Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 11.10.2000: Bremsen und Auffahren




Das OLG Köln (Urteil vom 11.10.2000 - 2 U 54/00) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

2 Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen

zulässige Berufung des Klägers hat nur insoweit teilweise Erfolg,

als auch die Beklagten zu 4) und 5) für einen Teil des

Unfallschadens des Klägers einzustehen haben. Dagegen ist das

Rechtsmittel des Klägers unbegründet, soweit der Kläger von den

Beklagten zu 1), 2) und 3) höheren Schadensersatz verlangt, als ihm

durch das angefochtene Urteil zugesprochen worden ist.

Gründe:


3 1.

4 Gegen die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung im

Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und den Beklagten zu 1),

2) und 3) andererseits bestehen auch unter Berücksichtigung des

Berufungsvorbringens des Klägers keine durchgreifenden BeD.en.

Vielmehr muss es bei der vom Landgericht mit zutreffenden

Erwägungen begründeten Quotierung bleiben, wonach die Beklagten zu

1) bis 3) dem Kläger nur 1/4 seines unfallbedingten Schadens zu

ersetzen haben.

5 Entgegen der abweichenden Auffassung des Klägers kann dem

Maß des Verschuldens des Beklagten zu 3) an seinem eigenen

Unfall keine ausschlaggebende Bedeutung für die Haftungsverteilung

beigemessen werden. Ob der Beklagte zu 3) diesen Unfall schuldhaft

durch überhöhte Geschwindigkeit oder durch einen Fahrfehler

verursacht hat, ist für die Beurteilung des nachfolgenden

Unfallgeschehens von allenfalls untergeordneter Bedeutung.

Entscheidend für den weiteren Geschehensablauf war insoweit

vielmehr die durch den Unfall geschaffene objektive Gefahrenlage

für nachfolgende Fahrzeuge aufgrund des liegen-gebliebenen

unfallbeschädigten PKW's. Dass sich dieses Unfallrisiko alsdann

verwirklicht hat, ist in erster Linie auf die Fehlentscheidung des

Klägers zurückzuführen, der in Annäherung an das auf der rechten

Fahrbahn querstehende Unfallfahrzeug einen Fahrbahnwechsel auf die

linke Fahrspur vorgenommen hat, obwohl dazu nach der Verkehrslage

keine Veranlassung bestand.

6 Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger

nicht gezwungen war, zur Meidung einer Kollision mit dem auf der

rechten Fahrbahn querstehenden Fahrzeug des Beklagten zu 2) auf die

linke Fahrspur zu wechseln. Vielmehr hätte er auf der rechten

Fahrspur verbleiben und durch rechtzeitiges Abbremsen einen

Zusammenstoß mit dem Unfallfahrzeug vermeiden können. Wenn der

Kläger, wie er angegeben hat, das die rechte Fahrbahn blockierende

Unfallfahrzeug aus einer Entfernung von etwa 80 - 100 Metern

wahrgenommen hatte, hätte er bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h

und sofortigem Bremsen rechtzeitig zum Stillstand kommen können.

Tatsächlich hat der Kläger dann ja auch sein Fahrzeug auf der

linken Fahrbahn so rechtzeitig abbremsen können, dass er zunächst

noch rechtzeitig hinter dem Fahrzeug des Zeugen S. - und vor dem

Standort des querstehenden Fahrzeugs - anhalten konnte.

7 Da der Kläger das querstehende Fahrzeug nach seinem eigenen

Vorbringen so rechtzeitig wahrgenommen hat, dass ihm ein

erfolgreiches Bremsmanöver möglich gewesen wäre, ist es letztlich

auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Warndreieck in

ausreichender Entfernung von dem Unfallfahrzeug aufgestellt

war.

8 Im übrigen sieht offenbar der Kläger selbst den

Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3) letztlich nicht als

entscheidend an, wenn er an anderer Stelle vorträgt, dass es zu dem

Auffahrunfall "einzig und allein" deshalb gekommen sei, weil die

Beklagte zu 5) viel zu schnell in den Kurvenbereich hineingefahren

sei und dann viel zu spät auf das Bremsmanöver des Klägers reagiert

habe.

9 2.

10 Der Kläger macht jedoch mit Recht geltend, dass auch die

Beklagten zu 4) und 5) gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr.

1 PflVG als Gesamtschuldner für den Unfallschaden mit einzustehen

haben. Diese Verpflichtung geht allerdings entgegen dem

Berufungsantrag des Klägers nicht auf Ersatz des gesamten Schadens.

Vielmehr erscheint insoweit eine Haftungsverteilung im Verhältnis

von 1 : 2 zu Lasten des Klägers angemessen.

11 Zwar kann der Kläger sich hier nicht mit Erfolg auf die Regeln

des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Auffahrenden berufen.

Denn die Fahrzeuge sind nicht nach längerem Hintereinanderfahren

zusammengestoßen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 63, 339, 340), sondern

erst nachdem der Kläger kurz vorher einen Spurwechsel auf die

Fahrspur der Beklagten zu 5) vorgenommen hatte. Die Beklagte zu 5)

hat den Unfall jedoch dadurch mit verschuldet, dass sie es nach dem

Einscheren des Klägers auf die linke Fahrspur versäumt hat, durch

Herabsetzen der Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs einen ausreichenden

Sicherheitsabstand zu dem alsdann vorausfahrenden Fahrzeug des

Klägers herzustellen und mit der Verkehrssituation angepasster

Geschwindigkeit zu fahren (§ 3 Abs. 1 StVO).

12 Anlässlich ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht hat

die Beklagte zu 5) angegeben, sie habe sich "...die ganze Zeit

parallel neben dem B." befunden. In der Kurve sei dann der B.

"...kurzfristig auf die linke Spur geschert, nachdem er kurz

geblinkt hatte". Sie habe bremsen müssen, "...da der B. sonst gar

nicht auf die linke Spur hineingekommen" wäre. Sie sei überrascht

gewesen wegen des Einscherens und habe deshalb erst danach

wahrgenommen, dass vor ihr Bremslichter aufleuchteten. Sie habe

stark gebremst. Dennoch sei sie in den B. hineingefahren. In der

Kurve sei sie mit einer Geschwindigkeit von etwa 80-90 km/h

gefahren.

13 Die Beklagte zu 5) hat demnach zwar ihr Fahrzeug abgebremst, als

der Kläger plötzlich auf ihre Fahrbahn wechselte. Sie ist danach

aber offenkundig jedenfalls zunächst mit unangepasster

Geschwindigkeit weitergefahren und hat auf die vor ihr

aufleuchtenden Bremslichter nicht angemessen und rechtzeitig

reagiert. Andernfalls hätte sie nämlich ein Auffahren auf das

Fahrzeug des Klägers vermeiden können, wie sich aus dem weiteren

Geschehensablauf ergibt. Denn sowohl der Kläger als auch der ihm

vorausfahrende Zeuge S. haben ihre Fahrzeuge noch rechtzeitig zum

Stehen gebracht, nachdem die auf der linken Fahrspur am weitesten

vorausfahrende - an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte - Frau L.

in Annäherung an das auf der rechten Fahrspur querstehende Fahrzeug

des Klägers die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs stark

herabgemindert und dadurch die nachfolgenden Fahrer veranlasst

hatte, ebenfalls stark abzubremsen.

14 Nach ihrer eigenen Schilderung befand sich die Beklagte zu 5)

"nur knapp" hinter dem Fahrzeug des Klägers, als dieses auf die

linke Fahrspur wechselte. Sie hätte es daher nicht bei dem

Abbremsen im Augenblick des Fahrbahnwechsels des Klägers belassen

dürfen, sondern durch weiteres Abbremsen den Abstand zu dem

vorausfahrenden Kläger vergrößern müssen. Sie hätte dann, wie

mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen werden muss,

ihren PKW ebenso wie die Fahrer der vorausfahrenden Fahrzeuge noch

rechtzeitig zum Stillstand bringen können.

15 Für eine nicht der Verkehrssituation angepasste Geschwindigkeit

und eine verspätete Reaktion der Beklagten zu 5) auf das starke

Abbremsen der vorausfahrenden Fahrzeuge spricht auch, dass das -

bereits zum Stillstand gekommene - Fahrzeug des Klägers mit einer

solchen Wucht von dem Fahrzeug der Beklagten zu 5) erfasst wurde,

dass es seitlich an dem Fahrzeug des Zeugen S. vorbei und weiter in

das Fahrzeug der Frau L. geschoben wurde.

16 Der Zeuge S. hat u.a. bekundet, als er angefangen habe zu

bremsen, sei der B. des Klägers hinter ihm gewesen. Nachdem er

abgebremst gehabt habe, habe er wiederum in den Spiegel geschaut.

Dort habe er den B. hinter sich gesehen und habe sich gedacht, dass

alles gutgegangen sei. Nach einer gewissen Zeitspanne, die er nicht

genauer benennen könne, habe es dann einen "Rums" gegeben. Auf der

linken Seite sei der B. "vorbeigeschrammt" und dann auf das

Fahrzeug der Frau L. geprallt. Diese Schilderung des Zeugen S.

steht im Einklang mit der Aussage der Zeugin D., wonach "ungefähr 2

Sek." nach dem Stillstand des Fahrzeugs des Klägers der Anstoß

durch das Fahrzeug der Beklagten zu 5) erfolgte.

17 Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und

Verschuldensbeiträge muss der Kläger sich im Verhältnis zur

Beklagten zu 5) einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 5

StVO entgegenhalten lassen. Danach darf ein Fahrstreifen nur

gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

ausgeschlossen ist. Letzteres war hier aber eindeutig nicht der

Fall. Für sein verkehrswidriges Verhalten kann der Kläger sich aus

den bereits erörterten Gründen auch nicht darauf berufen, dass es

ohne den Fahrspurwechsel zu einer Kollision seines Fahrzeugs mit

dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) gekommen wäre, wodurch es dann

u.U. zu einer noch größeren Gefährdung der auf der linken Fahrspur

befindlichen Fahrzeuge hätte kommen können.

18 Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des

Klägers einerseits und der Beklagten zu 5) andererseits fällt

eindeutig zu Lasten des Klägers aus. Durch sein riskantes

Fahrverhalten hat der Kläger die Gefahr eines Auffahrunfalls

zwischen seinem PKW und dem PKW der Beklagten zu 5) überhaupt erst

heraufbeschworen. Überdies war infolge des plötzlichen Einscherens

die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gegenüber der Betriebsgefahr

der Fahrzeugs des Beklagten zu 5) erhöht. Auch bei Berücksichtigung

des Umstands, dass die Beklagte zu 5) ihrerseits bei

verkehrsgerechtem Verhalten ein Auffahren hätte vermeiden können,

erscheint es dem Senat daher im Rahmen der anzustellenden

Gesamtbetrachtung angemessen, den Kläger mit einem Anteil von 2/3

und die Beklagte nur mit 1/3 zu belasten.

19 Die Beklagte zu 5) hat dem Kläger daher von dem ihm unstreitig

entstandenen Gesamtschaden in Höhe von 21.179,16 DM -

gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 4) - einen Teilbetrag in

Höhe von insgesamt 7.059,72 DM zu ersetzen, und zwar in Höhe von

5.294,79 DM gesamtschuldnerisch mit den insoweit bereits

rechtskräftig zur Zahlung verurteilten Beklagten 1) - 3).

20 3.

21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92

Abs. 1, 100 Abs. 1, 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

22 Streitwert der Berufung: 21.179,16

23 Urteilsbeschwer für Kläger und Beklagte: jeweils unter 60.000,--

DM

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