Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 19.04.2000: Abstinenz




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19.04.2000 - 19 E 87/00) hat entschieden:

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

1 G r ü n d e :

2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er dem Darlegungserfordernis gemäß § 146 Abs. 5

Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht genügt; nach dieser Vorschrift sind in

dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.

3 Die Zulassungstatbestände sind gemäß § 146 Abs. 4 VwGO in § 124 Abs. 2 VwGO

aufgeführt. Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung eines Zulassungstatbestandes kann den

Ausführungen in der Antragsschrift, mit denen sich der Kläger gegen die Verneinung einer

Gründe:


hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) seiner auf Wiedererteilung der

Fahrerlaubnis gerichteten Klage wendet, bei Reduzierung auf ihren sachlichen Gehalt noch

hinreichend eindeutig entnommen werden, dass der Kläger den Zulassungsgrund des

Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des

Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. Das allein

genügt aber nicht dem Darlegungserfordernis. "Dargelegt" im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3

VwGO ist ein Zulassungsgrund vielmehr nur, wenn darüber hinaus konkret dargetan wird,

warum der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegen soll. Diesem Darlegungserfordernis

ist hinsichtlich des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur genügt, wenn sich

der Antragsteller im Zulassungsantrag mit den entscheidungstragenden Annahmen des

Verwaltungsgerichts auseinander setzt und im Einzelnen darlegt, in welcher Hinsicht und aus

welchen Gründen diese - mit der Folge eines unrichtigen Entscheidungsergebnisses und nicht

nur einer unrichtigen Entscheidungsbegründung - ernstlichen Zweifeln begegnen.

4 Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. Januar 2000 - 19 A 1425/99 -.

5 Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift vom 27. Januar 2000 nicht gerecht.

6 Allerdings ist an der Kritik des Klägers am angefochtenen Beschluss der rechtliche

Ansatz zutreffend, dass zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsache, nämlich der

Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 des

Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. April 1998,

BGBl. I, 747, in Verbindung mit § 20 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und Nummer 8 der Anlage 4 der

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998, BGBl. I, 2214, die Einholung eines

- in der Antragsschrift als Obergutachten bezeichneten - Sachverständigengutachtens, etwa

eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 13 Nr. 2 FeV) erforderlich sein dürfte;

auf die für den geltend gemachten Anspruch und mithin für die Erfolgsaussichten der

Verpflichtungsklage weiter entscheidungserhebliche Tatsache der Befähigung zum Führen

eines Kraftfahrzeuges (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 StVG), welche grundsätzlich durch die

Fahrerlaubnisprüfung nachzuweisen ist, auf die zu verzichten nach Ablauf von mehr als zwei

Jahren seit der Entziehung nicht zulässig ist, wird hier ungeachtet des Umstandes, dass der

Kläger die Fahrerlaubnis seit der Entziehung im Jahre 1979 nicht wieder erlangt hat, nicht

abgestellt, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf diese Voraussetzung ebenso

wenig gestützt hat wie der Beklagte. Die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung zur Frage der

Eignung dürfte daraus folgen, dass angesichts der im Verfahren insgesamt aufgetretenen,

nicht ausgeräumten und vom Kläger mit der Anregung der Erhebung eines "Obergutachtens"

zugestandenen Bedenken einerseits die sachverständig ermittelte tatsächliche Grundlage für

eine positive Entscheidung fehlt und andererseits eine negative Entscheidung im

Klageverfahren nicht auf das auf der Untersuchung vom 27. April 1998 beruhende Gutachten

der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle des TÜV S. Kraftfahrt GmbH

gestützt werden kann; denn unbeschadet der Überzeugungskraft des Gutachtens für die Zeit

seiner Erstellung und von einigen Monaten danach dürfte das Gutachten wegen der

inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr hinreichend aussagekräftig sein. Es ist in der

Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass medizinisch-psychologischen Gutachten

grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres die erforderliche Aussagekraft fehlt bzw. dass diese

entscheidend gemindert ist.

7 Vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2000 - 19 A 5003/99 -, 11. Februar 1998 - 19 E

909/97 - und 3. Februar 1997 - 19 B 2561/96 -.

8 Dass hier ausnahmsweise anderes gelten könnte, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil

das Gutachten, das etwa zwei Jahre nach dem Beginn der vom Kläger angegebenen

Alkoholabstinenz erstellt worden ist, entscheidend auf der Aussage beruht, nach

vorangegangener Alkoholabhängigkeit sei ohne therapeutische Aufarbeitung

(Entwöhnungsbehandlung) und Nachsorge der Alkoholproblematik eine dauerhafte und

ausreichend stabile Alkoholabstinenz nicht hinreichend gesichert, und weil nicht mit der

erforderlichen Gewissheit von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen

werden kann, dass die negative gutachterliche Einschätzung nach - unterstellt - inzwischen

mehr als vier Jahren Abstinenz und weiterer Verfestigung der Lebensführung in der

Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten im konkreten Fall günstiger

ausfällt.

9 Die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung hat aber nicht aus sich zur Folge, dass eine

hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 VwGO, § 114 ZPO zu bejahen wäre; soweit

der Kläger dies in der Antragsschrift postuliert, bestehen ernstliche Zweifel an der

(Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht. Denn da die Voraussetzungen

für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit denen für eine Beweiserhebung

identisch sind, schließt die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung die Versagung von

Prozesskostenhilfe nicht aus. Weil die gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung des § 114 ZPO,

dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, im

Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbstständig zu prüfen ist, schließt diese

Prüfung im Einzelfall ein, den Ausgang einer Beweisaufnahme vorab zu würdigen. Allerdings

ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung nur in eng begrenztem Rahmen zulässig, damit

nicht die Anforderung an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt

und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, im Hinblick auf die Zugänglichkeit des

Rechtsschutzes die Situation unbemittelter Rechtssuchender an diejenige bemittelter

weitgehend anzugleichen, dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsschutzgleichheit

zuwider verfehlt wird.

10 Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Grenzen: BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1997

- 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745 f., 2. Februar 1993 - 1 BvR 1697/91 -, FamRZ 1993,

664 f. und 23. Januar 1986 - 2 BvR 25/86 -, NVwZ 1987, 786; ferner Senatsbeschlüsse vom

11. Februar 1998 - 19 E 909/97 - und 26. März 1997 - 19 E 767/96 -.

11 Gemessen daran kommt eine Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht in Betracht,

wenn zur Überzeugung des Gerichts konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür

vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des

Antragstellers ausgehen würde -

12 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 und 2. Februar 1993, jeweils a.a.O.; ferner

1996, 621 f. -

13 bzw. sich die Richtigkeit der beweiserheblichen Tatsache als sehr unwahrscheinlich

erweist -

14 vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 -, NJW 1994,

1160 f. -

15 oder wenn das Ergebnis der Beweiserhebung auf Grund der vorliegenden Umstände

sicher voraus beurteilt werden kann und diese von vornherein keinerlei Erfolg

verspricht -

16 vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. September 1990 - 13 TP 1359/90 -, NVwZ-RR 1991,

160 f. -.

17 Unabhängig davon, ob die tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses diesen

Kriterien genügen, ergeben jedenfalls die Darlegungen "in dem Antrag" (vgl. § 146 Abs. 5

Satz 3 VwGO), nicht, dass ernstliche Zweifel an der Verneinung einer hinreichenden

Erfolgsaussicht bestehen. Die Darlegungen erschöpfen sich zum einen in der bloßen

Behauptung, die beweiserhebliche Tatsache der Eignung werde vom "Obergutachter"

erwiesen werden; damit allein ist nicht dargetan, dass die Beweiserhebung mit auch nur

geringer Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Klägers ausgehen wird. Soweit der Kläger zum

anderen unter Hinweis auf Bescheinigungen von ihn behandelnden Ärzten noch seine etwa

"vier Jahre dauernde stabile Abstinenz", die mit einer Verhaltensänderung in seinem

Lebenswandel einhergegangen sei, angeführt hat, wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht

seine Entscheidung unter Heranziehung der tragenden Einschätzung im Gutachten vom

27. April 1998 nicht auf Zweifel an der vom Kläger als durchgehalten behaupteten Abstinenz

gestützt hat, sondern darauf, dass angesichts der Vorgeschichte, einer früher vorhandenen

ausgeprägten Alkoholabhängigkeit und der Umstände der behaupteten Änderung des

Verhaltens sowie mangels ausreichenden Problembewusstseins und therapeutischer

Aufarbeitung und Bereitschaft hierzu Bedenken gegen die Dauerhaftigkeit der Abstinenz

bestünden und der Kläger angesichts des massiven Alkoholproblems in der Vergangenheit

ohne therapeutische Hilfestellung nicht die Gewähr für eine dauernde Änderung der

Lebensweise biete. Mit diesen Erwägungen aber hat sich der Kläger in der Antragsschrift

überhaupt nicht auseinander gesetzt. Er hat insbesondere die im Gutachten vom 27. April

1998 zu Grunde gelegte, auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte Annahme, Personen mit

einer ausgeprägten Alkoholabhängigkeit wie beim Kläger könnten eine stabile Trinkkontrolle

nicht mehr erlernen und in der Regel sei nur durch eine therapeutische Aufarbeitung

(Entwöhnungsbehandlung) und Nachsorge eine dauerhafte Stabilität der Abstinenz zu

erwarten, nicht in Frage gestellt. Weiter hat er keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, aus

welchen Gründen in seinem Fall das Gericht auf Grund der anstehenden Beweiserhebung zu

der prognostischen Einschätzung gelangen könnte, dass unter Berücksichtigung der

vorgenannten Grundannahme ausnahmsweise bei ihm im Hinblick auf die nicht angezweifelte

Abstinenz seit etwa März/April 1996 und eine nachhaltige Änderung der alltäglichen

Lebensführung und abweichend von dem Gutachten vom 27. April 1998 und den ergänzenden

Stellungnahmen der Gutachter vom 8. Februar und 12. April 1999 eine

Entwöhnungsbehandlung entbehrlich sein könnte, zumal diese auch nach Nr. 8.4 in

Verbindung mit Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die

Eignung nach Alkoholabhängigkeit normativ als Regel vorausgesetzt wird. Die Sachkunde

und Objektivität der Gutachter hat der Kläger mit dem bloßen Vorwurf der

"Beutelschneiderei" nicht ansatzweise in Zweifel gezogen.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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