Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 08.02.2000: Abstrakte Gefährdung




Das OLG Köln (Beschluss vom 08.02.2000 - Ss 51/00 (B) 23 B) hat entschieden:

Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Rotlicht Feststellungen

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Gummersbach zurückverwiesen.

1 G r ü n d e :

2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen

Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zu

einer Geldbuße von 250,00 DM und zu einem Fahrverbot von einem

Monat verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen

getroffen:

3 "Am 28.01.1999 befuhr der Betroffene

Gründe:


gegen 08.05 Uhr mit seiner Ehefrau mit seinem Pkw Audi .. - .. ...

die H.straße in Gummersbach und musste verkehrsbedingt an der

Straßenkreuzung H.straße/W.-B.-Allee noch vor der

Lichtzeichenanlage halten. Direkt hinter dem Betroffenen befand

sich der Pkw mit den Zeugen W. und H. , der ebenfalls anhalten

musste.

4 In den Kreuzungsbereich war bereits ein

Omnibus eingefahren, um nach links abzubiegen. Da der Omnibus

jedoch den vorrangigen geradeaus fahrenden Gegenverkehr passieren

lassen musste, versperrte er für den ihm nachfolgenden Verkehr den

Kreuzungsbereich. Der Betroffene musste so noch vor der

Lichtzeichenanlage warten. Erst als die Lichtzeichenanlage auf

"Rot" umsprang, räumte der Omnibus die Kreuzung. Ohne auf die für

ihn noch sichtbare Lichtzeichenanlage zu achten, fuhr der

Betroffene sodann in den Kreuzungsbereich ein und bog nach rechts

in die W.-B.-Allee ab. Zu dem Zeitpunkt, als der Betroffene die

Lichtzeichenanlage passierte, zeigte diese bereits seit 2 bis 3

Sekunden "Rot". Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer trat

jedoch nicht ein."

5 In der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u. a. ausgeführt:

6 "Zur Erforschung der Wahrheit hielt es

das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht erforderlich, dem

von der Verteidigung gestellten Beweisantrag nachzugehen, ob zum

Tatzeitpunkt vor der Lichtzeichenanlage eine Haltelinie auf der

H.straße war. Zum einen trifft dies keine Aussage darüber, ob der

Betroffene die Lichtzeichenanlage bei "Rot" passiert hat oder

nicht. Zum anderen ist dieser Beweisantrag auch nicht geeignet, die

Überzeugung des Gerichts von der Glaubwürdigkeit der Zeugen W. und

H. zu erschüttern, die beide im Hauptverhandlungstermin bekundeten,

sie meinten zwar, dass sich dort zum Tatzeitpunkt noch eine

Haltelinie befunden hätte, waren sich bei Nachfrage aber nicht

sicher. Diese Unsicherheit haben sie im Termin eingeräumt."

7 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt auf die Sachrüge zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der

Sache an das Amtsgericht. Die Feststellungen des Amtsgerichts sind

materiell-rechtlich unvollständig und ermöglichen dem

Rechtsbeschwerdegericht nicht die Überprüfung, ob das Amtsgericht

rechtsfehlerfrei von einer groben Verletzung der Pflichten eines

Kraftfahrzeugführers (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) ausgegangen ist.

8 Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass

das Amtsgericht den Tatbestand der laufenden Nummer 34.2 der BKatV

angenommen hat, also einen Rotlichtverstoß "bei schon länger als

einer Sekunde andauernden Rotphase eines Wechsellichtzeichens"

seinem Rechtsfolgenausspruch zugrunde gelegt hatte. Bei diesem

Tatbestand sieht die BKatV eine Regelbuße von 250,00 DM und ein

Regelfahrverbot von einem Monat vor, so dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1

BKatV eine grobe Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1

StVG indiziert wird.

9 In der Rechtsprechung ist inzwischen allgemein anerkannt, dass

für die Berechnung der Rotlichtdauer grundsätzlich der Zeitpunkt

maßgebend ist, in dem das Fahrzeug des Betroffenen die Haltelinie

überfährt (BayObLG NZV 1994, 200; OLG Düsseldorf VRS 95, 133; OLG

Hamm DAR 1999, 226; SenatsE NZV 1995, 327 = VRS 89, 470; NZV 1998,

297 = VRS 95, 136; NZV 1998, 472 = VRS 95, 424). Es bedarf daher

der Feststellung, ob vor der Lichtzeichenanlage eine Haltelinie

vorhanden war (OLG Düsseldorf VRS 95, 133) und - falls dies der

Fall war - der Feststellung, wie lange das Rotlicht beim Überfahren

der Haltelinie schon andauerte (SenatsE NZV 1998, 472 = VRS 95,

424). An diesen Feststellungen fehlt es im angefochtenen Urteil, da

das Amtsgericht offenbar der Ansicht war, dass es auf den Zeitpunkt

ankommt, zu dem der Betroffene "die Lichtzeichenanlage bei Rot

passiert hat".

10 Auf den Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage

kann es nur ankommen, wenn keine Haltelinie vorhanden ist. Für

diese Fallgestaltung ist in der Rechtsprechung zwar umstritten, ob

das Vorbeifahren an der Lichtzeichenanlage oder das Einfahren in

den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich der

entscheidende Bezugspunkt ist (vgl. hierzu BGH DAR 1999, 463 = NJW

1999, 2978 = NStZ 1999, 512 = NZV 1999, 430; Jagusch/Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 61 - jeweils

m.w.N.), wobei aus den in der Senatsentscheidung vom 15.03.1994 -

Ss 84/94 (NZV 1994, 330 = VRS 87, 147) - dargelegten Gründen der

erstgenannten Ansicht der Vorzug zu geben sein dürfte. Solange

nicht feststeht, dass im vorliegenden Fall eine Haltelinie fehlte,

bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung.

11 Sollte der Betroffene die Haltelinie bei Grün überfahren haben

und erst dann wegen der versperrten Kreuzung angehalten haben, so

ist zu beachten, dass auch in diesem Fall ein qualifizierter

Rotlichtverstoß im Sinne der Nr. 34.2 BkatV vorliegen kann, wenn

der Betroffene bei schon länger als einer Sekunde andauernder

Rotphase in die Kreuzung einfährt (BGH DAR 1999, 463 = NJW 1999,

2978 = NStZ 1999, 512 = NZV 1999, 430). In einem solchen Fall

bedarf es dann jedoch, um dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu

werden, auch unter Berücksichtigung der indiziellen Wirkung des

Regelbeispiels der Nr. 34.2 BkatV der sorgfältigen Prüfung, ob das

Fahrzeug mit dem Einfahren in den Kreuzungsbereich seine Pflichten

"grob" im Sinne des § 25 StVG verletzt hat (BGH a.a.O.). Sollte der

Betroffene nicht schon die Haltelinie bei mehr als einer Sekunde

Rotlicht überquert haben, bedarf es daher dieser Einzelfallprüfung,

an der es bisher fehlt.

12 Zu der gebotenen Einzelfallprüfung wird auf folgendes

hingewiesen:

13 Der Tatrichter ist an die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht

gebunden. Ihm bleibt vielmehr, im Rahmen einer Gesamtwürdigung

unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und

subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom

Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maß

abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine

unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und

subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellt (BVerfG DAR 1996, 196 =

NJW 1996, 1809; SenatsE VRS 92, 228; 92, 279; 97, 381).

Insbesondere zu Nr. 34.2 BkatV ist anerkannt, dass nur besonders

schwerwiegende Rotlichtverstöße unter diese Regelung fallen

(SenatsE NZV 1994, 41; NZV 1994, 330 = VRS 87, 147; VRS 92, 228;

VRS 92, 279; VRS 97, 381).

14 Wenn unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eine

abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilsnehmer auszuschließen

ist, liegt kein Regelfall vor (ständige Senatsrechtsprechung vgl.

SenatsE VRS 97, 381 m.w.N.). Da der Grund für die in Nr. 34.2 BkatV

enthaltene Regelung die mit dem bezeichneten Verkehrsverhalten im

allgemeinen verbundene abstrakte Gefährdung ist (vgl. Verkehrsblatt

1991, 702, 704; SenatsE NZV 1994, 330 = VRS 87, 147), weicht ein

Fall, in dem eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

auszuschließen ist, so sehr vom Regelfall ab, dass ein Abweichen

von der Regelsanktion geboten ist (vgl. OLG Hamm DAR 1996, 469;

SenatsE VRS 97, 381).

15 Die Erörterung der Frage, ob eine abstrakte Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, drängt sich insbesondere

auf, wenn ein Betroffener vor der Kreuzung zunächst anhält und dann

trotz andauernden Rotlichts nach rechts abbiegt (vgl. OLG

Düsseldorf VRS 97, 447; SenatsE NZV 1994, 330 = VRS 87, 147; VRS

92, 228). Bei der Beurteilung, ob es sich um einen besonders

schwerwiegenden Rotlichtverstoß im Sinne der laufenden Nr. 34.2

BkatV handelt, ist auch zu berücksichtigen, dass durch ein grünes

Pfeilschild das Rechtsabbiegen nach Anhalten trotz Rotlichts

erlaubt werden kann, also in der Regel ein solches Verhalten

wesentlich weniger gefahrenträchtig ist als andere Rotlichtverstöße

(vgl. SenatsE NZV 1994, 330 = VRS 87, 147).

16 Wenngleich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen davon

auszugehen ist, dass der Betroffene jedenfalls gegen § 37 Abs. 2

Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen hat, muss das Urteil insgesamt

aufgehoben werden, da die Frage, ob es sich um einen qualifizierten

Rotlichtverstoß oder nur um einen einfachen Rotlichtverstoß

handelt, den Schuldumfang betrifft und die hierzu zu treffenden

Feststellungen untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft

sind (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1999, 94 = VRS 95, 439; SenatsE VRS

92, 228 und Beschluss vom 04.12.1998 - Ss 571/98 (B) -.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum