Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 24.10.2000: Doppelkarte




Das OLG Köln (Urteil vom 24.10.2000 - 9 U 34/00) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

2 ##blob##nbsp;

3 Die Berufung des Streithelfers G. ist

zulässig. Gemäß §§ 74 Abs. 1, 67 ZPO ist der Streithelfer

berechtigt, Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einzulegen.

Die Berufungseinlegung durch den Streithelfer ist nicht anders zu

beurteilen als die Berufungseinlegung durch die Partei (BGH NJW

1985, 2480; Stein/Jonas/Borg, 21. Aufl. § 67 Rn 14; Thomas-Putzo,

Gründe:


21. Aufl. § 67 Rn 10). Insbesondere muß die für die Parteien

geltende Frist eingehalten werden. Das ist hier der Fall:

4 Das Urteil ist dem Kläger am 10.02.2000

(Bl. 171 d.A.) zugestellt worden. Ein Beitritt ist bis zur

Rechtskraft des Urteils möglich (Thomas-Putzo, 21. Aufl., § 66 Rn

4). Hier ist der Streithelfer am 10.03.2000 beigetreten (Bl. 182

d.A.), also einen Tag vor Eintritt der Rechtskraft. Am gleichen Tag

(Bl. 190 d.A.), also vor Ablauf der Berufungsfrist, hat der

Streithelfer formgerecht Berufung eingelegt und begründet.

5 Die Berufung des Streithelfers hat auch

in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf

Entschädigung aus der Kaskoversicherung gegen die Beklagte gemäß §§

1 Abs. 1, 49 VVG; 12 Abs. 1 Ziffer I b AKB 96 wegen des Diebstahls

seines Fahrzeugs am 04.06./05.06.1998 in Maastricht/Niederlande

zu.

6 Das Landgericht hat bei der Beurteilung

der Frage, ob ein Teilkaskoversicherungsvertrag zwischen dem Kläger

und der Beklagten besteht, aus welchem der Kläger Ansprüche geltend

machen kann, allein auf die Vorgänge am 12.05.1998 abgestellt.

Darauf kommt es indes nicht an, denn zwischen dem Kläger und der

Beklagten ist bereits am 18.02.1998 mit Aushändigung der

Doppelkarte und Zulassung des Fahrzeugs ein Vertrag über die

Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes sowohl in der

Kraftfahrzeughaftpflicht- als auch in der Fahrzeugteilversicherung

zustande gekommen.

7 Unstreitig hat der Kläger sein Fahrzeug

am 18.02.1998 unter Vorlage einer Doppelkarte der Beklagten

zugelassen. Diese Doppelkarte hat der Kläger vom Streithelfer G.

erhalten, der seinerzeit als freiberuflicher

Versicherungsvermittler tätig war und die notwendigen

Antragsformulare und Deckungskarten von einer Fa. M. H. GmbH

erhielt. Die Fa. H. war als Versicherungsmakler unter anderem auch

für die Beklagte tätig. Aufgrund dieser Vorgänge war die Beklagte

seit 18.02.1998 verpflichtet, dem Kläger vorläufigen Deckungsschutz

in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu gewähren. Dem tritt

die Beklagte auch nicht entgegen.

8 Entgegen der Auffassung der Beklagten

ist gleichzeitig mit der Gewährung von vorläufigem Deckungsschutz

in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auch ein Vertrag über

die Gewährung vorläufiger Deckung in der Kaskoversicherung zwischen

dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen.

9 Die vorläufige Deckungszusage ist ein

vom eigentlichen Versicherungsvertrag losgelöster rechtlich

selbständiger Versicherungsvertrag, der schon vor dem Beginn eines

endgültigen Versicherungsvertrages und unabhängig von ihm einen

Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen läßt. Der

Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckungszusage endet erst,

wenn ein wirksamer Hauptvertrag geschlossen worden ist und

Versicherungsschutz daraus besteht, und zwar auch dann, wenn dies

bei einem anderen Versicherer erfolgt, die vorläufige Deckung

gekündigt wird (§ 1 Nr. 5 AKB) oder die Voraussetzungen von § 1 Nr.

4 S. 2 AKB vorliegen.

10 Die Aushändigung der Doppelkarte

begründet nach dem Wortlaut von § 1 Nr. 3 AKB 96 zwar nur

vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung. Stellt jedoch

der Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluß

einer Kraftfahrzeughaftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung, so

führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gem. § 29 a

StVZO an ihn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(VersR 86, 541 m.w.N.; 99, 1274 = DAR 99, 499 = zfs 99, 522)

regelmäßig dazu, daß der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen

Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn

er nicht deutlich darauf hinweist, daß vorläufige Deckung nur in

der Haftpflichtversicherung gewährt werde. Diese Rechtsprechung

beruht darauf, daß ein derartiges Vorgehen des Versicherers bei dem

Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben und der

Verkehrsauffassung (§§ 133, 157 BGB) die Vorstellung erweckt, der

Versicherer behandle die kombinierten Versicherungen im Stadium

vorläufigen Deckungsschutzes einheitlich, solange dem

Versicherungsnehmer nichts Gegenteiliges erklärt wird. Die

Rechtsprechung hat hiermit für den Tatbestand, daß ein

Versicherungsnehmer Versicherungsschutz in der

Kraftfahrzeughaftpflicht- und in der Fahrzeugversicherung beantragt

hat und ihm daraufhin ohne einschränkenden Hinweis die sogenannte

Doppelkarte ausgestellt worden ist, eine Auslegungsregel für ein

individuelles Verhalten der Vertragsparteien entwickelt.

11 Auch durch die Regelung in § 1 Ziffer 3

AKB ist der vom Bundesgerichtshof geforderte deutliche Hinweis auf

die von den Versicherern gewollte einschränkende Wirkung der

Gewährung vorläufiger Deckung auf die Haftpflichtversicherung nicht

ersetzt oder überflüssig geworden, denn die Erwartung des

durchschnittlichen Versicherungsnehmers, sein Antrag werde

einheitlich behandelt, hat sich durch die Regelung in § 1 Ziffer 3

AKB 96 nicht geändert (Prölss/Martin/ Knappmann, VVG 26. Aufl., vor

AKB Rn 3; § 1 AKB, Rn 7).

12 Die Voraussetzungen für die Erstreckung

des durch die Aushändigung der Doppelkarte gewährten vorläufigen

Versicherungsschutzes auch auf die Kaskoversicherung sind

vorliegend gegeben. Der Kläger hat am 18.02.1998 nicht nur einen

Antrag auf Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherung

gestellt, sondern gleichzeitig auch Versicherungsschutz im Rahmen

der Teilkaskoversicherung erlangen wollen. Die Anwendung der vom

Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungsregel setzt nicht voraus,

daß im Zeitpunkt der Aushändigung der Versicherungsbestätigung

(Doppelkarte) bereits ein schriftlicher Antrag auf Abschluß des

Hauptvertrages gestellt worden ist. Es reicht insoweit, daß der

Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach

Kaskoversicherungsschutz in dem noch abzuschließenden Hauptvertrag

telefonisch oder sonst mündlich mitgeteilt hat (BGH VersR 99,

1274). Für die Leistungspflicht des Versicherers aus der

vorläufigen Deckungszusage ist es grundsätzlich auch ohne

Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande kommt

oder nicht (BGH VersR 95, 409; 99, 1274; OLG Hamm NZV 98, 208).

13 Nach dem Ergebnis der vom Landgericht

durchgeführten Beweisaufnahme (Bl. 129 ff. d.A.) steht zur

Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger bei der Aushändigung

der Doppelkarte seinen Wunsch auf Abschluß auch einer

Teilkaskoversicherung gegenüber dem Streithelfer G. geäußert hat.

Im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO (Bl. 129 ff. d.A.) hat

der Kläger geschildert, daß er den Streithelfer G. angerufen und um

Übersendung einer Doppelkarte gebeten habe, nachdem er, der Kläger,

sich zum Erwerb des Fahrzeugs entschlossen habe. Er habe den

Streithelfer G. bei dieser Gelegenheit ausdrücklich darauf

hingewiesen, auch eine Teilkaskoversicherung abschließen zu wollen.

Dies habe der Streithelfer ihm auch zugesagt. Den Inhalt dieses vom

Kläger geschilderten Telefongesprächs hat der Zeuge K. bestätigt,

der bei dem Autokauf und bei dem Telefongespräch des Klägers mit

Herrn G. zugegen war (Bl. 131 d.A.). Dem stehen auch nicht die

Angaben des als Zeugen vernommenen Streithelfers G. entgegen, auch

wenn er sich an den konkreten Inhalt des Telefonats nicht mehr

erinnern konnte. Auch er hat letztlich bestätigt, daß eine

Teilkaskoversicherung für das neu erworbene Fahrzeug des Klägers

abgeschlossen werden sollte (Bl. 134 d.A.). Anhaltspunkte dafür,

daß der Kläger vom Zeugen G. deutlich darauf hingewiesen worden

ist, daß der begehrte Versicherungsschutz für die

Teilkaskoversicherung nicht durch vorläufige Deckung auf Grund der

ausgehändigten Doppelkarte mit Anmeldung des Fahrzeugs, sondern

erst mit der endgültigen Annahme des Versicherungsvertrages durch

die Beklagte beginne, sind nicht erkennbar. Selbst wenn auf der

Doppelkarte ein entsprechender formularmäßiger Hinweis angebracht

war, würde dieser Hinweis nicht ausreichen, den gewährten

vorläufigen Versicherungsschutz auf die Haftpflichtversicherung zu

beschränken (BGH zfs 99, 522, 523; Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O.,

§ 1 AKB Rn 7).

14 Die Gewährung vorläufiger Deckung in

der Teilkaskoversicherung scheitert vorliegend auch nicht daran,

daß der Streithelfer G. selbst kein Versicherungsagent der

Beklagten war, sondern die Versicherung über die Maklerfirma M. H.

GmbH vermittelt hat. Unstreitig war die Fa. M. H. GmbH für die

Beklagte tätig und hat für sie Versicherungen vermittelt. Zu diesem

Zweck hat die Maklerfirma Doppelkarten der Beklagten vorgehalten

und war berechtigt, diese ihren Kunden auszuhändigen. Daraus folgt,

daß die Fa. H. die Beklagte durch die Weitergabe der Doppelkarten

an ihre Kunden wirksam rechtlich verpflichten konnte. Daran ändert

auch die Tatsache nichts, daß der Kläger die Doppelkarte nicht

unmittelbar von der Fa. M. H. erhalten hat. Soweit es um Gewährung

vorläufigen Deckungsschutzes in der

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geht, zieht selbst die

Beklagte den Beginn des Versicherungsschutzes am 18.02.1998 nicht

in Zweifel, obwohl dem Kläger die Doppelkarte nicht von einem

Versicherungsagenten der Beklagten oder einem für sie tätigen

Versicherungsmakler ausgehändigt worden ist. Dann können aber für

die Wirksamkeit der gleichzeitig begehrten Teilkaskoversicherung

keine anderen Grundsätze gelten. Ein Versicherungsnehmer erwartet

in der Regel eine einheitliche Behandlung seiner auf Abschluß einer

Haftpflicht- und einer Kaskoversicherung gestellten Anträge. Daraus

erklärt sich die oben dargelegte Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zur vorläufigen Deckung in der

Fahrzeugversicherung bei fehlendem deutlichen Hinweis des

Versicherers, nur vorläufigen Deckungsschutz in der

Haftpflichtversicherung gewähren zu wollen. Wird daher durch die

Aushändigung einer Doppelkarte vom Versicherer rechtswirksam

vorläufiger Deckungsschutz in der Haftpflichtversicherung gewährt,

so besteht auch vorläufiger Versicherungsschutz in der

Kaskoversicherung, wenn die vom Bundesgerichtshof zu diesem

Problemkreis entwickelten Grundsätze (BGH VersR 86, 541; zfs 99,

522) vorliegen, unabhängig davon, ob im Einzelfall dem

Versicherungsnehmer die Doppelkarte von einem Versicherungsagenten,

einem Versicherungsmakler oder von einem Beauftragten des

Versicherungsmaklers ausgehändigt worden ist.

15 Soweit die Beklagte in dem nicht

nachgelassenen Schriftsatz vom 21.08.2000 (Bl. 232 ff. d.A.)

behauptet, die Doppelkarte sei dem Streithelfer G. als Kunden und

nicht zur Weitergabe ausgehändigt worden, ist dieser Vortrag von

der Beklagten weder durch Tatsachen belegt noch unter Beweis

gestellt worden. Zudem stehen dieser Behauptung der Vortrag und die

Aussage des Streithelfers G. entgegen.

16 Auch die Entscheidung des

Bundesgerichtshofs vom 22.09.1999 (BGH r+s 99, 491) steht insoweit

nicht entgegen, denn sie betrifft eine andere rechtliche

Fallgestaltung und ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es nicht - wie

hier - um die Frage der Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses unter

Verwendung von Versicherungsbestätigungen, die der Versicherer

einem Versicherungsmakler zur Verfügung gestellt und dieser

weitergegeben hatte, sondern um die Frage der Wissenszurechnung des

Versicherungsmaklers beim Zustandekommen eines

Versicherungsvertrages, wenn dem Vermittler von der Versicherung

Antragsformulare zur Verfügung gestellt worden sind und dieser

davon bei der Vermittlung des Vertrages Gebrauch gemacht hat. Der

Bundesgerichtshof hat eine Anwendung der

"Auge-und-Ohr-Rechtsprechung" in diesem Fall verneint.

17 Die Überlassung von

Versicherungsbestätigungen an den Makler und damit die Möglichkeit,

den Versicherer durch deren Weitergabe zu verpflichten, betrifft

nicht den Problemkreis der Wissenszurechnung. Durch die Überlassung

von Doppelkarten wird dem Versicherungsmakler vom Versicherer

gerade die Möglichkeit eingeräumt, ihn durch die Weitergabe dieser

Doppelkarten im Rahmen der Haftpflichtversicherung zu verpflichten.

Hat der Versicherer aber durch die Weitergabe der Doppelkarte

vorläufigen Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung zu

gewähren, so ist kein Grund ersichtlich, die vom Bundesgerichtshof

entwickelten Grundsätze zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes

in der Kaskoversicherung in diesen Fällen nicht anzuwenden.

18 Die Voraussetzungen, unter denen sich

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der durch die

Aushändigung der Doppelkarte gewährte Versicherungsschutz auch auf

die Fahrzeugversicherung erstreckt, liegen vor, denn der Kläger hat

neben dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung - mündlich - auch

den Abschluß einer Teilkaskoversicherung beantragt. Außerdem fehlt

es an dem vom Bundesgerichtshof trotz der einschränkenden Regelung

in § 1 Ziffer 3 AKB 96 geforderten deutlichen und

unmißverständlichen Hinweis, daß die Doppelkarte nur vorläufigen

Versicherungsschutz in der Haftpflicht-versicherung gewährt.

19 Diese vorläufige Deckung bestand auch

zum Zeitpunkt des Diebstahls am 4./5. Juni 1998 fort. Eine

Kündigung gemäß § 1 Nr. 5 AKB ist durch die Beklagte nicht erfolgt.

Versicherungsschutz aus einem Hauptvertrag mit einem anderen

Versicherer, der auch zu einer Beendigung der vorläufigen Deckung

geführt hätte, besteht ebenfalls nicht. Den am 13.05.1998 angeblich

an die Europaversicherung gefaxten Antrag hat die

Europaversicherung jedenfalls nicht angenommen. Auch die

Voraussetzungen für einen rückwirkenden Wegfall des

Versicherungsschutzes sind nicht gegeben. Eine analoge Anwendung

von § 1 Nr. 4 S. 2 AKB kommt nicht in Betracht. Das Fehlen eines

schriftlichen Antrags auf Abschluß des Hauptvertrages vor Eintritt

des Versicherungsfalles kann nicht mit dem Fall gleichgesetzt

werden, daß ein Versicherungsnehmer einen berechtigten Anspruch des

Versicherers auf Zahlung des Einlösungsbetrages schuldhaft nicht

fristgerecht erfüllt, denn der Versicherer hat keinen Anspruch auf

Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebotes des

Versicherungsnehmers (OLG Hamm, VersR 92, 995).

20 Das äußere Bild des

Kraftfahrzeugdiebstahls ist durch die Aussage der Zeugin Sch. (Bl.

109 ff. d.A.) und die persönliche Anhörung des Klägers (Bl. 105 ff.

d.A.) erwiesen. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen

des Landgerichts im erstinstanzlichen Urteil (Bl. 160 d.A.) an.

21 Dem Grunde nach ist die Beklagte daher

verpflichtet, den Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeugs

zu ersetzen. Da die Höhe des Anspruchs zwischen den Parteien

streitig und der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Entscheidung

reif ist, war die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch im

Hinblick auf die Entscheidung über die Kosten des

Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.

22 Streitwert des Berufungsverfahrens und

Beschwer der Beklagten: 39.234,63 DM

- nach oben -



Datenschutz    Impressum