Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 17.05.2000: Kilometerstand




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.05.2000 - 11 O 96/00) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger

zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages

vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung

kann auch durch die Bürgschaft

einer großen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht

Gründe:


werden.

1 T a t b e s t a n d :

2 Der Kläger unterhält für das 1994 gebraucht gekaufte Fahrzeug

3 Fiat Ducato (Ersatmzulassung 1990), amtliches Kennzeichen

4 ES - HU 486 5 , bei dem Beklagten eine Vollkaskoversicherung

5 ohne Selbstbeteiligung.

6 Am 28.12.1995 um 11,45 Uhr erstattete der Kläger bei der

7 Polizei in Heilbronn Diebstahlsanzeige betreffend den bei

8 dem Beklagten versicherten Fiat Ducato mit der Angabe, das

9 Fahrzeug sei an diesem Tag in der Zeit zwischen 10,30 Uhr

10 und 11.00 Uhr vom Parkplatz Karlstraße (Busbahnhof) in

11 Heilbronn entwendet worden. Den km-Stand bezifferte der

12 Kläger mit 82.300 gegenüber der Polizei.

13 Am 28.12.1995 zeigte der Kläger über den Versicherungsmakler

14 ECONOMIC-Hennings dem Beklagten den Schaden an. Der

15 Beklagte forderte den Kläger über dessen Versicherungsmakler

16 mit Schreiben vom 10.01.1996 a u f , einzelne Unterlagen

17 vorzulegen (Kfz.-Brief, Anschaffungsrechnung/Kaufvertrag,

18 Wartungs- und Inspektionsrechnungen etc.) und einen beigefügten

19 Fragebogen auszufüllen. Die am 20.08.1996 ausgefüllte

20 - 3 -

21 Schadenanzeige sowie einzelne Unterlagen übersandte der

22 Kläger dem Beklagten. Die Laufleistung nannte er in der

23 Schadensanzeige mit 80.000 km. Mit Schreiben vom 02.09.1996

24 hat der Beklagte den Versicherungsmakler des Klägers um Nachreichung

25 des Zusatzfragebogens sowie der noch fehlenden Unterlagen

26 wie z.B. Anschaffungsrechnung, Inspektionsrechnungen.

27 Unter dem 23.10.1996 erinnerte der Beklagte an die Übersendung.

28 Nachdem der Beklagte nochmals am 14.01.1997 erinnert hatte,

29 teilte der Versicherungsmakler dem Beklagten am .07.05.1997

30 mit, daß der Kläger' nochmals angeschrieben worden sei, jedoch

31 die noch fehlenden Unterlagen bislang nicht vorgelegt habe.

32 Schließlich übersandte der Versicherungsmakler mit Schreiben

33 vom 08.02.1999 die noch fehlenden Unterlagen sowie die Ergänzung

34 der Schadenmeldung mit der Bemerkung :

35 "Der VN teilt telefonisch mit, daß er seinerzeit

36 versehentlich auf der Schadenanzeige als km-Stand

37 80.000 km angegeben habe. Richtig sei jedoch 108.000 km.

38 Der VN betont, daß dies versehentlich angegeben worden

39 s e i , er habe es damals nicht mehr genau gewußt."

40 In der Folgezeit lehnte der Beklagte durch Schreiben vom

41 25.03.1999 die Erbringung von Versicherungsleistungen ab.

42 Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten

43 Kaskoentschädigung für den von ihm behaupteten

44 Diebstahl seines Fahrzeugs Fiat Ducato.

45 Er trägt im wesentlichen vor :

46 Am 28.12.1995 habe er im Beisein seines Bruders Hans-Ulrich

47 Dörr gegen 11.00 Uhr auf einem offiziellen Parkplatz in

48 der Innenstadt von Heilbronn den Wagen verschlossen abgestellt

49 , um in einem Café eine Tasse Kaffee zu trinken. Vom

50 Café aus sei der Parkplatz nicht einsehbar gewesen. Als er

51 - 4 -

52 um etwa 11,30 Uhr zum Parkplatz zurückgekehrt sei, sei das

53 Fahrzeug verschwunden gewesen.

54 Nachdem er pflichtgemäß noch am 28.12.1995 über den Versicherungsmakler

55 den Schaden dem Beklagten angezeigt habe, sei

56 die Korrespondenz aus Zeitgründen - er sei ein vielbeschäftigter

57 Mann - ins Stocken geraten. Die dann nachträglich eingereichten

58 Erklärungen und Unterlagen seien auch ohne Einfluß auf die

59 Ermittlungen des Beklagten gewesen. Im übrigen habe er regelmäßig

60 in telefonischem Kontakt mit dem Makler gestanden.

61 Zu der versehentlich falschen Angabe der Laufleistung des

62 Fahrzeugs sei es gekommen, weil er Halter zahlreicher Fahrzeuge

63 der Marke Fiat Ducato bzw. Peugeot gleicher Bauart sei.

64 Da er jedoch einen bezifferten Betrag von dem Beklagten gefordert

65 und dem Beklagten Unterlagen (TÜV-Protokoll und A5UPrüfbescheinigung)

66 überlassen hab e , aus denen einwandfrei

67 der Kilometerstand hervorgegangen sei, könne es nicht zweifelhaft

68 sein, daß er keinesfalls das Bestreben gehabt habe, eine

69 niedrigere Laufleistung anzugeben.

70 Der Wert des entwendeten Fahrzeugs betrage lt. ADAC-Bestätigung

71 12.150,- DM, der gestohlene Gepäckschaden belaufe sich

72 auf 9.980,- DM.

73 Der Kläger beantragt,

74 den Beklagten zu verurteilen, an ihn

75 22.140,- DM nebst 10,5 % Zinsen hieraus

76 seit dem 25.03.1999 zu zahlen.

77 Der Beklagte beantragt,

78 die Klage abzuweisen.

79 - 5 -

80 Der Beklagte bestreitet die vom Kläger behauptete Entwendung

81 des Fahrzeugs. Es lägen eine Reihe von Umständen v o r , die

82 gegen den behaupteten Diebstahl und gegen die Glaubwürdigkeit

83 des Klägers sprächen.

84 Dies seien die kurze Absteildauer von etwa 30 Minuten, der

85 Abstellort, ein öffentlicher Parkplatz in der Innenstadt

86 von Heilbronn, sowie Typ und Eigenschaften des bejahrten

87 Fahrzeugs. Das hohe Entdeckungsrisiko und ein wenig gefragter

88 Fahrzeugtyp liessen die Entwendung höchst fraglich

89 erscheinen.

90 Die zögerliche Reaktion des Klägers, alle für die Schadenbearbeitung

91 notwendigen Unterlagen vorzulegen und Informationen

92 zu erteilen, sei ebenfalls eine Ungereimtheit und Auffälligkeit,

93 weil sich so ein echtes Diebstahlsopfer nicht verhalte.

94 Zudem seien gefertigte Nachschlüssel nicht vorgelegt worden.

95 Nach dem von ihm,dem Beklagten, eingeholgten Schlüsselgutachten

96 des Sachverständigen Göth seien sowohl von einem

97 HauptSchlüssel als auch von einem Zusatzschlüssel mindestens

98 je ein Nachschlüssel gefertigt worden. Die auf den Schlüsseln

99 befindlichen Spuren einer Kopierfräsmaschine seien deutlich

100 erkennbar und nur von schwachen bis ausgeprägten Gebrauchsspuren

101 überlagert.

102 Darüberhinaus habe der Kläger falsche Angaben zur Laufleistung

103 des F*ahrzeugs gemacht. Die Korrektur nach 2 1/2

104 Jahren sei ebenfalls falsch gewesen, da nach nunmehrigem

105 Eingeständnis des Klägers die Laufleistung nicht 108.000 km,

106 sondern 120.000 km betragen habe.

107 - 6 -

108 Schließlich sei der Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger

109 am 10.05.1994 und die dann erst nach einem Jahr (26.05.1995)

110 erfolgte Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger ungereimt.

111 Im übrigen sei er auch bei nachgewiesenem Diebstahl wegen

112 vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers, insbesondere

113 der Falschangaben zur Schlüsselfrage und zur

114 Laufleistung, leistungsfrei.

115 Die Ermittlungsakte UJs 72326/96 Staatsanwaltschaft Heilbronn

116 hat zu Informationszwecken Vorgelegen und war Gegenstand der

117 mündlichen Verhandlung.

118 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

119 wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

120 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

121 Die Klage ist nicht begründet.

122 Dem Kläger steht für die - behauptete - Entwendung seines

123 Fahrzeugs Fiat Ducato am 28.12.1995 in Heilbronn kein Anspruch

124 auf Versicherungsleistungen gemäß § § 1, 49 VVG in

125 Verbindung mit §§ 12 Nr. 1 I b, 13 AKB zu.

126 Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß sein

127 Fahrzeug an jenem Tag in einer bedingungsgemäß versicherten

128 Weise entwendet worden ist, muß der Beklagte keine Versicherungsleistungen

129 für diesen K f z .-Diebstahl erbringen, da er

130 jedenfalls - gemäß § 7 I 2, V 4 AKB in Verbindung mit § 6

131 Abs. 3 VVG leistungsfrei ist.

132 - 7 -

133 Nach § 7 1 2 Satz 1 AKB ist jeder Versicherungsfall dem

134 Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche

135 schriftlich anzuzeigen. Der Beklagte hat in der Klageerwiderungsschrift

136 im einzelnen erläutert, ohne daß der Kläger

137 dem entgegengetreten wäre, daß ihm die nur oberflächlich

138 ausgefüllte und unterschriebene Schadenanzeige des Klägers

139 mit Datum vom 20.08.1996 und damit nahezu 8. Monate nach

140 dem behaupteten Schadensfall zugegangen ist. Die von dem

141 Beklagten geforderten Unterlagen (z.B. Anschaffungsrechnung

142 und Inspektionsrechnungen) sowie der ausgefüllte Zusatzfragebogen

143 sind von dem Kläger trotz mehrfacher Erinnerung sogar

144 erst im Februar 1999 und damit mehr als 3 Jahre nach dem

145 Schadenfall dem Beklagten übersandt worden.

146 Zwar hat der Kläger geltend gemacht, er sei vielbeschäftigt

147 und daher sei aus Zeitgründen die Korrespondenz ins Stocken

148 geraten, zumal der Versicherungsmakler ihm erklärt habe,

149 er brauche sich nicht zu beeilen. Abgesehen davon, daß der

150 Kläger ausweislich des Schreibens des Maklers vom 07.05.1997

151 auf dessen mehrfache Erinnerungen nicht reagiert hat, entlastet

152 ihn das nicht. Denn es kann dem Kläger, der einen

153 Handel mit Druckgußteilen sowie einen Kfz.-Handel und

154 eine K f z .-Vermietung betreibt (Bl. 46), nicht abgenommen

155 werden, daß ihm nicht bewußt war, daß das Interesse des

156 Versicherers die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts des

157 Schadenfalles verlangt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen,

158 daß der Kläger die Schadenanzeige und die von dem

159 Beklagten geforderten Unterlagen vorsätzlich erheblich verspätet

160 eingereicht h a t , so daß der Beklagte schon deshalb

161 gemäß § 6 Abs. 3 VVG wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung

162 leistungsfrei ist.

163 - 8 -

164 Dariiberhinaus hat der Kläger in der von ihm schließlich im

165 August 1996 eingereichten Schadenanzeige eine für die Abwicklung

166 des Schadenfalles relevante Falschangabe gemacht :

167 Den Kilometerstand des Fahrzeugs hat der Kläger in der

168 Schadenanzeige mit 80.000 angegeben und später, nämlich im

169 Februar 1999, auf 108.000 km korrigiert. Tatsächlich betrug

170 der Kilometerstand des Fahrzeugs zum Diebstahlszeitpunkt

171 - wie der Kläger nunmehr in der Klageschrift einräumt -

172 120.000 km.

173 Diese objektive Obliegenheitsverletzung des Klägers führt

174 zur Leistungsfreiheit des Beklagten. Denn der Kläger hat

175 vorsätzlich gehandelt. Er hat zur Überzeugung des Gerichts

176 den Kilometerstand bewußt und gewollt zu niedrig angegeben.

177 Bei der Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden

178 Obliegenheit wird ein vorsätzliches Fehlverhalten

179 des Versicherungsnehmers von Gesetzes wegen vermutet (Römer/

180 Langheidt, VVG, § 6 Rn. 94). Diese Vermutung hat der Kläger

181 nicht entkräftet.

182 Daß der Kläger wegen der Vielzahl der Fahrzeuge gleichen

183 Typs einem Irrtum erlegen sein könnte, liegt fern. Dagegen

184 spricht schon die Tatsache, daß er anläßlich der polizeilichen

185 Anzeige einen Kilometerstand von immerhin 82.300 km

186 angegeben hat. Damit läßt sich der in der Schadenanzeige

187 gegenüber dem Beklagten mit 80.000 bezifferte Kilometerstand,

188 zumal er ohne jeden relativierenden Zusatz gemacht wurde,

189 nicht vereinbaren.

190 Soweit der Kläger sich darauf beruft, dem Beklagten seien

191 Fahrzeugunterlagen, aus denen der richtige Kilometerstand

192 ersichtlich gewesen sei, vorgelegt worden, entlastet ihn

193 das nicht. Dies entbindet den Kläger nicht von seiner Ver -

194 9 -

195 pflichtung, gegenüber dem Beklagten wahrheitsgemäße Angaben

196 über Umstände zu machen, die auf den Wert des Fahrzeugs und

197 damit auf die Versicherungsleistung des Beklagten Einfluß

198 haben.

199 Die Angaben, über die der Kläger hier getäuscht h a t , können

200 für einen Versicherer von Bedeutung sein für seine Entscheidung,

201 ob er einen Versicherungsfall für nachgewiesen erachten

202 kann, ob er weitere.Nachweisungen und Nachforschungen benötigt

203 und welchen Wert des Fahrzeugs er der Bemessung oder

204 Entschädigung zugrundelegen k a n n . Die falschen Angaben waren

205 ihrer Art und den Umständen nach geeignet, Einfluß auf die

206 Entscheidung des Beklagten zu nehmen, ob und wie er den Versicherungsfall

207 reguliert.

208 Den - von dem Beklagten über die Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung

209 im Schadensformular vom 20.08.1996 zutreffend

210 belehrten - Kläger trifft an der Obliegenheitsverletzung

211 auch ein so erhebliches Verschulden, daß der völlige Verlust

212 der Versicherungsleistung gerechtfertigt ist. Daß der

213 Kläger nachträglich dem Beklagten im Februar 1999 angegeben

214 hat, der Wagen habe 108.000 km gefahren, beseitigt die

215 einmal begangene Obliegenheitsverletzung und deren gesetzliche

216 Folgen nicht, zumal auch diese Korrektur fehlerhaft

217 war. Denn der tatsächliche Kilometerstand betrug - wie der

218 Kläger heute einräumt - zum Diebstahlszeitpunkt 120.000.

219 Die Nebenentscheidungen folgen aus § § 9 1 , 7 0 9 , 108 ZPO.

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