Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 20.10.2000: Beweisantrag




Das OLG Köln (Beschluss vom 20.10.2000 - Ss 438/00 Z - 180 Z -) hat entschieden:

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Tenor:

I.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II.

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen.

1 G r ü n d e:

2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen nicht ausreichender

Vorsicht beim Rückwärtsfahren zu einer Geldbuße von 75,00 DM

verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen

Gründe:


getroffen:

3 "Am 2.03.2000 befuhr der Betroffene

gegen 11.47 Uhr die K.straße in Richtung V.straße . Er suchte einen

Parkplatz, als er an einer freien Parktasche auf der rechten

Straßenseite vorbeigefahren war, hielt er an und fuhr zurück, um in

den Stellplatz einfahren zu können. Hierbei kam es zur Kollision

mit dem von dem Herrn G. geführten Fahrzeug. Herr G. war mit seinem

Kraftfahrzeug in Gegenrichtung unterwegs und wollte einen vor ihm

an einer Bushaltestelle stehenden Bus überholen, nachdem er dem

Betroffenen die Vorfahrt gewährt hatte. Hierzu mußte er auf die

Gegenfahrbahn ausweichen. Bei der Kollison stieß das Fahrzeug des

Betroffenen mit der linken hinteren Ecke in den hinteren linken

Bereich des Fahrzeugs des Herrn G. , das durch die Kollision u. a.

am linken hinteren Radkasten und an der hinteren linken Tür

beschädigt wurde.

4 Beim Rückwärtsfahren hatte der

Betroffene das Fahrzeug des Herrn G. übersehen, er hätte es jedoch

bei genügender Aufmerksamkeit erkennen können."

5 Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, er habe

nicht zurückgesetzt, aufgrund der Aussage des Zeugen G. als

widerlegt angesehen.

6 Mit dem Antrag des Betroffenen auf Zulassung der

Rechtsbeschwerde wird Versagung rechtlichen Gehörs gerügt. Hierzu

wird vorgetragen:

7 In der Hauptverhandlung habe der Betroffene mit einem

Beweisantrag auf Vernehmung von drei Zeugen die Behauptung unter

Beweis gestellt, der Betroffene habe sein Fahrzeug nicht

zurückgesetzt; das Amtsgericht habe diesen Beweisantrag mit der

Begründung zurückgewiesen, die Vernehmung des Zeugen könne zur

Wahrheitsfindung nichts beitragen. Weiter sei ein Beweisantrag auf

Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens zu der Behauptung

gestellt worden, der Schaden am Fahrzeug des Herrn G. sei dadurch

entstanden, dass er gegen den stehenden Wagen des Betroffenen

gefahren sei; auch dieser Beweisantrag sei zurückgewiesen worden,

weil die Aussage des Zeugen G. überzeugend sei.

8 Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 80 a Abs. 2

Nr. 2 OWiG der Senat in der Besetzung mit einem Richter zu

entscheiden (SenatsE NZV 1999, 264 = VRS 96, 451).

9 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da das angefochtene Urteil

wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr.

2 OWiG). Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht

eingeschränkt (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. NStZ 1988, 31;

NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; Göhler,

OWiG, 12. Auflage, § 80 Rnr. 16 i; Steindorf in KK, OWiG, 2.

Auflage, § 80 Rnr. 40 c).

10 Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, mit der die Ablehnung

von zwei Beweisanträgen beanstandet wird, entspricht jedenfalls

hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines

Sachverständigengutachten den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO.

11 Diese Vorschrift gilt für alle Verfahrensrügen und damit auch

für die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (ständige

Senatsrechtssprechung, vgl. SenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383;

Göhler OWiG, 12. Auflage, § 80 Rnr. 16 d; Steindorf in KK, OWiG, 2.

Auflage, § 80 Rnr. 41). Der Tatsachenvortrag in der

Rechtsbeschwerdebegründung muss dem Rechtsbeschwerdegericht die

Überprüfung ermöglichen, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt,

wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft (SenatsE VRS 94, 123; 95,

383).

12 Soweit die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung von drei

Zeugen beanstandet wird, ist der Tatsachenvortrag nicht

ausreichend. Um beurteilen zu können, ob die Ablehnung eines

Beweisantrags eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellt, muss

dem Vorbringen zumindest auch entnommen werden können, ob überhaupt

ein Beweisantrag gestellt und fehlerhaft behandelt worden ist. Wird

die Nichtvernehmung von Zeugen beanstandet, so müssen sie

namentlich genannt werden (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im

Strafprozess, 5. Auflage, Seite 878). Daran fehlt es in der

Rechtsbeschwerdebegründung.

13 Soweit die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines

Sachverständigengutachtens gerügt wird, reicht aber der

Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung. Grundsätzlich

muss zwar bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs dargelegt

werden, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht

hätte (vgl. Göhler a. a. O. § 80 Rnr. 16 c). Dies gilt aber nicht,

wenn - wie hier - die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegen

soll, dass ein Beweisantrag nicht berücksichtigt worden ist, da es

in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt,

was der Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur

darauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidigungsvorbringen

entscheidungserheblich sein konnte (vgl. SenatsE NZV 1999, 264 =

VRS 96, 451).

14 Ob das rechtliche Gehör verletzt ist, muss bereits im

Zulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812;

SenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; Göhler a. a. O. § 80 Rnr. 16

c). Liegt eine Versagung rechtlichen Gehörs vor, so gebietet § 80

Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde (BVerfG NJW

1992, 2811, 2812). Die Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass

das Amtsgericht durch die Behandlung des vom Betroffenen in der

Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags das rechtliche Gehör des

Betroffenen verletzt hat.

15 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG)

gebietet, Beweisanträge, auf die es für die Entscheidung ankommt,

zu berücksichtigen, sofern nicht Gründe des Prozessrechts es

gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (BVerfG NJW

1996, 2785, 2786; SenatsE vom 11.04.2000 - Ss 175/00 - ; Steindorf

a. a. O. § 80 Rnr. 41). Eine lediglich prozessordnungswidrige

Behandlung von Beweisanträgen ist noch keine Verweigerung

rechtlichen Gehörs (SenatsE VRS 83, 446; Senatsentscheidung vom

11.04.2000 - Ss 175/00). Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines

Entlastungszeugen unter Verstoß gegen § 77 OWiG kann aber eine

Versagung rechtlichen Gehörs sein (Göhler, a. a. O., § 80 Rnr. 16

b). Jedenfalls verletzt eine willkürliche Ablehnung eines

Beweisantrags, also die Ablehnung eines Beweisantrags ohne

nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung, die

unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken

nicht mehr verständlich ist, das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992,

2811; OLG Celle VRS 84, 232; SenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383;

SenatsE vom 11.04.00 - Ss 175/00 -; Steindorf a. a. O., § 80 Rnr.

41).

16 Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht das rechtliche Gehör

des Betroffenen verletzt.

17 Das beantragte Sachverständigengutachten, dass die Widerlegung

des einzigen Belastungszeugen bezweckte, konnte nicht ohne Verstoß

gegen § 77 OWiG abgelehnt werden. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann

das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn nach seinem

pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der

Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrags

steht damit nicht im Belieben des Gerichts und darf vor allem nicht

willkürlich erfolgen. Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens

gehört, dass der Grundsatz der Wahrheitserforschungspflicht (§ 77

Abs. 1 OWiG) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache

beachtet wird (vgl. SenatsE VRS 81, 201, 202; 88, 376). Drängt sich

die Erhebung eines angebotenen Beweises auf oder liegt sie

zumindest nahe, muss das Gericht dem Antrag nachgehen, anderenfalls

verletzt es seine Aufklärungspflicht (SenatsE VRS 88, 376). Ist der

Sachverhalt aufgrund verlässlicher Beweismittel und ohne Mißachtung

der Aufklärungspflicht so eindeutig geklärt, dass die beantragte

Beweiserhebung an der gerichtlichen Überzeugung nichts ändern

würde, darf von weiterer Beweiserhebung abgesehen werden (vgl.

SenatsE VRS 81, 202; 88, 376). Diese Voraussetzungen sind jedoch

regelmäßig nicht erfüllt, wenn sich gleichwertige Beweismittel

gegenüberstehen (SenatsE VRS 88, 376). So darf der beantragten

Beweiserhebung in der Regel ein weiterer Aufklärungswert nicht

abgesprochen werden, wenn sie der Entkräftung des bisherigen,

lediglich auf der Aussage eines Zeugen beruhenden Beweisergebnisses

dienen soll (BayObLG VRS 84, 44; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542; OLG

Karlsruhe NStZ 1988, 226; SenatsE VRS 81, 201; 88, 376; SenatsE vom

13.05.1997 - Ss 237/97; Göhler, a. a. O.; § 77 Rnr. 14; Senge in KK

OWiG, 2. Auflage, § 77 Rnr. 17). Wird die Vernehmung eines

Sachverständigen gerade zu dem Zweck beantragt, die Aussage des

einzigen Belastungszeugen zu widerlegen, so darf das Gericht den

Beweisantrag nicht ablehnen, wenn im Fall der Bestätigung der

Beweisbehauptung durch den Sachverständigen der Beweiswert der

Zeugenaussage erschüttert würde (BayObLG VRS 84, 44; SenatsE VRS

88, 376; Göhler a. a. O. § 77 Rnr. 14). Nur ausnahmsweise kann der

Tatrichter aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles von dieser

Regel abweichen, dann nämlich, wenn der Sachverhalt aufgrund einer

zuverlässigen Zeugenaussage geklärt ist und demgegenüber die

zusätzlich beantragte Beweiserhebung keinen Aufklärungswert hat

(OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542, 543).

18 Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Es hätte sich

vielmehr die weitere Beweiserhebung vor allem deshalb aufgedrängt,

weil der einzige Belastungszeuge der Unfallgegner war, dessen

Fahrzeug ebenfalls beschädigt worden ist und der möglicherweise

wegen der Frage der zivilrechtlichen Haftung für die Unfallschäden

daran interessiert ist, den Betroffenen als schuldigen

Unfallverursacher hinzustellen. Soll die Aussage eines solchen

Zeugen durch einen Beweisantrag widerlegt werden, kann der

Tatrichter den Antrag nicht ablehnen, ohne gegen seine Pflicht, die

Wahrheit zu erforschen, zu verstoßen. Es stellt nicht nur eine

Verletzung des einfachen Verfahrensrechts, sondern eine Verletzung

des verfassungsrechtlich geschützten rechtlichen Gehörs dar, wenn

dem Betroffenen ein für ihn günstigerer, möglicher

Verfahrensausgang durch Nichtberücksichtigung seines unter Beweis

gestellten Sachvortrags nur deshalb vorenthalten worden ist, weil

sich der Tatrichter bei der Gesetzesanwendung eklatant versehen hat

(vgl. OLG Celle VRS 84, 232).

19 Die somit § 79 Abs. 1 Satz 2 zulässige Rechtsbeschwerde ist auch

begründet.

20 Wird die Rechtsbeschwerde vom Einzelrichter zugelassen, weil es

geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs

aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), so ist er auch für die

Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständig (vgl. SenatsE NZV

1998, 476 = VRS 95, 383). Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

rechtliche Gehör des Betroffenen dadurch verletzt hat, dass er den

Beweisantrag ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt hat.

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