Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 16.06.2000: Tilgungsreife Eintragungen (Verwertung)
Das OLG Köln (Beschluss vom 16.06.2000 - Ss 241/00 B - 101 B -) hat entschieden:
Siehe auch
Mobiltelefon und Fahrverbot
und
Fahrverbot und Augenblicksversagen
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Durch Urteil vom 27.04.1999 hat das Amtsgericht die Betroffene
wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die §§ 3 Abs. 3 Nr.
1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 150,00
DM verurteilt und ihr ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.
3 Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Senat durch
Beschluss vom 24.08.1999 das Urteil aufgehoben und die Sache an das
obwohl die Voraussetzungen des § 77 b OWiG, unter denen von der
Gründe:
Fertigung der Urteilsgründe abgesehen werden kann, nicht gegeben
waren; die nachträglich erfolgte Anfertigung der Gründe hatte der
Senat für unzulässig erachtet.
4 Durch Urteil vom 15.02.2000 hat das Amtsgericht die Betroffene
erneut verurteilt; die Urteilsformel lautet wie diejenige des
Urteils vom 27.04.1999.
5 Nach den Feststellungen befuhr die Betroffene, die von Beruf
(angestellte) Taxifahrerin ist, am 13.04.1998 gegen 21.00 Uhr mit
einem Taxi die B 55 innerhalb geschlossener Ortschaft von F.-K. mit
einer durch das Geschwindigkeitsmessgerät Typ T.-S ermittelten
Geschwindigkeit von 81 km/h (= 84 km/h abzüglich eines
Toleranzwertes von 3 km/h), obwohl die zulässige
Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug.
6 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit
der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.
7 Die Rechtsbeschwerde hat ein Teilerfolg.
8 Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel entsprechend dem Antrag
der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu
verwerfen, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung
aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung insoweit keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3
Satz 1 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO).
9 Insoweit ist - abweichend von der Stellungnahme der
Generalstaatsanwaltschaft - lediglich folgendes anzumerken:
10 Die Rüge, die im Urteil verwerteten Eichscheine seien nicht in
die Hauptverhandlung eingeführt worden, ist schon nicht zulässig
erhoben (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil
nicht behauptet worden ist, dass die Schriftstücke (auch) nicht
nach § 78 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Bekanntgabe ihres wesentlichen
Inhalts eingeführt worden sind.
11 Die Rüge, der Sachverständige H. habe "gleichzeitig ... als
Zeuge zur Sache" bekundet, ohne dass eine "Entscheidung über seine
Vereidigung als Zeuge gefallen" sei, ist ebenfalls nicht zulässig
erhoben. Dem Rechtsbeschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen,
zu welchen Tatsachen der Sachverständige als Zeuge gehört worden
ist. Die Bezugnahme auf die "Urteilsfeststellungen" ersetzt das
notwendige Rügevorbringen schon deshalb nicht, weil sich den
Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass der Sachverständige über
Tatsachen (nämlich Zusatztatsachen, vgl. BGH NStZ 1993, 245, 246)
Auskunft gegeben hat, die nicht über das Sachverständigengutachten
in die Hauptverhandlung eingeführt werden durften.
12 Im Rechtsfolgenausspruch führt das Rechtsmittel auf die Sachrüge
zum Wegfall des angeordneten Fahrverbots.
13 Zur Rechtsfolgenseite heißt es im angefochtenen Urteil u.
a.:
14 "Die Bußgeldkatalogverordnung sieht unter der laufenden Nummer
5.3.3 bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
innerorts von 31 km/h eine Geldbuße von 200,00 DM vor. Das Gericht
erachtet unter Berücksichtigung der wirtschaftlich angespannten
Situation der Betroffenen ein Bußgeld von 150,00 DM für tat- und
schuldangemessen.
15 Daneben war der Betroffenen gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot von
einem Monat aufzuerlegen:
16 Sie hat die Geschwindigkeitsüberschreitung unter grober und
beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begannen... In beiden Fällen kommt in der Regel ein Fahrverbot in
Betracht. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 31
km/h handelt es sich objektiv um einen groben Pflichtverstoß. In
subjektiver Hinsicht hat die Betroffene besonders verantwortungslos
gehandelt... Dieser Verkehrsverstoß war zugleich auch ein
beharrlicher, nachdem der Betroffenen bereits dreimal wegen
erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb
geschlossener Ortschaften Bußgelder auferlegt worden waren. Die
letzte Bußgeldentscheidung war erst 8 Monate zuvor rechtskräftig
geworden. Durch die zeitnahe Wiederholung gleichartiger
Verkehrsverstöße hat die Betroffene gezeigt, dass ihr die
notwendige Einsicht in zuvor begannenes Unrecht fehlt. .. Die zuvor
verhängten Geldbußen und die Eintragungen in das
Verkehrszentralregister hat die Betroffene nicht als Warnung dienen
lassen... ."
17 Die vom Amtsgericht erwähnte "letzte Bußgeldentscheidung" ist am
8.08.1997 rechtskräftig geworden.
18 Danach hätte das Amtsgericht die angeführten Vorbelastungen bei
seiner Entscheidung nicht berücksichtigen dürfen. Die für
Ordnungswidrigkeiten geltende zweijährige Tilgungsfrist (§ 29 Abs.
1 Nr. 1 StVG) beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Der maßgebliche
Zeitpunkt für ein Verwertungsverbot wegen Tilgungsreife ist der Tag
des Erlasses des letzten tatrichterlichen Urteils (vgl. zu allem §
29 Abs. 8 StVG und Jagusch/Hentschel, StVR, 35. Auflage, StVG § 29
Rnr. 12, 15 mit Nachweisen). Im Zeitpunkt der Verkündung des
Urteils vom 15.02.2000 war somit auch die am 8.08.1997
rechtskräftig gewordene "letzte Bußgeldentscheidung" tilgungsreif,
so dass hinsichtlich sämtlicher Vorbelastungen ein
Verwertungsverbot bestand (vgl. auch § 29 Abs. 6 StVG).
19 Die Anordnung des Fahrverbots beruht auf der rechtsfehlerhaften
Verwertung der Vorbelastungen. Das Amtsgericht hat das Fahrverbot
auch - sogar gleichrangig - auf den Gesichtspunkt der beharrlichen
Pflichtverletzung (§ 2 Abs. 2 BKatV) gestützt.
20 Die rechtsfehlerhafte Verwertung der Vorbelastungen führt hier
nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur
erneuten Entscheidung über die Rechtsfolgenseite. Vielmehr kann der
Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG insoweit selbst befinden, wobei er
wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und der Entscheidung
über die Frage des Fahrverbots über den Rechtsfolgenausspruch
insgesamt neu zu entscheiden hat. Die dazu notwendigen
Feststellungen lassen sich dem angefochtenen Urteil entnehmen.
21 Für fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 31 und
40 km/h innerorts ist in §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in
Verbindung mit laufender Nummer 5.3.3 Tabelle 1 a des BKat eine
Regelbuße von 200,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat
vorgesehen.
22 Was die Geldbuße anbelangt, hält der Senat - wie das Amtsgericht
- im Hinblick auf die wirtschaftlich angespannte Situation der
Betroffenen eine Reduzierung des Regelbetrages auf 150,00 DM für
angemessen.
23 Von der Anordnung eines Fahrverbots sieht der Senat ab.
24 Das Fahrverbot nach § 25 StVG hat nach der gesetzgeberischen
Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als
Denkzettel - und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (BVerfGE
27, 36, 42 = NJW 1969, 1623, 1624), als Sanktion bei groben und
beharrlichen Verstößen gegen § 24 StVG. Als solche kann es seinen
Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem
Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und
in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr
festgestellt worden ist (BayObLG NZV 1998, 82 am Ende = DAR 1997,
115; OLG Stuttgart zfs 1998, 194; Senatsentscheidung vom 6.08.1996
- Ss 346/96 B und vom 21.12.1999 - Ss 583/99 B; vgl. auch
Senatsentscheidung vom 16.12.1999 - Ss 559/99 B = NZV 2000, 217,
218). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder
allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom
Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalles
(Senatsentscheidung vom 6.08.1996 - Ss 346/96 B). Bei ihrer
Beantwortung sind insbesondere auch die Ursachen der langen
Verfahrensdauer mit zu berücksichtigen. Ist sie z. B. maßgebblich
auf Beweisanträge des Betroffenen zurückzuführen, die im Nachhinein
die Wertung rechtfertigen, sie seien aufs "Geratewohl", "ins Blaue
hinein" gestellt worden, muss die Länge des Verfahrens noch kein
Grund sein, dem Fahrverbot die Geeignetheit als Denkzettel - und
Besinnungsmaßnahme abzusprechen. Sind für eine lange
Verfahrensdauer dagegen maßgeblich Umstände außerhalb des
Einflußbereichs des Betroffenen ursächlich, kann der Zeitablauf die
Berechtigung eines Fahrverbots in Frage stellen.
25 Vorliegend sind seit der Tat mehr als zwei Jahre und zwei Monate
verstrichen. Davon entfällt eine Verzögerung von zumindest 10
Monaten auf einen Fehler innerhalb der Justiz. Hätte bereits das
erste amtsgerichtliche Urteil vom 27.04.1999 zulässige
Urteilsgründe enthalten, hätte der Senat eine materiell-rechtliche
Überprüfung der Urteilsgründe bereits mit dem Beschluss vom
24.08.1999 vornehmen können.
26 Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Geschwindigkeitsüberschreitung der Betroffenen an der untersten
Grenze der für die Verhängung eines Fahrverbots wegen grober
Pflichtverletzung bedeutsamen Erheblichkeitsschwelle lag
(Überschreitung der zulässigen Höchstbeschwindigkeit innerorts um
31 km/h), hält es der Senat danach nicht mehr für angemessen, die
Betroffene jetzt noch mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme
des Fahrverbots zu belegen.
27 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4
StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
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