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OLG Köln v. 28.03.2000: Fahrzeugversicherung




Das OLG Köln (Urteil vom 28.03.2000 - 9 U 113/99) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin

ist unbegründet.

3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

4 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein

Entschädigungsanspruch wegen des Unfallereignisses vom 22.02.1998

mit Totalschaden an dem PKW Peugot 306 Cabrio (amtliches

Kennzeichen .......) auf Grund des Händler - Fahrzeugversicherung

Gründe:


zwischen der Firma Autohaus G. und der Beklagten nicht zu.

5 1. Da der Versicherungsnehmer, die Firma G., den Anspruch nicht

selbst verfolgen will, kann die Klägerin grundsätzlich als

Mitversicherte den Entschädigungsanspruch geltend machen (vgl.

Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl. § 75, Rn 5,8, 10).

6 Der Senat hat allerdings bereits Bedenken, ob der Klägerin im

Rahmen der zwischen dem Autohaus G. und der Beklagten bestehenden

Händler-Fahrzeugversicherung überhaupt die Stellung einer

Mitversicherten zukommt.

7 Nach Ziffer I 1. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und

Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug - Handel und -Handwerk

bezieht sich die Versicherung auf alle "Fahrzeuge, wenn und solange

sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle

zugeteilten roten Kennzeichen versehen sind". Ob damit auch die

Fahrzeuge versichert sind, die nicht vom Versicherungsnehmer selbst

oder seinem Repräsentanten mit dem roten Kennzeichen versehen sind,

ist zweifelhaft. Vorliegend hat der frühere Angestellte der

Streithelferin, Herr D., der in keiner Rechtsbeziehung zu dem

Versicherungsnehmer steht, der Klägerin das rote Kennzeichen

übergeben. Es hat also ein Dritter das Kennzeichen an die Klägerin

ausgegeben, so dass Zweifel bestehen, ob in diesem Fall der

Empfänger des roten Kennzeichens zum Mitversicherten wird. Hinzu

kommt, dass die Klägerin auch nicht Kundin des Versicherungsnehmers

G. war, sondern der Streithelferin. Dass die Ehefrau des

Geschäftsführers des Autohauses G. die Geschäftsführerin der

Streithelferin ist, spielt hierbei keine Rolle. Denn eine

rechtliche Beziehung zwischen den beiden Autohändlern besteht

nicht. Eine Einbeziehung von nicht mit dem Versicherungsnehmer

rechtlich verbundener Personen in den Versicherungsschutz der

Händlerversicherung könnte zu einer nicht absehbaren Ausweitung der

Haftung führen. Letzlich kommt es aber im vorliegenden Fall auf

diese Problematik nicht an.

8 2. Die Beklagte ist nämlich leistungsfrei, weil die Klägerin

gegen die Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2 AKB a. F.

9 ( § 2 b Nr. 1 a AKB n. F.) verstoßen hat.

10 Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das rote Kennzeichen

missbräuchlich verwendet wird. In diesem Fall liegt ein Verstoß

gegen die genannte Verwendungsklausel vor (vgl. Knappmann in

Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Kfz-Handel, Rn 2 mit weiteren

Nachweisen).

11 Die Verwendung von roten Kennzeichen ist nach § 28 Abs. 1 S. 1

u. 2 StVZO vorgeschrieben - neben Prüfungsfahrten von amtlich

anerkannten Sachverständigen - für Fahrten zur Feststellung und zum

Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und

Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an

einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten). Probefahrten in

diesem Sinne sind Fahrten mit dem Ziele, die Leistung und

Gebrauchsfähigkeit von Kraftwagen festzustellen, zum Beispiel von

Herstellern, Händlern und Inhabern von Werkstätten, auch mit

Interessenten und mit Vorführwagen (vgl. Jagusch/Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 28 StVO, Rn 9 ).

Überführungsfahrten sind Fahrten zur beabsichtigten Überbringung an

einen anderen Ort ( vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rn 12 ). Diese

genannten Voraussetzungen liegen hier erkennbar nicht vor.

12 Vielmehr ist der Unfall anlässlich einer dem Wochenendvergnügen

dienende Spritztour geschehen, die die Klägerin mit ihrem Ehemann

unternommen hat. Damit war der Ausflug keine Fahrt im Sinne des §

28 Abs. 1 S. 1 StVZO. Das erhellt aus den Gesamtumständen,

insbesondere dem Anlass und dem Umfang der Fahrt. Wie die Klägerin

selbst vorträgt, hat der frühere Angestellte der Streithelferin,

Herr D., bei einem Gesprächs über die Um- beziehungsweise Anmeldung

des Wagens, auf das frühlingshafte Wetter hingewiesen. Die Klägerin

und ihr Ehemann unternahmen daraufhin an dem Unfalltag, einem

Sonntag, dem 22.02.1998, die vorher bereits in Aussicht genommene

Freizeitfahrt. Der Schadenereignis fand etwa 60 km vom Wohnsitz der

Klägerin statt. Dass zu einem noch nicht fest bestimmten Termin

eine Inspektion des Fahrzeugs im Autohaus der Streithelferin

stattfinden sollte, war gegenüber dem Ausflugscharakter der Fahrt

nur von untergeordneter Bedeutung, würde aber die Ausgabe eines

roten Kennzeichens auch nicht rechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich

der Verkäufer am folgenden Montag, nachdem der Wagen in das

Autohaus geschleppt worden war, dahingehend geäußert hat, man könne

als Grund für die Fahrt die Erprobung wegen der ablaufenden

Garantie angeben. Das belegt, dass den Beteiligten klar war, dass

eine das rote Kennzeichen rechtfertigende Fahrt nicht beabsichtigt

war.

13 Diese Obliegenheitsverletzung hat auch die Klägerin selbst

begangen. Sie war Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gesteuerten

Fahrzeug und hat die Wochenendtour jedenfalls bewusst mitveranlasst

und beeinflusst. Dass die missbräuchliche Verwendung des roten

Kennzeichens darüber hinaus durch mangelnde Kontrolle des

Versicherungsnehmers im Hinblick auf die Ausgabe der roten

Kennzeichen verursacht worden ist, erscheint ebenfalls nicht

zweifelhaft.

14 Einer Kündigung des Versicherungsvertrages bedurfte es nicht,

weil nicht der Versicherungsnehmer, das Autohaus G., die hier

maßgebliche Obliegenheitsverletzung durch Verstoß gegen die

Verwendungsklausel begangen hat, sondern der Mitversicherte (vgl.

Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 6 VVG, Rn 110). Damit ist

Leistungsfreiheit eingetreten §§ 6 Abs. 1,2 VVG, § 2 Nr. 2 AKB a.

F. ( § 2 b Nr. 1a AKB n. F.).

15 Auf die Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls (

§ 61 VVG) kam es danach nicht mehr an.

16 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,

713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546

17 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

18 Streitwert für das Berufungsverfahren

19 und Wert der Beschwer der Klägerin: 24.900,-- DM

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