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Landgericht Dortmund v. 06.07.2000: Polizeiliche Unfallaufnahme




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 06.07.2000 - 15 O 10/98) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1 .

ein restliches Schmerzensgeld in Höhe von

28.500,00 DM (i.W.:achtundzwanzigtausend Deutsche

Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.02.1998

sowie

2.

2.9.130,00 DM

Gründe:


(i.W.:neunundzwanzigtausendeinhundertunddreissig

Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem

10.02.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet

ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und

immateriellen Schaden anlässlich

des Verkehrsunfalles vom 23.01.1995 in E

auf der Kreuzung W- Straße/P-Straße

zu ersetzen , vorbehaltlich des Forderungsüberganges

auf öffentlich-rechtliche Versicherungs oder

Versorgungsträger.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die

Klägerin 44 % und die Beklagte 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die

Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

76.000,00 DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 4.000,00 DM.

1 T a t b e s t a n d:

2 Die am ##.##.1928 geborene Klägerin macht Ansprüche anlässlich

3 eines Verkehrsunfalles vom 23.01.1995 in E

4 geltend, bei dem sie erheblich verletzt wurde.

5 Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig,

6 denn der Fahrer des bei ihr versicherten PKW

7 ##-## ### fuhr frontal in die linke Fahrerseite des von

8 der Klägerin geführten PKW ##-## ###.

9 Die Klägerin war seinerzeit in der Trinkhalle der Zeugin

10 T auf Basis des Gesetzes für geringfügig

11 Beschäftigte tätig.

12 Infolge des Unfalles suchte sie zwecks Erstbehandlung

13 am 23.01.1995 das Katholische Krankenhaus E

14 auf. Dort wurde eine Schädelprellung diagnostiziert

15 (BI. 28 d.A.) . Desweiteren bemühte sie erstmalig am

16 24.01.1995 Frau Dr. C (BI. 59, Diagnose:

17 unter anderem Quetschung rechte Hüfte, Zittern, Parkinson

18 Syndrom), am 31.01.1995 Dr. S (BI. 116, Diagnose:

19 Kein Hinweis auf Rippenfraktur, Zustand nach

20 Schleudertrauma der LWS, Beckenkontusion, Toraxkontusion),

21 am 06.02.1995 Dr. D (BI. 43 ff. d.A.) und Frau

22 Dr. Q (BI. 121 d.A.) .

23 Unter Bezugnahme auf die ärztlichen Befunde erachtet

24 die Klägerin ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM abzüglich

25 gezahlter 1.500,00 DM als angemessen.

26 Weiter beansprucht sie Ersatz ihres Verdienstausfallschadens

27 Bis zum 27.04 .1995 (Bl. 38 d.A.) sei sie unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen,

28 ein zwischenzeitlicher Arbeitsversuch am 08.03.1995 sei gescheitert

29 (BI.89 d.A.), im September 1995 habe sie ihre Arbeit

30 endgültig aufgegeben (BI. 11 d.A.). Sie geht davon aus,

31 dass sie mindestens noch für weitere 5 Jahre für die

32 Zeugin T ohne den Unfall tätig gewesen wäre.

33 Unter dieser Annahme berechnet sie gem. Klageschrift

34 ihren Verdienstausfall mit 27.360,00 DM.

35 Auch der Haushaltsführungsschaden, der bisher nur in

36 Höhe von 150;00 DM erstattet ist, sei zu ersetzen. Diesen

37 beziffert sie (BI. 13, 14 d.A.), unter Berücksichtigung

38 der Zahlung, für 325 Tage mit 20.946,74 DM.

39 Schließlich stünden zukünftige materielle und immaterielle

40 Schäden zu erwarten.

41 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

42 1.

43 an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4%

44 Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

45 2.

46 an sie ,48.306,74 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit

47 zu zahlen,

48 und

49 3 .

50 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

51 ihr jedweden materiellen und weiteren zukünftigen,

52 noch unbekannten immateriellen Schaden zu ersetzen,

53 der ihr aus dem Unfallereignis vom 23. Januar 1995

54 entstanden ist, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf

55 einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch

56 übergehen werden.

57 Die Beklagte beantragt,

58 die Klage abzuweisen.

59 Die nicht angeschnallte Klägerin habe lediglich ein

60 Schleudertrauma der LWS sowie einige Quetschungen erlitten.

61 Die übrigen attestierten Verletzungen seien nicht unfallbedingt.

62 Eine Arbeitsunfähigkeit aus unfallbedingten Gründen habe

63 seit dem 08.03.1995 nicht mehr vorgelegen.

64 Ein unfallbedingter Verdienstausfall sei wegen Lohnfortzahlung

65 nicht eingetreten, ein Haushaltsführungsschaden

66 nur in Höhe der gezahlten 150,00 DM.

67 Ein zukünftiger unfallbedingter Schaden stehe nicht zu

68 befürchten.

69 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens

70 wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze

71 nebst der überreichten Unterlagen verwiesen.

72 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin

73 T (Sitzungsniederschrift vom 08.06.2000)

74 und Einholung eines neurologischen (Dr. M vom

75 07.04.1999) und psychiatrischen (Dr. S vom

76 10.11.1999) Gutachtens.

77 Zu Informationszwecken haben die Akten des Rechtsamtes

78 der Stadt Dortmund ##/########/95 vorgelegen.

79 E n t s c he i d u n g s g r ü n d e:

80 Die Klage ist nach Maßgabe des Tenors erfolgreich.

81 I.

82 Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der ärztlichen

83 Befunde und Gutachten ein Schmerzensgeld von

84 30.000,00 DM als billig und angemessen. Darauf sind

85 bisher nur 1.500,00 DM gezahlt; restliche 28.500,00 DM

86 waren zuzusprechen.

87 Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin

88 liegt nicht vor, denn es ist angesichts des Schadensbildes

89 des Audi (BI; 109 ff. d.A.) und fehlender Rippenbrüche

90 auszuschließen, dass die Klägerin den Sicherheitsgurt nicht

91 angelegt hatte. Auch die polizeiliche Unfallaufnahme

92 gibt für die Behauptung der Beklagten nichts her.

93 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war neben den

94 bei ambulanter Untersuchung festgestellten Beeinträch-

95 tigungen, soweit diese durch die eingeholten Gutachten

96 bestätigt wurden, insbesondere die unfallbedingte Konversionsneurose,

97 die nach Auffassung der Kammer trotz

98 Behandlungszugänglichkeit fortbestehen wird, zu berücksichtigen.

99 Insoweit besteht eine MDE von 40%, die andauern wird.

100 Für diese Konversionsneurose - das Unfallgeschehen ,wird,

101 unbewusst zum Anlass genommen, latente innere Konflikte

102 zu kompensieren, wenn auch in anderer Weise als gerade

103 im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen-

104 ist die Beklagte einstandspflichtig, denn bei dem

105 Unfall hat es sich um ein Ereignis von einigem Gewicht gehandelt.

106 II.

107 Auch ein Verdienstausfall aus Gründen des Unfalles

108 steht fest, denn letztlich haben die unfallbedingten

109 Beeinträchtigungen und deren Verarbeitung zum vorzeitigen.

110 Verlust des Arbeitsplatzes geführt. Unter Berücksichtigung

111 der Bekundungen der Zeugin T, die

112 Lohnfortzahlung nicht geleistet hat, geht die Kammer

113 davon aus, dass die Klägerin ohne den Unfall noch bis

114 zum vollendeten 70. Lebensjahr, also bis Ende Juli 1998

115 gearbeitet hätte.

116 Der gem. § 287 ZPO geschätzte Verdienstausfall beläuft

117 sich mithin auf 42 Monate x 600,00 DM= 25.200, 00 DM.

118 III.

119 Ein Haushaltshilfeschaden ist ebenfalls erwiesen, wenn

120 auch nur bis einschließlich März 1995.

121 Unter Berücksichtigung der dargelegten Wohn- und persönlichen

122 Verhältnisse bemisst die Kammer den wöchentlichen

123 Aufwand mit 28 Stunden, die Stunde zu 15,00 DM.

124 Für den Zeitraum 23.01.1995 bis 31.03.1995 sind mithin

125 68 x 4 Stunden x 15,00 DM = 4.080,00 DM abzüglich ge-

126 zahlter 150,00 DM = 3.930,00 DM zuzusprechen.

127 IV.

128 Dem Feststellungsantrag war aus den Gründen zu I. zu

129 entsprechen.

130 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 291 BGB, 92,

131 709 ZPO.

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