Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 07.11.2000: Bremsanlage




Das OLG Köln (Urteil vom 07.11.2000 - 3 U 100/98) hat entschieden:

Siehe auch
Reifen
und
So Nicht Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der

Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen aus dem

Unfallereignis vom 10.09.1995 keine Schadensersatz- und

Schmerzensgeldansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3

PflVersG gegen die Beklagten zu. Schadensersatzansprüche nach dem

StVG aus reiner Gefährdungshaftung kommen nach § 8 a StVG nicht in

Betracht.

Gründe:


3 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der

Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht hätte.

4 Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem Beklagten zu

1) nicht vorgeworfen werden, dass er die bei einem Autoverwerter

gekauften gebrauchten Reifen nicht in einem Fachbetrieb auf ihre

Gebrauchstauglichkeit hin hat überprüfen lassen. Das Landgericht

stellt insofern zu hohe Sorgfaltsanforderungen an den Beklagten zu

1) als Normalkraftfahrer. Der Beklagte zu 1) konnte selbst die

Mangelhaftigkeit des Reifens nicht feststellen. Das Reifenprofil

war unstreitig gut erhalten. Von einem durchschnittlichen

Fahrzeughalter kann auch nicht erwartet werden, dass er aus der auf

der Seitenwand eines Reifens eingetragenen Zahlenfolge (sog.

DOT-Nummer) zutreffende Schlüsse auf das Herstellungsdatum eines

Reifens zu ziehen vermag (vgl. OLG Köln, r+s 91, 370; OLG

Stuttgart, NZV 91, 68). Allein der Umstand, dass er die Reifen auf

einem Schrottplatz erworben hatte, brauchte den Beklagten zu 1)

nicht zu deren Überprüfung in einer Fachwerkstatt veranlassen. Er

durfte vielmehr darauf vertrauen, dass der ihm von dem Händler

angebotene Reifen noch gebrauchstauglich, insbesondere

verkehrssicher war. Von dem Autoverwerter, dessen Geschäft darin

besteht, wiederverwertbare Teile aus Alt- oder Unfallfahrzeugen

zwecks Weiterverkaufs auszusortieren und den Rest zu verschrotten,

war zu erwarten, dass ihm die Bedeutung der DOT-Nummer geläufig war

und er demzufolge Reifen, die wegen zu hohen Alters nicht mehr

verkehrssicher waren, nicht mehr an einen privaten Kunden zum

möglichen Einsatz im Straßenverkehr weiterverkaufte. Darauf konnte

sich der Beklagte zu 1) verlassen. Die Klägerin kann sich für ihre

Auffassung, der Beklagte zu 1) hätte den Reifen fachmännisch

überprüfen lassen müssen, auch nicht auf die Entscheidung des BGH

NZV 98, 23 stützen. Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall war

anders gelagert. Dort war ein über 12 Jahre alter Unfallwagen von

einem Privatmann für nur 400,00 DM erworben worden und die

Mindestprofiltiefe des geplatzten Reifens war teilweise

unterschritten. In einem solchen Fall mag tatsächlich Anlass

bestehen, das Fahrzeug einschließlich des Reifens auf seine

Verkehrssicherheit überprüfen zu lassen. Hier aber war der Reifen

von einem Händler erworben worden, von dem der Beklagte zu 1)

erwarten konnte, dass er ihn vor dem Verkauf auf seine

Brauchbarkeit überprüft hatte. Unstreitig hatte der Reifen im

vorliegenden Fall auch noch genügend Profil.

5 Auch der Luftverlust des Reifens brauchte den Beklagten zu 1)

nicht zu veranlassen, ihn vor der Unfallfahrt in einer Werkstatt

überprüfen zu lassen. Die Behauptung der Klägerin, der Reifen habe

regelmäßig Luft verloren, ist nicht bewiesen. Der Beklagte zu 1)

hat bei seiner Parteivernehmung ausgesagt, anlässlich einer Fahrt

mit seinem Schwager, dem Vater der Klägerin, nach N. , die ein oder

zwei Tage vor dem Unfall stattgefunden habe, sei zum ersten Mal ein

Luftverlust des fraglichen Reifens festgestellt worden. Er habe

dann an einer Tankstelle Luft aufgefüllt und dies noch einmal am

Unfalltag kontrolliert, dabei sei genügend Luft in dem Reifen

gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte zu

1) also gerade nicht eingeräumt, zeitweise mit zu geringem

Luftdruck gefahren zu sein. Seinen Angaben zufolge war er seit dem

Kauf des Reifens bis zu der betreffenden Fahrt ca. 2 Monate

gefahren, ohne dass sich Auffälligkeiten gezeigt hätten.

6 Die Klägerin behauptet allerdings nunmehr, etwa ein bis zwei

Wochen vor dem Unfall sei ihr Vater zusammen mit dem Beklagten zu

1) mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen; sowohl auf der Hin- als auch

auf der Rückfahrt habe der Beklagte zu 1) selbst angeregt, einen

Stopp zu machen, um bei einer Tankstelle Luft nachzufüllen.

Demgegenüber hatte sie erstinstanzlich behauptet, ca. 3 Wochen vor

dem Unfall sei der Beklagte zu 1) zusammen mit ihrem Vater nach N.

gefahren; bei Fahrtantritt habe der Beklagte zu 1) nach dem

hinteren linken Reifen gesehen und angegeben, dieser verliere

regelmäßig Luft; tatsächlich habe Luft gefehlt, woraufhin man an

einer Tankstelle den linken hinteren Reifen aufgefüllt habe. Die

Aussage des Beklagten zu 1) bei seiner erstinstanzlichen

Parteivernehmung bezieht sich auf diese Behauptungen. Zu einer

erneuten Parteivernehmung des Beklagten zu 1) oder auch einer

Parteivernehmung des Vaters der Klägerin sieht der Senat keine

Veranlassung. Die Klägerin hat keinerlei Gründe für ihren jetzigen

abweichenden Sachvortrag angegeben. Der Senat geht davon aus, dass

er dieselbe Fahrt nach N. betrifft, zu der der Beklagte zu 1)

ausgesagt hat, und die Klägerin nicht etwa behaupten will, der

Beklagte zu 1) sei noch ein weiteres Mal zusammen mit ihrem Vater

mit dem später verunfallten Wagen gefahren. Dass die Parteien

unterschiedliche Daten in Bezug auf die betreffende Fahrt nennen,

lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass seither über 5 Jahre

verstrichen sind. Angesichts dessen kann auch nicht erwartet

werden, dass der Beklagte zu 1) bei einer nochmaligen Vernehmung

weitergehende, von seiner bisherigen Aussage abweichende Angaben

machen könnte. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung des

Vaters der Klägerin gemäß § 448 ZPO liegen nicht vor, da bislang

keinerlei Beweis für die Behauptung, der fragliche Reifen habe

bereits vor dem Unfall regelmäßig Luft verloren, erbracht ist.

7 Somit ist davon auszugehen, dass seit dem Erwerb des Reifens ca.

2 Monate lang bis zu der Unfallfahrt nur ein einziges Mal

anlässlich der Fahrt nach N. ein Luftverlust aufgetreten war.

Dieser musste keineswegs den Schluss auf einen Mangel des Reifens

nahe legen und den Beklagten zu 1) veranlassen, den Reifen in einer

Fachwerkstatt untersuchen zu lassen. Dass ein Reifen einmal zu

wenig Luft aufweist, kann - wie allgemein bekannt ist - vielfältige

Ursachen haben. So hängt der Reifendruck u.a. von der Temperatur

ab. Im vorliegenden Fall kann es auch - wie sich aus dem im

Strafverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen M. ergibt

- bei dynamischer Belastung im Hinblick auf den Korrosionsansatz

entlang der Dichtflächen des Felgenhorns zu einem eingeschränkten

Abdichtverhalten und damit einem Druckluftverlust gekommen sein.

Der anlässlich der Fahrt nach N. festgestellte Luftverlust brauchte

daher nicht auf einen Mangel des Reifens hinzuweisen, der dem

Beklagten zu 1) Veranlassung zu einer fachmännischen Überprüfung

hätte geben müssen. Von ihm konnte nicht mehr erwartet werden als

das, was er seinen Angaben zufolge unternommen hat, nämlich den

Reifendruck vor Fahrtantritt nochmals zu kontrollieren.

8 Der Beklagte zu 1) hat allerdings fahrlässig gehandelt, weil er

mit der als mangelhaft erkannten Bremsanlage gefahren ist. Nach dem

im Strafverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen W. war

der Hinterachsbremskreis ausgefallen. Die hintere rechte

Trommelbremse wies schon seit einem längeren Zeitraum eine

erhebliche Undichtigkeit auf. Zudem waren die Trommelbremsbeläge

völlig abgenutzt. Das Gesamtbremsvermögen des Pkw war daher um 20 %

bis 30 % reduziert, was dem Beklagten zu 1) bekannt sein musste;

denn in der Fahrertürablage wurde ein

Bremsflüssigkeitsvorratskanister gefunden, welcher nur noch eine

geringe Restmenge enthielt. Der Beklagte zu 1) hatte also wohl den

untauglichen Versuch unternommen, durch Nachfüllen des

Bremsflüssigkeitsvorrats eine Verbesserung der Gesamtabbremsung des

Fahrzeugs zu erzielen. Dass ihm die Mangelhaftigkeit der Bremsen

bekannt war, hat der Beklagte zu 1) indirekt bei seiner

Parteivernehmung auch eingeräumt, indem er erklärt hat, er habe vor

Fahrantritt die Bremsflüssigkeit kontrolliert.

9 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich jedoch nicht

feststellen, dass sich die Mangelhaftigkeit des Bremssystems kausal

auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hätte, das Fahrzeug hierdurch

insbesondere in eine Drehbewegung nach links geraten wäre. Der

Sachverständige W. hat in seinem Gutachten zwar ausgeführt, dass

möglicherweise hinten links unmittelbar vor Eintreten des

Unfallgeschehens bei einer Vollbremsung ggf. noch eine geringe

Bremswirkung hätte erzielt werden können mit der Folge, dass das

Fahrzeug in eine Drehbewegung nach links geraten wäre. Nach den

überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. in seinem

Gutachten vom 04.05.2000 und seinen mündlichen Erläuterungen hierzu

im Termin vom 12.09.2000 kann jedoch nicht angenommen werden, dass

es tatsächlich infolge der mangelhaften Bremsanlage zu einem

Abdriften des Pkw nach links im Rahmen des Unfallgeschehens

gekommen ist. Es erscheint nämlich bereits ausgeschlossen, dass der

Beklagte zu 1) vor dem Geraten auf den Mittelstreifen eine

Vollbremsung durchgeführt hat. Da die Vorderräder des Fahrzeugs

über eine völlig intakte Bremsanlage verfügten, hätten bei einer

Vollbremsung zwingend entsprechende Spuren auf der Fahrbahn

gezeichnet werden müssen. Solche Spuren konnten jedoch ausweislich

des Vermerks auf der polizeilichen Verkehrsunfallskizze trotz

intensiver Absuche nicht gefunden werden. Wie der Sachverständige

Dr. P. nachvollziehbar erläutert hat, wäre aber allein bei einer

Vollbremsung infolge des weitgehend ausgefallenen

Hinterachsbremskreises eine unterschiedliche Bremskraftwirkung

eingetreten, nicht aber bei einem weniger starken Bremsen. Bei den

in der Verkehrsunfallskizze eingezeichneten und auf dem von der

Polizei gefertigten Lichtbildern erkennbaren Spuren (Bl. 38 f. der

Beiakte 70 Js 1371/95 StA Aachen) handelt es sich zweifelsfrei um

Driftspuren, die durch das Schleudern des Fahrzeugs entstanden

sind, nachdem dieses bereits auf den grasbewachsenen Mittelstreifen

geraten und von dort wieder nach rechts gelenkt worden war. Wie der

Sachverständige Dr. P. überzeugend ausgeführt hat, kommt als

einzige erkennbare Ursache für das Abkommen des Fahrzeugs nach

links die Ablösung der Reifenlauffläche in Betracht, die zu einem

höheren Radwiderstand geführt hat, der dann wiederum zwangsläufig

eine Linksbewegung des Fahrzeugs bewirkt hat. Nach alledem ist

nicht anzunehmen, dass sich die mangelhafte Bremsanlage des Pkw des

Beklagten zu 1) in irgendeiner Weise auch nur mitursächlich auf das

Unfallgeschehen ausgewirkt hätte. Eine schuldhafte Verursachung des

Unfalls durch den Beklagten zu 1) ist somit nicht bewiesen.

10 Die Klage war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils

mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO insgesamt abzuweisen.

11 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

12 Streitwert für das Berufungsverfahren

13 und Beschwer der Klägerin: 8.159,12 DM.

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