Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 16.06.2000: Tilgungsreife Eintragungen (Verwertung)




Das OLG Köln (Beschluss vom 16.06.2000 - Ss 241/00 B - 101 B -) hat entschieden:

Siehe auch
Mobiltelefon und Fahrverbot
und
Fahrverbot und Augenblicksversagen

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Durch Urteil vom 27.04.1999 hat das Amtsgericht die Betroffene

wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die §§ 3 Abs. 3 Nr.

1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 150,00

DM verurteilt und ihr ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.

3 Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Senat durch

Beschluss vom 24.08.1999 das Urteil aufgehoben und die Sache an das

obwohl die Voraussetzungen des § 77 b OWiG, unter denen von der

Gründe:


Fertigung der Urteilsgründe abgesehen werden kann, nicht gegeben

waren; die nachträglich erfolgte Anfertigung der Gründe hatte der

Senat für unzulässig erachtet.

4 Durch Urteil vom 15.02.2000 hat das Amtsgericht die Betroffene

erneut verurteilt; die Urteilsformel lautet wie diejenige des

Urteils vom 27.04.1999.

5 Nach den Feststellungen befuhr die Betroffene, die von Beruf

(angestellte) Taxifahrerin ist, am 13.04.1998 gegen 21.00 Uhr mit

einem Taxi die B 55 innerhalb geschlossener Ortschaft von F.-K. mit

einer durch das Geschwindigkeitsmessgerät Typ T.-S ermittelten

Geschwindigkeit von 81 km/h (= 84 km/h abzüglich eines

Toleranzwertes von 3 km/h), obwohl die zulässige

Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug.

6 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit

der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.

7 Die Rechtsbeschwerde hat ein Teilerfolg.

8 Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel entsprechend dem Antrag

der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu

verwerfen, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung

aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung insoweit keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3

Satz 1 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO).

9 Insoweit ist - abweichend von der Stellungnahme der

Generalstaatsanwaltschaft - lediglich folgendes anzumerken:

10 Die Rüge, die im Urteil verwerteten Eichscheine seien nicht in

die Hauptverhandlung eingeführt worden, ist schon nicht zulässig

erhoben (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil

nicht behauptet worden ist, dass die Schriftstücke (auch) nicht

nach § 78 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Bekanntgabe ihres wesentlichen

Inhalts eingeführt worden sind.

11 Die Rüge, der Sachverständige H. habe "gleichzeitig ... als

Zeuge zur Sache" bekundet, ohne dass eine "Entscheidung über seine

Vereidigung als Zeuge gefallen" sei, ist ebenfalls nicht zulässig

erhoben. Dem Rechtsbeschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen,

zu welchen Tatsachen der Sachverständige als Zeuge gehört worden

ist. Die Bezugnahme auf die "Urteilsfeststellungen" ersetzt das

notwendige Rügevorbringen schon deshalb nicht, weil sich den

Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass der Sachverständige über

Tatsachen (nämlich Zusatztatsachen, vgl. BGH NStZ 1993, 245, 246)

Auskunft gegeben hat, die nicht über das Sachverständigengutachten

in die Hauptverhandlung eingeführt werden durften.

12 Im Rechtsfolgenausspruch führt das Rechtsmittel auf die Sachrüge

zum Wegfall des angeordneten Fahrverbots.

13 Zur Rechtsfolgenseite heißt es im angefochtenen Urteil u.

a.:

14 "Die Bußgeldkatalogverordnung sieht unter der laufenden Nummer

5.3.3 bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

innerorts von 31 km/h eine Geldbuße von 200,00 DM vor. Das Gericht

erachtet unter Berücksichtigung der wirtschaftlich angespannten

Situation der Betroffenen ein Bußgeld von 150,00 DM für tat- und

schuldangemessen.

15 Daneben war der Betroffenen gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot von

einem Monat aufzuerlegen:

16 Sie hat die Geschwindigkeitsüberschreitung unter grober und

beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

begannen... In beiden Fällen kommt in der Regel ein Fahrverbot in

Betracht. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 31

km/h handelt es sich objektiv um einen groben Pflichtverstoß. In

subjektiver Hinsicht hat die Betroffene besonders verantwortungslos

gehandelt... Dieser Verkehrsverstoß war zugleich auch ein

beharrlicher, nachdem der Betroffenen bereits dreimal wegen

erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb

geschlossener Ortschaften Bußgelder auferlegt worden waren. Die

letzte Bußgeldentscheidung war erst 8 Monate zuvor rechtskräftig

geworden. Durch die zeitnahe Wiederholung gleichartiger

Verkehrsverstöße hat die Betroffene gezeigt, dass ihr die

notwendige Einsicht in zuvor begannenes Unrecht fehlt. .. Die zuvor

verhängten Geldbußen und die Eintragungen in das

Verkehrszentralregister hat die Betroffene nicht als Warnung dienen

lassen... ."

17 Die vom Amtsgericht erwähnte "letzte Bußgeldentscheidung" ist am

8.08.1997 rechtskräftig geworden.

18 Danach hätte das Amtsgericht die angeführten Vorbelastungen bei

seiner Entscheidung nicht berücksichtigen dürfen. Die für

Ordnungswidrigkeiten geltende zweijährige Tilgungsfrist (§ 29 Abs.

1 Nr. 1 StVG) beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der

Bußgeldentscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Der maßgebliche

Zeitpunkt für ein Verwertungsverbot wegen Tilgungsreife ist der Tag

des Erlasses des letzten tatrichterlichen Urteils (vgl. zu allem §

29 Abs. 8 StVG und Jagusch/Hentschel, StVR, 35. Auflage, StVG § 29

Rnr. 12, 15 mit Nachweisen). Im Zeitpunkt der Verkündung des

Urteils vom 15.02.2000 war somit auch die am 8.08.1997

rechtskräftig gewordene "letzte Bußgeldentscheidung" tilgungsreif,

so dass hinsichtlich sämtlicher Vorbelastungen ein

Verwertungsverbot bestand (vgl. auch § 29 Abs. 6 StVG).

19 Die Anordnung des Fahrverbots beruht auf der rechtsfehlerhaften

Verwertung der Vorbelastungen. Das Amtsgericht hat das Fahrverbot

auch - sogar gleichrangig - auf den Gesichtspunkt der beharrlichen

Pflichtverletzung (§ 2 Abs. 2 BKatV) gestützt.

20 Die rechtsfehlerhafte Verwertung der Vorbelastungen führt hier

nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur

erneuten Entscheidung über die Rechtsfolgenseite. Vielmehr kann der

Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG insoweit selbst befinden, wobei er

wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und der Entscheidung

über die Frage des Fahrverbots über den Rechtsfolgenausspruch

insgesamt neu zu entscheiden hat. Die dazu notwendigen

Feststellungen lassen sich dem angefochtenen Urteil entnehmen.

21 Für fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 31 und

40 km/h innerorts ist in §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in

Verbindung mit laufender Nummer 5.3.3 Tabelle 1 a des BKat eine

Regelbuße von 200,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat

vorgesehen.

22 Was die Geldbuße anbelangt, hält der Senat - wie das Amtsgericht

- im Hinblick auf die wirtschaftlich angespannte Situation der

Betroffenen eine Reduzierung des Regelbetrages auf 150,00 DM für

angemessen.

23 Von der Anordnung eines Fahrverbots sieht der Senat ab.

24 Das Fahrverbot nach § 25 StVG hat nach der gesetzgeberischen

Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als

Denkzettel - und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (BVerfGE

27, 36, 42 = NJW 1969, 1623, 1624), als Sanktion bei groben und

beharrlichen Verstößen gegen § 24 StVG. Als solche kann es seinen

Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem

Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und

in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr

festgestellt worden ist (BayObLG NZV 1998, 82 am Ende = DAR 1997,

115; OLG Stuttgart zfs 1998, 194; Senatsentscheidung vom 6.08.1996

- Ss 346/96 B und vom 21.12.1999 - Ss 583/99 B; vgl. auch

Senatsentscheidung vom 16.12.1999 - Ss 559/99 B = NZV 2000, 217,

218). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder

allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom

Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalles

(Senatsentscheidung vom 6.08.1996 - Ss 346/96 B). Bei ihrer

Beantwortung sind insbesondere auch die Ursachen der langen

Verfahrensdauer mit zu berücksichtigen. Ist sie z. B. maßgebblich

auf Beweisanträge des Betroffenen zurückzuführen, die im Nachhinein

die Wertung rechtfertigen, sie seien aufs "Geratewohl", "ins Blaue

hinein" gestellt worden, muss die Länge des Verfahrens noch kein

Grund sein, dem Fahrverbot die Geeignetheit als Denkzettel - und

Besinnungsmaßnahme abzusprechen. Sind für eine lange

Verfahrensdauer dagegen maßgeblich Umstände außerhalb des

Einflußbereichs des Betroffenen ursächlich, kann der Zeitablauf die

Berechtigung eines Fahrverbots in Frage stellen.

25 Vorliegend sind seit der Tat mehr als zwei Jahre und zwei Monate

verstrichen. Davon entfällt eine Verzögerung von zumindest 10

Monaten auf einen Fehler innerhalb der Justiz. Hätte bereits das

erste amtsgerichtliche Urteil vom 27.04.1999 zulässige

Urteilsgründe enthalten, hätte der Senat eine materiell-rechtliche

Überprüfung der Urteilsgründe bereits mit dem Beschluss vom

24.08.1999 vornehmen können.

26 Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass die

Geschwindigkeitsüberschreitung der Betroffenen an der untersten

Grenze der für die Verhängung eines Fahrverbots wegen grober

Pflichtverletzung bedeutsamen Erheblichkeitsschwelle lag

(Überschreitung der zulässigen Höchstbeschwindigkeit innerorts um

31 km/h), hält es der Senat danach nicht mehr für angemessen, die

Betroffene jetzt noch mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme

des Fahrverbots zu belegen.

27 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4

StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

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