Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 26.05.2000: Private Haftpflichtversicherung
Das OLG Köln (Urteil vom 26.05.2000 - 6 U 174/99) hat entschieden:
Siehe auch
Werbung mit Selbstverstaendlichkeiten
und
Werbung Werbeanlagen
Tenor:
1 T a t b e s t a n d
2 Die Parteien sind Wettbewerber als bundesweit tätige
Versicherungsgesellschaften.
3 Die Klägerin beanstandet bestimmte Tarifangaben, mit denen der
Beklagte seit November 1998 die von ihr angebotene private
Haftpflichtversicherung für "Singles" einerseits und für Familien
andererseits bewirbt.
4 In den beiden Werbeaussagen sind die Tarife des Beklagten denen
Gründe:
der Wettbewerber, u.a. der Klägerin, gegenübergestellt. Dabei
betreffen die Tarife nicht identische Kundenkreise. Während es sich
bei den Tarifen der Wettbewerber um Einzeltarife ausschließlich für
die erwähnte Haftpflichtversicherung handelt, gilt der - als
günstigster herausgestellte - Tarif des Beklagten nur in
Kombination mit einer Autoversicherung bei dem Beklagten. Hierüber
wird in einer Fußzeile durch Sternchenhinweis informiert. Wegen der
weiteren Einzelheiten der Aufmachung der Werbung wird auf die
schwarz/weiß Kopie verwiesen, die auf Seite 3 dieses Urteils
eingeblendet ist.
5 Die Klägerin hält die Werbung unter verschiedenen Aspekten für
sittenwidrig. So sei sie schon als unzulässige vergleichende
Werbung gem. § 1 UWG zu untersagen, darüber hinaus sei sie gem. § 3
UWG irreführend und schließlich liege auch ein Verstoß gegen die
PreisangabenVO vor.
6 Sie hat b e a n t r a g t,
7
den Beklagten zu verurteilen,
8
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von
500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur
Dauer von 6 Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des
Vorstandes, zu unterlassen,
9 einen "H. Sparpreis" für eine private
Haftpflichtversicherung, der ausschließlich bei gleichzeitiger
Inanspruchnahme einer H.-Autoversicherung gewährt wird, wie
nachfolgend abgebildet zu bewerben, insbesondere wenn er den
Tarifen anderer Versicherer für deren private
Haftpflichtversicherung gegenüber gestellt wird, die von diesen
Versicherern gewährt werden, ohne dass neben der privaten
Haftpflichtversicherung eine weitere Haftpflichtversicherung
abgeschlossen werden muss:
10 (Es folgte die aus Seite 3 dieses
Urteils ersichtliche Kopie.)
11
ihr vollständige Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er ab
dem 1.11.1998 Handlungen gem. vorstehender Ziffer 1 begangen hat,
und zwar unter Angabe der Auflage und der verteilten Stückzahl,
gegliedert nach Kalendermonaten, sowie der Empfänger mit Firma und
Adresse, wobei es dem Beklagten freigestellt ist, die Angaben über
die Empfänger nicht ihr bekanntzugeben, sondern einem von ihr
benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer,
sofern der Beklagte diesen ermächtigt, ihr darüber Auskunft zu
geben, ob bestimmte Abnehmer bzw. Empfänger in der erteilten
Auskunft enthalten sind.
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen
Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 1.11.1998 durch Handlungen des
Beklagten gem. dem Klageantrag zu Ziffer I 1 entstanden ist oder
noch entstehen wird.
13 Der Beklagte hat b e a n t r a g t,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie hat die Meinung vertreten, durch den Sternchenhinweis werde
in ausreichender Weise auf den beschriebenen Unterschied der
verglichenen Angebote hingewiesen.
16 Das L a n d g e r i c h t hat der Klage antragsgemäß
stattgegeben. Es handele sich zumindest um unzulässige
vergleichende Werbung, weil der Beklagte unterschiedliche
Leistungsangebote gegenüberstelle. Das gelte selbst unter
Berücksichtigung des Sternchenhinweises, weil auch dieser den Preis
für die Autoversicherung nicht angebe.
17 Seine B e r u f u n g gegen dieses Urteil begründet der Beklagte
wie folgt:
18 Die Werbung sei bei der gebotenen Berücksichtigung der
EG-Richtlinie 97/55 zur vergleichenden Werbung zulässig. Maßgeblich
sei nicht das Verständnis des oberflächlichen
Durchschnittsverbrauchers, sondern es komme auf das Verständnis des
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Verbrauchers an.
19 Die Richtlinie setze nicht voraus, dass die angebotenen
Dienstleistungen identisch seien. Überdies seien die jeweils
angebotenen Leistungen abgesehen von der Notwendigkeit des
Abschlusses einer Autoversicherung auch identisch. So seien alle
aufgeführten Beiträge - was unstreitig ist - Jahresbeiträge
einschließlich der Versicherungssteuer und deckten sie den jeweils
identischen Versicherungsbedarf.
20 Die unterschiedlichen Angaben beruhten im übrigen darauf, dass -
was ebenfalls unstreitig ist - die Wettbewerber derartige
Kombinationstarife wie er nicht anböten. Dies könne ihm indes nicht
das Recht nehmen, ihre Tarife mit denen der Wettbewerber in der
Werbung zu vergleichen. Es komme hinzu, dass die Werbung nicht
isoliert, sondern - wie aus der Hülle Bl.114 ersichtlich - nur
zusammen mit einem Werbebrief und nur an solche Empfänger versandt
worden sei, die bereits Mitglieder bei ihm gewesen seien und eine
Autoversicherung abgeschlossen gehabt hätten. Darüber hinaus sei er
nur in seinen Geschäftsstellen und dort nur in Kundengesprächen
verwendet worden, in denen der Kunde auf den streitgegenständlichen
Unterschied hingewiesen worden sei. Im übrigen sei der
Sternchenhinweis auch deutlich genug, um auf den Unterschied
hinzuweisen.
21 Es wäre schließlich nicht angängig gewesen, in der Werbung auch
die Preise für die Autoversicherung gegenüberzustellen, weil die
Tarife dafür zu vielfältig seien.
22 Der Beklagte b e a n t r a g t,
23 unter Abänderung des angefochtenen
Urteils der 31.Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9.9.1999 - 31
O 311/99 - die Klage abzuweisen.
24 Die Klägerin b e a n t r a g t,
25 die Berufung mit der Maßgabe
zurückzuweisen, dass der Unterlassungstenor wie mit diesem Urteil
geschehen neu gefasst wird.
26 Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Die Klägerin
bestreitet, dass die Werbung nur an Mitglieder versandt worden sei,
die bereits eine Autoversicherung bei dem Beklagten abgeschlossen
gehabt hätten.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren.
28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29 Die - zulässige - Berufung ist unbegründet, weil die
streitgegenständliche Tarifgegenüberstellung eine unzulässige
vergleichende Werbung darstellt. Das gilt auch dann, wenn sie nur
an Kunden versandt wird, die bereits eine Autoversicherung bei dem
Beklagten abgeschlossen haben, und im Kundengespräch nur unter
aufklärendem Hinweis darauf verwendet wird, dass es sich um einen
Kombinationstarif handele. Es kann daher unterstellt werden, dass
die entsprechende Behauptung des Beklagten zutrifft.
30 Vergleichende Werbung ist nach der geänderten Rechtsprechung des
BGH (vgl. z.B. BGH WRP 99,414 f - "Vergleichen Sie" m.w.N.) auch
vor deren Umsetzung durch den Gesetzgeber bereits nach den
Kriterien der von dem Beklagten erwähnten EG-Richtlinie 97/55 zu
beurteilen. Mit diesen ist die streitgegenständliche Werbung indes
nicht vereinbar.
31 Gem. Art.3 a Abs.1 b der Richtlinie 84/450/EWG in der Fassung
der EG-Richtlinie 97/55 setzt vergleichende Werbung voraus, dass
u.a. Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe
Zweckbestimmung verglichen werden. Hieran fehlt es indes. Das gilt
auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
gegenübergestellten Haftpflichtversicherungsangebote der
verschiedenen Wettbewerber einschließlich des
streitgegenständlichen Angebotes des Beklagten für sich genommen
den Kriterien entsprechen, indem bei allen Angeboten der
Jahresbeitrag zugrundegelegt und die Versicherungssteuer
hinzugerechnet worden ist. Die Tarife sind nämlich deswegen nicht
im Sinne der Bestimmung der Richtlinie vergleichbar, weil
ausschließlich der angegebene Tarif des Beklagten den Abschluß bzw.
die Aufrechterhaltung auch einer Autoversicherung voraussetzt.
32 Es trifft allerdings zu, daß die erwähnte Bestimmung nicht etwa
eine Identität der Dienstleistungen verlangt. Vielmehr ist die
Bestimmung weit auszulegen und genügt es, wenn die angesprochenen
Produkte (bzw. Dienstleistungen) funktionsidentisch sind und aus
der Sicht der angesprochenen Verbraucher als Substitutionsprodukte
in Betracht kommen (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind indes
nicht erfüllt. Die angegriffene Werbung vergleicht nicht
unterschiedliche Dienstleistungen, die möglicherweise
funktionsidentisch oder austauschbar sein könnten, sondern sie
vergleicht Dienstleistungen, die sogar identisch sind, die der
Beklagte aber zu anderen Bedingungen anbietet, als seine
Wettbewerber. Das ist indes nicht mit der Bestimmung vereinbar.
Diese soll einen vollständigen und inhaltlich zutreffenden
Vergleich ermöglichen. Das setzt indes (und zwar auch bei deren
Identität) voraus, dass die Dienstleistungen zu gleichen
Bedingungen angeboten und erbracht werden.
33 Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, anders
sei der Vergleich nicht möglich, weil die aufgeführten Wettbewerber
derartige Kombinationstarife nicht anböten. Wenn es auf dem Markt
Entsprechungen zu dem Angebot des Beklagten nicht gibt, kann dieser
sein Angebot auch nicht in zulässiger Weise mit denen seiner
Wettbewerber vergleichend in Bezug setzen.
34 Der Senat kann - wie schon die Kammer - die Frage offenlassen,
ob die Zusatzinformation über den Kombinationstarif durch
Sternchenhinweis in ausreichender Weise kenntlich gemacht werden
kann und ob dies hier geschehen ist. Denn wenn der Verbraucher
aufgrund des Sternchenhinweises oder in einem persönlichen
Informationsgespräch vollständige Kenntnis von dem
Kombinationsangebot des Beklagten erlangt, mag dies zwar das in der
Werbung ansonsten enthaltene Täuschungspotenzial beseitigen, es
ändert aber nichts an der fehlenden Vergleichbarkeit der
betroffenen Angebote.
35 Es kommt - ohne dass dies für die Unzulässigkeit Voraussetzung
wäre - hinzu, dass die Tarife des Beklagten für die
Autoversicherung nicht angegeben sind. Der Verbraucher vermag so,
auch wenn er sich bemüht, die Ungleichheit der gegenübergestellten
Angebote zu eliminieren, nicht zu ermitteln, welches Angebot
günstiger ist. Das wäre ohnehin nur durch eine Angabe auch der
Tarife möglich, die die Wettbewerber in der Autoversicherung
anbieten. Sofern diese Tarife entsprechend dem Vortrag des
Beklagten für eine Darstellung in der Werbung zu vielschichtig
sind, rechtfertigt dies es nicht, sie in der Werbung nicht
anzugeben. Vielmehr obliegt es dem Beklagten, von einer
vergleichenden Werbung Abstand zu nehmen, wenn die tatsächlichen
Umstände es nicht ermöglichen, diese entsprechend den Anforderungen
der einschlägigen EG-Richtlinie auszugestalten.
36 Aus den vorstehenden Gründen kann die angegriffene Werbung auch
nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, für die Beurteilung
der Rechtmäßigkeit vergleichender Werbung komme es auf die
Sichtweise des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Verbrauchers an. Denn auch diesem fehlt die
Möglichkeit, die gegenübergestellten Angebote sachgerecht und
entsprechend den in Art.3 a Abs.1 b der Richtlinie 84/450/EWG in
der Fassung der EG-Richtlinie 97/55 aufgestellten Kriterien zu
vergleichen.
37 Ohne Bedeutung ist es für die Entscheidung auch, wenn der
Beklagte entsprechend seiner Behauptung die Werbung tatsächlich nur
solchen Mitglieder übersendet, die bereits eine Autoversicherung
bei ihm abgeschlossen haben, und im Kundengespräch die
Gegenüberstellung nur unter Hinweis auf den Kombinationstarif
erwähnt. Das ergibt sich bezüglich des Kundengespräches bereits aus
den vorstehenden Erwägungen. Was die Versendung an bereits
autoversicherte Kunden angeht, so ändert es nichts, dass diese die
Voraussetzungen erfüllen, unter denen sie den beworbenen H.-Tarif
für die Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen können. Denn
auch für diese Kunden gilt, dass die Gegenüberstellung einen
Gesamtvergleich nicht ermöglicht. Insbesondere erschließt sich
ihnen nicht, ob sie bei einem etwaigen Wechsel der Autoversicherung
und gleichzeitigen Abschluß einer Haftpflichtversicherung bei
demselben Wettbewerber nicht möglicherweise besser stehen als bei
dem Beklagten.
38 Damit verstößt die Gegenüberstellung als unzulässige
vergleichende Werbung gegen § 1 UWG. Ob sie auch einen Verstoß
gegen die PreisangabenVO und einen solchen gegen § 3 UWG darstellt,
kann aus diesem Grunde dahinstehen.
39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Neufassung
des Klageantrages im Termin zur Berufungsverhandlung am 12.5.00
stellt eine teilweise Klagerücknahme nicht dar und hat daher auch
keine Kostenfolgen. In der Neufassung ist lediglich die
Unterstreichung eines Teiles des Antragswortlautes eliminiert und
die Verwendung des Begriffes "insbesondere" vermieden worden.
Beides beinhaltet keine sachliche Änderung, weil die Klägerin
ersichtlich von Beginn des Verfahrens an nicht mehr verlangt hat,
als sie nach dem jetzigen Antragswortlaut begehrt.
40 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr.10, 711 ZPO.
41 Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer des Beklagten
entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
42 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter
nachfolgender Differenzierung endgültig auf 500.000 DM
festgesetzt:
43
Antrag auf Unterlassung
450.000 DM
Antrag auf Auskunft
20.000 DM
Antrag auf Schadensersatzfeststellung
30.000 DM
Gesamtstreitwert
500.000 DM
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