Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 20.10.2000: Beweisantrag
Das OLG Köln (Beschluss vom 20.10.2000 - Ss 438/00 Z - 180 Z -) hat entschieden:
Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren
Tenor:
I.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II.
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen.
1 G r ü n d e:
2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen nicht ausreichender
Vorsicht beim Rückwärtsfahren zu einer Geldbuße von 75,00 DM
verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen
Gründe:
getroffen:
3 "Am 2.03.2000 befuhr der Betroffene
gegen 11.47 Uhr die K.straße in Richtung V.straße . Er suchte einen
Parkplatz, als er an einer freien Parktasche auf der rechten
Straßenseite vorbeigefahren war, hielt er an und fuhr zurück, um in
den Stellplatz einfahren zu können. Hierbei kam es zur Kollision
mit dem von dem Herrn G. geführten Fahrzeug. Herr G. war mit seinem
Kraftfahrzeug in Gegenrichtung unterwegs und wollte einen vor ihm
an einer Bushaltestelle stehenden Bus überholen, nachdem er dem
Betroffenen die Vorfahrt gewährt hatte. Hierzu mußte er auf die
Gegenfahrbahn ausweichen. Bei der Kollison stieß das Fahrzeug des
Betroffenen mit der linken hinteren Ecke in den hinteren linken
Bereich des Fahrzeugs des Herrn G. , das durch die Kollision u. a.
am linken hinteren Radkasten und an der hinteren linken Tür
beschädigt wurde.
4 Beim Rückwärtsfahren hatte der
Betroffene das Fahrzeug des Herrn G. übersehen, er hätte es jedoch
bei genügender Aufmerksamkeit erkennen können."
5 Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, er habe
nicht zurückgesetzt, aufgrund der Aussage des Zeugen G. als
widerlegt angesehen.
6 Mit dem Antrag des Betroffenen auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde wird Versagung rechtlichen Gehörs gerügt. Hierzu
wird vorgetragen:
7 In der Hauptverhandlung habe der Betroffene mit einem
Beweisantrag auf Vernehmung von drei Zeugen die Behauptung unter
Beweis gestellt, der Betroffene habe sein Fahrzeug nicht
zurückgesetzt; das Amtsgericht habe diesen Beweisantrag mit der
Begründung zurückgewiesen, die Vernehmung des Zeugen könne zur
Wahrheitsfindung nichts beitragen. Weiter sei ein Beweisantrag auf
Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens zu der Behauptung
gestellt worden, der Schaden am Fahrzeug des Herrn G. sei dadurch
entstanden, dass er gegen den stehenden Wagen des Betroffenen
gefahren sei; auch dieser Beweisantrag sei zurückgewiesen worden,
weil die Aussage des Zeugen G. überzeugend sei.
8 Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 80 a Abs. 2
Nr. 2 OWiG der Senat in der Besetzung mit einem Richter zu
entscheiden (SenatsE NZV 1999, 264 = VRS 96, 451).
9 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da das angefochtene Urteil
wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr.
2 OWiG). Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht
eingeschränkt (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. NStZ 1988, 31;
NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; Göhler,
OWiG, 12. Auflage, § 80 Rnr. 16 i; Steindorf in KK, OWiG, 2.
Auflage, § 80 Rnr. 40 c).
10 Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, mit der die Ablehnung
von zwei Beweisanträgen beanstandet wird, entspricht jedenfalls
hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines
Sachverständigengutachten den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO.
11 Diese Vorschrift gilt für alle Verfahrensrügen und damit auch
für die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (ständige
Senatsrechtssprechung, vgl. SenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383;
Göhler OWiG, 12. Auflage, § 80 Rnr. 16 d; Steindorf in KK, OWiG, 2.
Auflage, § 80 Rnr. 41). Der Tatsachenvortrag in der
Rechtsbeschwerdebegründung muss dem Rechtsbeschwerdegericht die
Überprüfung ermöglichen, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt,
wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft (SenatsE VRS 94, 123; 95,
383).
12 Soweit die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung von drei
Zeugen beanstandet wird, ist der Tatsachenvortrag nicht
ausreichend. Um beurteilen zu können, ob die Ablehnung eines
Beweisantrags eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellt, muss
dem Vorbringen zumindest auch entnommen werden können, ob überhaupt
ein Beweisantrag gestellt und fehlerhaft behandelt worden ist. Wird
die Nichtvernehmung von Zeugen beanstandet, so müssen sie
namentlich genannt werden (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im
Strafprozess, 5. Auflage, Seite 878). Daran fehlt es in der
Rechtsbeschwerdebegründung.
13 Soweit die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens gerügt wird, reicht aber der
Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung. Grundsätzlich
muss zwar bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs dargelegt
werden, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht
hätte (vgl. Göhler a. a. O. § 80 Rnr. 16 c). Dies gilt aber nicht,
wenn - wie hier - die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegen
soll, dass ein Beweisantrag nicht berücksichtigt worden ist, da es
in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt,
was der Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur
darauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidigungsvorbringen
entscheidungserheblich sein konnte (vgl. SenatsE NZV 1999, 264 =
VRS 96, 451).
14 Ob das rechtliche Gehör verletzt ist, muss bereits im
Zulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812;
SenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; Göhler a. a. O. § 80 Rnr. 16
c). Liegt eine Versagung rechtlichen Gehörs vor, so gebietet § 80
Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde (BVerfG NJW
1992, 2811, 2812). Die Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass
das Amtsgericht durch die Behandlung des vom Betroffenen in der
Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags das rechtliche Gehör des
Betroffenen verletzt hat.
15 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG)
gebietet, Beweisanträge, auf die es für die Entscheidung ankommt,
zu berücksichtigen, sofern nicht Gründe des Prozessrechts es
gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (BVerfG NJW
1996, 2785, 2786; SenatsE vom 11.04.2000 - Ss 175/00 - ; Steindorf
a. a. O. § 80 Rnr. 41). Eine lediglich prozessordnungswidrige
Behandlung von Beweisanträgen ist noch keine Verweigerung
rechtlichen Gehörs (SenatsE VRS 83, 446; Senatsentscheidung vom
11.04.2000 - Ss 175/00). Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines
Entlastungszeugen unter Verstoß gegen § 77 OWiG kann aber eine
Versagung rechtlichen Gehörs sein (Göhler, a. a. O., § 80 Rnr. 16
b). Jedenfalls verletzt eine willkürliche Ablehnung eines
Beweisantrags, also die Ablehnung eines Beweisantrags ohne
nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung, die
unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken
nicht mehr verständlich ist, das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992,
2811; OLG Celle VRS 84, 232; SenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383;
SenatsE vom 11.04.00 - Ss 175/00 -; Steindorf a. a. O., § 80 Rnr.
41).
16 Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht das rechtliche Gehör
des Betroffenen verletzt.
17 Das beantragte Sachverständigengutachten, dass die Widerlegung
des einzigen Belastungszeugen bezweckte, konnte nicht ohne Verstoß
gegen § 77 OWiG abgelehnt werden. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann
das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der
Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrags
steht damit nicht im Belieben des Gerichts und darf vor allem nicht
willkürlich erfolgen. Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens
gehört, dass der Grundsatz der Wahrheitserforschungspflicht (§ 77
Abs. 1 OWiG) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache
beachtet wird (vgl. SenatsE VRS 81, 201, 202; 88, 376). Drängt sich
die Erhebung eines angebotenen Beweises auf oder liegt sie
zumindest nahe, muss das Gericht dem Antrag nachgehen, anderenfalls
verletzt es seine Aufklärungspflicht (SenatsE VRS 88, 376). Ist der
Sachverhalt aufgrund verlässlicher Beweismittel und ohne Mißachtung
der Aufklärungspflicht so eindeutig geklärt, dass die beantragte
Beweiserhebung an der gerichtlichen Überzeugung nichts ändern
würde, darf von weiterer Beweiserhebung abgesehen werden (vgl.
SenatsE VRS 81, 202; 88, 376). Diese Voraussetzungen sind jedoch
regelmäßig nicht erfüllt, wenn sich gleichwertige Beweismittel
gegenüberstehen (SenatsE VRS 88, 376). So darf der beantragten
Beweiserhebung in der Regel ein weiterer Aufklärungswert nicht
abgesprochen werden, wenn sie der Entkräftung des bisherigen,
lediglich auf der Aussage eines Zeugen beruhenden Beweisergebnisses
dienen soll (BayObLG VRS 84, 44; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542; OLG
Karlsruhe NStZ 1988, 226; SenatsE VRS 81, 201; 88, 376; SenatsE vom
13.05.1997 - Ss 237/97; Göhler, a. a. O.; § 77 Rnr. 14; Senge in KK
OWiG, 2. Auflage, § 77 Rnr. 17). Wird die Vernehmung eines
Sachverständigen gerade zu dem Zweck beantragt, die Aussage des
einzigen Belastungszeugen zu widerlegen, so darf das Gericht den
Beweisantrag nicht ablehnen, wenn im Fall der Bestätigung der
Beweisbehauptung durch den Sachverständigen der Beweiswert der
Zeugenaussage erschüttert würde (BayObLG VRS 84, 44; SenatsE VRS
88, 376; Göhler a. a. O. § 77 Rnr. 14). Nur ausnahmsweise kann der
Tatrichter aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles von dieser
Regel abweichen, dann nämlich, wenn der Sachverhalt aufgrund einer
zuverlässigen Zeugenaussage geklärt ist und demgegenüber die
zusätzlich beantragte Beweiserhebung keinen Aufklärungswert hat
(OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542, 543).
18 Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Es hätte sich
vielmehr die weitere Beweiserhebung vor allem deshalb aufgedrängt,
weil der einzige Belastungszeuge der Unfallgegner war, dessen
Fahrzeug ebenfalls beschädigt worden ist und der möglicherweise
wegen der Frage der zivilrechtlichen Haftung für die Unfallschäden
daran interessiert ist, den Betroffenen als schuldigen
Unfallverursacher hinzustellen. Soll die Aussage eines solchen
Zeugen durch einen Beweisantrag widerlegt werden, kann der
Tatrichter den Antrag nicht ablehnen, ohne gegen seine Pflicht, die
Wahrheit zu erforschen, zu verstoßen. Es stellt nicht nur eine
Verletzung des einfachen Verfahrensrechts, sondern eine Verletzung
des verfassungsrechtlich geschützten rechtlichen Gehörs dar, wenn
dem Betroffenen ein für ihn günstigerer, möglicher
Verfahrensausgang durch Nichtberücksichtigung seines unter Beweis
gestellten Sachvortrags nur deshalb vorenthalten worden ist, weil
sich der Tatrichter bei der Gesetzesanwendung eklatant versehen hat
(vgl. OLG Celle VRS 84, 232).
19 Die somit § 79 Abs. 1 Satz 2 zulässige Rechtsbeschwerde ist auch
begründet.
20 Wird die Rechtsbeschwerde vom Einzelrichter zugelassen, weil es
geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), so ist er auch für die
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständig (vgl. SenatsE NZV
1998, 476 = VRS 95, 383). Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
rechtliche Gehör des Betroffenen dadurch verletzt hat, dass er den
Beweisantrag ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt hat.
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