Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 18.01.2000: Trunkenheitsklausel




Das OLG Köln (Urteil vom 18.01.2000 - 9 U 111/99) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten

ist unbegründet.

3 Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben und die

Widerklage abgewiesen.

4 1. Die Klageanträge sind begründet. Der ursprüngliche

Klageantrag zu 1) betreffend die Verpflichtung zur Gewährung von

Versicherungsschutz ist in der Hauptsache erledigt. Er wäre

Gründe:


zulässig und begründet gewesen, wenn nicht durch die Erhebung der

auf Regreßzahlung gerichteten Widerklage der Beklagten das

Feststellunginteresse entfallen wäre.

5 Der Kraftfahrzeug-Versicherungsvertrag zwischen den Parteien

(Nr. ...) besteht weiterhin fort, so daß auch der

Feststellungsantrag zu 2) begründet ist.

6 Die Kündigung durch die Beklagte vom 05.06.1998 ist nämlich

verspätet, also nicht wirksam gewesen.

7 Nach § 6 Abs. 1 VVG kann sich der Versicherer bei einer

schuldhaften Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall auf

Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er innerhalb eines Monats nach

Kenntniserlangung von der Verletzung einer Obliegenheit den Vertrag

kündigt.

8 Die Voraussetzungen einer für den Schadenfall kausalen und

schuldhaften Obliegenheitsverletzung, Verstoß gegen § 2 b Nr. 1e

AKB (Trunkenheitsklausel), sind zwar gegeben. Bei absoluter

Fahruntüchtigkeit wie hier ist von einer entsprechenden

Obliegenheitsverletzung auszugehen (vgl. Knappmann in

Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 2b AKB, Rn 32; 12 AKB, Rn. 90 ff

). Jedoch fehlt es an einer wirksamen Kündigung des

Versicherungsvertrages.

9 Allerdings geht der Senat davon aus, dass die Kündigungsfrist

noch nicht mit dem Eingang der Schadenanzeige vom 19.09.1997 zu

laufen begonnen hat. Die Kündigungsfrist beginnt grundsätzlich,

sobald der Versicherer den vollen objektiven Sachverhalt positiv

kennt (vgl. Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 6 Rn 107). Der

Versicherungsnehmer muss die Kenntnis beweisen. Wenn der

Versicherer aus der Schadenmeldung nicht die

Obliegenheitsverletzung ersehen kann, fängt die Frist noch nicht an

zu laufen. Kennenmüssen reicht nicht aus, auch wenn es auf einem

sich aufdrängenden Verdacht beruht. Es kann dem Versicherer nicht

angesonnen werden, von vornherein dem Versicherungsnehmer mit

Misstrauen zu begegnen und an der Richtigkeit der Angaben zu

zweifeln (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl.,

§ 2 , Rn 61). Bei der Trunkenheitsklausel beginnt die Frist danach

in der Regel nur dann mit Eingang der Schadenanzeige, wenn darin

Alkoholgenuss und gleichzeitig Führerscheinbeschlagnahme angegeben

sind ( vgl. Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 2, Rn 269 f).

10 Die Frist beginnt aber auch zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem

der Versicherer auf eine gebotene Rückfrage, für die dem

Versicherer angemessen Zeit zu lassen ist, sei es beim

Versicherungsnehmer, sei es bei der Ermittlungsbehörde, Klarheit

erlangt hätte (vgl. zu § 20 VVG BGH, r+s 1989, 412 = NJW 1990, 47;

VersR 1991, 170; Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 20 Rn 3, § 6 Rn

107). Es kann dem Versicherer nicht freistehen, wann er eine von

ihm zur Vervollständigung seiner Kenntnisse als geboten angesehene

Rückfrage hält, soweit die ihm bereits bekannten Tatsachen ihm

nahelegen, dass eine Kündigung ernstlich in Betracht zu ziehen ist.

Auch der Versicherungsnehmer, der schuldhaft eine

Obliegenheitsverletzung begangen hat, hat einen Anspruch darauf, in

angemessener Zeit zu erfahren, ob seine bisherige Versicherung

fortbesteht. Kommt auf Grund dem Versicherer bekannter Tatsachen

ein Obliegenheitsverstoß ernsthaft in Betracht, so kann der

Versicherer durch bewusstes oder unbewusstes Zurückstellen der

gebotenen Rückfrage den Lauf der Frist nicht beeinflussen. So liegt

der Fall hier.

11 Der Kläger schildert den Unfall in der Schadenanzeige vom

19.09.1997 als Fahrfehler. Er erklärt, er sei in einer Linkskurve

zu hart an den rechten Fahrbahnrand gekommen und habe dabei " zwei

?" geparkte Pkws an der linken Seite beschädigt. Sodann bittet er

die Beklagte, sie möge bei der Polizeiwache den Polizeibericht

anfordern. Er habe nach dem Unfall unter Schock gestanden. Die

Frage nach Alkoholgenuss in den letzten 12 Stunden beantwortet der

Kläger nicht. Wohl gibt er durch Ankreuzen der entsprechende Rubrik

in der Schadenanzeige die Führerscheinbeschlagnahme und die

Tatsache der Blutalkoholuntersuchung an.

12 In einem solchen Fall liegen auf Grund der Angaben in der

Schadenanzeige ausreichende Tatsachen vor, die eine Rückfrage des

Versicherers geboten erscheinen lassen. Sie drängen sich angesichts

des geschilderten Hergangs des Schadenereignisses und der weiteren

Umstände geradezu auf, um Klarheit zum Alkoholgenuss und zur

Fahruntauglichkeit zu schaffen. Welcher genaue Zeitraum für eine

Nachfrage des Versicherers als angemessen anzusehen ist, brauchte

der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Selbst bei

Zubilligung einer Frist von drei Monaten, wäre die Kündigung

verspätet. Jedenfalls ist ein Zeitraum zwischen Schadenanzeige vom

19.09.1997, der Beklagten zugegangen am 22.09.1997, und der

Kündigung mit Schreiben vom 05.06.1998 auch unter Berücksichtigung

des Massengeschäftes in dem hier maßgebenden Versicherungszweig bei

weitem zu lang.

13 Das Bemühen um Akteneinsicht am 26.02.1998 und die

Aktenanforderung vom 05.03.1998 ändern daran nichts. Auf den

Eingang der Ermittlungsakten im Mai 1998 ist wie ausgeführt nicht

abzustellen. Dass die Beklagte dem Kläger noch mit Schreiben vom

28.12.1997 eine Beitragsrechnung für das Versicherungsjahr 1998

übersandt hat, ist nicht entscheidend.

14 Im Ergebnis ist demnach die Kündigung vom 05.06.1998 verspätet

und unwirksam.

15 2. Die auf die §§ 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG, 2 b Nr. 2 AKB, 5 Abs. 1

Nr.1, Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV, 426 Abs. 2 BGB gestützte Widerklage

auf Leistung von Regress ist nach den obigen Ausführungen

unbegründet.

16 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,

713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546

17 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

18 Streitwert für das Berufungsverfahren

19 und Wert der Beschwer der Beklagten: 11.000,--DM

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