Das Verkehrslexikon
Landgericht Düsseldorf v. 28.06.2000: Kilometerstand
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.06.2000 - 11 0 96/00) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger
zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung
kann auch durch die Bürgschaft
einer großen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht
Gründe:
werden.
1 T a t b e s t a n d :
2 Der Kläger unterhält für das 1994 gebraucht gekaufte Fahrzeug
3 Fiat Ducato (Ersatmzulassung 1990), amtliches Kennzeichen
4 ES - HU 486 5 , bei dem Beklagten eine Vollkaskoversicherung
5 ohne Selbstbeteiligung.
6 Am 28.12.1995 um 11,45 Uhr erstattete der Kläger bei der
7 Polizei in Heilbronn Diebstahlsanzeige betreffend den bei
8 dem Beklagten versicherten Fiat Ducato mit der Angabe, das
9 Fahrzeug sei an diesem Tag in der Zeit zwischen 10,30 Uhr
10 und 11.00 Uhr vom Parkplatz Karlstraße (Busbahnhof) in
11 Heilbronn entwendet worden. Den km-Stand bezifferte der
12 Kläger mit 82.300 gegenüber der Polizei.
13 Am 28.12.1995 zeigte der Kläger über den Versicherungsmakler
14 ECONOMIC-Hennings dem Beklagten den Schaden an. Der
15 Beklagte forderte den Kläger über dessen Versicherungsmakler
16 mit Schreiben vom 10.01.1996 a u f , einzelne Unterlagen
17 vorzulegen (Kfz.-Brief, Anschaffungsrechnung/Kaufvertrag,
18 Wartungs- und Inspektionsrechnungen etc.) und einen beigefügten
19 Fragebogen auszufüllen. Die am 20.08.1996 ausgefüllte
20 - 3 -
21 Schadenanzeige sowie einzelne Unterlagen übersandte der
22 Kläger dem Beklagten. Die Laufleistung nannte er in der
23 Schadensanzeige mit 80.000 km. Mit Schreiben vom 02.09.1996
24 hat der Beklagte den Versicherungsmakler des Klägers um Nachreichung
25 des Zusatzfragebogens sowie der noch fehlenden Unterlagen
26 wie z.B. Anschaffungsrechnung, Inspektionsrechnungen.
27 Unter dem 23.10.1996 erinnerte der Beklagte an die Übersendung.
28 Nachdem der Beklagte nochmals am 14.01.1997 erinnert hatte,
29 teilte der Versicherungsmakler dem Beklagten am .07.05.1997
30 mit, daß der Kläger' nochmals angeschrieben worden sei, jedoch
31 die noch fehlenden Unterlagen bislang nicht vorgelegt habe.
32 Schließlich übersandte der Versicherungsmakler mit Schreiben
33 vom 08.02.1999 die noch fehlenden Unterlagen sowie die Ergänzung
34 der Schadenmeldung mit der Bemerkung :
35 "Der VN teilt telefonisch mit, daß er seinerzeit
36 versehentlich auf der Schadenanzeige als km-Stand
37 80.000 km angegeben habe. Richtig sei jedoch 108.000 km.
38 Der VN betont, daß dies versehentlich angegeben worden
39 s e i , er habe es damals nicht mehr genau gewußt."
40 In der Folgezeit lehnte der Beklagte durch Schreiben vom
41 25.03.1999 die Erbringung von Versicherungsleistungen ab.
42 Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten
43 Kaskoentschädigung für den von ihm behaupteten
44 Diebstahl seines Fahrzeugs Fiat Ducato.
45 Er trägt im wesentlichen vor :
46 Am 28.12.1995 habe er im Beisein seines Bruders Hans-Ulrich
47 Dörr gegen 11.00 Uhr auf einem offiziellen Parkplatz in
48 der Innenstadt von Heilbronn den Wagen verschlossen abgestellt
49 , um in einem Café eine Tasse Kaffee zu trinken. Vom
50 Café aus sei der Parkplatz nicht einsehbar gewesen. Als er
51 h°>
52 - 4 -
53 um etwa 11,30 Uhr zum Parkplatz zurückgekehrt sei, sei das
54 Fahrzeug verschwunden gewesen.
55 Nachdem er pflichtgemäß noch am 28.12.1995 über den Versicherungsmakler
56 den Schaden dem Beklagten angezeigt habe, sei
57 die Korrespondenz aus Zeitgründen - er sei ein vielbeschäftigter
58 Mann - ins Stocken geraten. Die dann nachträglich eingereichten
59 Erklärungen und Unterlagen seien auch ohne Einfluß auf die
60 Ermittlungen des Beklagten gewesen. Im übrigen habe er regelmäßig
61 in telefonischem Kontakt mit dem Makler gestanden.
62 Zu der versehentlich falschen Angabe der Laufleistung des
63 Fahrzeugs sei es gekommen, weil er Halter zahlreicher Fahrzeuge
64 der Marke Fiat Ducato bzw. Peugeot gleicher Bauart sei.
65 Da er jedoch einen bezifferten Betrag von dem Beklagten gefordert
66 und dem Beklagten Unterlagen (TÜV-Protokoll und A5UPrüfbescheinigung)
67 überlassen hab e , aus denen einwandfrei
68 der Kilometerstand hervorgegangen sei, könne es nicht zweifelhaft
69 sein, daß er keinesfalls das Bestreben gehabt habe, eine
70 niedrigere Laufleistung anzugeben.
71 Der Wert des entwendeten Fahrzeugs betrage lt. ADAC-Bestätigung
72 12.150,- DM, der gestohlene Gepäckschaden belaufe sich
73 auf 9.980,- DM.
74 Der Kläger beantragt,
75 den Beklagten zu verurteilen, an ihn
76 22.140,- DM nebst 10,5 % Zinsen hieraus
77 seit dem 25.03.1999 zu zahlen.
78 Der Beklagte beantragt,
79 die Klage abzuweisen.
80 - 5 -
81 Der Beklagte bestreitet die vom Kläger behauptete Entwendung
82 des Fahrzeugs. Es lägen eine Reihe von Umständen v o r , die
83 gegen den behaupteten Diebstahl und gegen die Glaubwürdigkeit
84 des Klägers sprächen.
85 Dies seien die kurze Absteildauer von etwa 30 Minuten, der
86 Abstellort, ein öffentlicher Parkplatz in der Innenstadt
87 von Heilbronn, sowie Typ und Eigenschaften des bejahrten
88 Fahrzeugs. Das hohe Entdeckungsrisiko und ein wenig gefragter
89 Fahrzeugtyp liessen die Entwendung höchst fraglich
90 erscheinen.
91 Die zögerliche Reaktion des Klägers, alle für die Schadenbearbeitung
92 notwendigen Unterlagen vorzulegen und Informationen
93 zu erteilen, sei ebenfalls eine Ungereimtheit und Auffälligkeit,
94 weil sich so ein echtes Diebstahlsopfer nicht verhalte.
95 Zudem seien gefertigte Nachschlüssel nicht vorgelegt worden.
96 Nach dem von ihm,dem Beklagten, eingeholgten Schlüsselgutachten
97 des Sachverständigen Göth seien sowohl von einem
98 HauptSchlüssel als auch von einem Zusatzschlüssel mindestens
99 je ein Nachschlüssel gefertigt worden. Die auf den Schlüsseln
100 befindlichen Spuren einer Kopierfräsmaschine seien deutlich
101 erkennbar und nur von schwachen bis ausgeprägten Gebrauchsspuren
102 überlagert.
103 Darüberhinaus habe der Kläger falsche Angaben zur Laufleistung
104 des F*ahrzeugs gemacht. Die Korrektur nach 2 1/2
105 Jahren sei ebenfalls falsch gewesen, da nach nunmehrigem
106 Eingeständnis des Klägers die Laufleistung nicht 108.000 km,
107 sondern 120.000 km betragen habe.
108 'XC
109 - 6 -
110 Schließlich sei der Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger
111 am 10.05.1994 und die dann erst nach einem Jahr (26.05.1995)
112 erfolgte Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger ungereimt.
113 Im übrigen sei er auch bei nachgewiesenem Diebstahl wegen
114 vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers, insbesondere
115 der Falschangaben zur Schlüsselfrage und zur
116 Laufleistung, leistungsfrei.
117 Die Ermittlungsakte UJs 72326/96 Staatsanwaltschaft Heilbronn
118 hat zu Informationszwecken Vorgelegen und war Gegenstand der
119 mündlichen Verhandlung.
120 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
121 wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
122 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
123 Die Klage ist nicht begründet.
124 Dem Kläger steht für die - behauptete - Entwendung seines
125 Fahrzeugs Fiat Ducato am 28.12.1995 in Heilbronn kein Anspruch
126 auf Versicherungsleistungen gemäß § § 1, 49 VVG in
127 Verbindung mit §§ 12 Nr. 1 I b, 13 AKB zu.
128 Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß sein
129 Fahrzeug an jenem Tag in einer bedingungsgemäß versicherten
130 Weise entwendet worden ist, muß der Beklagte keine Versicherungsleistungen
131 für diesen K f z .-Diebstahl erbringen, da er
132 jedenfalls - gemäß § 7 I 2, V 4 AKB in Verbindung mit § 6
133 Abs. 3 VVG leistungsfrei ist.
134 - 7 -
135 Nach § 7 1 2 Satz 1 AKB ist jeder Versicherungsfall dem
136 Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche
137 schriftlich anzuzeigen. Der Beklagte hat in der Klageerwiderungsschrift
138 im einzelnen erläutert, ohne daß der Kläger
139 dem entgegengetreten wäre, daß ihm die nur oberflächlich
140 ausgefüllte und unterschriebene Schadenanzeige des Klägers
141 mit Datum vom 20.08.1996 und damit nahezu 8. Monate nach
142 dem behaupteten Schadensfall zugegangen ist. Die von dem
143 Beklagten geforderten Unterlagen (z.B. Anschaffungsrechnung
144 und Inspektionsrechnungen) sowie der ausgefüllte Zusatzfragebogen
145 sind von dem Kläger trotz mehrfacher Erinnerung sogar
146 erst im Februar 1999 und damit mehr als 3 Jahre nach dem
147 Schadenfall dem Beklagten übersandt worden.
148 Zwar hat der Kläger geltend gemacht, er sei vielbeschäftigt
149 und daher sei aus Zeitgründen die Korrespondenz ins Stocken
150 geraten, zumal der Versicherungsmakler ihm erklärt habe,
151 er brauche sich nicht zu beeilen. Abgesehen davon, daß der
152 Kläger ausweislich des Schreibens des Maklers vom 07.05.1997
153 auf dessen mehrfache Erinnerungen nicht reagiert hat, entlastet
154 ihn das nicht. Denn es kann dem Kläger, der einen
155 Handel mit Druckgußteilen sowie einen Kfz.-Handel und
156 eine K f z .-Vermietung betreibt (Bl. 46), nicht abgenommen
157 werden, daß ihm nicht bewußt war, daß das Interesse des
158 Versicherers die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts des
159 Schadenfalles verlangt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen,
160 daß der Kläger die Schadenanzeige und die von dem
161 Beklagten geforderten Unterlagen vorsätzlich erheblich verspätet
162 eingereicht h a t , so daß der Beklagte schon deshalb
163 gemäß § 6 Abs. 3 VVG wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung
164 leistungsfrei ist.
165 - 8 -
166 Dariiberhinaus hat der Kläger in der von ihm schließlich im
167 August 1996 eingereichten Schadenanzeige eine für die Abwicklung
168 des Schadenfalles relevante Falschangabe gemacht :
169 Den Kilometerstand des Fahrzeugs hat der Kläger in der
170 Schadenanzeige mit 80.000 angegeben und später, nämlich im
171 Februar 1999, auf 108.000 km korrigiert. Tatsächlich betrug
172 der Kilometerstand des Fahrzeugs zum Diebstahlszeitpunkt
173 - wie der Kläger nunmehr in der Klageschrift einräumt -
174 120.000 km.
175 Diese objektive Obliegenheitsverletzung des Klägers führt
176 zur Leistungsfreiheit des Beklagten. Denn der Kläger hat
177 vorsätzlich gehandelt. Er hat zur Überzeugung des Gerichts
178 den Kilometerstand bewußt und gewollt zu niedrig angegeben.
179 Bei der Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden
180 Obliegenheit wird ein vorsätzliches Fehlverhalten
181 des Versicherungsnehmers von Gesetzes wegen vermutet (Römer/
182 Langheidt, VVG, § 6 Rn. 94). Diese Vermutung hat der Kläger
183 nicht entkräftet.
184 Daß der Kläger wegen der Vielzahl der Fahrzeuge gleichen
185 Typs einem Irrtum erlegen sein könnte, liegt fern. Dagegen
186 spricht schon die Tatsache, daß er anläßlich der polizeilichen
187 Anzeige einen Kilometerstand von immerhin 82.300 km
188 angegeben hat. Damit läßt sich der in der Schadenanzeige
189 gegenüber dem Beklagten mit 80.000 bezifferte Kilometerstand,
190 zumal er ohne jeden relativierenden Zusatz gemacht wurde,
191 nicht vereinbaren.
192 Soweit der Kläger sich darauf beruft, dem Beklagten seien
193 Fahrzeugunterlagen, aus denen der richtige Kilometerstand
194 ersichtlich gewesen sei, vorgelegt worden, entlastet ihn
195 das nicht. Dies entbindet den Kläger nicht von seiner Ver -
196 9 -
197 pflichtung, gegenüber dem Beklagten wahrheitsgemäße Angaben
198 über Umstände zu machen, die auf den Wert des Fahrzeugs und
199 damit auf die Versicherungsleistung des Beklagten Einfluß
200 haben.
201 Die Angaben, über die der Kläger hier getäuscht h a t , können
202 für einen Versicherer von Bedeutung sein für seine Entscheidung,
203 ob er einen Versicherungsfall für nachgewiesen erachten
204 kann, ob er weitere.Nachweisungen und Nachforschungen benötigt
205 und welchen Wert des Fahrzeugs er der Bemessung oder
206 Entschädigung zugrundelegen k a n n . Die falschen Angaben waren
207 ihrer Art und den Umständen nach geeignet, Einfluß auf die
208 Entscheidung des Beklagten zu nehmen, ob und wie er den Versicherungsfall
209 reguliert.
210 Den - von dem Beklagten über die Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung
211 im Schadensformular vom 20.08.1996 zutreffend
212 belehrten - Kläger trifft an der Obliegenheitsverletzung
213 auch ein so erhebliches Verschulden, daß der völlige Verlust
214 der Versicherungsleistung gerechtfertigt ist. Daß der
215 Kläger nachträglich dem Beklagten im Februar 1999 angegeben
216 hat, der Wagen habe 108.000 km gefahren, beseitigt die
217 einmal begangene Obliegenheitsverletzung und deren gesetzliche
218 Folgen nicht, zumal auch diese Korrektur fehlerhaft
219 war. Denn der tatsächliche Kilometerstand betrug - wie der
220 Kläger heute einräumt - zum Diebstahlszeitpunkt 120.000.
221 Die Nebenentscheidungen folgen aus § § 9 1 , 7 0 9 , 108 ZPO.
- nach oben -