Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 26.05.2000: Private Haftpflichtversicherung




Das OLG Köln (Urteil vom 26.05.2000 - 6 U 174/99) hat entschieden:

Siehe auch
Werbung mit Selbstverstaendlichkeiten
und
Werbung Werbeanlagen

Tenor:

1 T a t b e s t a n d

2 Die Parteien sind Wettbewerber als bundesweit tätige

Versicherungsgesellschaften.

3 Die Klägerin beanstandet bestimmte Tarifangaben, mit denen der

Beklagte seit November 1998 die von ihr angebotene private

Haftpflichtversicherung für "Singles" einerseits und für Familien

andererseits bewirbt.

4 In den beiden Werbeaussagen sind die Tarife des Beklagten denen

Gründe:


der Wettbewerber, u.a. der Klägerin, gegenübergestellt. Dabei

betreffen die Tarife nicht identische Kundenkreise. Während es sich

bei den Tarifen der Wettbewerber um Einzeltarife ausschließlich für

die erwähnte Haftpflichtversicherung handelt, gilt der - als

günstigster herausgestellte - Tarif des Beklagten nur in

Kombination mit einer Autoversicherung bei dem Beklagten. Hierüber

wird in einer Fußzeile durch Sternchenhinweis informiert. Wegen der

weiteren Einzelheiten der Aufmachung der Werbung wird auf die

schwarz/weiß Kopie verwiesen, die auf Seite 3 dieses Urteils

eingeblendet ist.

5 Die Klägerin hält die Werbung unter verschiedenen Aspekten für

sittenwidrig. So sei sie schon als unzulässige vergleichende

Werbung gem. § 1 UWG zu untersagen, darüber hinaus sei sie gem. § 3

UWG irreführend und schließlich liege auch ein Verstoß gegen die

PreisangabenVO vor.

6 Sie hat b e a n t r a g t,

7

den Beklagten zu verurteilen,

8

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von

500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur

Dauer von 6 Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des

Vorstandes, zu unterlassen,

9 einen "H. Sparpreis" für eine private

Haftpflichtversicherung, der ausschließlich bei gleichzeitiger

Inanspruchnahme einer H.-Autoversicherung gewährt wird, wie

nachfolgend abgebildet zu bewerben, insbesondere wenn er den

Tarifen anderer Versicherer für deren private

Haftpflichtversicherung gegenüber gestellt wird, die von diesen

Versicherern gewährt werden, ohne dass neben der privaten

Haftpflichtversicherung eine weitere Haftpflichtversicherung

abgeschlossen werden muss:

10 (Es folgte die aus Seite 3 dieses

Urteils ersichtliche Kopie.)

11

ihr vollständige Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er ab

dem 1.11.1998 Handlungen gem. vorstehender Ziffer 1 begangen hat,

und zwar unter Angabe der Auflage und der verteilten Stückzahl,

gegliedert nach Kalendermonaten, sowie der Empfänger mit Firma und

Adresse, wobei es dem Beklagten freigestellt ist, die Angaben über

die Empfänger nicht ihr bekanntzugeben, sondern einem von ihr

benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer,

sofern der Beklagte diesen ermächtigt, ihr darüber Auskunft zu

geben, ob bestimmte Abnehmer bzw. Empfänger in der erteilten

Auskunft enthalten sind.

12

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen

Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 1.11.1998 durch Handlungen des

Beklagten gem. dem Klageantrag zu Ziffer I 1 entstanden ist oder

noch entstehen wird.

13 Der Beklagte hat b e a n t r a g t,

14 die Klage abzuweisen.

15 Sie hat die Meinung vertreten, durch den Sternchenhinweis werde

in ausreichender Weise auf den beschriebenen Unterschied der

verglichenen Angebote hingewiesen.

16 Das L a n d g e r i c h t hat der Klage antragsgemäß

stattgegeben. Es handele sich zumindest um unzulässige

vergleichende Werbung, weil der Beklagte unterschiedliche

Leistungsangebote gegenüberstelle. Das gelte selbst unter

Berücksichtigung des Sternchenhinweises, weil auch dieser den Preis

für die Autoversicherung nicht angebe.

17 Seine B e r u f u n g gegen dieses Urteil begründet der Beklagte

wie folgt:

18 Die Werbung sei bei der gebotenen Berücksichtigung der

EG-Richtlinie 97/55 zur vergleichenden Werbung zulässig. Maßgeblich

sei nicht das Verständnis des oberflächlichen

Durchschnittsverbrauchers, sondern es komme auf das Verständnis des

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen

Verbrauchers an.

19 Die Richtlinie setze nicht voraus, dass die angebotenen

Dienstleistungen identisch seien. Überdies seien die jeweils

angebotenen Leistungen abgesehen von der Notwendigkeit des

Abschlusses einer Autoversicherung auch identisch. So seien alle

aufgeführten Beiträge - was unstreitig ist - Jahresbeiträge

einschließlich der Versicherungssteuer und deckten sie den jeweils

identischen Versicherungsbedarf.

20 Die unterschiedlichen Angaben beruhten im übrigen darauf, dass -

was ebenfalls unstreitig ist - die Wettbewerber derartige

Kombinationstarife wie er nicht anböten. Dies könne ihm indes nicht

das Recht nehmen, ihre Tarife mit denen der Wettbewerber in der

Werbung zu vergleichen. Es komme hinzu, dass die Werbung nicht

isoliert, sondern - wie aus der Hülle Bl.114 ersichtlich - nur

zusammen mit einem Werbebrief und nur an solche Empfänger versandt

worden sei, die bereits Mitglieder bei ihm gewesen seien und eine

Autoversicherung abgeschlossen gehabt hätten. Darüber hinaus sei er

nur in seinen Geschäftsstellen und dort nur in Kundengesprächen

verwendet worden, in denen der Kunde auf den streitgegenständlichen

Unterschied hingewiesen worden sei. Im übrigen sei der

Sternchenhinweis auch deutlich genug, um auf den Unterschied

hinzuweisen.

21 Es wäre schließlich nicht angängig gewesen, in der Werbung auch

die Preise für die Autoversicherung gegenüberzustellen, weil die

Tarife dafür zu vielfältig seien.

22 Der Beklagte b e a n t r a g t,

23 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils der 31.Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9.9.1999 - 31

O 311/99 - die Klage abzuweisen.

24 Die Klägerin b e a n t r a g t,

25 die Berufung mit der Maßgabe

zurückzuweisen, dass der Unterlassungstenor wie mit diesem Urteil

geschehen neu gefasst wird.

26 Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres

erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Die Klägerin

bestreitet, dass die Werbung nur an Mitglieder versandt worden sei,

die bereits eine Autoversicherung bei dem Beklagten abgeschlossen

gehabt hätten.

27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die

gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand

der mündlichen Verhandlung waren.

28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

29 Die - zulässige - Berufung ist unbegründet, weil die

streitgegenständliche Tarifgegenüberstellung eine unzulässige

vergleichende Werbung darstellt. Das gilt auch dann, wenn sie nur

an Kunden versandt wird, die bereits eine Autoversicherung bei dem

Beklagten abgeschlossen haben, und im Kundengespräch nur unter

aufklärendem Hinweis darauf verwendet wird, dass es sich um einen

Kombinationstarif handele. Es kann daher unterstellt werden, dass

die entsprechende Behauptung des Beklagten zutrifft.

30 Vergleichende Werbung ist nach der geänderten Rechtsprechung des

BGH (vgl. z.B. BGH WRP 99,414 f - "Vergleichen Sie" m.w.N.) auch

vor deren Umsetzung durch den Gesetzgeber bereits nach den

Kriterien der von dem Beklagten erwähnten EG-Richtlinie 97/55 zu

beurteilen. Mit diesen ist die streitgegenständliche Werbung indes

nicht vereinbar.

31 Gem. Art.3 a Abs.1 b der Richtlinie 84/450/EWG in der Fassung

der EG-Richtlinie 97/55 setzt vergleichende Werbung voraus, dass

u.a. Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe

Zweckbestimmung verglichen werden. Hieran fehlt es indes. Das gilt

auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die

gegenübergestellten Haftpflichtversicherungsangebote der

verschiedenen Wettbewerber einschließlich des

streitgegenständlichen Angebotes des Beklagten für sich genommen

den Kriterien entsprechen, indem bei allen Angeboten der

Jahresbeitrag zugrundegelegt und die Versicherungssteuer

hinzugerechnet worden ist. Die Tarife sind nämlich deswegen nicht

im Sinne der Bestimmung der Richtlinie vergleichbar, weil

ausschließlich der angegebene Tarif des Beklagten den Abschluß bzw.

die Aufrechterhaltung auch einer Autoversicherung voraussetzt.

32 Es trifft allerdings zu, daß die erwähnte Bestimmung nicht etwa

eine Identität der Dienstleistungen verlangt. Vielmehr ist die

Bestimmung weit auszulegen und genügt es, wenn die angesprochenen

Produkte (bzw. Dienstleistungen) funktionsidentisch sind und aus

der Sicht der angesprochenen Verbraucher als Substitutionsprodukte

in Betracht kommen (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind indes

nicht erfüllt. Die angegriffene Werbung vergleicht nicht

unterschiedliche Dienstleistungen, die möglicherweise

funktionsidentisch oder austauschbar sein könnten, sondern sie

vergleicht Dienstleistungen, die sogar identisch sind, die der

Beklagte aber zu anderen Bedingungen anbietet, als seine

Wettbewerber. Das ist indes nicht mit der Bestimmung vereinbar.

Diese soll einen vollständigen und inhaltlich zutreffenden

Vergleich ermöglichen. Das setzt indes (und zwar auch bei deren

Identität) voraus, dass die Dienstleistungen zu gleichen

Bedingungen angeboten und erbracht werden.

33 Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, anders

sei der Vergleich nicht möglich, weil die aufgeführten Wettbewerber

derartige Kombinationstarife nicht anböten. Wenn es auf dem Markt

Entsprechungen zu dem Angebot des Beklagten nicht gibt, kann dieser

sein Angebot auch nicht in zulässiger Weise mit denen seiner

Wettbewerber vergleichend in Bezug setzen.

34 Der Senat kann - wie schon die Kammer - die Frage offenlassen,

ob die Zusatzinformation über den Kombinationstarif durch

Sternchenhinweis in ausreichender Weise kenntlich gemacht werden

kann und ob dies hier geschehen ist. Denn wenn der Verbraucher

aufgrund des Sternchenhinweises oder in einem persönlichen

Informationsgespräch vollständige Kenntnis von dem

Kombinationsangebot des Beklagten erlangt, mag dies zwar das in der

Werbung ansonsten enthaltene Täuschungspotenzial beseitigen, es

ändert aber nichts an der fehlenden Vergleichbarkeit der

betroffenen Angebote.

35 Es kommt - ohne dass dies für die Unzulässigkeit Voraussetzung

wäre - hinzu, dass die Tarife des Beklagten für die

Autoversicherung nicht angegeben sind. Der Verbraucher vermag so,

auch wenn er sich bemüht, die Ungleichheit der gegenübergestellten

Angebote zu eliminieren, nicht zu ermitteln, welches Angebot

günstiger ist. Das wäre ohnehin nur durch eine Angabe auch der

Tarife möglich, die die Wettbewerber in der Autoversicherung

anbieten. Sofern diese Tarife entsprechend dem Vortrag des

Beklagten für eine Darstellung in der Werbung zu vielschichtig

sind, rechtfertigt dies es nicht, sie in der Werbung nicht

anzugeben. Vielmehr obliegt es dem Beklagten, von einer

vergleichenden Werbung Abstand zu nehmen, wenn die tatsächlichen

Umstände es nicht ermöglichen, diese entsprechend den Anforderungen

der einschlägigen EG-Richtlinie auszugestalten.

36 Aus den vorstehenden Gründen kann die angegriffene Werbung auch

nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, für die Beurteilung

der Rechtmäßigkeit vergleichender Werbung komme es auf die

Sichtweise des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen Verbrauchers an. Denn auch diesem fehlt die

Möglichkeit, die gegenübergestellten Angebote sachgerecht und

entsprechend den in Art.3 a Abs.1 b der Richtlinie 84/450/EWG in

der Fassung der EG-Richtlinie 97/55 aufgestellten Kriterien zu

vergleichen.

37 Ohne Bedeutung ist es für die Entscheidung auch, wenn der

Beklagte entsprechend seiner Behauptung die Werbung tatsächlich nur

solchen Mitglieder übersendet, die bereits eine Autoversicherung

bei ihm abgeschlossen haben, und im Kundengespräch die

Gegenüberstellung nur unter Hinweis auf den Kombinationstarif

erwähnt. Das ergibt sich bezüglich des Kundengespräches bereits aus

den vorstehenden Erwägungen. Was die Versendung an bereits

autoversicherte Kunden angeht, so ändert es nichts, dass diese die

Voraussetzungen erfüllen, unter denen sie den beworbenen H.-Tarif

für die Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen können. Denn

auch für diese Kunden gilt, dass die Gegenüberstellung einen

Gesamtvergleich nicht ermöglicht. Insbesondere erschließt sich

ihnen nicht, ob sie bei einem etwaigen Wechsel der Autoversicherung

und gleichzeitigen Abschluß einer Haftpflichtversicherung bei

demselben Wettbewerber nicht möglicherweise besser stehen als bei

dem Beklagten.

38 Damit verstößt die Gegenüberstellung als unzulässige

vergleichende Werbung gegen § 1 UWG. Ob sie auch einen Verstoß

gegen die PreisangabenVO und einen solchen gegen § 3 UWG darstellt,

kann aus diesem Grunde dahinstehen.

39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Neufassung

des Klageantrages im Termin zur Berufungsverhandlung am 12.5.00

stellt eine teilweise Klagerücknahme nicht dar und hat daher auch

keine Kostenfolgen. In der Neufassung ist lediglich die

Unterstreichung eines Teiles des Antragswortlautes eliminiert und

die Verwendung des Begriffes "insbesondere" vermieden worden.

Beides beinhaltet keine sachliche Änderung, weil die Klägerin

ersichtlich von Beginn des Verfahrens an nicht mehr verlangt hat,

als sie nach dem jetzigen Antragswortlaut begehrt.

40 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Nr.10, 711 ZPO.

41 Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer des Beklagten

entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

42 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter

nachfolgender Differenzierung endgültig auf 500.000 DM

festgesetzt:

43

Antrag auf Unterlassung

450.000 DM

Antrag auf Auskunft

20.000 DM

Antrag auf Schadensersatzfeststellung

30.000 DM

Gesamtstreitwert

500.000 DM

- nach oben -



Datenschutz    Impressum