Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 18.07.2000: Schadensfreiheitsrabatt




Das OLG Köln (Urteil vom 18.07.2000 - 9 U 36/98) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 T a t b e s t a n d:

2 Der Kläger macht mit der Klage einen Entschädigungsanspruch aus

einer bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung für

das Fahrzeug PKW Porsche 911 Carrera - amtliches Kennzeichen: DN -

... - geltend. Dieses Fahrzeug, welches am Abend des 27.06.1994 in

Gründe:


A. entwendet worden sein soll, hatte der Kläger am 11.03.1994 beim

Porsche-Zentrum in A. zum Preis von 145.604,98 DM bestellt. Neben

der Verrechnung einer Gutschrift von 10.000,00 DM nahm das

Porsche-Zentrum zur Begleichung des Kaufpreises einen PKW Jaguar

XJS, welcher auf die Fa. S. Sy. GmbH zugelassen war, zum Preis von

44.000,00 DM gemäß Rechnung vom 12.02.1994 (Bl. 325) bzw.

Gebrauchtwagen-Vereinbarung vom 11.03.1994 (Bl. 34) in Zahlung. Den

Restbetrag von 91.604,98 DM beglich der Kläger bei Erhalt des

Fahrzeugs am 18.04.1994 in bar. Einen Tag vor der Bestellung des

Wagens am 10.03.1994 hatte der Kläger als Geschäftsführer der Fa.

S. Sy. GmbH den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens

gestellt. Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist durch Beschluss

vom 07.07.1994 mangels Masse abgelehnt worden.

3 Das Fahrzeug Porsche 911 Carrera wurde auf eine Frau I. Sch. in

L. zugelassen. Die Beklagte erteilte Frau Sch. gemäß Deckungskarte

Bl. 112 d.A. vorläufige Deckung. Für das Fahrzeug sollte

entsprechend dem für den PKW Jaguar XJS bestehenden

Versicherungsverhältnis über die Versicherungsagentur K. in L. eine

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und eine

Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen werden. Da bei der Beklagten

ein ruhendes Versicherungsverhältnis mit einem

Schadensfreiheitsrabatt für eine Fa. P. Service GmbH bestand, wurde

durch den Agenten K. im Antrag vom 16.06.1994 (Bl. 108) auf

Abschluss eines Versicherungsvertrages die Fa. P. GmbH als

Versicherungsnehmerin eingetragen, um so den Kläger in den Genuss

des Schadensfreiheitsrabattes kommen zu lassen. Die Beklagte

stellte sodann am 05.07.1994 einen Nachtrag Nr. 02 zur

Kraftfahrtversicherung Nr. .... (Bl. 107) aus, lautend auf "Fa. P.

Service GmbH S. Systemhandel, Halter I. Sch.". Diese Firma war zu

keiner Zeit existent.

4 Der Kläger hat behauptet, er sei am Abend des 27.06.1994 nach A.

gefahren und dort etwa gegen 21.30 Uhr angekommen, um sich mit den

Zeugen Sch. und Schm. in der Gaststätte "T." zu treffen. Das

Fahrzeug habe er auf einem unbefestigten öffentlichen Parkplatz an

der Straße "Am B." in der Nähe des Lokals abgestellt. Als er einige

Zeit später wieder zu seinem Wagen gegangen sei, um nach Hause zu

fahren, sei das Fahrzeug nicht mehr am Abstellort zu finden

gewesen. Er sei dann in die "T." zurückgekehrt und habe seine

beiden Freunde geholt, um mit ihnen gemeinsam noch mal nach dem

Fahrzeug zu suchen. Man habe auch nachgefragt, ob es vielleicht

abgeschleppt worden sei, das Fahrzeug sei jedoch nicht mehr

auffindbar gewesen.

5 Der Kläger hat weiter behauptet, er sei Eigentümer des Porsche

911 gewesen. Die Halterin des Fahrzeugs, Frau I. Sch., habe

keinerlei Verfügungsbefugnisse über das Fahrzeug gehabt. Auch dem

Vertreter der Beklagten, dem Agenten K., habe er offengelegt, dass

er den Porsche privat und im eigenen Namen gekauft habe und auch

alleiniger Versicherungsnehmer werden wollte. Man habe jedoch nach

Wegen gesucht, ihm - dem Kläger - für die abzuschließende

Versicherung einen günstigen Schadensfreiheitsrabatt zu

verschaffen, da so im Hinblick auf die Höhe des versicherten Wertes

mehrere tausend DM pro Jahr einzusparen gewesen seien. Da der Zeuge

K. Zugriff auf ein ruhendes Versicherungsverhältnis zwischen der

Beklagten und der Fa. P. Service GmbH gehabt habe, für welches ein

günstiger Schadensfreiheitsrabatt bestanden habe, sei der

Versicherungsvertrag zum Schein auf diese Firma geschrieben

worden.

6 Vorsorglich hat der Kläger sich eventuelle Ansprüche der Zeugin

I. Sch. aus dem hier geltend gemachten Schadenereignis gegen die

Beklagte abtreten lassen.

7 Der Kläger hat den Zeitwert des Fahrzeugs entsprechend dem von

der Beklagten eingeholten Gutachten (Bl. 10, 11) mit 121.000,00 DM

beziffert und nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM

mit der Klage einen Anspruch in Höhe von 120.000,00 DM geltend

gemacht.

8 Der Kläger hat beantragt,

9

10

11

12 die Beklagte zu verurteilen, an ihn

120.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.11.1994 zu zahlen.

13 Die Beklagte hat beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zur

Geltendmachung der Ansprüche nicht aktivlegitimiert, da er weder

Versicherungsnehmer noch Versicherter sei. Auch aus abgetretenem

Recht stehe ihm kein Anspruch zu, da auch Frau I. Sch. nicht

Versicherungsnehmerin der Beklagten geworden sei. Zudem habe der

Kläger schon nicht das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung

ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt. Da ernsthafte

Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers bestünden,

käme eine Beweisführung durch Anhörung des Klägers nicht in

Betracht. Außerdem habe der Kläger - was unstreitig ist - nach dem

angeblichen Diebstahl nur ein Betätigungsinstrument für die

Wegfahrsperre vorlegen können. Das in Rede stehende Fahrzeug sei

vom Hersteller jedoch mit 3 Schlüsseln und 2 Sendern zur Betätigung

der Wegfahrsperre ausgerüstet und entsprechend an den Kläger

ausgeliefert worden.

16 Das Landgericht hat zur Frage des Zustandekommens des

Versicherungsvertrages Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse

vom 14.01.1997 (Bl. 132) und 22.04.1997 (Bl. 150) durch Vernehmung

des Zeugen K. und der Zeugin Sch.. Wegen des Ergebnisses der

Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 22.04.1997 (Bl.

143ff) und 15.07.1997 (Bl. 181ff) verwiesen. Die Akten 97 Js 107/95

StA Aachen und 31 Js 982/94 StA Aachen waren Gegenstand der

mündlichen Verhandlung.

17 Durch am 07.04.1998 verkündetes Urteil hat das Landgericht die

Klage abgewiesen, weil der Kläger seine Aktivlegitimation zur

Geltendmachung von Ansprüchen bereits nicht nachgewiesen habe.

18 Der Kläger hat gegen dieses Urteil, welches ihm am 21.04.1998

zugestellt worden ist, am 19.05.1998 Berufung eingelegt und diese

Berufung nach Fristverlängerung bis zum 18.07.1998 am 15.07.1998

begründet.

19 Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen

Vortrag. Er behauptet, bei Auslieferung des Fahrzeugs nur einen

Sender zur Betätigung der Wegfahrsperre erhalten zu haben.

Möglicherweise habe er den Sender auch in das Handschuhfach seines

Wagens gelegt, weil dies vom Hersteller so empfohlen worden

sei.

20 Der Kläger beantragt,

21

22

23 das am 07.04.1998 verkündete Urteil des

Landgerichts Aachen - 12 0 37/96 - abzuändern und die Beklagte zu

verurteilen, an ihn 120.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

19.11.1994 zu zahlen.

24 Die Beklagte beantragt,

25 die Berufung zurückzuweisen.

26 Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Insbesondere bestreitet sie weiterhin die Aktivlegitimation des

Klägers sowie seine Redlichkeit.

27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen

Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß der

Beweisbeschlüsse vom 19.01.1999 (Bl. 344,345), 24.08.1999 (Bl. 403,

404) und 29.02.2000 (Bl.439, 440). Wegen des Ergebnisses der

Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 16.03.1999 (Bl.

357ff), 01.02.2000 (Bl. 427ff) und 06.06.2000 (Bl. 448ff)

verwiesen. Die Akten 97 Js 107/95 StA Aachen und 31 Js 982/94 StA

Aachen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

29 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte

und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen

Erfolg.

30 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf

Entschädigung gem. §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 Ib AKB aus dem

angeblichen Fahrzeugdiebstahl am 27.06.1994 zu.

31 Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Begründung des

erstinstanzlichen Urteils zu folgen ist, wonach der vom Kläger

geltend gemachte Anspruch bereits scheitert, weil keinerlei

vertragliche Beziehungen hinsichtlich des PKW Porsche 911 Carrera

zwischen den Parteien bestehen, aus denen der Kläger einen Anspruch

gegen die Beklagte ableiten könnte. Selbst wenn man dem Kläger

weder aus dem ursprünglichen Versicherungsvertrag selbst noch aus

dem Nachtrag Nr. 02 zur Kraftfahrtversicherung Nr. .... im Hinblick

auf die unklaren, durch Manipulationen geprägten Angaben im

Versicherungsantrag die Geltendmachung von Rechten der Beklagten

gegenüber zubilligt, dürfte die Aktivlegitimation aus abgetretenem

Recht der Zeugin Sch. zu begründen sein, denn die Beklagte hat Frau

I. Sch. als Versicherungsnehmerin am 20.04.1994 vorläufige Deckung

erteilt.

32 Diese vorläufige Deckungszusage, die nach dem Wortlaut der AKB

nur vorläufigen Versicherungsschutz für die

Kfz.-Haftpflichtversicherung begründet, führt nach der

Rechtsprechung gleichwohl dazu, dass der Versicherer regelmäßig

auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der

Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn auch

Kaskoversicherungsschutz beantragt wird und die Aushändigung ohne

den deutlichen Hinweis darauf erfolgt, es werde dem

Versicherungsnehmer dadurch nur vorläufige Deckung in der

Kfz.-Haftpflichtversicherung gewährt (BGH VersR 86, 541; 99,

1274).

33 Bei der Erteilung vorläufiger Deckung handelt es sich um einen

rechtlich selbständigen Versicherungsvertrag, der vom Hauptvertrag

zu unterscheiden ist. Dieser Vertrag endet erst, wenn

Versicherungsschutz aus dem Hauptvertrag begründet wird oder eine

Kündigung nach § 1 Abs. 5 S.1 AKB erfolgt ist.

34 Hier dürfte eine Beendigung des durch die vorläufige

Deckungszusage begründeten Versicherungsvertrages zwischen der

Beklagten und Frau Sch. bis zum behaupteten Schadenereignis nicht

stattgefunden haben, so dass die Zeugin Sch. eventuell bestehende

Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis an den Kläger abtreten

konnte und daher die vom Landgericht angenommene fehlende

Aktivlegitimation des Klägers erheblichen Zweifeln unterliegt.

Letztlich bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung,

denn im Hinblick auf die Gesamtumstände kann eine versicherte

Entwendung nicht festgestellt werden, so dass eine Einstandspflicht

der Beklagten ohnehin entfällt.

35 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es dem Kläger zwar noch

gelungen, ein Mindestmaß an Tatsachen zu beweisen, aus denen sich

das äußere Bild eines Diebstahls schließen läßt. Da der

Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung den Vollbeweis für

den Eintritt des Versicherungsfalles in den allerwenigsten Fällen

wird führen können, gewährt die Rechtsprechung dem

Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer

muß lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die

Fahrzeugentwendung zuläßt (BGH VersR 84, 29). Verlangt wird nicht

der Vollbeweis, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes einer

Fahrzeugentwendung. Dazu reicht in der Regel der Nachweis, dass der

Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem

bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden

hat (BGH, r+s 95, 288 = VersR 95, 909). Für diesen

Mindestsachverhalt muß der Versicherungsnehmer allerdings den

Vollbeweis erbringen, z.B. durch einen Zeugen in seiner Begleitung,

der das Abstellen und/oder Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs

gesehen hat (BGH, r+s 93, 169 = VersR 93, 571). Fehlen Zeugen für

das Abstellen, das Nichtwiederauffinden oder für das gesamte äußere

Bild, so kann der Versicherungsnehmer auch durch eigene Angaben im

Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO den erforderlichen Beweis für

das äußere Bild führen. Dabei setzt der Nachweis des äußeren Bildes

durch eigene Angaben einen uneingeschränkt glaubwürdigen

Versicherungsnehmer voraus.

36 Das äußere Bild des Diebstahls ist durch die Beweisaufnahme vom

16.03.1999 erwiesen. Der Kläger hat nachvollziehbar und

hinsichtlich der Örtlichkeiten und des zeitlichen Ablaufs des

übrigen Geschehens am Abend des 27.06.1994 in Übereinstimmung mit

den Zeugen Sch. und Schm. geschildert, dass er das Fahrzeug am

27.06.1994 etwa gegen 20.30 Uhr auf einem Parkplatz "Am B." in A.

abgestellt habe und sodann in das Lokal "T." gegangen sei, wo er

auf die beiden Zeugen Sch. und Schm. gewartet habe. Nach Eintreffen

der beiden Zeugen habe man noch 1/2 bis 3/4 Stunde gemeinsam in dem

Lokal verbracht, dann sei er, der Kläger, wieder gegangen. Er habe

seinen Wagen jedoch nicht mehr auf dem Parkplatz vorgefunden. Er

sei dann in das Lokal zurückgekehrt und sei mit den Zeugen Schm.

und Sch. erneut zum Parkplatz gegangen. Der Porsche sei jedoch

nicht mehr aufzufinden gewesen.

37 Diesen Ablauf haben die beiden Zeugen Sch. und Schm. im

Kerngeschehen bestätigt, so dass sich insgesamt ein schlüssiges

Bild des Geschehens ergibt. Sowohl die Angaben zum Ort als auch zum

zeitlichen Ablauf stimmen im Wesentlichen auch mit den im

strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemachten Angaben

überein.

38 Die Beklagte hat jedoch ausreichende Tatsachen vorgetragen und

bewiesen, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalles mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Die Rechtsprechung

schützt den Versicherer gegen den Mißbrauch der dem

Versicherungsnehmer gewährten Beweiserleichterungen dadurch, dass

sie auch dem Versicherer für den von ihm zu führenden Nachweis

Beweiserleichterungen zubilligt. Dabei reichen für den Gegenbeweis

des Versicherers nicht erst solche Tatsachen aus, die eine

erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des

Versicherungsfalles begründen, sondern schon solche, die eine

erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahelegen (BHG VersR 89, 587

= r+s 90, 130). Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung

kann sich sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus

erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und

aus seinem Verhalten ergeben (Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 26.

Aufl., § 12 AKB Rn 24).

39 Von ganz erheblicher Bedeutung ist hier in diesem Zusammenhang

das Fehlen eines Senders für die Wegfahrsperre. Das in Rede

stehende Fahrzeug wird vom Hersteller zusammen mit

40

zwei Schlüsseln mit Beleuchtung

einem kleineren Reserveschlüssel sowie

zwei Betätigungsinstrumenten der Wegfahrsperre

41 ausgeliefert. Der Sachverständige W. hat in seinem Gutachten vom

04.08.1994 (Bl. 99ff BA) festgestellt, dass das zweite zu einem

kompletten Schlüsselsatz gehörende Betätigungsinstrument der

Wegfahrsperre fehlte. Dies hat der Kläger während des gesamten

Verfahrens auch nicht bestritten, er hat auch keinerlei Erklärung

dazu abgegeben, warum bzw. seit wann dieser Sender fehlt. Erst im

Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 16.03.1999 vor dem Senat hat

er die Vermutung geäußert, falls ihm bei Übergabe des Fahrzeugs

tatsächlich zwei Sender übergeben worden seien, was er nicht mehr

wisse, habe er den zweiten Sender wohl im Handschuhfach des Wagens

aufbewahrt. Dies werde in der Betriebsanleitung des Herstellers so

empfohlen. Die zu dieser Frage durchgeführte Beweisaufnahme,

insbesondere die Aussage des Zeugen H. (Bl.448ff) hat jedoch

ergeben, dass dem Kläger zwei Sender zur Betätigung der

Wegfahrsperre ausgehändigt worden sind. Der Zeuge H. hat dezidiert

geschildert, wie die Übergabe eines Fahrzeugs erfolgt und dass

insbesondere die Übergabe eines nicht kompletten Schlüsselsatzes

auszuschließen sei. Ein Fahrzeug mit nur einem Sender werde gar

nicht ausgeliefert, sondern mit einer völlig neuen Schließanlage

ausgerüstet und erst dann dem Käufer übergeben.

42 Somit ist erwiesen, dass der Kläger zwei Sender zur Betätigung

der Wegfahrsperre erhalten hat, aber nach dem Diebstahl nur noch

einen Sender vorlegen konnte. Seine Einlassung, er habe den Sender

entsprechend einer Empfehlung des Herstellers im Handschuhfach

aufbewahrt, ist völlig lebensfremd und unglaubhaft und wird

letztlich durch seine eigenen Angaben im Rahmen einer am 26.07.1994

stattgefundenen Befragung durch den von der Beklagten beauftragten

Sachverständigen M. widerlegt. Dort hat der Kläger angegeben, er

habe die Reserveschlüssel des Fahrzeugs in einem Schließfach bei

der Sparkasse L. aufbewahrt (Bl. 89 BA). Wenn der Kläger aber schon

die Reserveschlüssel in einem Schließfach deponiert, ist es als

selbstverständlich anzusehen, dass er dort auch den für die

Sicherheit des Fahrzeugs so wichtigen Sender hinterlegt.

43 Auch die Argumentation des Klägers im Schriftsatz vom 20.12.1999

(Bl. 419ff) greift nicht durch. Zwar ist eine Inbetriebnahme des

Fahrzeugs ohne den entsprechend codierten Sender praktisch nicht

möglich, ist man jedoch im Besitz eines entsprechenden Instruments

zur Deaktivierung der Wegfahrsperre, so ist es - falls der Sender

nicht ohnehin einen ausschnappbaren Zündschlüssel enthält -

durchaus möglich, die Zündung kurzzuschließen und das Fahrzeug

wegzufahren.

44 Nach der Rechtsprechung des BGH legen Auffälligkeiten bei den

Schlüsselverhältnissen, etwa das Fehlen eines Originalschlüssels,

allein in der Regel noch nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit

einer vorgetäuschten Tat nahe, sondern es müssen noch weitere

Verdachtsumstände hinzukommen (BGH, r+s 95, 288 = VersR 95, 909).

Das Fehlen eines Senders zur Betätigung der Wegfahrsperre entfaltet

hier jedoch eine besondere Indizwirkung, da zum einen eine

Ingebrauchnahme des Fahrzeugs ohne Sender praktisch unmöglich ist

(dieser Satz gilt bei einem Schlüssel nicht) und der Kläger hier

seine Reserveschlüssel im Bankschließfach und damit besonders

sorgfältig aufbewahrt hat. Die fehlende Erklärung für den Verlust

des Senders fällt daher besonders ins Gewicht.

45 Letztlich ergeben sich aus der Person des Klägers und seines

Verhaltens beim Kauf und bei der Versicherung des Fahrzeugs

zusätzliche Anhaltspunkte, die im Rahmen der vorzunehmenden

Gesamtschau die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des

Diebstahls nahelegen.

46 So schreckt der Kläger nicht vor unlauteren Manipulationen

zurück, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Er hat in

Zusammenwirken mit dem Vertreter K. eine Phantomfirma als

Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag einsetzen lassen,

um in eine günstigere Beitragsklasse eingestuft zu werden. Selbst

wenn die Hauptschuld insoweit bei dem Agenten anzusiedeln ist, hat

der Kläger letztlich doch eingeräumt, dass ihm daran gelegen war,

in eine für ihn günstige, bei Angabe der wahren Verhältnisse nicht

zu erreichende Beitragsstufe eingestuft zu werden.

47 Nach der Aussage des Zeugen K. (Bl. 144) ist zudem davon

auszugehen, dass der Kläger den Konkurs der Fa. S. Sy. GmbH nicht

offengelegt hat, obwohl die Fa. S. zu einem späteren Zeitpunkt

Versicherungsnehmerin werden sollte und daher diese Angabe für die

Entscheidung der Beklagten, den Versicherungsvertrag abzuschließen

von Bedeutung war.

48 Auch die Begleitumstände beim Erwerb des Porsche-Fahrzeugs

werfen ein negatives Licht auf den Kläger. Der Kläger erwarb den

Porsche zum Kaufpreis von immerhin 145.604,98 DM am 11.03.1994 -

einen Tag, nachdem er für die von ihm geleitete Fa. S. Sy. GmbH

Antrag auf Konkurseröffnung gestellt hatte. Zur Finanzierung des

Kaufpreises gab er einen Jaguar in Zahlung, der auf die Fa. S.

zugelassen war und zu deren Betriebsvermögen gehört haben dürfte.

Jedenfalls hatte die Fa. S. Sy. GmbH diesen PKW gemäß Rechnung vom

12.2.1994 (Bl. 325) zum Bruttopreis von 44.000,00 DM an das

Porsche-Zentrum A. verkauft, so dass der Erlös der Fa. S. und somit

der Konkursmasse hätte zufließen müssen. Der Kläger hat mit diesem

Geld jedoch seinen privaten PKW finanziert.

49 Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg.

50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt

sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

52 Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers:

120.000,00 DM

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