Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 24.10.2000: Doppelkarte
Das OLG Köln (Urteil vom 24.10.2000 - 9 U 34/00) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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3 Die Berufung des Streithelfers G. ist
zulässig. Gemäß §§ 74 Abs. 1, 67 ZPO ist der Streithelfer
berechtigt, Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einzulegen.
Die Berufungseinlegung durch den Streithelfer ist nicht anders zu
beurteilen als die Berufungseinlegung durch die Partei (BGH NJW
1985, 2480; Stein/Jonas/Borg, 21. Aufl. § 67 Rn 14; Thomas-Putzo,
Gründe:
21. Aufl. § 67 Rn 10). Insbesondere muß die für die Parteien
geltende Frist eingehalten werden. Das ist hier der Fall:
4 Das Urteil ist dem Kläger am 10.02.2000
(Bl. 171 d.A.) zugestellt worden. Ein Beitritt ist bis zur
Rechtskraft des Urteils möglich (Thomas-Putzo, 21. Aufl., § 66 Rn
4). Hier ist der Streithelfer am 10.03.2000 beigetreten (Bl. 182
d.A.), also einen Tag vor Eintritt der Rechtskraft. Am gleichen Tag
(Bl. 190 d.A.), also vor Ablauf der Berufungsfrist, hat der
Streithelfer formgerecht Berufung eingelegt und begründet.
5 Die Berufung des Streithelfers hat auch
in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf
Entschädigung aus der Kaskoversicherung gegen die Beklagte gemäß §§
1 Abs. 1, 49 VVG; 12 Abs. 1 Ziffer I b AKB 96 wegen des Diebstahls
seines Fahrzeugs am 04.06./05.06.1998 in Maastricht/Niederlande
zu.
6 Das Landgericht hat bei der Beurteilung
der Frage, ob ein Teilkaskoversicherungsvertrag zwischen dem Kläger
und der Beklagten besteht, aus welchem der Kläger Ansprüche geltend
machen kann, allein auf die Vorgänge am 12.05.1998 abgestellt.
Darauf kommt es indes nicht an, denn zwischen dem Kläger und der
Beklagten ist bereits am 18.02.1998 mit Aushändigung der
Doppelkarte und Zulassung des Fahrzeugs ein Vertrag über die
Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes sowohl in der
Kraftfahrzeughaftpflicht- als auch in der Fahrzeugteilversicherung
zustande gekommen.
7 Unstreitig hat der Kläger sein Fahrzeug
am 18.02.1998 unter Vorlage einer Doppelkarte der Beklagten
zugelassen. Diese Doppelkarte hat der Kläger vom Streithelfer G.
erhalten, der seinerzeit als freiberuflicher
Versicherungsvermittler tätig war und die notwendigen
Antragsformulare und Deckungskarten von einer Fa. M. H. GmbH
erhielt. Die Fa. H. war als Versicherungsmakler unter anderem auch
für die Beklagte tätig. Aufgrund dieser Vorgänge war die Beklagte
seit 18.02.1998 verpflichtet, dem Kläger vorläufigen Deckungsschutz
in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu gewähren. Dem tritt
die Beklagte auch nicht entgegen.
8 Entgegen der Auffassung der Beklagten
ist gleichzeitig mit der Gewährung von vorläufigem Deckungsschutz
in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auch ein Vertrag über
die Gewährung vorläufiger Deckung in der Kaskoversicherung zwischen
dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen.
9 Die vorläufige Deckungszusage ist ein
vom eigentlichen Versicherungsvertrag losgelöster rechtlich
selbständiger Versicherungsvertrag, der schon vor dem Beginn eines
endgültigen Versicherungsvertrages und unabhängig von ihm einen
Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen läßt. Der
Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckungszusage endet erst,
wenn ein wirksamer Hauptvertrag geschlossen worden ist und
Versicherungsschutz daraus besteht, und zwar auch dann, wenn dies
bei einem anderen Versicherer erfolgt, die vorläufige Deckung
gekündigt wird (§ 1 Nr. 5 AKB) oder die Voraussetzungen von § 1 Nr.
4 S. 2 AKB vorliegen.
10 Die Aushändigung der Doppelkarte
begründet nach dem Wortlaut von § 1 Nr. 3 AKB 96 zwar nur
vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung. Stellt jedoch
der Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluß
einer Kraftfahrzeughaftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung, so
führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gem. § 29 a
StVZO an ihn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(VersR 86, 541 m.w.N.; 99, 1274 = DAR 99, 499 = zfs 99, 522)
regelmäßig dazu, daß der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen
Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn
er nicht deutlich darauf hinweist, daß vorläufige Deckung nur in
der Haftpflichtversicherung gewährt werde. Diese Rechtsprechung
beruht darauf, daß ein derartiges Vorgehen des Versicherers bei dem
Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben und der
Verkehrsauffassung (§§ 133, 157 BGB) die Vorstellung erweckt, der
Versicherer behandle die kombinierten Versicherungen im Stadium
vorläufigen Deckungsschutzes einheitlich, solange dem
Versicherungsnehmer nichts Gegenteiliges erklärt wird. Die
Rechtsprechung hat hiermit für den Tatbestand, daß ein
Versicherungsnehmer Versicherungsschutz in der
Kraftfahrzeughaftpflicht- und in der Fahrzeugversicherung beantragt
hat und ihm daraufhin ohne einschränkenden Hinweis die sogenannte
Doppelkarte ausgestellt worden ist, eine Auslegungsregel für ein
individuelles Verhalten der Vertragsparteien entwickelt.
11 Auch durch die Regelung in § 1 Ziffer 3
AKB ist der vom Bundesgerichtshof geforderte deutliche Hinweis auf
die von den Versicherern gewollte einschränkende Wirkung der
Gewährung vorläufiger Deckung auf die Haftpflichtversicherung nicht
ersetzt oder überflüssig geworden, denn die Erwartung des
durchschnittlichen Versicherungsnehmers, sein Antrag werde
einheitlich behandelt, hat sich durch die Regelung in § 1 Ziffer 3
AKB 96 nicht geändert (Prölss/Martin/ Knappmann, VVG 26. Aufl., vor
AKB Rn 3; § 1 AKB, Rn 7).
12 Die Voraussetzungen für die Erstreckung
des durch die Aushändigung der Doppelkarte gewährten vorläufigen
Versicherungsschutzes auch auf die Kaskoversicherung sind
vorliegend gegeben. Der Kläger hat am 18.02.1998 nicht nur einen
Antrag auf Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherung
gestellt, sondern gleichzeitig auch Versicherungsschutz im Rahmen
der Teilkaskoversicherung erlangen wollen. Die Anwendung der vom
Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungsregel setzt nicht voraus,
daß im Zeitpunkt der Aushändigung der Versicherungsbestätigung
(Doppelkarte) bereits ein schriftlicher Antrag auf Abschluß des
Hauptvertrages gestellt worden ist. Es reicht insoweit, daß der
Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach
Kaskoversicherungsschutz in dem noch abzuschließenden Hauptvertrag
telefonisch oder sonst mündlich mitgeteilt hat (BGH VersR 99,
1274). Für die Leistungspflicht des Versicherers aus der
vorläufigen Deckungszusage ist es grundsätzlich auch ohne
Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande kommt
oder nicht (BGH VersR 95, 409; 99, 1274; OLG Hamm NZV 98, 208).
13 Nach dem Ergebnis der vom Landgericht
durchgeführten Beweisaufnahme (Bl. 129 ff. d.A.) steht zur
Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger bei der Aushändigung
der Doppelkarte seinen Wunsch auf Abschluß auch einer
Teilkaskoversicherung gegenüber dem Streithelfer G. geäußert hat.
Im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO (Bl. 129 ff. d.A.) hat
der Kläger geschildert, daß er den Streithelfer G. angerufen und um
Übersendung einer Doppelkarte gebeten habe, nachdem er, der Kläger,
sich zum Erwerb des Fahrzeugs entschlossen habe. Er habe den
Streithelfer G. bei dieser Gelegenheit ausdrücklich darauf
hingewiesen, auch eine Teilkaskoversicherung abschließen zu wollen.
Dies habe der Streithelfer ihm auch zugesagt. Den Inhalt dieses vom
Kläger geschilderten Telefongesprächs hat der Zeuge K. bestätigt,
der bei dem Autokauf und bei dem Telefongespräch des Klägers mit
Herrn G. zugegen war (Bl. 131 d.A.). Dem stehen auch nicht die
Angaben des als Zeugen vernommenen Streithelfers G. entgegen, auch
wenn er sich an den konkreten Inhalt des Telefonats nicht mehr
erinnern konnte. Auch er hat letztlich bestätigt, daß eine
Teilkaskoversicherung für das neu erworbene Fahrzeug des Klägers
abgeschlossen werden sollte (Bl. 134 d.A.). Anhaltspunkte dafür,
daß der Kläger vom Zeugen G. deutlich darauf hingewiesen worden
ist, daß der begehrte Versicherungsschutz für die
Teilkaskoversicherung nicht durch vorläufige Deckung auf Grund der
ausgehändigten Doppelkarte mit Anmeldung des Fahrzeugs, sondern
erst mit der endgültigen Annahme des Versicherungsvertrages durch
die Beklagte beginne, sind nicht erkennbar. Selbst wenn auf der
Doppelkarte ein entsprechender formularmäßiger Hinweis angebracht
war, würde dieser Hinweis nicht ausreichen, den gewährten
vorläufigen Versicherungsschutz auf die Haftpflichtversicherung zu
beschränken (BGH zfs 99, 522, 523; Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O.,
§ 1 AKB Rn 7).
14 Die Gewährung vorläufiger Deckung in
der Teilkaskoversicherung scheitert vorliegend auch nicht daran,
daß der Streithelfer G. selbst kein Versicherungsagent der
Beklagten war, sondern die Versicherung über die Maklerfirma M. H.
GmbH vermittelt hat. Unstreitig war die Fa. M. H. GmbH für die
Beklagte tätig und hat für sie Versicherungen vermittelt. Zu diesem
Zweck hat die Maklerfirma Doppelkarten der Beklagten vorgehalten
und war berechtigt, diese ihren Kunden auszuhändigen. Daraus folgt,
daß die Fa. H. die Beklagte durch die Weitergabe der Doppelkarten
an ihre Kunden wirksam rechtlich verpflichten konnte. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, daß der Kläger die Doppelkarte nicht
unmittelbar von der Fa. M. H. erhalten hat. Soweit es um Gewährung
vorläufigen Deckungsschutzes in der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geht, zieht selbst die
Beklagte den Beginn des Versicherungsschutzes am 18.02.1998 nicht
in Zweifel, obwohl dem Kläger die Doppelkarte nicht von einem
Versicherungsagenten der Beklagten oder einem für sie tätigen
Versicherungsmakler ausgehändigt worden ist. Dann können aber für
die Wirksamkeit der gleichzeitig begehrten Teilkaskoversicherung
keine anderen Grundsätze gelten. Ein Versicherungsnehmer erwartet
in der Regel eine einheitliche Behandlung seiner auf Abschluß einer
Haftpflicht- und einer Kaskoversicherung gestellten Anträge. Daraus
erklärt sich die oben dargelegte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur vorläufigen Deckung in der
Fahrzeugversicherung bei fehlendem deutlichen Hinweis des
Versicherers, nur vorläufigen Deckungsschutz in der
Haftpflichtversicherung gewähren zu wollen. Wird daher durch die
Aushändigung einer Doppelkarte vom Versicherer rechtswirksam
vorläufiger Deckungsschutz in der Haftpflichtversicherung gewährt,
so besteht auch vorläufiger Versicherungsschutz in der
Kaskoversicherung, wenn die vom Bundesgerichtshof zu diesem
Problemkreis entwickelten Grundsätze (BGH VersR 86, 541; zfs 99,
522) vorliegen, unabhängig davon, ob im Einzelfall dem
Versicherungsnehmer die Doppelkarte von einem Versicherungsagenten,
einem Versicherungsmakler oder von einem Beauftragten des
Versicherungsmaklers ausgehändigt worden ist.
15 Soweit die Beklagte in dem nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 21.08.2000 (Bl. 232 ff. d.A.)
behauptet, die Doppelkarte sei dem Streithelfer G. als Kunden und
nicht zur Weitergabe ausgehändigt worden, ist dieser Vortrag von
der Beklagten weder durch Tatsachen belegt noch unter Beweis
gestellt worden. Zudem stehen dieser Behauptung der Vortrag und die
Aussage des Streithelfers G. entgegen.
16 Auch die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 22.09.1999 (BGH r+s 99, 491) steht insoweit
nicht entgegen, denn sie betrifft eine andere rechtliche
Fallgestaltung und ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es nicht - wie
hier - um die Frage der Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses unter
Verwendung von Versicherungsbestätigungen, die der Versicherer
einem Versicherungsmakler zur Verfügung gestellt und dieser
weitergegeben hatte, sondern um die Frage der Wissenszurechnung des
Versicherungsmaklers beim Zustandekommen eines
Versicherungsvertrages, wenn dem Vermittler von der Versicherung
Antragsformulare zur Verfügung gestellt worden sind und dieser
davon bei der Vermittlung des Vertrages Gebrauch gemacht hat. Der
Bundesgerichtshof hat eine Anwendung der
"Auge-und-Ohr-Rechtsprechung" in diesem Fall verneint.
17 Die Überlassung von
Versicherungsbestätigungen an den Makler und damit die Möglichkeit,
den Versicherer durch deren Weitergabe zu verpflichten, betrifft
nicht den Problemkreis der Wissenszurechnung. Durch die Überlassung
von Doppelkarten wird dem Versicherungsmakler vom Versicherer
gerade die Möglichkeit eingeräumt, ihn durch die Weitergabe dieser
Doppelkarten im Rahmen der Haftpflichtversicherung zu verpflichten.
Hat der Versicherer aber durch die Weitergabe der Doppelkarte
vorläufigen Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung zu
gewähren, so ist kein Grund ersichtlich, die vom Bundesgerichtshof
entwickelten Grundsätze zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes
in der Kaskoversicherung in diesen Fällen nicht anzuwenden.
18 Die Voraussetzungen, unter denen sich
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der durch die
Aushändigung der Doppelkarte gewährte Versicherungsschutz auch auf
die Fahrzeugversicherung erstreckt, liegen vor, denn der Kläger hat
neben dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung - mündlich - auch
den Abschluß einer Teilkaskoversicherung beantragt. Außerdem fehlt
es an dem vom Bundesgerichtshof trotz der einschränkenden Regelung
in § 1 Ziffer 3 AKB 96 geforderten deutlichen und
unmißverständlichen Hinweis, daß die Doppelkarte nur vorläufigen
Versicherungsschutz in der Haftpflicht-versicherung gewährt.
19 Diese vorläufige Deckung bestand auch
zum Zeitpunkt des Diebstahls am 4./5. Juni 1998 fort. Eine
Kündigung gemäß § 1 Nr. 5 AKB ist durch die Beklagte nicht erfolgt.
Versicherungsschutz aus einem Hauptvertrag mit einem anderen
Versicherer, der auch zu einer Beendigung der vorläufigen Deckung
geführt hätte, besteht ebenfalls nicht. Den am 13.05.1998 angeblich
an die Europaversicherung gefaxten Antrag hat die
Europaversicherung jedenfalls nicht angenommen. Auch die
Voraussetzungen für einen rückwirkenden Wegfall des
Versicherungsschutzes sind nicht gegeben. Eine analoge Anwendung
von § 1 Nr. 4 S. 2 AKB kommt nicht in Betracht. Das Fehlen eines
schriftlichen Antrags auf Abschluß des Hauptvertrages vor Eintritt
des Versicherungsfalles kann nicht mit dem Fall gleichgesetzt
werden, daß ein Versicherungsnehmer einen berechtigten Anspruch des
Versicherers auf Zahlung des Einlösungsbetrages schuldhaft nicht
fristgerecht erfüllt, denn der Versicherer hat keinen Anspruch auf
Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebotes des
Versicherungsnehmers (OLG Hamm, VersR 92, 995).
20 Das äußere Bild des
Kraftfahrzeugdiebstahls ist durch die Aussage der Zeugin Sch. (Bl.
109 ff. d.A.) und die persönliche Anhörung des Klägers (Bl. 105 ff.
d.A.) erwiesen. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen
des Landgerichts im erstinstanzlichen Urteil (Bl. 160 d.A.) an.
21 Dem Grunde nach ist die Beklagte daher
verpflichtet, den Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeugs
zu ersetzen. Da die Höhe des Anspruchs zwischen den Parteien
streitig und der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Entscheidung
reif ist, war die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch im
Hinblick auf die Entscheidung über die Kosten des
Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.
22 Streitwert des Berufungsverfahrens und
Beschwer der Beklagten: 39.234,63 DM
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