Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 18.07.2000: Schadensfreiheitsrabatt
Das OLG Köln (Urteil vom 18.07.2000 - 9 U 36/98) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 T a t b e s t a n d:
2 Der Kläger macht mit der Klage einen Entschädigungsanspruch aus
einer bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung für
das Fahrzeug PKW Porsche 911 Carrera - amtliches Kennzeichen: DN -
... - geltend. Dieses Fahrzeug, welches am Abend des 27.06.1994 in
Gründe:
A. entwendet worden sein soll, hatte der Kläger am 11.03.1994 beim
Porsche-Zentrum in A. zum Preis von 145.604,98 DM bestellt. Neben
der Verrechnung einer Gutschrift von 10.000,00 DM nahm das
Porsche-Zentrum zur Begleichung des Kaufpreises einen PKW Jaguar
XJS, welcher auf die Fa. S. Sy. GmbH zugelassen war, zum Preis von
44.000,00 DM gemäß Rechnung vom 12.02.1994 (Bl. 325) bzw.
Gebrauchtwagen-Vereinbarung vom 11.03.1994 (Bl. 34) in Zahlung. Den
Restbetrag von 91.604,98 DM beglich der Kläger bei Erhalt des
Fahrzeugs am 18.04.1994 in bar. Einen Tag vor der Bestellung des
Wagens am 10.03.1994 hatte der Kläger als Geschäftsführer der Fa.
S. Sy. GmbH den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
gestellt. Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist durch Beschluss
vom 07.07.1994 mangels Masse abgelehnt worden.
3 Das Fahrzeug Porsche 911 Carrera wurde auf eine Frau I. Sch. in
L. zugelassen. Die Beklagte erteilte Frau Sch. gemäß Deckungskarte
Bl. 112 d.A. vorläufige Deckung. Für das Fahrzeug sollte
entsprechend dem für den PKW Jaguar XJS bestehenden
Versicherungsverhältnis über die Versicherungsagentur K. in L. eine
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und eine
Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen werden. Da bei der Beklagten
ein ruhendes Versicherungsverhältnis mit einem
Schadensfreiheitsrabatt für eine Fa. P. Service GmbH bestand, wurde
durch den Agenten K. im Antrag vom 16.06.1994 (Bl. 108) auf
Abschluss eines Versicherungsvertrages die Fa. P. GmbH als
Versicherungsnehmerin eingetragen, um so den Kläger in den Genuss
des Schadensfreiheitsrabattes kommen zu lassen. Die Beklagte
stellte sodann am 05.07.1994 einen Nachtrag Nr. 02 zur
Kraftfahrtversicherung Nr. .... (Bl. 107) aus, lautend auf "Fa. P.
Service GmbH S. Systemhandel, Halter I. Sch.". Diese Firma war zu
keiner Zeit existent.
4 Der Kläger hat behauptet, er sei am Abend des 27.06.1994 nach A.
gefahren und dort etwa gegen 21.30 Uhr angekommen, um sich mit den
Zeugen Sch. und Schm. in der Gaststätte "T." zu treffen. Das
Fahrzeug habe er auf einem unbefestigten öffentlichen Parkplatz an
der Straße "Am B." in der Nähe des Lokals abgestellt. Als er einige
Zeit später wieder zu seinem Wagen gegangen sei, um nach Hause zu
fahren, sei das Fahrzeug nicht mehr am Abstellort zu finden
gewesen. Er sei dann in die "T." zurückgekehrt und habe seine
beiden Freunde geholt, um mit ihnen gemeinsam noch mal nach dem
Fahrzeug zu suchen. Man habe auch nachgefragt, ob es vielleicht
abgeschleppt worden sei, das Fahrzeug sei jedoch nicht mehr
auffindbar gewesen.
5 Der Kläger hat weiter behauptet, er sei Eigentümer des Porsche
911 gewesen. Die Halterin des Fahrzeugs, Frau I. Sch., habe
keinerlei Verfügungsbefugnisse über das Fahrzeug gehabt. Auch dem
Vertreter der Beklagten, dem Agenten K., habe er offengelegt, dass
er den Porsche privat und im eigenen Namen gekauft habe und auch
alleiniger Versicherungsnehmer werden wollte. Man habe jedoch nach
Wegen gesucht, ihm - dem Kläger - für die abzuschließende
Versicherung einen günstigen Schadensfreiheitsrabatt zu
verschaffen, da so im Hinblick auf die Höhe des versicherten Wertes
mehrere tausend DM pro Jahr einzusparen gewesen seien. Da der Zeuge
K. Zugriff auf ein ruhendes Versicherungsverhältnis zwischen der
Beklagten und der Fa. P. Service GmbH gehabt habe, für welches ein
günstiger Schadensfreiheitsrabatt bestanden habe, sei der
Versicherungsvertrag zum Schein auf diese Firma geschrieben
worden.
6 Vorsorglich hat der Kläger sich eventuelle Ansprüche der Zeugin
I. Sch. aus dem hier geltend gemachten Schadenereignis gegen die
Beklagte abtreten lassen.
7 Der Kläger hat den Zeitwert des Fahrzeugs entsprechend dem von
der Beklagten eingeholten Gutachten (Bl. 10, 11) mit 121.000,00 DM
beziffert und nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM
mit der Klage einen Anspruch in Höhe von 120.000,00 DM geltend
gemacht.
8 Der Kläger hat beantragt,
9
10
11
12 die Beklagte zu verurteilen, an ihn
120.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.11.1994 zu zahlen.
13 Die Beklagte hat beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zur
Geltendmachung der Ansprüche nicht aktivlegitimiert, da er weder
Versicherungsnehmer noch Versicherter sei. Auch aus abgetretenem
Recht stehe ihm kein Anspruch zu, da auch Frau I. Sch. nicht
Versicherungsnehmerin der Beklagten geworden sei. Zudem habe der
Kläger schon nicht das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung
ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt. Da ernsthafte
Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers bestünden,
käme eine Beweisführung durch Anhörung des Klägers nicht in
Betracht. Außerdem habe der Kläger - was unstreitig ist - nach dem
angeblichen Diebstahl nur ein Betätigungsinstrument für die
Wegfahrsperre vorlegen können. Das in Rede stehende Fahrzeug sei
vom Hersteller jedoch mit 3 Schlüsseln und 2 Sendern zur Betätigung
der Wegfahrsperre ausgerüstet und entsprechend an den Kläger
ausgeliefert worden.
16 Das Landgericht hat zur Frage des Zustandekommens des
Versicherungsvertrages Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse
vom 14.01.1997 (Bl. 132) und 22.04.1997 (Bl. 150) durch Vernehmung
des Zeugen K. und der Zeugin Sch.. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 22.04.1997 (Bl.
143ff) und 15.07.1997 (Bl. 181ff) verwiesen. Die Akten 97 Js 107/95
StA Aachen und 31 Js 982/94 StA Aachen waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
17 Durch am 07.04.1998 verkündetes Urteil hat das Landgericht die
Klage abgewiesen, weil der Kläger seine Aktivlegitimation zur
Geltendmachung von Ansprüchen bereits nicht nachgewiesen habe.
18 Der Kläger hat gegen dieses Urteil, welches ihm am 21.04.1998
zugestellt worden ist, am 19.05.1998 Berufung eingelegt und diese
Berufung nach Fristverlängerung bis zum 18.07.1998 am 15.07.1998
begründet.
19 Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen
Vortrag. Er behauptet, bei Auslieferung des Fahrzeugs nur einen
Sender zur Betätigung der Wegfahrsperre erhalten zu haben.
Möglicherweise habe er den Sender auch in das Handschuhfach seines
Wagens gelegt, weil dies vom Hersteller so empfohlen worden
sei.
20 Der Kläger beantragt,
21
22
23 das am 07.04.1998 verkündete Urteil des
Landgerichts Aachen - 12 0 37/96 - abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, an ihn 120.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
19.11.1994 zu zahlen.
24 Die Beklagte beantragt,
25 die Berufung zurückzuweisen.
26 Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Insbesondere bestreitet sie weiterhin die Aktivlegitimation des
Klägers sowie seine Redlichkeit.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß der
Beweisbeschlüsse vom 19.01.1999 (Bl. 344,345), 24.08.1999 (Bl. 403,
404) und 29.02.2000 (Bl.439, 440). Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 16.03.1999 (Bl.
357ff), 01.02.2000 (Bl. 427ff) und 06.06.2000 (Bl. 448ff)
verwiesen. Die Akten 97 Js 107/95 StA Aachen und 31 Js 982/94 StA
Aachen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
29 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte
und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen
Erfolg.
30 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf
Entschädigung gem. §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 Ib AKB aus dem
angeblichen Fahrzeugdiebstahl am 27.06.1994 zu.
31 Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Begründung des
erstinstanzlichen Urteils zu folgen ist, wonach der vom Kläger
geltend gemachte Anspruch bereits scheitert, weil keinerlei
vertragliche Beziehungen hinsichtlich des PKW Porsche 911 Carrera
zwischen den Parteien bestehen, aus denen der Kläger einen Anspruch
gegen die Beklagte ableiten könnte. Selbst wenn man dem Kläger
weder aus dem ursprünglichen Versicherungsvertrag selbst noch aus
dem Nachtrag Nr. 02 zur Kraftfahrtversicherung Nr. .... im Hinblick
auf die unklaren, durch Manipulationen geprägten Angaben im
Versicherungsantrag die Geltendmachung von Rechten der Beklagten
gegenüber zubilligt, dürfte die Aktivlegitimation aus abgetretenem
Recht der Zeugin Sch. zu begründen sein, denn die Beklagte hat Frau
I. Sch. als Versicherungsnehmerin am 20.04.1994 vorläufige Deckung
erteilt.
32 Diese vorläufige Deckungszusage, die nach dem Wortlaut der AKB
nur vorläufigen Versicherungsschutz für die
Kfz.-Haftpflichtversicherung begründet, führt nach der
Rechtsprechung gleichwohl dazu, dass der Versicherer regelmäßig
auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der
Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn auch
Kaskoversicherungsschutz beantragt wird und die Aushändigung ohne
den deutlichen Hinweis darauf erfolgt, es werde dem
Versicherungsnehmer dadurch nur vorläufige Deckung in der
Kfz.-Haftpflichtversicherung gewährt (BGH VersR 86, 541; 99,
1274).
33 Bei der Erteilung vorläufiger Deckung handelt es sich um einen
rechtlich selbständigen Versicherungsvertrag, der vom Hauptvertrag
zu unterscheiden ist. Dieser Vertrag endet erst, wenn
Versicherungsschutz aus dem Hauptvertrag begründet wird oder eine
Kündigung nach § 1 Abs. 5 S.1 AKB erfolgt ist.
34 Hier dürfte eine Beendigung des durch die vorläufige
Deckungszusage begründeten Versicherungsvertrages zwischen der
Beklagten und Frau Sch. bis zum behaupteten Schadenereignis nicht
stattgefunden haben, so dass die Zeugin Sch. eventuell bestehende
Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis an den Kläger abtreten
konnte und daher die vom Landgericht angenommene fehlende
Aktivlegitimation des Klägers erheblichen Zweifeln unterliegt.
Letztlich bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung,
denn im Hinblick auf die Gesamtumstände kann eine versicherte
Entwendung nicht festgestellt werden, so dass eine Einstandspflicht
der Beklagten ohnehin entfällt.
35 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es dem Kläger zwar noch
gelungen, ein Mindestmaß an Tatsachen zu beweisen, aus denen sich
das äußere Bild eines Diebstahls schließen läßt. Da der
Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung den Vollbeweis für
den Eintritt des Versicherungsfalles in den allerwenigsten Fällen
wird führen können, gewährt die Rechtsprechung dem
Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer
muß lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die
Fahrzeugentwendung zuläßt (BGH VersR 84, 29). Verlangt wird nicht
der Vollbeweis, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes einer
Fahrzeugentwendung. Dazu reicht in der Regel der Nachweis, dass der
Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem
bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden
hat (BGH, r+s 95, 288 = VersR 95, 909). Für diesen
Mindestsachverhalt muß der Versicherungsnehmer allerdings den
Vollbeweis erbringen, z.B. durch einen Zeugen in seiner Begleitung,
der das Abstellen und/oder Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs
gesehen hat (BGH, r+s 93, 169 = VersR 93, 571). Fehlen Zeugen für
das Abstellen, das Nichtwiederauffinden oder für das gesamte äußere
Bild, so kann der Versicherungsnehmer auch durch eigene Angaben im
Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO den erforderlichen Beweis für
das äußere Bild führen. Dabei setzt der Nachweis des äußeren Bildes
durch eigene Angaben einen uneingeschränkt glaubwürdigen
Versicherungsnehmer voraus.
36 Das äußere Bild des Diebstahls ist durch die Beweisaufnahme vom
16.03.1999 erwiesen. Der Kläger hat nachvollziehbar und
hinsichtlich der Örtlichkeiten und des zeitlichen Ablaufs des
übrigen Geschehens am Abend des 27.06.1994 in Übereinstimmung mit
den Zeugen Sch. und Schm. geschildert, dass er das Fahrzeug am
27.06.1994 etwa gegen 20.30 Uhr auf einem Parkplatz "Am B." in A.
abgestellt habe und sodann in das Lokal "T." gegangen sei, wo er
auf die beiden Zeugen Sch. und Schm. gewartet habe. Nach Eintreffen
der beiden Zeugen habe man noch 1/2 bis 3/4 Stunde gemeinsam in dem
Lokal verbracht, dann sei er, der Kläger, wieder gegangen. Er habe
seinen Wagen jedoch nicht mehr auf dem Parkplatz vorgefunden. Er
sei dann in das Lokal zurückgekehrt und sei mit den Zeugen Schm.
und Sch. erneut zum Parkplatz gegangen. Der Porsche sei jedoch
nicht mehr aufzufinden gewesen.
37 Diesen Ablauf haben die beiden Zeugen Sch. und Schm. im
Kerngeschehen bestätigt, so dass sich insgesamt ein schlüssiges
Bild des Geschehens ergibt. Sowohl die Angaben zum Ort als auch zum
zeitlichen Ablauf stimmen im Wesentlichen auch mit den im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemachten Angaben
überein.
38 Die Beklagte hat jedoch ausreichende Tatsachen vorgetragen und
bewiesen, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalles mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Die Rechtsprechung
schützt den Versicherer gegen den Mißbrauch der dem
Versicherungsnehmer gewährten Beweiserleichterungen dadurch, dass
sie auch dem Versicherer für den von ihm zu führenden Nachweis
Beweiserleichterungen zubilligt. Dabei reichen für den Gegenbeweis
des Versicherers nicht erst solche Tatsachen aus, die eine
erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des
Versicherungsfalles begründen, sondern schon solche, die eine
erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahelegen (BHG VersR 89, 587
= r+s 90, 130). Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung
kann sich sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus
erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und
aus seinem Verhalten ergeben (Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 26.
Aufl., § 12 AKB Rn 24).
39 Von ganz erheblicher Bedeutung ist hier in diesem Zusammenhang
das Fehlen eines Senders für die Wegfahrsperre. Das in Rede
stehende Fahrzeug wird vom Hersteller zusammen mit
40
zwei Schlüsseln mit Beleuchtung
einem kleineren Reserveschlüssel sowie
zwei Betätigungsinstrumenten der Wegfahrsperre
41 ausgeliefert. Der Sachverständige W. hat in seinem Gutachten vom
04.08.1994 (Bl. 99ff BA) festgestellt, dass das zweite zu einem
kompletten Schlüsselsatz gehörende Betätigungsinstrument der
Wegfahrsperre fehlte. Dies hat der Kläger während des gesamten
Verfahrens auch nicht bestritten, er hat auch keinerlei Erklärung
dazu abgegeben, warum bzw. seit wann dieser Sender fehlt. Erst im
Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 16.03.1999 vor dem Senat hat
er die Vermutung geäußert, falls ihm bei Übergabe des Fahrzeugs
tatsächlich zwei Sender übergeben worden seien, was er nicht mehr
wisse, habe er den zweiten Sender wohl im Handschuhfach des Wagens
aufbewahrt. Dies werde in der Betriebsanleitung des Herstellers so
empfohlen. Die zu dieser Frage durchgeführte Beweisaufnahme,
insbesondere die Aussage des Zeugen H. (Bl.448ff) hat jedoch
ergeben, dass dem Kläger zwei Sender zur Betätigung der
Wegfahrsperre ausgehändigt worden sind. Der Zeuge H. hat dezidiert
geschildert, wie die Übergabe eines Fahrzeugs erfolgt und dass
insbesondere die Übergabe eines nicht kompletten Schlüsselsatzes
auszuschließen sei. Ein Fahrzeug mit nur einem Sender werde gar
nicht ausgeliefert, sondern mit einer völlig neuen Schließanlage
ausgerüstet und erst dann dem Käufer übergeben.
42 Somit ist erwiesen, dass der Kläger zwei Sender zur Betätigung
der Wegfahrsperre erhalten hat, aber nach dem Diebstahl nur noch
einen Sender vorlegen konnte. Seine Einlassung, er habe den Sender
entsprechend einer Empfehlung des Herstellers im Handschuhfach
aufbewahrt, ist völlig lebensfremd und unglaubhaft und wird
letztlich durch seine eigenen Angaben im Rahmen einer am 26.07.1994
stattgefundenen Befragung durch den von der Beklagten beauftragten
Sachverständigen M. widerlegt. Dort hat der Kläger angegeben, er
habe die Reserveschlüssel des Fahrzeugs in einem Schließfach bei
der Sparkasse L. aufbewahrt (Bl. 89 BA). Wenn der Kläger aber schon
die Reserveschlüssel in einem Schließfach deponiert, ist es als
selbstverständlich anzusehen, dass er dort auch den für die
Sicherheit des Fahrzeugs so wichtigen Sender hinterlegt.
43 Auch die Argumentation des Klägers im Schriftsatz vom 20.12.1999
(Bl. 419ff) greift nicht durch. Zwar ist eine Inbetriebnahme des
Fahrzeugs ohne den entsprechend codierten Sender praktisch nicht
möglich, ist man jedoch im Besitz eines entsprechenden Instruments
zur Deaktivierung der Wegfahrsperre, so ist es - falls der Sender
nicht ohnehin einen ausschnappbaren Zündschlüssel enthält -
durchaus möglich, die Zündung kurzzuschließen und das Fahrzeug
wegzufahren.
44 Nach der Rechtsprechung des BGH legen Auffälligkeiten bei den
Schlüsselverhältnissen, etwa das Fehlen eines Originalschlüssels,
allein in der Regel noch nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit
einer vorgetäuschten Tat nahe, sondern es müssen noch weitere
Verdachtsumstände hinzukommen (BGH, r+s 95, 288 = VersR 95, 909).
Das Fehlen eines Senders zur Betätigung der Wegfahrsperre entfaltet
hier jedoch eine besondere Indizwirkung, da zum einen eine
Ingebrauchnahme des Fahrzeugs ohne Sender praktisch unmöglich ist
(dieser Satz gilt bei einem Schlüssel nicht) und der Kläger hier
seine Reserveschlüssel im Bankschließfach und damit besonders
sorgfältig aufbewahrt hat. Die fehlende Erklärung für den Verlust
des Senders fällt daher besonders ins Gewicht.
45 Letztlich ergeben sich aus der Person des Klägers und seines
Verhaltens beim Kauf und bei der Versicherung des Fahrzeugs
zusätzliche Anhaltspunkte, die im Rahmen der vorzunehmenden
Gesamtschau die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des
Diebstahls nahelegen.
46 So schreckt der Kläger nicht vor unlauteren Manipulationen
zurück, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Er hat in
Zusammenwirken mit dem Vertreter K. eine Phantomfirma als
Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag einsetzen lassen,
um in eine günstigere Beitragsklasse eingestuft zu werden. Selbst
wenn die Hauptschuld insoweit bei dem Agenten anzusiedeln ist, hat
der Kläger letztlich doch eingeräumt, dass ihm daran gelegen war,
in eine für ihn günstige, bei Angabe der wahren Verhältnisse nicht
zu erreichende Beitragsstufe eingestuft zu werden.
47 Nach der Aussage des Zeugen K. (Bl. 144) ist zudem davon
auszugehen, dass der Kläger den Konkurs der Fa. S. Sy. GmbH nicht
offengelegt hat, obwohl die Fa. S. zu einem späteren Zeitpunkt
Versicherungsnehmerin werden sollte und daher diese Angabe für die
Entscheidung der Beklagten, den Versicherungsvertrag abzuschließen
von Bedeutung war.
48 Auch die Begleitumstände beim Erwerb des Porsche-Fahrzeugs
werfen ein negatives Licht auf den Kläger. Der Kläger erwarb den
Porsche zum Kaufpreis von immerhin 145.604,98 DM am 11.03.1994 -
einen Tag, nachdem er für die von ihm geleitete Fa. S. Sy. GmbH
Antrag auf Konkurseröffnung gestellt hatte. Zur Finanzierung des
Kaufpreises gab er einen Jaguar in Zahlung, der auf die Fa. S.
zugelassen war und zu deren Betriebsvermögen gehört haben dürfte.
Jedenfalls hatte die Fa. S. Sy. GmbH diesen PKW gemäß Rechnung vom
12.2.1994 (Bl. 325) zum Bruttopreis von 44.000,00 DM an das
Porsche-Zentrum A. verkauft, so dass der Erlös der Fa. S. und somit
der Konkursmasse hätte zufließen müssen. Der Kläger hat mit diesem
Geld jedoch seinen privaten PKW finanziert.
49 Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg.
50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
52 Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers:
120.000,00 DM
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