Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 04.07.2000: Anhängerkupplung




Das OLG Köln (Urteil vom 04.07.2000 - 9 U 183/99) hat entschieden:

Siehe auch
Versicherung und Vorsatz
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 127/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist

unbegründet.

3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

4 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch

Gründe:


wegen des behaupteten Diebstahls des Kraftfahrzeugs BMW 520 i mit

dem amtlichen Kennzeichen . - .. .... am 28.04.1998 in Polen nach

den §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB nicht zu.

5 Es kann dahinstehen, ob der Kläger das äußere Bild eines

Kraftfahrzeugdiebstahls nachgewiesen hat (vgl. zu den Anforderungen

BGH r+s 1993,169 = VersR 1993,571; Prölss/Martin- Knappmann, VVG,

26. Aufl., § 12 AKB, Rn 19).

6 Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt jedenfalls, weil die

Beklagte wegen vorsätzlicher Verletzung der dem Versicherungsnehmer

nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß §

7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen

Leistungspflicht frei geworden ist.

7 Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des

Versicherungsfalles gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet,

alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein

kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß

und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die

Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des

Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen,

sachgemäße Feststellungen über das Schadenausmaß zu treffen, um den

Schaden regulieren zu können. Das gilt besonders in

Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller Regel keine

Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs zu

treffen. Er ist insoweit ausschließlich auf die Angaben des

Versicherungsnehmers angewiesen. Diese Obliegenheit nach Eintritt

des Versicherungsfalls hat der Kläger verletzt.

8 Der Kläger hat nämlich falsche Angaben zu dem Einbau der

Anhängerkupplung des betroffenen Kraftwagens gemacht. Er hat eine

Rechnung vom 25.10.1997 der EDV Beratung T. über einen Gesamtbetrag

von einschließlich Mehrwertsteuer 1.413,81 DM vorgelegt, die

inhaltlich unrichtige Angaben enthält.

9 Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 14.05.1998 den Kläger

unter anderem gebeten hatte "sämtliche Reparatur- und

Inspektionsrechnungen ... sowie Rechnungen/Quittungen von

Fahrzeugzubehör" vorzulegen, hat dieser mit Schreiben vom 20.05

1998 geantwortet "006: betrifft Anhängerkupplung(wird

nachgereicht)". Sodann hat der Kläger mit Schreiben vom 19.06.1998

die Rechnung der "EDV Beratung T." vom 25.10.1997 vorgelegt.

10 In dem Schreiben vom 19.06.1998 erklärt der Kläger, er habe "

...den Auftrag der Firma T. erteilt. Die Anhängerkupplung, der

Einbausatz sowie der Elektroeinbausatz seien von der Firma H. H. an

die Firma T. neu geliefert" worden. In der Rechnung "über die

Lieferung und Montage einer Anhängerkupplung" der "EDV Beratung T.

- Hardware & Software" bescheinigt die Rechnungsausstellerin,

dass sie die näher bezeichnete Anhängerkupplung geliefert und

montiert habe. Diese Angaben sind falsch. Es handelt sich um eine

konstruierte Scheinrechnung. In Wahrheit hat die Firma T. in diesem

Zusammenhang keine Leistungen erbracht.

11 Wie das Landgericht zu Recht ausführt, sollte durch die Rechnung

der Firma T. bei der Beklagten unter anderem der Eindruck erweckt

werden, die EDV Beratung T. habe die Anhängerkupplung zum Preise

von netto 504,40 DM an den Kläger geliefert. In Wirklichkeit hatte

dieser die Vorrichtung für 388,00 DM netto bei der Firma H.

erworben. Entsprechend handelt es sich bei den in der genannten

Rechnung in Ansatz gebrachten 6 Arbeitsstunden zum Preise von

insgesamt 360,-- DM netto nicht um eine Leistung der Firma T..

12 Die Zeugin T. als Inhaberin des einzelkaufmännischen Betriebs T.

konnte bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht nichts dazu sagen,

wo und wann die Anhängerkupplung angebracht worden und bezahlt

worden ist. Auf Vorhalt der Rechnung vom 25.10.1997 hat sie

bekundet, sie könne sich an diese Rechnung nicht erinnern. Seit sie

das Sonnenstudio betreibe, erledige der Kläger im Wesentlichen die

Rechnungserstellung. Aus den von dem Kläger vorgelegten

Einbaubelegen ergibt sich nichts anderes. Der Empfänger der

Materialrechnungen und des Spezialwerkzeugs für den Einbau ist

nicht genannt. Wenn der Kläger angibt, er selbst habe das Material

zwar gekauft, aber mit Geld vom Konto der Firma T. bezahlt,

eingebaut habe Herr H. T., der Rechnungsbetrag sei mit Ansprüchen

des Klägers gegen die Firma T. verrechnet worden, so ist dies nicht

glaubhaft und steht in Widerspruch zum Inhalt des Schreibens vom

19.06.1998. Nähere Einzelheiten zu seiner angeblichen

13 Subunternehmertätigkeit werden nicht vorgetragen. Unklar bleibt

auch die Abrechnung des Arbeitslohns. Lohnkosten sind der EDV -

Beratung T. insoweit nicht entstanden.

14 Aus den objektiv unzutreffenden Angaben des Klägers folgt

Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 I Nr. 2 Satz 3,

15 V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG. Die gegen ihn sprechende

Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) hat der Kläger nicht

widerlegt. Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des

Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, VersR 1984, 228), tritt bei für den

Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der

Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die

Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers

ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein

schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muß er zutreffend über

den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen

Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein. Diese

Voraussetzungen sind gegeben.

16 Die Obliegenheitsverletzung war generell geeignet, die

Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es

liegt auf der Hand, dass bei Fahrzeugdiebstählen der im Streitfall

behaupteten Art wahrheitsgemäße Angaben zum Schaden des Fahrzeugs

im Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers zur Höhe des zu

entschädigenden Fahrzeugwertes von großer Wichtigkeit sind. Denn

das Fahrzeug bleibt in der Regel nicht auffindbar. Der Versicherer

muß sich demnach auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen

können. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine

Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zum

Schadenumfang des Fahrzeugs "generell" geeignet ist, eine

ernsthafte Gefährdung der Interessen des Kaskoversicherers zu

begründen. Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall

bestand, ist nicht erheblich.

17 Die Belehrung in dem Formular der Schadenanzeige ist

18 inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der

Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1998, 447 = r+s 1998, 144, 228).

Dem Versicherungsnehmer wird klar und deutlich vor Augen geführt,

dass bewußt unwahre oder unvollständige Angaben über den

Schadenfall den Anspruchsverlust zur Folge haben, auch wenn dem

Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht. Von einem nur geringen

Verschulden des in der Schadenanzeige in eindeutiger Form über die

mögliche Folge einer Obliegenheitsverletzung belehrten Klägers kann

nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein

Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.

Insbesondere sind solche Umstände vom Versicherungsnehmer nicht

vorgetragen. Es handelt sich danach nicht um ein Fehlverhalten, das

auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann

und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis

aufzubringen vermag.

19 Vielmehr spricht alles dafür, dass durch Vorlage einer

Scheinrechnung Einfluß auf die Höhe der Entschädigung genommen

werden sollte.

20 Ob auch falsche Angaben des Klägers im Zusammenhang mit dem

Verschweigen eines Vandalismusschadens (Lackierung gemäß Rechnung

des Karaosseriebetriebes F. & B. vom 21.03.1991 über 4.072,20

DM) vorlagen und auch zur Vorsteuerabzugsfähigkeit, konnte demnach

offen bleiben. Das Gleiche gilt für die damit in Verbindung

stehende Eigentumsfrage. Insoweit hat die Zeugin T. vor dem

damit er von der Steuer abgesetzt werden könne.

21 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,

713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546

22 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

23 Streitwert für das Berufungsverfahren

24 und Wert der Beschwer des Klägers: 11.700,00 DM

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