Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 28.03.2000: Versicherungsbetrug




Das OLG Köln (Urteil vom 28.03.2000 - 9 U 116/99) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juli 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 293/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat

gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung aus

der Kaskoversicherung wegen der angeblichen Entwendung seines

Gründe:


Fahrzeugs Maserati 430, amtliches Kennzeichen .-.. ..., am

09.08.1997 in T./I. gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 I b

AKB. Der Kläger vermag nicht zu beweisen, dass das Fahrzeug am

09.08.1997 entwendet worden ist.

3 In der Diebstahlversicherung wird der Versicherungsnehmer den

vollen Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles in den

allerwenigsten Fällen führen können. Die Rechtsprechung gewährt dem

Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung deshalb

Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer muss lediglich einen

Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt

(BGH VersR 1984, 29). Verlangt wird nicht der Vollbeweis, sondern

nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung. Dazu

reicht in der Regel der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer sein

Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort

abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (BGH r+s

1995, 288). Für diesen Mindestsachverhalt muss der

Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen (BGH r+s

1993, 169).

4 Der Kläger hat seine Behauptung, er habe das Fahrzeug am

09.08.1997 gegen 19.00 Uhr an der Küstenstraße in T./I. abgestellt

und habe es dort gegen 19.45 Uhr bis 20.00 Uhr nicht wieder

aufgefunden, nicht unter Zeugenbeweis gestellt. Zeugen stehen ihm

hierfür nicht zur Verfügung.

5 Kann der Versicherungsnehmer den Nachweis des äußeren Bildes

einer Fahrzeugentwendung nicht durch Zeugen erbringen, kann der

Nachweis unter Umständen auch mit seinen eigenen Angaben erbracht

werden, wenn ihnen denn geglaubt werden kann (BGH r+s 1991, 221).

Der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung durch die

eigenen Angaben des Versicherungsnehmers setzt allerdings einen

uneingeschränkt glaubwürdigen Versicherungsnehmer voraus. Daran

fehlt es, und eine Anhörung nach § 141 ZPO scheidet aus, wenn

Tatsachen feststehen, die ernsthafte Zweifel an der persönlichen

Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und an der Richtigkeit

seiner Sachverhaltsschilderung aufkommen lassen (BGH r+s 1996, 125;

OLG Köln r+s 1998, 11; OLG Hamburg r+s 1998, 229).

6 Eine Anhörung des Klägers zum äußeren Bild der Kfz-Entwendung

gemäß § 141 ZPO konnte nicht erfolgen, da der Kläger nicht

uneingeschränkt glaubwürdig ist. Nach dem eigenen Tatsachenvortrag

des Klägers bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit seiner

Sachverhaltsschilderung und an seiner persönlichen

Glaubwürdigkeit.

7 Der Kläger hat bereits wechselhafte Angaben zum Erwerb des

Fahrzeugs gemacht. Bei der polizeilichen Vernehmung vom 12.09.1997

hat der Kläger angegeben, er habe den Wagen 1993 erworben. In dem

Fragebogen vom 09.10.1997 beantwortete er die Frage, "Wann haben

Sie das Fahrzeug erworben/geleast?" mit "10/1993". In der

Klageschrift heißt es dagegen: "Der Kläger erwarb das 1992 erstmals

zugelassene Fahrzeug im Jahr 1996 gebraucht". Mit diesem Vortrag

versucht sich der Kläger erkennbar von dem Schicksal des Fahrzeugs

in den Jahren 1993 bis 1996 zu distanzieren. Durch diesen Vortrag

spiegelt der Kläger nämlich vor, er sei für das Fahrzeug erst seit

1996 verantwortlich, zeitlich beginnend mit der Zulassung des

Fahrzeugs auf ihn am 23.09.1996. War aber der Kläger seinem

früheren Vortrag entsprechend bereits seit 1993 Eigentümer des

Fahrzeugs, traf ihn seit dieser Zeit als Versicherungsnehmer auch

die Verantwortung für dieses Fahrzeug.

8 Des weiteren variieren die Angaben des Klägers zum Kaufpreis des

Fahrzeugs. Bei der polizeilichen Vernehmung vom 12.09.1997 hat der

Kläger angegeben, er habe den Wagen für 73.000,-- DM erworben. In

dem Fragebogen vom 09.10.1997 hat er die Frage nach dem gezahlten

Kaufpreis mit 69.000,-- DM beantwortet. In der Klageschrift hat er

hingegen angegeben, er habe das Fahrzeug gebraucht zu einem

Kaufpreis von 69.000,-- DM erworben.

9 Unklar und auffällig vage sind die Angaben des Klägers zu dem

Rahmengeschehen. Der Kläger hat vorgetragen, er sei am 09.07.1997

von seinem in Italien lebenden Bruder vom Tod seiner Mutter

informiert worden, er habe umgehend für denselben Tag 13.00 Uhr für

sich, seine Ehefrau und sein Kind die Flüge nach I. gebucht.

Insoweit erscheint es erstaunlich, dass es dem Kläger und seiner

Ehefrau aus dem Stand gelang, sich binnen weniger Stunden auf die

Reise nach Italien mit Beerdigung und anschließendem einmonatigen

Urlaub einzurichten. Nicht dargelegt wird weiter, wie es zu der

Überführung des Maserati nach Italien kam. Unklar ist, wo sich der

Maserati bei Reisebeginn des Klägers befand, wieso sich der

Schwager mit diesem nach I. begab und wie der Wagen wieder nach

Deutschland zurückkommen sollte. Nicht erklärt wird zudem, wie es

zu der schnellen Rückreise des Klägers und seiner Familie am

10.08.1997 nach der Entwendung des Fahrzeugs am Abend des

09.08.1997 kam.

10 Die Angaben des Klägers zum äußeren Bild der Kfz-Entwendung sind

ungereimt und wechselhaft. Wusste der Kläger nicht, wo sich das

Ferienhaus seines Cousins in T. befand, wo er sich am Abend des

09.08.1997 mit seinem Cousin treffen wollte, lag es auf der Hand,

diesen bei der Verabredung nach einer Wegbeschreibung zu fragen.

Hatte der Kläger dies vergessen, bot es sich an, mit dem Wagen in

den Ortskern von T. zu fahren, um dort einen Ortsbewohner nach der

Lage des Ferienhauses des Cousins zu fragen und anschließend

dorthin zu fahren. Der Kläger erklärt demgegenüber nicht, warum er

das in dieser Situation nützliche Fahrzeug außerhalb des Ortskerns

parkte, er sich zu Fuß auf die ungewisse Suche nach einem

Ortsbewohner machte, der wusste, wo das Ferienhaus des Cousins lag,

mit dem weiteren Risiko, dass der angegebene Ort zu Fuß nicht

erreichbar war oder der Cousin dort nicht wohnte.

11 Auffällig ist weiter, dass die Angaben des Klägers bezüglich des

von ihm geschilderten Treffens eines Freundes oder Bekannten am

Abend des 09.08.1997 in T. bei verschiedenen Gelegenheiten

variieren. Bei der Diebstahlanzeige vor der i. Polizei gab der

Kläger am 09.08.1997 an, er habe unterwegs zufällig ein paar

Bekannte getroffen, mit denen er sich unterhalten habe. Bei der

polizeilichen Vernehmung am 12.09.1997 in Deutschland hat der

Kläger ausgesagt, er habe zwei Freunde von früher getroffen, mit

denen er sich etwas unterhalten habe. In der Berufungsbegründung

ist von einem früheren Bekannten die Rede, mit dem der Kläger sich

ca. eine halbe Stunde angeregt unterhalten habe. Einen Namen des

oder der Bekannten hat der Kläger zu keiner Zeit genannt, obwohl

der oder diejenigen doch nach dem Vortrag des Klägers zumindest

Teile des von dem Kläger geschilderten Geschehensablaufs hätten

bestätigen können. Auffällig konkret ist demgegenüber die Angabe

des Klägers, er habe nach der Feststellung der angeblichen

Kfz-Entwendung den Zeugen M. getroffen, der ihn nach F. und

anschließend zur Polizei gefahren habe.

12 Massiv gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Klägers spricht

weiter der Umstand, dass der Kläger nach dem - angeblichen -

Diebstahl des Maserati im Jahr 1994 in der Lage war, die

Originalfahrzeugschlüssel vorzulegen. Dies steht im Widerspruch zu

den Umstand, dass das Fahrzeug im August 1994 zunächst als

gestohlen gemeldet, später aber wieder aufgefunden wurde,

allerdings in ausgeschlachtetem Zustand, es fehlten u.a. die Türen

und der Kofferraumdeckel. Damit stand zu erwarten, dass der Kläger

entsprechende Neuteile einschließlich Schlösser und Schlüssel

angeschafft hatte. Dies hat die Beklagte bereits in der

Klageerwiderung aufgezeigt, ohne dass der Kläger hierauf in erster

Instanz reagiert hätte. In zweiter Instanz lässt der Kläger hierzu

vortragen, er habe nach dem Diebstahl des Fahrzeugs einen Anruf von

dem nachbenannten Zeugen - tatsächlich hat er zunächst drei Zeugen

benannt - erhalten, dem wiederum von einem weiteren Anrufer der

Ankauf der Originalteile des damals zerlegt aufgefundenen Maserati

zu einem Preis von 15.000,-- DM angeboten worden sei. Er, Kläger,

sei hierauf eingegangen.

13 Die vorstehend aufgeführten Umstände belegen, dass der Kläger im

Zusammenhang mit der angeblichen Entwendung des Maserati im August

1994 eine Vermögensstraftat zum Nachteil des damaligen

Kaskoversicherers des Fahrzeugs, des HDI, begangen hat. Entweder

hat der Kläger einen Versicherungsbetrug begangen, indem er - was

angesichts der Gesamtumstände nahe liegt - den Diebstahl seinerzeit

vorgetäuscht hat, um zu Unrecht hierfür von dem Kaskoversicherer

eine Entschädigung zu erlangen, oder der Kläger hat sich eines

Versicherungsbetruges oder einer Hehlerei zum Nachteil des HDI

schuldig gemacht, indem er die zuvor gestohlenen Teile zum Preis

von 15.000,-- DM zurückkaufte, ohne den Versicherer hierüber zu

informieren. Hat der Kläger die entwendeten Fahrzeugteile binnen

eines Monats nach der Fahrzeugentwendung zum Preis von 15.000,-- DM

zurückgekauft, minderte sich hierdurch der eingetretene Schaden auf

den gezahlten Rückkaufpreis zuzüglich Montagekosten und der Kläger

konnte nicht die volle Entschädigung des angeblichen

Entwendungsschadens auf Gutachtenbasis beanspruchen, was er

gleichwohl tat, ohne den HDI von dem erfolgten Rückkauf in Kenntnis

zu setzen. In diesem Fall beging der Kläger einen

Versicherungsbetrug zum Nachteil des HDI. Kaufte der Kläger die

Maseratiteile nach Ablauf eines Monats seit Fahrzeugentwendung

zurück, waren diese in das Eigentum des HDI gemäß § 13 Nr. 7 AKB

übergegangen. In diesem Fall machte sich der Kläger einer Hehlerei

zum Nachteil des HDI schuldig, indem er gestohlenes Gut ankaufte,

welches nunmehr im Eigentum des HDI stand, und er hierdurch die

durch den Diebstahl entstandene rechtswidrige Vermögenslage

aufrechterhielt.

14 Insgesamt enthält der Vortrag des Klägers so viele

Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten, dass ernsthafte Zweifel

an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Klägers und an

seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen, so dass die Anhörung

des Klägers gemäß § 141 ZPO zum Nachweis des äußeren Bildes der

Fahrzeugentwendung ausschied. Dieser Umstand wirkt sich zum

Nachteil des Klägers aus, da er die tatbestandlichen

Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs im Rahmen der

geltenden Beweiserleichterungen beweisen muss (vgl. Römer-Langheid,

VVG, § 49 Rdnr. 12, 13; Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, 26. Aufl., §

49 Rdnr. 27 f).

15 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1,

708 Nr. 10, 713 ZPO.

16 Streitwert zweiter Instanz und Wert der Beschwer des Klägers:

40.000,-- DM.

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