Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 04.04.2000: Gefahrerhöhung
Das OLG Köln (Urteil vom 04.04.2000 - 9 U 133/99) hat entschieden:
Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 T a t b e s t a n d
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6 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Grund einer mit der
Rechtsvorgängerin der Beklagten (V.-Versicherung für den
öffentlichen Dienst AG) abgeschlossenen Hausratversicherung wegen
Gründe:
eines Brandschadens vom 27.09.1998 auf Entschädigung in
Anspruch.
7 Ursprünglich hatte die Klägerin im Jahre 1993 für ihre Wohnung
in der G.straße 27 in ... B. mit der Rechtsvorgängerin der
Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag lagen
die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 84 - Hs 1 -O2
zugrunde. Mitte 1996 zog die Klägerin im Zusammenhang mit der
Trennung von ihrem früheren Ehemann zu ihrem damaligen
Lebensgefährten und jetzigen Ehemann in das Haus I.straße 30 in ..
M./M.. Dieser betrieb dort im Erdgeschoss eine Schreinerei mit
Fenster- und Türenfabrikation. Es handelt sich um ein
zweigeschossiges Hauptgebäude und beidseitig längs angeordneten
eingeschossigen Anbauten. Die Tragkonstruktion des
Produktionsgebäudes besteht aus Stahlbeton
8 - Skelettbauweise mit Bimssteinen ausgefacht und beidseitig
verputzt. Das Obergeschoss ist gemauert, verputzt und zum Teil mit
Fliesen und Paneelen ausgestattet. Das massive Treppenhaus verfügt
über eine Treppe aus Stahlbeton mit Stufenbelag. Mit Schreiben der
Bezirksregierung T. vom 28.11.1980 und der Kreisverwaltung B.-W.
vom 04.08.1987 war dem Ehemann der Klägerin bestätigt worden, dass
gegen das Bauvorhaben und seine Erweiterung im Jahre 1987 in
brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken bestehen, wenn
dieses unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde
ausgeführt wird. Dies ist geschehen. Wegen der Einzelheiten wird
auf die Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 07.10.1999
ergänzend Bezug genommen.
9 Die Klägerin informierte telefonisch den Mitarbeiter der
Beklagten, Herrn F., von dem Umzug. Der weitere Inhalt des
Telefongesprächs ist streitig. Unter dem Datum des 24.10.1996
übersandte die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Nachtrag zur
Hausratversicherung. Als Anschrift ist "I.str. 30, .. M."
angegeben. Es heißt darin u.a.: " Mit Wirkung vom 02.11. 96 ist
geändert: - aufgrund Wohnungswechsels: der Versicherungsort - der
Beitrag".
10 Weiter heißt es: "Vertragsgrundlagen: unverändert
...Gefahrerhöhung durch Inhalt, Betrieb und/oder Nachbarschaft
liegt nicht vor". Unter dem 03.11.1997 übersandte die
Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin einen weiteren
Nachtrag zur Hausratsversicherung an die neue Anschrift. Darin
heißt es: "Mit Wirkung vom 01.11.97 ist geändert - aufgrund
Wohnungswechsels: die Klausel "Kein Abzug wegen Unterversicherung"
entfällt". Außerdem heißt es dort: "Vertragsgrundlagen: unverändert
.... Gefahrerhöhung durch Inhalt, Betrieb und/oder Nachbarschaft
liegt nicht vor."
11 Am 27.09.1998 kam es zu einem Brand in dem Hause I.straße 30 in
M. durch einen Defekt in der Staub - und Dampf- Absauganlage der
Schreinerei. Das Feuer griff auf die Wohnung der Klägerin über und
richtete dort erhebliche Zerstörungen an. Unstreitig entstand eine
Hausratschaden von 119.000,-- DM, den die Rechtsvorgängerin der
Beklagten mit Schreiben vom 20.01.1999 selbst errechnet und
bestätigt hatte.
12 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten kündigte das
Versicherungsverhältnis durch Schreiben vom 16.10.1998 an die
Klägerin mit sofortiger Wirkung unter Hinweis auf die
Gefahrerhöhung durch Wohnungswechsel. Mit Schreiben vom 20.01.1999
lehnte die Beklagte eine Entschädigungsleistung ab, weil die
Klägerin eine durch den Umzug nachträglich eingetretenen
Gefahrerhöhung wegen des holzverarbeitenden Betriebes im
Erdgeschoss nicht angezeigt habe.
13 Die Klägerin hat behauptet, sie habe den sie betreuenden
Versicherungsagenten F. nach dem Umzug auch darüber unterrichtet,
dass ihr damaliger Lebensgefährte eine Fenster- und Türenfabrik im
Erdgeschoss des Gebäudes betreibe, in dessen Obergeschoss sie
nunmehr wohne. Entgegen seiner Ankündigung habe Herr F. sie nicht
mehr aufgesucht.
14 Die Klägerin hat beantragt,
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17 die Beklagte zu verurteilen, 119.000,--
DM
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20 nebst 4 % Zinsen seit dem 20.01.1998
(richtig wohl 20.01.1999) an sie zu zahlen.
21 Die Beklagte hat beantragt,
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24 die Klage abzuweisen.
25 Sie hat behauptet, die Klägerin habe Wochen nach ihrem Umzug
ihrem Außendienstmitarbeiter F. die neue Anschrift telefonisch
mitgeteilt und lediglich darauf hingewiesen, dass ihr Lebenspartner
selbständig sei. Nachdem die Beklagte die Umzugmeldung des
Mitarbeiters F. erhalten habe, habe sie unter dem 08.07.1996 ein
Schreiben an die Klägerin gerichtet mit dem Hinweis und der
Aufforderung zu weiteren Angaben zu der neuen Wohnung sowie einen
Fragebogen mit der Bitte, ihn ausgefüllt und unterschrieben an sie
zurückzusenden. Nachdem die Klägerin darauf nicht reagiert habe,
habe sie mit Schreiben vom 24.10.1996 darauf hingewiesen und ihr
den Nachtrag vom 24.10.1996 und nachfolgend vom 03.11.1997
übersandt.
26 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei leistungsfrei, weil
durch den Wohnungswechsel eine Gefahrerhöhung eingetreten sei, die
die Klägerin nicht angezeigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf den Inhalt des Urteils erster Instanz und seine
Verweisungen Bezug genommen.
27 Gegen das ihr am 13.08.1999 zugestellte Urteil des Landgerichts
Bonn vom 12.08.1999 hat die Klägerin am 08.09.1999 Berufung
eingelegt, die sie mit einem am 07.10.1998 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
28 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend, es fehle an den
objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung. Es
möge sein, dass der Betrieb des Ehemanns der Klägerin bei der
Risikobeurteilung der Feuerversicherung des Gebäudes einen
gefahrenerhöhenden Umstand darstelle, im Rahmen der
Hausratversicherung für die Wohnung spiele es für den Versicherer
keine Rolle, ob eine Wohnung im reinen Wohngebiet gelegen sei oder
in einem massiven Gebäude über einem Handwerksbetrieb. Die
ausschließlich privat genutzte Wohnung sei hinsichtlich des
Brandschutzes nicht anders geartet als die frühere Wohnung in B..
Entsprechend sei von der Beklagten im ursprünglichen Antrag zur
Hausratversicherung nicht nach dem sonstigen Umfeld gefragt worden.
Das Umfeld spiele auch bei der Tarifierung in der
Hausratversicherung allgemein keine Rolle. In der
Hausratversicherung komme es bei der Frage der Gefahrerhöhung vor
allem darauf an, wie sich das Einbruchdiebstahlrisiko in einem
geografischen Bereich darstelle. Im übrigen sei die Beklagte über
die Lage und das Umfeld der neuen Wohnung unterrichtet gewesen. Sie
habe dem sie betreuenden Versicherungsagenten F. telefonisch
mitgeteilt, dass sie zu ihrem Lebensgefährten in dessen Wohnung
ziehe, der in dem Haus einen holzverarbeitenden Betrieb unterhalte.
Nur weil von dem Betrieb die Rede gewesen sei und Versicherungen
von gewerblichen Kraftfahrzeugen gegen Feuer und
Betriebsunterbrechung einen Anreiz für den Agenten F. gebildet
hätten, habe dieser vorgeschlagen, die Klägerin zu besuchen. Er
habe sogar später angeregt, die vom jetzigen Ehemann der Klägerin
unterhaltene Hausratversicherung wegen Doppelversicherung zu
kündigen, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die
Klägerin den für Putzhilfen des Bundestages günstigen Tarif
behielte. Auch aus der geänderten Anschrift "I.straße" sei in so
einem kleinen Ort deutlich erkennbar gewesen, dass die Wohnung
nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern in einem Industrie- oder
Gewerbegebiet, zumindest in einem gemischten Gebiet liege.
Jedenfalls handele es sich nicht um eine relevante Gefahrerhöhung.
Schließlich beruhe die Verletzung einer eventuell anzuzeigenden
Obliegenheit hier auf keinem Verschulden der Klägerin. Das hätte
nämlich vorausgesetzt, dass die Klägerin erkannt und schuldhaft
nicht angezeigt hätte, dass mit dem Wohnungswechsel auch eine
Änderung der gefahrerhöhenden Umstände verbunden gewesen sei. Die
Angebote anderer Versicherer zeigten, dass Wohnungen über oder
neben feuerabgeschirmten Betrieben für die Hausratversicherung
allgemein überhaupt keine Rolle spielten. Hätte die Klägerin dies
als Gefahrerhöhung gesehen, wäre sie mit Sicherheit mit ihrer
Tochter dort nicht eingezogen und hätte anderweitig in der Nähe
Wohnraum gesucht. Wenn aber die Klägerin die angeblich
gefahrerhöhenden Umstände nicht erkannt habe beziehungsweise nicht
habe erkennen können, habe sie diese auch nicht anzeigen müssen,
schon gar nicht schriftlich.
29 Im übrigen hätte sie sich sonst entschieden, ihren Hausrat
künftig auch bei der Versicherung ihres Lebensgefährten
30 mit einschließen zu lassen, die bereits das Feuer- und
Betriebsunterbrechungsrisiko getragen habe.
31 Die Klägerin beantragt,
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34 unter Abänderung der angefochtenen
Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
119.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.01.1999 zu zahlen.
35 Die Beklagte beantragt,
36 die Berufung zurückzuweisen.
37 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Umzug
von einer Wohnung im reinen Wohngebiet in eine Wohnung, die über
einer Schreinerei liege, stelle objektiv eine Gefahrerhöhung dar.
In einer Schreinerei fielen bei der Bearbeitung von Holz besonders
leicht brennbare Materialien an. Außerdem habe es weitere
Brandgefahren in der Lackiererei gegeben. Aus diesem Grund habe der
Betrieb auch erhöhten Brandschutzauflagen unterlegen. Dieser
Brandschutz gelte dabei in erster Linie dem Schutz der Personen,
die durch Einbau feuerhemmender Materialien Zeit und Fluchtweg im
Falle eines Brandausbruchs erhalten sollen. Der Ausbruch selbst
könne dadurch nicht verhindert werden. Dieses erhöhte Risiko habe
sich vorliegend auch realisiert. Die Klägerin habe durch ihren
Entschluss zum Umzug eine bewusste Änderung der Lage verwirklicht,
durch die eine Erhöhung der Gefahr eingetreten sei. In jedem Fall
habe die Klägerin der Beklagten gegenüber keine schriftliche
Mitteilung gemacht, wie dies in § 13 Nr. 2 VHB 84 vorgesehen sei.
Den Außendienstmitarbeiter F. habe die Klägerin nur über den Umzug
selbst informiert. In dem der Klägerin mit Schreiben vom 08.07.1996
übersandten Fragebogen sei ausdrücklich nach einer Gefahrerhöhung
gefragt worden. Darauf habe die Klägerin nicht reagiert.
38 Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.02. 2000 hat die Beklagte
unter anderem ein Blankomuster des Versicherungsantrages,
Tarifbestimmungen der I. - Versicherung von Oktober 1997 sowie ein
Formular "Verhaltensregeln zum Spezial-Privatschutzprogramm für den
öffentlichen Dienst" überreicht mit der Behauptung, dieses Formular
sei der Klägerin wie damals generell gehandhabt anlässlich des
Vertragsschlusses übergeben worden.
39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien
wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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41 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
e
42 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin
hat auch in der Sache Erfolg.
43 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auf Grund der mit ihrer
Rechtsvorgängerin abgeschlossenen Hausratversicherung wegen des
Brandschadens vom 27.09.1998 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von
119.000,-- DM zu. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten besteht
nicht.
44 a) Durch den Umzug der Klägerin von B. in die Wohnung in M. /
Mosel hat die Klägerin nicht eine Erhöhung der Gefahr in der
Hausratversicherung im Sinne des § 23 VVG vorgenommen.
45 Ein Gefahrerhöhung ist anzunehmen bei nachträglicher Veränderung
der bei Vertragsschluss tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen
Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine
Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht (vgl. Prölss in
Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 23, Rn 4). Es kann einmal eine
willkürliche, subjektive Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 25 VVG
vorliegen oder eine nicht veranlasste, objektive im Sinne der §§
27, 28 VVG. Da vorliegend ein Wohnungswechsel durch Umzug, also ein
Handeln in Rede steht, findet § 23 VVG Anwendung.
46 Eine nachträgliche Veränderung von gefahrerheblichen Umständen
ist nicht eingetreten. Bei der Beurteilung ist der Maßstab
sachgerechter vernünftiger Versicherungstechnik anzulegen. Es kommt
darauf an, ob die Veränderungen allgemein nach den den Betrieb des
betreffenden Versicherungszweiges beherrschenden Anschauungen dem
Versicherer vernünftigerweise hätten Anlass bieten können, die
Versicherung aufzuheben oder nur gegen eine erhöhte Prämie
fortzusetzen
47 (vgl. Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 23, Rn 14). Abzustellen
ist darauf, ob der Versicherer aus vernünftiger Sicht den Vertrag
nicht oder nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen
hätte.
48 In diesem Sinne liegen gefahrerhöhende Veränderungen in Bezug
auf das Feuerrisiko in der Hausratversicherung nicht vor. Die
maßgeblichen Umstände sind nämlich bei vernünftiger
Betrachtungsweise in beiden Wohnungen der Klägerin gleich.
49 Zunächst ist davon auszugehen, dass der Hausrat der Klägerin
ausschließlich in die über der Schreinerei liegende abgeschlossene
privat genutzte Wohnung eingebracht worden ist, die mit den Räumen
des Betriebs nicht verbunden ist. Hausratgegenstände sind nicht in
den Betriebsbereich eingebracht worden.
50 Der Handwerksbetrieb des jetzigen Ehemannes der Klägerin
entsprach in brandschutztechnischer und auch sonstiger
51 öffentlich - rechtlicher Hinsicht den behördlichen Auflagen. Die
Bauausführung ist unter Berücksichtigung der brandschutztechnischen
Stellungnahmen der Behörden erfolgt. Es handelt sich um ein Haus in
massiver Bauweise. Das Obergeschoss ist gemauert. Das massive
Treppenhaus verfügt über eine Treppe aus Stahlbeton. Der Betrieb
war nach Prüfung der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen
genehmigt. Dass in der Werkstatt mit brennbarem Material gearbeitet
wurde, ist demgegenüber nicht entscheidend. Der Ehemann der
Klägerin betrieb damit keine Produktionsstätte, von der
außergewöhnlichen Feuerrisiken ausgingen, die eine Veränderung der
Gefahrenlage in Bezug auf den Hausrat in der Privatwohnung bewirken
könnten.
52 b) Nach Ansicht des Senats handelt es sich jedenfalls nicht um
eine relevante Gefahrerhöhung im Sinne von § 29 VVG.
53 Nach § 29 Satz 1 VVG kommt eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr
nicht in Betracht. Wie ausgeführt hat sich die Gefahrenlage der
Wohnung in diesem Sinne nicht wesentlich geändert.
54 Eine etwaige Gefahrerhöhung ist aber gemäß Satz 2 dieser
Vorschrift auch dann nicht von Bedeutung, wenn nach den Umständen
als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis
durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. Davon ist
jedenfalls bei dem vorliegenden Sachverhalt auszugehen.
55 Nach § 11 Nr. 1 S. 1 VHB 84 geht im Fall des Wohnungswechsels
des Versicherungsnehmers der Versicherungsschutz auf die neue
Wohnung über. Daraus ist zu entnehmen, dass nach dem Inhalt der
vertraglichen Vereinbarungen der Versicherungsschutz sich
unverändert auf die neue Wohnung erstreckt. § 11 Nr. 3 VHB 84 ist
bei der Beurteilung insoweit nicht von Bedeutung. Hierin ist eine
Prämienanpassung vorgesehen, falls die neue Wohnung in einer
anderen geographischen Gefahrenklasse liegt. Dies bezieht sich
nicht auf das hier allein maßgebliche Feuerrisiko in der
Hausratversicherung, sondern auf das Einbruchdiebstahlrisiko (vgl.
Knappmann in Prölss-Martin, a.a.O., § 11 VHB 84, Rn 5).
56 Hintergrund des in den Versicherungsbedingungen vereinbarten
Übergangs des Versicherunsschutzes bei Wohnungswechsel auf die neue
Wohnung ist die für den Versicherer voraussehbare und kalkulierbare
Tatsache, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der
Versicherungsnehmer im Laufe der Vertragsdauer umzieht und in einem
Teil dieser Fälle die Gefahr mehr oder weniger stark erhöht wird,
beziehungsweise keinen Veränderungen unterliegt oder sich sogar
vermindert. Wenn der Versicherer durch die Versicherungsbedingungen
(§ 11 Nr. 1 VHB 84) Versicherungsschutz in der jeweiligen Wohnung
zusagt, kann er hiervon nicht auf dem Umweg über die §§ 23 ff. VVG
sich in den Fällen distanzieren, in denen durch den Wohnungswechsel
die Gefahrenlage verändert wird (vgl. Martin,
Sachversicherungsrecht (SVR), 3. Aufl., N IV, Rn 97). Der
Versicherer muss danach die in den Versicherungsbedingungen
vorgesehene Möglichkeit des Wohnungswechsels als gegebene Tatsache
hinnehmen. Man kann von dem Versicherungsnehmer schlechterdings
nicht erwarten, dass dieser nur umzieht, wenn die neue Wohnung
einen mindestens gleichen Sicherheitsgrad aufweist. Der
Versicherungsnehmer kann nach den Umständen erwarten, dass eine
erhöhte Gefahr in der neuen Wohnung im Rahmen der festen Laufzeit
zu unveränderter Prämie versichert bleibt. Nur in den
Ausnahmefällen, in denen ein vernünftiger Versicherungsnehmer eine
Kompensation auch dann herbeiführen würde, wenn er nicht versichert
wäre, kann von einer erheblichen Gefahrerhöhung gesprochen werden,
falls der Versicherungsnehmer eine notwendige und zumutbare
Vorsorge unterlässt (vgl. Martin, SVR, a.a.O., N IV Rn 98). Ein
solcher Ausnahmefall liegt erkennbar nicht vor.
57 Wenn ein Umstand in Rede steht, nach dem im Antragsformular
nicht gefragt ist, zeigt der Versicherer, dass es ihm darauf nicht
ankommt. Das wird auch darin deutlich, dass gemäß dem
Beispielkatalog des § 13 Nr. 3 VHB 84 nach Buchstabe a) eine
Gefahrerhöhung nach Antragstellung vorliegt, wenn anlässlich eines
Wohnungswechsels oder aus sonstigen Gründen sich ein Umstand
ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
58 Muss der Versicherer gemäß dem Vertragsinhalt das Risiko eines
ihm unbekannten gefahrerheblichen Umstandes tragen, dann besteht
kein Grund, ihn dieses Risiko nicht tragen zu lassen, wenn der
Umstand zufällig nach Vertragsschluss eintritt (vgl. Prölss in
Prölss/Martin, a.a.O., § 23, Rn 6; Martin, SVR, a.a.O., N I 7 ). So
liegt der Fall hier. Im Antrag ist - wie sich aus dem von der
Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.02.2000
überreichten Exemplar (das ursprünglich mit der Klageerwiderung
vorgelegte war unlesbar) ergibt, nicht nach Umständen in der
Umgebung der Wohnung gefragt. Die Nachbarschaft spielt in der
Fragestellung keine Rolle. In der Frage Nr. 3.1 wird darauf
abgestellt, ob es sich um die ständig bewohnt Wohnung in einem
massiven oder aus Steinfachwerk errichteten Gebäude unter harter
Dachung "bei normalen Risikoverhältnissen, d.h. privater Haushalt
ohne Gefahrerhöhung" handelt. Diese Voraussetzungen treffen sowohl
für die frühere als auch für die neue Wohnung der Klägerin zu. Die
Gefahrenlage des privaten Haushalts - nur auf die inneren mit der
Haushaltsführung zusammenhängenden Umstände wird abgestellt - hat
sich nicht geändert.
59 Der Inhalt der Nachträge zur Hausratversicherung vom 24.10.1996
und 03.11.1997 führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit es darin
heisst, eine Gefahrerhöhung durch Inhalt, Betrieb und/oder
Nachbarschaft liege nicht vor, kann durch diese einseitige
Erklärung des Versicherers der Vertragsinhalt nicht geändert
werden. Dies gilt insbesondere, weil in den Nachträgen ausdrücklich
erwähnt ist, dass die "Vertragsgrundlagen unverändert" seien. Etwas
anderes ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Inhalt des Schreibens
der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 08.07.1996. Die Beklagte
hat den Zugang des Schreibens vom 08.07.1996 nicht nachgewiesen.
Aber auch hierin ist konkret nach gefahrerhöhenden Umständen in
Bezug auf die Nachbarschaft der Wohnung nicht gefragt.
60 Auch aus den mit Schriftsatz der Beklagten vom 29.02. 2000
eingereichten "Verhaltensregeln zum Spezial-Privatschutz-Programm
für den öffentlichen Dienst" - die Übergabe an die Klägerin durch
den Mitarbeiter F. unterstellt - ergibt sich keine andere
Bewertung. In Ziffer 3.4. ist bezüglich einer nach Antragstellung
eintretenden Gefahrerhöhung auf die Anzeigepflicht eines
veränderten Umstandes hingewiesen, "nach dem im Antrag gefragt
worden ist". Nach dem Umfeld ist aber im Versicherungsantrag wie
dargelegt gerade nicht gefragt. Aus der Sicht des
Versicherungsnehmers sind danach etwaige die Gefahrenlage ändernde
Umstände der Nachbarschaft der Wohnung nicht mitzuteilen.
61 Schließlich sind die von der Beklagten nachträglich
eingereichten Tarifbestimmungen der I. Versicherung von Oktober
1997 für die Entscheidung nicht von Bedeutung ebensowenig das -
geänderte - Antragsformular aus September 1999, da vorliegend der
Versicherungsvertrag der Rechtsvorgängerin der Beklagten von 1993
in Rede steht.
62 c) Nach alledem kommt es auf die Frage der Anzeige nach
63 § 13 Nr. 2 und 3 VHB 84 und den Umfang der Mitteilung der
Klägerin an den Mitarbeiter F. nicht an. Liegt eine relevante
Gefahrerhöhung nicht vor, so kann sich der Versicherer auf § 13 Nr.
2 und 3 VHB 84 nicht mit Erfolg berufen, wie sich aus § 34a VVG
ergibt.
64 Es kann auch dahinstehen, ob der Mitarbeiter F. der Beklagten,
für den die §§ 43 ff VVG jedenfalls entsprechend gelten (vgl.
Kollhosser in Prölss- Martin, a.a.O., § 43 Rn 11) die Klägerin
hätte weiter hinweisen müssen und welche Konsequenzen eine solche -
möglicherweise pflichtwidrige - Unterlassung hat.
65 d)Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des
Verzuges, §§ 284, 288 BGB.
66 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 , 708 Nr.
10, 711 und 108 ZPO.
67 Streitwert für das Berufungsverfahren
68 und Wert der Beschwer der Beklagten ( § 546 Abs. 2 ZPO ) :
119.000,-- DM
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