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OLG Köln v. 13.10.2000: Verdienstausfallschaden




Das OLG Köln (Urteil vom 13.10.2000 - 20 U 125/99) hat entschieden:

Siehe auch
Schmerzensgeld HWS
und
Schmerzensgeldrente

Tenor:

1 T a t b e s t a n d :

2 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Schadensersatzes aus einem

Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 20.10.94 gegen 03 Uhr in E.

ereignet hat und bei dem er als Fußgänger von dem Pkw des Beklagten

zu 1) erfasst wurde.

3 Der Kläger erlitt dabei erhebliche Verletzungen, unter anderem

eine schwere Schädelhirnverletzung und eine Schädelfraktur, die mit

erheblichen fortdauernden Beeinträchtigungen und Einschränkungen

Gründe:


seiner Arbeitsfähigkeit verbunden ist.

4 Mit dem am 28.05.99 verkündeten, rechtskräftigen Urteil - 20 U

219/98 - ist die Klage wegen des mit ihr verfolgten

Feststellungsantrags zugesprochen und im übrigen, soweit der Kläger

mit ihr die Zahlung von Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente und

Verdienstausfallschaden geltend macht, dem Grunde nach für

gerechtfertigt erklärt worden.

5 Im Höheverfahren verfolgt der Kläger neben der Zahlung eines

angemessenen Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente noch

die Zuerkennung von Verdienstausfallschaden.

6 Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und

Streitstandes wird auf das vorgenannte Urteil und das angegriffene

Schlussurteil des Landgerichts Bezug genommen, mit dem es unter

Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten verurteilt hat, an den

Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 DM nebst

Zinsen sowie beginnend mit dem 01.06.1999 eine monatliche

Verdienstausfallrente zu zahlen.

7 Dagegen richten sich die Berufungen des Klägers und der

Beklagten.

8 Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger unter

anderem vor, der Auffassung des Landgerichts zur Abweisung einer

Schmerzensgeldrente, seine fortlaufenden, lebenslänglichen

Beeinträchtigungen, für die er eine Schmerzensgeldrente verlange,

seien bereits bei der Höhe des Schmerzensgeldkapitalbetrages

berücksichtigt, könne nicht gefolgt werden. Wegen der Schwere

seiner Verletzungen durch den Unfall sowie der auf Lebenszeit

bestehenden Behinderung, die eine Erwerbstätigkeit auf dem

Arbeitsmarkt auf Dauer unmöglich mache und auch wegen seines Alters

könne der zugesprochene Schmerzensgeldkapitalbetrag von insgesamt

160.000,00 DM nicht die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente

kompensieren. Aufgrund der Unfallfolgen, insbesondere der

Schädel-Hirnverletzung und des dadurch eingetretenen

hirnorganischen Psychosyndroms mit Wesensänderung,

Antriebsminderung und allgemeiner Verlangsamung sei es ihm nicht

möglich, für seinen Lebensunterhalt auf Dauer alleine zu sorgen. Er

werde immer auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. Ebenso werde er

dauerhaft nicht ohne ärztliche Behandlung auskommen. Er befinde

sich weiterhin in neurologischer und psychiatrischer Behandlung, da

er seit dem Unfall nicht mehr richtig schlafen könne - oft nur

fortlaufend ca. drei Stunden -, seien ihm Medikamente verschrieben

worden, die zur einer Abhängigkeit geführt hätten. Er müsse deshalb

versuchen, möglichst ohne Schlaftabletten auszukommen. Damit gehe

ein erheblicher Gewichtsverlust einher. Derzeit wiege er lediglich

ca. 58 kg. Einmal wöchentlich gehe er zur Verhaltenstherapie. Er

befinde sich weiterhin in Behandlung seines Hausarztes. Wegen

seiner instabilen Kniegelenke sei er in der Behandlung eines

Orthopäden. Seine Knieprobleme und die damit verbundenen starken

Schmerzen erforderten alsbald eine Operation an beiden

Kniegelenken. Die Behandlung wegen Stotterns, die eine ca.

viermonatige stationäre Behandlung erfordert habe, sei wegen seiner

Aufnahme in die Werkstätte für Behinderte ab 01.09.1997

zurückgestellt worden. Seit Juni 1999 sei es ihm wegen seiner

ständigen starken Schmerzen an beiden Knien, die zu erheblichen

Fehlzeiten geführt hätten, nicht mehr möglich, diese Werkstätte zu

besuchen.

9 Seit dem Unfall lebe er von Sozialhilfe, sodass auch seine

finanziellen Verhältnisse seit Jahren äußerst eingeschränkt seien.

Er lebe äußerst zurückgezogen. Freizeitaktivitäten, mit Ausnahme

des therapeutisch gebotenen Schwimmens, fänden nicht mehr statt. Er

lebe überwiegend zu Hause oder bei seinen Eltern oder bei seinem

inzwischen 10 Jahre alten nichtehelichen Sohn. Seine ehemaligen

Freunde hätten sich fast völlig zurückgezogen. Die Aufnahme einer

festen Partnerschaft bzw. eine Familienplanung komme kaum in

Betracht. Dies begründe neben dem Kapitalbetrag den Anspruch auf

eine monatliche Schmerzensgeldrente, die in Höhe von 1.000,00 DM

angemessen sei.

10 Unrichtig sei das landgerichtliche Urteil auch zur Höhe des ihm

als Rente zugesprochenen Verdienstausfalls. Neben seiner

erfolgreich abgeschlossen Berufsausbildung zum Industrieisolierer

sei er in den Jahren vor dem Unfall selbständig tätig gewesen und

habe auch nach der Aufgabe dieser selbständigen Tätigkeit ständig

neue Möglichkeiten erkundet, diese fortzusetzen. Konkret habe er

ein Projekt im Bereich der sogenannte Erlebnisgastronomie geplant.

Insgesamt erscheine es unwahrscheinlich, dass er lediglich ein

durchschnittliches Monatseinkommen von 1.500,00 DM erzielt hätte,

das, einschließlich des Wohngeldes, nur unwesentlich über der

Sozialhilfe gelegen hätte, die er in Höhe von 1.428,36 DM im Monat

erhalten habe. Selbst einfache bzw. ungelernte Arbeiter erzielten

bereits Beträge von monatlich 2.500,00 DM netto.

11 Der Kläger beantragt,

12 das Schlussurteil des Landgerichts

abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner über die

ausgeurteilten Beträge hinaus weiterhin zu verurteilen, an ihn

13 a) 26.387,10 DM (monatlich

Schmerzensgeldrente von 1.000,00 DM vom 20.10.1994 bis 31.12.1996)

nebst 4 % Zinsen aus 17.387,10 DM seit dem 21.03.1996 und aus

weiteren 9.000,00 DM seit Rechtshängigkeit,

14 b) ab 01.01.1997 eine monatliche

Schmerzensgeldrente von 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit

Rechtshängigkeit, fällig im Voraus zum 01. eines jeden Monats,

15 c) ab dem 01.06.1999 über den

zuerkannten Betrag von monatlich 1.500,00 DM

(Verdienstausfallrente) hinaus einen weiteren Betrag von 1.000,00

DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, fällig im Voraus zum 01.

eines jeden Monats, unter Berücksichtigung einer Zahlung der

Beklagten zu 1) in Höhe von 10.400,00 DM am 20.01.2000,

16

17 zu zahlen.

18 Die Beklagten beantragen,

19

20 unter teilweiser Abänderung des

angefochtenen Urteils und unter Berücksichtigung der im Antrag des

Klägers genannten Zahlung die Klage abzuweisen, soweit dem

Kläger

21 a) ein höheres weiteres Schmerzensgeld

als 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.03.1996

22

23 sowie

24 b) eine höhere monatliche

Verdienstausfallrente als 1.300,00 DM beginnend mit dem Schluss der

mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und endend am

22.03.2032,

25

26 zugesprochen worden sind.

27 Sie meinen, der vom Landgericht zuerkannte

Schmerzensgeldkapitalbetrag sei bei Berücksichtigung vergleichbarer

Fälle in der Rechtsprechung um zumindest 20.000,00 DM

übersetzt.

28 Wegen des Verdienstausfallschadens werde zwar nicht verkannt,

dass die schweren Verletzungen des Beklagten erhebliche

Verdienstausfälle hätten verursachen können, wenn die berufliche

Entwicklung des Klägers bis zum Unfall die Prognose rechtfertige,

dass er dauerhaft Einkommen über den Sozialhilfesatz hätte erzielen

könne. Tatsächlich habe er bereits ein halbes Jahr vor dem Unfall

Sozialhilfe bezogen. Die bis dahin von ihm ausgeübten sporadischen

selbständigen Tätigkeiten ließen den Schluss, dass der Kläger auf

Dauer erfolgreich einer derartigen Tätigkeit hätte nachgehen

können, nicht zu.

29 Seine erhebliche Verschuldung und die in diesem Zusammenhang von

ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung seien nicht

unfallbedingt. Dies beruhe vielmehr auf der Aufnahme eines

Existenzgründerdarlehens in Höhe von 60.000,00 DM sowie eines

weiteren Kontokorrentkredits in Höhe von 15.000,00 DM.

30 Die Rückkehr in einen, nach der eigenen Bekundung des Klägers

von ihm ungeliebten handwerklichen Beruf hätte ihm nicht nur wenig

Freude bereitet, sondern wäre für ihn mangels kontinuierlicher

Ausübung auch wenig erfolgversprechend gewesen.

31 Die Beeinträchtigungen des Klägers, insbesondere für seine

beruflichen Betätigungsmöglichkeiten, seien nicht so schwerwiegend,

dass ihnen mit der Zubilligung einer ständigen Schmerzensgeldrente

Rechnung getragen werden müsse.

32 Er sei kein Pflegefall, der für die Zukunft an jeder sinnvollen

Betätigung gehindert sei, auch wenn nach dem Ergebnis der

Sachverständigengutachten nicht damit zu rechnen sei, dass der

Kläger durch eine solche Tätigkeit in Zukunft seinen eigenen

Lebensunterhalt decken könne.

33 Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen weiterhin

Sozialhilfe beziehe, fehle es in Höhe des Sozialhilfebezuges von

monatlich 1.428,36 DM an der Aktivlegitimation für die

Geltendmachung des Verdienstausfallschadens. Deshalb sei die

Verdienstausfallschadensrente erst beginnend mit dem Schluss der

mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz zuzuerkennen.

34 Wegen des weitergehenden zweitinstanzlichen Sach- und

Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten

Schriftsätze und den diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen.

35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

36 Beide Berufungen der Parteien sind zulässig.

37 In der Sache selbst haben ihre Rechtsmittel teilweise

Erfolg.

38 1. Dem Kläger ist, allerdings unter entsprechender

Berücksichtigung bei der Höhe des ihm zustehenden angemessenen

Schmerzensgeldkapitalbetrages, eine Schmerzensgeldrente in Höhe von

300,00 DM zuzubilligen.

39 Der Ausgleich für immaterielle Schäden (§ 847 Abs. 1 BGB)

erfolgt zwar regelmäßig durch einen einmaligen Kapitalbetrag.

Daneben kann aber auch die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente

insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn der Unfall für den

Geschädigten mit lebenslänglichen Nachteilen verbunden ist.

40 Der Umstand, dass der Kläger nicht ständiger Betreuung und

Pflege bedarf, steht dem nicht entgegen. Auch weniger

durchgreifende Verletzungen rechtfertigen die Zuerkennung einer

Schmerzensgeldrente. Nach dem Beschluss des großen Zivilsenats des

Bundesgerichtshofs (NJW 1955, 1675) kann eine Schmerzensgeldrente

nicht nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wie etwa bei

anhaltenden Schmerzen, der Notwendigkeit wiederholter,

schmerzhafter ärztlicher Eingriffe und deren ungewissen Folgen oder

bei drohender Gefahr weiterer unfallbedingter Spätschäden, sondern

auch dann zugesprochen werden, wenn die Verletzungen zu

Lebensbeeinträchtigungen führen, die immer wieder neu und immer

wieder schmerzlich empfunden werden, so dass es angemessen sein

kann, der laufenden, nicht vermögensrechtlichen Beeinträchtigung

auch eine laufende geldliche Entschädigung gegenüberzustellen.

41 Dabei ist aber eine maßvolle Anwendung des Instruments der

Schmerzensgeldrente geboten, da die Kapitalisierungsbeträge der

Renten im Vergleich zu einem einmaligen Kapitalbetrag in Ansehung

der oft langen Dauer der fortlaufenden Zahlungen erhebliche Höhen

erreichen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist deshalb

dieser Gesichtspunkt bei der Festsetzung des Rentenbetrages zu

berücksichtigen und das Verhältnis von Kapitalbetrag und Rente, die

im übrigen der Möglichkeit der Abänderung nach § 323 ZPO unterliegt

(OLG Karlsruhe, NJW 1969, 1468), zueinander zu gewichten (BGH,

Versicherungsrecht 1976, 967).

42 Zwar ist die billige Entschädigung nach § 847 BGB unter

Berücksichtigung ihrer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für

jeden einzelnen Fall unter Würdigung und Wägung aller ihn prägenden

Umstände stets neu zu ermitteln. Allerdings ist auch dem

Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des Geschädigten und

dem für den Schädiger wirtschaftlich Zumutbaren Rechnung zu tragen.

Bei Letzterem können auch volkswirtschaftliche Gesichtspunkte nicht

außer Acht bleiben. Die Festsetzung eines nach den entwickelten

Rechtsprechungsmaßstäben zu reichlich bemessenen Schmerzensgeldes

kann, weil sie ihrerseits in Schmerzensgeldtabellen aufgenommen

werden, zu einer Erhöhung des allgemeinen Schmerzensgeldgefüges

beitragen, die der Versichertengemeinschaft wegen der damit

verbundenen Aufblähung der Versicherungskosten, die diese letztlich

selbst zu tragen hat, nicht zuzumuten ist (BGH VersR 1976,

968).

43 Schon deshalb, aber auch unter dem Gesichtspunkt der der

gleichmäßigen Rechtsgewährung dienenden Rechtssicherheit kann der

Tatrichter die Höhe des Schmerzensgeldes im Rahmen seines Ermessens

nicht in jedem Einzelfalle losgelöst von den für vergleichbare

Fälle bisher zuerkannten Beträgen ohne weitere Gründe willkürlich

anderweitig festsetzen.

44 Dies gilt auch für eine etwaige Aufspaltung des immateriellen

Anspruch in einen Kapitalbetrag und eine Schmerzensgeldrente. Auch

in diesen Fällen hat das Gericht, etwa durch eine

Kapitalisierungsberechnung der Rente die Höhe des

Schmerzensgeldanspruchs zu ermitteln, um feststellen zu können, ob

die Summe des Kapital- und des Rentenbetrages sich in einem dem

bestehenden Schmerzensgeldgefüge angemessenen Rahmen halten.

45 Unter Beachtung dieser Grundsätze liegen die Ansprüche des

Klägers, der neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 160.000,00 DM

eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,00 DM verlangt,

erheblich außerhalb der von der Rechtsprechung zur Höhe von

Kapitalabfindungen und Schmerzensgeldrenten entwickelten

Maßstäbe.

46 Die Schmerzensgeldrente, die der Kläger neben dem

Schmerzensgeldkapitalbetrag beginnend mit dem Unfalltage, dem

20.10.1994 bis zum Lebensende verlangt, entspricht unter

Zugrundelegung der hierfür heranzuziehende Anknüpfungspunkte

(statistische Lebenserwartung bei einer durchschnittlichen

Verzinsung von 5%; vgl. dazu Becker/Böhm,

Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 20. Aufl., Sterbetafel und

Zeitrententabelle), einem kapitalisierten Betrag von rund

220.000,00 DM, sodass er mit dem verlangten Kapitalbetrag in Höhe

von 160.000,00 DM einen immaterielle Anspruch von rund 380.000,00

DM verfolgt. Ein derartiger Betrag übersteigt das von der

Rechtsprechung entwickelte Schmerzensgeldgefüge in erheblichen Maße

(vgl. hierzu Hacks u.a., Schmerzensgeldbeträge, 19. Aufl. lfd. Nr.

2316 ff).

47 Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre im Rahmen dieses

Gefüges aber auch die Beschränkung des Anspruchs auf den von ihr

bisher gezahlten Kapitalbetrag von insgesamt 140.000,00 DM ohne

Schmerzensgeldrente unangemessen gering. Die von ihnen zur

Begründung dafür zitierten Entscheidungen (Anlagen zur

Berufungsbegründung der Beklagten, GA. 843 ff), liegen, auch unter

Beachtung eines angemessenen Inflationsausgleichs, ersichtlich im

untersten Bereich der Bandbreite, die sich bei der Ausübung des dem

erkennenden Gericht stets einzuräumenden Ermessens ergibt und

erscheinen auch im übrigen mit den Besonderheiten des vorliegenden

Einzelfalles nicht vergleichbar.

48 In Übereinstimmung mit den vom Landgericht zu den vom Kläger

durch den Unfall erlittenen körperlichen- und gesundheitlichen

Schäden getroffenen Feststellungen, wegen deren Einzelheiten auf

die Gründe des angegriffenen Urteils (S. 11 ff, GA. 767) Bezug

genommen wird, hat der Kläger primär u.a. eine Schädelfraktur,

weitere Schädelverletzungen eine schwere Schädelhirnverletzung

sowie weitere Knochenbrüche auch im Bereich des Beckens erlitten.

Daran schloss sich ein langwieriger Heilungsverlauf, verbunden mit

stationären Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalten von rund

einem halben Jahr an.

49 Durch die Schädelhirnverletzung ist als Dauerfolge eine

deutliche Minderung aller kognitiven Leistungen eingetreten, worauf

auch das bei dem Beklagten nach dem Unfall wieder aufgetretene

erhebliche Stottern zurückzuführen ist, das den Beklagten zusammen

mit der Einschränkung seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit bei

der Wahrnehmung der alltäglichen Anforderungen und seiner sozialen

Kontakte erheblich beeinträchtigt, wie auch der in der mündlichen

Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck bestätigt hat. Verstärkt

wird dies u.a. auch durch eine bestehende, sich mit zunehmendem

Alter verschlechternde Kniebandinstabilität, die seine körperliche

Mobilität und Belastungsfähigkeit überall dort, wo eine

Stabilisierung der Kniegelenke erforderlich ist, bereits jetzt

erheblich beeinträchtigt.

50 Schließlich kann auch nicht außer Acht bleiben, dass der

Schaden, wie im rechtskräftigen Urteil vom 28.05.1999 festgestellt

worden ist, durch ein grob fahrlässiges Verkehrsverhalten des

Beklagten zu 1) verursacht worden ist, an dessen Entstehung den

Kläger kein Mitverschulden trifft und die Beklagte zu 2) gleichwohl

ein ungewöhnlich zögerliches Regulierungsverhalten an den Tag

gelegt hat, worauf das Landgericht ebenfalls zu Recht abgehoben

hat.

51 Unter Berücksichtigung aller für die Bemessung des immateriellen

Schadensersatzes maßgeblichen, auch hier nicht ausdrücklich

wiederholten Umstände, erscheint es angemessen, der Aufspaltung in

einen Kapital- und Rentenbetrag einen immateriellen Ausgleich in

einer Größenordnung von rund 200.000,00 DM zugrunde zulegen. Dabei

erscheint es für die Bemessung der hiervon dem Kapital und der

Rente zuzuschlagenden Anteile interessegerecht, den auf das

Schmerzensgeldkapital entfallenden Anteil mit den von der Beklagten

zu 2) hierauf bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt

140.000,00 DM zu bemessen, die nicht mehr Gegenstand der Berufungen

sind, und somit von den von den Parteien insoweit geschaffenen

Fakten auszugehen. Für die Schmerzensgeldrente verbleibt danach

lediglich eine Kapitalstock von rund 60.000,00 DM, der bei

überschlägiger Ermittlung der ausgeurteilten Rente in Höhe von

300,00 DM entspricht (vgl. dazu Becker/Böhm, a.a.O.)

52 Danach kann offen bleiben, ob die materiellrechtlich angemessene

Aufteilung des immateriellen Schadensersatzes in einen einmaligen

Kapitalbetrag und eine Schmerzensgeldrente im Anschluss an das

rechtskräftige Urteil des Senats vom 28.05.99 jedenfalls

53 dem Grunde nach verfahrensrechtlich schon deshalb geboten

gewesen wäre, weil dort zu Ziffer 1. des Tenors festgestellt worden

ist, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, "soweit der

Kläger mit ihr die Zahlung von Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente

und Verdienstausfallschaden geltend macht" und ob das Landgericht,

das den Antrag des Klägers auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente

zurückgewiesen hat, zurückgewiesen hat, sich hierüber hinwegsetzen

konnte.

54 Zwar liegt es im Ausgangspunkt im Ermessen des Gerichts, unter

Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände nach § 287 ZPO auch

über die Form der Entschädigung, Kapital oder Rente oder beides

nebeneinander zu entscheiden (BGH, Versicherungsrecht 1970, 281).

Gleichwohl bedarf die Zuerkennung einer Rente verfahrensrechtlich

stets eines dahingehenden Antrags des Klägers (BGH NJW 1998, 3411),

ohne den auch das Berufungsgericht, verfahrensrechtlich nicht

befugt ist, von sich aus eine Aufteilung eines erstinstanzlich

zuerkannten Schmerzensgeldbetrages in Kapital- und Rentenbeträge

vorzunehmen (BGH, a. a. O.).

55 Da der Kläger die Beklagten mit Schreiben seiner

erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 07.03.1996 (GA. 44

ff), in dem er auch eine Schmerzensgeldrente geltend gemacht hat,

wegen der damals, fortlaufend seit dem 20.10.1994, dem Tag des

Unfalls, bereits fällig gewordenen Rentenbeträge spätestens zum

21.03.1996 in Verzug gesetzt hat, haben sie den bis dahin

aufgelaufenen Rückstand in Höhe von (19 Monate x 300,00 DM)

5.700,00 DM mit 4% zu verzinsen (§ 288 BGB). Nach § 291 BGB sind

auch der weitere bis zur Rechtshängigkeit am 16.01.1997 entstandene

Rückstand in Höhe von (10 1/3 Monate x 300,00 DM) 3100,00 DM sowie

die fortlaufend seit dem 01.02.1997 jeweils fällig gewordenen

Teilbeträge zu verzinsen.

56 Für die Zeit vom 21.03.1996 bis zum 15.01.1997 fehlt es an einer

verzugsbegründenden Mahnung.

57 2. Wegen des vom Landgericht in Höhe von weiteren 100.000,00 DM

zugesprochenen Schmerzensgeldkapitalbetrages war die Klage auf die

Berufung der Beklagten hin, auch im Interesse der Bildung einer

Schmerzensgeldrente, wegen eines weitere 80.000,00 DM

übersteigenden Betrages abzuweisen.

58 3. Der Kläger, dessen Arbeitsfähigkeit nach den Feststellungen

des Landgerichts durch die unfallbedingten körperlichen

Verletzungen und Beeinträchtigungen um 65% gemindert ist, kann von

den Beklagten, was von diesen dem Grunde nach nicht in Abrede

gestellt wird, auch den Ersatz des ihm hierdurch zukünftig

entstehenden Verdienstausfalls in Form einer Geldrenten verlangen

(§§ 13 StVG, 843 BGB).

59 Unter Berücksichtigung der von ihm hierzu im Einzelnen

dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hat das

Beweisaufnahme dessen Höhe mit monatlich von 1.500,00 DM angenommen

(§ 287 ZPO).

60 Dem schließt sich das Berufungsgericht an.

61 Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass bereits zum

Unfallzeitpunkt das hochgesteckte Ziel des damals 27 Jahre alten

Klägers, sein Einkommen außerhalb seines Ausbildungsbereichs durch

gastronomische Aktivitäten, insbesondere durch den Betrieb einer

"Erlebnisgastronomie" zu bestreiten, gescheitert war. Die

dahingehenden Bemühungen des Klägers endeten mit einer erheblichen

Überschuldung und der nach dem Unfall erfolgten Abgabe der

eidesstattlichen Versicherung. Dies sowie seine anderweitige

berufliche Ausbildung ohne weitergehende, auf eine selbständige

Tätigkeit gerichteten Qualifikationen sprechen gegen die Annahme,

der Kläger hätte aus der selbständigen Führung eines

gastronomischen Betriebes ein nachhaltiges Einkommen erzielen

können. Das gilt auch für eine etwaige Unterstützung durch

Familienangehörige, die nicht bereit waren, das mit den

Vorstellungen des Klägers verbundene finanzielle Engagement

mitzutragen.

62 Die Prognose, er hätte das geltend gemachte Einkommen im

Zusammenhang mit den von ihm ursprünglich geplanten gastronomischen

Aktivitäten erzielen können, macht die Berufung des Klägers selbst

auch nicht mehr konkret geltend.

63 Dass ihm in Ansehung seiner Berufsausbildung als

Industrieisolierer und der Ausübung dieses Berufs durch den Unfall

ein laufender, über 1.500,00 DM netto hinausgehender

Verdienstausfallschaden entsteht, lässt sich auch unter

Berücksichtigung der Beweiserleichterungen nach §§ 252 Satz 2 BGB,

287 ZPO nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit

prognostizieren.

64 Richtig ist zwar, dass der Kläger, wäre er in seinem erlernten

Beruf als Industrieisolierer tätig gewesen, nach dem von ihm

vorgelegten Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des

Baugewerbes in N.-W. vom 26.05.1999 (GA 881) unter Zugrundelegung

einer 35 Stundenwoche ein Einkommen in einer Größenordnung von

etwas mehr als 3.000,00 DM brutto hätte erzielen können, wenn und

soweit er in diesem Bereich eine durchgehende Beschäftigung

erstrebt und erhalten hätte.

65 Gegen die Annahme einer dahingehenden Prognose bestehen aber

erhebliche Bedenken. Der Kläger, der im Anschluss an den

Hauptschulabschluss im Jahre 1984 eine Ausbildung als

Industrieisolierer absolvierte, arbeitete danach nur noch für kurze

Zeit, bis etwa Mitte 1988, zunächst bei seinem Ausbildungsbetrieb

und sodann bei einer Rohrleitungsbaufirma, in seinem

Ausbildungsberuf, den er dann aber aufgab. Dem Sachverständigen

Prof. Dr. L. gegenüber hat er erklärt, dass ihm eine derartige

Betätigung nicht zusagte (GA 510). Unterbrochen von

beschäftigungslosen Zeiten übte er bis etwa Frühjahr 1994

selbständige Tätigkeiten, 1989 als Flickschneider und sodann,

zunächst zeitlich überschneidend, im Imbiss-, Lebensmittel- und

Kioskbereich aus. Auch nachdem seine Bemühungen um eine Betätigung

im vorgenanten Bereich verbunden mit einer erheblichen

Überschuldung scheiterten, hat er den erlernten Beruf nicht,

jedenfalls nicht steuer- und sozialabgabenpflichtig, wieder

aufgenommen. Vielmehr bezog er zum Zeitpunkt des Unfalls wieder

seit etwa sechs Monaten Sozialhilfe, obwohl er sich zur Überzeugung

des Gerichts nebenher und verdeckt zur Erzielung von nicht

angegebenem Erwerbseinkommen im Baugewerbe betätigte.

66 Zwar hat er angegeben, in E., dem Unfallort, gewesen zu sein, um

dort die Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit im

Gastronomiebereich zu prüfen. Tatsächlich hat er dort aber für den

Vater des Beklagten zu 1) im Baubereich gearbeitet, ohne das dabei

erzielte Entgelt anzugeben. Dies folgt, worauf auch in der

mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, aus der

Beschuldigtenvernehmung des Beklagten zu 1) (40 Js 58266/94 StA M.

vom 20.10.94, BA-Strafakten - 13 ff). Dort heißt es, "wir haben

meinem Vater auf der Baustelle geholfen. Ich aus freien Stücken und

der A. hat sich nebenher ein paar Mark verdient. Jeder kann ein

bisschen Geld gebrauchen."

67 Dies steht der Prognose, dass der Kläger, nachdem seine

Aktivitäten im Gastronomiebereich gescheitert waren, auf Dauer

bestrebt war, einer steuer- und sozialabgabenpflichtigen

Berufstätigkeit nachzugehen, entgegen. Vielmehr liegen auch in

Ansehung seiner Verschuldung Anhaltspunkte dafür vor, dass er

seinen Lebensunterhalt neben dem Bezug von Sozialhilfe durch

steuer- und sozialversicherungsrechtlich nicht angegebenes

Erwerbseinkommen, sei es im Baugewerbe oder auch anderweitig, etwa

auch im Gastronomiebereich, falls sich die Gelegenheit dazu geboten

hätte, bestreiten wollte. Zwar wird davon auszugehen sein, dass der

Kläger aller Voraussicht nach, schon um Nachprüfungen der

Sozialbehörden zu vermeiden, vorübergehend auch immer wieder

amtlich gemeldet gearbeitet hätte. Dies begründet jedoch nicht die

Annahme, er wäre ohne den Unfall bis ins Rentenalter hinein in

seinem Ausbildungsberuf tätig gewesen. Die deutliche Tendenz des

Klägers, seinen Lebensunterhalt auf Dauer auch durch nicht

gemeldete Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten, rechtfertigt es,

einen die Höhe der bezogenen Sozialhilfe nur geringfügig

übersteigenden Verdienstausfallschaden, mithin 1.500,00 DM

anzunehmen.

68 Das Landgericht hat dem Kläger, von ihm mit der Berufung nicht

angegriffen, die Verdienstausfallrente beginnend mit dem

01.06.1999, dem Tag der erstinstanzlichen letzten mündlich

Verhandlung mit der Begründung zugesprochen, dass der bis dahin

entstandene Verdienstausfallschaden durch die vom Kläger bezogene

Sozial- und Krankenhilfe kompensiert worden sei.

69 Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung unter Hinweis darauf,

dass der Kläger auch während des Berufungsverfahrens Sozialhilfe

erhalten habe, geltend machen, Verdienstausfallschaden erst

beginnend mit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem

Berufungsgericht zu schulden, kann dem nicht gefolgt werden. Nach §

2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nur, wer sich nicht helfen kann.

Deshalb entspricht es allgemeiner Auffassung, dass derjenige, dem

ein alsbald realisierbarer Anspruch gegen einen Dritten zusteht,

diesen zur Deckung seines Bedarfs realisieren muss und daher

insoweit nicht bedürftig ist. Der damit normierte Nachrang der

Sozialhilfe schränkt die Schadensersatzpflicht der Beklagten mithin

nicht ein (BGH NJW 1996, 726 ff, 728).

70 Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Zwar führte die

Legalzession des § 116 Abs. 1 SGB X dazu, dass die

Schadensersatzansprüche des Klägers auf den Sozialhilfeträger

übergegangen sind, nachdem der Kläger in Ansehung seiner schweren

Verletzungen sowie deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit,

alsbald erkennbar, jedenfalls als Folge des Unfalls zunächst

sozialhilfebedürftig geworden ist.

71 Gleichwohl bleibt der Kläger zur Geltendmachung des

Ersatzanspruchs gegen die Beklagten befugt. Der Normzweck des § 116

SGB X, durch Regress beim Schädiger eine Entlastung der

öffentlichen Kassen zu bewirken, und das an den Geschädigten

gerichtete Anliegen des § 2 BSHG, durch die Geltendmachung der

Ersatzansprüche eine Inanspruchnahme der öffentlichen Kassen zu

vermeiden, münden nach ihrer insoweit übereinstimmenden Zielsetzung

in die Ermächtigung an den Geschädigten, die Ersatzleistung selbst

beim Schädiger einzufordern und diesen ähnlich einem

Inkassoberechtigten im eigenen Namen in Anspruch nehmen zu können

(BGH a.a.O.).

72 Abzusetzen sind allerdings die von der Beklagten

zwischenzeitlich auf den Verdienstausfallschaden für die Monate

06/99 - 01/00 am 20.01.2000 an den Kläger geleisteten Zahlungen in

Höhe von (8 Monate x 1.300,00 DM) 10.400,00 DM, der diesen Betrag

an das Sozialamt weitergeleitet hat. Woraus im übrigen über die

oben dargelegte gesetzliche Einziehungsbefugnis des Klägers hinaus

auch das tatsächliche Einverständnis des zuständigen Sozialamtes

mit der uneingeschränkten Geltendmachung des Anspruchs durch den

Kläger im eigenen Namen folgt.

73 Die Schadensersatzrente wegen Verdienstausfalls ist auch über

das 65. Lebensjahres des Klägers hinaus fortzuentrichten.

74 Nach der gesetzlichen Wertung des § 1248 Abs. 5 RVO ist zwar

grundsätzlich von einem Ende der Erwerbstätigkeit mit der

Vollendung des 65. Lebensjahres auszugehen (Becker/Böhm, a.a.O.,

Seite 190, Anm. D 150 f m.w.N.).

75 Allerdings liegt hier der Verdienstausfallprognose eine

Erwerbsbiografie zugrunde, die durch den Bezug von Sozialhilfe und

kurzfristigere, gemeldete und nicht gemeldete

Gelegenheitsbeschäftigungen geprägt gewesen wäre, die mangels

Entrichtung nachhaltiger Sozialversicherungsbeiträge eine relevante

Ansammlung von Rentenanwartschaften nicht hätte erwarten lassen und

deshalb die Annahme rechtfertigt, dass der Kläger auch über das

typische Rentenalter hinaus durch die Ausübung von

Gelegenheitsarbeiten seine Einkünfte hätte aufbessern müssen. Diese

zu Lasten der Beklagten gehende zeitliche Ausdehnung des Anspruchs

über das 65. Lebensjahr hinaus wird andererseits durch die

Beschränkung des fortlaufend zu entrichtenden

Verdienstausfallschadens auf die Deckung der Bedürftigkeitsgrenze

kompensiert.

76 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 Abs. 2, 97 Abs. 1

ZPO.

77 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich

nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

78 Die Beschwer der Parteien, für deren Bemessung abweichend von

der Bestimmung des Kostenstreitwerts § 9 ZPO heranzuziehen ist

(Zöller - Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rn. 16 zum Stichwort

"Rentenanspruch") übersteigt 60.000,00 DM.

79 Berufungsstreitwert:

80 1. Zur Berufung des Klägers

81 Schmerzensgeldrente

82 § 17 Abs. 2 GKG 60.000,00 DM,

83 § 17 Abs. 4 GKG 26.387,00 DM,

84 Verdienstausfallrente

85 § 17 Abs. 2 GKG 60.000,00 DM,

86 146.387,00 DM.

87 2. Berufung der Beklagten

88 a) Schmerzensgeld 20.000,00 DM

89 b) Verdienstausfallrente 12.000,00 DM

90 32.000,00 DM.

91 Berufungsstreitwert insgesamt 178.387,00 DM.

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