Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 17.08.2000: Alkohol und Fahrerlaubnis
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.08.2000 - 6 K 6812/99) hat entschieden:
Siehe auch
Pruefungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2 Der am 17.08.1946 geborene Kläger erhielt erstmals eine
deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Jahre 1980 durch
Umschreibung einer polnischen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis
wurde ihm durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom
22.02.1989 wegen Verkehrsgefährdung nach Alkoholgenuss und
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit
vorsätzlicher Trunkenheit am Steuer unter Festsetzung einer
Sperrfrist von zehn Monaten vom Amtsgericht Wuppertal entzogen
(13 Cs 36 Js 1824/88). Der Kläger hatte im Verlaufe des
Tattages, des 27.07.1988, in nicht unerheblichem Umfang dem
Alkohol zugesprochen. Nach Fahrtantritt gegen 15.45 Uhr
verursachte er kurz darauf einen Verkehrsunfall und setzte
seine Fahrt fort, wurde jedoch alsbald von der Polizei
gestellt. Die um 17.27 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine
Blutalkoholkonzentration von 1,57 o/oo.
3 Die vorgenannte Verurteilung ist im Bundeszentralregister
und im Verkehrszentralregister seit 1994 gelöscht.
4 Dem Kläger wurde am 27.12.1989 eine neue Fahrerlaubnis
erteilt.
5 Am 22.10.1997 gegen 14.00 Uhr rangierte der Kläger mit
seinem Fahrzeug auf einem öffentlichen Firmenparkplatz der
Firma M in X. Nach Zeugenangaben fuhr er zunächst vorwärts in
eine unbefestigte Böschung, setzte das Fahrzeug rückwärts und
fuhr dabei gegen einen anderen Pkw. Nach Angaben der Zeugen
stieg der Kläger aus seinem Fahrzeug aus, besah sich den
Schaden an dem anderen Fahrzeug, setzte sich stark schwankend
in sein Fahrzeug und fuhr davon. Nach dem Bericht der Polizei
wurde der Kläger um 14.05 Uhr zu Hause angetroffen. Dabei
stand er nach Angaben der Polizeibeamten deutlich unter dem
Einfluss alkoholischer Getränke. Ein Alkoholtest konnte mit
ihm nicht durchgeführt werden. Nach eigenen Angaben hatte der
Kläger gegen 13.30 Uhr zwei Flaschen Bier getrunken. Zum
Zeitpunkt der Blutentnahme um 14.50 Uhr war nach
Feststellungen des Arztes der Gang sicher, jedoch nach
plötzlicher Kehrtwendung unsicher. Die Finger-Finger-Probe
sowie die Nasen-Finger-Probe waren unsicher, die Sprache war
verwaschen, die Pupillen reagierten prompt und unauffällig,
das Bewusstsein war klar. Der Denkablauf war sprunghaft, das
Verhalten verlangsamt. Der Kläger erschien nach dem Eindruck
des Arztes leicht unter Alkohol stehend. Die Blutprobe ergab
eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 o/oo.
6 Mit Schriftsatz vom 01.12.1997 trugen die jetzigen
Prozessbevollmächtigten als Verteidiger vor, der Vorfall auf
dem Parkplatz habe sich nicht um 14.00 Uhr, sondern zwischen
13.25 Uhr und 13.35 Uhr ereignet. Zu diesem Zeitpunkt sei der
Kläger nicht betrunken gewesen. Das von ihm angefahrene
Fahrzeug sei auch nicht beschädigt worden. Nachdem er nach
Hause zurückgekehrt sei, habe der Kläger in seiner Garage mit
zwei Bekannten, die dort auf ihn gewartet hätten, Alkohol
getrunken. Der eine der Bekannten habe eine Flasche Korn
(Flachmann) mitgebracht. Diesen hätten die drei zusammen mit
jeweils einer Flasche Bier getrunken. Der Kläger habe sich
dann noch eine zweite Flasche Bier aufgemacht, zu der er noch
einen polnischen Schnaps getrunken habe. Die Polizei sei erst
gegen 14.35 Uhr erschienen.
7 Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Kläger mit
Strafbefehl vom 30.12.1997 (13 Cs 41 Js 2173/97) wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und fahrlässiger
Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je 50,00 DM und entzog ihm die Fahrerlaubnis
unter Anordnung einer Sperrfrist von sieben Monaten. Das
Nachtrunk nicht geeignet sei, eine Blutalkoholkonzentration
von 1,57 o/oo aufzubauen. Somit stehe fest, dass er schon bei
Fahrtantritt Alkohol getrunken habe. Die relative
Fahruntüchtigkeit werde durch das Fahrverhalten belegt. Der
Kläger legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, den er auf
den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Durch Urteil des
Amtsgerichts Wuppertal vom 24. August 1998 wurde die
Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu je 20,00 DM herabgesetzt. Eine
Entziehung der Fahrerlaubnis wurde nicht ausgesprochen. Dazu
heißt es in den Gründen des Urteils:
8 Eine Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nicht mehr
erfolgen, da der Führerschein des Angeklagten nach Erlass
des Strafbefehles insgesamt sieben Monate vorläufig
entzogen war - dies entspricht der festgesetzten
Sperrfrist - und der Angeklagte durch die Beschränkung des
Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch deutlich
gemacht hat, dass er das Unrecht seines Tuns nunmehr
einsieht. Im Hinblick darauf konnte nicht mehr
festgestellt werden, dass er zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
9 Das Urteil des Amtsgerichts wurde rechtskräftig.
10 Nachdem er Kenntnis von der Verurteilung erlangt hatte,
ordnete der Beklagte unter dem 02.02.1999 gemäß § 46 Abs. 3
i.V.m. § 13 Nr. 2 b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) an,
dass der Kläger innerhalb von zwei Monaten ein Gutachten eines
medizinisch-psychologischen Instituts über seine Eignung
vorzulegen habe, und forderte ihn auf, gemäß der beigefügten
Einverständniserklärung mitzuteilen, bei welchem Institut die
Untersuchung erfolgen solle. Zur Begründung der
Untersuchungsanordnung wies der Beklagte darauf hin, dass der
Kläger erneut ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt habe,
nachdem ihm die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung
wegen Trunkenheit im Straßenverkehr am 27.12.1989 neu erteilt
worden sei. Auf den Wortlaut der Anordnung im Übrigen wird
Bezug genommen.
11 Unter dem 18.02.1999 erklärte sich der Kläger mit einer
Untersuchung bei dem Medizinisch-Psychologischen Institut in X
einverstanden. In dem daraufhin erteilten Untersuchungsauftrag
des Beklagten vom 03.03.1999 heißt es unter
Untersuchungsanlass (Art des Mangels):
Verkehrszuwiderhandlung(en) unter Alkoholeinfluss mit
folgender Fragestellung: Ist zu erwarten, dass der Untersuchte
auch zukünftig ein Kfz unter Alkoholeinfluss führen wird
und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten
Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen
eines Kfz in Frage stellen. Die Untersuchungsstelle sandte
unter dem 30.03.1999 die Verwaltungsvorgänge an den Beklagten
mit dem Bemerken zurück, dass diese nicht mehr benötigt
würden.
12 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers teilten unter dem
23.04.1999 dem Beklagten mit, der Kläger werde das erstellte
Gutachten nicht zur Verfügung stellen und sei dazu auch nicht
verpflichtet. Anhaltspunkte dafür, dass er ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen sei, seien nicht gegeben. Die im
Verkehrszentralregister bereits gelöschte Verurteilung wegen
der Trunkenheitsfahrt vom 27.07.1988 dürfe nicht mehr
berücksichtigt werden. Die Anordnung zur Beibringung des
Gutachtens sei rechtsfehlerhaft gewesen.
13 Mit Ordnungsverfügung vom 31.05.1999 entzog der Beklagte
dem Kläger im Hinblick auf die Nichtbeibringung des Gutachtens
die Fahrerlaubnis. Auf den Inhalt der Ordnungsverfügung wird
Bezug genommen. Gegen die am 02.06.1999 zugestellte
Ordnungsverfügung legten die Prozessbevollmächtigten des
Klägers am 30. Juni 1999 Widerspruch ein, den die
Bezirksregierung E mit Bescheid vom 21.09.1999, zugestellt am
23.09.1999, auf den verwiesen wird, als unbegründet
zurückgewiesen hat.
14 Mit der am 25.10.1999 (Montag) erhobenen Klage macht der
Kläger über seine bisherigen Einwendungen hinaus geltend, dass
das Amtsgericht Wuppertal hinsichtlich der zweiten
Trunkenheitsfahrt in seinem Urteil vom 24.08.1998 ausgeführt
habe, es könne nicht mehr festgestellt werden, dass er zum
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.
15 Das Verfahren ist von der Kammer zunächst auf den
Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen worden. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am
10. Februar 2000 hat der Kläger im Rahmen der Erörterung
angegeben, er trinke eigentlich keinen Alkohol. An dem
fraglichen Tag (im Jahre 1997) habe er Alkohol nur zu sich
genommen, weil zwei Bekannte, Besucher aus Russland, ihm den
Alkohol angeboten hätten. Er habe eine Bypass-Operation hinter
sich und sei deswegen schwerbehindert. Der Arzt habe ihm
angeraten, keinen Alkohol zu trinken.
16 Nach Rückübertragung des Verfahrens auf die Kammer ist
erneut mündlich verhandelt worden. Im Rahmen der Erörterung
einer einvernehmlichen Regelung hat der Kläger erklärt, er sei
nicht bereit, sich in einem neuen Verwaltungsverfahren einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Das
im Verwaltungsverfahren erstattete medizinisch-psychologische
Gutachten hat der Kläger zwar in dem Einzelrichtertermin am
10.02.2000 dem Vorsitzenden zur Einsicht vorgelegt, es jedoch
nicht in das Verfahren einführen wollen.
17 Der Kläger beantragt,
18 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom
31.05.1999 und den Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung E vom 21.09.1999 aufzuheben.
19 Der Beklagte beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Er bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen
Verwaltungsentscheidungen.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf
den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des
Beklagten sowie auf die beigezogene Strafakte 96 VRs 15029/98
der Staatsanwaltschaft Wuppertal (712 (41) Js 2173/97) Bezug
genommen.
23
Entscheidungsgründe:
24 Die Klage ist unbegründet.
25 Die Ordnungsverfügung vom 31.05.1999 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
26 Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Fahrerlaubnis
entzogen. Die Ordnungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 StVG in
der Fassung des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 1998,
Seite 747) i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Die Fahrerlaubnis ist nach
diesen Vorschriften zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
27 Gemäß dem nach § 46 Abs. 3 FeV entsprechend anwendbaren
§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer
Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen,
wenn der Betroffene sich geweigert hat, sich untersuchen zu
lassen, oder wenn er das von der Fahrerlaubnisbehörde
geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Gemäß § 13
FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik)
ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-
psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn unter anderem
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter
Alkoholeinfluss begangen wurden (Nr. 2 b) oder sonst zu klären
ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht (Nr. 2 e).
28 Der Beklagte hat zu Recht die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet und dabei
auch die Verfahrensvorschriften nicht in einer Weise verletzt,
die die Anordnung unbeachtlich machen könnten. Er hat zwar in
der Anordnung nicht dem Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV
entsprechend auf die Folgen der Nichtbeibringung hingewiesen.
Dies ist jedoch unschädlich, weil der Beklagte den weiter
gehenden Hinweis erteilt hat, er sei gezwungen, dem Kläger die
Fahrerlaubnis kostenpflichtig zu entziehen, wenn das Gutachten
nicht fristgerecht vorgelegt werde. Der Beklagte hat auch in
der Gutachtenanordnung gegenüber dem Kläger nicht, wie dies
§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorsieht, festgelegt, welche Fragen im
Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu klären sind. Eine solche Festlegung findet
sich vielmehr nur in dem Gutachtenauftrag an die
Begutachtungsstelle für Fahreignung. Auch dieser Mangel
erweist sich im vorliegenden Verfahren im Ergebnis als
unschädlich, weil der Kläger sich nicht geweigert hat, sich
der Untersuchung zu unterziehen und weil ihm durchaus klar
war, was Gegenstand der Untersuchung sein müsse, da der
Beklagte in der Einleitung zu der Gutachtenanordnung den
Anlass (wiederholte Trunkenheitsfahrt nach vorangegangener
Entziehung der Fahrerlaubnis) deutlich gemacht hat, und weil
der zu dieser Zeit bereits anwaltlich beratene Kläger sich mit
der Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt und
lediglich das unstreitig erstattete Gutachten nicht vorgelegt
hat. Die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, beruhte nicht
auf Unklarheiten über den Untersuchungsanlass und die
Fragestellung der Untersuchung, sondern darauf, dass der
Kläger nachträglich die Berechtigung des Beklagten, überhaupt
ein Gutachten zu verlangen, verneint hat.
29 Der Beklagte hat auch zu Recht die Begutachtung angeordnet.
Es lag zumindest der Begutachtungsanlass gemäß § 13 Nr. 2 b)
FeV (wieder-holte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter
Alkoholeinfluss) vor. Deswegen kann es letztlich auf sich
beruhen, ob auch die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 Buchstabe
a) FeV vorlagen ("wenn sonst Tatsachen die Annahme von
Alkoholmissbrauch begründen"). Bereits die Tatumstände der
zweiten Trunkenheitsfahrt sprechen allerdings in erheblichem
Umfang für das damalige Vorliegen von Alkoholmissbrauch. Der
Kläger hatte ohne besonderen Anlass am frühen Nachmittag eines
gewöhnlichen Tages so viel Alkohol konsumiert, dass er im
Zeitpunkt der Blutuntersuchung eine Blutalkoholkonzentration
von 1,57 o/oo aufwies und einen betrunkenen Eindruck machte.
Dabei kann offen bleiben, welche genaue
Blutalkoholkonzentration der Kläger zu dem Zeitpunkt hatte,
als er mit dem Kraftfahrzeug gefahren ist. Die vom Kläger im
Strafverfahren angegebenen Trinkmengen sind insgesamt
ungeeignet, die Blutalkoholkonzentration von 1,57 o/oo zu
erklären. Er muss in erheblich größerem Umfang Alkohol zu sich
genommen haben und dies nach seinen eigenen Angaben lediglich
aus Anlass des Zusammentreffens mit in der Nähe wohnenden
Bekannten. Es kommt hinzu, dass nach den eigenen Angaben des
Klägers in der ersten mündlichen Verhandlung sein Arzt ihm
wegen einer Herzerkrankung mit Bypass-Operation vom Alkohol
abgeraten hat, weil erheblicher Alkoholkonsum mit einer
ernstlichen Selbstgefährdung verbunden ist.
30 Die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b) FeV (wiederholte
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss)
liegen vor, weil zunächst der Beklagte nicht durch § 3 Abs. 4
Satz 1 StVG gehindert war, die Trunkenheitsfahrt aus dem
Jahre 1997 bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Nach
der genannten Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn
sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt
berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in
einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis
gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils
insoweit nicht abweichen, als er sich auf die Feststellung des
Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Diese
Vorschrift steht der Berücksichtigung der Trunkenheitsfahrt
nicht entgegen, weil das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom
24.08.1998 hinsichtlich der Eignungsfrage keine
Bindungswirkung entfaltet. Hinsichtlich der Bindungswirkung
gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung, der dem jetzigen § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG
entspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 - (in: NZV 1988, 238 f. =
DAR 1988, 390 f.) ausgeführt, dass eine Bindungswirkung nur
anzunehmen sei, wenn das Strafurteil eine eigenständige
Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
enthalte. Dazu reicht der bloße Hinweis, dass nach einer
bestimmten Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
nicht mehr festgestellt werden könne, dass der Betroffene zum
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, nicht aus, weil die
fehlende Eignung nicht allein durch bloßen Zeitablauf
wiederhergestellt wird. Auch der ergänzende Hinweis des
Amtsrichters, er habe durch die Beschränkung des Rechtsmittels
auf den Rechtsfolgenausspruch deutlich gemacht , dass er das
Unrecht seines Tuns nunmehr einsehe, besagt nichts über die
Eignung, da die bloße Einsicht in ein Fehlverhalten keine
Gewähr dafür darstellt, dass ein solches Fehlverhalten nicht
wiederholt wird. Dies ist beim Fahren unter Alkoholeinfluss
insbesondere dann der Fall, wenn bei dem Betroffenen
möglicherweise eine behandlungsbedürftige Alkoholproblematik
vorliegt. In derartigen Fällen reicht die Einsicht in das
Fehlverhalten und der Vorsatz künftiger Vermeidung solcher
Verhaltensweisen regelmäßig nicht aus, um Wiederholungen in
der Zukunft auszuschließen. Weitere Feststellungen zur Eignung
hatte der Amtsrichter ausweislich des Urteils ersichtlich
nicht getroffen.
31 Entgegen der Auffassung des Klägers durfte auch die erste
Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer und
Straßenverkehrsgefährdung aus dem Jahre 1988 trotz Löschung im
Bundeszentralregister und im Verkehrszentralregister bei der
Entscheidung berücksichtigt werden.
32 Die Berücksichtigungsfähigkeit der ersten Trunkenheitsfahrt
des Klägers bei der Eignungsbeurteilung ergibt sich im Wege
richterlicher rechtsergänzender Lückenausfüllung durch analoge
Anwendung der Vorschriften, die seit Inkrafttreten des neuen
Fahrerlaubnisrechts zum 01.01.1999 für die Eintragung, Tilgung
und Verwertung von Verkehrsstraftaten im Zusammenhang mit der
Eignungsüberprüfung von Kraftfahrern gelten:
33 Bis zum 31.12.1998 regelte § 52 Abs. 2 des
Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), dass Straftaten, die in
das Verkehrszentralregister einzutragen waren, auch nach
Tilgung im Bundeszentralregister in einem Verfahren
berücksichtigt werden durften, das die Erteilung oder
Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Das
bedeutete, dass Verkehrsstraftaten in diesem Zusammenhang
zurückliegend bis zum Zeitpunkt der Einrichtung des
Verkehrszentralregisters zeitlich unbegrenzt berücksichtigt
werden durften, auch wenn sie sowohl im Bundeszentralregister
als auch im Verkehrszentralregister bereits getilgt waren.
Nach § 52 Abs. 2 des BZRG in der ab 01.01.1999 geltenden
Fassung gemäß dem Gesetz zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998
(BGBl. 1998 I, Seiten 747 ff.) darf eine frühere Tat
abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG, der ein generelles
Verwertungsverbot enthält, in einem Verfahren berücksichtigt
werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis
zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den
Vorschriften der §§ 28 bis 30 b) des Straßenverkehrsgesetzes
verwertet werden darf. Eine Übergangsregelung enthält das
Änderungsgesetz hinsichtlich des Bundeszentralregistergesetzes
nicht.
34 Eine Übergangsvorschrift hinsichtlich der Tilgung im
Verkehrszentralregister findet sich in § 65 Abs. 9 StVG in der
Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. April 1998. § 65 Abs. 9
Satz 1 StVG in der vorgenannten Fassung lautet:
Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im
Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis
1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum
1. Januar 1999 geltenden Fassung i.V.m. § 13 a der
Straßenverkehrszulassungsordnung getilgt. Ungeachtet ihrer
Auslegung im Übrigen ist diese Vorschrift unmittelbar auf die
seit dem 02.03.1989 rechtskräftig abgeurteilte erste
Trunkenheitsfahrt des Klägers nicht anwendbar, weil diese
bereits bei Inkrafttreten der Übergangsregelung getilgt war.
35 Nach dem seit dem 01.01.1999 geltenden § 29 StVG in der
Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. April 1998 gilt für
Straftaten nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a), § 316 und
§ 323 a des Strafgesetzbuches (StGB) und Entscheidungen, in
denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 a und
69 b StGB oder eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB
angeordnet worden ist, also insbesondere für alle Straftaten
im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr mit
Fahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen
berauschenden Mitteln eine Tilgungsfrist von 10 Jahren. Gemäß
§ 29 Abs. 5 StVG beginnt die Tilgungsfrist bei der Versagung
oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung,
der Anordnung einer Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB oder
einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis erst mit der Erteilung
oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf
Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Verzicht.
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber einen ausreichenden
Ersatz für die durch die Gesetzesänderung entfallene zeitlich
unbefristete Verwertbarkeit insbesondere von Alkoholdelikten
im Straßenverkehr sicherstellen. Durch die Regelung in § 29
Abs. 1 und Abs. 5 StVG ist für die unter diese Regelung
fallenden Straftaten sichergestellt, dass durch Ausschluss der
Tilgung für einen recht langen Zeitraum, nämlich mindestens
10 und höchstens 15 Jahre nach Aburteilung der Straftat eine
Berücksichtigung bei der Beurteilung der Eignung möglich ist.
Nach Ablauf der Tilgungsfrist ist jedoch abweichend von der
früheren Rechtslage eine weitere Verwertung ausgeschlossen.
Denn gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG in der seit dem 01.01.1999
geltenden Fassung dürfen gerichtliche Entscheidungen und die
zu Grunde liegenden Taten einem Betroffenen für Zwecke des
§ 28 Abs. 2 StVG, also insbesondere bei der Beurteilung der
Kraftfahreignung, nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem
Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über die
gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt
ist. Da die Straftat des Klägers getilgt ist, dürfte sie ihm
nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften nicht mehr
entgegengehalten werden, obwohl die Straftat sowohl nach dem
bis zum 31.12.1998 geltenden § 52 Abs. 2 BZRG a.F.
berücksichtigungsfähig war und auch berücksichtigungsfähig
wäre, wenn die seit dem 01.01.1999 geltenden
Tilgungsregelungen des § 29 Abs. 1 und 5 StVG bereits auf die
1989 rechtskräftig abgeurteilte Straftat anzuwenden wäre. Nach
§ 29 StVG in der nunmehr geltenden Fassung hätte für diese
Straftat mit zehnjähriger Tilgungsfrist gegolten, dass diese
Frist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am
27.12.1989 begonnen hätte. Selbst wenn nicht neue, die Tilgung
gemäß § 29 Abs. 6 StVG hindernde Eintragungen hinzugetreten
wären, hätte die Eintragung über die 1989 abgeurteilte
Straftat erst mit Ablauf des 27.12.1999, also erst nach Erlass
des Widerspruchsbescheides im vorliegenden Verfahren der
Tilgung unterlegen. Durch die Straftat aus dem Jahre 1997 wäre
die Tilgung zusätzlich gehindert worden.
36 Das Verwaltungsgericht Regensburg
37 Urteil vom 15.03.2000 - RO 9 K 99.00696 - in: NZV 2000,
Seite 223 f.
38 hat das Problem einer fehlenden klaren Übergangsregelung
dadurch zu lösen versucht, dass es die Übergangsvorschrift des
§ 65 Abs. 9 Satz 1 StVG so ausgelegt hat, dass für vor dem
01.01.1999 in das Verkehrszentralregister einzutragende
Verkehrsstraftaten die vor diesem Zeitpunkt geltende
Rechtslage nach wie vor uneingeschränkt anwendbar sei, weil
diese Übergangsvorschrift nach ihrer systematischen Einordnung
und ihrem Sinn und Zweck so auszulegen sei, dass sie für
derartige Eintragungen nicht nur das Ob und Wie der Tilgung
gesondert regele, sondern auch die hieran geknüpften
Rechtsfolgen. Wenn § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG für die Tilgung
früherer Taten die vor dem 01.01.1999 geltenden Regelungen für
anwendbar erkläre, so bedeute dies, dass damit auch die außer
Kraft getretenen Regelungen über die Verwertbarkeit weiter
anwendbar seien, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen sei,
dass § 29 StVG in der neuen Fassung für vor dessen
Inkrafttreten eingetragene Verkehrsstraftaten insgesamt nicht
anwendbar sei. Das Gericht vermag sich dieser weit gehenden
Auslegung des Verwaltungsgerichts Regensburg nicht
anzuschließen, weil diese im Ergebnis dazu führte, dass für
vor dem 01.01.1999 einzutragende Verkehrsstraftaten eine
längere Verwertungsmöglichkeit bestünde als für solche Taten,
die von Anfang an den Tilgungs- und Verwertungsregelungen des
seit dem 01.01.1999 geltenden § 29 StVG unterliegen. Dies kann
der Gesetzgeber nach der Gesamtintention der Beschränkung der
Verwertbarkeit nicht beabsichtigt haben. Die Argumentation des
Verwaltungsgerichts Regensburg lässt sich insoweit auch nicht
mit der Begründung halten, dass auch nach altem Recht in der
Praxis getilgte Straftaten regelmäßig nicht mehr
berücksichtigt worden seien, die mehr als 10 Jahre
zurücklagen. Dies entspricht jedenfalls nicht der
Verwaltungspraxis der nordrhein-westfälischen
Straßenverkehrsbehörden und der Rechtsprechung der nordrhein-
westfälischen Verwaltungsgerichte.
39 Nach Auffassung der Kammer liegt vielmehr eine vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke vor, die vom
Gericht zum Schutz der Verkehrssicherheit und zur Wahrung der
grundgesetzlich gemäß Art. 3 GG geschützten Gleichbehandlung
durch analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 und 5 StVG n.F. zu
schließen ist. Das bedeutet, dass der Kläger so zu stellen
ist, als ob auf die betroffene Straftat von Anfang an
rückwirkend die Regelungen des § 29 Abs. 1 und Abs. 5 StVG in
der jetzigen Fassung anzuwenden wären, sodass wie oben
dargelegt die Straftat noch eingetragen wäre. Dem steht nicht
entgegen, dass die Verkehrsministerien des Bundes und der
Länder einen noch im Stand der Beratung befindlichen
Referentenentwurf erarbeitet haben, der eine Änderung der
Übergangsregelungen und auch eine Ergänzung des § 65 Abs. 9
Satz 1 StVG vorsieht. Der Umstand, dass der Gesetzgeber zu
einem späteren Zeitpunkt in einer inhaltlich noch nicht
feststehenden Form voraussichtlich die bestehende
Regelungslücke ausfüllen wird, hindert das Gericht nicht, für
die Zwischenzeit im Wege richterlicher Rechtsergänzung durch
analoge Anwendung die Lücke auszufüllen. Durch die vom Gericht
vorgenommene analoge Anwendung wird der Kläger so gestellt,
wie er nach neuem Recht bei dessen uneingeschränkter
Anwendbarkeit stünde, jedoch insgesamt besser als nach altem
Recht.
40 Mithin war die Gutachtenaufforderung gerechtfertigt, und
der Beklagte hat aus der Nichtbeibringung des Gutachtens zu
Recht den sich aus § 11 Abs. 8 FeV ergebenden Schluss auf die
Nichteignung des Klägers gezogen.
41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich
aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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