Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 31.03.2000: Pflanzkübel




Das OLG Köln (Urteil vom 31.03.2000 - 19 U 159/99) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

3 Der Kläger begehrt von den Beklagten den Ersatz seines gesamten

Schadens, den er anlässlich eines Verkehrsunfalls am 17.11.1997

erlitten hat. Das Landgericht hat ihm eine Quote von 50% zuerkannt

und ihn und die Widerbeklagten zu 2) und 3) auf die Widerklage der

Beklagten zu 1) hin verurteilt, 50 % des der Beklagten zu 1)

anlässlich dieses Unfalls entstandenen Schadens zu ersetzen.

Gründe:


Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen

erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt. Er meint, das

(Widerbeklagte zu 2)) gegenüber der Beklagten zu 2)

vorfahrtsberechtigt gewesen sei; diese habe wegen der Pflanzkübel

nicht strikt rechts fahren können. Die Beklagte zu 2) habe mit dem

Einbiegen eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung begangen. Der Kläger

behauptet, der Unfall habe sich im übrigen im Einmündungsbereich

ereignet, die Beklagte zu 2) sei über die Mittellinie in die

Fahrbahn der Zeugin B. gefahren.

4 Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im

Zusammenhang mit der Aussage der vom Senat vernommenen Zeugin B.

sieht es der Senat als erwiesen an, dass die Beklagte zu 2) das

Vorfahrtrecht der Zeugin B. schuldhaft verletzt hat. Nach § 8 Abs.

1 StVO hatte die Zeugin B. die Vorfahrt, weil sie von rechts kam.

Nach Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift durfte die Beklagte zu 2) als

Wartepflichtige nur weiterfahren, wenn sie übersehen konnte, dass

sie die Zeugin B. weder gefährdete noch wesentlich behinderte. Da

es nach dem Abbiegen der Beklagten zu 2) in die von der

vorfahrtsberechtigten Zeugin befahrene Straße "Auf dem B." zum

Zusammenstoß kam, spricht schon der Anschein für eine schuldhafte

Vorfahrtsverletzung durch die Beklagte zu 2). Die

höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt einen Anscheinsbeweis für

eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen regelmäßig dann an,

wenn auf einer Kreuzung oder Straßeneinmündung zwei Kraftfahrzeuge

zusammenstoßen (BGH, NJW 1964, 1371 = VersR 1964, 639 (640); NJW

1976, 1317; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 8

StVO Rn 69). Eine derartige Konstellation lag auch hier vor, der

Unfall hat sich im Gegensatz zur Behauptung der Beklagten im

Einmündungsbereich ereignet, wie sich aus der glaubhaften Bekundung

der Zeugin B. ergibt. Sie deckt sich im übrigen mit den Angaben der

den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten in der Verkehrsunfallanzeige

vom 18.11.1997, in der als Unfallbereich ebenfalls der

Einmündungsbereich/Anschluss markiert worden ist, so dass es der

von den Beklagten beantragten Vernehmung dieser Beamten, durch die

die Richtigkeit der Angaben in der Verkehrsunfallanzeige unter

Beweis gestellt werden sollte, nicht mehr bedurfte. Soweit das

Zusammenstoß außerhalb der Einmündungsbereiches, nämlich ca. 20 m

dahinter, für möglich angesehen haben, beruht dies auf einem

Missverständnis der Aussage, die die Zeugin B. schon

erstinstanzlich bei ihrer informatorischen Anhörung gemacht hat;

das hat sich aus ihrer Vernehmung vor dem Senat ergeben. Denn die

Zeugin hat nach Vorlage eines Fotos (Bl. 82 d.A.) laut Protokoll

bekundet, das hierauf ersichtliche, in Richtung des Betrachters

entgegenkommende Fahrzeug fahre so, wie sie seinerzeit gefahren

sei, hinter der auf dem Foto erkennbaren schraffierten Fläche

hätten sich zwei Mültonnen befunden, die auf der Straße abgestellt

gewesen seien (Bl. 84 d.A.). Stellte man auch bezüglich der

Mülltonnen auf die Sicht des Betrachters ab, was das Landgericht

und der Sachverständige getan haben, so war die Aussage der Zeugin

widersprüchlich; denn sie hatte zuvor ausgesagt, die hintere

Stoßstange des von der Beklagten zu 2) gesteuerten Fahrzeugs sei

beim Zusammenstoß etwa einen halben Meter von der Kreuzungsecke

entfernt gewesen, während, bezogen auf die protokollierte Aussage

zum Foto die Zeugin wesentlich früher nach rechts hätte einscheren

können, wie auch der Unfallbereich weiter vom Einmündungsbereich

weg hätte verlagert werden können. Tatsächlich hat die Zeugin B.

aber, wie sie vor dem Senat richtiggestellt hat, auch schon vor dem

bezogen. Standen aber die Mülltonnen aus Fahrtrichtung der Zeugin

hinter der schraffierten Fläche, so ergibt sich aus dem vom

Sachverständigen gefertigten Vermessungsprotokoll und den von ihm

gefertigten Fotos der Unfallörtlichkeit zweifelsfrei, dass sich der

Unfall nicht - aus der Sicht der Zeugin - 20 m vor dem

Einmündungsbereich, sondern nur im Einmündungsbereich ereignet

haben kann. Der Senat hegt nach dem anlässlich ihrer Vernehmung

gewonnenen persönlichen Eindruck keinen Zweifel an ihrer

Glaubwürdigkeit. Die Zeugin vermochte sich noch präzise zu

erinnern, ihre Aussage war frei von Widersprüchen und bestätigte

schlüssig ihre schon erstinstanzlichen Angaben. Persönliche

Bindungen zum Kläger, wie sie zur Unfallzeit bestanden und die ihre

Aussage beeinflussen könnten, sind entfallen, wie sie bekundet hat.

Ihre Aussage ließ auch keinerlei Tendenzen erkennen, zugunsten des

Klägers unrichtig auszusagen, vielmehr hat sie im Gegenteil selbst

eingeräumt, im Unfallzeitpunkt nicht soweit rechts gefahren zu

sein, wie es ihr möglich gewesen wäre.

5 Damit steht fest, dass die Zeugin schon vorher wegen der die

Straße verengenden Blumenkübel und auch danach weiter die linke

Fahrbahnseite teilweise mit benutzt hat, als es zum Zusammenstoß

kam; sie ist also nicht äußerst rechts gefahren. Wie der

Sachverständige ausgeführt hat und auch aus den von ihm gefertigten

Fotos nachvollziehbar ist, konnte die Beklagte zu 2) Das Fahrzeug

der Zeugin B. bereits vor dem Einbiegen erkennen. Für die Beklagte

zu 2) war, wenn sie das Verkehrsgeschehen aufmerksam genug

beobachtet hätte, demnach erkennbar, dass die Zeugin B. nach links

versetzt fuhr. Sie durfte nur Einbiegen, wenn sie die Zeugin

gleichwohl nicht gefährdete. Da es gleichwohl im Einmündungsbereich

zum Zusammenstoß kam, spricht gegen sie der Anschein einer

schuldhaften Verkehrsverletzung. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2

StVO schiebt dem Wartepflichtigen die Folgen unrichtigen Verhaltens

überwiegend zu (Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rn 68). Deshalb hält es

der Senat im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden

Abwägung der jeweiligen unfallverursachenden Beiträge für

angezeigt, den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Tatsache,

dass die Zeugin B. gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO)

verstoßen hat, den überwiegenden Schadensanteil zuzumessen; eine

Quote von 70 % zu Lasten der Beklagten trägt dem angemessen

Rechnung.

6 Der Kläger hat durch den Unfall unstreitig einen Schaden von

21.631,47 DM erlitten, auf den die Beklagte zu 3) ebenfalls

unstreitig bereits 10.815,74 DM gezahlt hat. Zu zahlen sind bei

einer Quote von 70 % insgesamt 15.142,03 DM, so dass noch ein

Betrag von 4.326,29 DM offen steht.

7 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO,

der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10,

713 ZPO.

9 Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM

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