Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 03.03.2000: Absehen vom Fahrverbot




Das OLG Köln (Beschluss vom 03.03.2000 - Ss 27/00 (B) - 13 B -) hat entschieden:

Siehe auch
Fahrverbot und Augenblicksversagen
und
Fahrverbot und Augenblicksversagen

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 16.3.1999 den Betroffenen

wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer

Geldbuße von 400,-- DM verurteilt. Das Amtgericht hat damals

folgende Feststellungen getroffen:

3 " Der Betroffene fuhr am 25.8.1998 um

18.04 Uhr mit seinem Pkw D.-B., amtliches Kennzeichen , in K. auf

der K. Straße in Richtung L . Die K. Straße verläuft nach dem

Gründe:


Ortsausgangsschild völlig gerade. Rechts befindet sich keine

Bebauung, links liegen die Häuser zurückversetzt. 12,5 m nach dem

Ortsausgangsschild befindet sich rechts das Verkehrszeichen 274,

welche eine Geschwindigkeit von 50 km/h vorschreibt. Der Betroffene

passierte zunächst das Ortsausgangsschild, übersah das folgende

Verkehrszeichen 274 (50 km/h) und fuhr mit einer Geschwindigkeit

von mindestens 86 km/h weiter. Von dem Verkehrsradargerät

Traffipax, welches nach dem Verkehrszeichen 274 am rechten

Fahrbahnrand postiert ist, wurde seine Geschwindigkeit mit 89 km/h

gemessen. Nach Abzug eines Toleranzwerts von 3 km/h ergab sich eine

Geschwindigkeitsüberreitung des Betroffenen von 36 km/h.

4 Der Betroffene hat die Tat in vollem

Umfang eingeräumt. Dabei konnte ihm seine Behauptung, er habe das

Schild 274 (50 km/h) übersehen, nicht widerlegt werden. Dem

Betroffenen musste sich aufgrund des Straßenverlaufs und der

äußeren erkennbaren Situation auch die Geschwindigkeitsbegrenzung

nicht aufdrängen."

5 Der Senat hat auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte

Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das damalige Urteil

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über den

Rechtsfolgenausspruch an das Amtsgericht zurückverwiesen. Er hat

dabei darauf hingewiesen, dass aufgrund der wirksamen Beschränkung

der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch der Schuldspruch

und die ihn tragenden Feststellungen - auch zum Schuldumfang und

zum Grad der Fahrlässigkeit - für das weitere Verfahren bindend

sind.

6 Das Amtsgericht hat den Betroffenen in der neuen Verhandlung

durch Urteil vom 5.10.1999 wiederum zu einer Geldbuße von 400,-- DM

verurteilt. Das Amtsgericht ist von einem beharrlichen

Verkehrsverstoß im Sinne des § 2 Abs. 2 BKatV ausgegangen; dabei

hat es berücksichtigt, dass "der Betroffene bereits vierfach durch

Bußgeldbescheide dazu angehalten worden war, seinen

Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Einhaltung der zulässigen

Geschwindigkeit nachzukommen". Es hat aber die Verhängung des

Regelfahrverbots für nicht mehr angemessen gehalten, weil - wie

näher dargelegt wird - die Verhängung eines Fahrverbots dem

selbständig tätigen Betroffenen Kosten in Höhe seines monatlichen

Netteinkommens verursacht hätten.

7 Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der

Staatsanwaltschaft, mit der das Absehen von einem Fahrverbot

angegriffen und die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die

Feststellungen des Amtsgerichts sind materiell-rechtlich

unvollständig und ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die

Prüfung, ob die Rechtsfolgenentscheidung frei von Rechtsfehlern

ist.

8 Soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen das Absehen vom

Fahrverbot richtet, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis

allerdings nicht zu beanstanden, wenngleich die Begründung des

Amtsgerichts für das Absehen des Fahrverbots nicht frei von

Rechtsfehlern ist.

9 Auf der Grundlage der Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene

habe nach § 2 Abs. 2 BKatV beharrlich die Pflichten eines

Kraftfahrzeugführers verletzt, hätte das Amtsgericht nicht aus den

von ihm angeführten Gründen auf die Anordnung des Fahrverbots

verzichten dürfen. Der Umstand allein, dass die Einstellung eines

Aushilfsfahrers für die Zeit des Fahrverbots dem Betroffenen Kosten

in Höhe seines monatlichen Nettoeinkommens von ca. 2.130,-- DM

verursachen würde, könnte noch nicht das Absehen von einem nach der

BKatV vorgesehenen Regelfahrverbot rechtfertigen. Berufliche oder

wirtschaftliche Beeinträchtigungen, auch schwerwiegender Art,

können nur in Einzelfällen, in denen die berufliche oder

wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, ein Absehen vom Fahrverbot

rechtfertigen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenatsE vom

11.6.1999 - Ss 237/99 - und vom 3.12.1999 - Ss 547/99 - jeweils

m.w.N.). Folgen eines existenzbedrohenden Ausmaßes sind bei

zusätzlichen Kosten in Höhe eines monatlichen Netteinkommens nicht

erkennbar.

10 Falls der Tatrichter entgegen der Indizwirkung der

Regelbeispiele der BKatV wegen der Härte für den Betroffenen von

dem Regelfahrverbot absehen will, bedarf es zudem einer

Gesamtwürdigung, bei der das Gericht das Fehlverhalten in

objektiver und subjektiver Hinsicht einerseits und die mit dem

Fahrverbot verbundenen Härten andererseits gegeneinander abzuwägen

hat (BayObLG DAR 2000, 78). Dazu ist unerlässlich, dass die noch

nicht tilgungsreifen und noch verwertbaren Vorverurteilungen

mitgeteilt werden. Je häufiger und je schwerwiegender frühere

Verkehrsverstöße sind, desto schwieriger wird es sein, von dem

Fahrverbot als einer Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme

abzusehen.

11 Auf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil aber nicht, da das

durfte. Mangels näherer Feststellungen zu den Vorverurteilungen

kann dem Urteil schon nicht entnommen werden, ob überhaupt ein

Regelfahrverbot nach § 2 Abs. 2 BKatV in Betracht kam. Selbst wenn

aber die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorlägen, der

Betroffene also die neue Tat innerhalb eines Jahres seit

Rechtskraft einer Entscheidung begangen hat, durch die er wegen

einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h zu

einer Geldbuße verurteilt worden ist, ist zu berücksichtigen, dass

die jetzt abgeurteilte Geschwindigkeitsüberschreitung nach den

bindenden Feststellungen des Amtsgerichtsurteils vom 16.3.1999

nicht ausschließbar auf einem Augenblicksversagen im Sinne der

BGH-Rechtsprechung (DAR 1997, 450 = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525

= VRS 94, 221) beruht. Mittlerweile ist in der Rechtsprechung

anerkannt, dass dann, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht

ausschließbar auf einem Augenblicksversagen beruht, auch bei

beharrlichen Pflichtverstößen im Sinne des § 2 Abs. 2 BKatV die

Indizwirkung der BKatV entfällt (OLG Braunschweig DAR 1999, 273 =

NZV 1999, 303 = VRS 97, 59; OLG Hamm NZV 2000, 92 = NStZ-RR 1999,

374 = VRS 97, 449; Senatsentscheidung VRS 97, 375). Der subjektive

Tatbestand der "beharrlichen" Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 25

Abs. 1 StVG, § 2 Abs. 2 BKatV erfordert ein Handeln des Täters, das

auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht. Dies kann aber

in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur "groben"

Pflichtwidrigkeit nicht angenommen werden, wenn der Verkehrsverstoß

auf ein Augenblicksversagen zurückgeht, das auch ein sorgfältiger

und pflichtbewusster Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann (OLG

Braunschweig a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Diese Voraussetzungen lagen

nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichtsurteils vom

16.3.1999 vor. Das Amtsgericht hat in jenem Urteil ausdrücklich

festgestellt, dass dem Betroffenen nicht widerlegt werden kann,

dass er das Verkehrszeichen 274 übersehen hat, und dass sich dem

Betroffenen nach den örtlichen Verhältnissen eine derartige

Geschwindigkeitsbegrenzung auch nicht aufdrängen musste. Die

Verhängung eines Fahrverbots kam daher schon aus diesen Gründen

nicht in Betracht.

12 Das Urteil ist jedoch aufgrund der von der Staatsanwaltschaft

eingelegten Rechtsbeschwerde zugunsten des Betroffenen aufzuheben

(§ 301 StPO i.V.m. § 46 OWiG).

13 Das Amtsgericht hat die Geldbußen nach § 2 Abs. 4 BKatV erhöht,

da es von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen hat. Eine

Erhöhung der Geldbuße aus diesem Grund ist aber unzulässig, wenn

ein Fahrverbot wegen Augenblicksversagens gar nicht in Betracht

kommt (vgl. OLG Hamm NZV 1999, 92). Ob wegen der Voreintragungen

die Geldbuße zu erhöhen war, kann der Senat nicht beurteilen, weil

es insoweit an konkreten Feststellungen im angefochtenen Urteil

fehlt. Dem angefochtenen Urteil

14 kann nicht entnommen werden, ob die erwähnten vier

Bußgeldbescheide noch verwertbar oder schon tilgungsreif waren und

welches Gewicht die zugrundeliegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten

hatten.

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