Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 11.10.2000: Bremsen und Auffahren
Das OLG Köln (Urteil vom 11.10.2000 - 2 U 54/00) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2 Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen
zulässige Berufung des Klägers hat nur insoweit teilweise Erfolg,
als auch die Beklagten zu 4) und 5) für einen Teil des
Unfallschadens des Klägers einzustehen haben. Dagegen ist das
Rechtsmittel des Klägers unbegründet, soweit der Kläger von den
Beklagten zu 1), 2) und 3) höheren Schadensersatz verlangt, als ihm
durch das angefochtene Urteil zugesprochen worden ist.
Gründe:
3 1.
4 Gegen die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung im
Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und den Beklagten zu 1),
2) und 3) andererseits bestehen auch unter Berücksichtigung des
Berufungsvorbringens des Klägers keine durchgreifenden BeD.en.
Vielmehr muss es bei der vom Landgericht mit zutreffenden
Erwägungen begründeten Quotierung bleiben, wonach die Beklagten zu
1) bis 3) dem Kläger nur 1/4 seines unfallbedingten Schadens zu
ersetzen haben.
5 Entgegen der abweichenden Auffassung des Klägers kann dem
Maß des Verschuldens des Beklagten zu 3) an seinem eigenen
Unfall keine ausschlaggebende Bedeutung für die Haftungsverteilung
beigemessen werden. Ob der Beklagte zu 3) diesen Unfall schuldhaft
durch überhöhte Geschwindigkeit oder durch einen Fahrfehler
verursacht hat, ist für die Beurteilung des nachfolgenden
Unfallgeschehens von allenfalls untergeordneter Bedeutung.
Entscheidend für den weiteren Geschehensablauf war insoweit
vielmehr die durch den Unfall geschaffene objektive Gefahrenlage
für nachfolgende Fahrzeuge aufgrund des liegen-gebliebenen
unfallbeschädigten PKW's. Dass sich dieses Unfallrisiko alsdann
verwirklicht hat, ist in erster Linie auf die Fehlentscheidung des
Klägers zurückzuführen, der in Annäherung an das auf der rechten
Fahrbahn querstehende Unfallfahrzeug einen Fahrbahnwechsel auf die
linke Fahrspur vorgenommen hat, obwohl dazu nach der Verkehrslage
keine Veranlassung bestand.
6 Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger
nicht gezwungen war, zur Meidung einer Kollision mit dem auf der
rechten Fahrbahn querstehenden Fahrzeug des Beklagten zu 2) auf die
linke Fahrspur zu wechseln. Vielmehr hätte er auf der rechten
Fahrspur verbleiben und durch rechtzeitiges Abbremsen einen
Zusammenstoß mit dem Unfallfahrzeug vermeiden können. Wenn der
Kläger, wie er angegeben hat, das die rechte Fahrbahn blockierende
Unfallfahrzeug aus einer Entfernung von etwa 80 - 100 Metern
wahrgenommen hatte, hätte er bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h
und sofortigem Bremsen rechtzeitig zum Stillstand kommen können.
Tatsächlich hat der Kläger dann ja auch sein Fahrzeug auf der
linken Fahrbahn so rechtzeitig abbremsen können, dass er zunächst
noch rechtzeitig hinter dem Fahrzeug des Zeugen S. - und vor dem
Standort des querstehenden Fahrzeugs - anhalten konnte.
7 Da der Kläger das querstehende Fahrzeug nach seinem eigenen
Vorbringen so rechtzeitig wahrgenommen hat, dass ihm ein
erfolgreiches Bremsmanöver möglich gewesen wäre, ist es letztlich
auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Warndreieck in
ausreichender Entfernung von dem Unfallfahrzeug aufgestellt
war.
8 Im übrigen sieht offenbar der Kläger selbst den
Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3) letztlich nicht als
entscheidend an, wenn er an anderer Stelle vorträgt, dass es zu dem
Auffahrunfall "einzig und allein" deshalb gekommen sei, weil die
Beklagte zu 5) viel zu schnell in den Kurvenbereich hineingefahren
sei und dann viel zu spät auf das Bremsmanöver des Klägers reagiert
habe.
9 2.
10 Der Kläger macht jedoch mit Recht geltend, dass auch die
Beklagten zu 4) und 5) gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr.
1 PflVG als Gesamtschuldner für den Unfallschaden mit einzustehen
haben. Diese Verpflichtung geht allerdings entgegen dem
Berufungsantrag des Klägers nicht auf Ersatz des gesamten Schadens.
Vielmehr erscheint insoweit eine Haftungsverteilung im Verhältnis
von 1 : 2 zu Lasten des Klägers angemessen.
11 Zwar kann der Kläger sich hier nicht mit Erfolg auf die Regeln
des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Auffahrenden berufen.
Denn die Fahrzeuge sind nicht nach längerem Hintereinanderfahren
zusammengestoßen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 63, 339, 340), sondern
erst nachdem der Kläger kurz vorher einen Spurwechsel auf die
Fahrspur der Beklagten zu 5) vorgenommen hatte. Die Beklagte zu 5)
hat den Unfall jedoch dadurch mit verschuldet, dass sie es nach dem
Einscheren des Klägers auf die linke Fahrspur versäumt hat, durch
Herabsetzen der Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs einen ausreichenden
Sicherheitsabstand zu dem alsdann vorausfahrenden Fahrzeug des
Klägers herzustellen und mit der Verkehrssituation angepasster
Geschwindigkeit zu fahren (§ 3 Abs. 1 StVO).
12 Anlässlich ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht hat
die Beklagte zu 5) angegeben, sie habe sich "...die ganze Zeit
parallel neben dem B." befunden. In der Kurve sei dann der B.
"...kurzfristig auf die linke Spur geschert, nachdem er kurz
geblinkt hatte". Sie habe bremsen müssen, "...da der B. sonst gar
nicht auf die linke Spur hineingekommen" wäre. Sie sei überrascht
gewesen wegen des Einscherens und habe deshalb erst danach
wahrgenommen, dass vor ihr Bremslichter aufleuchteten. Sie habe
stark gebremst. Dennoch sei sie in den B. hineingefahren. In der
Kurve sei sie mit einer Geschwindigkeit von etwa 80-90 km/h
gefahren.
13 Die Beklagte zu 5) hat demnach zwar ihr Fahrzeug abgebremst, als
der Kläger plötzlich auf ihre Fahrbahn wechselte. Sie ist danach
aber offenkundig jedenfalls zunächst mit unangepasster
Geschwindigkeit weitergefahren und hat auf die vor ihr
aufleuchtenden Bremslichter nicht angemessen und rechtzeitig
reagiert. Andernfalls hätte sie nämlich ein Auffahren auf das
Fahrzeug des Klägers vermeiden können, wie sich aus dem weiteren
Geschehensablauf ergibt. Denn sowohl der Kläger als auch der ihm
vorausfahrende Zeuge S. haben ihre Fahrzeuge noch rechtzeitig zum
Stehen gebracht, nachdem die auf der linken Fahrspur am weitesten
vorausfahrende - an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte - Frau L.
in Annäherung an das auf der rechten Fahrspur querstehende Fahrzeug
des Klägers die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs stark
herabgemindert und dadurch die nachfolgenden Fahrer veranlasst
hatte, ebenfalls stark abzubremsen.
14 Nach ihrer eigenen Schilderung befand sich die Beklagte zu 5)
"nur knapp" hinter dem Fahrzeug des Klägers, als dieses auf die
linke Fahrspur wechselte. Sie hätte es daher nicht bei dem
Abbremsen im Augenblick des Fahrbahnwechsels des Klägers belassen
dürfen, sondern durch weiteres Abbremsen den Abstand zu dem
vorausfahrenden Kläger vergrößern müssen. Sie hätte dann, wie
mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen werden muss,
ihren PKW ebenso wie die Fahrer der vorausfahrenden Fahrzeuge noch
rechtzeitig zum Stillstand bringen können.
15 Für eine nicht der Verkehrssituation angepasste Geschwindigkeit
und eine verspätete Reaktion der Beklagten zu 5) auf das starke
Abbremsen der vorausfahrenden Fahrzeuge spricht auch, dass das -
bereits zum Stillstand gekommene - Fahrzeug des Klägers mit einer
solchen Wucht von dem Fahrzeug der Beklagten zu 5) erfasst wurde,
dass es seitlich an dem Fahrzeug des Zeugen S. vorbei und weiter in
das Fahrzeug der Frau L. geschoben wurde.
16 Der Zeuge S. hat u.a. bekundet, als er angefangen habe zu
bremsen, sei der B. des Klägers hinter ihm gewesen. Nachdem er
abgebremst gehabt habe, habe er wiederum in den Spiegel geschaut.
Dort habe er den B. hinter sich gesehen und habe sich gedacht, dass
alles gutgegangen sei. Nach einer gewissen Zeitspanne, die er nicht
genauer benennen könne, habe es dann einen "Rums" gegeben. Auf der
linken Seite sei der B. "vorbeigeschrammt" und dann auf das
Fahrzeug der Frau L. geprallt. Diese Schilderung des Zeugen S.
steht im Einklang mit der Aussage der Zeugin D., wonach "ungefähr 2
Sek." nach dem Stillstand des Fahrzeugs des Klägers der Anstoß
durch das Fahrzeug der Beklagten zu 5) erfolgte.
17 Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und
Verschuldensbeiträge muss der Kläger sich im Verhältnis zur
Beklagten zu 5) einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 5
StVO entgegenhalten lassen. Danach darf ein Fahrstreifen nur
gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist. Letzteres war hier aber eindeutig nicht der
Fall. Für sein verkehrswidriges Verhalten kann der Kläger sich aus
den bereits erörterten Gründen auch nicht darauf berufen, dass es
ohne den Fahrspurwechsel zu einer Kollision seines Fahrzeugs mit
dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) gekommen wäre, wodurch es dann
u.U. zu einer noch größeren Gefährdung der auf der linken Fahrspur
befindlichen Fahrzeuge hätte kommen können.
18 Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des
Klägers einerseits und der Beklagten zu 5) andererseits fällt
eindeutig zu Lasten des Klägers aus. Durch sein riskantes
Fahrverhalten hat der Kläger die Gefahr eines Auffahrunfalls
zwischen seinem PKW und dem PKW der Beklagten zu 5) überhaupt erst
heraufbeschworen. Überdies war infolge des plötzlichen Einscherens
die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gegenüber der Betriebsgefahr
der Fahrzeugs des Beklagten zu 5) erhöht. Auch bei Berücksichtigung
des Umstands, dass die Beklagte zu 5) ihrerseits bei
verkehrsgerechtem Verhalten ein Auffahren hätte vermeiden können,
erscheint es dem Senat daher im Rahmen der anzustellenden
Gesamtbetrachtung angemessen, den Kläger mit einem Anteil von 2/3
und die Beklagte nur mit 1/3 zu belasten.
19 Die Beklagte zu 5) hat dem Kläger daher von dem ihm unstreitig
entstandenen Gesamtschaden in Höhe von 21.179,16 DM -
gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 4) - einen Teilbetrag in
Höhe von insgesamt 7.059,72 DM zu ersetzen, und zwar in Höhe von
5.294,79 DM gesamtschuldnerisch mit den insoweit bereits
rechtskräftig zur Zahlung verurteilten Beklagten 1) - 3).
20 3.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92
Abs. 1, 100 Abs. 1, 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
22 Streitwert der Berufung: 21.179,16
23 Urteilsbeschwer für Kläger und Beklagte: jeweils unter 60.000,--
DM
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