Das Verkehrslexikon
OLG Hamm v. 13.12.1999: Krad
Das OLG Hamm (Urteil vom 13.12.1999 - 13 U 111/99) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 20. April 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 10.096,47 DM nebst 11,75 % Zinsen aus 7.866,67 DM für die Zeit vom 17.11.1998 bis 14.1.1999, 11,75 % Zinsen aus 10.096,47 DM für die Zeit vom 15.1.1999 bis 22.1.1999, 11,75 % Zinsen aus 5.063,78 DM für die Zeit vom 23.1.1999 bis 16.3.1999 sowie 4 % Zinsen für den genannten Zeitraum aus 5.032,69 DM, 11,75 % Zinsen aus 10.096,47 DM für die Zeit vom 17.3.1999 bis 17.5.1999 sowie 8,75 % Zinsen aus 10.096,47 DM seit dem 17.5.1999, abzüglich am 26.1.1999 gezahlter 5.000,00 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 34 % und die Beklagten 66 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten in Höhe von 5.096,47 DM und den Kläger um 4.998,24 DM.
1
Tatbestand:
2 Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 8.11.1998 gegen 17.00 Uhr auf
der K 20 zwischen I und I2 ereignete und an welchem u.a. der Kläger mit seinem Opel Kadett und der Beklagte
zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Motorrad Yamaha beteiligt waren, auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
3 Der Kläger befuhr die K 20 von I2 in Richtung I.
4 Im Bereich einer S-Kurve, die aus Sicht des Klägers mit einer Linkskurve beginnt, kam es aus streitiger
Ursache zu einer Streifkollision zwischen dem Pkw des Klägers und dem entgegenkommenden Motorrad des
Beklagten zu 1). Dieser hatte zuvor den vor ihm fahrenden Audi des Zeugen C überholt. Durch die Kollision
geriet der Pkw des Klägers ins Schleudern, so daß der Pkw mit dem Pkw des Zeugen C sowie mit einem weiteren
hinter diesem fahrenden Motorrad (des Zeugen L) kollidierte. Die K 20 steigt in Richtung des Beklagten zu 1)
im Unfallbereich an. Die Straße ist im Unfallbereich rund 5 m breit. Eine Mittelmarkierung ist nicht vorhanden.
5 Der Kläger begehrt materiellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 14.094,71 DM unter Einschluß einer
Nutzungsentschädigung in Höhe von 738,00 DM, die hinsichtlich des Tagessatzes im Streit ist. Darüber
hinaus verlangt der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 DM mit der Behauptung,
er habe unfallbedingt eine HWS-Zerrung mit anschließender vegetativer Begleitsymptomatik erlitten. Die
Beklagte zu 2) hat nach Klagezustellung auf den geltend gemachten materiellen Schadensersatz einen
Betrag in Höhe von 5.000,00 DM gezahlt.
6 Der Kläger behauptet, das Motorrad des Beklagten zu 1) sei ihm auf seiner Fahrspur entgegengekommen.
Die Kollision habe sich im Eingangsbereich der Kurve ereignet.
7 Demgegenüber behaupten die Beklagten, der Beklagte zu 1) habe das Überholmanöver bereits vor Beginn
der Rechtskurve vollständig abgeschlossen und sich wieder komplett auf seiner Fahrspur befunden, als es
zur Kollision mit dem Pkw des Klägers gekommen sei. Dieser sei offensichtlich zu schnell gefahren und
habe die Kurve geschnitten.
8 Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch
uneidliche Vernehmung der Zeugen F und C sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des
Sachverständigen K. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen K stehe fest, daß sich der Kläger zum
Kollisionszeitpunkt in der Mitte der Fahrbahn bzw. bereits mit der linken Seite auf der Gegenfahrbahn
befunden habe. Demgemäß sei eine Haftungsquote von 75 % zu 25 % zu Lasten des Klägers angemessen.
Demnach stünden dem Kläger unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 2) geleisteten Zahlung
in Höhe von 5.000,00 DM keine Ansprüche mehr zu.
9 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein ursprüngliches Klageziel in
vollem Umfange weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und greift
insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen K an. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
10 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
11 Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung
der Zeugen C, L, I3 und F sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H..
Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks
Bezug genommen.
12
Entscheidungsgründe:
13 Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.
14 Die Beklagten sind gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflVG, 823 Abs. 1, Abs. 2, 847, 421,
249 ff. BGB verpflichtet, dem Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 08.11.1998 2/3 seines materiellen
Schadens, mithin 9.396,47 DM, zu ersetzen ( I. ). Des weiteren steht dem Kläger (unter Berücksichtigung
einer Mithaftungsquote von 1/3) ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 700,00 DM zu ( II .). Dies
führt zu einem Gesamtanspruch von insgesamt 10.096,47 DM abzüglich von der Beklagten zu 2) nach Rechtshängigkeit
auf den materiellen Schaden geleisteter 5.000,00 DM.
15 I.
16 Der Unfall vom 8.11.1998 auf der K 20 zwischen I und I2 ist durch unfallursächliches schuldhaftes
Verhalten sowohl des Beklagten zu 1) als auch des Klägers verursacht worden. Die gemäß § 17 Abs. 1 StVG
vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt zum Ergebnis, daß
der Unfall überwiegend von dem Beklagten zu 1) verursacht worden ist. Dies führt zu einer Haftungsverteilung
von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten.
17 1.
18 Dem Beklagten zu 1) ist ein schuldhafter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO anzulasten.
19 a)
20 Nach dieser Vorschrift darf nur überholt werden, wenn während des ganzen Überholvorganges eine Behinderung
des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, daß nur mit äußerster Sorgfalt überholt werden darf.
Dieser Sorgfaltsmaßstab ist nicht beachtet, wenn nicht die gesamte Überholstrecke schon vorher überblickt
werden kann. Insbesondere muß der Überholer überblicken können, daß der gesamte Vorgang vom Ausscheren bis
zum Wiedereingliedern mit ausreichendem Abstand unter Berücksichtigung etwaigen Gegenverkehrs für einen
durchschnittlichen Fahrer ohne jede Wagnis gefahr- und behinderungslos möglich sein wird. Muß der Fahrer
zum Überholen die Gegenfahrbahn benutzen, darf er nur Überholen, wenn er diese auf der gesamten zum
Überholen benötigten Strecke zuzüglich des Weges überblicken kann, den ein etwaiges mit
zulässiger Höchstgeschwindigkeit entgegenkommendes Fahrzeug zurücklegt. Das Überholen ist erst mit dem
Wiedereingliedern nach rechts mit ausreichendem Abstand beendet (vgl. Jagusch-Hentschel, 35. Aufl. zu § 5
StVO, Rdnr. 23, 25 m.w.N.).
21 b)
22 Nach dem Ergebnis der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest,
daß der Beklagte zu 1) objektiv und subjektiv diese Sorgfaltspflichten verletzt hat. Die dem Beklagten
zu 1) zur Verfügung stehenden Sichtverhältnisse ließen die Durchführung eines jede Behinderung
ausschließenden Überholvorganges nicht zu.
23 aa)
24 Nach den nachvollziehbaren, auf die Unfallspuren und die Beschädigungsbilder der beteiligten Fahrzeuge
beruhenden Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat folgt, ereignete sich die Kollision zwischen
dem Krad des Beklagten zu 1) und dem Fahrzeug des Klägers ca. im Bereich der aus den Anlagen
A 8, A 23, A 26 und B 1 ersichtlichen "0,4 km"-Markierung. Nach der vom Sachverständigen durchgeführten
Geschwindigkeitsrückrechnung betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des Krades 50 bis 65 km/h und
die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Klägers rund 65 - 70 km/h. Geht man von einer
Überholgeschwindigkeit des Krades von 65 km/h aus, befanden sich der Pkw des Zeugen C und das
Krad des Beklagten zu 1) rund 85 m vor der späteren Kollisionsstelle ( und rd. 70 m vor der "0-Position")
auf einer Höhe (Anlage C 1 zum Gutachten). Die dem Beklagten zu 1) kurz vor diesem Zeitpunkt
(Überholentschluß) zur Verfügung stehende Sichtweite betrug jedoch keinesfalls die bei den gefahrenen
Geschwindigkeiten erforderliche Strecke, um einen jede Behinderung ausschließenden Überholvorgang durchzuführen.
Diese beträgt nach den Ausführungen des Sachverständigen bei einer mittleren Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h rd.
200 bis 240 m . Aus dem unteren Lichtbild der Anlage B 4 zum Gutachten wird jedoch anschaulich
deutlich, daß die Sichtweite lediglich rund 100 m betrug.
25 Die Feststellungen des Sachverständigen werden durch die Aussage des Zeugen C vollumfänglich
bestätigt. Der Zeuge C hat bekundet, daß sich der Beklagte zu 1) ungefähr auf der Höhe des Wäldchens
(unteres Lichtbild der Anlage B 3 zum Gutachten) zum Überholen entschloß. Dies entspricht nahezu
den aus dem Lichtbild der Anlage B 4 ersichtlichen Position.
26 Geht man von einer Überholgeschwindigkeit von 75 km/h aus, so befanden sich der Pkw C und das
Krad des Beklagten zu 1) rund 60 m vor der späteren Kollisionsstelle (und 45 m vor der "0-Position")
auf einer Höhe. Dann konnte der Beklagte zu 1) die Fahrbahn ausweislich des oberen Lichtbildes der
Anlage B 6 lediglich auf einer - erst recht nicht ausreichenden- Strecke von rd. 70 m einsehen.
27 bb)
28 Der von dem Beklagten zu 1) eingeleitete Überholvorgang war zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht beendet.
29 Zwar steht nicht fest, daß sich der Beklagte zu 1) zum Kollisionszeitpunkt noch auf der
Gegenfahrspur befunden hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann lediglich davon
ausgegangen werden, daß sich die Kollision - bezogen auf den Querverlauf - im Bereich der
(gedachten) Mittellinie ereignet hat. Eine nähere Eingrenzung konnte der Sachverständige nicht
vornehmen. Demnach ist es möglich, daß der Zusammenstoß geringfügig auf der von dem Beklagten
zu 1) oder auf der vom dem Kläger befahrenen Fahrspur stattfand. Jedoch ist es für die
Entscheidung, ob der Überholvorgang zum Kollisionszeitpunkt bereits beendet war, nicht maßgeblich,
wo sich die Kollision genau ereignet hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen
befand sich der Pkw des Zeugen C zum Zeitpunkt der Kollision rd. 11 m von dem Krad des
Beklagten zu 1) entfernt. Weiter ist zu berücksichtigen, daß die vom Sachverständigen festgestellte
Kollisionsgeschwindigkeit des Krades 65 km/h betrug und sich die Kollision jedenfalls im Bereich
der (gedachten) Mittellinie ereignete. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß sich der Beklagte zu 1)
noch nicht ordnungsgemäß wieder mit ausreichendem Abstand in seine Fahrspur eingegliedert
hatte, so daß die Kollision noch während des Überholvorgangs stattfand.
30 Diese aus den Feststellungen des Sachverständigen folgende Schlußfolgerung wird durch die
Aussagen der Zeugen C und F bestätigt. Diese haben übereinstimmend bekundet, der Beklagte zu 1)
habe sich noch nicht wieder nach rechts eingeordnet, als sich die Kollision ereignete. Der
entgegenstehenden Aussage des Zeugen L vermag der Senat nicht zu folgen. Der Zeuge L hat nicht
plausibel erklären können, warum er sich unmittelbar nach dem Unfall an Einzelheiten nicht hat
erinnern können, jetzt die Erinnerung an den Fahrvorgang des Beklagten zu 1) aber vorhanden sein soll.
31 2.
32 Dem Kläger ist ein unfallursächlicher Verstoß gegen die aus
33 § 2 Abs. 2 StVO folgende Pflicht, möglichst weit rechts zu fahren, anzulasten.
34 a)
35 Bei dem in § 2 Abs. 2 StVO normierten Rechtsbegriff handelt es sich nicht um einen starren
Begriff, sondern es sind verkehrsgerechte Abweichungen zulässig. Diese sind abhängig von der
Örtlichkeit, der Fahrbahnart- und Beschaffenheit, der Geschwindigkeit, den Sichtverhältnissen,
dem Gegenverkehr etc. Insoweit hat der Fahrer einen gewissen Beurteilungsspielraum, so lange
er sich soweit rechts hält, wie es im konkreten Fall "ver-nünftig" ist. Dieser Spielraum
(immer nur bezogen auf die rechte Fahrbahnhälfte) entfällt jedoch, wenn die Strecke unübersichtlich
wird, wie z. B. an Kuppen oder in Kurven . Da die Gefahr besteht, daß die Unübersichtlichkeit
der Strecke ein eventuell erforderlich werdendes rechtzeitiges Ausweichen nach rechts nicht mehr
zuläßt, muß der Fahrer die äußerste rechte Fahrbahnseite einhalten (vgl. BGH VersR 1996,
1249 m.w.N.).
36 b)
37 Der Kläger hat gegen diese besonderen Sorgfaltspflichten verstoßen.
38 aa)
39 Zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Kollision befand sich der Kläger in einer Situation, in
der ihm der grundsätzlich gegebene Ermessensspielraum (s. o.) nicht mehr zur Verfügung stand
und er gehalten war, äußerst rechts zu fahren. Dies folgt aus der Unübersichtlichkeit
der vom Kläger zu durchfahrenden, nicht einsehbaren Kurve (vgl. dazu Lichtbilder Anlagen B 11,
B 12 zum Gutachten).
40 bb)
41 Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der Kläger nicht äußerst rechts gefahren. Dabei
kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er sich noch auf seiner Fahrspur oder eventuell geringfügig
auf der Gegenfahrspur befand, als es zur Kollision kam (s. o). Aufgrund der Feststellungen des
Sachverständigen befand sich der Kläger zum Kollisionszeitpunkt mit der linken Seite seines Pkw
jedenfalls im Bereich der (gedachten) Mittellinie. Bei einer Fahrspurbreite von 2,50 m und einer
Pkw-Breite von 1,70 m verblieben dem Kläger noch 80 cm, um weiter rechts zu fahren. Im Hinblick
auf die konkrete Situation war dies auch unbedingt geboten. Da es sich bei der späteren Kollision
lediglich um eine Streifkollision mit geringer Überdeckung handelte, hätte der Kläger den Unfall
vermeiden können, wenn er bereits 10 cm weiter rechts gefahren wäre. Dazu hätte es lediglich eines
Fahrens in der Mitte seiner Fahrspur bedurft. Dieses Fehlverhalten gereicht dem Kläger zum Vorwurf.
42 c)
43 Weitere Verstöße sind dem Kläger jedoch nicht anzulasten. Es kann weder festgestellt werden,
daß der Kläger zu schnell gefahren ist noch daß er entgegen § 1 Abs. 2 StVO zu spät reagiert hat.
Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen konnte der Kläger erst 2 Sekunden vor
der späteren Kollision bemerken, daß ein Fahrzeug aus der Gegenrichtung kam. Zu diesem Zeitpunkt
konnte er jedoch nicht sehen, wo sich dieses Fahrzeug genau auf der Fahrbahn befand. Diese Erkenntnis
hatte der Kläger erst eine Sekunde vor der späteren Kollision. Zu diesem Zeitpunkt war es dem Kläger
jedoch allenfalls möglich, eine Ausweichbewegung nach rechts durchzuführen; zu einem Abbremsen war
er nicht mehr in der Lage.
44 3.
45 Die gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und
Verschuldensbeiträge führt zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten.
Der schuldhafte Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO hat deutlich schwerwiegender
zur Unfallverursachung beigetragen als der schuldhafte Verstoß des Klägers gegen § 2 Abs. 2 StVO.
Unter Berücksichtigung der Sichtweiten, die dem Beklagten zu 1) bei Einleitung des Überholvorganges
zur Verfügung standen, stellt sich das Verhalten des Beklagten zu 1), als Verkehrsverstoß von
deutlichem Gewicht dar. Demgegenüber ist das Fehlverhalten des Klägers als erheblich weniger
gewichtig einzustufen.
46 4.
47 Der ersatzfähige Unfallschaden des Klägers beläuft sich - wie von diesem vorgetragen - auf
insgesamt 14.094,71 DM.
48 Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten gegen die Berücksichtigung der in diesem Betrag enthaltenen
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von täglich 82,- DM (insgesamt 738,00 DM). Der Einwand, bei der
Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung sei im Hinblick auf das Alter des Fahrzeuges des Klägers
lediglich der Tagessatz gemäß Gruppe D der Tabelle Sanden/Danner in Höhe von 72,00 DM heranzuziehen,
ist nicht gerechtfertigt. Zwar war der Pkw des Klägers zum Unfallzeitpunkt bereits 9 Jahre alt. Nach
Auffassung des Senats rechtfertigt jedoch allein dieser Umstand nicht die Feststellung, der
Nutzungswert, der als Maßstab für die Bewertung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung zu gelten
hat, sei gemindert. Im Hinblick auf die konstruktionsbedingte Langlebigkeit heutiger Kraftfahrzeuge
kann ohne das Hinzutreten besonderer Umstände(wie z. B. überdurchschnittlich hohe Laufleistung oder
überdurchschnittlich hohe Beanspruchung aufgrund der Art der Weise des Einsatzes des Pkw) nicht ohne
weiteres von einem lediglich eingeschränkten Nutzungswert ausgegangen werden. Solche Umstände sind
jedoch vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Ausweislich des von dem Kläger eingereichten
Schadensgutachtens vom 10. November 1998 befand sich sein Pkw im "guten" Zustand; Vorschäden waren
nicht vorhanden und die Bereifung war neuwertig.
49 Dementsprechend errechnet sich ein materieller Ersatzanspruch des Klägers in Höhe von 9.396,47 DM.
50 II.
51 Dem Kläger steht im Hinblick auf die schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten
zu 1) gemäß §§ 823, 847 BGB auch ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes
wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen zu.
52 Der Senat geht davon aus, daß der Kläger unfallbedingt eine HWS-Zerrung mit vegetativer
Begleitsymptomatik erlitten hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Eintritt einer
solchen Verletzung nicht bereits aufgrund des Unfallablaufes ausgeschlossen. Zwar hat es sich
bei der Primärkollision zwischen dem PkW des Klägers und dem Krad des Beklagten zu 1)
lediglich um eine Streifkollision gehandelt. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß
der Kläger unfallbedingt frontal mit dem Krad des Zeugen L kollidiert ist. Darüber hinaus ist
die von dem Kläger vorgetragene Verletzung ausweislich der ärztlichen Bescheinigung von Dr. V
vom 16.11.1998 röntgenologisch verifiziert worden. Auch hat der Kläger die Anschaffung der ihm
von Dr. V verschriebenen Schanz'schen Krawatte durch Vorlage der Rechnung vom 9. November 1998
(einen Tag nach dem Unfall) nachgewiesen.
53 Im Hinblick auf die durch die ärztliche Bescheinigung belegten Auswirkungen dieser Verletzung
(MdE vom 8.11. bis zum 20.11. um 100 % und bis zum 30.11.1998 um 20 %, schmerzhaft eingeschränkte
Beweglichkeit im Bereich der HWS) erscheint dem Senat unter Berücksichtigung des Mitverursachungsbeitrages
des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 DM angemessen.
54 III.
55 1.
56 Dementsprechend errechnet sich ein Gesamtanspruch des Klägers in Höhe von 10.096,47 DM abzüglich am
26.1.1999 gezahlter 5.000,00 DM.
57 2.
58 Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 849, 284, 286, 288 BGB. Hierbei hat der Senat dem Umstand
Rechnung getragen, daß Zinsen gemäß der Vorschrift des § 849 BGB, die auch für Ansprüche nach dem StVG
gilt (BGH NJW 1983, 1614) nur bezüglich des Wertersatzes für den Entzug der Sache anwendbar ist und
auch nur für die Zeit, für die keine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht wird. Demgemäß war
für den Beginn der Verzinsung auf den 17.11.1998 abzustellen und auch nur in Höhe von 2/3 des
Wiederbeschaffungswertes von 11.800,00 DM, mithin 7.866,66 DM.
59 IV.
60 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.
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