Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 28.03.2000: Versicherungsbetrug
Das OLG Köln (Urteil vom 28.03.2000 - 9 U 116/99) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juli 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 293/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat
gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung aus
der Kaskoversicherung wegen der angeblichen Entwendung seines
Gründe:
Fahrzeugs Maserati 430, amtliches Kennzeichen .-.. ..., am
09.08.1997 in T./I. gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 I b
AKB. Der Kläger vermag nicht zu beweisen, dass das Fahrzeug am
09.08.1997 entwendet worden ist.
3 In der Diebstahlversicherung wird der Versicherungsnehmer den
vollen Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles in den
allerwenigsten Fällen führen können. Die Rechtsprechung gewährt dem
Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung deshalb
Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer muss lediglich einen
Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt
(BGH VersR 1984, 29). Verlangt wird nicht der Vollbeweis, sondern
nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung. Dazu
reicht in der Regel der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer sein
Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort
abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (BGH r+s
1995, 288). Für diesen Mindestsachverhalt muss der
Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen (BGH r+s
1993, 169).
4 Der Kläger hat seine Behauptung, er habe das Fahrzeug am
09.08.1997 gegen 19.00 Uhr an der Küstenstraße in T./I. abgestellt
und habe es dort gegen 19.45 Uhr bis 20.00 Uhr nicht wieder
aufgefunden, nicht unter Zeugenbeweis gestellt. Zeugen stehen ihm
hierfür nicht zur Verfügung.
5 Kann der Versicherungsnehmer den Nachweis des äußeren Bildes
einer Fahrzeugentwendung nicht durch Zeugen erbringen, kann der
Nachweis unter Umständen auch mit seinen eigenen Angaben erbracht
werden, wenn ihnen denn geglaubt werden kann (BGH r+s 1991, 221).
Der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung durch die
eigenen Angaben des Versicherungsnehmers setzt allerdings einen
uneingeschränkt glaubwürdigen Versicherungsnehmer voraus. Daran
fehlt es, und eine Anhörung nach § 141 ZPO scheidet aus, wenn
Tatsachen feststehen, die ernsthafte Zweifel an der persönlichen
Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und an der Richtigkeit
seiner Sachverhaltsschilderung aufkommen lassen (BGH r+s 1996, 125;
OLG Köln r+s 1998, 11; OLG Hamburg r+s 1998, 229).
6 Eine Anhörung des Klägers zum äußeren Bild der Kfz-Entwendung
gemäß § 141 ZPO konnte nicht erfolgen, da der Kläger nicht
uneingeschränkt glaubwürdig ist. Nach dem eigenen Tatsachenvortrag
des Klägers bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit seiner
Sachverhaltsschilderung und an seiner persönlichen
Glaubwürdigkeit.
7 Der Kläger hat bereits wechselhafte Angaben zum Erwerb des
Fahrzeugs gemacht. Bei der polizeilichen Vernehmung vom 12.09.1997
hat der Kläger angegeben, er habe den Wagen 1993 erworben. In dem
Fragebogen vom 09.10.1997 beantwortete er die Frage, "Wann haben
Sie das Fahrzeug erworben/geleast?" mit "10/1993". In der
Klageschrift heißt es dagegen: "Der Kläger erwarb das 1992 erstmals
zugelassene Fahrzeug im Jahr 1996 gebraucht". Mit diesem Vortrag
versucht sich der Kläger erkennbar von dem Schicksal des Fahrzeugs
in den Jahren 1993 bis 1996 zu distanzieren. Durch diesen Vortrag
spiegelt der Kläger nämlich vor, er sei für das Fahrzeug erst seit
1996 verantwortlich, zeitlich beginnend mit der Zulassung des
Fahrzeugs auf ihn am 23.09.1996. War aber der Kläger seinem
früheren Vortrag entsprechend bereits seit 1993 Eigentümer des
Fahrzeugs, traf ihn seit dieser Zeit als Versicherungsnehmer auch
die Verantwortung für dieses Fahrzeug.
8 Des weiteren variieren die Angaben des Klägers zum Kaufpreis des
Fahrzeugs. Bei der polizeilichen Vernehmung vom 12.09.1997 hat der
Kläger angegeben, er habe den Wagen für 73.000,-- DM erworben. In
dem Fragebogen vom 09.10.1997 hat er die Frage nach dem gezahlten
Kaufpreis mit 69.000,-- DM beantwortet. In der Klageschrift hat er
hingegen angegeben, er habe das Fahrzeug gebraucht zu einem
Kaufpreis von 69.000,-- DM erworben.
9 Unklar und auffällig vage sind die Angaben des Klägers zu dem
Rahmengeschehen. Der Kläger hat vorgetragen, er sei am 09.07.1997
von seinem in Italien lebenden Bruder vom Tod seiner Mutter
informiert worden, er habe umgehend für denselben Tag 13.00 Uhr für
sich, seine Ehefrau und sein Kind die Flüge nach I. gebucht.
Insoweit erscheint es erstaunlich, dass es dem Kläger und seiner
Ehefrau aus dem Stand gelang, sich binnen weniger Stunden auf die
Reise nach Italien mit Beerdigung und anschließendem einmonatigen
Urlaub einzurichten. Nicht dargelegt wird weiter, wie es zu der
Überführung des Maserati nach Italien kam. Unklar ist, wo sich der
Maserati bei Reisebeginn des Klägers befand, wieso sich der
Schwager mit diesem nach I. begab und wie der Wagen wieder nach
Deutschland zurückkommen sollte. Nicht erklärt wird zudem, wie es
zu der schnellen Rückreise des Klägers und seiner Familie am
10.08.1997 nach der Entwendung des Fahrzeugs am Abend des
09.08.1997 kam.
10 Die Angaben des Klägers zum äußeren Bild der Kfz-Entwendung sind
ungereimt und wechselhaft. Wusste der Kläger nicht, wo sich das
Ferienhaus seines Cousins in T. befand, wo er sich am Abend des
09.08.1997 mit seinem Cousin treffen wollte, lag es auf der Hand,
diesen bei der Verabredung nach einer Wegbeschreibung zu fragen.
Hatte der Kläger dies vergessen, bot es sich an, mit dem Wagen in
den Ortskern von T. zu fahren, um dort einen Ortsbewohner nach der
Lage des Ferienhauses des Cousins zu fragen und anschließend
dorthin zu fahren. Der Kläger erklärt demgegenüber nicht, warum er
das in dieser Situation nützliche Fahrzeug außerhalb des Ortskerns
parkte, er sich zu Fuß auf die ungewisse Suche nach einem
Ortsbewohner machte, der wusste, wo das Ferienhaus des Cousins lag,
mit dem weiteren Risiko, dass der angegebene Ort zu Fuß nicht
erreichbar war oder der Cousin dort nicht wohnte.
11 Auffällig ist weiter, dass die Angaben des Klägers bezüglich des
von ihm geschilderten Treffens eines Freundes oder Bekannten am
Abend des 09.08.1997 in T. bei verschiedenen Gelegenheiten
variieren. Bei der Diebstahlanzeige vor der i. Polizei gab der
Kläger am 09.08.1997 an, er habe unterwegs zufällig ein paar
Bekannte getroffen, mit denen er sich unterhalten habe. Bei der
polizeilichen Vernehmung am 12.09.1997 in Deutschland hat der
Kläger ausgesagt, er habe zwei Freunde von früher getroffen, mit
denen er sich etwas unterhalten habe. In der Berufungsbegründung
ist von einem früheren Bekannten die Rede, mit dem der Kläger sich
ca. eine halbe Stunde angeregt unterhalten habe. Einen Namen des
oder der Bekannten hat der Kläger zu keiner Zeit genannt, obwohl
der oder diejenigen doch nach dem Vortrag des Klägers zumindest
Teile des von dem Kläger geschilderten Geschehensablaufs hätten
bestätigen können. Auffällig konkret ist demgegenüber die Angabe
des Klägers, er habe nach der Feststellung der angeblichen
Kfz-Entwendung den Zeugen M. getroffen, der ihn nach F. und
anschließend zur Polizei gefahren habe.
12 Massiv gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Klägers spricht
weiter der Umstand, dass der Kläger nach dem - angeblichen -
Diebstahl des Maserati im Jahr 1994 in der Lage war, die
Originalfahrzeugschlüssel vorzulegen. Dies steht im Widerspruch zu
den Umstand, dass das Fahrzeug im August 1994 zunächst als
gestohlen gemeldet, später aber wieder aufgefunden wurde,
allerdings in ausgeschlachtetem Zustand, es fehlten u.a. die Türen
und der Kofferraumdeckel. Damit stand zu erwarten, dass der Kläger
entsprechende Neuteile einschließlich Schlösser und Schlüssel
angeschafft hatte. Dies hat die Beklagte bereits in der
Klageerwiderung aufgezeigt, ohne dass der Kläger hierauf in erster
Instanz reagiert hätte. In zweiter Instanz lässt der Kläger hierzu
vortragen, er habe nach dem Diebstahl des Fahrzeugs einen Anruf von
dem nachbenannten Zeugen - tatsächlich hat er zunächst drei Zeugen
benannt - erhalten, dem wiederum von einem weiteren Anrufer der
Ankauf der Originalteile des damals zerlegt aufgefundenen Maserati
zu einem Preis von 15.000,-- DM angeboten worden sei. Er, Kläger,
sei hierauf eingegangen.
13 Die vorstehend aufgeführten Umstände belegen, dass der Kläger im
Zusammenhang mit der angeblichen Entwendung des Maserati im August
1994 eine Vermögensstraftat zum Nachteil des damaligen
Kaskoversicherers des Fahrzeugs, des HDI, begangen hat. Entweder
hat der Kläger einen Versicherungsbetrug begangen, indem er - was
angesichts der Gesamtumstände nahe liegt - den Diebstahl seinerzeit
vorgetäuscht hat, um zu Unrecht hierfür von dem Kaskoversicherer
eine Entschädigung zu erlangen, oder der Kläger hat sich eines
Versicherungsbetruges oder einer Hehlerei zum Nachteil des HDI
schuldig gemacht, indem er die zuvor gestohlenen Teile zum Preis
von 15.000,-- DM zurückkaufte, ohne den Versicherer hierüber zu
informieren. Hat der Kläger die entwendeten Fahrzeugteile binnen
eines Monats nach der Fahrzeugentwendung zum Preis von 15.000,-- DM
zurückgekauft, minderte sich hierdurch der eingetretene Schaden auf
den gezahlten Rückkaufpreis zuzüglich Montagekosten und der Kläger
konnte nicht die volle Entschädigung des angeblichen
Entwendungsschadens auf Gutachtenbasis beanspruchen, was er
gleichwohl tat, ohne den HDI von dem erfolgten Rückkauf in Kenntnis
zu setzen. In diesem Fall beging der Kläger einen
Versicherungsbetrug zum Nachteil des HDI. Kaufte der Kläger die
Maseratiteile nach Ablauf eines Monats seit Fahrzeugentwendung
zurück, waren diese in das Eigentum des HDI gemäß § 13 Nr. 7 AKB
übergegangen. In diesem Fall machte sich der Kläger einer Hehlerei
zum Nachteil des HDI schuldig, indem er gestohlenes Gut ankaufte,
welches nunmehr im Eigentum des HDI stand, und er hierdurch die
durch den Diebstahl entstandene rechtswidrige Vermögenslage
aufrechterhielt.
14 Insgesamt enthält der Vortrag des Klägers so viele
Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten, dass ernsthafte Zweifel
an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Klägers und an
seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen, so dass die Anhörung
des Klägers gemäß § 141 ZPO zum Nachweis des äußeren Bildes der
Fahrzeugentwendung ausschied. Dieser Umstand wirkt sich zum
Nachteil des Klägers aus, da er die tatbestandlichen
Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs im Rahmen der
geltenden Beweiserleichterungen beweisen muss (vgl. Römer-Langheid,
VVG, § 49 Rdnr. 12, 13; Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, 26. Aufl., §
49 Rdnr. 27 f).
15 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1,
708 Nr. 10, 713 ZPO.
16 Streitwert zweiter Instanz und Wert der Beschwer des Klägers:
40.000,-- DM.
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