Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 18.01.2000: Trunkenheitsklausel
Das OLG Köln (Urteil vom 18.01.2000 - 9 U 111/99) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten
ist unbegründet.
3 Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben und die
Widerklage abgewiesen.
4 1. Die Klageanträge sind begründet. Der ursprüngliche
Klageantrag zu 1) betreffend die Verpflichtung zur Gewährung von
Versicherungsschutz ist in der Hauptsache erledigt. Er wäre
Gründe:
zulässig und begründet gewesen, wenn nicht durch die Erhebung der
auf Regreßzahlung gerichteten Widerklage der Beklagten das
Feststellunginteresse entfallen wäre.
5 Der Kraftfahrzeug-Versicherungsvertrag zwischen den Parteien
(Nr. ...) besteht weiterhin fort, so daß auch der
Feststellungsantrag zu 2) begründet ist.
6 Die Kündigung durch die Beklagte vom 05.06.1998 ist nämlich
verspätet, also nicht wirksam gewesen.
7 Nach § 6 Abs. 1 VVG kann sich der Versicherer bei einer
schuldhaften Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall auf
Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er innerhalb eines Monats nach
Kenntniserlangung von der Verletzung einer Obliegenheit den Vertrag
kündigt.
8 Die Voraussetzungen einer für den Schadenfall kausalen und
schuldhaften Obliegenheitsverletzung, Verstoß gegen § 2 b Nr. 1e
AKB (Trunkenheitsklausel), sind zwar gegeben. Bei absoluter
Fahruntüchtigkeit wie hier ist von einer entsprechenden
Obliegenheitsverletzung auszugehen (vgl. Knappmann in
Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 2b AKB, Rn 32; 12 AKB, Rn. 90 ff
). Jedoch fehlt es an einer wirksamen Kündigung des
Versicherungsvertrages.
9 Allerdings geht der Senat davon aus, dass die Kündigungsfrist
noch nicht mit dem Eingang der Schadenanzeige vom 19.09.1997 zu
laufen begonnen hat. Die Kündigungsfrist beginnt grundsätzlich,
sobald der Versicherer den vollen objektiven Sachverhalt positiv
kennt (vgl. Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 6 Rn 107). Der
Versicherungsnehmer muss die Kenntnis beweisen. Wenn der
Versicherer aus der Schadenmeldung nicht die
Obliegenheitsverletzung ersehen kann, fängt die Frist noch nicht an
zu laufen. Kennenmüssen reicht nicht aus, auch wenn es auf einem
sich aufdrängenden Verdacht beruht. Es kann dem Versicherer nicht
angesonnen werden, von vornherein dem Versicherungsnehmer mit
Misstrauen zu begegnen und an der Richtigkeit der Angaben zu
zweifeln (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl.,
§ 2 , Rn 61). Bei der Trunkenheitsklausel beginnt die Frist danach
in der Regel nur dann mit Eingang der Schadenanzeige, wenn darin
Alkoholgenuss und gleichzeitig Führerscheinbeschlagnahme angegeben
sind ( vgl. Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 2, Rn 269 f).
10 Die Frist beginnt aber auch zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem
der Versicherer auf eine gebotene Rückfrage, für die dem
Versicherer angemessen Zeit zu lassen ist, sei es beim
Versicherungsnehmer, sei es bei der Ermittlungsbehörde, Klarheit
erlangt hätte (vgl. zu § 20 VVG BGH, r+s 1989, 412 = NJW 1990, 47;
VersR 1991, 170; Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 20 Rn 3, § 6 Rn
107). Es kann dem Versicherer nicht freistehen, wann er eine von
ihm zur Vervollständigung seiner Kenntnisse als geboten angesehene
Rückfrage hält, soweit die ihm bereits bekannten Tatsachen ihm
nahelegen, dass eine Kündigung ernstlich in Betracht zu ziehen ist.
Auch der Versicherungsnehmer, der schuldhaft eine
Obliegenheitsverletzung begangen hat, hat einen Anspruch darauf, in
angemessener Zeit zu erfahren, ob seine bisherige Versicherung
fortbesteht. Kommt auf Grund dem Versicherer bekannter Tatsachen
ein Obliegenheitsverstoß ernsthaft in Betracht, so kann der
Versicherer durch bewusstes oder unbewusstes Zurückstellen der
gebotenen Rückfrage den Lauf der Frist nicht beeinflussen. So liegt
der Fall hier.
11 Der Kläger schildert den Unfall in der Schadenanzeige vom
19.09.1997 als Fahrfehler. Er erklärt, er sei in einer Linkskurve
zu hart an den rechten Fahrbahnrand gekommen und habe dabei " zwei
?" geparkte Pkws an der linken Seite beschädigt. Sodann bittet er
die Beklagte, sie möge bei der Polizeiwache den Polizeibericht
anfordern. Er habe nach dem Unfall unter Schock gestanden. Die
Frage nach Alkoholgenuss in den letzten 12 Stunden beantwortet der
Kläger nicht. Wohl gibt er durch Ankreuzen der entsprechende Rubrik
in der Schadenanzeige die Führerscheinbeschlagnahme und die
Tatsache der Blutalkoholuntersuchung an.
12 In einem solchen Fall liegen auf Grund der Angaben in der
Schadenanzeige ausreichende Tatsachen vor, die eine Rückfrage des
Versicherers geboten erscheinen lassen. Sie drängen sich angesichts
des geschilderten Hergangs des Schadenereignisses und der weiteren
Umstände geradezu auf, um Klarheit zum Alkoholgenuss und zur
Fahruntauglichkeit zu schaffen. Welcher genaue Zeitraum für eine
Nachfrage des Versicherers als angemessen anzusehen ist, brauchte
der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Selbst bei
Zubilligung einer Frist von drei Monaten, wäre die Kündigung
verspätet. Jedenfalls ist ein Zeitraum zwischen Schadenanzeige vom
19.09.1997, der Beklagten zugegangen am 22.09.1997, und der
Kündigung mit Schreiben vom 05.06.1998 auch unter Berücksichtigung
des Massengeschäftes in dem hier maßgebenden Versicherungszweig bei
weitem zu lang.
13 Das Bemühen um Akteneinsicht am 26.02.1998 und die
Aktenanforderung vom 05.03.1998 ändern daran nichts. Auf den
Eingang der Ermittlungsakten im Mai 1998 ist wie ausgeführt nicht
abzustellen. Dass die Beklagte dem Kläger noch mit Schreiben vom
28.12.1997 eine Beitragsrechnung für das Versicherungsjahr 1998
übersandt hat, ist nicht entscheidend.
14 Im Ergebnis ist demnach die Kündigung vom 05.06.1998 verspätet
und unwirksam.
15 2. Die auf die §§ 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG, 2 b Nr. 2 AKB, 5 Abs. 1
Nr.1, Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV, 426 Abs. 2 BGB gestützte Widerklage
auf Leistung von Regress ist nach den obigen Ausführungen
unbegründet.
16 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
17 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
18 Streitwert für das Berufungsverfahren
19 und Wert der Beschwer der Beklagten: 11.000,--DM
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