Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 30.06.2000: Gestellter Unfall
Das OLG Köln (Urteil vom 30.06.2000 - 19 U 203/99) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache
Erfolg.
3 Der Beklagten steht ein Anspruch auf Rückzahlung der
Versicherungsleistung aus § 812 I 1 1.Altern. BGB zu. Zwar muss der
auf Rückzahlung der Versicherungsleistung klagende Versicherer den
Vollbeweis führen, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten war
(BGH VersR 1993, 1007; OLG Düsseldorf VersR 2000 (12), 484). Den
Gründe:
Nachweis, dass es sich um einen "gestellten" Unfall gehandelt hat,
hat die Beklagte aber vorliegend erbracht. Dabei ist es
ausreichend, wenn auf Grund von Indizien zur Überzeugung des
Gerichts ein Hergang feststeht, der nur auf eine vorsätzliche
Schädigung hindeutet (OLG Köln OLGR 2000 (9), 164, 166 aaO
m.w.N.).
4 Dem äusseren Ablauf nach handelt es sich um einen gestellten
Unfall nach dem sogenannten "Berliner Modell". Darunter wird die
vorsätzliche Beschädigung eines abgestellten Fahrzeuges durch einen
entwendeten Pkw - meist einen älteren Opel oder VW - verstanden,
der an Ort und Stelle zurückgelassen wird, um dessen
Haftpflichtversicherer auf Gutachtenbasis auf Schadensersatz in
Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Köln OLGR 2000 (9), 164, 165, 166
m.w.N.). Mit diesen typischen äußeren Umständen allein mag
allerdings ein Indizienbeweis für einen gestellten Unfall noch
nicht geführt werden können. Hier kommt aber eine Fülle weiterer
Faktoren hinzu, so dass eine Gesamtschau nach der Überzeugung des
Senats nur den Schluss zulässt, dass der Unfall "gestellt" war:
5 Der gestohlene Golf war nicht nur 16 Jahre alt, sondern bereits
kurz zuvor gestohlen und ebenfalls gegen ein geparktes Auto
gefahren worden. Der Schaden an der Lenkradverkleidung und am
Lenkradschloss war zum Zeitpunkt des hier behaupteten
Unfallgeschehens noch nicht behoben. Ausserdem hatte das Fahrzeug
einen Motorschaden; das Fahrzeug machte nach den Angaben seiner
Halterin einen "tierischen Krach, es spritzte Wasser und Öl
heraus". Auch der damalige Frontschaden war offensichtlich nicht
behoben worden: Der Sachverständige D. hat hierzu nämlich
ausgeführt, das Deformationsbild des Golf sei möglicherweise gar
nicht dem Schadensereignis zuzuordnen, sondern beruhe auf dem
früheren Auffahrunfall vom März 1997. Es handelte sich danach
insgesamt um ein Fahrzeug, dessen Sicherungen nicht nur leicht zu
überwinden waren, sondern dessen Entwendung eigentlich nur für
einen gestellten Unfall Sinn macht. Es ist demgegenüber völlig
unwahrscheinlich, dass ein Dieb ein solches, erkennbar defektes und
wertloses Auto mit einem offensichtlichen Motorschaden entwendet,
um es weiterzuveräußern oder für eigene Zwecke zu nutzen und sich
dabei dem Risiko der Strafverfolgung auszusetzen.
6 Aus dem Fahrverhalten ergeben sich weitere Anhaltspunkte für
einen gestellten Unfall. Unachtsamkeit oder eine alkoholbedingte
Fehlleistung des Fahrers liegen hier als Unfallursache fern. Der
Zusammenstoß ereignete sich 40 m hinter der Kreuzung L./H.. Die
Unfallörtlichkeit war durch eine etwa 10 m von der späteren
Anstoßstelle befindliche Straßenlaterne beleuchtet. Aus der
polizeilichen Unfallskizze, insbesondere der rechtsseitig auf dem
Gehweg gezeichneten Blockierspur hat der Sachverständige D.
überzeugend gefolgert, dass der Golffahrer mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit durch vorheriges Befahren des
Gehwegbereichs mit den rechten Rädern die Heckpartie des
Klägerfahrzeugs "quasi bzw. praktisch bewußt angesteuert" haben
muss.
7 Dass sich der Unfall zur Nachtzeit ereignet hat, ist ebenfalls
ein für einen gestellten Unfall typischer Umstand.
8 Schließlich liegen auch erhebliche Vorschäden am Klägerfahrzeug
vor, die ein Motiv für die Verabredung eines Unfalls bilden. Dabei
kommt hinzu, dass der Kläger diese Vorschäden, die im Heckbereich
durch die neuen Schäden teilweise überlagert worden sind, weder dem
"Sachverständigen" S. offenbart noch gegenüber der Beklagten
angegeben hat, sondern nach wie vor behauptet, sämtliche Vorschäden
aus dem Verkehrsunfall des Vorbesitzers seien sach- und fachgerecht
repariert worden, so dass alle Schäden aus dem hier
interessierenden Geschehen stammten. Der Sachverständige D. hat
demgegenüber im einzelnen aufgezeigt, dass die erheblichen Schäden
des Fahrzeuges nach dem Totalschaden zum großen Teil unrepariert
geblieben sind, so vor allem die Schäden am Dach und im rechten
Heckbereich. Dabei hat er die Lichtbilder nach dem damaligen
Totalschaden mit den von S. sowie der Polizei erstellten Fotos
verglichen und völlig eindeutig nachgewiesen, dass es sich nach
Lage und Formgebung um identische Schäden gehandelt hat.
Insbesondere nach dem Vergleich der Lichtbilder ergeben sich für
den Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des
Sachverständigen. Danach ist eindeutig, dass der weit überwiegende
Teil der Schäden, die aus dem angeblichen Unfallgeschehen geltend
gemacht werden, bereits aus dem früheren Unfallereignis
stammte.
9 Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf die
TÜV-Bescheinigung vom 25. Februar 1997 berufen. Auch nach dem von
ihm in Auftrag gegebenen Gutachten S. war die Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt. Aus der
Bescheinigung des TÜV kann also nicht geschlossen werden, dass
dieser die zum Teil für die technische Sicherheit ohnehin nicht
relevanten Vorschäden im Einzelnen überprüft und vermerkt hat. Aus
dem Fehlen von Beanstandungen kann jedenfalls nicht gefolgert
werden, die Schäden seien bei der TÜV-Untersuchung nicht vorhanden
gewesen. Im übrigen erscheinen dem Senat die Feststellungen des
Sachverständigen D. so eindeutig, dass keine ernsthaften Zweifel
daran bestehen, dass ein Großteil der Vorschäden unrepariert
geblieben ist. Hierfür spricht, worauf das Landgericht zu Recht
hingewiesen hat, auch der vom Kläger gezahlte Kaufpreis.
10 Schließlich muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er
das Unfallfahrzeug kurz nach dem Unfall und der Besichtigung durch
den beauftragten Gutachter S. am 4.Juni 1997 weiterveräussert hat,
ohne der Beklagten die Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug
ihrerseits zu untersuchen. Diesem Umstand mag für sich keine
ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Im Zusammenhang mit den
sonstigen Tatsachen rundet er aber den Eindruck ab, dass hier ein
fingierter Verkehrsunfall zur Schadensregulierung gelangen
sollte.
11 Damit bestehen aus der Sicht des Senats keine vernünftigen
Zweifel daran, dass der beklagten Versicherung ein gestellter
Unfall mit dem Versuch vorgespiegelt worden ist, auch die
erheblichen Vorschäden des Fahrzeugs in die Schadensregulierung mit
einzubeziehen. Die gegen den Kläger sprechenden Indizien sind von
solchem Gewicht, dass der der Beklagten obliegende Beweis als
geführt angesehen werden muss.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
13 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
14 Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.709,48 DM.
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