Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 12.05.2000: Sonderrechte (Einsatzfahrzeuge)
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12.05.2000 - 8 A 2698/99) hat entschieden:
Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
Tenor:
Soweit das Verfahren hinsichtlich der beantragten
Ausnahmegenehmigung für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen in der
Hauptsache erledigt ist, wird es eingestellt. Insoweit ist das Urteil des
Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 1999 unwirksam.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
22. April 1999 teilweise geändert.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 27. März
1996 und des Widerspruchsbescheides vom 2. August 1996 verpflichtet, den Klägern
die beantragten Ausnahmegenehmigungen mit dem Inhalt zu erteilen, dass für im
Zusammenhang mit Organtransplantationen durchzuführende Ärztetransporte das
von ihnen betriebene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen mit
Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn ausgerüstet
werden darf und von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Die Kläger führen in der Form einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts mit eigenen Fahrzeugen u.a. Organ- und
Ärzteteamtransportfahrten durch.
3 Mit Schreiben vom 26. Juni 1995 und 16. Januar 1996
beantragten sie bei der Beklagten die "Erteilung von
Blaulichtgenehmigungen" für zwei Kraftfahrzeuge zum Zwecke des
Einsatzes von Organ- und Ärzteteamtransportfahrten. Unter dem
21. Februar 1996 begründeten die Kläger ihren Antrag wie
folgt: Zunächst würden Blut- bzw. Gewebeproben zur Typisierung
vom Spenderkrankenhaus zum Labor gefahren. Nach deren Analyse
und Ermittlung eines Empfängers reisten die für die
Transplantation verantwortlichen Ärzte vom Krankenhaus des
Organempfängers per Flugzeug zum nächstgelegenen Flughafen,
von wo aus sie per Kraftfahrzeug zum Krankenhaus des
Organspenders befördert würden. Nach der Organentnahme würden
die Ärzte mit dem entnommenen Organ wieder zum Flughafen
zurückgefahren. Aufgrund der nur sehr beschränkten Haltbarkeit
von Organen außerhalb des menschlichen Körpers (Ischämiezeit)
sei bei diesen Transportfahrten stets Eile geboten; außerdem
werde teilweise bereits mit der Operation des Organempfängers
begonnen, während sich das Organ noch auf dem Transportweg
befinde. Die für die Transportfahrten eingeplanten Fahrzeuge
würden ausschließlich für diesen Zweck angeschafft und nur
dafür zur Verfügung stehen. Ergänzend führten die Kläger mit
Schreiben vom 22. März 1996 aus, dass nach ihrer Schätzung ca.
zwei bis drei Aufträge pro Woche erteilt würden. Überdies
würden sie sich gegenüber jedem Auftraggeber vertraglich
verpflichten, keine Aufträge abzulehnen, sofern Fahrzeuge
einsatzbereit zur Verfügung stünden.
4 Mit Bescheiden vom 27. März 1996 erteilte die Beklagte den
Klägern Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 StVZO und § 46
Abs. 2 StVO von den Vorschriften der §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3
StVZO und § 35 StVO für die Fahrzeuge mit den amtlichen
Kennzeichen. Die Genehmigungen hatten zum Inhalt, dass die
Fahrzeuge mit ein oder zwei Kennleuchten für blaues Blinklicht
(Rundumlicht) und mit mindestens einer Warneinrichtung mit
einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz
(Einsatzhorn) ausgerüstet sein durften. Blaues Blinklicht
zusammen mit dem Einsatzhorn dürfe nur zur Beförderung von zur
Transplantation vorgesehenen menschlichen Organen (und
gegebenenfalls begleitenden Ärzte) verwendet werden, wenn
höchste Eile geboten sei, um Menschenleben zu retten oder
schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. In diesem Fall sei
das Fahrzeug von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
befreit. Die Sonderrechte dürften nach § 35 Abs. 8 StVO nur
unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ausgeübt werden. Sonder- und Wegerechte dürften
nicht in Anspruch genommen werden, soweit lediglich Personen
befördert würden.
Die Ausnahmegenehmigungen waren bis zum 30. April 1997
befristet. Wegen der übrigen den Genehmigungen beigefügten
Nebenbestimmungen wird auf den Inhalt der Bescheide Bezug
genommen.
5 Mit Widerspruch vom 25. April 1996 wandten sich die Kläger
dagegen, dass die erteilten Genehmigungen nicht den Transport
von Ärzteteams ohne gleichzeitigen Organtransport umfassten.
Auch auf dem Transport vom Flughafen zum Spenderkrankenhaus
sei teilweise höchste Eile geboten, damit das Organ
rechtzeitig entnommen werden könne. Die Entscheidung, ob
Blaulichteinsatz notwendig sei, müsse dem transplantierenden
Ärzteteam überlassen werden.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 1996 wies die
Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie an,
einer Ausnahmegenehmigung von § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO für den
Transport von Ärzteteams stehe der eindeutig nur auf die
Beförderung von Blutkonserven gerichtete Wortlaut der
Vorschrift entgegen. Der Organtransport sei hiermit
vergleichbar, der alleinige Transport von Ärzteteams jedoch
vom Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Eine
Ausnahmegenehmigung entspreche insoweit auch nicht der
Zielsetzung der Norm. Vielmehr könne bei dem alleinigen
Transport von Ärzten auf dem Dach des Fahrzeuges ein nach vorn
und hinten wirkendes Schild mit der Aufschrift "Arzt
Nothilfeeinsatz" angebracht werden, das gelbes Blinklicht
ausstrahle. In besonders dringenden Fällen könne auf den
herkömmlichen Rettungsdienst oder die Polizei zurückgegriffen
werden. Angesichts der anzunehmenden Häufigkeit der Aufträge
wäre eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht
auszuschließen, wenn über den Organtransport hinaus auch für
reine Ärzteteamtransporte Sonderrechte in Anspruch genommen
würden. Praktisches Erfahrungswissen der Polizei und aktuelle
Ergebnisse der Verkehrsunfallforschung zeigten, dass die
Begegnung mit Einsatzfahrzeugen für die übrigen
Verkehrsteilnehmer eine besondere Situation darstelle, die
häufig infolge unkontrollierten und unangemessenen Verhaltens
zu kritischen Verkehrssituationen führe. Das Unfallrisiko sei
hierbei um ein Vielfaches höher als bei einer Fahrt ohne
Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. Ferner sei eine
gewisse "Ignoranz" der Sonderrechte bei den
Verkehrsteilnehmern bei allzu häufiger Benutzung zu
befürchten. Deshalb werde die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen sehr restriktiv gehandhabt.
7 Mit der am 21. August 1996 erhobenen Klage haben die Kläger
ergänzend geltend gemacht, in ihrer rechtmäßigen
Berufsausübung unzulässigerweise eingeschränkt worden zu sein.
Da der Verordnungsgeber die Möglichkeiten der Organ- und
Ärzteteamtransporte nicht geregelt habe, stehe § 52 Abs. 3
Nr. 5 StVZO entgegen der Auffassung der Beklagten einer
Genehmigung nicht entgegen. Die Zielsetzung der Vorschrift sei
dahingehend zu interpretieren, dass Fahrzeuge für den
Transport bei lebensrettenden Maßnahmen bereitstehen müssten.
Hierzu gehörten neben Organtransporten auch
Ärzteteamtransporte. Der Hinweis auf den möglichen Einsatz des
Schildes mit der Aufschrift "Arzt Nothilfeeinsatz" helfe nicht
weiter, weil diese Berechtigung personenbezogen sei, also
einem einzelnen Arzt erteilt werde. Ihre Transporte würden
aber mit ständig wechselnden Ärzten durchgeführt. Hinzu komme,
dass das Schild nicht mit Sonderrechten verbunden sei, also
namentlich bei einem Verkehrsstau nicht zu einem schnelleren
Transport führen könne.
Das von der Beklagten in Bezug genommene Rettungsdienstgesetz
regele lediglich die Notfallrettung und den Krankentransport.
Außerdem setzten die Rettungsdienste in der Regel junge und
unerfahrene Zivildienstleistende ein, mit deren Einsatz eine
erhöhte Gefährdung verbunden sei. Die Kläger trügen hingegen
mit der von ihnen angestrebten Professionalisierung eher zur
Sicherheit im Straßenverkehr bei. Soweit die Beklagte darauf
verweise, im Einzelfall könne die Polizei in Anspruch genommen
werden, sei dem entgegenzuhalten, dass die von ihr angeführten
Gefahren für die Verkehrssicherheit dann nur verlagert würden.
Die potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestehe
immer, unabhängig davon, wer die Fahrt durchführe. Sie - die
Kläger - könnten indes seit August 1996 mehr als
100 Einsatzfahrten ohne Unfall vorweisen. Aus § 1 PolG NW
ergebe sich außerdem eine Zuständigkeit der Polizei nicht,
weil es sich bei Ärzteteamtransporten nicht um Gefahrenabwehr
handele. Denn diese Transportfahrten zum Schutz privater
Rechte des Organempfängers könnten auch ohne polizeiliche
Hilfe verwirklicht werden; die Vollzugshilfe gemäß
§§ 47 bis 49 PolG NW entfalle mangels Behördeneigenschaft des
Ärzteteams.
Schließlich bestehe die Notwendigkeit, dass das implantierende
Ärzteteam auch die Explantation des Organs vornehme, damit der
Operationserfolg gewährleistet sei. Denkbar sei auch, dass ein
Organempfänger dringend ein lebensrettendes Organ benötige, so
dass Transportzeiten weitestgehend verkürzt werden müssten.
Mit Schriftsatz vom 9. November 1998 haben die Kläger darauf
hingewiesen, fast 800 Einsatzfahrten ohne Unfall durchgeführt
zu haben. Damit sei der Einwand der Beklagten, durch ihre
Einsatzfahrten sei ein höheres Gefährdungspotential als bei
Einsätzen durch geschulte Polizeibeamte oder Rettungssanitäter
zu erwarten, ausgeräumt.
8 Die Kläger haben beantragt,
9 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide
vom 27. März 1996 und des
Widerspruchsbescheides vom 2. August 1996 zu
verpflichten, ihnen eine Ausnahmegenehmigung
gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO i.V.m. § 46 Abs. 2
StVO mit dem Inhalt zu erteilen, dass im Falle einer
Organtransplantation Sonderrechte auch bei
Ärzteteamtransporten auf besondere Anweisung
eines Arztes in Anspruch genommen werden
dürfen.
10
Die Beklagte hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung für den Ärztetransfer sei nicht
gerechtfertigt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die rasche
Ankunft des Ärzteteams die Entnahme des Organs beschleunigen
könne, da vorstellbar sei, dass in der Fachklinik bereits
während der Anreise des auswärtigen Ärzteteams mit der
Explantation begonnen werden könne. Im Notfall könne auf
Sonderrechtsfahrzeuge des Rettungsdienstes oder der Polizei
zurückgegriffen werden. Auch wenn Ärztetransporte nicht zu den
regelmäßigen Aufgaben des Rettungsdienstes zählten, stünde
dieser schon nach dem Nothilfegedanken bereit. Der Beklagten
sei kein Fall bekannt, in dem eine Organtransplantation mit
negativen Folgen für den organempfangenden Patienten
gescheitert wäre, weil kein Sonderrechtsfahrzeug zur Verfügung
gestanden hätte.
Der Vortrag der Kläger, Rettungsdienstorganisationen setzten
unerfahrene Zivildienstleistende ein, sei unzutreffend, weil
als Fahrer nur ausgebildete Rettungshelfer in Frage kämen.
Die Kläger auch würden auch nicht in ihren Rechten aus Art. 12
Abs. 1 GG verletzt. Die Berufsausübungsregelung diene
sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und
sei auch verhältnismäßig.
13 Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt Bezug
genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage
abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger zu 1. am 19. Mai 1999
und dem Kläger zu 2. am 6. Mai 1999 zugestellt worden.
14 Auf den am 7. Juni 1999 eingegangenen Antrag der Kläger hat
der Senat mit Beschluss vom 5. Januar 2000, den Klägern
zugestellt am 14. Januar 2000, die Berufung zugelassen.
15 Mit ihrer am 9. Februar 2000 eingegangenen
Berufungsbegründung verweisen die Kläger ergänzend darauf,
dass sie aufgrund der erteilten Genehmigungen bislang über
1000 Fahrten durchgeführt hätten. Auch soweit sie dabei
Sonderrechte in Anspruch genommen hätten, seien sie nicht in
einen Unfall verwickelt worden.
16 Nachdem die Kläger das Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen aus ihrem Bestand genommen haben, haben die
Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für
erledigt erklärt.
17
Im Übrigen beantragen die Kläger nunmehr,
18 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres
Bescheides vom 27. März 1996 und des
Widerspruchsbescheides vom 2. August 1996 zu
verpflichten, ihnen Ausnahmegenehmigungen mit
dem Inhalt zu erteilen, dass für im Zusammenhang
mit Organtransplantationen durchzuführende
Ärztetransporte das von ihnen betriebene
Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen mit
Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und
Einsatzhorn ausgerüstet werden darf und von den
Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit
wird.
19 Die Beklagte beantragt,
20 die Berufung zurückzuweisen.
21 Sie verweist darauf, die Notwendigkeit eines eiligen
Transports von Ärzten nicht in Abrede stellen zu wollen;
hierfür könne aber auf den Rettungsdienst oder die Feuerwehr
zurückgegriffen werden. Bei einer positiven Entscheidung sei
die Präzedenzfallwirkung auf vergleichbare Transporte von
medizinischem Personal zu bedenken.
22 Nachdem die Ausnahmegenehmigungen nach Angaben der
Beklagten zunächst im bisherigen Umfang bis zum 30. April 2000
verlängert worden waren, hat die Beklagte im Verlauf des
Berufungsverfahrens mitgeteilt, dass für das Fahrzeug eine
entsprechende weitere Verlängerung bis zum 30. April 2003
erteilt worden sei, während die Genehmigung für das Fahrzeug
ausgelaufen sei.
23 Der Senat hat Auskünfte der Ärztekammern Nordrhein und
Westfalen-Lippe zu Organ- und Ärzteteamtransporten eingeholt.
Auf das Auskunftsersuchen vom 12. Januar 2000 und die
Stellungnahmen der Ärztekammer Nordrhein vom 7. März 2000
sowie der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 13. März 2000 wird
Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er
den Sachverständigen Dr. D. (Sektionsleiter Transplantation an
der Universitätsklinik M.) angehört. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Niederschrift vom 12. Mai 2000 verwiesen.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
25
Entscheidungsgründe:
26 Das Verfahren ist, soweit es die Erteilung von
straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für das
Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen zum Gegenstand hatte,
durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der
Hauptsache erledigt. Es war daher insoweit in entsprechender
Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1
VwGO einzustellen. Ferner war auszusprechen, dass das Urteil
des Verwaltungsgerichts insoweit unwirksam geworden ist, § 173
VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO analog.
27 Im Übrigen ist die vom Senat zugelassene (§ 124 Abs. 2
VwGO) und auch sonst zulässige Berufung begründet.
28 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie noch
anhängig ist, zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der
begehrten Ausnahmegenehmigungen durch Bescheid vom 27. März
1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August
1996 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren
Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Den Klägern steht ein
Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen auch insoweit zu, als
im Zusammenhang mit einer Organtransplantation (reine)
Ärzteteamtransporte durchgeführt werden.
29 Anspruchsgrundlage für die Ausnahmegenehmigungen zur
Ausrüstung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen mit
Kennleuchten für blaues Blinklicht bzw. für die Befreiung von
Vorschriften für die Straßenverkehrs-Ordnung sind die
Bestimmungen der §§ 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 52 Abs. 3 und 55
Abs. 3 StVZO bzw. § 46 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 35 Abs. 5 a)
StVO. Die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigungen
durch die Beklagte ist ermessensfehlerhaft erfolgt (§ 114
Satz 1 VwGO). Die Erteilung jener Genehmigungen stellt die
einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung dar. Dies gilt
sowohl für die Ausnahmegenehmigungen zur Ausstattung des
Fahrzeuges mit blauem Blinklicht (I.) als auch für die
Inanspruchnahme von Sonderrechten durch Befreiung von
Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (II.).
30 I. Gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren
Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein
für bestimmte einzelne Antragsteller u.a. von der Vorschrift
des § 52 StVZO Ausnahmen genehmigen.
31 1. Die Kläger bedürfen einer Ausnahmegenehmigung nach § 70
Abs. 1 Nr. 1 StVZO, weil die von ihnen betriebenen
Kraftfahrzeuge nicht zu den Fahrzeugen zählen, die bereits
aufgrund der Entscheidung des Verordnungsgebers mit einer oder
mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht)
ausgerüstet sein dürfen (§ 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO).
32 Die hier allein in Betracht kommenden tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 oder 5 StVZO
sind nicht erfüllt.
33 a) Bei den zum Zwecke des Organ- und Ärztetransports
eingesetzten Fahrzeugen der Kläger handelt es sich nicht um
Fahrzeuge des Rettungsdienstes i.S.v. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
bzw. Nr. 4 StVZO.
34 Hiernach ist die Ausrüstung mit Kennleuchten
Einsatzfahrzeugen des Rettungsdienstes (Nr. 2) bzw.
Kraftfahrzeugen des Rettungsdienstes, die für Krankentransport
oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem
Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Nr. 4),
erlaubt.
35 Rettungsdienstfahrzeuge in diesem Sinne sind diejenigen,
die mit landesrechtlicher Genehmigung Fahrten zur Wahrnehmung
der in den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer
aufgeführten Aufgaben des Rettungsdienstes durchführen. Dies
folgt zwar nicht unmittelbar aus § 52 Abs. 3 StVZO. Denn der
Begriff des Rettungsdienstes ist dort nicht definiert, ebenso
wenig wie in anderen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen
(vgl. § 57 c Abs. 3 StVZO, § 35 Abs. 5 a) StVO). Auch den
Materialien zur StVZO kann insoweit nichts entnommen werden.
Namentlich hat der Verordnungsgeber im Zuge der Ergänzung des
§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO um die Worte "des
Rettungsdienstes" durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 1024) den Begriff in der amtlichen Begründung
nicht erläutert, sondern lediglich klargestellt, dass nicht
jedes als Krankenkraftwagen eingerichtete Fahrzeug
Kennleuchten für blaues Blinklicht führen darf.
36 Vgl. Vkbl. 1993, 614.
37 Aus § 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO lässt sich aber bereits
ableiten, dass Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes jedenfalls
jene sind, die für Krankentransport oder Notfallrettung
besonders eingerichtet sind. Es kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass mit den Einsatzfahrzeugen des
Rettungsdienstes i.S. der Nr. 2 der Vorschrift auch solche
Fahrzeuge gemeint sein können, die - wie die der Kläger -
keine Patienten befördern, sondern zum Transport von Organen
und ggf. Ärzten vorgesehen sind. Denn das von den Klägern
betriebene Unternehmen unterfällt nicht dem Begriff des
Rettungsdienstes, wie er im Wesentlichen einheitlich in den
Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer verwendet wird, die
für das Rettungswesen die Gesetzgebungskompetenz haben
(Art. 70 Abs. 1 GG). Der Rettungsdienst wird nach den insoweit
übereinstimmenden Regelungen der Landesgesetze von den
Kommunen oder mit entsprechender Genehmigung von Privaten
ausgeübt (vgl. für Nordrhein-Westfalen: §§ 6, 18 RettG vom 24.
November 1992 - GV NRW S. 458 -). Über eine solche
Genehmigung, am Rettungsdienst beteiligt zu sein, verfügen die
Kläger nicht, so dass es, rein formal betrachtet, bereits
deswegen an der Zugehörigkeit zum Rettungsdienst i.S.d. § 52
Abs. 3 StVZO fehlt. Die Kläger haben indes auch nichts dafür
vorgetragen, der Sache nach klassische Aufgaben des
Rettungsdienstes, nämlich Notfallrettung oder
Krankentransport, wahrnehmen zu wollen (§§ 18, 2 RettG). Der
Transport von Organen und den die Organtransplantation
durchführenden Ärzten zählt weder zu der in § 2 Abs. 1 RettG
umschriebenen Notfallrettung noch zum Krankentransport i.S.v.
§ 2 Abs. 2 RettG. Es handelt sich nämlich nicht um die
Durchführung der dort im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen an
Notfallpatienten und auch nicht um die Beförderung anderer
Kranker oder Verletzter. Da die in § 2 RettG verwendeten
Begriffe sich mit jenen in anderen Landesgesetzen decken,
38 vgl. etwa Art. 2 des Bayerischen
Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 10. August
1990 (GVBl. S. 282); § 1 Abs. 2 und 3 des
Rettungsdienstgesetzes des Landes Baden-
Württemberg (RDG) vom 19. November 1991 (GBl.
S. 713); § 2 Abs. 1 und 2 des Hessischen
Rettungsdienstgesetzes (HRDG) vom 5. April 1993
(GVBl. I S. 268); § 2 Abs. 1-3 des
Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes
(BbgRettG) vom 8. Mai 1992 (GVBl. I S. 170),
39 brauchte der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob zur
Auslegung des Begriffs "Rettungsdienst" in § 52 StVZO auf -
gegebenenfalls divergierende - landesrechtliche Vorschriften
zurückgegriffen werden kann.
40 Vgl. dazu: Nds. OVG, Urteil vom 26. November
1998 - 12 L 4158/97 -, S. 23 f. des Urteilsabdrucks
(UA); Petersen, NZV 1997, 249 ff.
41 b) Die von den Klägern eingesetzten Fahrzeuge sind - ohne
dass dies weiterer Erläuterung bedürfte - auch keine
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförderung von
Blutkonserven geeignet und nach den Fahrzeugscheinen als
Kraftfahrzeuge des Blutspendedienstes anerkannt sind (§ 52
Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO).
42 2. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung einer auch den
Transport von Transplantationsärzten umfassenden
Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, für die die
Beklagte als höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist (vgl. §
68 StVZO, § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der
zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung vom 6. Januar 1999 - GV NRW 1999 S. 32 -). Zwar steht
die Erteilung einer solchen Genehmigung im pflichtgemäßen
Ermessen der Beklagten (a). Diese hat aber ihr Ermessen nicht
ordnungsgemäß betätigt (b). Vielmehr ist den Klägern die
begehrte Ausnahmegenehmigung nicht nur für den Transport von
Organen und begleitenden Ärzten, sondern auch für die
Beförderung von Ärzteteams im Vorfeld von oder im Zusammenhang
mit Organtransplantationen zu erteilen, weil ausschließlich
eine solche Entscheidung ermessensgerecht ist (c).
43 a) Bei der Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung
steht der zuständigen Behörde ein Ermessen zu. Dabei ist das
in der Norm enthaltene Merkmal der Ausnahmesituation nicht als
eigenständige Tatbestandsvoraussetzung verselbständigt,
sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden
Ermessensentscheidung. Das entspricht der allgemeinen
Konzeption derartiger Ausnahmevorschriften. Denn die
Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt
den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles
mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot
zugrunde liegt.
44 So für die Ausnahmegenehmigung nach § 46
1997 - 3 C 5.97 -, S. 8 UA; Urteil vom 13. März 1997
- 3 C 2.97 -, Buchholz, 442.151 § 46 StVO Nr. 11 (S.
12); Senatsurteile vom 12. Juni 1996 - 25 A 199/96 -,
S. 19 f. UA, sowie vom 14. März 2000 - 8 A
5467/98 -, S. 8 f. UA.
45 Jene Ermessensentscheidung der Behörde kann das Gericht
gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob diese
das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in
einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
eingehalten hat.
46 b) Diese Prüfung ergibt, dass die Beklagte von ihrem
Ermessen in einer dem Zweck der Ausnahmevorschrift
zuwiderlaufenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ihr
Abwägungsvorgang erfasst nicht sämtliche für die
Ermessensentscheidung wesentlichen und dem Normzweck
entsprechenden Gesichtspunkte, weil sie in ihre Erwägungen
nicht hinreichend eingestellt hat, dass auch bei reinen
Ärzteteamtransporten höchste Eile zur Lebensrettung oder
Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden geboten sein
kann.
47 aa) Die zweckentsprechende Anwendung der
Ermessensermächtigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erfordert
grundsätzlich, dass die Behörde die mit dem Verbot verfolgten
öffentlichen Interessen den privaten Interessen des
Antragstellers unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit gegenüberstellt.
48 Zu § 46 StVO vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai
1987 - 7 C 60.85 -, Buchholz, 442.151 § 46 StVO Nr.
7 (S. 3); Senatsurteil vom 14. März 2000 - 8 A
5467/98 -, S. 9 UA.
49 Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um
besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei
strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend
berücksichtigt werden können. Die behördliche
Ermessensentscheidung hat einerseits zu beachten, ob die
Auswirkungen einer Ausnahmegenehmigung den Zielen des Verbots
nicht zuwider laufen, andererseits hat sie eine geltend
gemachte und bestehende Ausnahmesituation in diesem Lichte zu
gewichten.
50 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975
- 1 BvR 118/71 - BVerfGE 40, 371 (377); BVerwG,
Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, Buchholz,
442.151 § 46 StVO Nr. 10 (S. 7); Urteil vom 13. März
1997 - 3 C 2.97 -, Buchholz 442.151, § 46 StVO,
Nr. 11 (S. 12).
51 Bei ihrer Abwägung der gegenläufigen Interessen hatte die
Beklagte folgende sich aus der Auslegung des § 52 Abs. 3 StVZO
ergebende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Nach dem Wortlaut der Norm dürfen ausschließlich die im
Katalog des Satzes 1 enumerativ aufgeführten Kraftfahrzeuge
der dort angegebenen Dienste mit Kennleuchten für blaues
Blinklicht ausgestattet sein. Folge dieser Ausrüstung, mit der
eine Ausstattung mit einem Einsatzhorn gemäß § 55 Abs. 3 StVZO
zwingend verbunden ist, ist die Erlaubnis, diese
Signaleinrichtungen dann einzusetzen, wenn höchste Eile
geboten ist, namentlich um Menschenleben zu retten oder
schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (§ 38 Abs. 1 Satz 1
StVO). Die weiteren Voraussetzungen, unter denen der
Vorschrift zufolge Blaulicht und Signalhorn zum Einsatz kommen
dürfen, sind lediglich für Fälle hoheitlicher Tätigkeit etwa
durch Polizei oder Zoll oder aber für den Einsatz von
Feuerwehr und Katastrophenschutz in Betracht zu ziehen, die
hier nicht weiter von Interesse sind. Im Falle der Verwendung
jener Vorrichtungen steht den berechtigten Nutzern ein
Wegevorrecht des Inhalts zu, dass alle übrigen
Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben (§ 38
Abs. 1 Satz 2 StVO).
52 Diesen Regelungen können zunächst folgende Grundgedanken
entnommen werden: Der Normgeber hat die Notwendigkeit gesehen,
den Schutz hochrangiger Rechtsgüter dadurch zu gewährleisten,
dass er mittels Einsatzes von Blinkleuchten und Einsatzhorn
Vorrechte im Straßenverkehr einräumt. Dieser Einsatz wird
allerdings nur bestimmten Organisationen erlaubt, indem deren
Fahrzeuge mit derartigen Signaleinrichtungen ausgerüstet sein
dürfen. Dabei handelt es sich um solche Organisationen, die
typischerweise dem Schutz der in § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO
aufgeführten Rechtsgüter dienen. Den Katalog des § 52 Abs. 3
StVZO sieht der Verordnungsgeber grundsätzlich als ausreichend
zur Sicherung des Rechtsgüterschutzes an. Sinn und Zweck des
prinzipiellen Verbots der Fahrzeugausrüstung mit Blinkleuchten
und Einsatzhorn für alle nicht der Bestimmung des § 52 Abs. 3
StVZO unterfallenden (natürlichen oder juristischen) Personen
ist es, die Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen
Straßen zu gewährleisten, indem lediglich bestimmten
Fahrzeugen Sonderrechte i.S.v. § 38 Abs. 1 StVO gewährt
werden. Im Vordergrund steht die - auch von der Beklagten
angeführte - Erwägung, dass das Vorhandensein der
Blaulichtanlage die Gefahr des Fehlgebrauchs und sogar des
Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle erhöht.
Außerdem vermindert eine Inflationierung von Fahrzeugen, die
sich im Verkehr mit einer solchen Ausrüstung bewegen und damit
verkehrsrechtliche Privilegien beanspruchen können, die
Akzeptanz in der Bevölkerung und insbesondere der
Verkehrsteilnehmer.
53 Vgl. zu § 52 Abs. 3 Nr. 5: BVerwG, Urteil vom
19. Oktober 1999 - 3 C 40.98 -, S. 7 f. UA.
54 Diese Auslegung wird bestätigt durch die
Entstehungsgeschichte des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO. Mit
der Erweiterung des Katalogs der Berechtigten um
Kraftfahrzeuge des Blutspendedienstes durch
Änderungsverordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1615)
wollte der Verordnungsgeber dem Erfordernis Rechnung tragen,
den raschen Transport von Blutkonserven in dringenden Fällen
zu fördern, zugleich aber die Berechtigung auf
Spezialfahrzeuge beschränken, um die Wirkung des Blaulichts
nicht zu beeinträchtigen.
55 Vgl. die amtliche Begründung, VkBl. 1970,
832.
56 Mit dieser Zielsetzung steht die Norm auch mit ihrer
Ermächtigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 17 und Nr. 3 a) StVG) in
Einklang, wonach die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung auf öffentlichen Wegen und Straßen ein wesentliches
Ziel straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen ist.
57 Die Abwägung dieses Gemeinwohlinteresses mit den für die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung streitenden Interessen hat
sich daran zu orientieren, ob und inwieweit im Einzelfall eine
besondere Situation gegeben ist, die eine Ausnahme von den
Vorgaben des § 52 Abs. 3 StVZO rechtfertigt. Dabei ist in die
Ermessensbetätigung auf der einen Seite einzustellen, dass die
Bewilligung der Ausrüstung mit Blaulicht zugunsten anderer als
der in § 52 Abs. 3 StVZO genannten Kraftfahrzeuge restriktiv
gehandhabt werden muss, um den Gefahren für den Straßenverkehr
und dem Risiko sinkender Akzeptanz Rechnung zu tragen. Auf der
anderen Seite ist die Ermessensentscheidung maßgeblich daran
auszurichten, ob das Kraftfahrzeug, für das die
Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ebenso wie die Fahrzeuge
der von der vorgenannten Vorschrift erfassten Organisationen
typischerweise in Situationen eingesetzt wird, in denen zur
Lebensrettung oder Abwehr schwerster Gesundheitsgefahren
höchste Eile geboten ist.
58 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dagegen nicht
maßgeblich, ob der beabsichtigte Transport mit der Beförderung
von Blutkonserven i.S.v. § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO vergleichbar
ist. Beim Vorliegen eines solchen vergleichbaren Falles käme
schon eine entsprechende Anwendung jener Vorschrift ohne
Rückgriff auf § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO in Betracht. Die Prüfung
einer ausnahmsweisen Bewilligung einer Ausrüstung mit
Kennleuchten weist darüber hinaus: Wie dargelegt, kommt es
darauf an, ob der beabsichtigte Transport regelmäßig in
höchster Eile erfolgt, wie dies bei allen im Katalog des § 52
Abs. 3 Satz 1 StVZO Fallgruppen gegeben sein kann.
59 bb) Diese den Zweck des Ermessens bestimmenden Maßstäbe
zugrunde gelegt, ergibt sich Folgendes: Der ablehnenden
Entscheidung der Beklagten vom 27. März 1996 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 2. August 1996 liegt eine
fehlerhafte Ermessensausübung zugrunde, weil nicht sämtliche
erheblichen Belange in die Abwägung eingestellt wurden. Die
Einschränkung der beantragten Ausnahmegenehmigung auf den
Transport von Transplantationsorganen unter Ausschluss von
Fahrten, die nur der Beförderung von Transplantationsärzten
dienen, widerspricht dem Zweck der Ermessensermächtigung. An
diesem Abwägungsmangel leiden die angegriffenen Bescheide.
60 Nach den Erkenntnissen des Senats kann sich nicht nur beim
Organtransport, sondern auch beim Transfer von Ärzten zum
Spenderkrankenhaus die Notwendigkeit höchster Eile ergeben,
die einen Blaulichteinsatz zur Rettung von Menschenleben oder
Abwehr schwerer Gesundheitsschäden erfordern kann.
61 Die grundsätzlich gegebene Möglichkeit der besonderen
Eilbedürftigkeit eines - reinen - Ärtzteteamtransports hin zum
Spenderkrankenhaus folgt zunächst daraus, dass die
Explantation eines Organs vielfach durch das Ärzteteam
durchgeführt wird, das auch für dessen Implantation
verantwortlich ist. Nachdem der Hirntod eines Patienten
festgestellt worden ist, eine Organentnahme entsprechend dem -
putativen - Willen des Verstorbenen erfolgen kann und die in
Betracht kommenden Empfänger der verschiedenen Organe
feststehen, reisen i.d.R. mehrere Ärzteteams aus
unterschiedlichen Empfängerkrankenhäusern an. Ob Ex- und
Implantation eines Organs dann durch ein- und dasselbe
Ärzteteam erfolgen, hängt von den Erfordernissen des
Einzelfalles ab. Die Explantation im Spenderkrankenhaus durch
dortige Ärzte kann beispielsweise insgesamt daran scheitern,
dass die notwendigen technischen und personellen
Voraussetzungen - etwa in einem kleinen Krankenhaus - nicht
gegeben sind. In diesen Fällen müssen die Organe zwingend
durch ein qualifiziertes - regelmäßig das die spätere
Implantation durchführende - Ärzteteam entnommen werden.
Selbst dann, wenn die Organentnahme grundsätzlich durch Ärzte
des Spenderkrankenhauses vorgenommen werden kann, reisen
häufig Ärzteteams aus unterschiedlichen
Empfängerkrankenhäusern an, um die verschiedenen Organe auf
ihre Geeignetheit für den jeweiligen Empfänger zu überprüfen.
Namentlich beim Herzen wird diese Beurteilung regelmäßig nicht
dem Explantationsteam überlassen. Bei der Leber kann sich
insbesondere dann die Erforderlichkeit der Organentnahme durch
ein Implantationsteam ergeben, wenn diese für mehrere
Empfänger gesplittet wird, etwa um ¼ jenes Organs einem Kind
und ¾ einem Erwachsenen einzupflanzen. Derartige
Transplantationen, die bislang etwa 5% der Leberübertragungen
ausmachen, werden nach den Erkenntnissen des Senats erst seit
fünf Jahren durchgeführt und nur von wenigen Chirurgen
beherrscht.
62 Die Eilbedürftigkeit der Ärztetransfers auf dem Weg zum
Spenderkrankenhaus kann sich dabei aus verschiedenen Gründen
ergeben:
Die Fahrt zum Spender kann sich bereits im Hinblick auf dessen
Zustand als besonders dringlich erweisen. Ohnehin ist die
intensiv-medizinische Aufrechterhaltung der Herz-
/Kreislauffunktionen des Organspenders lediglich einige
Stunden bis Tage möglich. Dies ist u.a. abhängig von den
medizinischen Möglichkeiten vor Ort, dem Alter des Spenders
und dem Grund seines Versterbens sowie von eventuellen
Vorschädigungen der Organe.
In kritischen Fällen, in denen etwa der Kreislauf des Spenders
instabil ist, muss die Zeit bis zur Entnahme größtmöglich
verkürzt werden. Dies geschieht bereits dadurch, dass die
explantierenden Ärzte sich unmittelbar nach der ersten
Information über den Tod des Spenders im Wege eines sog.
Blitzstarts auf den Weg zum Spenderkrankenhaus begeben.
Blaulicht- und Signalhorneinsatz sind dann unumgänglich, um
einem Organversagen zuvorzukommen.
In weniger kritischen Fällen, in denen bei normalem Ablauf ca.
1 ½ Tage bis zum Beginn der Explantation benötigt werden und
regelmäßig noch ca. 1 ½ weitere Tage bis zur Implantation
verbleiben, ergibt sich die Notwendigkeit von
Blaulichttransfers zwar nicht ohne Weiteres. Sie kann aber
unter organisatorischen Gesichtspunkten erforderlich werden:
Vor der Explantation müssen gegebenenfalls verschiedene
Ärzteteams zur Entnahme mehrerer Organe benachrichtigt und
koordiniert werden. Hinzu kommt die Notwendigkeit der
Kooperation mit den Ärzten des Spenderkrankenhauses,
insbesondere des Anästhesisten. Des Weiteren müssen die
potentiellen Empfänger erreicht werden. Ist der Herzempfänger
nicht erreichbar, mit dessen Operation wegen der kurzen
Ischämiezeit beim Herzen bereits vor oder während der
Explantation begonnen werden muss, muss die Transplantation
insgesamt verschoben werden.
Andere Erschwerungen können sich daraus ergeben, dass im
Spenderkrankenhaus anderweitige Notfälle vorrangig behandelt
werden müssen. All diese denkbaren Schwierigkeiten können den
Einsatz des blauen Blinklichts im jeweiligen Einzelfall,
abhängig von dessen Besonderheiten, erforderlich machen.
Dringlich kann bereits der Weg zum Spender auch aus der Sicht
des Empfängers sein, wenn dieser dringend ein lebensrettendes
Organ benötigt. Das kann beispielsweise bei der Verpflanzung
der Leber der Fall sein, weil jenes Organ - einmal erkrankt -
medizinisch-technisch nur sehr bedingt erhalten werden kann.
In einer derartigen Situation kann erschwerend hinzutreten,
dass nur wenige Spezialisten für die Transplantation zur
Verfügung stehen.
Schließlich kann ein Bedürfnis nach dem Einsatz des Blaulichts
auch bei einem zunächst nicht besonders eiligen Transport
entstehen, beispielsweise wenn eine längere Fahrt in einem
Verkehrsstau so viel Zeit in Anspruch nähme, dass dadurch der
Erfolg der beabsichtigten Transplantation in Frage gestellt
würde. Hohem Verkehrsaufkommen - insbesondere in
Ballungszentren - oder ein unvorhersehbares Ereignis wie
unfallbedingte Staubildung muss im Einzelfall durch
Inanspruchnahme straßenverkehrsrechtlicher Sonderrechte
Rechnung getragen werden können.
63 All jene Umstände können den Erfolg von Ex- und
Implantation, für die ein enger zeitlicher Rahmen zur
Verfügung steht, gefährden, wenn nicht die Möglichkeit
besteht, Blaulicht in Verbindung mit Signalhorn zum Einsatz
bringen zu können. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach
der Anhörung des Sachverständigen Dr. D., der Sektionsleiter
Transplantation an der Universitätsklinik M. ist, in der
mündlichen Verhandlung, den schriftlichen Stellungnahmen der
Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe vom 7. März und 13.
März 2000 sowie dem Vortrag der Kläger fest. Der
Sachverständige hat ebenso wie die Ärztekammern die
Darstellung der Kläger bestätigt, dass für Ex- und
Implantation in vielen Fällen dasselbe Ärzteteam
verantwortlich ist; die Beklagte ist dem nicht weiter entgegen
getreten. Darüber hinaus hat der Sachverständige in der
mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und eingehend die
Möglichkeiten aufgezeigt, unter denen bei der Beförderung der
explantierenden Ärzte höchste Eile geboten sein kann, und
damit noch vertiefend verdeutlicht, was bereits in den
Ausführungen der Ärztekammern zum Ausdruck gekommen ist. Er
hat zugleich darauf hingewiesen, dass es durchaus Einsätze
geben kann, in denen keinerlei Blaulicht benötigt wird oder
aber sich der Blaulichteinsatz im Nachhinein als entbehrlich
erwiesen hat. Seine ausführlichen und plausiblen Äußerungen
haben jedoch die grundsätzliche Notwendigkeit der Ausrüstung
von für den Ärztetransfer vorgesehenen Kraftfahrzeugen mit
blauem Blinklicht und Einsatzhorn belegt. Diese resultiert
nach seiner - gleichfalls nachvollziehbaren - Auffassung auch
daraus, dass sich in Deutschland die Wartezeit auf ein
lebensrettendes Organ wegen der geringen Bereitschaft zur
Organspende zumeist auf mehrere Jahre erstreckt und seitens
der verantwortlichen Ärzte alles getan werden müsse, damit ein
Organ für den Empfänger nicht verloren gehe. In M. erfolgt
deshalb seinen Angaben und denen der Ärztekammer Westfalen-
Lippe zufolge der Transport eines Explantationsteams (soweit
nicht ohnehin per Hubschrauber) bereits derzeit häufig unter
Einsatz von Blaulicht. Wenn der Sachverständige den Anteil der
so genannten Blitzstarts, die wegen einer aus medizinischen
Gründen von vornherein bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit
erfolgen müssen, mit lediglich 10 - 15 vom Hundert der
Explantationen angibt, kann dies keine Bewertung dahingehend
rechtfertigen, dass die Anzahl derartiger Einsätze zu niedrig
sei, um die hier begehrten Ausnahmen als notwendig erscheinen
zu lassen. Denn zu diesen von vornherein besonders
eilbedürftigen Fällen kommen die Fallkonstationen hinzu, bei
denen sich - entsprechend den vorstehenden Ausführungen -
aufgrund medizinischer, verkehrsbedingter oder sonstiger
organisatorischer Schwierigkeiten nachträglich, während der
weiteren Vorbereitung der Explantation, eine höchste Eile im
Sinne von § 38 Abs. 1 StVO ergibt. Die Berücksichtigung dieser
vom Sachverständigen sehr gut nachvollziehbar dargelegten
Schwierigkeiten führt dazu, dass die überwiegende Anzahl der
Ärztetransporte mit Blaulicht erfolgt, wie der Sachverständige
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführte.
64 Stichhaltige Argumente, die seiner Einschätzung entgegen
gehalten werden könnten, sind von der Beklagten nicht
vorgetragen worden; derartige Anhaltspunkte sind auch sonst
nicht ersichtlich.
65 Überdies gebietet es der verfassungsrechtlich
gewährleistete Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) des
Organspenders, dass dessen Herz- und Kreislauffunktionen nicht
länger intensiv-medizinisch aufrechterhalten werden als
unbedingt notwendig, wenn auch dies nicht allein für den
Einsatz von Blaulicht ausschlaggebend sein darf. Unabhängig
davon, ob hirntote Menschen als sterbende Menschen oder als
Leichname anzusehen sind,
66 vgl. dazu Heun, JZ 1996, 213 ff.,
67 ist anerkannt, dass die Würde eines Menschen auch nach
seinem Tod Schutz genießt.
68 BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1
BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173 (194); Beschluss
vom 27. Juli 1993 - 2 BvR 1553/93 -, NJW 1994,
783; Beschluss vom 18. Januar 1994 - 2 BvR
1912/93 -, NJW 1994, 783 (784).
69 In Anbetracht dieses fortwirkenden Persönlichkeitsschutzes
ist es prinzipiell geboten, Organentnahmen mit größtmöglicher
Verkürzung von Transferzeiten durchzuführen und den
explantierenden Ärzten nötigenfalls den Weg zum Organspender
unter Blaulichteinsatz zu ermöglichen.
70 Der Einwand der Beklagten - die die grundsätzliche
Möglichkeit einer Eilbedürftigkeit eines Ärztetransports im
Einzelfall nicht von Vornherein in Abrede stellt -, im Notfall
seien Einsatzfahrzeuge der Polizei, des Rettungsdienstes oder
der Feuerwehr verfügbar, rechtfertigt als solcher keine
Versagung der auch für den Ärztetransport beantragten
Ausnahmegenehmigung. Die Kläger haben zu Recht darauf
hingewiesen, dass die von der Beklagten als Begründung der
Antragsablehnung angeführten Gefahren für die
Verkehrssicherheit dann nur verlagert würden. Überdies ist dem
Gebot des § 38 Abs. 1 StVO, blaues Blinklicht nur bei höchster
Eile zu verwenden, bereits immanent, dass die damit
ausgerüsteten Kraftfahrzeuge es lediglich ausnahmsweise in
einem derartigen besonderen Eilfall verwenden. Für einen
möglichen Missbrauch jenes Gebots gerade durch die Kläger hat
die Beklagte nichts vorgetragen; dafür ist auch sonst schon
deswegen nichts ersichtlich, weil die Kläger unter
Inanspruchnahme der erteilten Genehmigungen schon seit einigen
Jahren Blaulichtfahrten durchführen. Da die Fahrzeuge, für die
die Ausnahmegenehmigungen beantragt wurden, nach Angaben der
Kläger ausschließlich für Organ- und Ärztetransport eingesetzt
und von erfahrenen Fahrern gefahren werden, ist auch nichts
dafür erkennbar, dass die Signaleinrichtungen möglicherweise
missbräuchlich für andere Fahrten eingesetzt werden könnten.
Einem Missbrauch könnte im Übrigen durch geeignete behördliche
Maßnahmen bis hin zu einer Aufhebung der Bewilligung begegnet
werden.
Das Argument der Beklagten ist auch deshalb nicht
durchschlagend, weil sie nicht deutlich gemacht hat, warum
dieser Gesichtspunkt nur bei der in Rede stehenden
Ausnahmegenehmigung angeführt worden ist. Es ist nicht
konsistent, die Kläger bei der Entscheidung über die streitige
Genehmigung auf diese Ausweichmöglichkeit zu verweisen,
während dieser Aspekt für die erteilte Bewilligung offenbar
nur von untergeordneter Bedeutung war.
71 Damit ist auch das (grundsätzlich zutreffende) Argument der
Beklagten entkräftet, bei zu häufiger Benutzung der
Signaleinrichtungen sei eine gewisse "Ignoranz" - gemeint ist
offenbar ein Gewöhnungseffekt, der zu Nachlässigkeiten bei der
Befolgung des Gebots des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO führen könnte
- der übrigen Verkehrsteilnehmer gegenüber den die
Sonderrechte in Anspruch nehmenden Fahrzeugen zu befürchten.
Abgesehen davon, dass dieses Risiko aus Sicht der Beklagten
ebenso bestehen dürfte, wenn ein besonders eiliger
Ärzteteamtransport von Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr
durchgeführt würde, sind diese Dienste ebenso wie die Kläger
im eigenen Interesse gehalten, der Gefahr mangelnder Akzeptanz
durch eine strikte Beachtung der normativen Vorgaben des § 38
Abs. 1 StVO entgegenzuwirken.
72 Vor diesem Hintergrund bedurfte die Frage, ob
Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, der Polizei oder der
Feuerwehr bei Vorliegen eines besonderen Eilfalles für einen
Ärztetransfer überhaupt zur Verfügung stehen, keiner
abschließenden Klärung. Da - wie dargelegt - weder ein
Organtransport noch eine Ärztebeförderung zu den klassischen
Aufgaben des Rettungsdienstes zählt, erscheint ein Rückgriff
auf diesen ohnehin fraglich. Die Beklagte hat auch nichts
weiter dafür vorgetragen, ob ein Rettungsdienstfahrzeug bei
entsprechender Benachrichtigung ohne weiteres unter dem
Gesichtspunkt der Nothilfe bereitstünde oder die
Einsatzleitstelle im Einzelfall nicht auch auf Auslastung
aller Einsatzfahrzeuge oder mangelnde Kapazität verweisen
könnte. Ähnliche Erwägungen gelten für die Inanspruchnahme der
Feuerwehr, zu deren Aufgabenbereich die Hilfeleistung bei
anderen als den in Rede stehenden Notfällen gehört (vgl. § 1
FSHG) und die primär diese Aufgaben zu erfüllen hat. Der
Einsatz der Polizei zum Schutz privater Rechte ist überdies
ohnehin nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 1
Abs. 2 PolG NRW zulässig. Die Verwirklichung des Rechts auf
Leben oder Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ist aber im
vorliegenden Fall - wie die bereits erteilten Genehmigungen
zeigen - grundsätzlich auch ohne Polizei möglich, nämlich
durch die ausnahmsweise Benutzung von Blaulicht und
Einsatzhorn durch ein Privatunternehmen. Es ist nicht
konsequent, die Genehmigung nur für den Organtransport, nicht
aber für die ebenfalls möglicherweise lebenswichtige
Beförderung von Ärzten zur Organentnahme zu erteilen. Gerade
diese Entscheidung birgt die Gefahr von Verzögerungen durch
die Notwendigkeit der Benachrichtigung von Polizei oder
Rettungsdienst für die eine Fahrt und der Fahrer der
klägerischen Fahrzeuge für die andere Fahrt. Die Erlaubnis zu
der von den Klägern beabsichtigten Nutzung ihrer Fahrzeuge für
alle im Zusammenhang mit Organtransplantationen anfallenden
Fahrten schließt überdies von Vornherein Kompetenzkonflikte
etwa zwischen Rettungsdienst und Polizei in einem Fall aus, in
dem zur Lebensrettung höchste Eile geboten ist.
73 Nicht tragfähig ist ferner der Verweis der Beklagten auf
die mögliche Anbringung eines Schildes mit der Aufschrift
"Arzt Nothilfeeinsatz". Die Berechtigung, ein solches Schild
mit sich zu führen und zu verwenden, folgt aus § 52 Abs. 6
StVZO. Nach dieser durch die Änderungsverordnung vom 21. Juli
1969 (BGBl. I S. 845) eingefügten Vorschrift darf an
Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in
Notfällen unterwegs ist, während des Einsatzes ein nach vorn
und hinten wirkendes Schild mit einer Aufschrift "Arzt
Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes
Blinklicht ausstrahlt. Allerdings ist diese Berechtigung nach
der verordnungsrechtlichen Konstruktion personenbezogen und
bedarf der Erteilung einer Bescheinigung durch die
Zulassungsstelle (§ 52 Abs. 6 Satz 1 letzter Halbsatz, Sätze 2
und 3 StVZO). Die tatsächliche Möglichkeit, auf Ärztefahrten
zum Spenderkrankenhaus ein solches Schild zum Einsatz bringen
zu können, ist also bereits von der Nutzungsberechtigung eines
anwesenden Arztes abhängig. Diesbezüglich fehlt es bereits an
Ausführungen der Beklagten dazu, welchen und wie vielen Ärzten
eine solche Berechtigung erteilt wird, namentlich, ob Ärzte,
die im Krankenhaus tätig und deshalb regelmäßig nicht zu
Kranken oder Unfällen unterwegs sind, eine solche Berechtigung
erhalten können. Entsprechende Tatsachenfeststellungen wären
aber erforderlich gewesen, um die Ablehnung der
Ausnahmegenehmigungen (auch) mit dieser Begründung
rechtfertigen zu können. Von einer Aufklärung jener Umstände
im Berufungsverfahren konnte jedoch abgesehen werden, weil
auch die berechtigte Nutzung eines derartigen Schildes die
Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn nicht
ersetzen kann. Sinn und Zweck des § 52 Abs. 6 StVZO ist es,
durch die besondere Kenntlichmachung eines Arztfahrzeuges im
Notfalleinsatz an die Einsicht an die Verkehrsteilnehmer zu
appellieren, dem Arzt die Durchfahrt zu ermöglichen.
Sonderrechte sind damit nicht verbunden.
74 Vgl. die amtliche Begründung,
VkBl. 1969, 400.
75 Damit hängt es von der Einsichtsfähigkeit und -bereitschaft
des einzelnen Verkehrsteilnehmers ab, ob er durch sein
Fahrverhalten dem Arzt die Weiterfahrt ermöglicht oder nicht.
Hinzu kommt, dass das Arztfahrzeug keinerlei Sonderrechte in
Anspruch nehmen darf, also Lichtzeichen, Vorfahrtsschilder,
Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote etc. wie jeder
andere Verkehrsteilnehmer zu beachten hat. Die Möglichkeit,
wegen einer Übertretung der Verkehrsgebote und -verbote im
Einzelfall im Hinblick auf § 16 OWiG (rechtfertigender
Notstand) nicht mit einem Bußgeld belegt zu werden,
76 vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 26. November
1998 - 12 L 4158/97 -, S. 33 UA,
77 führt schon deshalb zu keiner anderen Betrachtungsweise,
weil der einzelne Arzt bei festgestellter Ordnungswidrigkeit
die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Notstandes
trägt. Es ist aber unzumutbar, ihm dies für jeden dieser
Einsätze, die er zur Lebensrettung tätigt, aufzubürden.
78 Zudem ist zu beachten, dass die Vorstellung des
Verordnungsgebers im Jahr 1969, die Verkehrsteilnehmer würden
dem Arztfahrzeug die Weiterfahrt ermöglichen, den heutigen
Realitäten nicht mehr hinreichend Rechnung trägt, die durch
stetige Zunahme des Verkehrsflusses und regelmäßige
Staubildung - zumal in Großstädten und deren Einzugsbereich -
gekennzeichnet sind. Unter solchen Bedingungen ist einem
Fahrzeug die ungehinderte Weiterfahrt ohne Inanspruchnahme von
Sonderrechten zumindest erschwert, wenn nicht gar unmöglich
gemacht.
79 Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass § 52
Abs. 6 StVZO erkennbar nicht auf den zum Zeitpunkt seiner
Einfügung noch nicht vordringlichen Sonderfall des
Ärztetransfers zur Vornahme einer Organtransplantation
zugeschnitten ist. Vielmehr regelt die Vorschrift den
Transport vom Arzt zum Kranken oder zur Unfallstelle außerhalb
der von § 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO erfassten Krankenbeförderung
oder Notfallrettung in Rettungsdienstfahrzeugen. Heutigen
verkehrsrechtlichen Erfordernissen durch Bewilligung einer
Ausnahme von § 52 Abs. 3 StVZO Rechnung tragen zu können, ist
aber gerade Sinn und Zweck des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO.
80 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 11
C 40/92 -, NVwZ-RR 1995, 169 (S. 170).
81 Die von der Beklagten im Berufungsverfahren angeführte
Gefahr einer Präzedenzfallwirkung auf vergleichbare Fälle ist
schließlich zur Rechtfertigung der ablehnenden Entscheidung
nicht geeignet. Insofern ermangelt es dem Vorbringen bereits
an einer konkreten Bezeichnung der gleich oder ähnlich
gelagerten Fallgestaltungen, die Veranlassung zu einer
ebenfalls positiven Bescheidung geben müssten. Die von dem
Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angeführten
Beispielsfälle (Pflegedienste oder einzelne Ärzte) dürften
eine Präzedenzwirkung jedenfalls nicht auslösen, weil sie sich
von dem vorliegenden Fall erkennbar unterscheiden. Dies gilt
schon deswegen, weil bei jenen Fahrten im Unterschied zu den
von den Klägern durchgeführten Fahrten keine geschulten Fahrer
zum Einsatz kommen dürften. Hinzu kommt, dass die
Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO in jenen Fällen
nicht erfüllt sein dürften. Denn wenn höchste Eilbedürftigkeit
zur Lebensrettung gegeben wäre, müsste in den angegebenen
Fällen gerade der Rettungsdienst zum Einsatz kommen, nicht
aber ein einzelner Arzt oder ein Pflegedienst.
82 c) Bei dieser Sachlage überwiegt das - nicht ausschließlich
private - Interesse der Kläger an der Erteilung der
beantragten Ausnahmegenehmigung das öffentliche Interesse am
grundsätzlichen Bestand des Verbots der Ausrüstung von anderen
als in § 52 Abs. 3 StVZO genannten Fahrzeugen mit Kennleuchten
für blaues Blinklicht derart, dass die Genehmigung zwingend zu
erteilen ist (Ermessensreduzierung auf Null).
83 Es handelt sich um einen atypischen Fall, dem nur durch die
Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen werden kann. Die
Interessen der Kläger, ihr Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen mit Signaleinrichtungen auszurüsten und diese
unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 StVO auch nutzen zu
dürfen, sind von solchem Gewicht, dass für eine Ablehnung der
Genehmigung kein Raum ist. Denn der Einsatz jener
Einrichtungen dient dem Schutz der höchstrangigen Rechtsgüter
von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Demgegenüber
treten die öffentlichen Belange an der Gewährleistung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zurück.
Gesichtspunkte, aus denen das Gewicht dieser
Allgemeininteressen eine Ablehnung der Ausnahmegenehmigung
doch zulassen könnte, sind unter den gegebenen Umständen nicht
ersichtlich.
84 Die von der Beklagten angeführten Erwägungen haben sich aus
den oben genannten Gründen als nicht tragfähig erwiesen. Den
Gefahren für den Straßenverkehr kann durch eine Versagung der
Genehmigung nicht begegnet werden, weil der Eilbedürftigkeit
der Ärztebeförderungen - wie dargelegt - durch den
Blaulichteinsatz anderer Dienste Rechnung zu tragen wäre, eine
Lösung, die wegen der angesprochenen Kompetenzkonflikte und
der Möglichkeit der Auslastung der angerufenen Dienste keine
geeignete Alternative darstellt. Aus diesem Grund ist auch der
Hinweis auf die befürchtete rückläufige Akzeptanz der
Verkehrsteilnehmer bei zunehmenden Blaulichtfahrten nicht von
solchem Gewicht, dass er gegenüber den Interessen der Kläger
an der Erteilung der Bewilligung überwöge. Wenn für eine
höchst eilbedürftige Fahrt zum Spenderkrankenhaus Polizei oder
Feuerwehr herangezogen werden müssten, bestünde die Gefahr
mangelnder Akzeptanz ebenso und wären solche doppelten
Einsätze - Polizei- auf der Hin- und Klägerfahrzeuge auf der
Rückfahrt - zudem auch unwirtschaftlich. Mit dem Zweck der
hier einschlägigen Vorschriften ist es nicht vereinbar, dass
die Kläger in einem solchen Fall auf dem Weg zum
Spenderkrankenhaus blaues Blinklicht und Signalhorn nicht
einsetzen dürfen, während ihnen dieses Recht auf dem Rückweg
zugestanden wird.
85 Die von der Beklagten angeführten Ergebnisse der
Verkehrsunfallforschung, die ein deutlich erhöhtes
Unfallrisiko bei der Begegnung mit Einsatzfahrzeugen
dokumentieren, können die Ablehnung der begehrten Genehmigung
ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Kläger haben nämlich im
Berufungsverfahren darauf hingewiesen, in Ausnutzung der
erteilten Genehmigungen bereits über 1.000 Fahrten auch unter
Inanspruchnahme von Sonderrechten durchgeführt zu haben, ohne
in einen Unfall verwickelt worden zu sein. Der Senat hat
keinen Anlass, an diesen Angaben, die auch die Beklagte nicht
bestritten hat, zu zweifeln.
86 Die Berücksichtigung aller geschilderten Umstände lässt
eine andere Entscheidung als die auch auf die Beförderung von
Transplantationsärzten zu erstreckende Erteilung der begehrten
Ausnahmegenehmigung auch mit Blick auf das Grundrecht der
Kläger auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht als
gerechtfertigt erscheinen. Denn die strikte Anwendung der die
Berufsfreiheit einschränkenden Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 1
StVZO, die grundsätzlich sachgerechten und vernünftigen
Erwägungen des Gemeinwohls dient und deshalb
verfassungsrechtlich unbedenklich ist,
87 zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen
Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit vgl. BVerfG,
Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE
7, 377 (401 ff.),
88 würde im vorliegenden Fall zu unzuträglichen Ergebnissen
führen. Jene durch eine Ausnahmegenehmigung zu vermeiden, ist
in Anbetracht der Besonderheiten des Falles die einzig
rechtmäßige Entscheidung, die die Berufsausübungsfreiheit
nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise
einschränkt.
89 II. Aus den dargelegten Gründen stellt auch die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO die
einzig ermessensgerechte Entscheidung dar. Danach können die
zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht
bestimmten Stellen von allen Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle
oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Als
Auffangtatbestand ermöglicht die Vorschrift damit Ausnahmen
auch von solchen Bestimmungen der StVO, die nicht im Katalog
des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO aufgeführt sind,
90 Senatsurteil vom 12. Juni 1996 - 25 A 199/96 -,
S. 15 UA,
91 also auch von § 35 Abs. 5 a) StVO. Nach dieser Bestimmung
sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der
Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um
Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden
abzuwenden.
92 Die Kläger haben gegenüber der Beklagten als der nach
Landesrecht zuständigen Stelle (§ 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach
der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. Januar 1973 - GV NRW S. 24
-, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1981 - GV
NRW S. 703 -) einen Anspruch darauf, im Wege einer
Ausnahmegenehmigung ebenso wie der Rettungsdienst von den
Vorschriften der StVO befreit zu werden. Die Zielsetzung der
Norm erschließt sich aus dem Zusammenhang mit §§ 52 Abs. 3
Satz 1 Nr. 4 StVZO, 38 Abs. 1 StVO: Der Rettungsdienst, dem
die Ausrüstung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht und
Einsatzhorn erlaubt ist, darf nach dem oben Gesagten diese
Einrichtungen nur verwenden, wenn höchste Eile geboten ist, um
Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden
abzuwenden. In diesem Fall haben alle übrigen
Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen. Dieses
Vorrecht allein würde indes den Schutz der betroffenen
Rechtsgüter nicht gewährleisten können. Deshalb ist dem
Rettungsdienst unter Befreiung von Vorschriften der StVO
gestattet, die verkehrsrechtlichen Pflichten nicht zu
beachten, also beispielsweise Geschwindigkeitsbegrenzungen
(§ 3 StVO) übertreten zu dürfen sowie Lichtzeichen (§ 37
StVO), Vorfahrtsgebote (§ 8 StVO), Überholverbote (§ 5 StVO)
nicht beachten zu müssen.
93 Vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974
- VI ZR 207/97 -, BGHZ 63, 327 (329 ff.);
Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl.
1999, § 35 StVO Rn. 4.
94 Dieses Vorrecht soll anderen Verkehrsteilnehmern
grundsätzlich nicht zustehen. Bei der Erteilung der
Ausnahmegenehmigung hat die Beklagte das ihr zustehende
Ermessen aber im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung
gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO auszuüben. Besaß sie aber
insoweit für eine andere als die begehrte Entscheidung keinen
Ermessensspielraum mehr, so ist regelmäßig auch das Ermessen
im Rahmen von § 46 Abs. 2 StVO auf die Erteilung der
Genehmigung reduziert. So liegt der Fall hier: Der unter I.
dargelegte Abwägungsmangel der Beklagten bei der Ausübung des
ihr durch § 70 Abs. 1 StVZO eröffneten Ermessens hat sich bei
der Ermessensbetätigung im Rahmen von § 46 Abs. 2 StVO
fortgesetzt. Da den Klägern Ausnahmegenehmigungen zur
Ausstattung ihrer Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn zu
erteilen sind, wäre es inkonsequent und nicht sachdienlich,
ihnen die Befreiung von den Ge- und Verboten der
Straßenverkehrs-Ordnung zu versagen. Notfallsituationen
könnten dann nicht angemessen bewältigt werden. Die Beklagte
ist deshalb verpflichtet, den Klägern eine solche Bewilligung
zu erteilen, die zum Inhalt hat, dass das Fahrzeug der Kläger
von den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften befreit ist,
wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder
schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
95 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die
Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gemäß § 71 StVZO mit
Auflagen verbunden werden kann, denen die Kläger nachzukommen
haben. Die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden (§ 46 Abs. 3 Satz 1 StVO),
die die Kläger gleichfalls zu beachten haben.
96 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2
VwGO. Bezüglich des in der Hauptsache erledigten
Verfahrensteils entsprach es der Billigkeit, der Beklagten die
Kosten aufzuerlegen, weil sie ohne den Eintritt des
erledigenden Ereignissen auch insoweit unterlegen wäre.
97 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
98 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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