Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 08.02.2000: Abstrakte Gefährdung
Das OLG Köln (Beschluss vom 08.02.2000 - Ss 51/00 (B) 23 B) hat entschieden:
Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Rotlicht Feststellungen
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Gummersbach zurückverwiesen.
1 G r ü n d e :
2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen
Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zu
einer Geldbuße von 250,00 DM und zu einem Fahrverbot von einem
Monat verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen
getroffen:
3 "Am 28.01.1999 befuhr der Betroffene
Gründe:
gegen 08.05 Uhr mit seiner Ehefrau mit seinem Pkw Audi .. - .. ...
die H.straße in Gummersbach und musste verkehrsbedingt an der
Straßenkreuzung H.straße/W.-B.-Allee noch vor der
Lichtzeichenanlage halten. Direkt hinter dem Betroffenen befand
sich der Pkw mit den Zeugen W. und H. , der ebenfalls anhalten
musste.
4 In den Kreuzungsbereich war bereits ein
Omnibus eingefahren, um nach links abzubiegen. Da der Omnibus
jedoch den vorrangigen geradeaus fahrenden Gegenverkehr passieren
lassen musste, versperrte er für den ihm nachfolgenden Verkehr den
Kreuzungsbereich. Der Betroffene musste so noch vor der
Lichtzeichenanlage warten. Erst als die Lichtzeichenanlage auf
"Rot" umsprang, räumte der Omnibus die Kreuzung. Ohne auf die für
ihn noch sichtbare Lichtzeichenanlage zu achten, fuhr der
Betroffene sodann in den Kreuzungsbereich ein und bog nach rechts
in die W.-B.-Allee ab. Zu dem Zeitpunkt, als der Betroffene die
Lichtzeichenanlage passierte, zeigte diese bereits seit 2 bis 3
Sekunden "Rot". Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer trat
jedoch nicht ein."
5 In der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u. a. ausgeführt:
6 "Zur Erforschung der Wahrheit hielt es
das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht erforderlich, dem
von der Verteidigung gestellten Beweisantrag nachzugehen, ob zum
Tatzeitpunkt vor der Lichtzeichenanlage eine Haltelinie auf der
H.straße war. Zum einen trifft dies keine Aussage darüber, ob der
Betroffene die Lichtzeichenanlage bei "Rot" passiert hat oder
nicht. Zum anderen ist dieser Beweisantrag auch nicht geeignet, die
Überzeugung des Gerichts von der Glaubwürdigkeit der Zeugen W. und
H. zu erschüttern, die beide im Hauptverhandlungstermin bekundeten,
sie meinten zwar, dass sich dort zum Tatzeitpunkt noch eine
Haltelinie befunden hätte, waren sich bei Nachfrage aber nicht
sicher. Diese Unsicherheit haben sie im Termin eingeräumt."
7 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt auf die Sachrüge zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Amtsgericht. Die Feststellungen des Amtsgerichts sind
materiell-rechtlich unvollständig und ermöglichen dem
Rechtsbeschwerdegericht nicht die Überprüfung, ob das Amtsgericht
rechtsfehlerfrei von einer groben Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) ausgegangen ist.
8 Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass
das Amtsgericht den Tatbestand der laufenden Nummer 34.2 der BKatV
angenommen hat, also einen Rotlichtverstoß "bei schon länger als
einer Sekunde andauernden Rotphase eines Wechsellichtzeichens"
seinem Rechtsfolgenausspruch zugrunde gelegt hatte. Bei diesem
Tatbestand sieht die BKatV eine Regelbuße von 250,00 DM und ein
Regelfahrverbot von einem Monat vor, so dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1
BKatV eine grobe Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1
StVG indiziert wird.
9 In der Rechtsprechung ist inzwischen allgemein anerkannt, dass
für die Berechnung der Rotlichtdauer grundsätzlich der Zeitpunkt
maßgebend ist, in dem das Fahrzeug des Betroffenen die Haltelinie
überfährt (BayObLG NZV 1994, 200; OLG Düsseldorf VRS 95, 133; OLG
Hamm DAR 1999, 226; SenatsE NZV 1995, 327 = VRS 89, 470; NZV 1998,
297 = VRS 95, 136; NZV 1998, 472 = VRS 95, 424). Es bedarf daher
der Feststellung, ob vor der Lichtzeichenanlage eine Haltelinie
vorhanden war (OLG Düsseldorf VRS 95, 133) und - falls dies der
Fall war - der Feststellung, wie lange das Rotlicht beim Überfahren
der Haltelinie schon andauerte (SenatsE NZV 1998, 472 = VRS 95,
424). An diesen Feststellungen fehlt es im angefochtenen Urteil, da
das Amtsgericht offenbar der Ansicht war, dass es auf den Zeitpunkt
ankommt, zu dem der Betroffene "die Lichtzeichenanlage bei Rot
passiert hat".
10 Auf den Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage
kann es nur ankommen, wenn keine Haltelinie vorhanden ist. Für
diese Fallgestaltung ist in der Rechtsprechung zwar umstritten, ob
das Vorbeifahren an der Lichtzeichenanlage oder das Einfahren in
den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich der
entscheidende Bezugspunkt ist (vgl. hierzu BGH DAR 1999, 463 = NJW
1999, 2978 = NStZ 1999, 512 = NZV 1999, 430; Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 61 - jeweils
m.w.N.), wobei aus den in der Senatsentscheidung vom 15.03.1994 -
Ss 84/94 (NZV 1994, 330 = VRS 87, 147) - dargelegten Gründen der
erstgenannten Ansicht der Vorzug zu geben sein dürfte. Solange
nicht feststeht, dass im vorliegenden Fall eine Haltelinie fehlte,
bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung.
11 Sollte der Betroffene die Haltelinie bei Grün überfahren haben
und erst dann wegen der versperrten Kreuzung angehalten haben, so
ist zu beachten, dass auch in diesem Fall ein qualifizierter
Rotlichtverstoß im Sinne der Nr. 34.2 BkatV vorliegen kann, wenn
der Betroffene bei schon länger als einer Sekunde andauernder
Rotphase in die Kreuzung einfährt (BGH DAR 1999, 463 = NJW 1999,
2978 = NStZ 1999, 512 = NZV 1999, 430). In einem solchen Fall
bedarf es dann jedoch, um dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu
werden, auch unter Berücksichtigung der indiziellen Wirkung des
Regelbeispiels der Nr. 34.2 BkatV der sorgfältigen Prüfung, ob das
Fahrzeug mit dem Einfahren in den Kreuzungsbereich seine Pflichten
"grob" im Sinne des § 25 StVG verletzt hat (BGH a.a.O.). Sollte der
Betroffene nicht schon die Haltelinie bei mehr als einer Sekunde
Rotlicht überquert haben, bedarf es daher dieser Einzelfallprüfung,
an der es bisher fehlt.
12 Zu der gebotenen Einzelfallprüfung wird auf folgendes
hingewiesen:
13 Der Tatrichter ist an die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht
gebunden. Ihm bleibt vielmehr, im Rahmen einer Gesamtwürdigung
unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und
subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom
Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maß
abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine
unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und
subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellt (BVerfG DAR 1996, 196 =
NJW 1996, 1809; SenatsE VRS 92, 228; 92, 279; 97, 381).
Insbesondere zu Nr. 34.2 BkatV ist anerkannt, dass nur besonders
schwerwiegende Rotlichtverstöße unter diese Regelung fallen
(SenatsE NZV 1994, 41; NZV 1994, 330 = VRS 87, 147; VRS 92, 228;
VRS 92, 279; VRS 97, 381).
14 Wenn unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eine
abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilsnehmer auszuschließen
ist, liegt kein Regelfall vor (ständige Senatsrechtsprechung vgl.
SenatsE VRS 97, 381 m.w.N.). Da der Grund für die in Nr. 34.2 BkatV
enthaltene Regelung die mit dem bezeichneten Verkehrsverhalten im
allgemeinen verbundene abstrakte Gefährdung ist (vgl. Verkehrsblatt
1991, 702, 704; SenatsE NZV 1994, 330 = VRS 87, 147), weicht ein
Fall, in dem eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
auszuschließen ist, so sehr vom Regelfall ab, dass ein Abweichen
von der Regelsanktion geboten ist (vgl. OLG Hamm DAR 1996, 469;
SenatsE VRS 97, 381).
15 Die Erörterung der Frage, ob eine abstrakte Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, drängt sich insbesondere
auf, wenn ein Betroffener vor der Kreuzung zunächst anhält und dann
trotz andauernden Rotlichts nach rechts abbiegt (vgl. OLG
Düsseldorf VRS 97, 447; SenatsE NZV 1994, 330 = VRS 87, 147; VRS
92, 228). Bei der Beurteilung, ob es sich um einen besonders
schwerwiegenden Rotlichtverstoß im Sinne der laufenden Nr. 34.2
BkatV handelt, ist auch zu berücksichtigen, dass durch ein grünes
Pfeilschild das Rechtsabbiegen nach Anhalten trotz Rotlichts
erlaubt werden kann, also in der Regel ein solches Verhalten
wesentlich weniger gefahrenträchtig ist als andere Rotlichtverstöße
(vgl. SenatsE NZV 1994, 330 = VRS 87, 147).
16 Wenngleich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen davon
auszugehen ist, dass der Betroffene jedenfalls gegen § 37 Abs. 2
Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen hat, muss das Urteil insgesamt
aufgehoben werden, da die Frage, ob es sich um einen qualifizierten
Rotlichtverstoß oder nur um einen einfachen Rotlichtverstoß
handelt, den Schuldumfang betrifft und die hierzu zu treffenden
Feststellungen untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft
sind (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1999, 94 = VRS 95, 439; SenatsE VRS
92, 228 und Beschluss vom 04.12.1998 - Ss 571/98 (B) -.
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