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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 22.09.2000: Drogen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.09.2000 - 19 B 1192/00) hat entschieden:
Siehe auch
Konsum harter Drogen
und
Drogenkonsum Verdacht
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
1 G r ü n d e :
2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil
die Voraussetzungen des - allein geltend gemachten -
Zulassungsgrundes nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO nicht erfüllt sind. Denn aus den in der Antragsschrift
dargelegten Gründen, die den Rahmen der gerichtlichen Prüfung
Gründe:
abstecken, weil die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist,
in der Antragsschrift darzulegen sind (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO),
bestehen keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses.
3 Für diese Beurteilung kann dahinstehen, ob, wie das
Antragsgegners vom 5. Juni 2000 bei summarischer Prüfung als
offensichtlich rechtmäßig beurteilt werden kann, weil das Gutachten
der Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung der TÜV-Kraftfahrt GmbH
in Mönchengladbach vom 11. Mai 2000 in sich schlüssig zu der
zusammenfassenden Bewertung gelangt sei, es sei zu erwarten, dass
der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss
führen werde. Denn auch in Würdigung der vom Antragsteller
geäußerten Kritik sprechen erhebliche Gründe für die Rechtmäßigkeit
der Fahrerlaubnisentziehung, also dafür, dass sich der Antragsteller
im Sinne von § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46
Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erwiesen hat; im Hinblick darauf überwiegt bei
der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen
Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung das private Aufschubinteresse des Antragstellers, so
dass gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im
Ergebnis keine ernstlichen Zweifel bestehen.
4 Der am geborene Antragsteller, der bei der medizinisch-
psychologischen Untersuchung am 9. Mai 2000 angegeben hat, mit
22 Jahren erstmals und in der Folgezeit ab und zu an Wochenenden
Drogen eingenommen zu haben, wenn er in die Disco habe gehen wollen,
und der die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe (bis 1999) über
einen Zeitraum von zwei Jahren Drogen konsumiert, nicht ohne
weiteres in Frage gestellt hat, greift zunächst die Auffassung des
Verwaltungsgerichts an, dass nach dem über zwei Jahre regelmäßigen
Drogenkonsum die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ohne
weiteres wieder bejaht werden könne, weil nicht nachgewiesen sei,
dass bei ihm kein Drogenkonsum mehr gegeben sei; es fehle nämlich,
wie die Gutachter aus den Angaben des Antragstellers nachvollziehbar
geschlossen hätten, aufgrund der Gleichgültigkeit gegenüber der
Drogenproblematik an der erforderlichen stabilen Verhaltensänderung.
Soweit der Antragsteller anführt, das Verwaltungsgericht habe seine
Angaben zum Beginn der Drogenabstinenz nicht als widersprüchlich
werten dürfen, sind ernstliche Zweifel an der Wertung, dass beim
Antragsteller eine stabile Verhaltensänderung fehle, im Ergebnis
nicht begründet; hierzu hat er vorgetragen, er habe seine zunächst
gemachte Angabe, er könne nicht genau sagen, wann er zuletzt Drogen
genommen habe ("so vor einem halben oder dreiviertel Jahr"), bei der
weiteren Befragung dahin konkretisiert, dass er "zu allerletzt was
in Würzburg eine Woche nach dem 24.04.99, das war Anfang Mai 1999"
genommen und dann mit dem Drogenkonsum aufgehört habe, weil er mit
seiner Freundin, die er seit Februar 1999 kenne, deswegen großen
Streit bekommen habe. Zwar mag die Wertung der Angaben als
widersprüchlich angesichts der späteren Klarstellung fragwürdig
erscheinen, wobei dahinstehen kann, welches Gewicht dem Umstand
zukommt, dass es bei der Befragung erst eines Nachfassens bedurfte,
um beim Antragsteller eine konkretere Erinnerung an die behauptete
Beendigung des Drogenkonsums hervorzurufen. Die Kritik berührt aber
nur einen Einzelaspekt der Gesamtwürdigung. Die Bewertung der
Einstellung des Antragstellers zur Drogenproblematik als
bagatellisierend und gleichgültig ist sowohl im Gutachten vom
11. Mai 2000 als auch im angefochtenen Beschluss (S. 5) auf die
Angaben des Antragstellers insgesamt gestützt, wie die Formulierung
im Gutachten (S. 9) zeigt, die Einstellung sei "im Gespräch"
deutlich geworden; die zur Erläuterung angeführten Erinnerungslücken
des Antragstellers hinsichtlich der Daten des letzten Strafbefehls
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des letzten
Drogenkonsums sind lediglich beispielhaft angeführt, worauf das die
Passage im angefochtenen Beschluss einleitende Wort "so" hinweist.
Der Antragsteller hat nicht hinreichend in Zweifel gezogen und es
ist auch sonst nicht ernstlich zweifelhaft, dass seine Angaben bei
der Exploration die Schlussfolgerung tragen, er habe sich gegenüber
der Drogenproblematik als gleichgültig gezeigt und von einer
stabilen Verhaltensänderung könne nicht ausgegangen werden.
Angesichts der auch vom Verwaltungsgericht herausgestellten Dauer
des Drogenkonsums des Antragstellers und der anlässlich der Vorfälle
am 29. November 1998 und am 24. April 1999 beschlagnahmten, zuvor
zum Eigenkonsum erworbenen erheblichen Mengen, die auf eine
Bevorratung von Betäubungsmitteln schließen lassen, setzt die
Annahme einer hinreichenden selbstkritischen Auseinandersetzung mit
der Drogenproblematik und einer stabilen Verhaltensänderung eine
nachhaltige innere Distanzierung von dem früheren Verhalten voraus.
Dies gilt hier umso mehr, als auch die bei der polizeilichen
Vernehmung am 24. April 1999 geschilderten Umstände des
Drogenerwerbs im April 1999 - danach hat der Antragsteller so viel,
nämlich mehr als 32 XTC-Tabletten und mehr als 22 g Amphetamin auf
einmal gekauft, weil er die Drogen so erheblich billiger bekommen
konnte - einen unter finanziellen Aspekten kalkulierten und daher
hinsichtlich der Drogenproblematik sorglosen und gleichgültigen
Umfang mit Betäubungsmitteln zeigen. Hierfür spricht auch die
bagatellisierende Angabe des Antragstellers bei der Exploration, er
habe nicht überlegt, als ihm die Drogen angeboten worden seien und
diese erst mal mitgenommen. Eine zu verlangende innere Distanzierung
und selbstkritische Auseinandersetzung hat der Antragsteller
ausweislich des schriftlich abgefassten Gutachtens bei der
Exploration aber nicht erkennen lassen, so dass der Schluss auf eine
bagatellisierende und gleichgültige Einstellung nachvollziehbar ist.
Dass das Ergebnis der Befragung durch die Gutachter insofern
unvollständig festgehalten ist, hat der Antragsteller nicht
aufgezeigt.
5 Schon deshalb ist der vom Antragsteller in der Antragsbegründung
für eine Verhaltensänderung allein angeführte Aspekt, aufgrund des
Streits mit seiner Freundin habe er vom Drogenkonsum Abstand
genommen, untauglich, eine nachhaltige Verhaltensänderung zu
belegen. Es treten weitere, auch vom Verwaltungsgericht
herangezogene Umstände hinzu, denen zufolge dem behaupteten Einfluss
der Freundin und der Beziehung des Antragstellers zu ihr kein
entscheidendes Gewicht für die Annahme einer stabilen
Verhaltensänderung zu geben ist. Obschon der Antragsteller bei der
Vernehmung am 30. November 1998 angab, er sei im Hinblick darauf,
dass er von Beruf Kraftfahrer sei und wegen des Drogenkonsums um
seine Fahrerlaubnis fürchte, sicher, dass er keine Drogen mehr
nehmen werde, erwarb er zum Eigenkonsum die bei der
Verkehrskontrolle am 24. April 1999 beschlagnahmte Menge Drogen, und
zwar zu einem Zeitpunkt, als er nach Beendigung des Wehrdienstes
seit Ende Februar 1999 wieder als Berufskraftfahrer tätig war; auch
nach diesem zweiten Vorfall konsumierte er, wie er bei der
Exploration eingeräumt hat, Anfang Mai 1999 wieder Drogen. Der
Antragsteller hat sich also durch die ihm bewusste Gefährdung seiner
beruflichen Tätigkeit nicht davon abhalten lassen, zum
Eigenverbrauch Drogen zu erwerben und Drogen zu konsumieren. Er hat
ferner bei der Exploration am 9. Mai 2000 auf den Vorhalt seiner
Ankündigung vom 30. November 1998 nicht erklären können, warum er
sich den Vorfall von November 1998 nicht hat zur Warnung dienen
lassen. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller nicht
aufgezeigt und ist auch nicht nachvollziehbar, warum er sich jetzt
sicher wähnt, keine Drogen mehr zu sich zu nehmen, wenn schon das
Risiko, seine Berufstätigkeit nicht mehr ausüben zu können, ihn
nicht von weiteren Drogenkonsum abgehalten hat und er dies auch
nicht erklären konnte. Die Selbsteinschätzung des Antragstellers
- und um mehr handelt es sich bei dem angeführten Aspekt nicht -
kann im Interesse der Verkehrssicherheit für die Beurteilung seiner
Kraftfahreignung nicht ausschlaggebend sein. Es ist daher auch nicht
entscheidend, dass weder die Gutachter noch das Verwaltungsgericht
auf den behaupteten Einfluss der Beziehung zur Freundin ausdrücklich
eingegangen sind; weder wird dadurch der Aussagegehalt des
Gutachtens erschüttert noch das Ergebnis der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts in ernstliche Zweifel gezogen.
6 Auch sonst sind die angesprochenen Mängel des Gutachtens vom
11. Mai 2000 ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Ordnungsverfügung und die (Ergebnis-)Richtigkeit des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts. Soweit die Gutachter die mit dem Auftrag
gestellten Fragen "eigenmächtig" um die Frage erweitert haben, ob
der Antragsteller trotz Verstoßes gegen das Betäubungsmittel-Gesetz
ein Kraftfahrzeug sicher führen könne, ist dies unerheblich, weil
die Gutachter diese Frage nicht beantwortet haben. Anhaltspunkte
dafür, dass aus der Erweiterung der Fragestellung auf eine
Voreingenommenheit der Gutachter ihm gegenüber geschlossen werden
könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt; solche sind auch
nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller weiter die eingangs des
Gutachtens angeführte Aussage kritisiert, bei einem Verstoß gegen
das BtM-Gesetz (Konsum, Besitz, Handel mit illegalen psychotropen
Substanzen) sei der Verdacht auf Konsum, Missbrauch oder
Abhängigkeit von diesen Substanzen naheliegend und "daher" mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Betroffene unter dem
Einfluss von psychotropen Substanzen ein Kraftfahrzeug führen werde,
hat er nicht aufgezeigt, das diese Aussage auf die Begutachtung im
konkreten Fall und die oben wieder gegebene Prognose von
entscheidendem Einfluss gewesen ist.
7 Auf ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses führt auch nicht die Kritik, die Gutachter
hätten ohne nähere Begründung den Schluss gezogen, das positive
Ergebnis der Leistungsüberprüfung ändere an der Gesamtbeurteilung
nichts. Damit rügt der Antragsteller lediglich einen
Begründungsmangel des Gutachtens, nicht aber, dass dieses im
Ergebnis fehlerhaft sei. Abgesehen davon trifft die Kritik in der
Sache nicht zu. Die Kraftfahreignung ist auf der Grundlage einer
umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers nach
dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen
Straßenverkehr zu beurteilen; demgemäß kommt es für die Frage, ob
kein Drogenkonsum mehr gegeben ist, nicht allein auf ein positives
Ergebnis der Leistungsüberprüfung an, sondern insbesondere darauf,
ob aufgrund einer selbstkritischen Auseinandersetzung und aller
sonstigen Einflussfaktoren eine hinreichend stabile
Verhaltensänderung eingetreten ist. Dies haben die Gutachter in
ihrer Gesamtbeurteilung im Ergebnis nachvollziehbar verneint.
8 Schließlich ist auch der Einwand, der Begründungsansatz der
Gutachter, dass der Antragsteller "die Bedingungen des eigenen
Fehlverhaltens" weniger bei sich selbst suche als bei anderen
Personen bzw. in ungünstigen Umständen, finde in der Exploration
keine Stütze, ungeeignet, das Ergebnis der Begutachtung zu
erschüttern. Der Antragsteller greift damit ein Begründungselement
des Gutachtens an, ohne darzulegen, dass und aus welchen Gründen
damit dessen Ergebnis steht oder fällt. Davon abgesehen geht der
Einwand fehl. Die angeführte Aussage der Gutachter ist dem
Argumentationszusammenhang nach nicht als Schuldzuweisung zu
verstehen, sondern verweist trotz missverständlicher Formulierung
auf den von den Gutachtern festgestellten Mangel an selbstkritischer
Auseinandersetzung mit der Drogenproblematik; dieser zeigt sich
gerade daran, dass der Antragsteller nach seinen Angaben nicht aus
eigener, insbesondere durch die gesehenen beruflichen Auswirkungen
veranlasster Einsicht und aufgrund einer selbstkritischen
Auseinandersetzung, sondern erst aufgrund eines Streites mit seiner
Freundin den Drogenkonsum beendet haben will.
9 Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel im Sinne des § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, die
Annahme, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter
Drogeneinfluss führen werde, finde in seinen eigenen Angaben keine
Stütze und auch in den beiden Strafverfahren sei nicht festgestellt
worden, dass er ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe.
Die Frage, ob der Antragsteller in der Lage ist, Drogenkonsum und
Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen, ist nach den
Begutachtungsleitlinien des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin
beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim
Bundesministerium für die Gesundheit vom Februar 2000 nicht ohne
weiteres als unerheblich anzusehen. Für die Frage, ob der
Antragsteller, der nach den vorstehenden Ausführungen nicht die
hinreichend gesicherte Gewähr dafür bietet, dass er nach etwa
zweijährigem, zumindest gelegentlichen Drogenkonsum nunmehr keine
Drogen mehr einnimmt, sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als
ungeeignet erwiesen hat, kommt es vielmehr darauf an, ob er in der
Lage ist, Drogenkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges zu
trennen,
10 vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss
vom 7. Januar 1999 - 9 V 28/98 -; VGH Baden-
- 10 S 313/98 -, NZV 1999, 352.
11 Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der
Antragsteller diese Voraussetzung nicht erfüllt. Es liegen nämlich
aussagekräftige Anhaltspunkte dafür vor, dass er auch unter
Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dieser Umstand hat, da
hinsichtlich des Drogenkonsums von einer stabilen Verhaltensänderung
nicht ausgegangen werden kann, für die prognostische Würdigung der
Gesamtpersönlichkeit erhebliches Gewicht. Der Antragsteller hat zwar
nicht ausdrücklich eingeräumt, unter Drogeneinfluss ein
Kraftfahrzeug geführt zu haben; danach ist er bei der medizinisch-
psychologischen Untersuchung am 9. Mai 2000 auch nicht gezielt
befragt worden. Auch kann seinen Angaben, Drogen nur für Besuche in
Diskotheken genommen zu haben, zu denen er meistens mit dem Auto
selbst gefahren sei, nicht zwingend entnommen werden, dass er die
Drogen bereits vor der Fahrt zur Diskothek eingenommen hat. Seine
Angaben bieten aber andererseits keinen Anhalt dafür, dass er die
Drogen nur nach Beendigung der Fahrt zur Diskothek genommen hat.
Jedenfalls ist die nicht weiter differenzierte Angabe, er sei nach
Diskothekenbesuchen ab und zu auch selbst zurückgefahren, bei
realistischer Betrachtungsweise ein gewichtiger Anhalt dafür, dass
er nicht erst das Abklingen der Drogenwirkung abgewartet hat, bevor
er die Rückfahrt angetreten hat. Immerhin hat er bei der Vernehmung
am 30. November 1998 eingeräumt, ab und zu Drogen genommen zu haben,
damit er wach bleibe. Als weiteren Anhaltspunkt dafür, dass der
Antragsteller unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat,
kann angeführt werden, dass er zu dem Vorfall vom 29. November 1998
in Würzburg bei der Vernehmung am 30. November angab, vor dem Besuch
einer Diskothek etwas Amphetamin eingenommen und dann ab etwa
6.00 Uhr eine andere Diskothek besucht zu haben und dann nach der
Polizeikontrolle gegen 8.00 Uhr selbst mit seinem Auto zur
Polizeiwache gefahren zu sein.
12 Spricht danach Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der
Fahrerlaubnisentziehung, fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO
vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers
aus. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand muss davon ausgegangen
werden, dass der Antragsteller mangels einer stabilen
Verhaltensänderung nicht die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass
er nicht (wieder) unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im
Straßenverkehr führt und dass eine weitere Teilnahme des
Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr nicht mit
unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben,
Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist.
Die Einnahme von Betäubungsmitteln ist generell - abstrakt geeignet,
durch die damit verbundenen zentralnervösen Wirkungen im Bereich der
Verarbeitung verkehrsrelevanter Informationen, des Wahrnehmungs- und
Reaktionsverhaltens und der Kritikfähigkeit die Fahrsicherheit
erheblich zu beeinträchtigen. Diese auf wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhende Wertung trägt nunmehr § 24 a Abs. 2 StVG
Rechnung, wonach das Führen von Kraftfahrzeugen unter der Wirkung
bestimmter, in einer Anlage aufgeführter Drogen, darunter
beispielsweise das vom Antragsteller konsumierte Amphetamin, als
Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und Fahrverbot geahndet wird, ohne
dass es auf das Erreichen eines bestimmten Drogengrenzwertes
ankommt.
13 Vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O.
14 Die privaten Interessen des Antragstellers müssen auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass er als Berufskraftfahrer auf
die Fahrerlaubnis angewiesen ist, angesichts der bedrohten
Rechtsgüter zumindest einstweilen bis zu einer endgültigen Klärung
seiner Eignung im Hauptsacheverfahren zurückstehen. Die entstehenden
beruflichen Nachteile hat der Antragsteller im Interesse des
Schutzes hochwertiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer
hinzunehmen.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.
16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3
Satz 2 GKG).
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