Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 30.06.2000: Gestellter Unfall




Das OLG Köln (Urteil vom 30.06.2000 - 19 U 203/99) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache

Erfolg.

3 Der Beklagten steht ein Anspruch auf Rückzahlung der

Versicherungsleistung aus § 812 I 1 1.Altern. BGB zu. Zwar muss der

auf Rückzahlung der Versicherungsleistung klagende Versicherer den

Vollbeweis führen, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten war

(BGH VersR 1993, 1007; OLG Düsseldorf VersR 2000 (12), 484). Den

Gründe:


Nachweis, dass es sich um einen "gestellten" Unfall gehandelt hat,

hat die Beklagte aber vorliegend erbracht. Dabei ist es

ausreichend, wenn auf Grund von Indizien zur Überzeugung des

Gerichts ein Hergang feststeht, der nur auf eine vorsätzliche

Schädigung hindeutet (OLG Köln OLGR 2000 (9), 164, 166 aaO

m.w.N.).

4 Dem äusseren Ablauf nach handelt es sich um einen gestellten

Unfall nach dem sogenannten "Berliner Modell". Darunter wird die

vorsätzliche Beschädigung eines abgestellten Fahrzeuges durch einen

entwendeten Pkw - meist einen älteren Opel oder VW - verstanden,

der an Ort und Stelle zurückgelassen wird, um dessen

Haftpflichtversicherer auf Gutachtenbasis auf Schadensersatz in

Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Köln OLGR 2000 (9), 164, 165, 166

m.w.N.). Mit diesen typischen äußeren Umständen allein mag

allerdings ein Indizienbeweis für einen gestellten Unfall noch

nicht geführt werden können. Hier kommt aber eine Fülle weiterer

Faktoren hinzu, so dass eine Gesamtschau nach der Überzeugung des

Senats nur den Schluss zulässt, dass der Unfall "gestellt" war:

5 Der gestohlene Golf war nicht nur 16 Jahre alt, sondern bereits

kurz zuvor gestohlen und ebenfalls gegen ein geparktes Auto

gefahren worden. Der Schaden an der Lenkradverkleidung und am

Lenkradschloss war zum Zeitpunkt des hier behaupteten

Unfallgeschehens noch nicht behoben. Ausserdem hatte das Fahrzeug

einen Motorschaden; das Fahrzeug machte nach den Angaben seiner

Halterin einen "tierischen Krach, es spritzte Wasser und Öl

heraus". Auch der damalige Frontschaden war offensichtlich nicht

behoben worden: Der Sachverständige D. hat hierzu nämlich

ausgeführt, das Deformationsbild des Golf sei möglicherweise gar

nicht dem Schadensereignis zuzuordnen, sondern beruhe auf dem

früheren Auffahrunfall vom März 1997. Es handelte sich danach

insgesamt um ein Fahrzeug, dessen Sicherungen nicht nur leicht zu

überwinden waren, sondern dessen Entwendung eigentlich nur für

einen gestellten Unfall Sinn macht. Es ist demgegenüber völlig

unwahrscheinlich, dass ein Dieb ein solches, erkennbar defektes und

wertloses Auto mit einem offensichtlichen Motorschaden entwendet,

um es weiterzuveräußern oder für eigene Zwecke zu nutzen und sich

dabei dem Risiko der Strafverfolgung auszusetzen.

6 Aus dem Fahrverhalten ergeben sich weitere Anhaltspunkte für

einen gestellten Unfall. Unachtsamkeit oder eine alkoholbedingte

Fehlleistung des Fahrers liegen hier als Unfallursache fern. Der

Zusammenstoß ereignete sich 40 m hinter der Kreuzung L./H.. Die

Unfallörtlichkeit war durch eine etwa 10 m von der späteren

Anstoßstelle befindliche Straßenlaterne beleuchtet. Aus der

polizeilichen Unfallskizze, insbesondere der rechtsseitig auf dem

Gehweg gezeichneten Blockierspur hat der Sachverständige D.

überzeugend gefolgert, dass der Golffahrer mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit durch vorheriges Befahren des

Gehwegbereichs mit den rechten Rädern die Heckpartie des

Klägerfahrzeugs "quasi bzw. praktisch bewußt angesteuert" haben

muss.

7 Dass sich der Unfall zur Nachtzeit ereignet hat, ist ebenfalls

ein für einen gestellten Unfall typischer Umstand.

8 Schließlich liegen auch erhebliche Vorschäden am Klägerfahrzeug

vor, die ein Motiv für die Verabredung eines Unfalls bilden. Dabei

kommt hinzu, dass der Kläger diese Vorschäden, die im Heckbereich

durch die neuen Schäden teilweise überlagert worden sind, weder dem

"Sachverständigen" S. offenbart noch gegenüber der Beklagten

angegeben hat, sondern nach wie vor behauptet, sämtliche Vorschäden

aus dem Verkehrsunfall des Vorbesitzers seien sach- und fachgerecht

repariert worden, so dass alle Schäden aus dem hier

interessierenden Geschehen stammten. Der Sachverständige D. hat

demgegenüber im einzelnen aufgezeigt, dass die erheblichen Schäden

des Fahrzeuges nach dem Totalschaden zum großen Teil unrepariert

geblieben sind, so vor allem die Schäden am Dach und im rechten

Heckbereich. Dabei hat er die Lichtbilder nach dem damaligen

Totalschaden mit den von S. sowie der Polizei erstellten Fotos

verglichen und völlig eindeutig nachgewiesen, dass es sich nach

Lage und Formgebung um identische Schäden gehandelt hat.

Insbesondere nach dem Vergleich der Lichtbilder ergeben sich für

den Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des

Sachverständigen. Danach ist eindeutig, dass der weit überwiegende

Teil der Schäden, die aus dem angeblichen Unfallgeschehen geltend

gemacht werden, bereits aus dem früheren Unfallereignis

stammte.

9 Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf die

TÜV-Bescheinigung vom 25. Februar 1997 berufen. Auch nach dem von

ihm in Auftrag gegebenen Gutachten S. war die Betriebs- und

Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt. Aus der

Bescheinigung des TÜV kann also nicht geschlossen werden, dass

dieser die zum Teil für die technische Sicherheit ohnehin nicht

relevanten Vorschäden im Einzelnen überprüft und vermerkt hat. Aus

dem Fehlen von Beanstandungen kann jedenfalls nicht gefolgert

werden, die Schäden seien bei der TÜV-Untersuchung nicht vorhanden

gewesen. Im übrigen erscheinen dem Senat die Feststellungen des

Sachverständigen D. so eindeutig, dass keine ernsthaften Zweifel

daran bestehen, dass ein Großteil der Vorschäden unrepariert

geblieben ist. Hierfür spricht, worauf das Landgericht zu Recht

hingewiesen hat, auch der vom Kläger gezahlte Kaufpreis.

10 Schließlich muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er

das Unfallfahrzeug kurz nach dem Unfall und der Besichtigung durch

den beauftragten Gutachter S. am 4.Juni 1997 weiterveräussert hat,

ohne der Beklagten die Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug

ihrerseits zu untersuchen. Diesem Umstand mag für sich keine

ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Im Zusammenhang mit den

sonstigen Tatsachen rundet er aber den Eindruck ab, dass hier ein

fingierter Verkehrsunfall zur Schadensregulierung gelangen

sollte.

11 Damit bestehen aus der Sicht des Senats keine vernünftigen

Zweifel daran, dass der beklagten Versicherung ein gestellter

Unfall mit dem Versuch vorgespiegelt worden ist, auch die

erheblichen Vorschäden des Fahrzeugs in die Schadensregulierung mit

einzubeziehen. Die gegen den Kläger sprechenden Indizien sind von

solchem Gewicht, dass der der Beklagten obliegende Beweis als

geführt angesehen werden muss.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

13 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus

§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

14 Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.709,48 DM.

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