Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 12.05.2000: Sonderrechte (Einsatzfahrzeuge)




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12.05.2000 - 8 A 2698/99) hat entschieden:

Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

Soweit das Verfahren hinsichtlich der beantragten

Ausnahmegenehmigung für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen in der

Hauptsache erledigt ist, wird es eingestellt. Insoweit ist das Urteil des

Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 1999 unwirksam.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom

22. April 1999 teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 27. März

1996 und des Widerspruchsbescheides vom 2. August 1996 verpflichtet, den Klägern

die beantragten Ausnahmegenehmigungen mit dem Inhalt zu erteilen, dass für im

Zusammenhang mit Organtransplantationen durchzuführende Ärztetransporte das

von ihnen betriebene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen mit

Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn ausgerüstet

werden darf und von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Die Kläger führen in der Form einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts mit eigenen Fahrzeugen u.a. Organ- und

Ärzteteamtransportfahrten durch.

3 Mit Schreiben vom 26. Juni 1995 und 16. Januar 1996

beantragten sie bei der Beklagten die "Erteilung von

Blaulichtgenehmigungen" für zwei Kraftfahrzeuge zum Zwecke des

Einsatzes von Organ- und Ärzteteamtransportfahrten. Unter dem

21. Februar 1996 begründeten die Kläger ihren Antrag wie

folgt: Zunächst würden Blut- bzw. Gewebeproben zur Typisierung

vom Spenderkrankenhaus zum Labor gefahren. Nach deren Analyse

und Ermittlung eines Empfängers reisten die für die

Transplantation verantwortlichen Ärzte vom Krankenhaus des

Organempfängers per Flugzeug zum nächstgelegenen Flughafen,

von wo aus sie per Kraftfahrzeug zum Krankenhaus des

Organspenders befördert würden. Nach der Organentnahme würden

die Ärzte mit dem entnommenen Organ wieder zum Flughafen

zurückgefahren. Aufgrund der nur sehr beschränkten Haltbarkeit

von Organen außerhalb des menschlichen Körpers (Ischämiezeit)

sei bei diesen Transportfahrten stets Eile geboten; außerdem

werde teilweise bereits mit der Operation des Organempfängers

begonnen, während sich das Organ noch auf dem Transportweg

befinde. Die für die Transportfahrten eingeplanten Fahrzeuge

würden ausschließlich für diesen Zweck angeschafft und nur

dafür zur Verfügung stehen. Ergänzend führten die Kläger mit

Schreiben vom 22. März 1996 aus, dass nach ihrer Schätzung ca.

zwei bis drei Aufträge pro Woche erteilt würden. Überdies

würden sie sich gegenüber jedem Auftraggeber vertraglich

verpflichten, keine Aufträge abzulehnen, sofern Fahrzeuge

einsatzbereit zur Verfügung stünden.

4 Mit Bescheiden vom 27. März 1996 erteilte die Beklagte den

Klägern Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 StVZO und § 46

Abs. 2 StVO von den Vorschriften der §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3

StVZO und § 35 StVO für die Fahrzeuge mit den amtlichen

Kennzeichen. Die Genehmigungen hatten zum Inhalt, dass die

Fahrzeuge mit ein oder zwei Kennleuchten für blaues Blinklicht

(Rundumlicht) und mit mindestens einer Warneinrichtung mit

einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz

(Einsatzhorn) ausgerüstet sein durften. Blaues Blinklicht

zusammen mit dem Einsatzhorn dürfe nur zur Beförderung von zur

Transplantation vorgesehenen menschlichen Organen (und

gegebenenfalls begleitenden Ärzte) verwendet werden, wenn

höchste Eile geboten sei, um Menschenleben zu retten oder

schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. In diesem Fall sei

das Fahrzeug von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung

befreit. Die Sonderrechte dürften nach § 35 Abs. 8 StVO nur

unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung ausgeübt werden. Sonder- und Wegerechte dürften

nicht in Anspruch genommen werden, soweit lediglich Personen

befördert würden.

Die Ausnahmegenehmigungen waren bis zum 30. April 1997

befristet. Wegen der übrigen den Genehmigungen beigefügten

Nebenbestimmungen wird auf den Inhalt der Bescheide Bezug

genommen.

5 Mit Widerspruch vom 25. April 1996 wandten sich die Kläger

dagegen, dass die erteilten Genehmigungen nicht den Transport

von Ärzteteams ohne gleichzeitigen Organtransport umfassten.

Auch auf dem Transport vom Flughafen zum Spenderkrankenhaus

sei teilweise höchste Eile geboten, damit das Organ

rechtzeitig entnommen werden könne. Die Entscheidung, ob

Blaulichteinsatz notwendig sei, müsse dem transplantierenden

Ärzteteam überlassen werden.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 1996 wies die

Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie an,

einer Ausnahmegenehmigung von § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO für den

Transport von Ärzteteams stehe der eindeutig nur auf die

Beförderung von Blutkonserven gerichtete Wortlaut der

Vorschrift entgegen. Der Organtransport sei hiermit

vergleichbar, der alleinige Transport von Ärzteteams jedoch

vom Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Eine

Ausnahmegenehmigung entspreche insoweit auch nicht der

Zielsetzung der Norm. Vielmehr könne bei dem alleinigen

Transport von Ärzten auf dem Dach des Fahrzeuges ein nach vorn

und hinten wirkendes Schild mit der Aufschrift "Arzt

Nothilfeeinsatz" angebracht werden, das gelbes Blinklicht

ausstrahle. In besonders dringenden Fällen könne auf den

herkömmlichen Rettungsdienst oder die Polizei zurückgegriffen

werden. Angesichts der anzunehmenden Häufigkeit der Aufträge

wäre eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht

auszuschließen, wenn über den Organtransport hinaus auch für

reine Ärzteteamtransporte Sonderrechte in Anspruch genommen

würden. Praktisches Erfahrungswissen der Polizei und aktuelle

Ergebnisse der Verkehrsunfallforschung zeigten, dass die

Begegnung mit Einsatzfahrzeugen für die übrigen

Verkehrsteilnehmer eine besondere Situation darstelle, die

häufig infolge unkontrollierten und unangemessenen Verhaltens

zu kritischen Verkehrssituationen führe. Das Unfallrisiko sei

hierbei um ein Vielfaches höher als bei einer Fahrt ohne

Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. Ferner sei eine

gewisse "Ignoranz" der Sonderrechte bei den

Verkehrsteilnehmern bei allzu häufiger Benutzung zu

befürchten. Deshalb werde die Erteilung von

Ausnahmegenehmigungen sehr restriktiv gehandhabt.

7 Mit der am 21. August 1996 erhobenen Klage haben die Kläger

ergänzend geltend gemacht, in ihrer rechtmäßigen

Berufsausübung unzulässigerweise eingeschränkt worden zu sein.

Da der Verordnungsgeber die Möglichkeiten der Organ- und

Ärzteteamtransporte nicht geregelt habe, stehe § 52 Abs. 3

Nr. 5 StVZO entgegen der Auffassung der Beklagten einer

Genehmigung nicht entgegen. Die Zielsetzung der Vorschrift sei

dahingehend zu interpretieren, dass Fahrzeuge für den

Transport bei lebensrettenden Maßnahmen bereitstehen müssten.

Hierzu gehörten neben Organtransporten auch

Ärzteteamtransporte. Der Hinweis auf den möglichen Einsatz des

Schildes mit der Aufschrift "Arzt Nothilfeeinsatz" helfe nicht

weiter, weil diese Berechtigung personenbezogen sei, also

einem einzelnen Arzt erteilt werde. Ihre Transporte würden

aber mit ständig wechselnden Ärzten durchgeführt. Hinzu komme,

dass das Schild nicht mit Sonderrechten verbunden sei, also

namentlich bei einem Verkehrsstau nicht zu einem schnelleren

Transport führen könne.

Das von der Beklagten in Bezug genommene Rettungsdienstgesetz

regele lediglich die Notfallrettung und den Krankentransport.

Außerdem setzten die Rettungsdienste in der Regel junge und

unerfahrene Zivildienstleistende ein, mit deren Einsatz eine

erhöhte Gefährdung verbunden sei. Die Kläger trügen hingegen

mit der von ihnen angestrebten Professionalisierung eher zur

Sicherheit im Straßenverkehr bei. Soweit die Beklagte darauf

verweise, im Einzelfall könne die Polizei in Anspruch genommen

werden, sei dem entgegenzuhalten, dass die von ihr angeführten

Gefahren für die Verkehrssicherheit dann nur verlagert würden.

Die potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestehe

immer, unabhängig davon, wer die Fahrt durchführe. Sie - die

Kläger - könnten indes seit August 1996 mehr als

100 Einsatzfahrten ohne Unfall vorweisen. Aus § 1 PolG NW

ergebe sich außerdem eine Zuständigkeit der Polizei nicht,

weil es sich bei Ärzteteamtransporten nicht um Gefahrenabwehr

handele. Denn diese Transportfahrten zum Schutz privater

Rechte des Organempfängers könnten auch ohne polizeiliche

Hilfe verwirklicht werden; die Vollzugshilfe gemäß

§§ 47 bis 49 PolG NW entfalle mangels Behördeneigenschaft des

Ärzteteams.

Schließlich bestehe die Notwendigkeit, dass das implantierende

Ärzteteam auch die Explantation des Organs vornehme, damit der

Operationserfolg gewährleistet sei. Denkbar sei auch, dass ein

Organempfänger dringend ein lebensrettendes Organ benötige, so

dass Transportzeiten weitestgehend verkürzt werden müssten.

Mit Schriftsatz vom 9. November 1998 haben die Kläger darauf

hingewiesen, fast 800 Einsatzfahrten ohne Unfall durchgeführt

zu haben. Damit sei der Einwand der Beklagten, durch ihre

Einsatzfahrten sei ein höheres Gefährdungspotential als bei

Einsätzen durch geschulte Polizeibeamte oder Rettungssanitäter

zu erwarten, ausgeräumt.

8 Die Kläger haben beantragt,

9 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide

vom 27. März 1996 und des

Widerspruchsbescheides vom 2. August 1996 zu

verpflichten, ihnen eine Ausnahmegenehmigung

gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO i.V.m. § 46 Abs. 2

StVO mit dem Inhalt zu erteilen, dass im Falle einer

Organtransplantation Sonderrechte auch bei

Ärzteteamtransporten auf besondere Anweisung

eines Arztes in Anspruch genommen werden

dürfen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, die Erteilung

einer Ausnahmegenehmigung für den Ärztetransfer sei nicht

gerechtfertigt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die rasche

Ankunft des Ärzteteams die Entnahme des Organs beschleunigen

könne, da vorstellbar sei, dass in der Fachklinik bereits

während der Anreise des auswärtigen Ärzteteams mit der

Explantation begonnen werden könne. Im Notfall könne auf

Sonderrechtsfahrzeuge des Rettungsdienstes oder der Polizei

zurückgegriffen werden. Auch wenn Ärztetransporte nicht zu den

regelmäßigen Aufgaben des Rettungsdienstes zählten, stünde

dieser schon nach dem Nothilfegedanken bereit. Der Beklagten

sei kein Fall bekannt, in dem eine Organtransplantation mit

negativen Folgen für den organempfangenden Patienten

gescheitert wäre, weil kein Sonderrechtsfahrzeug zur Verfügung

gestanden hätte.

Der Vortrag der Kläger, Rettungsdienstorganisationen setzten

unerfahrene Zivildienstleistende ein, sei unzutreffend, weil

als Fahrer nur ausgebildete Rettungshelfer in Frage kämen.

Die Kläger auch würden auch nicht in ihren Rechten aus Art. 12

Abs. 1 GG verletzt. Die Berufsausübungsregelung diene

sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und

sei auch verhältnismäßig.

13 Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt Bezug

genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage

abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger zu 1. am 19. Mai 1999

und dem Kläger zu 2. am 6. Mai 1999 zugestellt worden.

14 Auf den am 7. Juni 1999 eingegangenen Antrag der Kläger hat

der Senat mit Beschluss vom 5. Januar 2000, den Klägern

zugestellt am 14. Januar 2000, die Berufung zugelassen.

15 Mit ihrer am 9. Februar 2000 eingegangenen

Berufungsbegründung verweisen die Kläger ergänzend darauf,

dass sie aufgrund der erteilten Genehmigungen bislang über

1000 Fahrten durchgeführt hätten. Auch soweit sie dabei

Sonderrechte in Anspruch genommen hätten, seien sie nicht in

einen Unfall verwickelt worden.

16 Nachdem die Kläger das Fahrzeug mit dem amtlichen

Kennzeichen aus ihrem Bestand genommen haben, haben die

Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für

erledigt erklärt.

17

Im Übrigen beantragen die Kläger nunmehr,

18 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres

Bescheides vom 27. März 1996 und des

Widerspruchsbescheides vom 2. August 1996 zu

verpflichten, ihnen Ausnahmegenehmigungen mit

dem Inhalt zu erteilen, dass für im Zusammenhang

mit Organtransplantationen durchzuführende

Ärztetransporte das von ihnen betriebene

Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen mit

Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und

Einsatzhorn ausgerüstet werden darf und von den

Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit

wird.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Sie verweist darauf, die Notwendigkeit eines eiligen

Transports von Ärzten nicht in Abrede stellen zu wollen;

hierfür könne aber auf den Rettungsdienst oder die Feuerwehr

zurückgegriffen werden. Bei einer positiven Entscheidung sei

die Präzedenzfallwirkung auf vergleichbare Transporte von

medizinischem Personal zu bedenken.

22 Nachdem die Ausnahmegenehmigungen nach Angaben der

Beklagten zunächst im bisherigen Umfang bis zum 30. April 2000

verlängert worden waren, hat die Beklagte im Verlauf des

Berufungsverfahrens mitgeteilt, dass für das Fahrzeug eine

entsprechende weitere Verlängerung bis zum 30. April 2003

erteilt worden sei, während die Genehmigung für das Fahrzeug

ausgelaufen sei.

23 Der Senat hat Auskünfte der Ärztekammern Nordrhein und

Westfalen-Lippe zu Organ- und Ärzteteamtransporten eingeholt.

Auf das Auskunftsersuchen vom 12. Januar 2000 und die

Stellungnahmen der Ärztekammer Nordrhein vom 7. März 2000

sowie der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 13. März 2000 wird

Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er

den Sachverständigen Dr. D. (Sektionsleiter Transplantation an

der Universitätsklinik M.) angehört. Wegen der Einzelheiten

wird auf die Niederschrift vom 12. Mai 2000 verwiesen.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen

Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

25

Entscheidungsgründe:


26 Das Verfahren ist, soweit es die Erteilung von

straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für das

Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen zum Gegenstand hatte,

durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der

Hauptsache erledigt. Es war daher insoweit in entsprechender

Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1

VwGO einzustellen. Ferner war auszusprechen, dass das Urteil

des Verwaltungsgerichts insoweit unwirksam geworden ist, § 173

VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO analog.

27 Im Übrigen ist die vom Senat zugelassene (§ 124 Abs. 2

VwGO) und auch sonst zulässige Berufung begründet.

28 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie noch

anhängig ist, zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der

begehrten Ausnahmegenehmigungen durch Bescheid vom 27. März

1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August

1996 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren

Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Den Klägern steht ein

Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen auch insoweit zu, als

im Zusammenhang mit einer Organtransplantation (reine)

Ärzteteamtransporte durchgeführt werden.

29 Anspruchsgrundlage für die Ausnahmegenehmigungen zur

Ausrüstung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen mit

Kennleuchten für blaues Blinklicht bzw. für die Befreiung von

Vorschriften für die Straßenverkehrs-Ordnung sind die

Bestimmungen der §§ 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 52 Abs. 3 und 55

Abs. 3 StVZO bzw. § 46 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 35 Abs. 5 a)

StVO. Die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigungen

durch die Beklagte ist ermessensfehlerhaft erfolgt (§ 114

Satz 1 VwGO). Die Erteilung jener Genehmigungen stellt die

einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung dar. Dies gilt

sowohl für die Ausnahmegenehmigungen zur Ausstattung des

Fahrzeuges mit blauem Blinklicht (I.) als auch für die

Inanspruchnahme von Sonderrechten durch Befreiung von

Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (II.).

30 I. Gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren

Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein

für bestimmte einzelne Antragsteller u.a. von der Vorschrift

des § 52 StVZO Ausnahmen genehmigen.

31 1. Die Kläger bedürfen einer Ausnahmegenehmigung nach § 70

Abs. 1 Nr. 1 StVZO, weil die von ihnen betriebenen

Kraftfahrzeuge nicht zu den Fahrzeugen zählen, die bereits

aufgrund der Entscheidung des Verordnungsgebers mit einer oder

mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht)

ausgerüstet sein dürfen (§ 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO).

32 Die hier allein in Betracht kommenden tatbestandlichen

Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 oder 5 StVZO

sind nicht erfüllt.

33 a) Bei den zum Zwecke des Organ- und Ärztetransports

eingesetzten Fahrzeugen der Kläger handelt es sich nicht um

Fahrzeuge des Rettungsdienstes i.S.v. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

bzw. Nr. 4 StVZO.

34 Hiernach ist die Ausrüstung mit Kennleuchten

Einsatzfahrzeugen des Rettungsdienstes (Nr. 2) bzw.

Kraftfahrzeugen des Rettungsdienstes, die für Krankentransport

oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem

Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Nr. 4),

erlaubt.

35 Rettungsdienstfahrzeuge in diesem Sinne sind diejenigen,

die mit landesrechtlicher Genehmigung Fahrten zur Wahrnehmung

der in den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer

aufgeführten Aufgaben des Rettungsdienstes durchführen. Dies

folgt zwar nicht unmittelbar aus § 52 Abs. 3 StVZO. Denn der

Begriff des Rettungsdienstes ist dort nicht definiert, ebenso

wenig wie in anderen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen

(vgl. § 57 c Abs. 3 StVZO, § 35 Abs. 5 a) StVO). Auch den

Materialien zur StVZO kann insoweit nichts entnommen werden.

Namentlich hat der Verordnungsgeber im Zuge der Ergänzung des

§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO um die Worte "des

Rettungsdienstes" durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung

straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1993

(BGBl. I S. 1024) den Begriff in der amtlichen Begründung

nicht erläutert, sondern lediglich klargestellt, dass nicht

jedes als Krankenkraftwagen eingerichtete Fahrzeug

Kennleuchten für blaues Blinklicht führen darf.

36 Vgl. Vkbl. 1993, 614.

37 Aus § 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO lässt sich aber bereits

ableiten, dass Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes jedenfalls

jene sind, die für Krankentransport oder Notfallrettung

besonders eingerichtet sind. Es kann auch nicht davon

ausgegangen werden, dass mit den Einsatzfahrzeugen des

Rettungsdienstes i.S. der Nr. 2 der Vorschrift auch solche

Fahrzeuge gemeint sein können, die - wie die der Kläger -

keine Patienten befördern, sondern zum Transport von Organen

und ggf. Ärzten vorgesehen sind. Denn das von den Klägern

betriebene Unternehmen unterfällt nicht dem Begriff des

Rettungsdienstes, wie er im Wesentlichen einheitlich in den

Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer verwendet wird, die

für das Rettungswesen die Gesetzgebungskompetenz haben

(Art. 70 Abs. 1 GG). Der Rettungsdienst wird nach den insoweit

übereinstimmenden Regelungen der Landesgesetze von den

Kommunen oder mit entsprechender Genehmigung von Privaten

ausgeübt (vgl. für Nordrhein-Westfalen: §§ 6, 18 RettG vom 24.

November 1992 - GV NRW S. 458 -). Über eine solche

Genehmigung, am Rettungsdienst beteiligt zu sein, verfügen die

Kläger nicht, so dass es, rein formal betrachtet, bereits

deswegen an der Zugehörigkeit zum Rettungsdienst i.S.d. § 52

Abs. 3 StVZO fehlt. Die Kläger haben indes auch nichts dafür

vorgetragen, der Sache nach klassische Aufgaben des

Rettungsdienstes, nämlich Notfallrettung oder

Krankentransport, wahrnehmen zu wollen (§§ 18, 2 RettG). Der

Transport von Organen und den die Organtransplantation

durchführenden Ärzten zählt weder zu der in § 2 Abs. 1 RettG

umschriebenen Notfallrettung noch zum Krankentransport i.S.v.

§ 2 Abs. 2 RettG. Es handelt sich nämlich nicht um die

Durchführung der dort im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen an

Notfallpatienten und auch nicht um die Beförderung anderer

Kranker oder Verletzter. Da die in § 2 RettG verwendeten

Begriffe sich mit jenen in anderen Landesgesetzen decken,

38 vgl. etwa Art. 2 des Bayerischen

Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 10. August

1990 (GVBl. S. 282); § 1 Abs. 2 und 3 des

Rettungsdienstgesetzes des Landes Baden-

Württemberg (RDG) vom 19. November 1991 (GBl.

S. 713); § 2 Abs. 1 und 2 des Hessischen

Rettungsdienstgesetzes (HRDG) vom 5. April 1993

(GVBl. I S. 268); § 2 Abs. 1-3 des

Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes

(BbgRettG) vom 8. Mai 1992 (GVBl. I S. 170),

39 brauchte der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob zur

Auslegung des Begriffs "Rettungsdienst" in § 52 StVZO auf -

gegebenenfalls divergierende - landesrechtliche Vorschriften

zurückgegriffen werden kann.

40 Vgl. dazu: Nds. OVG, Urteil vom 26. November

1998 - 12 L 4158/97 -, S. 23 f. des Urteilsabdrucks

(UA); Petersen, NZV 1997, 249 ff.

41 b) Die von den Klägern eingesetzten Fahrzeuge sind - ohne

dass dies weiterer Erläuterung bedürfte - auch keine

Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförderung von

Blutkonserven geeignet und nach den Fahrzeugscheinen als

Kraftfahrzeuge des Blutspendedienstes anerkannt sind (§ 52

Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO).

42 2. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung einer auch den

Transport von Transplantationsärzten umfassenden

Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, für die die

Beklagte als höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist (vgl. §

68 StVZO, § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der

zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-

Ordnung vom 6. Januar 1999 - GV NRW 1999 S. 32 -). Zwar steht

die Erteilung einer solchen Genehmigung im pflichtgemäßen

Ermessen der Beklagten (a). Diese hat aber ihr Ermessen nicht

ordnungsgemäß betätigt (b). Vielmehr ist den Klägern die

begehrte Ausnahmegenehmigung nicht nur für den Transport von

Organen und begleitenden Ärzten, sondern auch für die

Beförderung von Ärzteteams im Vorfeld von oder im Zusammenhang

mit Organtransplantationen zu erteilen, weil ausschließlich

eine solche Entscheidung ermessensgerecht ist (c).

43 a) Bei der Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung

steht der zuständigen Behörde ein Ermessen zu. Dabei ist das

in der Norm enthaltene Merkmal der Ausnahmesituation nicht als

eigenständige Tatbestandsvoraussetzung verselbständigt,

sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden

Ermessensentscheidung. Das entspricht der allgemeinen

Konzeption derartiger Ausnahmevorschriften. Denn die

Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt

den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles

mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot

zugrunde liegt.

44 So für die Ausnahmegenehmigung nach § 46

1997 - 3 C 5.97 -, S. 8 UA; Urteil vom 13. März 1997

- 3 C 2.97 -, Buchholz, 442.151 § 46 StVO Nr. 11 (S.

12); Senatsurteile vom 12. Juni 1996 - 25 A 199/96 -,

S. 19 f. UA, sowie vom 14. März 2000 - 8 A

5467/98 -, S. 8 f. UA.

45 Jene Ermessensentscheidung der Behörde kann das Gericht

gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob diese

das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in

einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch

gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens

eingehalten hat.

46 b) Diese Prüfung ergibt, dass die Beklagte von ihrem

Ermessen in einer dem Zweck der Ausnahmevorschrift

zuwiderlaufenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ihr

Abwägungsvorgang erfasst nicht sämtliche für die

Ermessensentscheidung wesentlichen und dem Normzweck

entsprechenden Gesichtspunkte, weil sie in ihre Erwägungen

nicht hinreichend eingestellt hat, dass auch bei reinen

Ärzteteamtransporten höchste Eile zur Lebensrettung oder

Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden geboten sein

kann.

47 aa) Die zweckentsprechende Anwendung der

Ermessensermächtigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erfordert

grundsätzlich, dass die Behörde die mit dem Verbot verfolgten

öffentlichen Interessen den privaten Interessen des

Antragstellers unter Beachtung des Grundsatzes der

Verhältnismäßigkeit gegenüberstellt.

48 Zu § 46 StVO vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai

1987 - 7 C 60.85 -, Buchholz, 442.151 § 46 StVO Nr.

7 (S. 3); Senatsurteil vom 14. März 2000 - 8 A

5467/98 -, S. 9 UA.

49 Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um

besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei

strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend

berücksichtigt werden können. Die behördliche

Ermessensentscheidung hat einerseits zu beachten, ob die

Auswirkungen einer Ausnahmegenehmigung den Zielen des Verbots

nicht zuwider laufen, andererseits hat sie eine geltend

gemachte und bestehende Ausnahmesituation in diesem Lichte zu

gewichten.

50 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975

- 1 BvR 118/71 - BVerfGE 40, 371 (377); BVerwG,

Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, Buchholz,

442.151 § 46 StVO Nr. 10 (S. 7); Urteil vom 13. März

1997 - 3 C 2.97 -, Buchholz 442.151, § 46 StVO,

Nr. 11 (S. 12).

51 Bei ihrer Abwägung der gegenläufigen Interessen hatte die

Beklagte folgende sich aus der Auslegung des § 52 Abs. 3 StVZO

ergebende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

Nach dem Wortlaut der Norm dürfen ausschließlich die im

Katalog des Satzes 1 enumerativ aufgeführten Kraftfahrzeuge

der dort angegebenen Dienste mit Kennleuchten für blaues

Blinklicht ausgestattet sein. Folge dieser Ausrüstung, mit der

eine Ausstattung mit einem Einsatzhorn gemäß § 55 Abs. 3 StVZO

zwingend verbunden ist, ist die Erlaubnis, diese

Signaleinrichtungen dann einzusetzen, wenn höchste Eile

geboten ist, namentlich um Menschenleben zu retten oder

schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (§ 38 Abs. 1 Satz 1

StVO). Die weiteren Voraussetzungen, unter denen der

Vorschrift zufolge Blaulicht und Signalhorn zum Einsatz kommen

dürfen, sind lediglich für Fälle hoheitlicher Tätigkeit etwa

durch Polizei oder Zoll oder aber für den Einsatz von

Feuerwehr und Katastrophenschutz in Betracht zu ziehen, die

hier nicht weiter von Interesse sind. Im Falle der Verwendung

jener Vorrichtungen steht den berechtigten Nutzern ein

Wegevorrecht des Inhalts zu, dass alle übrigen

Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben (§ 38

Abs. 1 Satz 2 StVO).

52 Diesen Regelungen können zunächst folgende Grundgedanken

entnommen werden: Der Normgeber hat die Notwendigkeit gesehen,

den Schutz hochrangiger Rechtsgüter dadurch zu gewährleisten,

dass er mittels Einsatzes von Blinkleuchten und Einsatzhorn

Vorrechte im Straßenverkehr einräumt. Dieser Einsatz wird

allerdings nur bestimmten Organisationen erlaubt, indem deren

Fahrzeuge mit derartigen Signaleinrichtungen ausgerüstet sein

dürfen. Dabei handelt es sich um solche Organisationen, die

typischerweise dem Schutz der in § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO

aufgeführten Rechtsgüter dienen. Den Katalog des § 52 Abs. 3

StVZO sieht der Verordnungsgeber grundsätzlich als ausreichend

zur Sicherung des Rechtsgüterschutzes an. Sinn und Zweck des

prinzipiellen Verbots der Fahrzeugausrüstung mit Blinkleuchten

und Einsatzhorn für alle nicht der Bestimmung des § 52 Abs. 3

StVZO unterfallenden (natürlichen oder juristischen) Personen

ist es, die Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen

Straßen zu gewährleisten, indem lediglich bestimmten

Fahrzeugen Sonderrechte i.S.v. § 38 Abs. 1 StVO gewährt

werden. Im Vordergrund steht die - auch von der Beklagten

angeführte - Erwägung, dass das Vorhandensein der

Blaulichtanlage die Gefahr des Fehlgebrauchs und sogar des

Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle erhöht.

Außerdem vermindert eine Inflationierung von Fahrzeugen, die

sich im Verkehr mit einer solchen Ausrüstung bewegen und damit

verkehrsrechtliche Privilegien beanspruchen können, die

Akzeptanz in der Bevölkerung und insbesondere der

Verkehrsteilnehmer.

53 Vgl. zu § 52 Abs. 3 Nr. 5: BVerwG, Urteil vom

19. Oktober 1999 - 3 C 40.98 -, S. 7 f. UA.

54 Diese Auslegung wird bestätigt durch die

Entstehungsgeschichte des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO. Mit

der Erweiterung des Katalogs der Berechtigten um

Kraftfahrzeuge des Blutspendedienstes durch

Änderungsverordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1615)

wollte der Verordnungsgeber dem Erfordernis Rechnung tragen,

den raschen Transport von Blutkonserven in dringenden Fällen

zu fördern, zugleich aber die Berechtigung auf

Spezialfahrzeuge beschränken, um die Wirkung des Blaulichts

nicht zu beeinträchtigen.

55 Vgl. die amtliche Begründung, VkBl. 1970,

832.

56 Mit dieser Zielsetzung steht die Norm auch mit ihrer

Ermächtigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 17 und Nr. 3 a) StVG) in

Einklang, wonach die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung auf öffentlichen Wegen und Straßen ein wesentliches

Ziel straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen ist.

57 Die Abwägung dieses Gemeinwohlinteresses mit den für die

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung streitenden Interessen hat

sich daran zu orientieren, ob und inwieweit im Einzelfall eine

besondere Situation gegeben ist, die eine Ausnahme von den

Vorgaben des § 52 Abs. 3 StVZO rechtfertigt. Dabei ist in die

Ermessensbetätigung auf der einen Seite einzustellen, dass die

Bewilligung der Ausrüstung mit Blaulicht zugunsten anderer als

der in § 52 Abs. 3 StVZO genannten Kraftfahrzeuge restriktiv

gehandhabt werden muss, um den Gefahren für den Straßenverkehr

und dem Risiko sinkender Akzeptanz Rechnung zu tragen. Auf der

anderen Seite ist die Ermessensentscheidung maßgeblich daran

auszurichten, ob das Kraftfahrzeug, für das die

Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ebenso wie die Fahrzeuge

der von der vorgenannten Vorschrift erfassten Organisationen

typischerweise in Situationen eingesetzt wird, in denen zur

Lebensrettung oder Abwehr schwerster Gesundheitsgefahren

höchste Eile geboten ist.

58 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dagegen nicht

maßgeblich, ob der beabsichtigte Transport mit der Beförderung

von Blutkonserven i.S.v. § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO vergleichbar

ist. Beim Vorliegen eines solchen vergleichbaren Falles käme

schon eine entsprechende Anwendung jener Vorschrift ohne

Rückgriff auf § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO in Betracht. Die Prüfung

einer ausnahmsweisen Bewilligung einer Ausrüstung mit

Kennleuchten weist darüber hinaus: Wie dargelegt, kommt es

darauf an, ob der beabsichtigte Transport regelmäßig in

höchster Eile erfolgt, wie dies bei allen im Katalog des § 52

Abs. 3 Satz 1 StVZO Fallgruppen gegeben sein kann.

59 bb) Diese den Zweck des Ermessens bestimmenden Maßstäbe

zugrunde gelegt, ergibt sich Folgendes: Der ablehnenden

Entscheidung der Beklagten vom 27. März 1996 in der Fassung

des Widerspruchsbescheides vom 2. August 1996 liegt eine

fehlerhafte Ermessensausübung zugrunde, weil nicht sämtliche

erheblichen Belange in die Abwägung eingestellt wurden. Die

Einschränkung der beantragten Ausnahmegenehmigung auf den

Transport von Transplantationsorganen unter Ausschluss von

Fahrten, die nur der Beförderung von Transplantationsärzten

dienen, widerspricht dem Zweck der Ermessensermächtigung. An

diesem Abwägungsmangel leiden die angegriffenen Bescheide.

60 Nach den Erkenntnissen des Senats kann sich nicht nur beim

Organtransport, sondern auch beim Transfer von Ärzten zum

Spenderkrankenhaus die Notwendigkeit höchster Eile ergeben,

die einen Blaulichteinsatz zur Rettung von Menschenleben oder

Abwehr schwerer Gesundheitsschäden erfordern kann.

61 Die grundsätzlich gegebene Möglichkeit der besonderen

Eilbedürftigkeit eines - reinen - Ärtzteteamtransports hin zum

Spenderkrankenhaus folgt zunächst daraus, dass die

Explantation eines Organs vielfach durch das Ärzteteam

durchgeführt wird, das auch für dessen Implantation

verantwortlich ist. Nachdem der Hirntod eines Patienten

festgestellt worden ist, eine Organentnahme entsprechend dem -

putativen - Willen des Verstorbenen erfolgen kann und die in

Betracht kommenden Empfänger der verschiedenen Organe

feststehen, reisen i.d.R. mehrere Ärzteteams aus

unterschiedlichen Empfängerkrankenhäusern an. Ob Ex- und

Implantation eines Organs dann durch ein- und dasselbe

Ärzteteam erfolgen, hängt von den Erfordernissen des

Einzelfalles ab. Die Explantation im Spenderkrankenhaus durch

dortige Ärzte kann beispielsweise insgesamt daran scheitern,

dass die notwendigen technischen und personellen

Voraussetzungen - etwa in einem kleinen Krankenhaus - nicht

gegeben sind. In diesen Fällen müssen die Organe zwingend

durch ein qualifiziertes - regelmäßig das die spätere

Implantation durchführende - Ärzteteam entnommen werden.

Selbst dann, wenn die Organentnahme grundsätzlich durch Ärzte

des Spenderkrankenhauses vorgenommen werden kann, reisen

häufig Ärzteteams aus unterschiedlichen

Empfängerkrankenhäusern an, um die verschiedenen Organe auf

ihre Geeignetheit für den jeweiligen Empfänger zu überprüfen.

Namentlich beim Herzen wird diese Beurteilung regelmäßig nicht

dem Explantationsteam überlassen. Bei der Leber kann sich

insbesondere dann die Erforderlichkeit der Organentnahme durch

ein Implantationsteam ergeben, wenn diese für mehrere

Empfänger gesplittet wird, etwa um ¼ jenes Organs einem Kind

und ¾ einem Erwachsenen einzupflanzen. Derartige

Transplantationen, die bislang etwa 5% der Leberübertragungen

ausmachen, werden nach den Erkenntnissen des Senats erst seit

fünf Jahren durchgeführt und nur von wenigen Chirurgen

beherrscht.

62 Die Eilbedürftigkeit der Ärztetransfers auf dem Weg zum

Spenderkrankenhaus kann sich dabei aus verschiedenen Gründen

ergeben:

Die Fahrt zum Spender kann sich bereits im Hinblick auf dessen

Zustand als besonders dringlich erweisen. Ohnehin ist die

intensiv-medizinische Aufrechterhaltung der Herz-

/Kreislauffunktionen des Organspenders lediglich einige

Stunden bis Tage möglich. Dies ist u.a. abhängig von den

medizinischen Möglichkeiten vor Ort, dem Alter des Spenders

und dem Grund seines Versterbens sowie von eventuellen

Vorschädigungen der Organe.

In kritischen Fällen, in denen etwa der Kreislauf des Spenders

instabil ist, muss die Zeit bis zur Entnahme größtmöglich

verkürzt werden. Dies geschieht bereits dadurch, dass die

explantierenden Ärzte sich unmittelbar nach der ersten

Information über den Tod des Spenders im Wege eines sog.

Blitzstarts auf den Weg zum Spenderkrankenhaus begeben.

Blaulicht- und Signalhorneinsatz sind dann unumgänglich, um

einem Organversagen zuvorzukommen.

In weniger kritischen Fällen, in denen bei normalem Ablauf ca.

1 ½ Tage bis zum Beginn der Explantation benötigt werden und

regelmäßig noch ca. 1 ½ weitere Tage bis zur Implantation

verbleiben, ergibt sich die Notwendigkeit von

Blaulichttransfers zwar nicht ohne Weiteres. Sie kann aber

unter organisatorischen Gesichtspunkten erforderlich werden:

Vor der Explantation müssen gegebenenfalls verschiedene

Ärzteteams zur Entnahme mehrerer Organe benachrichtigt und

koordiniert werden. Hinzu kommt die Notwendigkeit der

Kooperation mit den Ärzten des Spenderkrankenhauses,

insbesondere des Anästhesisten. Des Weiteren müssen die

potentiellen Empfänger erreicht werden. Ist der Herzempfänger

nicht erreichbar, mit dessen Operation wegen der kurzen

Ischämiezeit beim Herzen bereits vor oder während der

Explantation begonnen werden muss, muss die Transplantation

insgesamt verschoben werden.

Andere Erschwerungen können sich daraus ergeben, dass im

Spenderkrankenhaus anderweitige Notfälle vorrangig behandelt

werden müssen. All diese denkbaren Schwierigkeiten können den

Einsatz des blauen Blinklichts im jeweiligen Einzelfall,

abhängig von dessen Besonderheiten, erforderlich machen.

Dringlich kann bereits der Weg zum Spender auch aus der Sicht

des Empfängers sein, wenn dieser dringend ein lebensrettendes

Organ benötigt. Das kann beispielsweise bei der Verpflanzung

der Leber der Fall sein, weil jenes Organ - einmal erkrankt -

medizinisch-technisch nur sehr bedingt erhalten werden kann.

In einer derartigen Situation kann erschwerend hinzutreten,

dass nur wenige Spezialisten für die Transplantation zur

Verfügung stehen.

Schließlich kann ein Bedürfnis nach dem Einsatz des Blaulichts

auch bei einem zunächst nicht besonders eiligen Transport

entstehen, beispielsweise wenn eine längere Fahrt in einem

Verkehrsstau so viel Zeit in Anspruch nähme, dass dadurch der

Erfolg der beabsichtigten Transplantation in Frage gestellt

würde. Hohem Verkehrsaufkommen - insbesondere in

Ballungszentren - oder ein unvorhersehbares Ereignis wie

unfallbedingte Staubildung muss im Einzelfall durch

Inanspruchnahme straßenverkehrsrechtlicher Sonderrechte

Rechnung getragen werden können.

63 All jene Umstände können den Erfolg von Ex- und

Implantation, für die ein enger zeitlicher Rahmen zur

Verfügung steht, gefährden, wenn nicht die Möglichkeit

besteht, Blaulicht in Verbindung mit Signalhorn zum Einsatz

bringen zu können. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach

der Anhörung des Sachverständigen Dr. D., der Sektionsleiter

Transplantation an der Universitätsklinik M. ist, in der

mündlichen Verhandlung, den schriftlichen Stellungnahmen der

Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe vom 7. März und 13.

März 2000 sowie dem Vortrag der Kläger fest. Der

Sachverständige hat ebenso wie die Ärztekammern die

Darstellung der Kläger bestätigt, dass für Ex- und

Implantation in vielen Fällen dasselbe Ärzteteam

verantwortlich ist; die Beklagte ist dem nicht weiter entgegen

getreten. Darüber hinaus hat der Sachverständige in der

mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und eingehend die

Möglichkeiten aufgezeigt, unter denen bei der Beförderung der

explantierenden Ärzte höchste Eile geboten sein kann, und

damit noch vertiefend verdeutlicht, was bereits in den

Ausführungen der Ärztekammern zum Ausdruck gekommen ist. Er

hat zugleich darauf hingewiesen, dass es durchaus Einsätze

geben kann, in denen keinerlei Blaulicht benötigt wird oder

aber sich der Blaulichteinsatz im Nachhinein als entbehrlich

erwiesen hat. Seine ausführlichen und plausiblen Äußerungen

haben jedoch die grundsätzliche Notwendigkeit der Ausrüstung

von für den Ärztetransfer vorgesehenen Kraftfahrzeugen mit

blauem Blinklicht und Einsatzhorn belegt. Diese resultiert

nach seiner - gleichfalls nachvollziehbaren - Auffassung auch

daraus, dass sich in Deutschland die Wartezeit auf ein

lebensrettendes Organ wegen der geringen Bereitschaft zur

Organspende zumeist auf mehrere Jahre erstreckt und seitens

der verantwortlichen Ärzte alles getan werden müsse, damit ein

Organ für den Empfänger nicht verloren gehe. In M. erfolgt

deshalb seinen Angaben und denen der Ärztekammer Westfalen-

Lippe zufolge der Transport eines Explantationsteams (soweit

nicht ohnehin per Hubschrauber) bereits derzeit häufig unter

Einsatz von Blaulicht. Wenn der Sachverständige den Anteil der

so genannten Blitzstarts, die wegen einer aus medizinischen

Gründen von vornherein bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit

erfolgen müssen, mit lediglich 10 - 15 vom Hundert der

Explantationen angibt, kann dies keine Bewertung dahingehend

rechtfertigen, dass die Anzahl derartiger Einsätze zu niedrig

sei, um die hier begehrten Ausnahmen als notwendig erscheinen

zu lassen. Denn zu diesen von vornherein besonders

eilbedürftigen Fällen kommen die Fallkonstationen hinzu, bei

denen sich - entsprechend den vorstehenden Ausführungen -

aufgrund medizinischer, verkehrsbedingter oder sonstiger

organisatorischer Schwierigkeiten nachträglich, während der

weiteren Vorbereitung der Explantation, eine höchste Eile im

Sinne von § 38 Abs. 1 StVO ergibt. Die Berücksichtigung dieser

vom Sachverständigen sehr gut nachvollziehbar dargelegten

Schwierigkeiten führt dazu, dass die überwiegende Anzahl der

Ärztetransporte mit Blaulicht erfolgt, wie der Sachverständige

in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführte.

64 Stichhaltige Argumente, die seiner Einschätzung entgegen

gehalten werden könnten, sind von der Beklagten nicht

vorgetragen worden; derartige Anhaltspunkte sind auch sonst

nicht ersichtlich.

65 Überdies gebietet es der verfassungsrechtlich

gewährleistete Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) des

Organspenders, dass dessen Herz- und Kreislauffunktionen nicht

länger intensiv-medizinisch aufrechterhalten werden als

unbedingt notwendig, wenn auch dies nicht allein für den

Einsatz von Blaulicht ausschlaggebend sein darf. Unabhängig

davon, ob hirntote Menschen als sterbende Menschen oder als

Leichname anzusehen sind,

66 vgl. dazu Heun, JZ 1996, 213 ff.,

67 ist anerkannt, dass die Würde eines Menschen auch nach

seinem Tod Schutz genießt.

68 BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1

BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173 (194); Beschluss

vom 27. Juli 1993 - 2 BvR 1553/93 -, NJW 1994,

783; Beschluss vom 18. Januar 1994 - 2 BvR

1912/93 -, NJW 1994, 783 (784).

69 In Anbetracht dieses fortwirkenden Persönlichkeitsschutzes

ist es prinzipiell geboten, Organentnahmen mit größtmöglicher

Verkürzung von Transferzeiten durchzuführen und den

explantierenden Ärzten nötigenfalls den Weg zum Organspender

unter Blaulichteinsatz zu ermöglichen.

70 Der Einwand der Beklagten - die die grundsätzliche

Möglichkeit einer Eilbedürftigkeit eines Ärztetransports im

Einzelfall nicht von Vornherein in Abrede stellt -, im Notfall

seien Einsatzfahrzeuge der Polizei, des Rettungsdienstes oder

der Feuerwehr verfügbar, rechtfertigt als solcher keine

Versagung der auch für den Ärztetransport beantragten

Ausnahmegenehmigung. Die Kläger haben zu Recht darauf

hingewiesen, dass die von der Beklagten als Begründung der

Antragsablehnung angeführten Gefahren für die

Verkehrssicherheit dann nur verlagert würden. Überdies ist dem

Gebot des § 38 Abs. 1 StVO, blaues Blinklicht nur bei höchster

Eile zu verwenden, bereits immanent, dass die damit

ausgerüsteten Kraftfahrzeuge es lediglich ausnahmsweise in

einem derartigen besonderen Eilfall verwenden. Für einen

möglichen Missbrauch jenes Gebots gerade durch die Kläger hat

die Beklagte nichts vorgetragen; dafür ist auch sonst schon

deswegen nichts ersichtlich, weil die Kläger unter

Inanspruchnahme der erteilten Genehmigungen schon seit einigen

Jahren Blaulichtfahrten durchführen. Da die Fahrzeuge, für die

die Ausnahmegenehmigungen beantragt wurden, nach Angaben der

Kläger ausschließlich für Organ- und Ärztetransport eingesetzt

und von erfahrenen Fahrern gefahren werden, ist auch nichts

dafür erkennbar, dass die Signaleinrichtungen möglicherweise

missbräuchlich für andere Fahrten eingesetzt werden könnten.

Einem Missbrauch könnte im Übrigen durch geeignete behördliche

Maßnahmen bis hin zu einer Aufhebung der Bewilligung begegnet

werden.

Das Argument der Beklagten ist auch deshalb nicht

durchschlagend, weil sie nicht deutlich gemacht hat, warum

dieser Gesichtspunkt nur bei der in Rede stehenden

Ausnahmegenehmigung angeführt worden ist. Es ist nicht

konsistent, die Kläger bei der Entscheidung über die streitige

Genehmigung auf diese Ausweichmöglichkeit zu verweisen,

während dieser Aspekt für die erteilte Bewilligung offenbar

nur von untergeordneter Bedeutung war.

71 Damit ist auch das (grundsätzlich zutreffende) Argument der

Beklagten entkräftet, bei zu häufiger Benutzung der

Signaleinrichtungen sei eine gewisse "Ignoranz" - gemeint ist

offenbar ein Gewöhnungseffekt, der zu Nachlässigkeiten bei der

Befolgung des Gebots des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO führen könnte

- der übrigen Verkehrsteilnehmer gegenüber den die

Sonderrechte in Anspruch nehmenden Fahrzeugen zu befürchten.

Abgesehen davon, dass dieses Risiko aus Sicht der Beklagten

ebenso bestehen dürfte, wenn ein besonders eiliger

Ärzteteamtransport von Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr

durchgeführt würde, sind diese Dienste ebenso wie die Kläger

im eigenen Interesse gehalten, der Gefahr mangelnder Akzeptanz

durch eine strikte Beachtung der normativen Vorgaben des § 38

Abs. 1 StVO entgegenzuwirken.

72 Vor diesem Hintergrund bedurfte die Frage, ob

Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, der Polizei oder der

Feuerwehr bei Vorliegen eines besonderen Eilfalles für einen

Ärztetransfer überhaupt zur Verfügung stehen, keiner

abschließenden Klärung. Da - wie dargelegt - weder ein

Organtransport noch eine Ärztebeförderung zu den klassischen

Aufgaben des Rettungsdienstes zählt, erscheint ein Rückgriff

auf diesen ohnehin fraglich. Die Beklagte hat auch nichts

weiter dafür vorgetragen, ob ein Rettungsdienstfahrzeug bei

entsprechender Benachrichtigung ohne weiteres unter dem

Gesichtspunkt der Nothilfe bereitstünde oder die

Einsatzleitstelle im Einzelfall nicht auch auf Auslastung

aller Einsatzfahrzeuge oder mangelnde Kapazität verweisen

könnte. Ähnliche Erwägungen gelten für die Inanspruchnahme der

Feuerwehr, zu deren Aufgabenbereich die Hilfeleistung bei

anderen als den in Rede stehenden Notfällen gehört (vgl. § 1

FSHG) und die primär diese Aufgaben zu erfüllen hat. Der

Einsatz der Polizei zum Schutz privater Rechte ist überdies

ohnehin nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 1

Abs. 2 PolG NRW zulässig. Die Verwirklichung des Rechts auf

Leben oder Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ist aber im

vorliegenden Fall - wie die bereits erteilten Genehmigungen

zeigen - grundsätzlich auch ohne Polizei möglich, nämlich

durch die ausnahmsweise Benutzung von Blaulicht und

Einsatzhorn durch ein Privatunternehmen. Es ist nicht

konsequent, die Genehmigung nur für den Organtransport, nicht

aber für die ebenfalls möglicherweise lebenswichtige

Beförderung von Ärzten zur Organentnahme zu erteilen. Gerade

diese Entscheidung birgt die Gefahr von Verzögerungen durch

die Notwendigkeit der Benachrichtigung von Polizei oder

Rettungsdienst für die eine Fahrt und der Fahrer der

klägerischen Fahrzeuge für die andere Fahrt. Die Erlaubnis zu

der von den Klägern beabsichtigten Nutzung ihrer Fahrzeuge für

alle im Zusammenhang mit Organtransplantationen anfallenden

Fahrten schließt überdies von Vornherein Kompetenzkonflikte

etwa zwischen Rettungsdienst und Polizei in einem Fall aus, in

dem zur Lebensrettung höchste Eile geboten ist.

73 Nicht tragfähig ist ferner der Verweis der Beklagten auf

die mögliche Anbringung eines Schildes mit der Aufschrift

"Arzt Nothilfeeinsatz". Die Berechtigung, ein solches Schild

mit sich zu führen und zu verwenden, folgt aus § 52 Abs. 6

StVZO. Nach dieser durch die Änderungsverordnung vom 21. Juli

1969 (BGBl. I S. 845) eingefügten Vorschrift darf an

Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in

Notfällen unterwegs ist, während des Einsatzes ein nach vorn

und hinten wirkendes Schild mit einer Aufschrift "Arzt

Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes

Blinklicht ausstrahlt. Allerdings ist diese Berechtigung nach

der verordnungsrechtlichen Konstruktion personenbezogen und

bedarf der Erteilung einer Bescheinigung durch die

Zulassungsstelle (§ 52 Abs. 6 Satz 1 letzter Halbsatz, Sätze 2

und 3 StVZO). Die tatsächliche Möglichkeit, auf Ärztefahrten

zum Spenderkrankenhaus ein solches Schild zum Einsatz bringen

zu können, ist also bereits von der Nutzungsberechtigung eines

anwesenden Arztes abhängig. Diesbezüglich fehlt es bereits an

Ausführungen der Beklagten dazu, welchen und wie vielen Ärzten

eine solche Berechtigung erteilt wird, namentlich, ob Ärzte,

die im Krankenhaus tätig und deshalb regelmäßig nicht zu

Kranken oder Unfällen unterwegs sind, eine solche Berechtigung

erhalten können. Entsprechende Tatsachenfeststellungen wären

aber erforderlich gewesen, um die Ablehnung der

Ausnahmegenehmigungen (auch) mit dieser Begründung

rechtfertigen zu können. Von einer Aufklärung jener Umstände

im Berufungsverfahren konnte jedoch abgesehen werden, weil

auch die berechtigte Nutzung eines derartigen Schildes die

Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn nicht

ersetzen kann. Sinn und Zweck des § 52 Abs. 6 StVZO ist es,

durch die besondere Kenntlichmachung eines Arztfahrzeuges im

Notfalleinsatz an die Einsicht an die Verkehrsteilnehmer zu

appellieren, dem Arzt die Durchfahrt zu ermöglichen.

Sonderrechte sind damit nicht verbunden.

74 Vgl. die amtliche Begründung,

VkBl. 1969, 400.

75 Damit hängt es von der Einsichtsfähigkeit und -bereitschaft

des einzelnen Verkehrsteilnehmers ab, ob er durch sein

Fahrverhalten dem Arzt die Weiterfahrt ermöglicht oder nicht.

Hinzu kommt, dass das Arztfahrzeug keinerlei Sonderrechte in

Anspruch nehmen darf, also Lichtzeichen, Vorfahrtsschilder,

Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote etc. wie jeder

andere Verkehrsteilnehmer zu beachten hat. Die Möglichkeit,

wegen einer Übertretung der Verkehrsgebote und -verbote im

Einzelfall im Hinblick auf § 16 OWiG (rechtfertigender

Notstand) nicht mit einem Bußgeld belegt zu werden,

76 vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 26. November

1998 - 12 L 4158/97 -, S. 33 UA,

77 führt schon deshalb zu keiner anderen Betrachtungsweise,

weil der einzelne Arzt bei festgestellter Ordnungswidrigkeit

die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Notstandes

trägt. Es ist aber unzumutbar, ihm dies für jeden dieser

Einsätze, die er zur Lebensrettung tätigt, aufzubürden.

78 Zudem ist zu beachten, dass die Vorstellung des

Verordnungsgebers im Jahr 1969, die Verkehrsteilnehmer würden

dem Arztfahrzeug die Weiterfahrt ermöglichen, den heutigen

Realitäten nicht mehr hinreichend Rechnung trägt, die durch

stetige Zunahme des Verkehrsflusses und regelmäßige

Staubildung - zumal in Großstädten und deren Einzugsbereich -

gekennzeichnet sind. Unter solchen Bedingungen ist einem

Fahrzeug die ungehinderte Weiterfahrt ohne Inanspruchnahme von

Sonderrechten zumindest erschwert, wenn nicht gar unmöglich

gemacht.

79 Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass § 52

Abs. 6 StVZO erkennbar nicht auf den zum Zeitpunkt seiner

Einfügung noch nicht vordringlichen Sonderfall des

Ärztetransfers zur Vornahme einer Organtransplantation

zugeschnitten ist. Vielmehr regelt die Vorschrift den

Transport vom Arzt zum Kranken oder zur Unfallstelle außerhalb

der von § 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO erfassten Krankenbeförderung

oder Notfallrettung in Rettungsdienstfahrzeugen. Heutigen

verkehrsrechtlichen Erfordernissen durch Bewilligung einer

Ausnahme von § 52 Abs. 3 StVZO Rechnung tragen zu können, ist

aber gerade Sinn und Zweck des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO.

80 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 11

C 40/92 -, NVwZ-RR 1995, 169 (S. 170).

81 Die von der Beklagten im Berufungsverfahren angeführte

Gefahr einer Präzedenzfallwirkung auf vergleichbare Fälle ist

schließlich zur Rechtfertigung der ablehnenden Entscheidung

nicht geeignet. Insofern ermangelt es dem Vorbringen bereits

an einer konkreten Bezeichnung der gleich oder ähnlich

gelagerten Fallgestaltungen, die Veranlassung zu einer

ebenfalls positiven Bescheidung geben müssten. Die von dem

Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angeführten

Beispielsfälle (Pflegedienste oder einzelne Ärzte) dürften

eine Präzedenzwirkung jedenfalls nicht auslösen, weil sie sich

von dem vorliegenden Fall erkennbar unterscheiden. Dies gilt

schon deswegen, weil bei jenen Fahrten im Unterschied zu den

von den Klägern durchgeführten Fahrten keine geschulten Fahrer

zum Einsatz kommen dürften. Hinzu kommt, dass die

Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO in jenen Fällen

nicht erfüllt sein dürften. Denn wenn höchste Eilbedürftigkeit

zur Lebensrettung gegeben wäre, müsste in den angegebenen

Fällen gerade der Rettungsdienst zum Einsatz kommen, nicht

aber ein einzelner Arzt oder ein Pflegedienst.

82 c) Bei dieser Sachlage überwiegt das - nicht ausschließlich

private - Interesse der Kläger an der Erteilung der

beantragten Ausnahmegenehmigung das öffentliche Interesse am

grundsätzlichen Bestand des Verbots der Ausrüstung von anderen

als in § 52 Abs. 3 StVZO genannten Fahrzeugen mit Kennleuchten

für blaues Blinklicht derart, dass die Genehmigung zwingend zu

erteilen ist (Ermessensreduzierung auf Null).

83 Es handelt sich um einen atypischen Fall, dem nur durch die

Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen werden kann. Die

Interessen der Kläger, ihr Fahrzeug mit dem amtlichen

Kennzeichen mit Signaleinrichtungen auszurüsten und diese

unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 StVO auch nutzen zu

dürfen, sind von solchem Gewicht, dass für eine Ablehnung der

Genehmigung kein Raum ist. Denn der Einsatz jener

Einrichtungen dient dem Schutz der höchstrangigen Rechtsgüter

von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Demgegenüber

treten die öffentlichen Belange an der Gewährleistung der

Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zurück.

Gesichtspunkte, aus denen das Gewicht dieser

Allgemeininteressen eine Ablehnung der Ausnahmegenehmigung

doch zulassen könnte, sind unter den gegebenen Umständen nicht

ersichtlich.

84 Die von der Beklagten angeführten Erwägungen haben sich aus

den oben genannten Gründen als nicht tragfähig erwiesen. Den

Gefahren für den Straßenverkehr kann durch eine Versagung der

Genehmigung nicht begegnet werden, weil der Eilbedürftigkeit

der Ärztebeförderungen - wie dargelegt - durch den

Blaulichteinsatz anderer Dienste Rechnung zu tragen wäre, eine

Lösung, die wegen der angesprochenen Kompetenzkonflikte und

der Möglichkeit der Auslastung der angerufenen Dienste keine

geeignete Alternative darstellt. Aus diesem Grund ist auch der

Hinweis auf die befürchtete rückläufige Akzeptanz der

Verkehrsteilnehmer bei zunehmenden Blaulichtfahrten nicht von

solchem Gewicht, dass er gegenüber den Interessen der Kläger

an der Erteilung der Bewilligung überwöge. Wenn für eine

höchst eilbedürftige Fahrt zum Spenderkrankenhaus Polizei oder

Feuerwehr herangezogen werden müssten, bestünde die Gefahr

mangelnder Akzeptanz ebenso und wären solche doppelten

Einsätze - Polizei- auf der Hin- und Klägerfahrzeuge auf der

Rückfahrt - zudem auch unwirtschaftlich. Mit dem Zweck der

hier einschlägigen Vorschriften ist es nicht vereinbar, dass

die Kläger in einem solchen Fall auf dem Weg zum

Spenderkrankenhaus blaues Blinklicht und Signalhorn nicht

einsetzen dürfen, während ihnen dieses Recht auf dem Rückweg

zugestanden wird.

85 Die von der Beklagten angeführten Ergebnisse der

Verkehrsunfallforschung, die ein deutlich erhöhtes

Unfallrisiko bei der Begegnung mit Einsatzfahrzeugen

dokumentieren, können die Ablehnung der begehrten Genehmigung

ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Kläger haben nämlich im

Berufungsverfahren darauf hingewiesen, in Ausnutzung der

erteilten Genehmigungen bereits über 1.000 Fahrten auch unter

Inanspruchnahme von Sonderrechten durchgeführt zu haben, ohne

in einen Unfall verwickelt worden zu sein. Der Senat hat

keinen Anlass, an diesen Angaben, die auch die Beklagte nicht

bestritten hat, zu zweifeln.

86 Die Berücksichtigung aller geschilderten Umstände lässt

eine andere Entscheidung als die auch auf die Beförderung von

Transplantationsärzten zu erstreckende Erteilung der begehrten

Ausnahmegenehmigung auch mit Blick auf das Grundrecht der

Kläger auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht als

gerechtfertigt erscheinen. Denn die strikte Anwendung der die

Berufsfreiheit einschränkenden Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 1

StVZO, die grundsätzlich sachgerechten und vernünftigen

Erwägungen des Gemeinwohls dient und deshalb

verfassungsrechtlich unbedenklich ist,

87 zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen

Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit vgl. BVerfG,

Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE

7, 377 (401 ff.),

88 würde im vorliegenden Fall zu unzuträglichen Ergebnissen

führen. Jene durch eine Ausnahmegenehmigung zu vermeiden, ist

in Anbetracht der Besonderheiten des Falles die einzig

rechtmäßige Entscheidung, die die Berufsausübungsfreiheit

nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise

einschränkt.

89 II. Aus den dargelegten Gründen stellt auch die Erteilung

einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO die

einzig ermessensgerechte Entscheidung dar. Danach können die

zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht

bestimmten Stellen von allen Vorschriften der

Straßenverkehrsordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle

oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Als

Auffangtatbestand ermöglicht die Vorschrift damit Ausnahmen

auch von solchen Bestimmungen der StVO, die nicht im Katalog

des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO aufgeführt sind,

90 Senatsurteil vom 12. Juni 1996 - 25 A 199/96 -,

S. 15 UA,

91 also auch von § 35 Abs. 5 a) StVO. Nach dieser Bestimmung

sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der

Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um

Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden

abzuwenden.

92 Die Kläger haben gegenüber der Beklagten als der nach

Landesrecht zuständigen Stelle (§ 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach

der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. Januar 1973 - GV NRW S. 24

-, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1981 - GV

NRW S. 703 -) einen Anspruch darauf, im Wege einer

Ausnahmegenehmigung ebenso wie der Rettungsdienst von den

Vorschriften der StVO befreit zu werden. Die Zielsetzung der

Norm erschließt sich aus dem Zusammenhang mit §§ 52 Abs. 3

Satz 1 Nr. 4 StVZO, 38 Abs. 1 StVO: Der Rettungsdienst, dem

die Ausrüstung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht und

Einsatzhorn erlaubt ist, darf nach dem oben Gesagten diese

Einrichtungen nur verwenden, wenn höchste Eile geboten ist, um

Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden

abzuwenden. In diesem Fall haben alle übrigen

Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen. Dieses

Vorrecht allein würde indes den Schutz der betroffenen

Rechtsgüter nicht gewährleisten können. Deshalb ist dem

Rettungsdienst unter Befreiung von Vorschriften der StVO

gestattet, die verkehrsrechtlichen Pflichten nicht zu

beachten, also beispielsweise Geschwindigkeitsbegrenzungen

(§ 3 StVO) übertreten zu dürfen sowie Lichtzeichen (§ 37

StVO), Vorfahrtsgebote (§ 8 StVO), Überholverbote (§ 5 StVO)

nicht beachten zu müssen.

93 Vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974

- VI ZR 207/97 -, BGHZ 63, 327 (329 ff.);

Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl.

1999, § 35 StVO Rn. 4.

94 Dieses Vorrecht soll anderen Verkehrsteilnehmern

grundsätzlich nicht zustehen. Bei der Erteilung der

Ausnahmegenehmigung hat die Beklagte das ihr zustehende

Ermessen aber im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung

gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO auszuüben. Besaß sie aber

insoweit für eine andere als die begehrte Entscheidung keinen

Ermessensspielraum mehr, so ist regelmäßig auch das Ermessen

im Rahmen von § 46 Abs. 2 StVO auf die Erteilung der

Genehmigung reduziert. So liegt der Fall hier: Der unter I.

dargelegte Abwägungsmangel der Beklagten bei der Ausübung des

ihr durch § 70 Abs. 1 StVZO eröffneten Ermessens hat sich bei

der Ermessensbetätigung im Rahmen von § 46 Abs. 2 StVO

fortgesetzt. Da den Klägern Ausnahmegenehmigungen zur

Ausstattung ihrer Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn zu

erteilen sind, wäre es inkonsequent und nicht sachdienlich,

ihnen die Befreiung von den Ge- und Verboten der

Straßenverkehrs-Ordnung zu versagen. Notfallsituationen

könnten dann nicht angemessen bewältigt werden. Die Beklagte

ist deshalb verpflichtet, den Klägern eine solche Bewilligung

zu erteilen, die zum Inhalt hat, dass das Fahrzeug der Kläger

von den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften befreit ist,

wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder

schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

95 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die

Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gemäß § 71 StVZO mit

Auflagen verbunden werden kann, denen die Kläger nachzukommen

haben. Die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO kann mit

Nebenbestimmungen versehen werden (§ 46 Abs. 3 Satz 1 StVO),

die die Kläger gleichfalls zu beachten haben.

96 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2

VwGO. Bezüglich des in der Hauptsache erledigten

Verfahrensteils entsprach es der Billigkeit, der Beklagten die

Kosten aufzuerlegen, weil sie ohne den Eintritt des

erledigenden Ereignissen auch insoweit unterlegen wäre.

97 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

98 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen

nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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