Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 03.03.2000: Absehen vom Fahrverbot
Das OLG Köln (Beschluss vom 03.03.2000 - Ss 27/00 (B) - 13 B -) hat entschieden:
Siehe auch
Fahrverbot und Augenblicksversagen
und
Fahrverbot und Augenblicksversagen
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 16.3.1999 den Betroffenen
wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer
Geldbuße von 400,-- DM verurteilt. Das Amtgericht hat damals
folgende Feststellungen getroffen:
3 " Der Betroffene fuhr am 25.8.1998 um
18.04 Uhr mit seinem Pkw D.-B., amtliches Kennzeichen , in K. auf
der K. Straße in Richtung L . Die K. Straße verläuft nach dem
Gründe:
Ortsausgangsschild völlig gerade. Rechts befindet sich keine
Bebauung, links liegen die Häuser zurückversetzt. 12,5 m nach dem
Ortsausgangsschild befindet sich rechts das Verkehrszeichen 274,
welche eine Geschwindigkeit von 50 km/h vorschreibt. Der Betroffene
passierte zunächst das Ortsausgangsschild, übersah das folgende
Verkehrszeichen 274 (50 km/h) und fuhr mit einer Geschwindigkeit
von mindestens 86 km/h weiter. Von dem Verkehrsradargerät
Traffipax, welches nach dem Verkehrszeichen 274 am rechten
Fahrbahnrand postiert ist, wurde seine Geschwindigkeit mit 89 km/h
gemessen. Nach Abzug eines Toleranzwerts von 3 km/h ergab sich eine
Geschwindigkeitsüberreitung des Betroffenen von 36 km/h.
4 Der Betroffene hat die Tat in vollem
Umfang eingeräumt. Dabei konnte ihm seine Behauptung, er habe das
Schild 274 (50 km/h) übersehen, nicht widerlegt werden. Dem
Betroffenen musste sich aufgrund des Straßenverlaufs und der
äußeren erkennbaren Situation auch die Geschwindigkeitsbegrenzung
nicht aufdrängen."
5 Der Senat hat auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das damalige Urteil
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über den
Rechtsfolgenausspruch an das Amtsgericht zurückverwiesen. Er hat
dabei darauf hingewiesen, dass aufgrund der wirksamen Beschränkung
der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch der Schuldspruch
und die ihn tragenden Feststellungen - auch zum Schuldumfang und
zum Grad der Fahrlässigkeit - für das weitere Verfahren bindend
sind.
6 Das Amtsgericht hat den Betroffenen in der neuen Verhandlung
durch Urteil vom 5.10.1999 wiederum zu einer Geldbuße von 400,-- DM
verurteilt. Das Amtsgericht ist von einem beharrlichen
Verkehrsverstoß im Sinne des § 2 Abs. 2 BKatV ausgegangen; dabei
hat es berücksichtigt, dass "der Betroffene bereits vierfach durch
Bußgeldbescheide dazu angehalten worden war, seinen
Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Einhaltung der zulässigen
Geschwindigkeit nachzukommen". Es hat aber die Verhängung des
Regelfahrverbots für nicht mehr angemessen gehalten, weil - wie
näher dargelegt wird - die Verhängung eines Fahrverbots dem
selbständig tätigen Betroffenen Kosten in Höhe seines monatlichen
Netteinkommens verursacht hätten.
7 Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft, mit der das Absehen von einem Fahrverbot
angegriffen und die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die
Feststellungen des Amtsgerichts sind materiell-rechtlich
unvollständig und ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die
Prüfung, ob die Rechtsfolgenentscheidung frei von Rechtsfehlern
ist.
8 Soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen das Absehen vom
Fahrverbot richtet, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis
allerdings nicht zu beanstanden, wenngleich die Begründung des
Amtsgerichts für das Absehen des Fahrverbots nicht frei von
Rechtsfehlern ist.
9 Auf der Grundlage der Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene
habe nach § 2 Abs. 2 BKatV beharrlich die Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers verletzt, hätte das Amtsgericht nicht aus den
von ihm angeführten Gründen auf die Anordnung des Fahrverbots
verzichten dürfen. Der Umstand allein, dass die Einstellung eines
Aushilfsfahrers für die Zeit des Fahrverbots dem Betroffenen Kosten
in Höhe seines monatlichen Nettoeinkommens von ca. 2.130,-- DM
verursachen würde, könnte noch nicht das Absehen von einem nach der
BKatV vorgesehenen Regelfahrverbot rechtfertigen. Berufliche oder
wirtschaftliche Beeinträchtigungen, auch schwerwiegender Art,
können nur in Einzelfällen, in denen die berufliche oder
wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, ein Absehen vom Fahrverbot
rechtfertigen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenatsE vom
11.6.1999 - Ss 237/99 - und vom 3.12.1999 - Ss 547/99 - jeweils
m.w.N.). Folgen eines existenzbedrohenden Ausmaßes sind bei
zusätzlichen Kosten in Höhe eines monatlichen Netteinkommens nicht
erkennbar.
10 Falls der Tatrichter entgegen der Indizwirkung der
Regelbeispiele der BKatV wegen der Härte für den Betroffenen von
dem Regelfahrverbot absehen will, bedarf es zudem einer
Gesamtwürdigung, bei der das Gericht das Fehlverhalten in
objektiver und subjektiver Hinsicht einerseits und die mit dem
Fahrverbot verbundenen Härten andererseits gegeneinander abzuwägen
hat (BayObLG DAR 2000, 78). Dazu ist unerlässlich, dass die noch
nicht tilgungsreifen und noch verwertbaren Vorverurteilungen
mitgeteilt werden. Je häufiger und je schwerwiegender frühere
Verkehrsverstöße sind, desto schwieriger wird es sein, von dem
Fahrverbot als einer Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme
abzusehen.
11 Auf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil aber nicht, da das
durfte. Mangels näherer Feststellungen zu den Vorverurteilungen
kann dem Urteil schon nicht entnommen werden, ob überhaupt ein
Regelfahrverbot nach § 2 Abs. 2 BKatV in Betracht kam. Selbst wenn
aber die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorlägen, der
Betroffene also die neue Tat innerhalb eines Jahres seit
Rechtskraft einer Entscheidung begangen hat, durch die er wegen
einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h zu
einer Geldbuße verurteilt worden ist, ist zu berücksichtigen, dass
die jetzt abgeurteilte Geschwindigkeitsüberschreitung nach den
bindenden Feststellungen des Amtsgerichtsurteils vom 16.3.1999
nicht ausschließbar auf einem Augenblicksversagen im Sinne der
BGH-Rechtsprechung (DAR 1997, 450 = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525
= VRS 94, 221) beruht. Mittlerweile ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass dann, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht
ausschließbar auf einem Augenblicksversagen beruht, auch bei
beharrlichen Pflichtverstößen im Sinne des § 2 Abs. 2 BKatV die
Indizwirkung der BKatV entfällt (OLG Braunschweig DAR 1999, 273 =
NZV 1999, 303 = VRS 97, 59; OLG Hamm NZV 2000, 92 = NStZ-RR 1999,
374 = VRS 97, 449; Senatsentscheidung VRS 97, 375). Der subjektive
Tatbestand der "beharrlichen" Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 25
Abs. 1 StVG, § 2 Abs. 2 BKatV erfordert ein Handeln des Täters, das
auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht. Dies kann aber
in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur "groben"
Pflichtwidrigkeit nicht angenommen werden, wenn der Verkehrsverstoß
auf ein Augenblicksversagen zurückgeht, das auch ein sorgfältiger
und pflichtbewusster Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann (OLG
Braunschweig a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Diese Voraussetzungen lagen
nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichtsurteils vom
16.3.1999 vor. Das Amtsgericht hat in jenem Urteil ausdrücklich
festgestellt, dass dem Betroffenen nicht widerlegt werden kann,
dass er das Verkehrszeichen 274 übersehen hat, und dass sich dem
Betroffenen nach den örtlichen Verhältnissen eine derartige
Geschwindigkeitsbegrenzung auch nicht aufdrängen musste. Die
Verhängung eines Fahrverbots kam daher schon aus diesen Gründen
nicht in Betracht.
12 Das Urteil ist jedoch aufgrund der von der Staatsanwaltschaft
eingelegten Rechtsbeschwerde zugunsten des Betroffenen aufzuheben
(§ 301 StPO i.V.m. § 46 OWiG).
13 Das Amtsgericht hat die Geldbußen nach § 2 Abs. 4 BKatV erhöht,
da es von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen hat. Eine
Erhöhung der Geldbuße aus diesem Grund ist aber unzulässig, wenn
ein Fahrverbot wegen Augenblicksversagens gar nicht in Betracht
kommt (vgl. OLG Hamm NZV 1999, 92). Ob wegen der Voreintragungen
die Geldbuße zu erhöhen war, kann der Senat nicht beurteilen, weil
es insoweit an konkreten Feststellungen im angefochtenen Urteil
fehlt. Dem angefochtenen Urteil
14 kann nicht entnommen werden, ob die erwähnten vier
Bußgeldbescheide noch verwertbar oder schon tilgungsreif waren und
welches Gewicht die zugrundeliegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten
hatten.
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