Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 13.10.2000: Verdienstausfallschaden
Das OLG Köln (Urteil vom 13.10.2000 - 20 U 125/99) hat entschieden:
Siehe auch
Schmerzensgeld HWS
und
Schmerzensgeldrente
Tenor:
1 T a t b e s t a n d :
2 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Schadensersatzes aus einem
Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 20.10.94 gegen 03 Uhr in E.
ereignet hat und bei dem er als Fußgänger von dem Pkw des Beklagten
zu 1) erfasst wurde.
3 Der Kläger erlitt dabei erhebliche Verletzungen, unter anderem
eine schwere Schädelhirnverletzung und eine Schädelfraktur, die mit
erheblichen fortdauernden Beeinträchtigungen und Einschränkungen
Gründe:
seiner Arbeitsfähigkeit verbunden ist.
4 Mit dem am 28.05.99 verkündeten, rechtskräftigen Urteil - 20 U
219/98 - ist die Klage wegen des mit ihr verfolgten
Feststellungsantrags zugesprochen und im übrigen, soweit der Kläger
mit ihr die Zahlung von Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente und
Verdienstausfallschaden geltend macht, dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt worden.
5 Im Höheverfahren verfolgt der Kläger neben der Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente noch
die Zuerkennung von Verdienstausfallschaden.
6 Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes wird auf das vorgenannte Urteil und das angegriffene
Schlussurteil des Landgerichts Bezug genommen, mit dem es unter
Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten verurteilt hat, an den
Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 DM nebst
Zinsen sowie beginnend mit dem 01.06.1999 eine monatliche
Verdienstausfallrente zu zahlen.
7 Dagegen richten sich die Berufungen des Klägers und der
Beklagten.
8 Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger unter
anderem vor, der Auffassung des Landgerichts zur Abweisung einer
Schmerzensgeldrente, seine fortlaufenden, lebenslänglichen
Beeinträchtigungen, für die er eine Schmerzensgeldrente verlange,
seien bereits bei der Höhe des Schmerzensgeldkapitalbetrages
berücksichtigt, könne nicht gefolgt werden. Wegen der Schwere
seiner Verletzungen durch den Unfall sowie der auf Lebenszeit
bestehenden Behinderung, die eine Erwerbstätigkeit auf dem
Arbeitsmarkt auf Dauer unmöglich mache und auch wegen seines Alters
könne der zugesprochene Schmerzensgeldkapitalbetrag von insgesamt
160.000,00 DM nicht die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente
kompensieren. Aufgrund der Unfallfolgen, insbesondere der
Schädel-Hirnverletzung und des dadurch eingetretenen
hirnorganischen Psychosyndroms mit Wesensänderung,
Antriebsminderung und allgemeiner Verlangsamung sei es ihm nicht
möglich, für seinen Lebensunterhalt auf Dauer alleine zu sorgen. Er
werde immer auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. Ebenso werde er
dauerhaft nicht ohne ärztliche Behandlung auskommen. Er befinde
sich weiterhin in neurologischer und psychiatrischer Behandlung, da
er seit dem Unfall nicht mehr richtig schlafen könne - oft nur
fortlaufend ca. drei Stunden -, seien ihm Medikamente verschrieben
worden, die zur einer Abhängigkeit geführt hätten. Er müsse deshalb
versuchen, möglichst ohne Schlaftabletten auszukommen. Damit gehe
ein erheblicher Gewichtsverlust einher. Derzeit wiege er lediglich
ca. 58 kg. Einmal wöchentlich gehe er zur Verhaltenstherapie. Er
befinde sich weiterhin in Behandlung seines Hausarztes. Wegen
seiner instabilen Kniegelenke sei er in der Behandlung eines
Orthopäden. Seine Knieprobleme und die damit verbundenen starken
Schmerzen erforderten alsbald eine Operation an beiden
Kniegelenken. Die Behandlung wegen Stotterns, die eine ca.
viermonatige stationäre Behandlung erfordert habe, sei wegen seiner
Aufnahme in die Werkstätte für Behinderte ab 01.09.1997
zurückgestellt worden. Seit Juni 1999 sei es ihm wegen seiner
ständigen starken Schmerzen an beiden Knien, die zu erheblichen
Fehlzeiten geführt hätten, nicht mehr möglich, diese Werkstätte zu
besuchen.
9 Seit dem Unfall lebe er von Sozialhilfe, sodass auch seine
finanziellen Verhältnisse seit Jahren äußerst eingeschränkt seien.
Er lebe äußerst zurückgezogen. Freizeitaktivitäten, mit Ausnahme
des therapeutisch gebotenen Schwimmens, fänden nicht mehr statt. Er
lebe überwiegend zu Hause oder bei seinen Eltern oder bei seinem
inzwischen 10 Jahre alten nichtehelichen Sohn. Seine ehemaligen
Freunde hätten sich fast völlig zurückgezogen. Die Aufnahme einer
festen Partnerschaft bzw. eine Familienplanung komme kaum in
Betracht. Dies begründe neben dem Kapitalbetrag den Anspruch auf
eine monatliche Schmerzensgeldrente, die in Höhe von 1.000,00 DM
angemessen sei.
10 Unrichtig sei das landgerichtliche Urteil auch zur Höhe des ihm
als Rente zugesprochenen Verdienstausfalls. Neben seiner
erfolgreich abgeschlossen Berufsausbildung zum Industrieisolierer
sei er in den Jahren vor dem Unfall selbständig tätig gewesen und
habe auch nach der Aufgabe dieser selbständigen Tätigkeit ständig
neue Möglichkeiten erkundet, diese fortzusetzen. Konkret habe er
ein Projekt im Bereich der sogenannte Erlebnisgastronomie geplant.
Insgesamt erscheine es unwahrscheinlich, dass er lediglich ein
durchschnittliches Monatseinkommen von 1.500,00 DM erzielt hätte,
das, einschließlich des Wohngeldes, nur unwesentlich über der
Sozialhilfe gelegen hätte, die er in Höhe von 1.428,36 DM im Monat
erhalten habe. Selbst einfache bzw. ungelernte Arbeiter erzielten
bereits Beträge von monatlich 2.500,00 DM netto.
11 Der Kläger beantragt,
12 das Schlussurteil des Landgerichts
abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner über die
ausgeurteilten Beträge hinaus weiterhin zu verurteilen, an ihn
13 a) 26.387,10 DM (monatlich
Schmerzensgeldrente von 1.000,00 DM vom 20.10.1994 bis 31.12.1996)
nebst 4 % Zinsen aus 17.387,10 DM seit dem 21.03.1996 und aus
weiteren 9.000,00 DM seit Rechtshängigkeit,
14 b) ab 01.01.1997 eine monatliche
Schmerzensgeldrente von 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit, fällig im Voraus zum 01. eines jeden Monats,
15 c) ab dem 01.06.1999 über den
zuerkannten Betrag von monatlich 1.500,00 DM
(Verdienstausfallrente) hinaus einen weiteren Betrag von 1.000,00
DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, fällig im Voraus zum 01.
eines jeden Monats, unter Berücksichtigung einer Zahlung der
Beklagten zu 1) in Höhe von 10.400,00 DM am 20.01.2000,
16
17 zu zahlen.
18 Die Beklagten beantragen,
19
20 unter teilweiser Abänderung des
angefochtenen Urteils und unter Berücksichtigung der im Antrag des
Klägers genannten Zahlung die Klage abzuweisen, soweit dem
Kläger
21 a) ein höheres weiteres Schmerzensgeld
als 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.03.1996
22
23 sowie
24 b) eine höhere monatliche
Verdienstausfallrente als 1.300,00 DM beginnend mit dem Schluss der
mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und endend am
22.03.2032,
25
26 zugesprochen worden sind.
27 Sie meinen, der vom Landgericht zuerkannte
Schmerzensgeldkapitalbetrag sei bei Berücksichtigung vergleichbarer
Fälle in der Rechtsprechung um zumindest 20.000,00 DM
übersetzt.
28 Wegen des Verdienstausfallschadens werde zwar nicht verkannt,
dass die schweren Verletzungen des Beklagten erhebliche
Verdienstausfälle hätten verursachen können, wenn die berufliche
Entwicklung des Klägers bis zum Unfall die Prognose rechtfertige,
dass er dauerhaft Einkommen über den Sozialhilfesatz hätte erzielen
könne. Tatsächlich habe er bereits ein halbes Jahr vor dem Unfall
Sozialhilfe bezogen. Die bis dahin von ihm ausgeübten sporadischen
selbständigen Tätigkeiten ließen den Schluss, dass der Kläger auf
Dauer erfolgreich einer derartigen Tätigkeit hätte nachgehen
können, nicht zu.
29 Seine erhebliche Verschuldung und die in diesem Zusammenhang von
ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung seien nicht
unfallbedingt. Dies beruhe vielmehr auf der Aufnahme eines
Existenzgründerdarlehens in Höhe von 60.000,00 DM sowie eines
weiteren Kontokorrentkredits in Höhe von 15.000,00 DM.
30 Die Rückkehr in einen, nach der eigenen Bekundung des Klägers
von ihm ungeliebten handwerklichen Beruf hätte ihm nicht nur wenig
Freude bereitet, sondern wäre für ihn mangels kontinuierlicher
Ausübung auch wenig erfolgversprechend gewesen.
31 Die Beeinträchtigungen des Klägers, insbesondere für seine
beruflichen Betätigungsmöglichkeiten, seien nicht so schwerwiegend,
dass ihnen mit der Zubilligung einer ständigen Schmerzensgeldrente
Rechnung getragen werden müsse.
32 Er sei kein Pflegefall, der für die Zukunft an jeder sinnvollen
Betätigung gehindert sei, auch wenn nach dem Ergebnis der
Sachverständigengutachten nicht damit zu rechnen sei, dass der
Kläger durch eine solche Tätigkeit in Zukunft seinen eigenen
Lebensunterhalt decken könne.
33 Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen weiterhin
Sozialhilfe beziehe, fehle es in Höhe des Sozialhilfebezuges von
monatlich 1.428,36 DM an der Aktivlegitimation für die
Geltendmachung des Verdienstausfallschadens. Deshalb sei die
Verdienstausfallschadensrente erst beginnend mit dem Schluss der
mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz zuzuerkennen.
34 Wegen des weitergehenden zweitinstanzlichen Sach- und
Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze und den diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen.
35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36 Beide Berufungen der Parteien sind zulässig.
37 In der Sache selbst haben ihre Rechtsmittel teilweise
Erfolg.
38 1. Dem Kläger ist, allerdings unter entsprechender
Berücksichtigung bei der Höhe des ihm zustehenden angemessenen
Schmerzensgeldkapitalbetrages, eine Schmerzensgeldrente in Höhe von
300,00 DM zuzubilligen.
39 Der Ausgleich für immaterielle Schäden (§ 847 Abs. 1 BGB)
erfolgt zwar regelmäßig durch einen einmaligen Kapitalbetrag.
Daneben kann aber auch die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente
insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn der Unfall für den
Geschädigten mit lebenslänglichen Nachteilen verbunden ist.
40 Der Umstand, dass der Kläger nicht ständiger Betreuung und
Pflege bedarf, steht dem nicht entgegen. Auch weniger
durchgreifende Verletzungen rechtfertigen die Zuerkennung einer
Schmerzensgeldrente. Nach dem Beschluss des großen Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs (NJW 1955, 1675) kann eine Schmerzensgeldrente
nicht nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wie etwa bei
anhaltenden Schmerzen, der Notwendigkeit wiederholter,
schmerzhafter ärztlicher Eingriffe und deren ungewissen Folgen oder
bei drohender Gefahr weiterer unfallbedingter Spätschäden, sondern
auch dann zugesprochen werden, wenn die Verletzungen zu
Lebensbeeinträchtigungen führen, die immer wieder neu und immer
wieder schmerzlich empfunden werden, so dass es angemessen sein
kann, der laufenden, nicht vermögensrechtlichen Beeinträchtigung
auch eine laufende geldliche Entschädigung gegenüberzustellen.
41 Dabei ist aber eine maßvolle Anwendung des Instruments der
Schmerzensgeldrente geboten, da die Kapitalisierungsbeträge der
Renten im Vergleich zu einem einmaligen Kapitalbetrag in Ansehung
der oft langen Dauer der fortlaufenden Zahlungen erhebliche Höhen
erreichen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist deshalb
dieser Gesichtspunkt bei der Festsetzung des Rentenbetrages zu
berücksichtigen und das Verhältnis von Kapitalbetrag und Rente, die
im übrigen der Möglichkeit der Abänderung nach § 323 ZPO unterliegt
(OLG Karlsruhe, NJW 1969, 1468), zueinander zu gewichten (BGH,
Versicherungsrecht 1976, 967).
42 Zwar ist die billige Entschädigung nach § 847 BGB unter
Berücksichtigung ihrer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für
jeden einzelnen Fall unter Würdigung und Wägung aller ihn prägenden
Umstände stets neu zu ermitteln. Allerdings ist auch dem
Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des Geschädigten und
dem für den Schädiger wirtschaftlich Zumutbaren Rechnung zu tragen.
Bei Letzterem können auch volkswirtschaftliche Gesichtspunkte nicht
außer Acht bleiben. Die Festsetzung eines nach den entwickelten
Rechtsprechungsmaßstäben zu reichlich bemessenen Schmerzensgeldes
kann, weil sie ihrerseits in Schmerzensgeldtabellen aufgenommen
werden, zu einer Erhöhung des allgemeinen Schmerzensgeldgefüges
beitragen, die der Versichertengemeinschaft wegen der damit
verbundenen Aufblähung der Versicherungskosten, die diese letztlich
selbst zu tragen hat, nicht zuzumuten ist (BGH VersR 1976,
968).
43 Schon deshalb, aber auch unter dem Gesichtspunkt der der
gleichmäßigen Rechtsgewährung dienenden Rechtssicherheit kann der
Tatrichter die Höhe des Schmerzensgeldes im Rahmen seines Ermessens
nicht in jedem Einzelfalle losgelöst von den für vergleichbare
Fälle bisher zuerkannten Beträgen ohne weitere Gründe willkürlich
anderweitig festsetzen.
44 Dies gilt auch für eine etwaige Aufspaltung des immateriellen
Anspruch in einen Kapitalbetrag und eine Schmerzensgeldrente. Auch
in diesen Fällen hat das Gericht, etwa durch eine
Kapitalisierungsberechnung der Rente die Höhe des
Schmerzensgeldanspruchs zu ermitteln, um feststellen zu können, ob
die Summe des Kapital- und des Rentenbetrages sich in einem dem
bestehenden Schmerzensgeldgefüge angemessenen Rahmen halten.
45 Unter Beachtung dieser Grundsätze liegen die Ansprüche des
Klägers, der neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 160.000,00 DM
eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,00 DM verlangt,
erheblich außerhalb der von der Rechtsprechung zur Höhe von
Kapitalabfindungen und Schmerzensgeldrenten entwickelten
Maßstäbe.
46 Die Schmerzensgeldrente, die der Kläger neben dem
Schmerzensgeldkapitalbetrag beginnend mit dem Unfalltage, dem
20.10.1994 bis zum Lebensende verlangt, entspricht unter
Zugrundelegung der hierfür heranzuziehende Anknüpfungspunkte
(statistische Lebenserwartung bei einer durchschnittlichen
Verzinsung von 5%; vgl. dazu Becker/Böhm,
Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 20. Aufl., Sterbetafel und
Zeitrententabelle), einem kapitalisierten Betrag von rund
220.000,00 DM, sodass er mit dem verlangten Kapitalbetrag in Höhe
von 160.000,00 DM einen immaterielle Anspruch von rund 380.000,00
DM verfolgt. Ein derartiger Betrag übersteigt das von der
Rechtsprechung entwickelte Schmerzensgeldgefüge in erheblichen Maße
(vgl. hierzu Hacks u.a., Schmerzensgeldbeträge, 19. Aufl. lfd. Nr.
2316 ff).
47 Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre im Rahmen dieses
Gefüges aber auch die Beschränkung des Anspruchs auf den von ihr
bisher gezahlten Kapitalbetrag von insgesamt 140.000,00 DM ohne
Schmerzensgeldrente unangemessen gering. Die von ihnen zur
Begründung dafür zitierten Entscheidungen (Anlagen zur
Berufungsbegründung der Beklagten, GA. 843 ff), liegen, auch unter
Beachtung eines angemessenen Inflationsausgleichs, ersichtlich im
untersten Bereich der Bandbreite, die sich bei der Ausübung des dem
erkennenden Gericht stets einzuräumenden Ermessens ergibt und
erscheinen auch im übrigen mit den Besonderheiten des vorliegenden
Einzelfalles nicht vergleichbar.
48 In Übereinstimmung mit den vom Landgericht zu den vom Kläger
durch den Unfall erlittenen körperlichen- und gesundheitlichen
Schäden getroffenen Feststellungen, wegen deren Einzelheiten auf
die Gründe des angegriffenen Urteils (S. 11 ff, GA. 767) Bezug
genommen wird, hat der Kläger primär u.a. eine Schädelfraktur,
weitere Schädelverletzungen eine schwere Schädelhirnverletzung
sowie weitere Knochenbrüche auch im Bereich des Beckens erlitten.
Daran schloss sich ein langwieriger Heilungsverlauf, verbunden mit
stationären Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalten von rund
einem halben Jahr an.
49 Durch die Schädelhirnverletzung ist als Dauerfolge eine
deutliche Minderung aller kognitiven Leistungen eingetreten, worauf
auch das bei dem Beklagten nach dem Unfall wieder aufgetretene
erhebliche Stottern zurückzuführen ist, das den Beklagten zusammen
mit der Einschränkung seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit bei
der Wahrnehmung der alltäglichen Anforderungen und seiner sozialen
Kontakte erheblich beeinträchtigt, wie auch der in der mündlichen
Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck bestätigt hat. Verstärkt
wird dies u.a. auch durch eine bestehende, sich mit zunehmendem
Alter verschlechternde Kniebandinstabilität, die seine körperliche
Mobilität und Belastungsfähigkeit überall dort, wo eine
Stabilisierung der Kniegelenke erforderlich ist, bereits jetzt
erheblich beeinträchtigt.
50 Schließlich kann auch nicht außer Acht bleiben, dass der
Schaden, wie im rechtskräftigen Urteil vom 28.05.1999 festgestellt
worden ist, durch ein grob fahrlässiges Verkehrsverhalten des
Beklagten zu 1) verursacht worden ist, an dessen Entstehung den
Kläger kein Mitverschulden trifft und die Beklagte zu 2) gleichwohl
ein ungewöhnlich zögerliches Regulierungsverhalten an den Tag
gelegt hat, worauf das Landgericht ebenfalls zu Recht abgehoben
hat.
51 Unter Berücksichtigung aller für die Bemessung des immateriellen
Schadensersatzes maßgeblichen, auch hier nicht ausdrücklich
wiederholten Umstände, erscheint es angemessen, der Aufspaltung in
einen Kapital- und Rentenbetrag einen immateriellen Ausgleich in
einer Größenordnung von rund 200.000,00 DM zugrunde zulegen. Dabei
erscheint es für die Bemessung der hiervon dem Kapital und der
Rente zuzuschlagenden Anteile interessegerecht, den auf das
Schmerzensgeldkapital entfallenden Anteil mit den von der Beklagten
zu 2) hierauf bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt
140.000,00 DM zu bemessen, die nicht mehr Gegenstand der Berufungen
sind, und somit von den von den Parteien insoweit geschaffenen
Fakten auszugehen. Für die Schmerzensgeldrente verbleibt danach
lediglich eine Kapitalstock von rund 60.000,00 DM, der bei
überschlägiger Ermittlung der ausgeurteilten Rente in Höhe von
300,00 DM entspricht (vgl. dazu Becker/Böhm, a.a.O.)
52 Danach kann offen bleiben, ob die materiellrechtlich angemessene
Aufteilung des immateriellen Schadensersatzes in einen einmaligen
Kapitalbetrag und eine Schmerzensgeldrente im Anschluss an das
rechtskräftige Urteil des Senats vom 28.05.99 jedenfalls
53 dem Grunde nach verfahrensrechtlich schon deshalb geboten
gewesen wäre, weil dort zu Ziffer 1. des Tenors festgestellt worden
ist, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, "soweit der
Kläger mit ihr die Zahlung von Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente
und Verdienstausfallschaden geltend macht" und ob das Landgericht,
das den Antrag des Klägers auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente
zurückgewiesen hat, zurückgewiesen hat, sich hierüber hinwegsetzen
konnte.
54 Zwar liegt es im Ausgangspunkt im Ermessen des Gerichts, unter
Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände nach § 287 ZPO auch
über die Form der Entschädigung, Kapital oder Rente oder beides
nebeneinander zu entscheiden (BGH, Versicherungsrecht 1970, 281).
Gleichwohl bedarf die Zuerkennung einer Rente verfahrensrechtlich
stets eines dahingehenden Antrags des Klägers (BGH NJW 1998, 3411),
ohne den auch das Berufungsgericht, verfahrensrechtlich nicht
befugt ist, von sich aus eine Aufteilung eines erstinstanzlich
zuerkannten Schmerzensgeldbetrages in Kapital- und Rentenbeträge
vorzunehmen (BGH, a. a. O.).
55 Da der Kläger die Beklagten mit Schreiben seiner
erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 07.03.1996 (GA. 44
ff), in dem er auch eine Schmerzensgeldrente geltend gemacht hat,
wegen der damals, fortlaufend seit dem 20.10.1994, dem Tag des
Unfalls, bereits fällig gewordenen Rentenbeträge spätestens zum
21.03.1996 in Verzug gesetzt hat, haben sie den bis dahin
aufgelaufenen Rückstand in Höhe von (19 Monate x 300,00 DM)
5.700,00 DM mit 4% zu verzinsen (§ 288 BGB). Nach § 291 BGB sind
auch der weitere bis zur Rechtshängigkeit am 16.01.1997 entstandene
Rückstand in Höhe von (10 1/3 Monate x 300,00 DM) 3100,00 DM sowie
die fortlaufend seit dem 01.02.1997 jeweils fällig gewordenen
Teilbeträge zu verzinsen.
56 Für die Zeit vom 21.03.1996 bis zum 15.01.1997 fehlt es an einer
verzugsbegründenden Mahnung.
57 2. Wegen des vom Landgericht in Höhe von weiteren 100.000,00 DM
zugesprochenen Schmerzensgeldkapitalbetrages war die Klage auf die
Berufung der Beklagten hin, auch im Interesse der Bildung einer
Schmerzensgeldrente, wegen eines weitere 80.000,00 DM
übersteigenden Betrages abzuweisen.
58 3. Der Kläger, dessen Arbeitsfähigkeit nach den Feststellungen
des Landgerichts durch die unfallbedingten körperlichen
Verletzungen und Beeinträchtigungen um 65% gemindert ist, kann von
den Beklagten, was von diesen dem Grunde nach nicht in Abrede
gestellt wird, auch den Ersatz des ihm hierdurch zukünftig
entstehenden Verdienstausfalls in Form einer Geldrenten verlangen
(§§ 13 StVG, 843 BGB).
59 Unter Berücksichtigung der von ihm hierzu im Einzelnen
dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hat das
Beweisaufnahme dessen Höhe mit monatlich von 1.500,00 DM angenommen
(§ 287 ZPO).
60 Dem schließt sich das Berufungsgericht an.
61 Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass bereits zum
Unfallzeitpunkt das hochgesteckte Ziel des damals 27 Jahre alten
Klägers, sein Einkommen außerhalb seines Ausbildungsbereichs durch
gastronomische Aktivitäten, insbesondere durch den Betrieb einer
"Erlebnisgastronomie" zu bestreiten, gescheitert war. Die
dahingehenden Bemühungen des Klägers endeten mit einer erheblichen
Überschuldung und der nach dem Unfall erfolgten Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung. Dies sowie seine anderweitige
berufliche Ausbildung ohne weitergehende, auf eine selbständige
Tätigkeit gerichteten Qualifikationen sprechen gegen die Annahme,
der Kläger hätte aus der selbständigen Führung eines
gastronomischen Betriebes ein nachhaltiges Einkommen erzielen
können. Das gilt auch für eine etwaige Unterstützung durch
Familienangehörige, die nicht bereit waren, das mit den
Vorstellungen des Klägers verbundene finanzielle Engagement
mitzutragen.
62 Die Prognose, er hätte das geltend gemachte Einkommen im
Zusammenhang mit den von ihm ursprünglich geplanten gastronomischen
Aktivitäten erzielen können, macht die Berufung des Klägers selbst
auch nicht mehr konkret geltend.
63 Dass ihm in Ansehung seiner Berufsausbildung als
Industrieisolierer und der Ausübung dieses Berufs durch den Unfall
ein laufender, über 1.500,00 DM netto hinausgehender
Verdienstausfallschaden entsteht, lässt sich auch unter
Berücksichtigung der Beweiserleichterungen nach §§ 252 Satz 2 BGB,
287 ZPO nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit
prognostizieren.
64 Richtig ist zwar, dass der Kläger, wäre er in seinem erlernten
Beruf als Industrieisolierer tätig gewesen, nach dem von ihm
vorgelegten Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des
Baugewerbes in N.-W. vom 26.05.1999 (GA 881) unter Zugrundelegung
einer 35 Stundenwoche ein Einkommen in einer Größenordnung von
etwas mehr als 3.000,00 DM brutto hätte erzielen können, wenn und
soweit er in diesem Bereich eine durchgehende Beschäftigung
erstrebt und erhalten hätte.
65 Gegen die Annahme einer dahingehenden Prognose bestehen aber
erhebliche Bedenken. Der Kläger, der im Anschluss an den
Hauptschulabschluss im Jahre 1984 eine Ausbildung als
Industrieisolierer absolvierte, arbeitete danach nur noch für kurze
Zeit, bis etwa Mitte 1988, zunächst bei seinem Ausbildungsbetrieb
und sodann bei einer Rohrleitungsbaufirma, in seinem
Ausbildungsberuf, den er dann aber aufgab. Dem Sachverständigen
Prof. Dr. L. gegenüber hat er erklärt, dass ihm eine derartige
Betätigung nicht zusagte (GA 510). Unterbrochen von
beschäftigungslosen Zeiten übte er bis etwa Frühjahr 1994
selbständige Tätigkeiten, 1989 als Flickschneider und sodann,
zunächst zeitlich überschneidend, im Imbiss-, Lebensmittel- und
Kioskbereich aus. Auch nachdem seine Bemühungen um eine Betätigung
im vorgenanten Bereich verbunden mit einer erheblichen
Überschuldung scheiterten, hat er den erlernten Beruf nicht,
jedenfalls nicht steuer- und sozialabgabenpflichtig, wieder
aufgenommen. Vielmehr bezog er zum Zeitpunkt des Unfalls wieder
seit etwa sechs Monaten Sozialhilfe, obwohl er sich zur Überzeugung
des Gerichts nebenher und verdeckt zur Erzielung von nicht
angegebenem Erwerbseinkommen im Baugewerbe betätigte.
66 Zwar hat er angegeben, in E., dem Unfallort, gewesen zu sein, um
dort die Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit im
Gastronomiebereich zu prüfen. Tatsächlich hat er dort aber für den
Vater des Beklagten zu 1) im Baubereich gearbeitet, ohne das dabei
erzielte Entgelt anzugeben. Dies folgt, worauf auch in der
mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, aus der
Beschuldigtenvernehmung des Beklagten zu 1) (40 Js 58266/94 StA M.
vom 20.10.94, BA-Strafakten - 13 ff). Dort heißt es, "wir haben
meinem Vater auf der Baustelle geholfen. Ich aus freien Stücken und
der A. hat sich nebenher ein paar Mark verdient. Jeder kann ein
bisschen Geld gebrauchen."
67 Dies steht der Prognose, dass der Kläger, nachdem seine
Aktivitäten im Gastronomiebereich gescheitert waren, auf Dauer
bestrebt war, einer steuer- und sozialabgabenpflichtigen
Berufstätigkeit nachzugehen, entgegen. Vielmehr liegen auch in
Ansehung seiner Verschuldung Anhaltspunkte dafür vor, dass er
seinen Lebensunterhalt neben dem Bezug von Sozialhilfe durch
steuer- und sozialversicherungsrechtlich nicht angegebenes
Erwerbseinkommen, sei es im Baugewerbe oder auch anderweitig, etwa
auch im Gastronomiebereich, falls sich die Gelegenheit dazu geboten
hätte, bestreiten wollte. Zwar wird davon auszugehen sein, dass der
Kläger aller Voraussicht nach, schon um Nachprüfungen der
Sozialbehörden zu vermeiden, vorübergehend auch immer wieder
amtlich gemeldet gearbeitet hätte. Dies begründet jedoch nicht die
Annahme, er wäre ohne den Unfall bis ins Rentenalter hinein in
seinem Ausbildungsberuf tätig gewesen. Die deutliche Tendenz des
Klägers, seinen Lebensunterhalt auf Dauer auch durch nicht
gemeldete Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten, rechtfertigt es,
einen die Höhe der bezogenen Sozialhilfe nur geringfügig
übersteigenden Verdienstausfallschaden, mithin 1.500,00 DM
anzunehmen.
68 Das Landgericht hat dem Kläger, von ihm mit der Berufung nicht
angegriffen, die Verdienstausfallrente beginnend mit dem
01.06.1999, dem Tag der erstinstanzlichen letzten mündlich
Verhandlung mit der Begründung zugesprochen, dass der bis dahin
entstandene Verdienstausfallschaden durch die vom Kläger bezogene
Sozial- und Krankenhilfe kompensiert worden sei.
69 Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung unter Hinweis darauf,
dass der Kläger auch während des Berufungsverfahrens Sozialhilfe
erhalten habe, geltend machen, Verdienstausfallschaden erst
beginnend mit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht zu schulden, kann dem nicht gefolgt werden. Nach §
2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nur, wer sich nicht helfen kann.
Deshalb entspricht es allgemeiner Auffassung, dass derjenige, dem
ein alsbald realisierbarer Anspruch gegen einen Dritten zusteht,
diesen zur Deckung seines Bedarfs realisieren muss und daher
insoweit nicht bedürftig ist. Der damit normierte Nachrang der
Sozialhilfe schränkt die Schadensersatzpflicht der Beklagten mithin
nicht ein (BGH NJW 1996, 726 ff, 728).
70 Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Zwar führte die
Legalzession des § 116 Abs. 1 SGB X dazu, dass die
Schadensersatzansprüche des Klägers auf den Sozialhilfeträger
übergegangen sind, nachdem der Kläger in Ansehung seiner schweren
Verletzungen sowie deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit,
alsbald erkennbar, jedenfalls als Folge des Unfalls zunächst
sozialhilfebedürftig geworden ist.
71 Gleichwohl bleibt der Kläger zur Geltendmachung des
Ersatzanspruchs gegen die Beklagten befugt. Der Normzweck des § 116
SGB X, durch Regress beim Schädiger eine Entlastung der
öffentlichen Kassen zu bewirken, und das an den Geschädigten
gerichtete Anliegen des § 2 BSHG, durch die Geltendmachung der
Ersatzansprüche eine Inanspruchnahme der öffentlichen Kassen zu
vermeiden, münden nach ihrer insoweit übereinstimmenden Zielsetzung
in die Ermächtigung an den Geschädigten, die Ersatzleistung selbst
beim Schädiger einzufordern und diesen ähnlich einem
Inkassoberechtigten im eigenen Namen in Anspruch nehmen zu können
(BGH a.a.O.).
72 Abzusetzen sind allerdings die von der Beklagten
zwischenzeitlich auf den Verdienstausfallschaden für die Monate
06/99 - 01/00 am 20.01.2000 an den Kläger geleisteten Zahlungen in
Höhe von (8 Monate x 1.300,00 DM) 10.400,00 DM, der diesen Betrag
an das Sozialamt weitergeleitet hat. Woraus im übrigen über die
oben dargelegte gesetzliche Einziehungsbefugnis des Klägers hinaus
auch das tatsächliche Einverständnis des zuständigen Sozialamtes
mit der uneingeschränkten Geltendmachung des Anspruchs durch den
Kläger im eigenen Namen folgt.
73 Die Schadensersatzrente wegen Verdienstausfalls ist auch über
das 65. Lebensjahres des Klägers hinaus fortzuentrichten.
74 Nach der gesetzlichen Wertung des § 1248 Abs. 5 RVO ist zwar
grundsätzlich von einem Ende der Erwerbstätigkeit mit der
Vollendung des 65. Lebensjahres auszugehen (Becker/Böhm, a.a.O.,
Seite 190, Anm. D 150 f m.w.N.).
75 Allerdings liegt hier der Verdienstausfallprognose eine
Erwerbsbiografie zugrunde, die durch den Bezug von Sozialhilfe und
kurzfristigere, gemeldete und nicht gemeldete
Gelegenheitsbeschäftigungen geprägt gewesen wäre, die mangels
Entrichtung nachhaltiger Sozialversicherungsbeiträge eine relevante
Ansammlung von Rentenanwartschaften nicht hätte erwarten lassen und
deshalb die Annahme rechtfertigt, dass der Kläger auch über das
typische Rentenalter hinaus durch die Ausübung von
Gelegenheitsarbeiten seine Einkünfte hätte aufbessern müssen. Diese
zu Lasten der Beklagten gehende zeitliche Ausdehnung des Anspruchs
über das 65. Lebensjahr hinaus wird andererseits durch die
Beschränkung des fortlaufend zu entrichtenden
Verdienstausfallschadens auf die Deckung der Bedürftigkeitsgrenze
kompensiert.
76 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 Abs. 2, 97 Abs. 1
ZPO.
77 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich
nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
78 Die Beschwer der Parteien, für deren Bemessung abweichend von
der Bestimmung des Kostenstreitwerts § 9 ZPO heranzuziehen ist
(Zöller - Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rn. 16 zum Stichwort
"Rentenanspruch") übersteigt 60.000,00 DM.
79 Berufungsstreitwert:
80 1. Zur Berufung des Klägers
81 Schmerzensgeldrente
82 § 17 Abs. 2 GKG 60.000,00 DM,
83 § 17 Abs. 4 GKG 26.387,00 DM,
84 Verdienstausfallrente
85 § 17 Abs. 2 GKG 60.000,00 DM,
86 146.387,00 DM.
87 2. Berufung der Beklagten
88 a) Schmerzensgeld 20.000,00 DM
89 b) Verdienstausfallrente 12.000,00 DM
90 32.000,00 DM.
91 Berufungsstreitwert insgesamt 178.387,00 DM.
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