Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 31.03.2000: Pflanzkübel
Das OLG Köln (Urteil vom 31.03.2000 - 19 U 159/99) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
3 Der Kläger begehrt von den Beklagten den Ersatz seines gesamten
Schadens, den er anlässlich eines Verkehrsunfalls am 17.11.1997
erlitten hat. Das Landgericht hat ihm eine Quote von 50% zuerkannt
und ihn und die Widerbeklagten zu 2) und 3) auf die Widerklage der
Beklagten zu 1) hin verurteilt, 50 % des der Beklagten zu 1)
anlässlich dieses Unfalls entstandenen Schadens zu ersetzen.
Gründe:
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen
erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt. Er meint, das
(Widerbeklagte zu 2)) gegenüber der Beklagten zu 2)
vorfahrtsberechtigt gewesen sei; diese habe wegen der Pflanzkübel
nicht strikt rechts fahren können. Die Beklagte zu 2) habe mit dem
Einbiegen eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung begangen. Der Kläger
behauptet, der Unfall habe sich im übrigen im Einmündungsbereich
ereignet, die Beklagte zu 2) sei über die Mittellinie in die
Fahrbahn der Zeugin B. gefahren.
4 Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im
Zusammenhang mit der Aussage der vom Senat vernommenen Zeugin B.
sieht es der Senat als erwiesen an, dass die Beklagte zu 2) das
Vorfahrtrecht der Zeugin B. schuldhaft verletzt hat. Nach § 8 Abs.
1 StVO hatte die Zeugin B. die Vorfahrt, weil sie von rechts kam.
Nach Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift durfte die Beklagte zu 2) als
Wartepflichtige nur weiterfahren, wenn sie übersehen konnte, dass
sie die Zeugin B. weder gefährdete noch wesentlich behinderte. Da
es nach dem Abbiegen der Beklagten zu 2) in die von der
vorfahrtsberechtigten Zeugin befahrene Straße "Auf dem B." zum
Zusammenstoß kam, spricht schon der Anschein für eine schuldhafte
Vorfahrtsverletzung durch die Beklagte zu 2). Die
höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt einen Anscheinsbeweis für
eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen regelmäßig dann an,
wenn auf einer Kreuzung oder Straßeneinmündung zwei Kraftfahrzeuge
zusammenstoßen (BGH, NJW 1964, 1371 = VersR 1964, 639 (640); NJW
1976, 1317; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 8
StVO Rn 69). Eine derartige Konstellation lag auch hier vor, der
Unfall hat sich im Gegensatz zur Behauptung der Beklagten im
Einmündungsbereich ereignet, wie sich aus der glaubhaften Bekundung
der Zeugin B. ergibt. Sie deckt sich im übrigen mit den Angaben der
den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten in der Verkehrsunfallanzeige
vom 18.11.1997, in der als Unfallbereich ebenfalls der
Einmündungsbereich/Anschluss markiert worden ist, so dass es der
von den Beklagten beantragten Vernehmung dieser Beamten, durch die
die Richtigkeit der Angaben in der Verkehrsunfallanzeige unter
Beweis gestellt werden sollte, nicht mehr bedurfte. Soweit das
Zusammenstoß außerhalb der Einmündungsbereiches, nämlich ca. 20 m
dahinter, für möglich angesehen haben, beruht dies auf einem
Missverständnis der Aussage, die die Zeugin B. schon
erstinstanzlich bei ihrer informatorischen Anhörung gemacht hat;
das hat sich aus ihrer Vernehmung vor dem Senat ergeben. Denn die
Zeugin hat nach Vorlage eines Fotos (Bl. 82 d.A.) laut Protokoll
bekundet, das hierauf ersichtliche, in Richtung des Betrachters
entgegenkommende Fahrzeug fahre so, wie sie seinerzeit gefahren
sei, hinter der auf dem Foto erkennbaren schraffierten Fläche
hätten sich zwei Mültonnen befunden, die auf der Straße abgestellt
gewesen seien (Bl. 84 d.A.). Stellte man auch bezüglich der
Mülltonnen auf die Sicht des Betrachters ab, was das Landgericht
und der Sachverständige getan haben, so war die Aussage der Zeugin
widersprüchlich; denn sie hatte zuvor ausgesagt, die hintere
Stoßstange des von der Beklagten zu 2) gesteuerten Fahrzeugs sei
beim Zusammenstoß etwa einen halben Meter von der Kreuzungsecke
entfernt gewesen, während, bezogen auf die protokollierte Aussage
zum Foto die Zeugin wesentlich früher nach rechts hätte einscheren
können, wie auch der Unfallbereich weiter vom Einmündungsbereich
weg hätte verlagert werden können. Tatsächlich hat die Zeugin B.
aber, wie sie vor dem Senat richtiggestellt hat, auch schon vor dem
bezogen. Standen aber die Mülltonnen aus Fahrtrichtung der Zeugin
hinter der schraffierten Fläche, so ergibt sich aus dem vom
Sachverständigen gefertigten Vermessungsprotokoll und den von ihm
gefertigten Fotos der Unfallörtlichkeit zweifelsfrei, dass sich der
Unfall nicht - aus der Sicht der Zeugin - 20 m vor dem
Einmündungsbereich, sondern nur im Einmündungsbereich ereignet
haben kann. Der Senat hegt nach dem anlässlich ihrer Vernehmung
gewonnenen persönlichen Eindruck keinen Zweifel an ihrer
Glaubwürdigkeit. Die Zeugin vermochte sich noch präzise zu
erinnern, ihre Aussage war frei von Widersprüchen und bestätigte
schlüssig ihre schon erstinstanzlichen Angaben. Persönliche
Bindungen zum Kläger, wie sie zur Unfallzeit bestanden und die ihre
Aussage beeinflussen könnten, sind entfallen, wie sie bekundet hat.
Ihre Aussage ließ auch keinerlei Tendenzen erkennen, zugunsten des
Klägers unrichtig auszusagen, vielmehr hat sie im Gegenteil selbst
eingeräumt, im Unfallzeitpunkt nicht soweit rechts gefahren zu
sein, wie es ihr möglich gewesen wäre.
5 Damit steht fest, dass die Zeugin schon vorher wegen der die
Straße verengenden Blumenkübel und auch danach weiter die linke
Fahrbahnseite teilweise mit benutzt hat, als es zum Zusammenstoß
kam; sie ist also nicht äußerst rechts gefahren. Wie der
Sachverständige ausgeführt hat und auch aus den von ihm gefertigten
Fotos nachvollziehbar ist, konnte die Beklagte zu 2) Das Fahrzeug
der Zeugin B. bereits vor dem Einbiegen erkennen. Für die Beklagte
zu 2) war, wenn sie das Verkehrsgeschehen aufmerksam genug
beobachtet hätte, demnach erkennbar, dass die Zeugin B. nach links
versetzt fuhr. Sie durfte nur Einbiegen, wenn sie die Zeugin
gleichwohl nicht gefährdete. Da es gleichwohl im Einmündungsbereich
zum Zusammenstoß kam, spricht gegen sie der Anschein einer
schuldhaften Verkehrsverletzung. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2
StVO schiebt dem Wartepflichtigen die Folgen unrichtigen Verhaltens
überwiegend zu (Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rn 68). Deshalb hält es
der Senat im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden
Abwägung der jeweiligen unfallverursachenden Beiträge für
angezeigt, den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass die Zeugin B. gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO)
verstoßen hat, den überwiegenden Schadensanteil zuzumessen; eine
Quote von 70 % zu Lasten der Beklagten trägt dem angemessen
Rechnung.
6 Der Kläger hat durch den Unfall unstreitig einen Schaden von
21.631,47 DM erlitten, auf den die Beklagte zu 3) ebenfalls
unstreitig bereits 10.815,74 DM gezahlt hat. Zu zahlen sind bei
einer Quote von 70 % insgesamt 15.142,03 DM, so dass noch ein
Betrag von 4.326,29 DM offen steht.
7 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
9 Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM
- nach oben -