zu erheben, sieht der Senat ab. Zum

einen hat das erstinstanzliche Verfahren trotz der aufgezeigten

Verfahrensfehlerhaftigkeit die Grundlage zur abschließenden

Entscheidung des Rechtsstreits in den wesentlichsten Teilen gelegt.

Zum anderen wäre es ersichtlich auch ohne die gerügte

Verfahrensfehlerhaftigkeit zur Einlegung des Rechtsmittels

gekommen.

20 Die Urteilsbeschwer liegt für beide Seiten unter 60.000,00 DM.

Den Streitwert für die Berufung setzt der Senat gemäß § 3 ZPO auf

45.000,00 DM fest (davon entfallen 20.000,00 DM auf den bezifferten

Schmerzensgeldanspruch, 10.000,00 DM auf den unbezifferten

immateriellen Zukunftsschaden und 15.000,00 DM auf den materiellen

Schaden).

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