Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 07.11.2000: Bremsanlage
Das OLG Köln (Urteil vom 07.11.2000 - 3 U 100/98) hat entschieden:
Siehe auch
Reifen
und
So Nicht Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der
Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen aus dem
Unfallereignis vom 10.09.1995 keine Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3
PflVersG gegen die Beklagten zu. Schadensersatzansprüche nach dem
StVG aus reiner Gefährdungshaftung kommen nach § 8 a StVG nicht in
Betracht.
Gründe:
3 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der
Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht hätte.
4 Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem Beklagten zu
1) nicht vorgeworfen werden, dass er die bei einem Autoverwerter
gekauften gebrauchten Reifen nicht in einem Fachbetrieb auf ihre
Gebrauchstauglichkeit hin hat überprüfen lassen. Das Landgericht
stellt insofern zu hohe Sorgfaltsanforderungen an den Beklagten zu
1) als Normalkraftfahrer. Der Beklagte zu 1) konnte selbst die
Mangelhaftigkeit des Reifens nicht feststellen. Das Reifenprofil
war unstreitig gut erhalten. Von einem durchschnittlichen
Fahrzeughalter kann auch nicht erwartet werden, dass er aus der auf
der Seitenwand eines Reifens eingetragenen Zahlenfolge (sog.
DOT-Nummer) zutreffende Schlüsse auf das Herstellungsdatum eines
Reifens zu ziehen vermag (vgl. OLG Köln, r+s 91, 370; OLG
Stuttgart, NZV 91, 68). Allein der Umstand, dass er die Reifen auf
einem Schrottplatz erworben hatte, brauchte den Beklagten zu 1)
nicht zu deren Überprüfung in einer Fachwerkstatt veranlassen. Er
durfte vielmehr darauf vertrauen, dass der ihm von dem Händler
angebotene Reifen noch gebrauchstauglich, insbesondere
verkehrssicher war. Von dem Autoverwerter, dessen Geschäft darin
besteht, wiederverwertbare Teile aus Alt- oder Unfallfahrzeugen
zwecks Weiterverkaufs auszusortieren und den Rest zu verschrotten,
war zu erwarten, dass ihm die Bedeutung der DOT-Nummer geläufig war
und er demzufolge Reifen, die wegen zu hohen Alters nicht mehr
verkehrssicher waren, nicht mehr an einen privaten Kunden zum
möglichen Einsatz im Straßenverkehr weiterverkaufte. Darauf konnte
sich der Beklagte zu 1) verlassen. Die Klägerin kann sich für ihre
Auffassung, der Beklagte zu 1) hätte den Reifen fachmännisch
überprüfen lassen müssen, auch nicht auf die Entscheidung des BGH
NZV 98, 23 stützen. Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall war
anders gelagert. Dort war ein über 12 Jahre alter Unfallwagen von
einem Privatmann für nur 400,00 DM erworben worden und die
Mindestprofiltiefe des geplatzten Reifens war teilweise
unterschritten. In einem solchen Fall mag tatsächlich Anlass
bestehen, das Fahrzeug einschließlich des Reifens auf seine
Verkehrssicherheit überprüfen zu lassen. Hier aber war der Reifen
von einem Händler erworben worden, von dem der Beklagte zu 1)
erwarten konnte, dass er ihn vor dem Verkauf auf seine
Brauchbarkeit überprüft hatte. Unstreitig hatte der Reifen im
vorliegenden Fall auch noch genügend Profil.
5 Auch der Luftverlust des Reifens brauchte den Beklagten zu 1)
nicht zu veranlassen, ihn vor der Unfallfahrt in einer Werkstatt
überprüfen zu lassen. Die Behauptung der Klägerin, der Reifen habe
regelmäßig Luft verloren, ist nicht bewiesen. Der Beklagte zu 1)
hat bei seiner Parteivernehmung ausgesagt, anlässlich einer Fahrt
mit seinem Schwager, dem Vater der Klägerin, nach N. , die ein oder
zwei Tage vor dem Unfall stattgefunden habe, sei zum ersten Mal ein
Luftverlust des fraglichen Reifens festgestellt worden. Er habe
dann an einer Tankstelle Luft aufgefüllt und dies noch einmal am
Unfalltag kontrolliert, dabei sei genügend Luft in dem Reifen
gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte zu
1) also gerade nicht eingeräumt, zeitweise mit zu geringem
Luftdruck gefahren zu sein. Seinen Angaben zufolge war er seit dem
Kauf des Reifens bis zu der betreffenden Fahrt ca. 2 Monate
gefahren, ohne dass sich Auffälligkeiten gezeigt hätten.
6 Die Klägerin behauptet allerdings nunmehr, etwa ein bis zwei
Wochen vor dem Unfall sei ihr Vater zusammen mit dem Beklagten zu
1) mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen; sowohl auf der Hin- als auch
auf der Rückfahrt habe der Beklagte zu 1) selbst angeregt, einen
Stopp zu machen, um bei einer Tankstelle Luft nachzufüllen.
Demgegenüber hatte sie erstinstanzlich behauptet, ca. 3 Wochen vor
dem Unfall sei der Beklagte zu 1) zusammen mit ihrem Vater nach N.
gefahren; bei Fahrtantritt habe der Beklagte zu 1) nach dem
hinteren linken Reifen gesehen und angegeben, dieser verliere
regelmäßig Luft; tatsächlich habe Luft gefehlt, woraufhin man an
einer Tankstelle den linken hinteren Reifen aufgefüllt habe. Die
Aussage des Beklagten zu 1) bei seiner erstinstanzlichen
Parteivernehmung bezieht sich auf diese Behauptungen. Zu einer
erneuten Parteivernehmung des Beklagten zu 1) oder auch einer
Parteivernehmung des Vaters der Klägerin sieht der Senat keine
Veranlassung. Die Klägerin hat keinerlei Gründe für ihren jetzigen
abweichenden Sachvortrag angegeben. Der Senat geht davon aus, dass
er dieselbe Fahrt nach N. betrifft, zu der der Beklagte zu 1)
ausgesagt hat, und die Klägerin nicht etwa behaupten will, der
Beklagte zu 1) sei noch ein weiteres Mal zusammen mit ihrem Vater
mit dem später verunfallten Wagen gefahren. Dass die Parteien
unterschiedliche Daten in Bezug auf die betreffende Fahrt nennen,
lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass seither über 5 Jahre
verstrichen sind. Angesichts dessen kann auch nicht erwartet
werden, dass der Beklagte zu 1) bei einer nochmaligen Vernehmung
weitergehende, von seiner bisherigen Aussage abweichende Angaben
machen könnte. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung des
Vaters der Klägerin gemäß § 448 ZPO liegen nicht vor, da bislang
keinerlei Beweis für die Behauptung, der fragliche Reifen habe
bereits vor dem Unfall regelmäßig Luft verloren, erbracht ist.
7 Somit ist davon auszugehen, dass seit dem Erwerb des Reifens ca.
2 Monate lang bis zu der Unfallfahrt nur ein einziges Mal
anlässlich der Fahrt nach N. ein Luftverlust aufgetreten war.
Dieser musste keineswegs den Schluss auf einen Mangel des Reifens
nahe legen und den Beklagten zu 1) veranlassen, den Reifen in einer
Fachwerkstatt untersuchen zu lassen. Dass ein Reifen einmal zu
wenig Luft aufweist, kann - wie allgemein bekannt ist - vielfältige
Ursachen haben. So hängt der Reifendruck u.a. von der Temperatur
ab. Im vorliegenden Fall kann es auch - wie sich aus dem im
Strafverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen M. ergibt
- bei dynamischer Belastung im Hinblick auf den Korrosionsansatz
entlang der Dichtflächen des Felgenhorns zu einem eingeschränkten
Abdichtverhalten und damit einem Druckluftverlust gekommen sein.
Der anlässlich der Fahrt nach N. festgestellte Luftverlust brauchte
daher nicht auf einen Mangel des Reifens hinzuweisen, der dem
Beklagten zu 1) Veranlassung zu einer fachmännischen Überprüfung
hätte geben müssen. Von ihm konnte nicht mehr erwartet werden als
das, was er seinen Angaben zufolge unternommen hat, nämlich den
Reifendruck vor Fahrtantritt nochmals zu kontrollieren.
8 Der Beklagte zu 1) hat allerdings fahrlässig gehandelt, weil er
mit der als mangelhaft erkannten Bremsanlage gefahren ist. Nach dem
im Strafverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen W. war
der Hinterachsbremskreis ausgefallen. Die hintere rechte
Trommelbremse wies schon seit einem längeren Zeitraum eine
erhebliche Undichtigkeit auf. Zudem waren die Trommelbremsbeläge
völlig abgenutzt. Das Gesamtbremsvermögen des Pkw war daher um 20 %
bis 30 % reduziert, was dem Beklagten zu 1) bekannt sein musste;
denn in der Fahrertürablage wurde ein
Bremsflüssigkeitsvorratskanister gefunden, welcher nur noch eine
geringe Restmenge enthielt. Der Beklagte zu 1) hatte also wohl den
untauglichen Versuch unternommen, durch Nachfüllen des
Bremsflüssigkeitsvorrats eine Verbesserung der Gesamtabbremsung des
Fahrzeugs zu erzielen. Dass ihm die Mangelhaftigkeit der Bremsen
bekannt war, hat der Beklagte zu 1) indirekt bei seiner
Parteivernehmung auch eingeräumt, indem er erklärt hat, er habe vor
Fahrantritt die Bremsflüssigkeit kontrolliert.
9 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich jedoch nicht
feststellen, dass sich die Mangelhaftigkeit des Bremssystems kausal
auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hätte, das Fahrzeug hierdurch
insbesondere in eine Drehbewegung nach links geraten wäre. Der
Sachverständige W. hat in seinem Gutachten zwar ausgeführt, dass
möglicherweise hinten links unmittelbar vor Eintreten des
Unfallgeschehens bei einer Vollbremsung ggf. noch eine geringe
Bremswirkung hätte erzielt werden können mit der Folge, dass das
Fahrzeug in eine Drehbewegung nach links geraten wäre. Nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. in seinem
Gutachten vom 04.05.2000 und seinen mündlichen Erläuterungen hierzu
im Termin vom 12.09.2000 kann jedoch nicht angenommen werden, dass
es tatsächlich infolge der mangelhaften Bremsanlage zu einem
Abdriften des Pkw nach links im Rahmen des Unfallgeschehens
gekommen ist. Es erscheint nämlich bereits ausgeschlossen, dass der
Beklagte zu 1) vor dem Geraten auf den Mittelstreifen eine
Vollbremsung durchgeführt hat. Da die Vorderräder des Fahrzeugs
über eine völlig intakte Bremsanlage verfügten, hätten bei einer
Vollbremsung zwingend entsprechende Spuren auf der Fahrbahn
gezeichnet werden müssen. Solche Spuren konnten jedoch ausweislich
des Vermerks auf der polizeilichen Verkehrsunfallskizze trotz
intensiver Absuche nicht gefunden werden. Wie der Sachverständige
Dr. P. nachvollziehbar erläutert hat, wäre aber allein bei einer
Vollbremsung infolge des weitgehend ausgefallenen
Hinterachsbremskreises eine unterschiedliche Bremskraftwirkung
eingetreten, nicht aber bei einem weniger starken Bremsen. Bei den
in der Verkehrsunfallskizze eingezeichneten und auf dem von der
Polizei gefertigten Lichtbildern erkennbaren Spuren (Bl. 38 f. der
Beiakte 70 Js 1371/95 StA Aachen) handelt es sich zweifelsfrei um
Driftspuren, die durch das Schleudern des Fahrzeugs entstanden
sind, nachdem dieses bereits auf den grasbewachsenen Mittelstreifen
geraten und von dort wieder nach rechts gelenkt worden war. Wie der
Sachverständige Dr. P. überzeugend ausgeführt hat, kommt als
einzige erkennbare Ursache für das Abkommen des Fahrzeugs nach
links die Ablösung der Reifenlauffläche in Betracht, die zu einem
höheren Radwiderstand geführt hat, der dann wiederum zwangsläufig
eine Linksbewegung des Fahrzeugs bewirkt hat. Nach alledem ist
nicht anzunehmen, dass sich die mangelhafte Bremsanlage des Pkw des
Beklagten zu 1) in irgendeiner Weise auch nur mitursächlich auf das
Unfallgeschehen ausgewirkt hätte. Eine schuldhafte Verursachung des
Unfalls durch den Beklagten zu 1) ist somit nicht bewiesen.
10 Die Klage war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils
mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO insgesamt abzuweisen.
11 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
12 Streitwert für das Berufungsverfahren
13 und Beschwer der Klägerin: 8.159,12 DM.
- nach oben -