Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 26.11.1999: Ausfahren aus der Autobahn
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26.11.1999 - 21 A 891/98) hat entschieden:
Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Tankstelle
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit sie die Ordnungsverfügung
vom 11. Dezember 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1996
hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung S. -H. Flur 5 Flurstück 124 betrifft.
Im übrigen wird das Berufungsverfahren eingestellt.
Von den Kosten erster Instanz trägt der Beklagte zu 1. ein Halb der
Gerichtskosten, ein Halb der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen und ein Halb
seiner eigenen außergerichtlichen Kosten; die übrigen Kosten erster Instanz sowie
die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen als
Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-
streckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Die Klägerinnen sind in ungeteilter Erbengemeinschaft
Eigentümerinnen der Grundstücke Gemarkung S. -H. ,
Flur 5, Flurstücke 124 und 316. Auf dem Flurstück 316 befindet
sich eine Tankstelle, die von einem Pächter betrieben wird.
Die nördlich an das Tankstellengrundstück grenzende Parzelle
124 ist nicht bebaut. Auf ihr befand sich bis zum Jahre 1992
eine vom Veterinäramt des Kreises K. betriebene
Untersuchungsstelle. Im nördlichen und westlichen Bereich bis
hin zum Tankstellengrundstück ist die Parzelle 124 mit einer
Teerdecke versehen; der östliche Grundstücksteil ist mit
Splitt und Schotter in einer Weise befestigt, die ein Befahren
mit Kraftfahrzeugen ermöglicht. Das Tankstellengrundstück und
die Parzelle 124 sind nicht voneinander abgegrenzt. Das
Tankstellengrundstück hat zwei Einfahrten, die Parzelle 124
eine Einfahrt zur östlich gelegenen Straße L. .
Nördlich der Parzelle 124 und auf der gegenüberliegenden
Straßenseite befinden sich Wohnhäuser. Südlich an das
Tankstellengrundstück schließt sich ein mit einer Gaststätte
bebautes Grundstück (Flurstück 317) an. Die Gaststätte wurde
früher von der Klägerin zu 2. betrieben. In etwa 1,5 km
Entfernung von den Grundstücken befindet sich eine
Anschlußstelle der alsbald in die Niederlande führenden
Bundesautobahn.
3 Im Juli 1994 beschwerten sich Anwohner über
Lärmbelästigungen durch Lastkraftwagen, die den "Parkplatz der
Tankstelle" benutzten. Dabei wurde ausgeführt, unter den
parkenden Lkws befände sich eine steigende Anzahl von
Kühlwagen, deren Kühlung sowohl während der Pausen als auch
bei Übernachtungen der Fahrer von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr und
auch darüber hinaus laufe. Die Lastwagen führen nach
Warmlaufen der Motoren oft schon gegen 4.00 Uhr morgens wieder
ab.
4 Der Beklagte zu 1. leitete die Beschwerden an das
Staatliche Umweltamt K. weiter, das ihm daraufhin
mitteilte, das frühere Staatliche Gewerbeaufsichtsamt K.
habe bereits mit Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 1986
gegenüber dem Pächter der Tankstelle angeordnet, daß das
Grundstück zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht durch
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5
Tonnen befahren werden dürfe und durch geeignete Maßnahmen,
z.B. Absperren bzw. Verengen der Ein- und Ausfahrten durch
Ketten, Seile, Sperrpfähle oder dergleichen sicherzustellen
sei, daß ein Einfahren in das Grundstück bzw. Verlassen des
Grundstücks in der vorgenannten Zeit durch Lkws mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen nicht möglich
ist.
5 Nach Durchführung von Schallpegelmessungen und Anhörung der
Klägerin zu 1., die für die Erbengemeinschaft erwiderte,
ordnete der Beklagte zu 1. unter Berufung auf §§ 9, 14, 15 des
Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) mit
Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 1995 für die Grundstücke
Flur 5, Flurstücke 124 und 316, an:
6 - Die Grundstücke dürfen in der Nachtzeit zwischen 22.00
Uhr und 6.00 Uhr nicht durch Lastkraftwagen befahren werden.
- Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) dürfen
Lastkraftfahrzeuge mit laufendem Motor zum Betrieb der
Fahrzeugkühlaggregate auf den Grundstücken nicht abgestellt
werden.
- Durch geeignete Maßnahmen, z.B. Absperren der Ein- und
Ausfahrten, Sperrpfähle, Tore, Schranken oder dergleichen, ist
sicherzustellen, daß ein Einfahren in die Grundstücke bzw.
Verlassen der Grundstücke in der vorgenannten Zeit durch
Lastkraftwagen nicht möglich ist.
7 Ferner drohte er in der Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in
Höhe von 200,00 DM für jeden Tag der Zuwiderhandlung an.
8 Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die
Klägerin zu 1. - "in Vertretung der Erbengemeinschaft
T. " - geltend, auf den Grundstücken parkten Fahrzeuge,
um die nahegelegene Gaststätte zu besuchen. Dies sei seit
1954 Gewohnheitsrecht. Es sei Aufgabe des Beklagten,
gegebenenfalls gegen die Verursacher des Lärms vorzugehen. Sie
selbst sei nicht Störerin, weil sie weder Motoren während der
Nachtzeit laufen lasse noch den Parkplatz befahre. Insoweit
müßten die Fahrer der Lastkraftwagen als Handlungsstörer in
Anspruch genommen werden. Die Anwohner seien im übrigen nach
Errichtung der Gaststätte bzw. der Tankstelle in die von ihnen
bewohnten Häuser gezogen. Schließlich führen rund um die Uhr
besonders schwere Lkws über den nahegelegenen
Autobahnzubringer.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1996, gerichtet an
die "Erbengemeinschaft T. , vertreten durch die Klägerin
zu 1.", wies der Beklagte zu 2. den Widerspruch mit der
Begründung zurück, aufgrund der starken Beeinträchtigungen der
Nachbarschaft habe der Beklagte zu 1. unter Ausübung des ihm
zustehenden Ermessens die Klägerinnen zu Recht als
Zustandsstörer im Sinne des § 18 Abs. 1 OBG in Anspruch
genommen. Eine Inanspruchnahme der Lkw-Fahrer sei aufgrund des
ständig wechselnden Personenkreises nicht möglich. Gegenüber
Forderungen des öffentlichen Rechts, die der Wiederherstellung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienten, könnten sich
die Klägerinnen auch nicht auf Gewohnheitsrecht berufen.
10 Mit ihrer am 14. März 1996 erhobenen Klage haben die
Klägerinnen im wesentlichen geltend gemacht: Sie könnten weder
als Handlungs- oder Zustandsstörerinnen noch als
Nichtstörerinnen im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes (OBG)
in Anspruch genommen werden. Das in § 9 LImschG normierte
Verbot beziehe sich ausschließlich auf Handlungen und nicht
auf den Zustand einer Sache. Die Annahme einer von ihnen als
Grundstückseigentümern ausgehenden zielgerichteten
Veranlassung der Lkw-Fahrer zu den behaupteten Störungen sei
abwegig. Auch bei einer Anwendbarkeit des § 18 OBG entfalle
ihre Verantwortlichkeit, weil die Gefahr nicht vom Grundstück
selbst ausgehe. Die Lkw-Fahrer benutzten das Grundstück gegen
ihren durch das aufgestellte Schild zum Ausdruck gebrachten
Willen. Die Erwägung, eine Inanspruchnahme der Lkw-Fahrer sei
nicht möglich, sei unzutreffend, da die Nachbarn die Beklagten
im Störungsfalle telefonisch informieren könnten, so daß dann
die Polizei unmittelbar gegen die Störer vorgehen könne.
Hinsichtlich der Kühlaggregate sei nicht die Regelung des § 9
LImschG, sondern allenfalls die des § 11a LImschG einschlägig.
Auch diese Regelung richte sich aber allein gegen den jeweils
Handelnden. Es sei ihnen nicht zuzumuten, täglich die Ein- und
Ausfahrten zu öffnen bzw. abzusperren. Eine solche Absperrung
sei auch mit großen Gefahren verbunden. Zudem habe der
Beklagte zu 2. die frühere Untersuchungsstelle auf der
Parzelle 124 auch in den Nachtstunden betrieben. Der Lkw-
Verkehr habe sich auf dem Gelände in den letzten Jahren
demgegenüber erheblich reduziert. Dies belege auch eine
Aussage der früheren Wirtin der Gaststätte. Bereits zum
Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe eine
Störung der Nachtruhe nicht mehr vorgelegen. Die im
gerichtlichen Verfahren vorgenommene Messung vom 25. August
1997 durch das Staatliche Umweltamt K. sei vor 22.00 Uhr
durchgeführt worden. Schließlich sei die angegriffene Regelung
in der Ordnungsverfügung auch zu unbestimmt, weil nicht
erkennbar sei, wie das Ein- und Ausfahren von Lkws verhindert
werden könne, ohne das immer noch zugelassene Ein- oder
Ausfahren von Pkws zugleich zu verhindern. Einrichtungen, die
von der Feuerwehr geöffnet werden könnten, ermöglichten auch
weiterhin das unbefugte Befahren durch Dritte.
11 Die Beklagten haben die Ordnungsverfügung in der Fassung
des Widerspruchsbescheides in der mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht am 2. Februar 1997 dahingehend
klargestellt, daß sie sich gegen die Klägerinnen zu 1. bis 3.
richtet und die Zwangsmittelandrohung ausschließlich für die
Verbote des Abstellens mit laufendem Motor und des Befahrens
zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gilt.
12 Die Klägerinnen haben beantragt,
13 die Ordnungsverfügung des Beklagten
zu 1. vom 11. Dezember 1995 und den
Widerspruchsbescheid des Beklagten zu
2. vom 16. Februar 1996 in der Fassung
der Erklärung vom 2. Dezember 1997
aufzuheben.
14
Die Beklagten haben beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16
Der Beklagte zu 1. hat geltend gemacht: Die Klägerinnen hätten
mit der Anlage und Unterhaltung des Platzes sowie mit dem
Offenhalten der Zufahrten während der Nachtzeit die
Bedingungen dafür geschaffen, daß Lastkraftwagen dort parken
könnten. Das aufgestellte Schild in der Größe 110 x 30 cm, das
im oberen Bereich des auf dem Grundstück aufgestellten Kiosks
angebracht worden sei, sei von den drei Zufahrten aus nicht
erkennbar, finde keinerlei Beachtung und sei kein geeignetes
Mittel, die Ruhestörungen zu verhindern. Die an den Betreiber
der Tankstelle gerichtete Verfügung vom 9. Dezember 1986
erfasse offensichtlich nicht den richtigen Störer.
17 Der Beklagte zu 2. hat ausgeführt: Die Klage sei
unzulässig, soweit sich die Klägerin zu 1. gegen den
Widerspruchsbescheid und die Klägerinnen zu 2. und 3. gegen
den Ausgangsbescheid zur Wehr setzten. Im übrigen sei die
Klage unbegründet, weil die Störung den Grundstücken
zuzurechnen sei. Der große unbebaute, mit mehreren teils
offenen Zufahrten versehene Platz in der Nähe des
Autobahnzubringers biete sich als Lkw-Stellplatz an.
18 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil auf
die Klage der Klägerin zu 1. den Bescheid des Beklagten zu 1.,
auf die der Klägerinnen zu 1. bis 3. den Widerspruchsbescheid
des Beklagten zu 2., jeweils in der Fassung der Erklärung vom
2. Dezember 1997 und jeweils insoweit aufgehoben, soweit sich
Bescheid und Widerspruchsbescheid auf das Grundstück in der
Gemarkung S. -H. , Flur 5, Flurstück 316,
beziehen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
19 Auf den Antrag der Klägerinnen hat der Senat mit Beschluß
vom 25. Juni 1999 die Berufung zugelassen.
20 Zur Begründung ihrer Berufung machen die Klägerinnen
geltend: Selbst wenn man das Vorliegen von Störungen
unterstelle, seien sie für diese weder nach § 17 OBG noch nach
§ 18 OBG verantwortlich. Auch eine Inanspruchnahme als
Nichtstörer nach § 19 OBG scheide aus. Es seien hinreichende
sonstige Möglichkeiten zur Abwehr einer tatsächlich
vorhandenen Gefahr gegeben. Das Vorgehen der Beklagten
verstoße auch gegen § 20 Abs. 2 OBG, da es alleine der
Verwaltungserleichterung diene. Schließlich sei die
Ordnungsverfügung auch unverhältnismäßig, weil sie nicht
vorrangig die tatsächlichen Verhaltensstörer in Anspruch
nehme.
21 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die
Verfahrensbeteiligten übereinstimmend erklärt, daß
Grundbescheid und Widerspruchsbescheid die Erbengemeinschaft,
bestehend aus den drei Klägerinnen, betreffen; demgemäß
verfolgen die Klägerinnen das Klageverfahren gegen den
Beklagten zu 2. nicht mehr weiter. Ferner hat der Beklagte zu
1. die Ordnungsverfügung hinsichtlich der Klägerinnen zu 2.
und 3. aufgehoben, soweit sie das Flurstück 316 betrifft.
22 Die Klägerinnen beantragen,
23 das angefochtene Urteil teilweise zu
ändern und den Bescheid des Beklagten
vom 11. Dezember 1995 nebst dem
Widerspruchsbescheid vom 16. Februar
1996 - geltend in der Fassung der
Erklärung vom 2. Dezember 1997 - auch
insoweit aufzuheben, als das Grundstück
Gemarkung S. -H. , Flur 5,
Flurstück 124, betroffen ist.
24
Der Beklagte zu 1. beantragt,
25 die Berufung zurückzuweisen.
26
Zur Begründung führt er aus: Die Lärmbelästigung und Störung
der Nachbarn verwirkliche sich auf dem Grundstück der
Klägerinnen, weil dieses Grundstück nicht umfriedet und
deshalb von jedermann befahrbar sei. Infolgedessen und
aufgrund der Lage des Grundstücks nahe der Autobahn, neben der
Tankstelle und der benachbarten Gaststätte werde eine
besondere Gefahrenlage geschaffen und die mißbräuchliche
Benutzung durch die Lärmverursacher geradezu herausgefordert.
Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme der Klägerinnen
als Zustandsstörer sei der Gesichtspunkt der schnellen und
wirksamen Gefahrenbekämpfung maßgeblich gewesen. Ein Vorgehen
gegen einzelne Lkw-Fahrer hätte keine Gewähr dafür geboten,
daß die Störung auch unverzüglich und endgültig beseitigt
werde. Nur die Klägerinnen könnten als Eigentümer und Inhaber
der tatsächlichen Sachherrschaft das Grundstück so abriegeln,
daß ein weiteres Befahren und Beparken durch verschiedene und
ständig wechselnde Lkws während der Nachtzeit verhindert
werde. Unerheblich sei, ob die Klägerinnen den Zustand selbst
verschuldet oder auch nur verursacht hätten. Maßgeblich sei
allein, daß die Nachtruhe der Anwohner durch das An- und
Abfahren, den Parkbetrieb und die laufenden Kühlaggregate der
Lkws in einer immissionsschutzrechtlich unzulässigen Weise
gestört werde. Die Ordnungsverfügung sei auch hinreichend
bestimmt und verhältnismäßig. Sie stelle in wirtschaftlicher
Hinsicht keine übermäßige Belastung dar, da es nicht unbillig
erscheine, von den Klägerinnen eine Absperrung der Zufahrten
zu verlangen; die insoweit entstehenden Kosten seien von der
Erbengemeinschaft gesamthänderisch zu tragen. Aus
brandschutztechnischer Sicht kämen Absperrungen mit
Verschlüssen in Frage, die entweder mit einem Bolzenschneider
oder einem Schlüssel A für Überflurhydranten nach DIN 3223
geöffnet werden könnten.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
28
Entscheidungsgründe:
29 Die nur gegen den Beklagten zu 1. und hinsichtlich der
Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 1995, soweit sie sich auf
das Grundstück in der Gemarkung S. -H. , Flur 5,
Flurstück 124 bezieht, fortgeführte Berufung ist nicht
begründet. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht die
Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten zu 1. in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides - geltend in der Fassung
der Erklärungen vom 2. Dezember 1997 - ist nach seinem
objektiven Erklärungswert, wie ihn auch die Beteiligten
ausweislich ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat verstanden haben und verstehen, an die drei in
ungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Klägerinnen als
Miteigentümer des Grundstücks (§ 2032 Abs. 1 BGB) -
30 vgl. dazu u.a. OVG NW, Urteil vom
5. Januar 1971 - VII A 1258/68 -, DÖV
1971, 643 -
31 gerichtet und insoweit in gebotener Auslegung des
Widerspruchs und der Klage von allen Klägerinnen
zulässigerweise angefochten.
32 Der Bescheid - soweit noch im Streit - ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Er findet
seine Rechtsgrundlage in § 15 LImschG. Danach ist dem
Beklagten zu 1. als der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LImschG
zuständigen Behörde die Befugnis eröffnet anzuordnen, daß
Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz
widersprechen.
33 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Anordnung
lagen zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des
Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1996 vor. Es bestand
ein dem Landes-Immissionsschutzgesetz widersprechender
Zustand. Auf dem hier in Rede stehenden Grundstück (Flurstück
124) ereigneten sich Verstöße gegen § 9 Abs. 1 LImschG, wonach
von 22.00 bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten sind, welche die
Nachtruhe zu stören geeignet sind. Das Befahren des
Grundstücks durch Lastkraftwagen in der Nachtzeit zwischen
22.00 und 6.00 Uhr sowie das während dieser Zeit erfolgende
Abstellen von Lastkraftwagen unter Betrieb der Kühlaggregate
wird von diesem Verbotstatbestand erfaßt. Denn dies sind
Betätigungen, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Das
hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend
dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf
(S. 8 und 9 des angefochtenen Urteils) gemäß § 130 b Satz 2
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Bezug genommen. Daß die
Messungen am 25. August 1997 in der Zeit zwischen 20.00 und
21.00 Uhr stattfanden, steht der Verwertung der Meßergebnisse
nicht entgegen. Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich,
was dagegen spricht, daß die Kühlaggregate auch nach 22.00 Uhr
mit entsprechendem Lärm betrieben werden. Der Senat sieht zu
weiteren Ermittlungen keine Veranlassung, zumal die
Beteiligten keine substantiierten Einwände gegen Umfang und
Intensität der festgestellten Immissionen erhoben haben.
Soweit die Klägerinnen allgemein behauptet haben, der Lkw-
Verkehr habe sich auf dem Gelände in den letzten Jahren
erheblich reduziert und bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides habe keine Störung der Nachtruhe mehr
vorgelegen, steht dem - nicht dezidiert widersprochen -
entgegen, daß die vom Staatlichen Umweltamt K. im August
1997, also nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom
16. Februar 1996, durchgeführten Messungen gezeigt haben, daß
das Befahren des Grundstücks der Klägerinnen mit
Lastkraftwagen noch zu Schallereignissen (An- und Abfahrt von
Lastkraftwagen, Türenschlagen sowie Geräusche von
Druckluftbremsanlagen) führten, die den hier maßgeblichen
Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nach der Technischen
Anleitung Lärm sowie der VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1 teilweise
um mehr als 20 dB(A) überschritten. Verstöße gegen § 9 Abs. 1
LImschG ergaben sich weiterhin auch aus dem Betrieb von
Kühlaggregaten, der ausweislich der Messung vom 25. August
1997 auch für die Nachtstunden eine erhebliche Überschreitung
des Grenzwertes von 45 dB(A) bewirkte. Zudem belegen die vom
Beklagten zu 1. selbst getroffenen und von den Klägerinnen
nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Feststellungen zur
Nutzung des hier in Rede stehenden Grundstücks in der Nacht
vom 1. auf den 2. Dezember 1997, daß auch zu diesem Zeitpunkt
ein § 9 Abs. 1 BImSchG widersprechender Zustand fortbestand.
Darauf ist im angefochtenen Urteil bereits zutreffend
hingewiesen worden.
34 Die Anwendbarkeit der §§ 9 Abs. 1 und 15 LImSchG wird nicht
durch die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) ausgeschlossen. Zwar sind die Regelungen des
Landes-Immissionsschutzgesetzes nicht anwendbar, soweit das
Bundesrecht für einzelne Sachbereiche abschließende Regelungen
enthält.
35 Vgl. dazu u.a. Boisserée/Oels/Hans-
mann, Immissionsschutzrecht, Band 1,
§ 1 Rdnr. 5 (Bearbeitung Januar
1998).
36 Im vorliegenden Falle greift jedoch die hier allein in
Betracht zu ziehende bundesrechtliche Regelung des § 22 Abs. 1
BImSchG nicht ein. § 22 Abs. 1 BImSchG würde - unbeschadet der
Frage, ob § 9 Abs. 1 LImschG eine weitergehende öffentlich-
rechtliche Vorschrift im Sinne von § 22 Abs. 2 BImSchG ist -
allenfalls dann die Vorschrift des § 15 Satz 1 LImschG in
Verbindung mit § 9 Abs. 1 LImschG verdrängen, wenn es sich bei
dem hier in Rede stehenden Grundstück um eine - nicht
genehmigungsbedürftige - "Anlage" im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes handeln würde. Dies ist jedoch nicht
der Fall. Denn das Flurstück 124 zählt nicht zu den "Anlagen"
im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, deren
Voraussetzungen in § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 3 BImSchG
abschließend definiert sind. Das Grundstück fällt namentlich
nicht unter den Anlagenbegriff nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG.
Insbesondere werden auf dem Grundstück keine "Arbeiten"
durchgeführt, die Emissionen verursachen können. Die
Vorschrift des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG erfaßt insoweit nur
solche Grundstücke, die bestimmungsgemäß, also nicht nur
gelegentlich, dem emissionsträchtigen Arbeiten dienen.
37 So auch Jarass, BImSchG, 4. Auflage,
§ 3 Rdnr. 63; Koch, in:
Gemeinschaftskommentar zum
Bundesimmissionsschutzgesetz (GK-
BImSchG), § 3 Rdnr. 331 f. m.w.N.;
Kutscheidt, in: Landmann/ Rohmer,
Umweltrecht, Band I, § 3 Rdnr. 28
(Bearbeitung März 1999) m.w.N.
38
Der in der Vorschrift verwandte Begriff des Arbeitens bezieht
sich mithin nur auf solche emissionsträchtigen Tätigkeiten,
die wesentlicher Inhalt der Zwecksetzung des Grundstücks sind.
Daran fehlt es hier. Selbst wenn das nächtliche Befahren des
Grundstücks mit Lastkraftwagen sowie das Laufenlassen der
Kühlaggregate als Arbeit im Sinne der Vorschrift qualifiziert
werden könnten, wären diese emissionsträchtigen Tätigkeiten
nicht wesentlicher Inhalt der Zwecksetzung des Grundstücks. Es
handelt sich insoweit nicht um eine bestimmungsgemäße Nutzung.
Denn die Klägerinnen als Miteigentümerinnen des Flurstücks 124
haben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen
Verfahren unmißverständlich und nachvollziehbar zum Ausdruck
gebracht, daß sie mit dem Grundstück nicht die Zwecksetzung
verbinden oder verfolgen, dieses gerade für die Nutzung durch
Lastkraftwagen zur Verfügung zu stellen. Sie haben zwar nichts
dagegen einzuwenden, wenn Lastkraftwagen auch in der Nachtzeit
das Grundstück als Abstell- und Parkplatz benutzen; zudem hat
die Klägerin zu 2. im Erörterungstermin vor dem
die Ordnungsverfügung geforderten nächtlichen Schließung des
Grundstücks "zwei Existenzen von der Maßnahme der Behörde
betroffen sind." Auch wenn damit offenbar eine existentielle
Abhängigkeit des Betreibers der auf dem Flurstück 316
eingerichteten Tankstelle und des (damaligen) Betreibers der
auf dem Flurstück 317 gelegenen Gaststätte angesprochen war,
ändert dies nichts daran, daß das in Rede stehende Flurstück
124 zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des
Widerspruchsbescheides von den Klägerinnen eben nicht
ausdrücklich oder konkludent als nächtliche Abstell- oder
Parkfläche zum Befahren mit Lastkraftwagen bestimmt war. Die
Klägerinnen nahmen eine solche Nutzung lediglich hin und
schritten dagegen nicht ein.
39 Dementsprechend mangelt es hinsichtlich dieses Grundstücks
auch an einem Betreiben im immissionsschutzrechtlichen Sinne;
es fehlt an einem Betreiber. Betreiber einer Anlage im Sinne
des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist nämlich diejenige
natürliche oder juristische Person, die den bestimmenden
Einfluß auf den Betrieb der Anlage ausübt, die mithin darüber
entscheidet, ob sowie in welcher Art und Weise die Anlage
betrieben wird.
40 Vgl. dazu u.a. OVG NW, Beschluß vom
9. Juli 1998 - 21 B 577/98 -; Beschluß
vom 10. Juni 1999 - 21 B 2302/98 -;
Jarass, BImSchG, a.a.O., § 3 Rdnr. 70;
Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O.,
§ 20 BImSchG, Rdnr. 58; Lechelt, in:
Koch/Scheuing (Hrsg.), GK-BImSchG, § 52
BImSchG Rdnr. 94.
41 Wie sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem
Regelungszusammenhang und dem daraus folgenden Regelungszweck
des § 22 Abs. 1 BImSchG ergibt, darf das Merkmal des
"Betreibens" nicht fehlen, wenn es sich um eine "Anlage" im
Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes handeln soll. Die in
§ 22 Abs. 1 BImSchG und in § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 3 BImSchG
genannten Objekte sind daher nur dann Anlagen, wenn sie in
irgendeiner Form "betrieben" werden. Das hier in Rede stehende
Flurstück 124 wird aber, auch wenn darauf in der Nachtzeit
Lastkraftwagen fahren und abgestellt werden, nicht im
dargelegten Sinne "betrieben". Die Klägerinnen haben als
Miteigentümerinnen des Grundstücks zur gesamten Hand zwar die
Befugnis, über die Art der Nutzung desselben zu entscheiden.
Entscheidungen über eine Zwecksetzung des Grundstücks als
nächtliche Abstellfläche für Lastkraftwagen und eine
diesbezügliche bestimmungsgemäße Nutzung haben die Klägerinnen
jedoch nicht getroffen. Sie nehmen die Inanspruchnahme des
Grundstücks als Abstellfläche für Lastkraftwagen lediglich hin
und schreiten nicht dagegen ein. Damit kann von einem
eigenständigen bestimmungsgemäßen Betreiben des Grundstücks
als Anlage im dargelegten Sinne nicht gesprochen werden. Das
den Eigentümerinnen zustehende Bestimmungsrecht ist im
Hinblick auf die Eröffnung und Fortsetzung eines
(selbständigen) Anlagenbetriebes nicht ausgeübt worden.
42 Aus den gleichen Erwägungen handelt es sich bei dem
Flurstück 124 auch nicht um eine von den Klägerinnen
betriebene Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1
("Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen") oder
des § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG ("Maschinen, Geräte oder sonstige
ortsveränderliche technische Einrichtungen ..."). Auch wenn
das Grundstück im nördlichen und westlichen Bereich mit einer
Teerdecke und in seinem westlichen Teil mit Splitt und
Schotter in einer Weise befestigt ist, die ein Befahren mit
Kraftfahrzeugen ermöglicht, läge nur dann eine ortsfeste
"Einrichtung" und damit eine "Anlage" im Sinne des BImSchG
vor, wenn eine Herrichtung zu dem bestimmungsgemäßen Zweck
erfolgt wäre und wenn die Klägerinnen als Betreiber im
dargelegten Sinne qualifiziert werden könnten. Daran fehlt es
jedoch aus den dargelegten Gründen. Das Grundstück wird
lediglich de facto als Abstell- und Parkfläche in Anspruch
genommen, nicht jedoch von den Klägerinnen mit dieser
Zwecksetzung "betrieben".
43 Das Flurstück 124 kann zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des
Ergehens des Widerspruchsbescheides auch nicht als
Nebeneinrichtung oder sonstiger unselbständiger Teil einer
- anderen - Anlage im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes qualifiziert werden. Namentlich ist
das Grundstück nicht dem auf dem Nachbargrundstück 316
ausgeübten Tankstellenbetrieb zugeordnet. Zu einer (Haupt-)
Anlage - z.B. der in § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG genannten Art -
gehören zwar auch die in örtlichem und betriebstechnischem
Zusammenhang stehenden Nebeneinrichtungen (z.B. Materiallager,
Verladeeinrichtungen etc.). Davon ging bereits die Begründung
des Gesetzentwurfs zu § 3 Abs. 5 BImSchG aus; ausdrücklich
klargestellt ist dies durch § 1 Abs. 2 Nr. 2 der auf der
Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG erlassenen
4. BImSchV.
44 Vgl. Bundestags-Druckssache 7/179;
Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer,
a.a.O., § 4 Rdnr. 19.
45 Für die Qualifizierung eines Aggregats oder einer
technischen Einrichtung als Nebeneinrichtung einer (Haupt-)
Anlage kommt es jedoch entscheidend auf ihre im Verhältnis zur
Haupteinrichtung dienende und untergeordnete Funktion an. Es
muß sich insoweit um einen integrierten Bestandteil handeln,
der zur Hauptanlage in einem räumlichen und
betriebstechnischen Zusammenhang steht und dieser unter
technologischen Gesichtspunkten zuzurechnen ist.
46 Vgl. dazu u.a. Kutscheidt, in:
Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 Rdnr. 23
m.w.N.
47 An einer solchen Zuordnung des Flurstücks 124 zu dem auf
dem Flurstück 316 befindlichen Tankstellenbetrieb fehlt es
schon deshalb, weil der Betreiber der Tankstelle keinen
bestimmenden Einfluß auf die Art und Weise der Nutzung des
Grundstücks hat. Entsprechende rechtliche Vereinbarungen
zwischen dem Tankstellenbetreiber und den Klägerinnen bestehen
nach den Feststellungen des Senats nicht. Die Klägerinnen sind
zwar Miteigentümerinnen des Grundstücks, auf dem die
Tankstelle betrieben wird. Sie haben das hier in Rede stehende
Flurstück 124 jedoch weder an den Tankstellenbetreiber
verpachtet noch diesem sonst rechtlich geregelt zur Nutzung
zugewiesen oder zugeordnet. Irgendwie geartete Bindungen der
Klägerinnen gegenüber dem Betreiber der Tankstelle bestehen im
Hinblick auf das Flurstück 124 nicht. Dies haben die
Klägerinnen auf Befragen des Senats in der mündlichen
Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Der Senat hat keine
Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit der
diesbezüglichen Erklärung der Klägerinnen zu zweifeln. Auch
der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Allein der
Umstand, daß tatsächliche oder potentielle Kunden der
Tankstelle Lastkraftwagen zeitweise auf dem hier in Rede
stehenden Flurstück 124 abstellen, macht das Grundstück noch
nicht zu einem Teil des Tankstellenbetriebs. Gleiches gilt
hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich die Gaststätte
befindet (Flurstück 317).
48 Greift mithin die bundesrechtliche Regelung des § 22 Abs. 1
BImSchG nicht ein und steht die Anwendbarkeit des § 15 LImschG
in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LImschG nicht in Frage, konnte
der Beklagte zu 1. als die nach § 14 LImschG für die
Durchführung des § 9 LImschG zuständige Behörde anordnen, daß
der § 9 Abs. 1 LImschG widersprechende Zustand - eine Ausnahme
vom Verbot des § 9 Abs. 1 LImschG im Sinne des § 9 Abs. 2
LImschG ist ersichtlich nicht einschlägig - beseitigt
wird.
49 Der Beklagte hat zu Recht die Klägerinnen zur Beseitigung
des Zustandes herangezogen und auch im übrigen von seinem ihm
nach § 15 LImschG zustehenden Ermessen in rechtsfehlerfreier
Weise Gebrauch gemacht.
50 Als nach §§ 15 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 LImschG zuständige
Behörde konnte der Beklagte die Klägerinnen in Anspruch
nehmen. Dabei mag dahinstehen, ob die Inanspruchnahme der
Klägerinnen in Anknüpfung an ihr Eigentum in Anwendung des
§ 18 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz - OBG - über § 1 Abs. 2
LImschG oder - ausgehend von Landes-Immssionschutzgesetz als
Sonderordnungsrecht - aufgrund von § 12 OBG, in analoger
Anwendung dieser Vorschrift oder nach Maßgabe eines in ihr zum
Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens erfolgt.
Jedenfalls spricht nichts dafür, daß die in § 18 OBG
anerkannte und unmittelbar der Effizienz dienende Möglichkeit
des Zugriffs auf den Eigentümer einer Sache, ohne die es zu
der bekämpfenden Störung nicht gekommen wäre, im
Anwendungsbereich des Landes-Immissionsschutzgesetzes
ausgeschlossen sein sollte. Insofern kann insbesondere nicht
darauf zurückgegriffen werden, daß die Regelungen des Gesetzes
- insbesondere auch dessen § 9 - an das Verhalten von Personen
anknüpfen. § 15 LImschG ermächtigt dazu, die Beseitigung von
"Zuständen" zu verfügen und bezieht damit die Gesamtsituation
ein, aus der heraus es zu Störungen kommen kann. Demgemäß ist
die Behörde gerade nicht darauf verwiesen, gegen festgestellte
konkrete Verhaltensweisen einzuschreiten, was häufig - wie
gerade der Hinweis der Klägerinnen deutlich macht, die ein der
Nachtruhe gestörten Nachbarn könnten die jeweilige Störung und
den jeweiligen Störer der Behörde anzeigen - zur Folge hätte,
daß es bereits zu der Störung gekommen ist. Vielmehr kommt
durch die Bezugnahme auf die Zustände zum Ausdruck, daß auf
die Ursache - die "Quelle" - zugegriffen werden kann, aus der
heraus sich Störungen entwickeln können. Eine solche Quelle
kann auch eine Sache sein, an die damit bei der Bestimmung des
Ordnungspflichten angeknüpft werden kann.
51 Die materiellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 OBG sind
erfüllt. Die bekämpfte Gefahr ging von dem in Rede stehenden
Grundstück aus. Die durch § 18 Abs. 1 OBG (bzw. den darin zum
Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz) begründete
Zustandsverantwortlichkeit des jeweiligen Eigentümers bezieht
sich auf die Sache oder Sachgesamtheit. Der Verantwortliche
haftet, wenn eine von ihm beherrschte Sache in einen polizei-
oder ordnungswidrigen Zustand gerät. Unter einem solchen
Zustand ist einmal die Beschaffenheit der Sache selbst zu
verstehen; zum anderen ist damit auch ihre Lage im Raum
gemeint. Es braucht sich mithin nicht um spezielle und
dauerhafte Sacheigenschaften zu handeln. Ebenso wie die
Verhaltenshaftung nach § 17 OBG nur durch unmittelbare
Verursachung einer Gefahr oder Störung ausgelöst wird, setzt
allerdings die Zustandshaftung voraus, daß die Sache selbst
unmittelbar die Gefahrenquelle bildet.
52 Vgl. dazu u.a. Vogel/Martens, in:
Drews/Wacke/Vogel/Martens,
Gefahrenabwehr, 9. Auflage 1986,
S. 318.
53 Hat die Gefahrenquelle ihren Sitz in der Sache selbst,
besteht eine Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers der
Sache. Entscheidend ist, ob die Gefahr von der Sache
"ausgeht"; die Sache muß dazu eine nicht wegzudenkende
(unmittelbare) Ursache für das Entstehen der Gefahr setzen
oder darstellen. Die Verantwortlichkeit des
Grundstückseigentümers beruht auf der besonderen Verbindung
mit dem "Gefahrenherd", die demjenigen, der über die Sache
verfügen kann, die Möglichkeit der Einwirkung darauf gibt. Da
die Ordnungspflicht des Zustandsstörers allein an die
Möglichkeit der Einwirkung auf den Gefahrenherd anknüpft, ist
grundsätzlich unerheblich, auf welche Weise sich eine Störung
realisieren kann. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob
den Verantwortlichen ein Verschulden trifft; der Eigentümer
kann als Zustandsstörer auch dann in Anspruch genommen werden,
wenn Handlungen Dritter hinzutreten oder hinzutreten müssen,
solange nicht etwa ein Dritter allein mit Hilfe der Sache bzw.
durch ihre Benutzung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
stört oder gefährdet (z.B. verkehrswidriges Fahren mit
vorschriftsmäßigem Fahrzeug).
54 Vgl. dazu u.a. Vogel/Martens,
a.a.O., S. 326.
55 Nach diesen Maßstäben stellt das hier in Rede stehende
Grundstück der Klägerinnen eine Gefahrenquelle dar, da von ihm
eine nicht wegzudenkende (unmittelbare) Ursache für Verstöße
gegen § 9 Abs. 1 LImschG ausgeht. Aufgrund seiner Lage
(nahegelegene Autobahnanschlußstelle, unmittelbare Nähe zum
Tankstellengrundstück und zur Gaststätte), seiner Größe,
seiner Ausstattung (teilweise mit Teerbelag, teilweise mit
Splitt und Schotter) sowie seiner Zugänglichkeit angesichts
der vorhandenen Zufahrtsmöglichkeiten sowohl unmittelbar zur
Straße als auch zum angrenzenden Tankstellengrundstück steht
es faktisch jederzeit als Abstell- und Parkplatz für LKWs zur
Verfügung, wobei es während der Nachtzeiten typischerweise zu
den festgestellten Verstößen gegen § 9 Abs. 1 LImschG kommt.
Die bezeichneten Eigenschaften des Grundstücks und sein damit
gegebener Zustand "verleiten" Lkw-Fahrer unmittelbar zum
Befahren des Grundstücks und zum Abstellen der Fahrzeuge sowie
damit verbundenen Laufenlassen der Kühlaggregate gerade auch
während der Nachtzeiten. Ohne den beschriebenen Zustand des
Grundstücks und dessen Eigenschaften käme es dazu nicht. Vom
Zustand des Grundstücks rührt mithin der gegen § 9 Abs. 1
LImschG verstoßende Zustand her. Dies kommt auch darin zum
Ausdruck, daß von Seiten der Klägerinnen selbst auf die
dargelegten Eigenschaften des Grundstücks und seine besondere
Eignung als nächtlicher Abstellplatz für bundesweit
operierende LKWs wiederholt hingewiesen worden ist. So ist im
Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht für sie
ausgeführt worden, daß bereits seit der Inbetriebnahme der
Tankstelle Lkws in großer Zahl das Grundstück als Abstellplatz
genutzt haben, hauptsächlich wegen der nahegelegenen Grenze.
Über 15 bis 20 Jahre lang sei das Grundstück "regelrecht mit
Lkws zugeparkt (gewesen), die hier millimetergenau eingewiesen
werden mußten". Wenn auch die Zahl der in den Nachtstunden
abgestellten Lkws und die damit verbundene Belastung
zurückgegangen sein mag, hat sich am Zustand des Grundstücks
und an seiner Eigenschaft als immissionsschutzrechtlicher
Gefahrenherd im Grundsatz nichts geändert. Hierfür spricht
schließlich auch, daß die Klägerin zu 2. im Erörterungstermin
vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, daß "hier zwei
Existenzen von der Maßnahme der Behörde betroffen sind". Das
bedeutet der Sache nach, daß das Grundstück aufgrund seiner
beschriebenen Eigenschaften und seines Zustandes eine nach wie
vor hohe Attraktivität für nächtliche Benutzer aufweist. Eine
Zustandspflichtigkeit der Klägerinnen entfiele gemäß dem
Rechtsgedanken des § 18 Abs. 2 Satz 2 OBG nur dann, wenn die
Nutzung des in Rede stehende Grundstück in einer die
Eigentümerbefugnisse der Klägerinnen verdrängender Weise
erfolgte, wenn sich also die Lkw-Fahrer ungeachtet eines
eindeutig entgegenstehenden Willens unbefugterweise Zugang zu
dem Grundstück verschafften. Davon aber kann trotz des
vorhandenen - schon nach Größe und Anbringung kaum Wirkung
versprechenden - Verbotsschildes angesichts der Haltung der
Klägerinnen zur Benutzung des Grundstücks zum Abstellen von
LKWs, wie sie oben bei der Behandlung der Frage nach dem
Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Anlage dargestellt
worden ist, nicht die Rede sein.
56 Bei der somit bestehenden Zustandsverantwortlichkeit der
Klägerinnen war es ermessensgerecht, aus Gründen der
Effektivität der Gefahrenabwehr hinsichtlich der
festgestellten Verstöße gegen § 9 Abs. 1 LImschG und zur
Verhinderung weiterer Verstöße die Klägerinnen und nicht etwa
einzelne Lkw-Fahrer als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen.
Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil
zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
hierauf Bezug genommen (S. 11 f. des Urteils).
57 Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit der
angegriffenen Ordnungsverfügung in der Gestalt, wie sie
Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens ist, bestehen
nicht. Die den Klägerinnen auferlegten Pflichten hinsichtlich
des Grundstücks 124 lassen keine Zweifel daran, was die
Klägerinnen zu tun und zu unterlassen haben. Zwar verbleibt
den Klägerinnen hinsichtlich der angeordneten "geeigneten
Maßnahmen" ein gewisser Spielraum dafür, wie sie
sicherstellen, daß ein Befahren bzw. Verlassen des Grundstücks
in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr durch LKWs
nicht (mehr) möglich ist. Die in der Ordnungsverfügung
getroffene Regelung bezeichnet jedoch eindeutig das
aufgegebene Ziel, Fahrten in der genannten Zeit sowie ein
Abstellen von LKWs mit laufendem Kühlaggregat auf dem
Grundstück zu unterbinden, und konnte sich so darauf
beschränken, den Klägerinnen mögliche Maßnahmen beispielhaft
aufzuzeigen, unter denen sie das ihnen am zuträglichsten
erscheinende Mittel auswählen können.
58 Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 15
OBG) bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen
die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Ein milderes, jedoch
in gleicher Weise wie das Gebot, die lärmenden Tätigkeiten
von vornherein zu unterbinden, effektives Mittel zur
Gefahrenabwehr bzw. zur Beseitigung der Störung ist nicht
ersichtlich. Auch insoweit wird auf die Darlegungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Schutz der Nachtruhe
ist - selbst und gerade angesichts einer von der Klägerinnen
angeführten Lärmbelastung der Umgebung infolge des nahen
Autobahnanschlusses - ein so gewichtiges Anliegen, daß auch
für die Klägerinnen einschneidende Maßnahmen, die bei Versagen
oder als zu lästig empfundener zeitlich befristeter Sperrung
und Kontrolle des Grundstücks bis zu dessen völliger
Schließung für Fahrzeuge führen können, noch angemessen sind.
59 Die Zwangsmittelandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu
beanstanden. Das Zwangsgeld ist angesichts der getroffenen
Regelung, die den Klägerinnen die zum Ziel führenden Maßnahmen
offenhält, das geeignete Zwangsmittel. Es ist bei verständiger
Betrachtung und unter Berücksichtigung des Ziels
- Unterbleiben nächtlicher Ruhestörungen - auch hinreichend
klar, daß das Zwangsgeld ungeachtet der Zahl einzelner
Verstöße für jeden Tag nur einmal festgesetzt werden kann. Zur
weiteren Begründung wird auf die Begründung der angefochtenen
Verfügung verwiesen.
60 Nachdem der Beklagte zu 1. seine Ordnungsverfügung
hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. in dem Umfange
aufgehoben hat, wie sie das Flurstück 316 betrifft, und die
Beteiligten insoweit das Verfahren übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben, ferner die Klägerinnen
in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erklärt
haben, ihre Klage gegen den Beklagten zu 2. nicht mehr weiter
zu verfolgen, wird das Verfahren in dem entsprechenden Umfang
eingestellt, ohne daß der Frage weiter nachzugehen ist,
inwieweit den angesprochenen Erklärungen im Hinblick auf das
zutreffende Verständnis der Bescheide und des
Rechtsschutzbegehrens mehr als ein bloß klarstellender
Charakter zukommt.
61 Die die erstinstanzliche Kostenfolge einbeziehende
Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1,
161 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
62 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht
ersichtlich (§ 132 VwGO).
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