Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 22.09.2000: Drogen




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.09.2000 - 19 B 1192/00) hat entschieden:

Siehe auch
Konsum harter Drogen
und
Drogenkonsum Verdacht

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

1 G r ü n d e :

2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil

die Voraussetzungen des - allein geltend gemachten -

Zulassungsgrundes nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2

Nr. 1 VwGO nicht erfüllt sind. Denn aus den in der Antragsschrift

dargelegten Gründen, die den Rahmen der gerichtlichen Prüfung

Gründe:


abstecken, weil die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist,

in der Antragsschrift darzulegen sind (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO),

bestehen keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des

angefochtenen Beschlusses.

3 Für diese Beurteilung kann dahinstehen, ob, wie das

Antragsgegners vom 5. Juni 2000 bei summarischer Prüfung als

offensichtlich rechtmäßig beurteilt werden kann, weil das Gutachten

der Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung der TÜV-Kraftfahrt GmbH

in Mönchengladbach vom 11. Mai 2000 in sich schlüssig zu der

zusammenfassenden Bewertung gelangt sei, es sei zu erwarten, dass

der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss

führen werde. Denn auch in Würdigung der vom Antragsteller

geäußerten Kritik sprechen erhebliche Gründe für die Rechtmäßigkeit

der Fahrerlaubnisentziehung, also dafür, dass sich der Antragsteller

im Sinne von § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46

Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als ungeeignet zum Führen

von Kraftfahrzeugen erwiesen hat; im Hinblick darauf überwiegt bei

der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen

Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen

Vollziehung das private Aufschubinteresse des Antragstellers, so

dass gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im

Ergebnis keine ernstlichen Zweifel bestehen.

4 Der am geborene Antragsteller, der bei der medizinisch-

psychologischen Untersuchung am 9. Mai 2000 angegeben hat, mit

22 Jahren erstmals und in der Folgezeit ab und zu an Wochenenden

Drogen eingenommen zu haben, wenn er in die Disco habe gehen wollen,

und der die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe (bis 1999) über

einen Zeitraum von zwei Jahren Drogen konsumiert, nicht ohne

weiteres in Frage gestellt hat, greift zunächst die Auffassung des

Verwaltungsgerichts an, dass nach dem über zwei Jahre regelmäßigen

Drogenkonsum die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ohne

weiteres wieder bejaht werden könne, weil nicht nachgewiesen sei,

dass bei ihm kein Drogenkonsum mehr gegeben sei; es fehle nämlich,

wie die Gutachter aus den Angaben des Antragstellers nachvollziehbar

geschlossen hätten, aufgrund der Gleichgültigkeit gegenüber der

Drogenproblematik an der erforderlichen stabilen Verhaltensänderung.

Soweit der Antragsteller anführt, das Verwaltungsgericht habe seine

Angaben zum Beginn der Drogenabstinenz nicht als widersprüchlich

werten dürfen, sind ernstliche Zweifel an der Wertung, dass beim

Antragsteller eine stabile Verhaltensänderung fehle, im Ergebnis

nicht begründet; hierzu hat er vorgetragen, er habe seine zunächst

gemachte Angabe, er könne nicht genau sagen, wann er zuletzt Drogen

genommen habe ("so vor einem halben oder dreiviertel Jahr"), bei der

weiteren Befragung dahin konkretisiert, dass er "zu allerletzt was

in Würzburg eine Woche nach dem 24.04.99, das war Anfang Mai 1999"

genommen und dann mit dem Drogenkonsum aufgehört habe, weil er mit

seiner Freundin, die er seit Februar 1999 kenne, deswegen großen

Streit bekommen habe. Zwar mag die Wertung der Angaben als

widersprüchlich angesichts der späteren Klarstellung fragwürdig

erscheinen, wobei dahinstehen kann, welches Gewicht dem Umstand

zukommt, dass es bei der Befragung erst eines Nachfassens bedurfte,

um beim Antragsteller eine konkretere Erinnerung an die behauptete

Beendigung des Drogenkonsums hervorzurufen. Die Kritik berührt aber

nur einen Einzelaspekt der Gesamtwürdigung. Die Bewertung der

Einstellung des Antragstellers zur Drogenproblematik als

bagatellisierend und gleichgültig ist sowohl im Gutachten vom

11. Mai 2000 als auch im angefochtenen Beschluss (S. 5) auf die

Angaben des Antragstellers insgesamt gestützt, wie die Formulierung

im Gutachten (S. 9) zeigt, die Einstellung sei "im Gespräch"

deutlich geworden; die zur Erläuterung angeführten Erinnerungslücken

des Antragstellers hinsichtlich der Daten des letzten Strafbefehls

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des letzten

Drogenkonsums sind lediglich beispielhaft angeführt, worauf das die

Passage im angefochtenen Beschluss einleitende Wort "so" hinweist.

Der Antragsteller hat nicht hinreichend in Zweifel gezogen und es

ist auch sonst nicht ernstlich zweifelhaft, dass seine Angaben bei

der Exploration die Schlussfolgerung tragen, er habe sich gegenüber

der Drogenproblematik als gleichgültig gezeigt und von einer

stabilen Verhaltensänderung könne nicht ausgegangen werden.

Angesichts der auch vom Verwaltungsgericht herausgestellten Dauer

des Drogenkonsums des Antragstellers und der anlässlich der Vorfälle

am 29. November 1998 und am 24. April 1999 beschlagnahmten, zuvor

zum Eigenkonsum erworbenen erheblichen Mengen, die auf eine

Bevorratung von Betäubungsmitteln schließen lassen, setzt die

Annahme einer hinreichenden selbstkritischen Auseinandersetzung mit

der Drogenproblematik und einer stabilen Verhaltensänderung eine

nachhaltige innere Distanzierung von dem früheren Verhalten voraus.

Dies gilt hier umso mehr, als auch die bei der polizeilichen

Vernehmung am 24. April 1999 geschilderten Umstände des

Drogenerwerbs im April 1999 - danach hat der Antragsteller so viel,

nämlich mehr als 32 XTC-Tabletten und mehr als 22 g Amphetamin auf

einmal gekauft, weil er die Drogen so erheblich billiger bekommen

konnte - einen unter finanziellen Aspekten kalkulierten und daher

hinsichtlich der Drogenproblematik sorglosen und gleichgültigen

Umfang mit Betäubungsmitteln zeigen. Hierfür spricht auch die

bagatellisierende Angabe des Antragstellers bei der Exploration, er

habe nicht überlegt, als ihm die Drogen angeboten worden seien und

diese erst mal mitgenommen. Eine zu verlangende innere Distanzierung

und selbstkritische Auseinandersetzung hat der Antragsteller

ausweislich des schriftlich abgefassten Gutachtens bei der

Exploration aber nicht erkennen lassen, so dass der Schluss auf eine

bagatellisierende und gleichgültige Einstellung nachvollziehbar ist.

Dass das Ergebnis der Befragung durch die Gutachter insofern

unvollständig festgehalten ist, hat der Antragsteller nicht

aufgezeigt.

5 Schon deshalb ist der vom Antragsteller in der Antragsbegründung

für eine Verhaltensänderung allein angeführte Aspekt, aufgrund des

Streits mit seiner Freundin habe er vom Drogenkonsum Abstand

genommen, untauglich, eine nachhaltige Verhaltensänderung zu

belegen. Es treten weitere, auch vom Verwaltungsgericht

herangezogene Umstände hinzu, denen zufolge dem behaupteten Einfluss

der Freundin und der Beziehung des Antragstellers zu ihr kein

entscheidendes Gewicht für die Annahme einer stabilen

Verhaltensänderung zu geben ist. Obschon der Antragsteller bei der

Vernehmung am 30. November 1998 angab, er sei im Hinblick darauf,

dass er von Beruf Kraftfahrer sei und wegen des Drogenkonsums um

seine Fahrerlaubnis fürchte, sicher, dass er keine Drogen mehr

nehmen werde, erwarb er zum Eigenkonsum die bei der

Verkehrskontrolle am 24. April 1999 beschlagnahmte Menge Drogen, und

zwar zu einem Zeitpunkt, als er nach Beendigung des Wehrdienstes

seit Ende Februar 1999 wieder als Berufskraftfahrer tätig war; auch

nach diesem zweiten Vorfall konsumierte er, wie er bei der

Exploration eingeräumt hat, Anfang Mai 1999 wieder Drogen. Der

Antragsteller hat sich also durch die ihm bewusste Gefährdung seiner

beruflichen Tätigkeit nicht davon abhalten lassen, zum

Eigenverbrauch Drogen zu erwerben und Drogen zu konsumieren. Er hat

ferner bei der Exploration am 9. Mai 2000 auf den Vorhalt seiner

Ankündigung vom 30. November 1998 nicht erklären können, warum er

sich den Vorfall von November 1998 nicht hat zur Warnung dienen

lassen. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller nicht

aufgezeigt und ist auch nicht nachvollziehbar, warum er sich jetzt

sicher wähnt, keine Drogen mehr zu sich zu nehmen, wenn schon das

Risiko, seine Berufstätigkeit nicht mehr ausüben zu können, ihn

nicht von weiteren Drogenkonsum abgehalten hat und er dies auch

nicht erklären konnte. Die Selbsteinschätzung des Antragstellers

- und um mehr handelt es sich bei dem angeführten Aspekt nicht -

kann im Interesse der Verkehrssicherheit für die Beurteilung seiner

Kraftfahreignung nicht ausschlaggebend sein. Es ist daher auch nicht

entscheidend, dass weder die Gutachter noch das Verwaltungsgericht

auf den behaupteten Einfluss der Beziehung zur Freundin ausdrücklich

eingegangen sind; weder wird dadurch der Aussagegehalt des

Gutachtens erschüttert noch das Ergebnis der Entscheidung des

Verwaltungsgerichts in ernstliche Zweifel gezogen.

6 Auch sonst sind die angesprochenen Mängel des Gutachtens vom

11. Mai 2000 ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen

Ordnungsverfügung und die (Ergebnis-)Richtigkeit des Beschlusses des

Verwaltungsgerichts. Soweit die Gutachter die mit dem Auftrag

gestellten Fragen "eigenmächtig" um die Frage erweitert haben, ob

der Antragsteller trotz Verstoßes gegen das Betäubungsmittel-Gesetz

ein Kraftfahrzeug sicher führen könne, ist dies unerheblich, weil

die Gutachter diese Frage nicht beantwortet haben. Anhaltspunkte

dafür, dass aus der Erweiterung der Fragestellung auf eine

Voreingenommenheit der Gutachter ihm gegenüber geschlossen werden

könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt; solche sind auch

nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller weiter die eingangs des

Gutachtens angeführte Aussage kritisiert, bei einem Verstoß gegen

das BtM-Gesetz (Konsum, Besitz, Handel mit illegalen psychotropen

Substanzen) sei der Verdacht auf Konsum, Missbrauch oder

Abhängigkeit von diesen Substanzen naheliegend und "daher" mit hoher

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Betroffene unter dem

Einfluss von psychotropen Substanzen ein Kraftfahrzeug führen werde,

hat er nicht aufgezeigt, das diese Aussage auf die Begutachtung im

konkreten Fall und die oben wieder gegebene Prognose von

entscheidendem Einfluss gewesen ist.

7 Auf ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des

angefochtenen Beschlusses führt auch nicht die Kritik, die Gutachter

hätten ohne nähere Begründung den Schluss gezogen, das positive

Ergebnis der Leistungsüberprüfung ändere an der Gesamtbeurteilung

nichts. Damit rügt der Antragsteller lediglich einen

Begründungsmangel des Gutachtens, nicht aber, dass dieses im

Ergebnis fehlerhaft sei. Abgesehen davon trifft die Kritik in der

Sache nicht zu. Die Kraftfahreignung ist auf der Grundlage einer

umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers nach

dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen

Straßenverkehr zu beurteilen; demgemäß kommt es für die Frage, ob

kein Drogenkonsum mehr gegeben ist, nicht allein auf ein positives

Ergebnis der Leistungsüberprüfung an, sondern insbesondere darauf,

ob aufgrund einer selbstkritischen Auseinandersetzung und aller

sonstigen Einflussfaktoren eine hinreichend stabile

Verhaltensänderung eingetreten ist. Dies haben die Gutachter in

ihrer Gesamtbeurteilung im Ergebnis nachvollziehbar verneint.

8 Schließlich ist auch der Einwand, der Begründungsansatz der

Gutachter, dass der Antragsteller "die Bedingungen des eigenen

Fehlverhaltens" weniger bei sich selbst suche als bei anderen

Personen bzw. in ungünstigen Umständen, finde in der Exploration

keine Stütze, ungeeignet, das Ergebnis der Begutachtung zu

erschüttern. Der Antragsteller greift damit ein Begründungselement

des Gutachtens an, ohne darzulegen, dass und aus welchen Gründen

damit dessen Ergebnis steht oder fällt. Davon abgesehen geht der

Einwand fehl. Die angeführte Aussage der Gutachter ist dem

Argumentationszusammenhang nach nicht als Schuldzuweisung zu

verstehen, sondern verweist trotz missverständlicher Formulierung

auf den von den Gutachtern festgestellten Mangel an selbstkritischer

Auseinandersetzung mit der Drogenproblematik; dieser zeigt sich

gerade daran, dass der Antragsteller nach seinen Angaben nicht aus

eigener, insbesondere durch die gesehenen beruflichen Auswirkungen

veranlasster Einsicht und aufgrund einer selbstkritischen

Auseinandersetzung, sondern erst aufgrund eines Streites mit seiner

Freundin den Drogenkonsum beendet haben will.

9 Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel im Sinne des § 124

Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, die

Annahme, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter

Drogeneinfluss führen werde, finde in seinen eigenen Angaben keine

Stütze und auch in den beiden Strafverfahren sei nicht festgestellt

worden, dass er ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe.

Die Frage, ob der Antragsteller in der Lage ist, Drogenkonsum und

Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen, ist nach den

Begutachtungsleitlinien des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin

beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim

Bundesministerium für die Gesundheit vom Februar 2000 nicht ohne

weiteres als unerheblich anzusehen. Für die Frage, ob der

Antragsteller, der nach den vorstehenden Ausführungen nicht die

hinreichend gesicherte Gewähr dafür bietet, dass er nach etwa

zweijährigem, zumindest gelegentlichen Drogenkonsum nunmehr keine

Drogen mehr einnimmt, sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als

ungeeignet erwiesen hat, kommt es vielmehr darauf an, ob er in der

Lage ist, Drogenkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges zu

trennen,

10 vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss

vom 7. Januar 1999 - 9 V 28/98 -; VGH Baden-

- 10 S 313/98 -, NZV 1999, 352.

11 Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der

Antragsteller diese Voraussetzung nicht erfüllt. Es liegen nämlich

aussagekräftige Anhaltspunkte dafür vor, dass er auch unter

Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dieser Umstand hat, da

hinsichtlich des Drogenkonsums von einer stabilen Verhaltensänderung

nicht ausgegangen werden kann, für die prognostische Würdigung der

Gesamtpersönlichkeit erhebliches Gewicht. Der Antragsteller hat zwar

nicht ausdrücklich eingeräumt, unter Drogeneinfluss ein

Kraftfahrzeug geführt zu haben; danach ist er bei der medizinisch-

psychologischen Untersuchung am 9. Mai 2000 auch nicht gezielt

befragt worden. Auch kann seinen Angaben, Drogen nur für Besuche in

Diskotheken genommen zu haben, zu denen er meistens mit dem Auto

selbst gefahren sei, nicht zwingend entnommen werden, dass er die

Drogen bereits vor der Fahrt zur Diskothek eingenommen hat. Seine

Angaben bieten aber andererseits keinen Anhalt dafür, dass er die

Drogen nur nach Beendigung der Fahrt zur Diskothek genommen hat.

Jedenfalls ist die nicht weiter differenzierte Angabe, er sei nach

Diskothekenbesuchen ab und zu auch selbst zurückgefahren, bei

realistischer Betrachtungsweise ein gewichtiger Anhalt dafür, dass

er nicht erst das Abklingen der Drogenwirkung abgewartet hat, bevor

er die Rückfahrt angetreten hat. Immerhin hat er bei der Vernehmung

am 30. November 1998 eingeräumt, ab und zu Drogen genommen zu haben,

damit er wach bleibe. Als weiteren Anhaltspunkt dafür, dass der

Antragsteller unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat,

kann angeführt werden, dass er zu dem Vorfall vom 29. November 1998

in Würzburg bei der Vernehmung am 30. November angab, vor dem Besuch

einer Diskothek etwas Amphetamin eingenommen und dann ab etwa

6.00 Uhr eine andere Diskothek besucht zu haben und dann nach der

Polizeikontrolle gegen 8.00 Uhr selbst mit seinem Auto zur

Polizeiwache gefahren zu sein.

12 Spricht danach Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der

Fahrerlaubnisentziehung, fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO

vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers

aus. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand muss davon ausgegangen

werden, dass der Antragsteller mangels einer stabilen

Verhaltensänderung nicht die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass

er nicht (wieder) unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im

Straßenverkehr führt und dass eine weitere Teilnahme des

Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr nicht mit

unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben,

Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist.

Die Einnahme von Betäubungsmitteln ist generell - abstrakt geeignet,

durch die damit verbundenen zentralnervösen Wirkungen im Bereich der

Verarbeitung verkehrsrelevanter Informationen, des Wahrnehmungs- und

Reaktionsverhaltens und der Kritikfähigkeit die Fahrsicherheit

erheblich zu beeinträchtigen. Diese auf wissenschaftlichen

Erkenntnissen beruhende Wertung trägt nunmehr § 24 a Abs. 2 StVG

Rechnung, wonach das Führen von Kraftfahrzeugen unter der Wirkung

bestimmter, in einer Anlage aufgeführter Drogen, darunter

beispielsweise das vom Antragsteller konsumierte Amphetamin, als

Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und Fahrverbot geahndet wird, ohne

dass es auf das Erreichen eines bestimmten Drogengrenzwertes

ankommt.

13 Vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O.

14 Die privaten Interessen des Antragstellers müssen auch unter

Berücksichtigung des Umstandes, dass er als Berufskraftfahrer auf

die Fahrerlaubnis angewiesen ist, angesichts der bedrohten

Rechtsgüter zumindest einstweilen bis zu einer endgültigen Klärung

seiner Eignung im Hauptsacheverfahren zurückstehen. Die entstehenden

beruflichen Nachteile hat der Antragsteller im Interesse des

Schutzes hochwertiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer

hinzunehmen.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die

Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.

16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3

Satz 2 GKG).

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