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OLG Köln v. 04.04.2000: Gefahrerhöhung




Das OLG Köln (Urteil vom 04.04.2000 - 9 U 133/99) hat entschieden:

Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 T a t b e s t a n d

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6 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Grund einer mit der

Rechtsvorgängerin der Beklagten (V.-Versicherung für den

öffentlichen Dienst AG) abgeschlossenen Hausratversicherung wegen

Gründe:


eines Brandschadens vom 27.09.1998 auf Entschädigung in

Anspruch.

7 Ursprünglich hatte die Klägerin im Jahre 1993 für ihre Wohnung

in der G.straße 27 in ... B. mit der Rechtsvorgängerin der

Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag lagen

die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 84 - Hs 1 -O2

zugrunde. Mitte 1996 zog die Klägerin im Zusammenhang mit der

Trennung von ihrem früheren Ehemann zu ihrem damaligen

Lebensgefährten und jetzigen Ehemann in das Haus I.straße 30 in ..

M./M.. Dieser betrieb dort im Erdgeschoss eine Schreinerei mit

Fenster- und Türenfabrikation. Es handelt sich um ein

zweigeschossiges Hauptgebäude und beidseitig längs angeordneten

eingeschossigen Anbauten. Die Tragkonstruktion des

Produktionsgebäudes besteht aus Stahlbeton

8 - Skelettbauweise mit Bimssteinen ausgefacht und beidseitig

verputzt. Das Obergeschoss ist gemauert, verputzt und zum Teil mit

Fliesen und Paneelen ausgestattet. Das massive Treppenhaus verfügt

über eine Treppe aus Stahlbeton mit Stufenbelag. Mit Schreiben der

Bezirksregierung T. vom 28.11.1980 und der Kreisverwaltung B.-W.

vom 04.08.1987 war dem Ehemann der Klägerin bestätigt worden, dass

gegen das Bauvorhaben und seine Erweiterung im Jahre 1987 in

brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken bestehen, wenn

dieses unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde

ausgeführt wird. Dies ist geschehen. Wegen der Einzelheiten wird

auf die Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 07.10.1999

ergänzend Bezug genommen.

9 Die Klägerin informierte telefonisch den Mitarbeiter der

Beklagten, Herrn F., von dem Umzug. Der weitere Inhalt des

Telefongesprächs ist streitig. Unter dem Datum des 24.10.1996

übersandte die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Nachtrag zur

Hausratversicherung. Als Anschrift ist "I.str. 30, .. M."

angegeben. Es heißt darin u.a.: " Mit Wirkung vom 02.11. 96 ist

geändert: - aufgrund Wohnungswechsels: der Versicherungsort - der

Beitrag".

10 Weiter heißt es: "Vertragsgrundlagen: unverändert

...Gefahrerhöhung durch Inhalt, Betrieb und/oder Nachbarschaft

liegt nicht vor". Unter dem 03.11.1997 übersandte die

Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin einen weiteren

Nachtrag zur Hausratsversicherung an die neue Anschrift. Darin

heißt es: "Mit Wirkung vom 01.11.97 ist geändert - aufgrund

Wohnungswechsels: die Klausel "Kein Abzug wegen Unterversicherung"

entfällt". Außerdem heißt es dort: "Vertragsgrundlagen: unverändert

.... Gefahrerhöhung durch Inhalt, Betrieb und/oder Nachbarschaft

liegt nicht vor."

11 Am 27.09.1998 kam es zu einem Brand in dem Hause I.straße 30 in

M. durch einen Defekt in der Staub - und Dampf- Absauganlage der

Schreinerei. Das Feuer griff auf die Wohnung der Klägerin über und

richtete dort erhebliche Zerstörungen an. Unstreitig entstand eine

Hausratschaden von 119.000,-- DM, den die Rechtsvorgängerin der

Beklagten mit Schreiben vom 20.01.1999 selbst errechnet und

bestätigt hatte.

12 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten kündigte das

Versicherungsverhältnis durch Schreiben vom 16.10.1998 an die

Klägerin mit sofortiger Wirkung unter Hinweis auf die

Gefahrerhöhung durch Wohnungswechsel. Mit Schreiben vom 20.01.1999

lehnte die Beklagte eine Entschädigungsleistung ab, weil die

Klägerin eine durch den Umzug nachträglich eingetretenen

Gefahrerhöhung wegen des holzverarbeitenden Betriebes im

Erdgeschoss nicht angezeigt habe.

13 Die Klägerin hat behauptet, sie habe den sie betreuenden

Versicherungsagenten F. nach dem Umzug auch darüber unterrichtet,

dass ihr damaliger Lebensgefährte eine Fenster- und Türenfabrik im

Erdgeschoss des Gebäudes betreibe, in dessen Obergeschoss sie

nunmehr wohne. Entgegen seiner Ankündigung habe Herr F. sie nicht

mehr aufgesucht.

14 Die Klägerin hat beantragt,

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17 die Beklagte zu verurteilen, 119.000,--

DM

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20 nebst 4 % Zinsen seit dem 20.01.1998

(richtig wohl 20.01.1999) an sie zu zahlen.

21 Die Beklagte hat beantragt,

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24 die Klage abzuweisen.

25 Sie hat behauptet, die Klägerin habe Wochen nach ihrem Umzug

ihrem Außendienstmitarbeiter F. die neue Anschrift telefonisch

mitgeteilt und lediglich darauf hingewiesen, dass ihr Lebenspartner

selbständig sei. Nachdem die Beklagte die Umzugmeldung des

Mitarbeiters F. erhalten habe, habe sie unter dem 08.07.1996 ein

Schreiben an die Klägerin gerichtet mit dem Hinweis und der

Aufforderung zu weiteren Angaben zu der neuen Wohnung sowie einen

Fragebogen mit der Bitte, ihn ausgefüllt und unterschrieben an sie

zurückzusenden. Nachdem die Klägerin darauf nicht reagiert habe,

habe sie mit Schreiben vom 24.10.1996 darauf hingewiesen und ihr

den Nachtrag vom 24.10.1996 und nachfolgend vom 03.11.1997

übersandt.

26 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es

im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei leistungsfrei, weil

durch den Wohnungswechsel eine Gefahrerhöhung eingetreten sei, die

die Klägerin nicht angezeigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten

wird auf den Inhalt des Urteils erster Instanz und seine

Verweisungen Bezug genommen.

27 Gegen das ihr am 13.08.1999 zugestellte Urteil des Landgerichts

Bonn vom 12.08.1999 hat die Klägerin am 08.09.1999 Berufung

eingelegt, die sie mit einem am 07.10.1998 bei Gericht

eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

28 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches

Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend, es fehle an den

objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung. Es

möge sein, dass der Betrieb des Ehemanns der Klägerin bei der

Risikobeurteilung der Feuerversicherung des Gebäudes einen

gefahrenerhöhenden Umstand darstelle, im Rahmen der

Hausratversicherung für die Wohnung spiele es für den Versicherer

keine Rolle, ob eine Wohnung im reinen Wohngebiet gelegen sei oder

in einem massiven Gebäude über einem Handwerksbetrieb. Die

ausschließlich privat genutzte Wohnung sei hinsichtlich des

Brandschutzes nicht anders geartet als die frühere Wohnung in B..

Entsprechend sei von der Beklagten im ursprünglichen Antrag zur

Hausratversicherung nicht nach dem sonstigen Umfeld gefragt worden.

Das Umfeld spiele auch bei der Tarifierung in der

Hausratversicherung allgemein keine Rolle. In der

Hausratversicherung komme es bei der Frage der Gefahrerhöhung vor

allem darauf an, wie sich das Einbruchdiebstahlrisiko in einem

geografischen Bereich darstelle. Im übrigen sei die Beklagte über

die Lage und das Umfeld der neuen Wohnung unterrichtet gewesen. Sie

habe dem sie betreuenden Versicherungsagenten F. telefonisch

mitgeteilt, dass sie zu ihrem Lebensgefährten in dessen Wohnung

ziehe, der in dem Haus einen holzverarbeitenden Betrieb unterhalte.

Nur weil von dem Betrieb die Rede gewesen sei und Versicherungen

von gewerblichen Kraftfahrzeugen gegen Feuer und

Betriebsunterbrechung einen Anreiz für den Agenten F. gebildet

hätten, habe dieser vorgeschlagen, die Klägerin zu besuchen. Er

habe sogar später angeregt, die vom jetzigen Ehemann der Klägerin

unterhaltene Hausratversicherung wegen Doppelversicherung zu

kündigen, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die

Klägerin den für Putzhilfen des Bundestages günstigen Tarif

behielte. Auch aus der geänderten Anschrift "I.straße" sei in so

einem kleinen Ort deutlich erkennbar gewesen, dass die Wohnung

nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern in einem Industrie- oder

Gewerbegebiet, zumindest in einem gemischten Gebiet liege.

Jedenfalls handele es sich nicht um eine relevante Gefahrerhöhung.

Schließlich beruhe die Verletzung einer eventuell anzuzeigenden

Obliegenheit hier auf keinem Verschulden der Klägerin. Das hätte

nämlich vorausgesetzt, dass die Klägerin erkannt und schuldhaft

nicht angezeigt hätte, dass mit dem Wohnungswechsel auch eine

Änderung der gefahrerhöhenden Umstände verbunden gewesen sei. Die

Angebote anderer Versicherer zeigten, dass Wohnungen über oder

neben feuerabgeschirmten Betrieben für die Hausratversicherung

allgemein überhaupt keine Rolle spielten. Hätte die Klägerin dies

als Gefahrerhöhung gesehen, wäre sie mit Sicherheit mit ihrer

Tochter dort nicht eingezogen und hätte anderweitig in der Nähe

Wohnraum gesucht. Wenn aber die Klägerin die angeblich

gefahrerhöhenden Umstände nicht erkannt habe beziehungsweise nicht

habe erkennen können, habe sie diese auch nicht anzeigen müssen,

schon gar nicht schriftlich.

29 Im übrigen hätte sie sich sonst entschieden, ihren Hausrat

künftig auch bei der Versicherung ihres Lebensgefährten

30 mit einschließen zu lassen, die bereits das Feuer- und

Betriebsunterbrechungsrisiko getragen habe.

31 Die Klägerin beantragt,

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34 unter Abänderung der angefochtenen

Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

119.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.01.1999 zu zahlen.

35 Die Beklagte beantragt,

36 die Berufung zurückzuweisen.

37 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Umzug

von einer Wohnung im reinen Wohngebiet in eine Wohnung, die über

einer Schreinerei liege, stelle objektiv eine Gefahrerhöhung dar.

In einer Schreinerei fielen bei der Bearbeitung von Holz besonders

leicht brennbare Materialien an. Außerdem habe es weitere

Brandgefahren in der Lackiererei gegeben. Aus diesem Grund habe der

Betrieb auch erhöhten Brandschutzauflagen unterlegen. Dieser

Brandschutz gelte dabei in erster Linie dem Schutz der Personen,

die durch Einbau feuerhemmender Materialien Zeit und Fluchtweg im

Falle eines Brandausbruchs erhalten sollen. Der Ausbruch selbst

könne dadurch nicht verhindert werden. Dieses erhöhte Risiko habe

sich vorliegend auch realisiert. Die Klägerin habe durch ihren

Entschluss zum Umzug eine bewusste Änderung der Lage verwirklicht,

durch die eine Erhöhung der Gefahr eingetreten sei. In jedem Fall

habe die Klägerin der Beklagten gegenüber keine schriftliche

Mitteilung gemacht, wie dies in § 13 Nr. 2 VHB 84 vorgesehen sei.

Den Außendienstmitarbeiter F. habe die Klägerin nur über den Umzug

selbst informiert. In dem der Klägerin mit Schreiben vom 08.07.1996

übersandten Fragebogen sei ausdrücklich nach einer Gefahrerhöhung

gefragt worden. Darauf habe die Klägerin nicht reagiert.

38 Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.02. 2000 hat die Beklagte

unter anderem ein Blankomuster des Versicherungsantrages,

Tarifbestimmungen der I. - Versicherung von Oktober 1997 sowie ein

Formular "Verhaltensregeln zum Spezial-Privatschutzprogramm für den

öffentlichen Dienst" überreicht mit der Behauptung, dieses Formular

sei der Klägerin wie damals generell gehandhabt anlässlich des

Vertragsschlusses übergeben worden.

39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien

wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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41 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

e

42 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin

hat auch in der Sache Erfolg.

43 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auf Grund der mit ihrer

Rechtsvorgängerin abgeschlossenen Hausratversicherung wegen des

Brandschadens vom 27.09.1998 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von

119.000,-- DM zu. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten besteht

nicht.

44 a) Durch den Umzug der Klägerin von B. in die Wohnung in M. /

Mosel hat die Klägerin nicht eine Erhöhung der Gefahr in der

Hausratversicherung im Sinne des § 23 VVG vorgenommen.

45 Ein Gefahrerhöhung ist anzunehmen bei nachträglicher Veränderung

der bei Vertragsschluss tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen

Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine

Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht (vgl. Prölss in

Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 23, Rn 4). Es kann einmal eine

willkürliche, subjektive Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 25 VVG

vorliegen oder eine nicht veranlasste, objektive im Sinne der §§

27, 28 VVG. Da vorliegend ein Wohnungswechsel durch Umzug, also ein

Handeln in Rede steht, findet § 23 VVG Anwendung.

46 Eine nachträgliche Veränderung von gefahrerheblichen Umständen

ist nicht eingetreten. Bei der Beurteilung ist der Maßstab

sachgerechter vernünftiger Versicherungstechnik anzulegen. Es kommt

darauf an, ob die Veränderungen allgemein nach den den Betrieb des

betreffenden Versicherungszweiges beherrschenden Anschauungen dem

Versicherer vernünftigerweise hätten Anlass bieten können, die

Versicherung aufzuheben oder nur gegen eine erhöhte Prämie

fortzusetzen

47 (vgl. Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 23, Rn 14). Abzustellen

ist darauf, ob der Versicherer aus vernünftiger Sicht den Vertrag

nicht oder nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen

hätte.

48 In diesem Sinne liegen gefahrerhöhende Veränderungen in Bezug

auf das Feuerrisiko in der Hausratversicherung nicht vor. Die

maßgeblichen Umstände sind nämlich bei vernünftiger

Betrachtungsweise in beiden Wohnungen der Klägerin gleich.

49 Zunächst ist davon auszugehen, dass der Hausrat der Klägerin

ausschließlich in die über der Schreinerei liegende abgeschlossene

privat genutzte Wohnung eingebracht worden ist, die mit den Räumen

des Betriebs nicht verbunden ist. Hausratgegenstände sind nicht in

den Betriebsbereich eingebracht worden.

50 Der Handwerksbetrieb des jetzigen Ehemannes der Klägerin

entsprach in brandschutztechnischer und auch sonstiger

51 öffentlich - rechtlicher Hinsicht den behördlichen Auflagen. Die

Bauausführung ist unter Berücksichtigung der brandschutztechnischen

Stellungnahmen der Behörden erfolgt. Es handelt sich um ein Haus in

massiver Bauweise. Das Obergeschoss ist gemauert. Das massive

Treppenhaus verfügt über eine Treppe aus Stahlbeton. Der Betrieb

war nach Prüfung der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen

genehmigt. Dass in der Werkstatt mit brennbarem Material gearbeitet

wurde, ist demgegenüber nicht entscheidend. Der Ehemann der

Klägerin betrieb damit keine Produktionsstätte, von der

außergewöhnlichen Feuerrisiken ausgingen, die eine Veränderung der

Gefahrenlage in Bezug auf den Hausrat in der Privatwohnung bewirken

könnten.

52 b) Nach Ansicht des Senats handelt es sich jedenfalls nicht um

eine relevante Gefahrerhöhung im Sinne von § 29 VVG.

53 Nach § 29 Satz 1 VVG kommt eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr

nicht in Betracht. Wie ausgeführt hat sich die Gefahrenlage der

Wohnung in diesem Sinne nicht wesentlich geändert.

54 Eine etwaige Gefahrerhöhung ist aber gemäß Satz 2 dieser

Vorschrift auch dann nicht von Bedeutung, wenn nach den Umständen

als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis

durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. Davon ist

jedenfalls bei dem vorliegenden Sachverhalt auszugehen.

55 Nach § 11 Nr. 1 S. 1 VHB 84 geht im Fall des Wohnungswechsels

des Versicherungsnehmers der Versicherungsschutz auf die neue

Wohnung über. Daraus ist zu entnehmen, dass nach dem Inhalt der

vertraglichen Vereinbarungen der Versicherungsschutz sich

unverändert auf die neue Wohnung erstreckt. § 11 Nr. 3 VHB 84 ist

bei der Beurteilung insoweit nicht von Bedeutung. Hierin ist eine

Prämienanpassung vorgesehen, falls die neue Wohnung in einer

anderen geographischen Gefahrenklasse liegt. Dies bezieht sich

nicht auf das hier allein maßgebliche Feuerrisiko in der

Hausratversicherung, sondern auf das Einbruchdiebstahlrisiko (vgl.

Knappmann in Prölss-Martin, a.a.O., § 11 VHB 84, Rn 5).

56 Hintergrund des in den Versicherungsbedingungen vereinbarten

Übergangs des Versicherunsschutzes bei Wohnungswechsel auf die neue

Wohnung ist die für den Versicherer voraussehbare und kalkulierbare

Tatsache, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der

Versicherungsnehmer im Laufe der Vertragsdauer umzieht und in einem

Teil dieser Fälle die Gefahr mehr oder weniger stark erhöht wird,

beziehungsweise keinen Veränderungen unterliegt oder sich sogar

vermindert. Wenn der Versicherer durch die Versicherungsbedingungen

(§ 11 Nr. 1 VHB 84) Versicherungsschutz in der jeweiligen Wohnung

zusagt, kann er hiervon nicht auf dem Umweg über die §§ 23 ff. VVG

sich in den Fällen distanzieren, in denen durch den Wohnungswechsel

die Gefahrenlage verändert wird (vgl. Martin,

Sachversicherungsrecht (SVR), 3. Aufl., N IV, Rn 97). Der

Versicherer muss danach die in den Versicherungsbedingungen

vorgesehene Möglichkeit des Wohnungswechsels als gegebene Tatsache

hinnehmen. Man kann von dem Versicherungsnehmer schlechterdings

nicht erwarten, dass dieser nur umzieht, wenn die neue Wohnung

einen mindestens gleichen Sicherheitsgrad aufweist. Der

Versicherungsnehmer kann nach den Umständen erwarten, dass eine

erhöhte Gefahr in der neuen Wohnung im Rahmen der festen Laufzeit

zu unveränderter Prämie versichert bleibt. Nur in den

Ausnahmefällen, in denen ein vernünftiger Versicherungsnehmer eine

Kompensation auch dann herbeiführen würde, wenn er nicht versichert

wäre, kann von einer erheblichen Gefahrerhöhung gesprochen werden,

falls der Versicherungsnehmer eine notwendige und zumutbare

Vorsorge unterlässt (vgl. Martin, SVR, a.a.O., N IV Rn 98). Ein

solcher Ausnahmefall liegt erkennbar nicht vor.

57 Wenn ein Umstand in Rede steht, nach dem im Antragsformular

nicht gefragt ist, zeigt der Versicherer, dass es ihm darauf nicht

ankommt. Das wird auch darin deutlich, dass gemäß dem

Beispielkatalog des § 13 Nr. 3 VHB 84 nach Buchstabe a) eine

Gefahrerhöhung nach Antragstellung vorliegt, wenn anlässlich eines

Wohnungswechsels oder aus sonstigen Gründen sich ein Umstand

ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist.

58 Muss der Versicherer gemäß dem Vertragsinhalt das Risiko eines

ihm unbekannten gefahrerheblichen Umstandes tragen, dann besteht

kein Grund, ihn dieses Risiko nicht tragen zu lassen, wenn der

Umstand zufällig nach Vertragsschluss eintritt (vgl. Prölss in

Prölss/Martin, a.a.O., § 23, Rn 6; Martin, SVR, a.a.O., N I 7 ). So

liegt der Fall hier. Im Antrag ist - wie sich aus dem von der

Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.02.2000

überreichten Exemplar (das ursprünglich mit der Klageerwiderung

vorgelegte war unlesbar) ergibt, nicht nach Umständen in der

Umgebung der Wohnung gefragt. Die Nachbarschaft spielt in der

Fragestellung keine Rolle. In der Frage Nr. 3.1 wird darauf

abgestellt, ob es sich um die ständig bewohnt Wohnung in einem

massiven oder aus Steinfachwerk errichteten Gebäude unter harter

Dachung "bei normalen Risikoverhältnissen, d.h. privater Haushalt

ohne Gefahrerhöhung" handelt. Diese Voraussetzungen treffen sowohl

für die frühere als auch für die neue Wohnung der Klägerin zu. Die

Gefahrenlage des privaten Haushalts - nur auf die inneren mit der

Haushaltsführung zusammenhängenden Umstände wird abgestellt - hat

sich nicht geändert.

59 Der Inhalt der Nachträge zur Hausratversicherung vom 24.10.1996

und 03.11.1997 führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit es darin

heisst, eine Gefahrerhöhung durch Inhalt, Betrieb und/oder

Nachbarschaft liege nicht vor, kann durch diese einseitige

Erklärung des Versicherers der Vertragsinhalt nicht geändert

werden. Dies gilt insbesondere, weil in den Nachträgen ausdrücklich

erwähnt ist, dass die "Vertragsgrundlagen unverändert" seien. Etwas

anderes ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Inhalt des Schreibens

der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 08.07.1996. Die Beklagte

hat den Zugang des Schreibens vom 08.07.1996 nicht nachgewiesen.

Aber auch hierin ist konkret nach gefahrerhöhenden Umständen in

Bezug auf die Nachbarschaft der Wohnung nicht gefragt.

60 Auch aus den mit Schriftsatz der Beklagten vom 29.02. 2000

eingereichten "Verhaltensregeln zum Spezial-Privatschutz-Programm

für den öffentlichen Dienst" - die Übergabe an die Klägerin durch

den Mitarbeiter F. unterstellt - ergibt sich keine andere

Bewertung. In Ziffer 3.4. ist bezüglich einer nach Antragstellung

eintretenden Gefahrerhöhung auf die Anzeigepflicht eines

veränderten Umstandes hingewiesen, "nach dem im Antrag gefragt

worden ist". Nach dem Umfeld ist aber im Versicherungsantrag wie

dargelegt gerade nicht gefragt. Aus der Sicht des

Versicherungsnehmers sind danach etwaige die Gefahrenlage ändernde

Umstände der Nachbarschaft der Wohnung nicht mitzuteilen.

61 Schließlich sind die von der Beklagten nachträglich

eingereichten Tarifbestimmungen der I. Versicherung von Oktober

1997 für die Entscheidung nicht von Bedeutung ebensowenig das -

geänderte - Antragsformular aus September 1999, da vorliegend der

Versicherungsvertrag der Rechtsvorgängerin der Beklagten von 1993

in Rede steht.

62 c) Nach alledem kommt es auf die Frage der Anzeige nach

63 § 13 Nr. 2 und 3 VHB 84 und den Umfang der Mitteilung der

Klägerin an den Mitarbeiter F. nicht an. Liegt eine relevante

Gefahrerhöhung nicht vor, so kann sich der Versicherer auf § 13 Nr.

2 und 3 VHB 84 nicht mit Erfolg berufen, wie sich aus § 34a VVG

ergibt.

64 Es kann auch dahinstehen, ob der Mitarbeiter F. der Beklagten,

für den die §§ 43 ff VVG jedenfalls entsprechend gelten (vgl.

Kollhosser in Prölss- Martin, a.a.O., § 43 Rn 11) die Klägerin

hätte weiter hinweisen müssen und welche Konsequenzen eine solche -

möglicherweise pflichtwidrige - Unterlassung hat.

65 d)Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des

Verzuges, §§ 284, 288 BGB.

66 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 , 708 Nr.

10, 711 und 108 ZPO.

67 Streitwert für das Berufungsverfahren

68 und Wert der Beschwer der Beklagten ( § 546 Abs. 2 ZPO ) :

119.000,-- DM

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