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OLG Köln v. 04.07.2000: Anhängerkupplung
Das OLG Köln (Urteil vom 04.07.2000 - 9 U 183/99) hat entschieden:
Siehe auch
Versicherung und Vorsatz
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 127/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist
unbegründet.
3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
4 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch
Gründe:
wegen des behaupteten Diebstahls des Kraftfahrzeugs BMW 520 i mit
dem amtlichen Kennzeichen . - .. .... am 28.04.1998 in Polen nach
den §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB nicht zu.
5 Es kann dahinstehen, ob der Kläger das äußere Bild eines
Kraftfahrzeugdiebstahls nachgewiesen hat (vgl. zu den Anforderungen
BGH r+s 1993,169 = VersR 1993,571; Prölss/Martin- Knappmann, VVG,
26. Aufl., § 12 AKB, Rn 19).
6 Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt jedenfalls, weil die
Beklagte wegen vorsätzlicher Verletzung der dem Versicherungsnehmer
nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß §
7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen
Leistungspflicht frei geworden ist.
7 Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des
Versicherungsfalles gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet,
alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein
kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß
und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die
Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des
Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen,
sachgemäße Feststellungen über das Schadenausmaß zu treffen, um den
Schaden regulieren zu können. Das gilt besonders in
Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller Regel keine
Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs zu
treffen. Er ist insoweit ausschließlich auf die Angaben des
Versicherungsnehmers angewiesen. Diese Obliegenheit nach Eintritt
des Versicherungsfalls hat der Kläger verletzt.
8 Der Kläger hat nämlich falsche Angaben zu dem Einbau der
Anhängerkupplung des betroffenen Kraftwagens gemacht. Er hat eine
Rechnung vom 25.10.1997 der EDV Beratung T. über einen Gesamtbetrag
von einschließlich Mehrwertsteuer 1.413,81 DM vorgelegt, die
inhaltlich unrichtige Angaben enthält.
9 Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 14.05.1998 den Kläger
unter anderem gebeten hatte "sämtliche Reparatur- und
Inspektionsrechnungen ... sowie Rechnungen/Quittungen von
Fahrzeugzubehör" vorzulegen, hat dieser mit Schreiben vom 20.05
1998 geantwortet "006: betrifft Anhängerkupplung(wird
nachgereicht)". Sodann hat der Kläger mit Schreiben vom 19.06.1998
die Rechnung der "EDV Beratung T." vom 25.10.1997 vorgelegt.
10 In dem Schreiben vom 19.06.1998 erklärt der Kläger, er habe "
...den Auftrag der Firma T. erteilt. Die Anhängerkupplung, der
Einbausatz sowie der Elektroeinbausatz seien von der Firma H. H. an
die Firma T. neu geliefert" worden. In der Rechnung "über die
Lieferung und Montage einer Anhängerkupplung" der "EDV Beratung T.
- Hardware & Software" bescheinigt die Rechnungsausstellerin,
dass sie die näher bezeichnete Anhängerkupplung geliefert und
montiert habe. Diese Angaben sind falsch. Es handelt sich um eine
konstruierte Scheinrechnung. In Wahrheit hat die Firma T. in diesem
Zusammenhang keine Leistungen erbracht.
11 Wie das Landgericht zu Recht ausführt, sollte durch die Rechnung
der Firma T. bei der Beklagten unter anderem der Eindruck erweckt
werden, die EDV Beratung T. habe die Anhängerkupplung zum Preise
von netto 504,40 DM an den Kläger geliefert. In Wirklichkeit hatte
dieser die Vorrichtung für 388,00 DM netto bei der Firma H.
erworben. Entsprechend handelt es sich bei den in der genannten
Rechnung in Ansatz gebrachten 6 Arbeitsstunden zum Preise von
insgesamt 360,-- DM netto nicht um eine Leistung der Firma T..
12 Die Zeugin T. als Inhaberin des einzelkaufmännischen Betriebs T.
konnte bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht nichts dazu sagen,
wo und wann die Anhängerkupplung angebracht worden und bezahlt
worden ist. Auf Vorhalt der Rechnung vom 25.10.1997 hat sie
bekundet, sie könne sich an diese Rechnung nicht erinnern. Seit sie
das Sonnenstudio betreibe, erledige der Kläger im Wesentlichen die
Rechnungserstellung. Aus den von dem Kläger vorgelegten
Einbaubelegen ergibt sich nichts anderes. Der Empfänger der
Materialrechnungen und des Spezialwerkzeugs für den Einbau ist
nicht genannt. Wenn der Kläger angibt, er selbst habe das Material
zwar gekauft, aber mit Geld vom Konto der Firma T. bezahlt,
eingebaut habe Herr H. T., der Rechnungsbetrag sei mit Ansprüchen
des Klägers gegen die Firma T. verrechnet worden, so ist dies nicht
glaubhaft und steht in Widerspruch zum Inhalt des Schreibens vom
19.06.1998. Nähere Einzelheiten zu seiner angeblichen
13 Subunternehmertätigkeit werden nicht vorgetragen. Unklar bleibt
auch die Abrechnung des Arbeitslohns. Lohnkosten sind der EDV -
Beratung T. insoweit nicht entstanden.
14 Aus den objektiv unzutreffenden Angaben des Klägers folgt
Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 I Nr. 2 Satz 3,
15 V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG. Die gegen ihn sprechende
Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) hat der Kläger nicht
widerlegt. Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, VersR 1984, 228), tritt bei für den
Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der
Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die
Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers
ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein
schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muß er zutreffend über
den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen
Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein. Diese
Voraussetzungen sind gegeben.
16 Die Obliegenheitsverletzung war generell geeignet, die
Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es
liegt auf der Hand, dass bei Fahrzeugdiebstählen der im Streitfall
behaupteten Art wahrheitsgemäße Angaben zum Schaden des Fahrzeugs
im Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers zur Höhe des zu
entschädigenden Fahrzeugwertes von großer Wichtigkeit sind. Denn
das Fahrzeug bleibt in der Regel nicht auffindbar. Der Versicherer
muß sich demnach auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen
können. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine
Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zum
Schadenumfang des Fahrzeugs "generell" geeignet ist, eine
ernsthafte Gefährdung der Interessen des Kaskoversicherers zu
begründen. Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall
bestand, ist nicht erheblich.
17 Die Belehrung in dem Formular der Schadenanzeige ist
18 inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der
Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1998, 447 = r+s 1998, 144, 228).
Dem Versicherungsnehmer wird klar und deutlich vor Augen geführt,
dass bewußt unwahre oder unvollständige Angaben über den
Schadenfall den Anspruchsverlust zur Folge haben, auch wenn dem
Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht. Von einem nur geringen
Verschulden des in der Schadenanzeige in eindeutiger Form über die
mögliche Folge einer Obliegenheitsverletzung belehrten Klägers kann
nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein
Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.
Insbesondere sind solche Umstände vom Versicherungsnehmer nicht
vorgetragen. Es handelt sich danach nicht um ein Fehlverhalten, das
auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann
und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis
aufzubringen vermag.
19 Vielmehr spricht alles dafür, dass durch Vorlage einer
Scheinrechnung Einfluß auf die Höhe der Entschädigung genommen
werden sollte.
20 Ob auch falsche Angaben des Klägers im Zusammenhang mit dem
Verschweigen eines Vandalismusschadens (Lackierung gemäß Rechnung
des Karaosseriebetriebes F. & B. vom 21.03.1991 über 4.072,20
DM) vorlagen und auch zur Vorsteuerabzugsfähigkeit, konnte demnach
offen bleiben. Das Gleiche gilt für die damit in Verbindung
stehende Eigentumsfrage. Insoweit hat die Zeugin T. vor dem
damit er von der Steuer abgesetzt werden könne.
21 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
22 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
23 Streitwert für das Berufungsverfahren
24 und Wert der Beschwer des Klägers: 11.700,00 DM
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