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OLG Köln v. 28.03.2000: Fahrzeugversicherung
Das OLG Köln (Urteil vom 28.03.2000 - 9 U 113/99) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin
ist unbegründet.
3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
4 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein
Entschädigungsanspruch wegen des Unfallereignisses vom 22.02.1998
mit Totalschaden an dem PKW Peugot 306 Cabrio (amtliches
Kennzeichen .......) auf Grund des Händler - Fahrzeugversicherung
Gründe:
zwischen der Firma Autohaus G. und der Beklagten nicht zu.
5 1. Da der Versicherungsnehmer, die Firma G., den Anspruch nicht
selbst verfolgen will, kann die Klägerin grundsätzlich als
Mitversicherte den Entschädigungsanspruch geltend machen (vgl.
Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl. § 75, Rn 5,8, 10).
6 Der Senat hat allerdings bereits Bedenken, ob der Klägerin im
Rahmen der zwischen dem Autohaus G. und der Beklagten bestehenden
Händler-Fahrzeugversicherung überhaupt die Stellung einer
Mitversicherten zukommt.
7 Nach Ziffer I 1. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und
Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug - Handel und -Handwerk
bezieht sich die Versicherung auf alle "Fahrzeuge, wenn und solange
sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle
zugeteilten roten Kennzeichen versehen sind". Ob damit auch die
Fahrzeuge versichert sind, die nicht vom Versicherungsnehmer selbst
oder seinem Repräsentanten mit dem roten Kennzeichen versehen sind,
ist zweifelhaft. Vorliegend hat der frühere Angestellte der
Streithelferin, Herr D., der in keiner Rechtsbeziehung zu dem
Versicherungsnehmer steht, der Klägerin das rote Kennzeichen
übergeben. Es hat also ein Dritter das Kennzeichen an die Klägerin
ausgegeben, so dass Zweifel bestehen, ob in diesem Fall der
Empfänger des roten Kennzeichens zum Mitversicherten wird. Hinzu
kommt, dass die Klägerin auch nicht Kundin des Versicherungsnehmers
G. war, sondern der Streithelferin. Dass die Ehefrau des
Geschäftsführers des Autohauses G. die Geschäftsführerin der
Streithelferin ist, spielt hierbei keine Rolle. Denn eine
rechtliche Beziehung zwischen den beiden Autohändlern besteht
nicht. Eine Einbeziehung von nicht mit dem Versicherungsnehmer
rechtlich verbundener Personen in den Versicherungsschutz der
Händlerversicherung könnte zu einer nicht absehbaren Ausweitung der
Haftung führen. Letzlich kommt es aber im vorliegenden Fall auf
diese Problematik nicht an.
8 2. Die Beklagte ist nämlich leistungsfrei, weil die Klägerin
gegen die Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2 AKB a. F.
9 ( § 2 b Nr. 1 a AKB n. F.) verstoßen hat.
10 Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das rote Kennzeichen
missbräuchlich verwendet wird. In diesem Fall liegt ein Verstoß
gegen die genannte Verwendungsklausel vor (vgl. Knappmann in
Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Kfz-Handel, Rn 2 mit weiteren
Nachweisen).
11 Die Verwendung von roten Kennzeichen ist nach § 28 Abs. 1 S. 1
u. 2 StVZO vorgeschrieben - neben Prüfungsfahrten von amtlich
anerkannten Sachverständigen - für Fahrten zur Feststellung und zum
Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und
Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an
einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten). Probefahrten in
diesem Sinne sind Fahrten mit dem Ziele, die Leistung und
Gebrauchsfähigkeit von Kraftwagen festzustellen, zum Beispiel von
Herstellern, Händlern und Inhabern von Werkstätten, auch mit
Interessenten und mit Vorführwagen (vgl. Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 28 StVO, Rn 9 ).
Überführungsfahrten sind Fahrten zur beabsichtigten Überbringung an
einen anderen Ort ( vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rn 12 ). Diese
genannten Voraussetzungen liegen hier erkennbar nicht vor.
12 Vielmehr ist der Unfall anlässlich einer dem Wochenendvergnügen
dienende Spritztour geschehen, die die Klägerin mit ihrem Ehemann
unternommen hat. Damit war der Ausflug keine Fahrt im Sinne des §
28 Abs. 1 S. 1 StVZO. Das erhellt aus den Gesamtumständen,
insbesondere dem Anlass und dem Umfang der Fahrt. Wie die Klägerin
selbst vorträgt, hat der frühere Angestellte der Streithelferin,
Herr D., bei einem Gesprächs über die Um- beziehungsweise Anmeldung
des Wagens, auf das frühlingshafte Wetter hingewiesen. Die Klägerin
und ihr Ehemann unternahmen daraufhin an dem Unfalltag, einem
Sonntag, dem 22.02.1998, die vorher bereits in Aussicht genommene
Freizeitfahrt. Der Schadenereignis fand etwa 60 km vom Wohnsitz der
Klägerin statt. Dass zu einem noch nicht fest bestimmten Termin
eine Inspektion des Fahrzeugs im Autohaus der Streithelferin
stattfinden sollte, war gegenüber dem Ausflugscharakter der Fahrt
nur von untergeordneter Bedeutung, würde aber die Ausgabe eines
roten Kennzeichens auch nicht rechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich
der Verkäufer am folgenden Montag, nachdem der Wagen in das
Autohaus geschleppt worden war, dahingehend geäußert hat, man könne
als Grund für die Fahrt die Erprobung wegen der ablaufenden
Garantie angeben. Das belegt, dass den Beteiligten klar war, dass
eine das rote Kennzeichen rechtfertigende Fahrt nicht beabsichtigt
war.
13 Diese Obliegenheitsverletzung hat auch die Klägerin selbst
begangen. Sie war Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gesteuerten
Fahrzeug und hat die Wochenendtour jedenfalls bewusst mitveranlasst
und beeinflusst. Dass die missbräuchliche Verwendung des roten
Kennzeichens darüber hinaus durch mangelnde Kontrolle des
Versicherungsnehmers im Hinblick auf die Ausgabe der roten
Kennzeichen verursacht worden ist, erscheint ebenfalls nicht
zweifelhaft.
14 Einer Kündigung des Versicherungsvertrages bedurfte es nicht,
weil nicht der Versicherungsnehmer, das Autohaus G., die hier
maßgebliche Obliegenheitsverletzung durch Verstoß gegen die
Verwendungsklausel begangen hat, sondern der Mitversicherte (vgl.
Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 6 VVG, Rn 110). Damit ist
Leistungsfreiheit eingetreten §§ 6 Abs. 1,2 VVG, § 2 Nr. 2 AKB a.
F. ( § 2 b Nr. 1a AKB n. F.).
15 Auf die Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls (
§ 61 VVG) kam es danach nicht mehr an.
16 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
17 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
18 Streitwert für das Berufungsverfahren
19 und Wert der Beschwer der Klägerin: 24.900,-- DM
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