Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 17.08.2000: Alkohol und Fahrerlaubnis




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.08.2000 - 6 K 6812/99) hat entschieden:

Siehe auch
Pruefungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

1

Tatbestand:


2 Der am 17.08.1946 geborene Kläger erhielt erstmals eine

deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Jahre 1980 durch

Umschreibung einer polnischen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis

wurde ihm durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom

22.02.1989 wegen Verkehrsgefährdung nach Alkoholgenuss und

wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit

vorsätzlicher Trunkenheit am Steuer unter Festsetzung einer

Sperrfrist von zehn Monaten vom Amtsgericht Wuppertal entzogen

(13 Cs 36 Js 1824/88). Der Kläger hatte im Verlaufe des

Tattages, des 27.07.1988, in nicht unerheblichem Umfang dem

Alkohol zugesprochen. Nach Fahrtantritt gegen 15.45 Uhr

verursachte er kurz darauf einen Verkehrsunfall und setzte

seine Fahrt fort, wurde jedoch alsbald von der Polizei

gestellt. Die um 17.27 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine

Blutalkoholkonzentration von 1,57 o/oo.

3 Die vorgenannte Verurteilung ist im Bundeszentralregister

und im Verkehrszentralregister seit 1994 gelöscht.

4 Dem Kläger wurde am 27.12.1989 eine neue Fahrerlaubnis

erteilt.

5 Am 22.10.1997 gegen 14.00 Uhr rangierte der Kläger mit

seinem Fahrzeug auf einem öffentlichen Firmenparkplatz der

Firma M in X. Nach Zeugenangaben fuhr er zunächst vorwärts in

eine unbefestigte Böschung, setzte das Fahrzeug rückwärts und

fuhr dabei gegen einen anderen Pkw. Nach Angaben der Zeugen

stieg der Kläger aus seinem Fahrzeug aus, besah sich den

Schaden an dem anderen Fahrzeug, setzte sich stark schwankend

in sein Fahrzeug und fuhr davon. Nach dem Bericht der Polizei

wurde der Kläger um 14.05 Uhr zu Hause angetroffen. Dabei

stand er nach Angaben der Polizeibeamten deutlich unter dem

Einfluss alkoholischer Getränke. Ein Alkoholtest konnte mit

ihm nicht durchgeführt werden. Nach eigenen Angaben hatte der

Kläger gegen 13.30 Uhr zwei Flaschen Bier getrunken. Zum

Zeitpunkt der Blutentnahme um 14.50 Uhr war nach

Feststellungen des Arztes der Gang sicher, jedoch nach

plötzlicher Kehrtwendung unsicher. Die Finger-Finger-Probe

sowie die Nasen-Finger-Probe waren unsicher, die Sprache war

verwaschen, die Pupillen reagierten prompt und unauffällig,

das Bewusstsein war klar. Der Denkablauf war sprunghaft, das

Verhalten verlangsamt. Der Kläger erschien nach dem Eindruck

des Arztes leicht unter Alkohol stehend. Die Blutprobe ergab

eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 o/oo.

6 Mit Schriftsatz vom 01.12.1997 trugen die jetzigen

Prozessbevollmächtigten als Verteidiger vor, der Vorfall auf

dem Parkplatz habe sich nicht um 14.00 Uhr, sondern zwischen

13.25 Uhr und 13.35 Uhr ereignet. Zu diesem Zeitpunkt sei der

Kläger nicht betrunken gewesen. Das von ihm angefahrene

Fahrzeug sei auch nicht beschädigt worden. Nachdem er nach

Hause zurückgekehrt sei, habe der Kläger in seiner Garage mit

zwei Bekannten, die dort auf ihn gewartet hätten, Alkohol

getrunken. Der eine der Bekannten habe eine Flasche Korn

(Flachmann) mitgebracht. Diesen hätten die drei zusammen mit

jeweils einer Flasche Bier getrunken. Der Kläger habe sich

dann noch eine zweite Flasche Bier aufgemacht, zu der er noch

einen polnischen Schnaps getrunken habe. Die Polizei sei erst

gegen 14.35 Uhr erschienen.

7 Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Kläger mit

Strafbefehl vom 30.12.1997 (13 Cs 41 Js 2173/97) wegen

fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und fahrlässiger

Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je 50,00 DM und entzog ihm die Fahrerlaubnis

unter Anordnung einer Sperrfrist von sieben Monaten. Das

Nachtrunk nicht geeignet sei, eine Blutalkoholkonzentration

von 1,57 o/oo aufzubauen. Somit stehe fest, dass er schon bei

Fahrtantritt Alkohol getrunken habe. Die relative

Fahruntüchtigkeit werde durch das Fahrverhalten belegt. Der

Kläger legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, den er auf

den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Durch Urteil des

Amtsgerichts Wuppertal vom 24. August 1998 wurde die

Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu je 20,00 DM herabgesetzt. Eine

Entziehung der Fahrerlaubnis wurde nicht ausgesprochen. Dazu

heißt es in den Gründen des Urteils:

8 Eine Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nicht mehr

erfolgen, da der Führerschein des Angeklagten nach Erlass

des Strafbefehles insgesamt sieben Monate vorläufig

entzogen war - dies entspricht der festgesetzten

Sperrfrist - und der Angeklagte durch die Beschränkung des

Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch deutlich

gemacht hat, dass er das Unrecht seines Tuns nunmehr

einsieht. Im Hinblick darauf konnte nicht mehr

festgestellt werden, dass er zum Führen von

Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

9 Das Urteil des Amtsgerichts wurde rechtskräftig.

10 Nachdem er Kenntnis von der Verurteilung erlangt hatte,

ordnete der Beklagte unter dem 02.02.1999 gemäß § 46 Abs. 3

i.V.m. § 13 Nr. 2 b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) an,

dass der Kläger innerhalb von zwei Monaten ein Gutachten eines

medizinisch-psychologischen Instituts über seine Eignung

vorzulegen habe, und forderte ihn auf, gemäß der beigefügten

Einverständniserklärung mitzuteilen, bei welchem Institut die

Untersuchung erfolgen solle. Zur Begründung der

Untersuchungsanordnung wies der Beklagte darauf hin, dass der

Kläger erneut ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt habe,

nachdem ihm die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung

wegen Trunkenheit im Straßenverkehr am 27.12.1989 neu erteilt

worden sei. Auf den Wortlaut der Anordnung im Übrigen wird

Bezug genommen.

11 Unter dem 18.02.1999 erklärte sich der Kläger mit einer

Untersuchung bei dem Medizinisch-Psychologischen Institut in X

einverstanden. In dem daraufhin erteilten Untersuchungsauftrag

des Beklagten vom 03.03.1999 heißt es unter

Untersuchungsanlass (Art des Mangels):

Verkehrszuwiderhandlung(en) unter Alkoholeinfluss mit

folgender Fragestellung: Ist zu erwarten, dass der Untersuchte

auch zukünftig ein Kfz unter Alkoholeinfluss führen wird

und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten

Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen

eines Kfz in Frage stellen. Die Untersuchungsstelle sandte

unter dem 30.03.1999 die Verwaltungsvorgänge an den Beklagten

mit dem Bemerken zurück, dass diese nicht mehr benötigt

würden.

12 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers teilten unter dem

23.04.1999 dem Beklagten mit, der Kläger werde das erstellte

Gutachten nicht zur Verfügung stellen und sei dazu auch nicht

verpflichtet. Anhaltspunkte dafür, dass er ungeeignet zum

Führen von Kraftfahrzeugen sei, seien nicht gegeben. Die im

Verkehrszentralregister bereits gelöschte Verurteilung wegen

der Trunkenheitsfahrt vom 27.07.1988 dürfe nicht mehr

berücksichtigt werden. Die Anordnung zur Beibringung des

Gutachtens sei rechtsfehlerhaft gewesen.

13 Mit Ordnungsverfügung vom 31.05.1999 entzog der Beklagte

dem Kläger im Hinblick auf die Nichtbeibringung des Gutachtens

die Fahrerlaubnis. Auf den Inhalt der Ordnungsverfügung wird

Bezug genommen. Gegen die am 02.06.1999 zugestellte

Ordnungsverfügung legten die Prozessbevollmächtigten des

Klägers am 30. Juni 1999 Widerspruch ein, den die

Bezirksregierung E mit Bescheid vom 21.09.1999, zugestellt am

23.09.1999, auf den verwiesen wird, als unbegründet

zurückgewiesen hat.

14 Mit der am 25.10.1999 (Montag) erhobenen Klage macht der

Kläger über seine bisherigen Einwendungen hinaus geltend, dass

das Amtsgericht Wuppertal hinsichtlich der zweiten

Trunkenheitsfahrt in seinem Urteil vom 24.08.1998 ausgeführt

habe, es könne nicht mehr festgestellt werden, dass er zum

Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.

15 Das Verfahren ist von der Kammer zunächst auf den

Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen worden. In der

mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am

10. Februar 2000 hat der Kläger im Rahmen der Erörterung

angegeben, er trinke eigentlich keinen Alkohol. An dem

fraglichen Tag (im Jahre 1997) habe er Alkohol nur zu sich

genommen, weil zwei Bekannte, Besucher aus Russland, ihm den

Alkohol angeboten hätten. Er habe eine Bypass-Operation hinter

sich und sei deswegen schwerbehindert. Der Arzt habe ihm

angeraten, keinen Alkohol zu trinken.

16 Nach Rückübertragung des Verfahrens auf die Kammer ist

erneut mündlich verhandelt worden. Im Rahmen der Erörterung

einer einvernehmlichen Regelung hat der Kläger erklärt, er sei

nicht bereit, sich in einem neuen Verwaltungsverfahren einer

medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Das

im Verwaltungsverfahren erstattete medizinisch-psychologische

Gutachten hat der Kläger zwar in dem Einzelrichtertermin am

10.02.2000 dem Vorsitzenden zur Einsicht vorgelegt, es jedoch

nicht in das Verfahren einführen wollen.

17 Der Kläger beantragt,

18 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom

31.05.1999 und den Widerspruchsbescheid der

Bezirksregierung E vom 21.09.1999 aufzuheben.

19 Der Beklagte beantragt,

20 die Klage abzuweisen.

21 Er bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen

Verwaltungsentscheidungen.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf

den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des

Beklagten sowie auf die beigezogene Strafakte 96 VRs 15029/98

der Staatsanwaltschaft Wuppertal (712 (41) Js 2173/97) Bezug

genommen.

23

Entscheidungsgründe:


24 Die Klage ist unbegründet.

25 Die Ordnungsverfügung vom 31.05.1999 ist rechtmäßig und

verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1

Satz 1 VwGO).

26 Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Fahrerlaubnis

entzogen. Die Ordnungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 StVG in

der Fassung des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 1998,

Seite 747) i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Die Fahrerlaubnis ist nach

diesen Vorschriften zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als

ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

27 Gemäß dem nach § 46 Abs. 3 FeV entsprechend anwendbaren

§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer

Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen,

wenn der Betroffene sich geweigert hat, sich untersuchen zu

lassen, oder wenn er das von der Fahrerlaubnisbehörde

geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Gemäß § 13

FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik)

ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-

psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn unter anderem

wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter

Alkoholeinfluss begangen wurden (Nr. 2 b) oder sonst zu klären

ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht (Nr. 2 e).

28 Der Beklagte hat zu Recht die Beibringung eines

medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet und dabei

auch die Verfahrensvorschriften nicht in einer Weise verletzt,

die die Anordnung unbeachtlich machen könnten. Er hat zwar in

der Anordnung nicht dem Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV

entsprechend auf die Folgen der Nichtbeibringung hingewiesen.

Dies ist jedoch unschädlich, weil der Beklagte den weiter

gehenden Hinweis erteilt hat, er sei gezwungen, dem Kläger die

Fahrerlaubnis kostenpflichtig zu entziehen, wenn das Gutachten

nicht fristgerecht vorgelegt werde. Der Beklagte hat auch in

der Gutachtenanordnung gegenüber dem Kläger nicht, wie dies

§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorsieht, festgelegt, welche Fragen im

Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von

Kraftfahrzeugen zu klären sind. Eine solche Festlegung findet

sich vielmehr nur in dem Gutachtenauftrag an die

Begutachtungsstelle für Fahreignung. Auch dieser Mangel

erweist sich im vorliegenden Verfahren im Ergebnis als

unschädlich, weil der Kläger sich nicht geweigert hat, sich

der Untersuchung zu unterziehen und weil ihm durchaus klar

war, was Gegenstand der Untersuchung sein müsse, da der

Beklagte in der Einleitung zu der Gutachtenanordnung den

Anlass (wiederholte Trunkenheitsfahrt nach vorangegangener

Entziehung der Fahrerlaubnis) deutlich gemacht hat, und weil

der zu dieser Zeit bereits anwaltlich beratene Kläger sich mit

der Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt und

lediglich das unstreitig erstattete Gutachten nicht vorgelegt

hat. Die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, beruhte nicht

auf Unklarheiten über den Untersuchungsanlass und die

Fragestellung der Untersuchung, sondern darauf, dass der

Kläger nachträglich die Berechtigung des Beklagten, überhaupt

ein Gutachten zu verlangen, verneint hat.

29 Der Beklagte hat auch zu Recht die Begutachtung angeordnet.

Es lag zumindest der Begutachtungsanlass gemäß § 13 Nr. 2 b)

FeV (wieder-holte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter

Alkoholeinfluss) vor. Deswegen kann es letztlich auf sich

beruhen, ob auch die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 Buchstabe

a) FeV vorlagen ("wenn sonst Tatsachen die Annahme von

Alkoholmissbrauch begründen"). Bereits die Tatumstände der

zweiten Trunkenheitsfahrt sprechen allerdings in erheblichem

Umfang für das damalige Vorliegen von Alkoholmissbrauch. Der

Kläger hatte ohne besonderen Anlass am frühen Nachmittag eines

gewöhnlichen Tages so viel Alkohol konsumiert, dass er im

Zeitpunkt der Blutuntersuchung eine Blutalkoholkonzentration

von 1,57 o/oo aufwies und einen betrunkenen Eindruck machte.

Dabei kann offen bleiben, welche genaue

Blutalkoholkonzentration der Kläger zu dem Zeitpunkt hatte,

als er mit dem Kraftfahrzeug gefahren ist. Die vom Kläger im

Strafverfahren angegebenen Trinkmengen sind insgesamt

ungeeignet, die Blutalkoholkonzentration von 1,57 o/oo zu

erklären. Er muss in erheblich größerem Umfang Alkohol zu sich

genommen haben und dies nach seinen eigenen Angaben lediglich

aus Anlass des Zusammentreffens mit in der Nähe wohnenden

Bekannten. Es kommt hinzu, dass nach den eigenen Angaben des

Klägers in der ersten mündlichen Verhandlung sein Arzt ihm

wegen einer Herzerkrankung mit Bypass-Operation vom Alkohol

abgeraten hat, weil erheblicher Alkoholkonsum mit einer

ernstlichen Selbstgefährdung verbunden ist.

30 Die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b) FeV (wiederholte

Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss)

liegen vor, weil zunächst der Beklagte nicht durch § 3 Abs. 4

Satz 1 StVG gehindert war, die Trunkenheitsfahrt aus dem

Jahre 1997 bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Nach

der genannten Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn

sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt

berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in

einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis

gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils

insoweit nicht abweichen, als er sich auf die Feststellung des

Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Diese

Vorschrift steht der Berücksichtigung der Trunkenheitsfahrt

nicht entgegen, weil das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom

24.08.1998 hinsichtlich der Eignungsfrage keine

Bindungswirkung entfaltet. Hinsichtlich der Bindungswirkung

gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG in der bis zum 31. Dezember 1998

geltenden Fassung, der dem jetzigen § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG

entspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil

vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 - (in: NZV 1988, 238 f. =

DAR 1988, 390 f.) ausgeführt, dass eine Bindungswirkung nur

anzunehmen sei, wenn das Strafurteil eine eigenständige

Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

enthalte. Dazu reicht der bloße Hinweis, dass nach einer

bestimmten Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

nicht mehr festgestellt werden könne, dass der Betroffene zum

Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, nicht aus, weil die

fehlende Eignung nicht allein durch bloßen Zeitablauf

wiederhergestellt wird. Auch der ergänzende Hinweis des

Amtsrichters, er habe durch die Beschränkung des Rechtsmittels

auf den Rechtsfolgenausspruch deutlich gemacht , dass er das

Unrecht seines Tuns nunmehr einsehe, besagt nichts über die

Eignung, da die bloße Einsicht in ein Fehlverhalten keine

Gewähr dafür darstellt, dass ein solches Fehlverhalten nicht

wiederholt wird. Dies ist beim Fahren unter Alkoholeinfluss

insbesondere dann der Fall, wenn bei dem Betroffenen

möglicherweise eine behandlungsbedürftige Alkoholproblematik

vorliegt. In derartigen Fällen reicht die Einsicht in das

Fehlverhalten und der Vorsatz künftiger Vermeidung solcher

Verhaltensweisen regelmäßig nicht aus, um Wiederholungen in

der Zukunft auszuschließen. Weitere Feststellungen zur Eignung

hatte der Amtsrichter ausweislich des Urteils ersichtlich

nicht getroffen.

31 Entgegen der Auffassung des Klägers durfte auch die erste

Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer und

Straßenverkehrsgefährdung aus dem Jahre 1988 trotz Löschung im

Bundeszentralregister und im Verkehrszentralregister bei der

Entscheidung berücksichtigt werden.

32 Die Berücksichtigungsfähigkeit der ersten Trunkenheitsfahrt

des Klägers bei der Eignungsbeurteilung ergibt sich im Wege

richterlicher rechtsergänzender Lückenausfüllung durch analoge

Anwendung der Vorschriften, die seit Inkrafttreten des neuen

Fahrerlaubnisrechts zum 01.01.1999 für die Eintragung, Tilgung

und Verwertung von Verkehrsstraftaten im Zusammenhang mit der

Eignungsüberprüfung von Kraftfahrern gelten:

33 Bis zum 31.12.1998 regelte § 52 Abs. 2 des

Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), dass Straftaten, die in

das Verkehrszentralregister einzutragen waren, auch nach

Tilgung im Bundeszentralregister in einem Verfahren

berücksichtigt werden durften, das die Erteilung oder

Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Das

bedeutete, dass Verkehrsstraftaten in diesem Zusammenhang

zurückliegend bis zum Zeitpunkt der Einrichtung des

Verkehrszentralregisters zeitlich unbegrenzt berücksichtigt

werden durften, auch wenn sie sowohl im Bundeszentralregister

als auch im Verkehrszentralregister bereits getilgt waren.

Nach § 52 Abs. 2 des BZRG in der ab 01.01.1999 geltenden

Fassung gemäß dem Gesetz zur Änderung des

Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998

(BGBl. 1998 I, Seiten 747 ff.) darf eine frühere Tat

abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG, der ein generelles

Verwertungsverbot enthält, in einem Verfahren berücksichtigt

werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis

zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den

Vorschriften der §§ 28 bis 30 b) des Straßenverkehrsgesetzes

verwertet werden darf. Eine Übergangsregelung enthält das

Änderungsgesetz hinsichtlich des Bundeszentralregistergesetzes

nicht.

34 Eine Übergangsvorschrift hinsichtlich der Tilgung im

Verkehrszentralregister findet sich in § 65 Abs. 9 StVG in der

Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. April 1998. § 65 Abs. 9

Satz 1 StVG in der vorgenannten Fassung lautet:

Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im

Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis

1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum

1. Januar 1999 geltenden Fassung i.V.m. § 13 a der

Straßenverkehrszulassungsordnung getilgt. Ungeachtet ihrer

Auslegung im Übrigen ist diese Vorschrift unmittelbar auf die

seit dem 02.03.1989 rechtskräftig abgeurteilte erste

Trunkenheitsfahrt des Klägers nicht anwendbar, weil diese

bereits bei Inkrafttreten der Übergangsregelung getilgt war.

35 Nach dem seit dem 01.01.1999 geltenden § 29 StVG in der

Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. April 1998 gilt für

Straftaten nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a), § 316 und

§ 323 a des Strafgesetzbuches (StGB) und Entscheidungen, in

denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 a und

69 b StGB oder eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB

angeordnet worden ist, also insbesondere für alle Straftaten

im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr mit

Fahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen

berauschenden Mitteln eine Tilgungsfrist von 10 Jahren. Gemäß

§ 29 Abs. 5 StVG beginnt die Tilgungsfrist bei der Versagung

oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung,

der Anordnung einer Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB oder

einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis erst mit der Erteilung

oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf

Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Verzicht.

Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber einen ausreichenden

Ersatz für die durch die Gesetzesänderung entfallene zeitlich

unbefristete Verwertbarkeit insbesondere von Alkoholdelikten

im Straßenverkehr sicherstellen. Durch die Regelung in § 29

Abs. 1 und Abs. 5 StVG ist für die unter diese Regelung

fallenden Straftaten sichergestellt, dass durch Ausschluss der

Tilgung für einen recht langen Zeitraum, nämlich mindestens

10 und höchstens 15 Jahre nach Aburteilung der Straftat eine

Berücksichtigung bei der Beurteilung der Eignung möglich ist.

Nach Ablauf der Tilgungsfrist ist jedoch abweichend von der

früheren Rechtslage eine weitere Verwertung ausgeschlossen.

Denn gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG in der seit dem 01.01.1999

geltenden Fassung dürfen gerichtliche Entscheidungen und die

zu Grunde liegenden Taten einem Betroffenen für Zwecke des

§ 28 Abs. 2 StVG, also insbesondere bei der Beurteilung der

Kraftfahreignung, nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem

Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über die

gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt

ist. Da die Straftat des Klägers getilgt ist, dürfte sie ihm

nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften nicht mehr

entgegengehalten werden, obwohl die Straftat sowohl nach dem

bis zum 31.12.1998 geltenden § 52 Abs. 2 BZRG a.F.

berücksichtigungsfähig war und auch berücksichtigungsfähig

wäre, wenn die seit dem 01.01.1999 geltenden

Tilgungsregelungen des § 29 Abs. 1 und 5 StVG bereits auf die

1989 rechtskräftig abgeurteilte Straftat anzuwenden wäre. Nach

§ 29 StVG in der nunmehr geltenden Fassung hätte für diese

Straftat mit zehnjähriger Tilgungsfrist gegolten, dass diese

Frist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am

27.12.1989 begonnen hätte. Selbst wenn nicht neue, die Tilgung

gemäß § 29 Abs. 6 StVG hindernde Eintragungen hinzugetreten

wären, hätte die Eintragung über die 1989 abgeurteilte

Straftat erst mit Ablauf des 27.12.1999, also erst nach Erlass

des Widerspruchsbescheides im vorliegenden Verfahren der

Tilgung unterlegen. Durch die Straftat aus dem Jahre 1997 wäre

die Tilgung zusätzlich gehindert worden.

36 Das Verwaltungsgericht Regensburg

37 Urteil vom 15.03.2000 - RO 9 K 99.00696 - in: NZV 2000,

Seite 223 f.

38 hat das Problem einer fehlenden klaren Übergangsregelung

dadurch zu lösen versucht, dass es die Übergangsvorschrift des

§ 65 Abs. 9 Satz 1 StVG so ausgelegt hat, dass für vor dem

01.01.1999 in das Verkehrszentralregister einzutragende

Verkehrsstraftaten die vor diesem Zeitpunkt geltende

Rechtslage nach wie vor uneingeschränkt anwendbar sei, weil

diese Übergangsvorschrift nach ihrer systematischen Einordnung

und ihrem Sinn und Zweck so auszulegen sei, dass sie für

derartige Eintragungen nicht nur das Ob und Wie der Tilgung

gesondert regele, sondern auch die hieran geknüpften

Rechtsfolgen. Wenn § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG für die Tilgung

früherer Taten die vor dem 01.01.1999 geltenden Regelungen für

anwendbar erkläre, so bedeute dies, dass damit auch die außer

Kraft getretenen Regelungen über die Verwertbarkeit weiter

anwendbar seien, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen sei,

dass § 29 StVG in der neuen Fassung für vor dessen

Inkrafttreten eingetragene Verkehrsstraftaten insgesamt nicht

anwendbar sei. Das Gericht vermag sich dieser weit gehenden

Auslegung des Verwaltungsgerichts Regensburg nicht

anzuschließen, weil diese im Ergebnis dazu führte, dass für

vor dem 01.01.1999 einzutragende Verkehrsstraftaten eine

längere Verwertungsmöglichkeit bestünde als für solche Taten,

die von Anfang an den Tilgungs- und Verwertungsregelungen des

seit dem 01.01.1999 geltenden § 29 StVG unterliegen. Dies kann

der Gesetzgeber nach der Gesamtintention der Beschränkung der

Verwertbarkeit nicht beabsichtigt haben. Die Argumentation des

Verwaltungsgerichts Regensburg lässt sich insoweit auch nicht

mit der Begründung halten, dass auch nach altem Recht in der

Praxis getilgte Straftaten regelmäßig nicht mehr

berücksichtigt worden seien, die mehr als 10 Jahre

zurücklagen. Dies entspricht jedenfalls nicht der

Verwaltungspraxis der nordrhein-westfälischen

Straßenverkehrsbehörden und der Rechtsprechung der nordrhein-

westfälischen Verwaltungsgerichte.

39 Nach Auffassung der Kammer liegt vielmehr eine vom

Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke vor, die vom

Gericht zum Schutz der Verkehrssicherheit und zur Wahrung der

grundgesetzlich gemäß Art. 3 GG geschützten Gleichbehandlung

durch analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 und 5 StVG n.F. zu

schließen ist. Das bedeutet, dass der Kläger so zu stellen

ist, als ob auf die betroffene Straftat von Anfang an

rückwirkend die Regelungen des § 29 Abs. 1 und Abs. 5 StVG in

der jetzigen Fassung anzuwenden wären, sodass wie oben

dargelegt die Straftat noch eingetragen wäre. Dem steht nicht

entgegen, dass die Verkehrsministerien des Bundes und der

Länder einen noch im Stand der Beratung befindlichen

Referentenentwurf erarbeitet haben, der eine Änderung der

Übergangsregelungen und auch eine Ergänzung des § 65 Abs. 9

Satz 1 StVG vorsieht. Der Umstand, dass der Gesetzgeber zu

einem späteren Zeitpunkt in einer inhaltlich noch nicht

feststehenden Form voraussichtlich die bestehende

Regelungslücke ausfüllen wird, hindert das Gericht nicht, für

die Zwischenzeit im Wege richterlicher Rechtsergänzung durch

analoge Anwendung die Lücke auszufüllen. Durch die vom Gericht

vorgenommene analoge Anwendung wird der Kläger so gestellt,

wie er nach neuem Recht bei dessen uneingeschränkter

Anwendbarkeit stünde, jedoch insgesamt besser als nach altem

Recht.

40 Mithin war die Gutachtenaufforderung gerechtfertigt, und

der Beklagte hat aus der Nichtbeibringung des Gutachtens zu

Recht den sich aus § 11 Abs. 8 FeV ergebenden Schluss auf die

Nichteignung des Klägers gezogen.

41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich

aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

42

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