Das Verkehrslexikon
Landgericht Düsseldorf v. 17.05.2000: Kilometerstand
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.05.2000 - 11 O 96/00) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger
zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung
kann auch durch die Bürgschaft
einer großen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht
Gründe:
werden.
1 T a t b e s t a n d :
2 Der Kläger unterhält für das 1994 gebraucht gekaufte Fahrzeug
3 Fiat Ducato (Ersatmzulassung 1990), amtliches Kennzeichen
4 ES - HU 486 5 , bei dem Beklagten eine Vollkaskoversicherung
5 ohne Selbstbeteiligung.
6 Am 28.12.1995 um 11,45 Uhr erstattete der Kläger bei der
7 Polizei in Heilbronn Diebstahlsanzeige betreffend den bei
8 dem Beklagten versicherten Fiat Ducato mit der Angabe, das
9 Fahrzeug sei an diesem Tag in der Zeit zwischen 10,30 Uhr
10 und 11.00 Uhr vom Parkplatz Karlstraße (Busbahnhof) in
11 Heilbronn entwendet worden. Den km-Stand bezifferte der
12 Kläger mit 82.300 gegenüber der Polizei.
13 Am 28.12.1995 zeigte der Kläger über den Versicherungsmakler
14 ECONOMIC-Hennings dem Beklagten den Schaden an. Der
15 Beklagte forderte den Kläger über dessen Versicherungsmakler
16 mit Schreiben vom 10.01.1996 a u f , einzelne Unterlagen
17 vorzulegen (Kfz.-Brief, Anschaffungsrechnung/Kaufvertrag,
18 Wartungs- und Inspektionsrechnungen etc.) und einen beigefügten
19 Fragebogen auszufüllen. Die am 20.08.1996 ausgefüllte
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21 Schadenanzeige sowie einzelne Unterlagen übersandte der
22 Kläger dem Beklagten. Die Laufleistung nannte er in der
23 Schadensanzeige mit 80.000 km. Mit Schreiben vom 02.09.1996
24 hat der Beklagte den Versicherungsmakler des Klägers um Nachreichung
25 des Zusatzfragebogens sowie der noch fehlenden Unterlagen
26 wie z.B. Anschaffungsrechnung, Inspektionsrechnungen.
27 Unter dem 23.10.1996 erinnerte der Beklagte an die Übersendung.
28 Nachdem der Beklagte nochmals am 14.01.1997 erinnert hatte,
29 teilte der Versicherungsmakler dem Beklagten am .07.05.1997
30 mit, daß der Kläger' nochmals angeschrieben worden sei, jedoch
31 die noch fehlenden Unterlagen bislang nicht vorgelegt habe.
32 Schließlich übersandte der Versicherungsmakler mit Schreiben
33 vom 08.02.1999 die noch fehlenden Unterlagen sowie die Ergänzung
34 der Schadenmeldung mit der Bemerkung :
35 "Der VN teilt telefonisch mit, daß er seinerzeit
36 versehentlich auf der Schadenanzeige als km-Stand
37 80.000 km angegeben habe. Richtig sei jedoch 108.000 km.
38 Der VN betont, daß dies versehentlich angegeben worden
39 s e i , er habe es damals nicht mehr genau gewußt."
40 In der Folgezeit lehnte der Beklagte durch Schreiben vom
41 25.03.1999 die Erbringung von Versicherungsleistungen ab.
42 Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten
43 Kaskoentschädigung für den von ihm behaupteten
44 Diebstahl seines Fahrzeugs Fiat Ducato.
45 Er trägt im wesentlichen vor :
46 Am 28.12.1995 habe er im Beisein seines Bruders Hans-Ulrich
47 Dörr gegen 11.00 Uhr auf einem offiziellen Parkplatz in
48 der Innenstadt von Heilbronn den Wagen verschlossen abgestellt
49 , um in einem Café eine Tasse Kaffee zu trinken. Vom
50 Café aus sei der Parkplatz nicht einsehbar gewesen. Als er
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52 um etwa 11,30 Uhr zum Parkplatz zurückgekehrt sei, sei das
53 Fahrzeug verschwunden gewesen.
54 Nachdem er pflichtgemäß noch am 28.12.1995 über den Versicherungsmakler
55 den Schaden dem Beklagten angezeigt habe, sei
56 die Korrespondenz aus Zeitgründen - er sei ein vielbeschäftigter
57 Mann - ins Stocken geraten. Die dann nachträglich eingereichten
58 Erklärungen und Unterlagen seien auch ohne Einfluß auf die
59 Ermittlungen des Beklagten gewesen. Im übrigen habe er regelmäßig
60 in telefonischem Kontakt mit dem Makler gestanden.
61 Zu der versehentlich falschen Angabe der Laufleistung des
62 Fahrzeugs sei es gekommen, weil er Halter zahlreicher Fahrzeuge
63 der Marke Fiat Ducato bzw. Peugeot gleicher Bauart sei.
64 Da er jedoch einen bezifferten Betrag von dem Beklagten gefordert
65 und dem Beklagten Unterlagen (TÜV-Protokoll und A5UPrüfbescheinigung)
66 überlassen hab e , aus denen einwandfrei
67 der Kilometerstand hervorgegangen sei, könne es nicht zweifelhaft
68 sein, daß er keinesfalls das Bestreben gehabt habe, eine
69 niedrigere Laufleistung anzugeben.
70 Der Wert des entwendeten Fahrzeugs betrage lt. ADAC-Bestätigung
71 12.150,- DM, der gestohlene Gepäckschaden belaufe sich
72 auf 9.980,- DM.
73 Der Kläger beantragt,
74 den Beklagten zu verurteilen, an ihn
75 22.140,- DM nebst 10,5 % Zinsen hieraus
76 seit dem 25.03.1999 zu zahlen.
77 Der Beklagte beantragt,
78 die Klage abzuweisen.
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80 Der Beklagte bestreitet die vom Kläger behauptete Entwendung
81 des Fahrzeugs. Es lägen eine Reihe von Umständen v o r , die
82 gegen den behaupteten Diebstahl und gegen die Glaubwürdigkeit
83 des Klägers sprächen.
84 Dies seien die kurze Absteildauer von etwa 30 Minuten, der
85 Abstellort, ein öffentlicher Parkplatz in der Innenstadt
86 von Heilbronn, sowie Typ und Eigenschaften des bejahrten
87 Fahrzeugs. Das hohe Entdeckungsrisiko und ein wenig gefragter
88 Fahrzeugtyp liessen die Entwendung höchst fraglich
89 erscheinen.
90 Die zögerliche Reaktion des Klägers, alle für die Schadenbearbeitung
91 notwendigen Unterlagen vorzulegen und Informationen
92 zu erteilen, sei ebenfalls eine Ungereimtheit und Auffälligkeit,
93 weil sich so ein echtes Diebstahlsopfer nicht verhalte.
94 Zudem seien gefertigte Nachschlüssel nicht vorgelegt worden.
95 Nach dem von ihm,dem Beklagten, eingeholgten Schlüsselgutachten
96 des Sachverständigen Göth seien sowohl von einem
97 HauptSchlüssel als auch von einem Zusatzschlüssel mindestens
98 je ein Nachschlüssel gefertigt worden. Die auf den Schlüsseln
99 befindlichen Spuren einer Kopierfräsmaschine seien deutlich
100 erkennbar und nur von schwachen bis ausgeprägten Gebrauchsspuren
101 überlagert.
102 Darüberhinaus habe der Kläger falsche Angaben zur Laufleistung
103 des F*ahrzeugs gemacht. Die Korrektur nach 2 1/2
104 Jahren sei ebenfalls falsch gewesen, da nach nunmehrigem
105 Eingeständnis des Klägers die Laufleistung nicht 108.000 km,
106 sondern 120.000 km betragen habe.
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108 Schließlich sei der Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger
109 am 10.05.1994 und die dann erst nach einem Jahr (26.05.1995)
110 erfolgte Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger ungereimt.
111 Im übrigen sei er auch bei nachgewiesenem Diebstahl wegen
112 vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers, insbesondere
113 der Falschangaben zur Schlüsselfrage und zur
114 Laufleistung, leistungsfrei.
115 Die Ermittlungsakte UJs 72326/96 Staatsanwaltschaft Heilbronn
116 hat zu Informationszwecken Vorgelegen und war Gegenstand der
117 mündlichen Verhandlung.
118 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
119 wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
120 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
121 Die Klage ist nicht begründet.
122 Dem Kläger steht für die - behauptete - Entwendung seines
123 Fahrzeugs Fiat Ducato am 28.12.1995 in Heilbronn kein Anspruch
124 auf Versicherungsleistungen gemäß § § 1, 49 VVG in
125 Verbindung mit §§ 12 Nr. 1 I b, 13 AKB zu.
126 Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß sein
127 Fahrzeug an jenem Tag in einer bedingungsgemäß versicherten
128 Weise entwendet worden ist, muß der Beklagte keine Versicherungsleistungen
129 für diesen K f z .-Diebstahl erbringen, da er
130 jedenfalls - gemäß § 7 I 2, V 4 AKB in Verbindung mit § 6
131 Abs. 3 VVG leistungsfrei ist.
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133 Nach § 7 1 2 Satz 1 AKB ist jeder Versicherungsfall dem
134 Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche
135 schriftlich anzuzeigen. Der Beklagte hat in der Klageerwiderungsschrift
136 im einzelnen erläutert, ohne daß der Kläger
137 dem entgegengetreten wäre, daß ihm die nur oberflächlich
138 ausgefüllte und unterschriebene Schadenanzeige des Klägers
139 mit Datum vom 20.08.1996 und damit nahezu 8. Monate nach
140 dem behaupteten Schadensfall zugegangen ist. Die von dem
141 Beklagten geforderten Unterlagen (z.B. Anschaffungsrechnung
142 und Inspektionsrechnungen) sowie der ausgefüllte Zusatzfragebogen
143 sind von dem Kläger trotz mehrfacher Erinnerung sogar
144 erst im Februar 1999 und damit mehr als 3 Jahre nach dem
145 Schadenfall dem Beklagten übersandt worden.
146 Zwar hat der Kläger geltend gemacht, er sei vielbeschäftigt
147 und daher sei aus Zeitgründen die Korrespondenz ins Stocken
148 geraten, zumal der Versicherungsmakler ihm erklärt habe,
149 er brauche sich nicht zu beeilen. Abgesehen davon, daß der
150 Kläger ausweislich des Schreibens des Maklers vom 07.05.1997
151 auf dessen mehrfache Erinnerungen nicht reagiert hat, entlastet
152 ihn das nicht. Denn es kann dem Kläger, der einen
153 Handel mit Druckgußteilen sowie einen Kfz.-Handel und
154 eine K f z .-Vermietung betreibt (Bl. 46), nicht abgenommen
155 werden, daß ihm nicht bewußt war, daß das Interesse des
156 Versicherers die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts des
157 Schadenfalles verlangt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen,
158 daß der Kläger die Schadenanzeige und die von dem
159 Beklagten geforderten Unterlagen vorsätzlich erheblich verspätet
160 eingereicht h a t , so daß der Beklagte schon deshalb
161 gemäß § 6 Abs. 3 VVG wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung
162 leistungsfrei ist.
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164 Dariiberhinaus hat der Kläger in der von ihm schließlich im
165 August 1996 eingereichten Schadenanzeige eine für die Abwicklung
166 des Schadenfalles relevante Falschangabe gemacht :
167 Den Kilometerstand des Fahrzeugs hat der Kläger in der
168 Schadenanzeige mit 80.000 angegeben und später, nämlich im
169 Februar 1999, auf 108.000 km korrigiert. Tatsächlich betrug
170 der Kilometerstand des Fahrzeugs zum Diebstahlszeitpunkt
171 - wie der Kläger nunmehr in der Klageschrift einräumt -
172 120.000 km.
173 Diese objektive Obliegenheitsverletzung des Klägers führt
174 zur Leistungsfreiheit des Beklagten. Denn der Kläger hat
175 vorsätzlich gehandelt. Er hat zur Überzeugung des Gerichts
176 den Kilometerstand bewußt und gewollt zu niedrig angegeben.
177 Bei der Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden
178 Obliegenheit wird ein vorsätzliches Fehlverhalten
179 des Versicherungsnehmers von Gesetzes wegen vermutet (Römer/
180 Langheidt, VVG, § 6 Rn. 94). Diese Vermutung hat der Kläger
181 nicht entkräftet.
182 Daß der Kläger wegen der Vielzahl der Fahrzeuge gleichen
183 Typs einem Irrtum erlegen sein könnte, liegt fern. Dagegen
184 spricht schon die Tatsache, daß er anläßlich der polizeilichen
185 Anzeige einen Kilometerstand von immerhin 82.300 km
186 angegeben hat. Damit läßt sich der in der Schadenanzeige
187 gegenüber dem Beklagten mit 80.000 bezifferte Kilometerstand,
188 zumal er ohne jeden relativierenden Zusatz gemacht wurde,
189 nicht vereinbaren.
190 Soweit der Kläger sich darauf beruft, dem Beklagten seien
191 Fahrzeugunterlagen, aus denen der richtige Kilometerstand
192 ersichtlich gewesen sei, vorgelegt worden, entlastet ihn
193 das nicht. Dies entbindet den Kläger nicht von seiner Ver -
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195 pflichtung, gegenüber dem Beklagten wahrheitsgemäße Angaben
196 über Umstände zu machen, die auf den Wert des Fahrzeugs und
197 damit auf die Versicherungsleistung des Beklagten Einfluß
198 haben.
199 Die Angaben, über die der Kläger hier getäuscht h a t , können
200 für einen Versicherer von Bedeutung sein für seine Entscheidung,
201 ob er einen Versicherungsfall für nachgewiesen erachten
202 kann, ob er weitere.Nachweisungen und Nachforschungen benötigt
203 und welchen Wert des Fahrzeugs er der Bemessung oder
204 Entschädigung zugrundelegen k a n n . Die falschen Angaben waren
205 ihrer Art und den Umständen nach geeignet, Einfluß auf die
206 Entscheidung des Beklagten zu nehmen, ob und wie er den Versicherungsfall
207 reguliert.
208 Den - von dem Beklagten über die Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung
209 im Schadensformular vom 20.08.1996 zutreffend
210 belehrten - Kläger trifft an der Obliegenheitsverletzung
211 auch ein so erhebliches Verschulden, daß der völlige Verlust
212 der Versicherungsleistung gerechtfertigt ist. Daß der
213 Kläger nachträglich dem Beklagten im Februar 1999 angegeben
214 hat, der Wagen habe 108.000 km gefahren, beseitigt die
215 einmal begangene Obliegenheitsverletzung und deren gesetzliche
216 Folgen nicht, zumal auch diese Korrektur fehlerhaft
217 war. Denn der tatsächliche Kilometerstand betrug - wie der
218 Kläger heute einräumt - zum Diebstahlszeitpunkt 120.000.
219 Die Nebenentscheidungen folgen aus § § 9 1 , 7 0 9 , 108 ZPO.
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