Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 28.06.2000: Kilometerstand




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.06.2000 - 11 0 96/00) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger

zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages

vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung

kann auch durch die Bürgschaft

einer großen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht

Gründe:


werden.

1 T a t b e s t a n d :

2 Der Kläger unterhält für das 1994 gebraucht gekaufte Fahrzeug

3 Fiat Ducato (Ersatmzulassung 1990), amtliches Kennzeichen

4 ES - HU 486 5 , bei dem Beklagten eine Vollkaskoversicherung

5 ohne Selbstbeteiligung.

6 Am 28.12.1995 um 11,45 Uhr erstattete der Kläger bei der

7 Polizei in Heilbronn Diebstahlsanzeige betreffend den bei

8 dem Beklagten versicherten Fiat Ducato mit der Angabe, das

9 Fahrzeug sei an diesem Tag in der Zeit zwischen 10,30 Uhr

10 und 11.00 Uhr vom Parkplatz Karlstraße (Busbahnhof) in

11 Heilbronn entwendet worden. Den km-Stand bezifferte der

12 Kläger mit 82.300 gegenüber der Polizei.

13 Am 28.12.1995 zeigte der Kläger über den Versicherungsmakler

14 ECONOMIC-Hennings dem Beklagten den Schaden an. Der

15 Beklagte forderte den Kläger über dessen Versicherungsmakler

16 mit Schreiben vom 10.01.1996 a u f , einzelne Unterlagen

17 vorzulegen (Kfz.-Brief, Anschaffungsrechnung/Kaufvertrag,

18 Wartungs- und Inspektionsrechnungen etc.) und einen beigefügten

19 Fragebogen auszufüllen. Die am 20.08.1996 ausgefüllte

20 - 3 -

21 Schadenanzeige sowie einzelne Unterlagen übersandte der

22 Kläger dem Beklagten. Die Laufleistung nannte er in der

23 Schadensanzeige mit 80.000 km. Mit Schreiben vom 02.09.1996

24 hat der Beklagte den Versicherungsmakler des Klägers um Nachreichung

25 des Zusatzfragebogens sowie der noch fehlenden Unterlagen

26 wie z.B. Anschaffungsrechnung, Inspektionsrechnungen.

27 Unter dem 23.10.1996 erinnerte der Beklagte an die Übersendung.

28 Nachdem der Beklagte nochmals am 14.01.1997 erinnert hatte,

29 teilte der Versicherungsmakler dem Beklagten am .07.05.1997

30 mit, daß der Kläger' nochmals angeschrieben worden sei, jedoch

31 die noch fehlenden Unterlagen bislang nicht vorgelegt habe.

32 Schließlich übersandte der Versicherungsmakler mit Schreiben

33 vom 08.02.1999 die noch fehlenden Unterlagen sowie die Ergänzung

34 der Schadenmeldung mit der Bemerkung :

35 "Der VN teilt telefonisch mit, daß er seinerzeit

36 versehentlich auf der Schadenanzeige als km-Stand

37 80.000 km angegeben habe. Richtig sei jedoch 108.000 km.

38 Der VN betont, daß dies versehentlich angegeben worden

39 s e i , er habe es damals nicht mehr genau gewußt."

40 In der Folgezeit lehnte der Beklagte durch Schreiben vom

41 25.03.1999 die Erbringung von Versicherungsleistungen ab.

42 Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten

43 Kaskoentschädigung für den von ihm behaupteten

44 Diebstahl seines Fahrzeugs Fiat Ducato.

45 Er trägt im wesentlichen vor :

46 Am 28.12.1995 habe er im Beisein seines Bruders Hans-Ulrich

47 Dörr gegen 11.00 Uhr auf einem offiziellen Parkplatz in

48 der Innenstadt von Heilbronn den Wagen verschlossen abgestellt

49 , um in einem Café eine Tasse Kaffee zu trinken. Vom

50 Café aus sei der Parkplatz nicht einsehbar gewesen. Als er

51 h°>

52 - 4 -

53 um etwa 11,30 Uhr zum Parkplatz zurückgekehrt sei, sei das

54 Fahrzeug verschwunden gewesen.

55 Nachdem er pflichtgemäß noch am 28.12.1995 über den Versicherungsmakler

56 den Schaden dem Beklagten angezeigt habe, sei

57 die Korrespondenz aus Zeitgründen - er sei ein vielbeschäftigter

58 Mann - ins Stocken geraten. Die dann nachträglich eingereichten

59 Erklärungen und Unterlagen seien auch ohne Einfluß auf die

60 Ermittlungen des Beklagten gewesen. Im übrigen habe er regelmäßig

61 in telefonischem Kontakt mit dem Makler gestanden.

62 Zu der versehentlich falschen Angabe der Laufleistung des

63 Fahrzeugs sei es gekommen, weil er Halter zahlreicher Fahrzeuge

64 der Marke Fiat Ducato bzw. Peugeot gleicher Bauart sei.

65 Da er jedoch einen bezifferten Betrag von dem Beklagten gefordert

66 und dem Beklagten Unterlagen (TÜV-Protokoll und A5UPrüfbescheinigung)

67 überlassen hab e , aus denen einwandfrei

68 der Kilometerstand hervorgegangen sei, könne es nicht zweifelhaft

69 sein, daß er keinesfalls das Bestreben gehabt habe, eine

70 niedrigere Laufleistung anzugeben.

71 Der Wert des entwendeten Fahrzeugs betrage lt. ADAC-Bestätigung

72 12.150,- DM, der gestohlene Gepäckschaden belaufe sich

73 auf 9.980,- DM.

74 Der Kläger beantragt,

75 den Beklagten zu verurteilen, an ihn

76 22.140,- DM nebst 10,5 % Zinsen hieraus

77 seit dem 25.03.1999 zu zahlen.

78 Der Beklagte beantragt,

79 die Klage abzuweisen.

80 - 5 -

81 Der Beklagte bestreitet die vom Kläger behauptete Entwendung

82 des Fahrzeugs. Es lägen eine Reihe von Umständen v o r , die

83 gegen den behaupteten Diebstahl und gegen die Glaubwürdigkeit

84 des Klägers sprächen.

85 Dies seien die kurze Absteildauer von etwa 30 Minuten, der

86 Abstellort, ein öffentlicher Parkplatz in der Innenstadt

87 von Heilbronn, sowie Typ und Eigenschaften des bejahrten

88 Fahrzeugs. Das hohe Entdeckungsrisiko und ein wenig gefragter

89 Fahrzeugtyp liessen die Entwendung höchst fraglich

90 erscheinen.

91 Die zögerliche Reaktion des Klägers, alle für die Schadenbearbeitung

92 notwendigen Unterlagen vorzulegen und Informationen

93 zu erteilen, sei ebenfalls eine Ungereimtheit und Auffälligkeit,

94 weil sich so ein echtes Diebstahlsopfer nicht verhalte.

95 Zudem seien gefertigte Nachschlüssel nicht vorgelegt worden.

96 Nach dem von ihm,dem Beklagten, eingeholgten Schlüsselgutachten

97 des Sachverständigen Göth seien sowohl von einem

98 HauptSchlüssel als auch von einem Zusatzschlüssel mindestens

99 je ein Nachschlüssel gefertigt worden. Die auf den Schlüsseln

100 befindlichen Spuren einer Kopierfräsmaschine seien deutlich

101 erkennbar und nur von schwachen bis ausgeprägten Gebrauchsspuren

102 überlagert.

103 Darüberhinaus habe der Kläger falsche Angaben zur Laufleistung

104 des F*ahrzeugs gemacht. Die Korrektur nach 2 1/2

105 Jahren sei ebenfalls falsch gewesen, da nach nunmehrigem

106 Eingeständnis des Klägers die Laufleistung nicht 108.000 km,

107 sondern 120.000 km betragen habe.

108 'XC

109 - 6 -

110 Schließlich sei der Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger

111 am 10.05.1994 und die dann erst nach einem Jahr (26.05.1995)

112 erfolgte Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger ungereimt.

113 Im übrigen sei er auch bei nachgewiesenem Diebstahl wegen

114 vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers, insbesondere

115 der Falschangaben zur Schlüsselfrage und zur

116 Laufleistung, leistungsfrei.

117 Die Ermittlungsakte UJs 72326/96 Staatsanwaltschaft Heilbronn

118 hat zu Informationszwecken Vorgelegen und war Gegenstand der

119 mündlichen Verhandlung.

120 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

121 wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

122 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

123 Die Klage ist nicht begründet.

124 Dem Kläger steht für die - behauptete - Entwendung seines

125 Fahrzeugs Fiat Ducato am 28.12.1995 in Heilbronn kein Anspruch

126 auf Versicherungsleistungen gemäß § § 1, 49 VVG in

127 Verbindung mit §§ 12 Nr. 1 I b, 13 AKB zu.

128 Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß sein

129 Fahrzeug an jenem Tag in einer bedingungsgemäß versicherten

130 Weise entwendet worden ist, muß der Beklagte keine Versicherungsleistungen

131 für diesen K f z .-Diebstahl erbringen, da er

132 jedenfalls - gemäß § 7 I 2, V 4 AKB in Verbindung mit § 6

133 Abs. 3 VVG leistungsfrei ist.

134 - 7 -

135 Nach § 7 1 2 Satz 1 AKB ist jeder Versicherungsfall dem

136 Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche

137 schriftlich anzuzeigen. Der Beklagte hat in der Klageerwiderungsschrift

138 im einzelnen erläutert, ohne daß der Kläger

139 dem entgegengetreten wäre, daß ihm die nur oberflächlich

140 ausgefüllte und unterschriebene Schadenanzeige des Klägers

141 mit Datum vom 20.08.1996 und damit nahezu 8. Monate nach

142 dem behaupteten Schadensfall zugegangen ist. Die von dem

143 Beklagten geforderten Unterlagen (z.B. Anschaffungsrechnung

144 und Inspektionsrechnungen) sowie der ausgefüllte Zusatzfragebogen

145 sind von dem Kläger trotz mehrfacher Erinnerung sogar

146 erst im Februar 1999 und damit mehr als 3 Jahre nach dem

147 Schadenfall dem Beklagten übersandt worden.

148 Zwar hat der Kläger geltend gemacht, er sei vielbeschäftigt

149 und daher sei aus Zeitgründen die Korrespondenz ins Stocken

150 geraten, zumal der Versicherungsmakler ihm erklärt habe,

151 er brauche sich nicht zu beeilen. Abgesehen davon, daß der

152 Kläger ausweislich des Schreibens des Maklers vom 07.05.1997

153 auf dessen mehrfache Erinnerungen nicht reagiert hat, entlastet

154 ihn das nicht. Denn es kann dem Kläger, der einen

155 Handel mit Druckgußteilen sowie einen Kfz.-Handel und

156 eine K f z .-Vermietung betreibt (Bl. 46), nicht abgenommen

157 werden, daß ihm nicht bewußt war, daß das Interesse des

158 Versicherers die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts des

159 Schadenfalles verlangt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen,

160 daß der Kläger die Schadenanzeige und die von dem

161 Beklagten geforderten Unterlagen vorsätzlich erheblich verspätet

162 eingereicht h a t , so daß der Beklagte schon deshalb

163 gemäß § 6 Abs. 3 VVG wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung

164 leistungsfrei ist.

165 - 8 -

166 Dariiberhinaus hat der Kläger in der von ihm schließlich im

167 August 1996 eingereichten Schadenanzeige eine für die Abwicklung

168 des Schadenfalles relevante Falschangabe gemacht :

169 Den Kilometerstand des Fahrzeugs hat der Kläger in der

170 Schadenanzeige mit 80.000 angegeben und später, nämlich im

171 Februar 1999, auf 108.000 km korrigiert. Tatsächlich betrug

172 der Kilometerstand des Fahrzeugs zum Diebstahlszeitpunkt

173 - wie der Kläger nunmehr in der Klageschrift einräumt -

174 120.000 km.

175 Diese objektive Obliegenheitsverletzung des Klägers führt

176 zur Leistungsfreiheit des Beklagten. Denn der Kläger hat

177 vorsätzlich gehandelt. Er hat zur Überzeugung des Gerichts

178 den Kilometerstand bewußt und gewollt zu niedrig angegeben.

179 Bei der Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden

180 Obliegenheit wird ein vorsätzliches Fehlverhalten

181 des Versicherungsnehmers von Gesetzes wegen vermutet (Römer/

182 Langheidt, VVG, § 6 Rn. 94). Diese Vermutung hat der Kläger

183 nicht entkräftet.

184 Daß der Kläger wegen der Vielzahl der Fahrzeuge gleichen

185 Typs einem Irrtum erlegen sein könnte, liegt fern. Dagegen

186 spricht schon die Tatsache, daß er anläßlich der polizeilichen

187 Anzeige einen Kilometerstand von immerhin 82.300 km

188 angegeben hat. Damit läßt sich der in der Schadenanzeige

189 gegenüber dem Beklagten mit 80.000 bezifferte Kilometerstand,

190 zumal er ohne jeden relativierenden Zusatz gemacht wurde,

191 nicht vereinbaren.

192 Soweit der Kläger sich darauf beruft, dem Beklagten seien

193 Fahrzeugunterlagen, aus denen der richtige Kilometerstand

194 ersichtlich gewesen sei, vorgelegt worden, entlastet ihn

195 das nicht. Dies entbindet den Kläger nicht von seiner Ver -

196 9 -

197 pflichtung, gegenüber dem Beklagten wahrheitsgemäße Angaben

198 über Umstände zu machen, die auf den Wert des Fahrzeugs und

199 damit auf die Versicherungsleistung des Beklagten Einfluß

200 haben.

201 Die Angaben, über die der Kläger hier getäuscht h a t , können

202 für einen Versicherer von Bedeutung sein für seine Entscheidung,

203 ob er einen Versicherungsfall für nachgewiesen erachten

204 kann, ob er weitere.Nachweisungen und Nachforschungen benötigt

205 und welchen Wert des Fahrzeugs er der Bemessung oder

206 Entschädigung zugrundelegen k a n n . Die falschen Angaben waren

207 ihrer Art und den Umständen nach geeignet, Einfluß auf die

208 Entscheidung des Beklagten zu nehmen, ob und wie er den Versicherungsfall

209 reguliert.

210 Den - von dem Beklagten über die Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung

211 im Schadensformular vom 20.08.1996 zutreffend

212 belehrten - Kläger trifft an der Obliegenheitsverletzung

213 auch ein so erhebliches Verschulden, daß der völlige Verlust

214 der Versicherungsleistung gerechtfertigt ist. Daß der

215 Kläger nachträglich dem Beklagten im Februar 1999 angegeben

216 hat, der Wagen habe 108.000 km gefahren, beseitigt die

217 einmal begangene Obliegenheitsverletzung und deren gesetzliche

218 Folgen nicht, zumal auch diese Korrektur fehlerhaft

219 war. Denn der tatsächliche Kilometerstand betrug - wie der

220 Kläger heute einräumt - zum Diebstahlszeitpunkt 120.000.

221 Die Nebenentscheidungen folgen aus § § 9 1 , 7 0 9 , 108 ZPO.

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