Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 26.11.1999: Ausfahren aus der Autobahn




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26.11.1999 - 21 A 891/98) hat entschieden:

Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Tankstelle

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit sie die Ordnungsverfügung

vom 11. Dezember 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1996

hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung S. -H. Flur 5 Flurstück 124 betrifft.

Im übrigen wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Von den Kosten erster Instanz trägt der Beklagte zu 1. ein Halb der

Gerichtskosten, ein Halb der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen und ein Halb

seiner eigenen außergerichtlichen Kosten; die übrigen Kosten erster Instanz sowie

die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen als

Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die

Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-

streckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Die Klägerinnen sind in ungeteilter Erbengemeinschaft

Eigentümerinnen der Grundstücke Gemarkung S. -H. ,

Flur 5, Flurstücke 124 und 316. Auf dem Flurstück 316 befindet

sich eine Tankstelle, die von einem Pächter betrieben wird.

Die nördlich an das Tankstellengrundstück grenzende Parzelle

124 ist nicht bebaut. Auf ihr befand sich bis zum Jahre 1992

eine vom Veterinäramt des Kreises K. betriebene

Untersuchungsstelle. Im nördlichen und westlichen Bereich bis

hin zum Tankstellengrundstück ist die Parzelle 124 mit einer

Teerdecke versehen; der östliche Grundstücksteil ist mit

Splitt und Schotter in einer Weise befestigt, die ein Befahren

mit Kraftfahrzeugen ermöglicht. Das Tankstellengrundstück und

die Parzelle 124 sind nicht voneinander abgegrenzt. Das

Tankstellengrundstück hat zwei Einfahrten, die Parzelle 124

eine Einfahrt zur östlich gelegenen Straße L. .

Nördlich der Parzelle 124 und auf der gegenüberliegenden

Straßenseite befinden sich Wohnhäuser. Südlich an das

Tankstellengrundstück schließt sich ein mit einer Gaststätte

bebautes Grundstück (Flurstück 317) an. Die Gaststätte wurde

früher von der Klägerin zu 2. betrieben. In etwa 1,5 km

Entfernung von den Grundstücken befindet sich eine

Anschlußstelle der alsbald in die Niederlande führenden

Bundesautobahn.

3 Im Juli 1994 beschwerten sich Anwohner über

Lärmbelästigungen durch Lastkraftwagen, die den "Parkplatz der

Tankstelle" benutzten. Dabei wurde ausgeführt, unter den

parkenden Lkws befände sich eine steigende Anzahl von

Kühlwagen, deren Kühlung sowohl während der Pausen als auch

bei Übernachtungen der Fahrer von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr und

auch darüber hinaus laufe. Die Lastwagen führen nach

Warmlaufen der Motoren oft schon gegen 4.00 Uhr morgens wieder

ab.

4 Der Beklagte zu 1. leitete die Beschwerden an das

Staatliche Umweltamt K. weiter, das ihm daraufhin

mitteilte, das frühere Staatliche Gewerbeaufsichtsamt K.

habe bereits mit Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 1986

gegenüber dem Pächter der Tankstelle angeordnet, daß das

Grundstück zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht durch

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5

Tonnen befahren werden dürfe und durch geeignete Maßnahmen,

z.B. Absperren bzw. Verengen der Ein- und Ausfahrten durch

Ketten, Seile, Sperrpfähle oder dergleichen sicherzustellen

sei, daß ein Einfahren in das Grundstück bzw. Verlassen des

Grundstücks in der vorgenannten Zeit durch Lkws mit einem

zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen nicht möglich

ist.

5 Nach Durchführung von Schallpegelmessungen und Anhörung der

Klägerin zu 1., die für die Erbengemeinschaft erwiderte,

ordnete der Beklagte zu 1. unter Berufung auf §§ 9, 14, 15 des

Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) mit

Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 1995 für die Grundstücke

Flur 5, Flurstücke 124 und 316, an:

6 - Die Grundstücke dürfen in der Nachtzeit zwischen 22.00

Uhr und 6.00 Uhr nicht durch Lastkraftwagen befahren werden.

- Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) dürfen

Lastkraftfahrzeuge mit laufendem Motor zum Betrieb der

Fahrzeugkühlaggregate auf den Grundstücken nicht abgestellt

werden.

- Durch geeignete Maßnahmen, z.B. Absperren der Ein- und

Ausfahrten, Sperrpfähle, Tore, Schranken oder dergleichen, ist

sicherzustellen, daß ein Einfahren in die Grundstücke bzw.

Verlassen der Grundstücke in der vorgenannten Zeit durch

Lastkraftwagen nicht möglich ist.

7 Ferner drohte er in der Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in

Höhe von 200,00 DM für jeden Tag der Zuwiderhandlung an.

8 Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die

Klägerin zu 1. - "in Vertretung der Erbengemeinschaft

T. " - geltend, auf den Grundstücken parkten Fahrzeuge,

um die nahegelegene Gaststätte zu besuchen. Dies sei seit

1954 Gewohnheitsrecht. Es sei Aufgabe des Beklagten,

gegebenenfalls gegen die Verursacher des Lärms vorzugehen. Sie

selbst sei nicht Störerin, weil sie weder Motoren während der

Nachtzeit laufen lasse noch den Parkplatz befahre. Insoweit

müßten die Fahrer der Lastkraftwagen als Handlungsstörer in

Anspruch genommen werden. Die Anwohner seien im übrigen nach

Errichtung der Gaststätte bzw. der Tankstelle in die von ihnen

bewohnten Häuser gezogen. Schließlich führen rund um die Uhr

besonders schwere Lkws über den nahegelegenen

Autobahnzubringer.

9 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1996, gerichtet an

die "Erbengemeinschaft T. , vertreten durch die Klägerin

zu 1.", wies der Beklagte zu 2. den Widerspruch mit der

Begründung zurück, aufgrund der starken Beeinträchtigungen der

Nachbarschaft habe der Beklagte zu 1. unter Ausübung des ihm

zustehenden Ermessens die Klägerinnen zu Recht als

Zustandsstörer im Sinne des § 18 Abs. 1 OBG in Anspruch

genommen. Eine Inanspruchnahme der Lkw-Fahrer sei aufgrund des

ständig wechselnden Personenkreises nicht möglich. Gegenüber

Forderungen des öffentlichen Rechts, die der Wiederherstellung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienten, könnten sich

die Klägerinnen auch nicht auf Gewohnheitsrecht berufen.

10 Mit ihrer am 14. März 1996 erhobenen Klage haben die

Klägerinnen im wesentlichen geltend gemacht: Sie könnten weder

als Handlungs- oder Zustandsstörerinnen noch als

Nichtstörerinnen im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes (OBG)

in Anspruch genommen werden. Das in § 9 LImschG normierte

Verbot beziehe sich ausschließlich auf Handlungen und nicht

auf den Zustand einer Sache. Die Annahme einer von ihnen als

Grundstückseigentümern ausgehenden zielgerichteten

Veranlassung der Lkw-Fahrer zu den behaupteten Störungen sei

abwegig. Auch bei einer Anwendbarkeit des § 18 OBG entfalle

ihre Verantwortlichkeit, weil die Gefahr nicht vom Grundstück

selbst ausgehe. Die Lkw-Fahrer benutzten das Grundstück gegen

ihren durch das aufgestellte Schild zum Ausdruck gebrachten

Willen. Die Erwägung, eine Inanspruchnahme der Lkw-Fahrer sei

nicht möglich, sei unzutreffend, da die Nachbarn die Beklagten

im Störungsfalle telefonisch informieren könnten, so daß dann

die Polizei unmittelbar gegen die Störer vorgehen könne.

Hinsichtlich der Kühlaggregate sei nicht die Regelung des § 9

LImschG, sondern allenfalls die des § 11a LImschG einschlägig.

Auch diese Regelung richte sich aber allein gegen den jeweils

Handelnden. Es sei ihnen nicht zuzumuten, täglich die Ein- und

Ausfahrten zu öffnen bzw. abzusperren. Eine solche Absperrung

sei auch mit großen Gefahren verbunden. Zudem habe der

Beklagte zu 2. die frühere Untersuchungsstelle auf der

Parzelle 124 auch in den Nachtstunden betrieben. Der Lkw-

Verkehr habe sich auf dem Gelände in den letzten Jahren

demgegenüber erheblich reduziert. Dies belege auch eine

Aussage der früheren Wirtin der Gaststätte. Bereits zum

Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe eine

Störung der Nachtruhe nicht mehr vorgelegen. Die im

gerichtlichen Verfahren vorgenommene Messung vom 25. August

1997 durch das Staatliche Umweltamt K. sei vor 22.00 Uhr

durchgeführt worden. Schließlich sei die angegriffene Regelung

in der Ordnungsverfügung auch zu unbestimmt, weil nicht

erkennbar sei, wie das Ein- und Ausfahren von Lkws verhindert

werden könne, ohne das immer noch zugelassene Ein- oder

Ausfahren von Pkws zugleich zu verhindern. Einrichtungen, die

von der Feuerwehr geöffnet werden könnten, ermöglichten auch

weiterhin das unbefugte Befahren durch Dritte.

11 Die Beklagten haben die Ordnungsverfügung in der Fassung

des Widerspruchsbescheides in der mündlichen Verhandlung vor

dem Verwaltungsgericht am 2. Februar 1997 dahingehend

klargestellt, daß sie sich gegen die Klägerinnen zu 1. bis 3.

richtet und die Zwangsmittelandrohung ausschließlich für die

Verbote des Abstellens mit laufendem Motor und des Befahrens

zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gilt.

12 Die Klägerinnen haben beantragt,

13 die Ordnungsverfügung des Beklagten

zu 1. vom 11. Dezember 1995 und den

Widerspruchsbescheid des Beklagten zu

2. vom 16. Februar 1996 in der Fassung

der Erklärung vom 2. Dezember 1997

aufzuheben.

14

Die Beklagten haben beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte zu 1. hat geltend gemacht: Die Klägerinnen hätten

mit der Anlage und Unterhaltung des Platzes sowie mit dem

Offenhalten der Zufahrten während der Nachtzeit die

Bedingungen dafür geschaffen, daß Lastkraftwagen dort parken

könnten. Das aufgestellte Schild in der Größe 110 x 30 cm, das

im oberen Bereich des auf dem Grundstück aufgestellten Kiosks

angebracht worden sei, sei von den drei Zufahrten aus nicht

erkennbar, finde keinerlei Beachtung und sei kein geeignetes

Mittel, die Ruhestörungen zu verhindern. Die an den Betreiber

der Tankstelle gerichtete Verfügung vom 9. Dezember 1986

erfasse offensichtlich nicht den richtigen Störer.

17 Der Beklagte zu 2. hat ausgeführt: Die Klage sei

unzulässig, soweit sich die Klägerin zu 1. gegen den

Widerspruchsbescheid und die Klägerinnen zu 2. und 3. gegen

den Ausgangsbescheid zur Wehr setzten. Im übrigen sei die

Klage unbegründet, weil die Störung den Grundstücken

zuzurechnen sei. Der große unbebaute, mit mehreren teils

offenen Zufahrten versehene Platz in der Nähe des

Autobahnzubringers biete sich als Lkw-Stellplatz an.

18 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil auf

die Klage der Klägerin zu 1. den Bescheid des Beklagten zu 1.,

auf die der Klägerinnen zu 1. bis 3. den Widerspruchsbescheid

des Beklagten zu 2., jeweils in der Fassung der Erklärung vom

2. Dezember 1997 und jeweils insoweit aufgehoben, soweit sich

Bescheid und Widerspruchsbescheid auf das Grundstück in der

Gemarkung S. -H. , Flur 5, Flurstück 316,

beziehen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

19 Auf den Antrag der Klägerinnen hat der Senat mit Beschluß

vom 25. Juni 1999 die Berufung zugelassen.

20 Zur Begründung ihrer Berufung machen die Klägerinnen

geltend: Selbst wenn man das Vorliegen von Störungen

unterstelle, seien sie für diese weder nach § 17 OBG noch nach

§ 18 OBG verantwortlich. Auch eine Inanspruchnahme als

Nichtstörer nach § 19 OBG scheide aus. Es seien hinreichende

sonstige Möglichkeiten zur Abwehr einer tatsächlich

vorhandenen Gefahr gegeben. Das Vorgehen der Beklagten

verstoße auch gegen § 20 Abs. 2 OBG, da es alleine der

Verwaltungserleichterung diene. Schließlich sei die

Ordnungsverfügung auch unverhältnismäßig, weil sie nicht

vorrangig die tatsächlichen Verhaltensstörer in Anspruch

nehme.

21 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die

Verfahrensbeteiligten übereinstimmend erklärt, daß

Grundbescheid und Widerspruchsbescheid die Erbengemeinschaft,

bestehend aus den drei Klägerinnen, betreffen; demgemäß

verfolgen die Klägerinnen das Klageverfahren gegen den

Beklagten zu 2. nicht mehr weiter. Ferner hat der Beklagte zu

1. die Ordnungsverfügung hinsichtlich der Klägerinnen zu 2.

und 3. aufgehoben, soweit sie das Flurstück 316 betrifft.

22 Die Klägerinnen beantragen,

23 das angefochtene Urteil teilweise zu

ändern und den Bescheid des Beklagten

vom 11. Dezember 1995 nebst dem

Widerspruchsbescheid vom 16. Februar

1996 - geltend in der Fassung der

Erklärung vom 2. Dezember 1997 - auch

insoweit aufzuheben, als das Grundstück

Gemarkung S. -H. , Flur 5,

Flurstück 124, betroffen ist.

24

Der Beklagte zu 1. beantragt,

25 die Berufung zurückzuweisen.

26

Zur Begründung führt er aus: Die Lärmbelästigung und Störung

der Nachbarn verwirkliche sich auf dem Grundstück der

Klägerinnen, weil dieses Grundstück nicht umfriedet und

deshalb von jedermann befahrbar sei. Infolgedessen und

aufgrund der Lage des Grundstücks nahe der Autobahn, neben der

Tankstelle und der benachbarten Gaststätte werde eine

besondere Gefahrenlage geschaffen und die mißbräuchliche

Benutzung durch die Lärmverursacher geradezu herausgefordert.

Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme der Klägerinnen

als Zustandsstörer sei der Gesichtspunkt der schnellen und

wirksamen Gefahrenbekämpfung maßgeblich gewesen. Ein Vorgehen

gegen einzelne Lkw-Fahrer hätte keine Gewähr dafür geboten,

daß die Störung auch unverzüglich und endgültig beseitigt

werde. Nur die Klägerinnen könnten als Eigentümer und Inhaber

der tatsächlichen Sachherrschaft das Grundstück so abriegeln,

daß ein weiteres Befahren und Beparken durch verschiedene und

ständig wechselnde Lkws während der Nachtzeit verhindert

werde. Unerheblich sei, ob die Klägerinnen den Zustand selbst

verschuldet oder auch nur verursacht hätten. Maßgeblich sei

allein, daß die Nachtruhe der Anwohner durch das An- und

Abfahren, den Parkbetrieb und die laufenden Kühlaggregate der

Lkws in einer immissionsschutzrechtlich unzulässigen Weise

gestört werde. Die Ordnungsverfügung sei auch hinreichend

bestimmt und verhältnismäßig. Sie stelle in wirtschaftlicher

Hinsicht keine übermäßige Belastung dar, da es nicht unbillig

erscheine, von den Klägerinnen eine Absperrung der Zufahrten

zu verlangen; die insoweit entstehenden Kosten seien von der

Erbengemeinschaft gesamthänderisch zu tragen. Aus

brandschutztechnischer Sicht kämen Absperrungen mit

Verschlüssen in Frage, die entweder mit einem Bolzenschneider

oder einem Schlüssel A für Überflurhydranten nach DIN 3223

geöffnet werden könnten.

27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten

Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

28

Entscheidungsgründe:


29 Die nur gegen den Beklagten zu 1. und hinsichtlich der

Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 1995, soweit sie sich auf

das Grundstück in der Gemarkung S. -H. , Flur 5,

Flurstück 124 bezieht, fortgeführte Berufung ist nicht

begründet. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht die

Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten zu 1. in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides - geltend in der Fassung

der Erklärungen vom 2. Dezember 1997 - ist nach seinem

objektiven Erklärungswert, wie ihn auch die Beteiligten

ausweislich ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor

dem Senat verstanden haben und verstehen, an die drei in

ungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Klägerinnen als

Miteigentümer des Grundstücks (§ 2032 Abs. 1 BGB) -

30 vgl. dazu u.a. OVG NW, Urteil vom

5. Januar 1971 - VII A 1258/68 -, DÖV

1971, 643 -

31 gerichtet und insoweit in gebotener Auslegung des

Widerspruchs und der Klage von allen Klägerinnen

zulässigerweise angefochten.

32 Der Bescheid - soweit noch im Streit - ist rechtmäßig und

verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Er findet

seine Rechtsgrundlage in § 15 LImschG. Danach ist dem

Beklagten zu 1. als der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LImschG

zuständigen Behörde die Befugnis eröffnet anzuordnen, daß

Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz

widersprechen.

33 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Anordnung

lagen zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des

Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1996 vor. Es bestand

ein dem Landes-Immissionsschutzgesetz widersprechender

Zustand. Auf dem hier in Rede stehenden Grundstück (Flurstück

124) ereigneten sich Verstöße gegen § 9 Abs. 1 LImschG, wonach

von 22.00 bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten sind, welche die

Nachtruhe zu stören geeignet sind. Das Befahren des

Grundstücks durch Lastkraftwagen in der Nachtzeit zwischen

22.00 und 6.00 Uhr sowie das während dieser Zeit erfolgende

Abstellen von Lastkraftwagen unter Betrieb der Kühlaggregate

wird von diesem Verbotstatbestand erfaßt. Denn dies sind

Betätigungen, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Das

hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend

dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf

(S. 8 und 9 des angefochtenen Urteils) gemäß § 130 b Satz 2

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Bezug genommen. Daß die

Messungen am 25. August 1997 in der Zeit zwischen 20.00 und

21.00 Uhr stattfanden, steht der Verwertung der Meßergebnisse

nicht entgegen. Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich,

was dagegen spricht, daß die Kühlaggregate auch nach 22.00 Uhr

mit entsprechendem Lärm betrieben werden. Der Senat sieht zu

weiteren Ermittlungen keine Veranlassung, zumal die

Beteiligten keine substantiierten Einwände gegen Umfang und

Intensität der festgestellten Immissionen erhoben haben.

Soweit die Klägerinnen allgemein behauptet haben, der Lkw-

Verkehr habe sich auf dem Gelände in den letzten Jahren

erheblich reduziert und bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des

Widerspruchsbescheides habe keine Störung der Nachtruhe mehr

vorgelegen, steht dem - nicht dezidiert widersprochen -

entgegen, daß die vom Staatlichen Umweltamt K. im August

1997, also nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom

16. Februar 1996, durchgeführten Messungen gezeigt haben, daß

das Befahren des Grundstücks der Klägerinnen mit

Lastkraftwagen noch zu Schallereignissen (An- und Abfahrt von

Lastkraftwagen, Türenschlagen sowie Geräusche von

Druckluftbremsanlagen) führten, die den hier maßgeblichen

Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nach der Technischen

Anleitung Lärm sowie der VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1 teilweise

um mehr als 20 dB(A) überschritten. Verstöße gegen § 9 Abs. 1

LImschG ergaben sich weiterhin auch aus dem Betrieb von

Kühlaggregaten, der ausweislich der Messung vom 25. August

1997 auch für die Nachtstunden eine erhebliche Überschreitung

des Grenzwertes von 45 dB(A) bewirkte. Zudem belegen die vom

Beklagten zu 1. selbst getroffenen und von den Klägerinnen

nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Feststellungen zur

Nutzung des hier in Rede stehenden Grundstücks in der Nacht

vom 1. auf den 2. Dezember 1997, daß auch zu diesem Zeitpunkt

ein § 9 Abs. 1 BImSchG widersprechender Zustand fortbestand.

Darauf ist im angefochtenen Urteil bereits zutreffend

hingewiesen worden.

34 Die Anwendbarkeit der §§ 9 Abs. 1 und 15 LImSchG wird nicht

durch die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(BImSchG) ausgeschlossen. Zwar sind die Regelungen des

Landes-Immissionsschutzgesetzes nicht anwendbar, soweit das

Bundesrecht für einzelne Sachbereiche abschließende Regelungen

enthält.

35 Vgl. dazu u.a. Boisserée/Oels/Hans-

mann, Immissionsschutzrecht, Band 1,

§ 1 Rdnr. 5 (Bearbeitung Januar

1998).

36 Im vorliegenden Falle greift jedoch die hier allein in

Betracht zu ziehende bundesrechtliche Regelung des § 22 Abs. 1

BImSchG nicht ein. § 22 Abs. 1 BImSchG würde - unbeschadet der

Frage, ob § 9 Abs. 1 LImschG eine weitergehende öffentlich-

rechtliche Vorschrift im Sinne von § 22 Abs. 2 BImSchG ist -

allenfalls dann die Vorschrift des § 15 Satz 1 LImschG in

Verbindung mit § 9 Abs. 1 LImschG verdrängen, wenn es sich bei

dem hier in Rede stehenden Grundstück um eine - nicht

genehmigungsbedürftige - "Anlage" im Sinne des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes handeln würde. Dies ist jedoch nicht

der Fall. Denn das Flurstück 124 zählt nicht zu den "Anlagen"

im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, deren

Voraussetzungen in § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 3 BImSchG

abschließend definiert sind. Das Grundstück fällt namentlich

nicht unter den Anlagenbegriff nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG.

Insbesondere werden auf dem Grundstück keine "Arbeiten"

durchgeführt, die Emissionen verursachen können. Die

Vorschrift des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG erfaßt insoweit nur

solche Grundstücke, die bestimmungsgemäß, also nicht nur

gelegentlich, dem emissionsträchtigen Arbeiten dienen.

37 So auch Jarass, BImSchG, 4. Auflage,

§ 3 Rdnr. 63; Koch, in:

Gemeinschaftskommentar zum

Bundesimmissionsschutzgesetz (GK-

BImSchG), § 3 Rdnr. 331 f. m.w.N.;

Kutscheidt, in: Landmann/ Rohmer,

Umweltrecht, Band I, § 3 Rdnr. 28

(Bearbeitung März 1999) m.w.N.

38

Der in der Vorschrift verwandte Begriff des Arbeitens bezieht

sich mithin nur auf solche emissionsträchtigen Tätigkeiten,

die wesentlicher Inhalt der Zwecksetzung des Grundstücks sind.

Daran fehlt es hier. Selbst wenn das nächtliche Befahren des

Grundstücks mit Lastkraftwagen sowie das Laufenlassen der

Kühlaggregate als Arbeit im Sinne der Vorschrift qualifiziert

werden könnten, wären diese emissionsträchtigen Tätigkeiten

nicht wesentlicher Inhalt der Zwecksetzung des Grundstücks. Es

handelt sich insoweit nicht um eine bestimmungsgemäße Nutzung.

Denn die Klägerinnen als Miteigentümerinnen des Flurstücks 124

haben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen

Verfahren unmißverständlich und nachvollziehbar zum Ausdruck

gebracht, daß sie mit dem Grundstück nicht die Zwecksetzung

verbinden oder verfolgen, dieses gerade für die Nutzung durch

Lastkraftwagen zur Verfügung zu stellen. Sie haben zwar nichts

dagegen einzuwenden, wenn Lastkraftwagen auch in der Nachtzeit

das Grundstück als Abstell- und Parkplatz benutzen; zudem hat

die Klägerin zu 2. im Erörterungstermin vor dem

die Ordnungsverfügung geforderten nächtlichen Schließung des

Grundstücks "zwei Existenzen von der Maßnahme der Behörde

betroffen sind." Auch wenn damit offenbar eine existentielle

Abhängigkeit des Betreibers der auf dem Flurstück 316

eingerichteten Tankstelle und des (damaligen) Betreibers der

auf dem Flurstück 317 gelegenen Gaststätte angesprochen war,

ändert dies nichts daran, daß das in Rede stehende Flurstück

124 zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des

Widerspruchsbescheides von den Klägerinnen eben nicht

ausdrücklich oder konkludent als nächtliche Abstell- oder

Parkfläche zum Befahren mit Lastkraftwagen bestimmt war. Die

Klägerinnen nahmen eine solche Nutzung lediglich hin und

schritten dagegen nicht ein.

39 Dementsprechend mangelt es hinsichtlich dieses Grundstücks

auch an einem Betreiben im immissionsschutzrechtlichen Sinne;

es fehlt an einem Betreiber. Betreiber einer Anlage im Sinne

des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist nämlich diejenige

natürliche oder juristische Person, die den bestimmenden

Einfluß auf den Betrieb der Anlage ausübt, die mithin darüber

entscheidet, ob sowie in welcher Art und Weise die Anlage

betrieben wird.

40 Vgl. dazu u.a. OVG NW, Beschluß vom

9. Juli 1998 - 21 B 577/98 -; Beschluß

vom 10. Juni 1999 - 21 B 2302/98 -;

Jarass, BImSchG, a.a.O., § 3 Rdnr. 70;

Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O.,

§ 20 BImSchG, Rdnr. 58; Lechelt, in:

Koch/Scheuing (Hrsg.), GK-BImSchG, § 52

BImSchG Rdnr. 94.

41 Wie sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem

Regelungszusammenhang und dem daraus folgenden Regelungszweck

des § 22 Abs. 1 BImSchG ergibt, darf das Merkmal des

"Betreibens" nicht fehlen, wenn es sich um eine "Anlage" im

Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes handeln soll. Die in

§ 22 Abs. 1 BImSchG und in § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 3 BImSchG

genannten Objekte sind daher nur dann Anlagen, wenn sie in

irgendeiner Form "betrieben" werden. Das hier in Rede stehende

Flurstück 124 wird aber, auch wenn darauf in der Nachtzeit

Lastkraftwagen fahren und abgestellt werden, nicht im

dargelegten Sinne "betrieben". Die Klägerinnen haben als

Miteigentümerinnen des Grundstücks zur gesamten Hand zwar die

Befugnis, über die Art der Nutzung desselben zu entscheiden.

Entscheidungen über eine Zwecksetzung des Grundstücks als

nächtliche Abstellfläche für Lastkraftwagen und eine

diesbezügliche bestimmungsgemäße Nutzung haben die Klägerinnen

jedoch nicht getroffen. Sie nehmen die Inanspruchnahme des

Grundstücks als Abstellfläche für Lastkraftwagen lediglich hin

und schreiten nicht dagegen ein. Damit kann von einem

eigenständigen bestimmungsgemäßen Betreiben des Grundstücks

als Anlage im dargelegten Sinne nicht gesprochen werden. Das

den Eigentümerinnen zustehende Bestimmungsrecht ist im

Hinblick auf die Eröffnung und Fortsetzung eines

(selbständigen) Anlagenbetriebes nicht ausgeübt worden.

42 Aus den gleichen Erwägungen handelt es sich bei dem

Flurstück 124 auch nicht um eine von den Klägerinnen

betriebene Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1

("Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen") oder

des § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG ("Maschinen, Geräte oder sonstige

ortsveränderliche technische Einrichtungen ..."). Auch wenn

das Grundstück im nördlichen und westlichen Bereich mit einer

Teerdecke und in seinem westlichen Teil mit Splitt und

Schotter in einer Weise befestigt ist, die ein Befahren mit

Kraftfahrzeugen ermöglicht, läge nur dann eine ortsfeste

"Einrichtung" und damit eine "Anlage" im Sinne des BImSchG

vor, wenn eine Herrichtung zu dem bestimmungsgemäßen Zweck

erfolgt wäre und wenn die Klägerinnen als Betreiber im

dargelegten Sinne qualifiziert werden könnten. Daran fehlt es

jedoch aus den dargelegten Gründen. Das Grundstück wird

lediglich de facto als Abstell- und Parkfläche in Anspruch

genommen, nicht jedoch von den Klägerinnen mit dieser

Zwecksetzung "betrieben".

43 Das Flurstück 124 kann zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des

Ergehens des Widerspruchsbescheides auch nicht als

Nebeneinrichtung oder sonstiger unselbständiger Teil einer

- anderen - Anlage im Sinne des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes qualifiziert werden. Namentlich ist

das Grundstück nicht dem auf dem Nachbargrundstück 316

ausgeübten Tankstellenbetrieb zugeordnet. Zu einer (Haupt-)

Anlage - z.B. der in § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG genannten Art -

gehören zwar auch die in örtlichem und betriebstechnischem

Zusammenhang stehenden Nebeneinrichtungen (z.B. Materiallager,

Verladeeinrichtungen etc.). Davon ging bereits die Begründung

des Gesetzentwurfs zu § 3 Abs. 5 BImSchG aus; ausdrücklich

klargestellt ist dies durch § 1 Abs. 2 Nr. 2 der auf der

Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG erlassenen

4. BImSchV.

44 Vgl. Bundestags-Druckssache 7/179;

Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer,

a.a.O., § 4 Rdnr. 19.

45 Für die Qualifizierung eines Aggregats oder einer

technischen Einrichtung als Nebeneinrichtung einer (Haupt-)

Anlage kommt es jedoch entscheidend auf ihre im Verhältnis zur

Haupteinrichtung dienende und untergeordnete Funktion an. Es

muß sich insoweit um einen integrierten Bestandteil handeln,

der zur Hauptanlage in einem räumlichen und

betriebstechnischen Zusammenhang steht und dieser unter

technologischen Gesichtspunkten zuzurechnen ist.

46 Vgl. dazu u.a. Kutscheidt, in:

Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 Rdnr. 23

m.w.N.

47 An einer solchen Zuordnung des Flurstücks 124 zu dem auf

dem Flurstück 316 befindlichen Tankstellenbetrieb fehlt es

schon deshalb, weil der Betreiber der Tankstelle keinen

bestimmenden Einfluß auf die Art und Weise der Nutzung des

Grundstücks hat. Entsprechende rechtliche Vereinbarungen

zwischen dem Tankstellenbetreiber und den Klägerinnen bestehen

nach den Feststellungen des Senats nicht. Die Klägerinnen sind

zwar Miteigentümerinnen des Grundstücks, auf dem die

Tankstelle betrieben wird. Sie haben das hier in Rede stehende

Flurstück 124 jedoch weder an den Tankstellenbetreiber

verpachtet noch diesem sonst rechtlich geregelt zur Nutzung

zugewiesen oder zugeordnet. Irgendwie geartete Bindungen der

Klägerinnen gegenüber dem Betreiber der Tankstelle bestehen im

Hinblick auf das Flurstück 124 nicht. Dies haben die

Klägerinnen auf Befragen des Senats in der mündlichen

Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Der Senat hat keine

Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit der

diesbezüglichen Erklärung der Klägerinnen zu zweifeln. Auch

der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Allein der

Umstand, daß tatsächliche oder potentielle Kunden der

Tankstelle Lastkraftwagen zeitweise auf dem hier in Rede

stehenden Flurstück 124 abstellen, macht das Grundstück noch

nicht zu einem Teil des Tankstellenbetriebs. Gleiches gilt

hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich die Gaststätte

befindet (Flurstück 317).

48 Greift mithin die bundesrechtliche Regelung des § 22 Abs. 1

BImSchG nicht ein und steht die Anwendbarkeit des § 15 LImschG

in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LImschG nicht in Frage, konnte

der Beklagte zu 1. als die nach § 14 LImschG für die

Durchführung des § 9 LImschG zuständige Behörde anordnen, daß

der § 9 Abs. 1 LImschG widersprechende Zustand - eine Ausnahme

vom Verbot des § 9 Abs. 1 LImschG im Sinne des § 9 Abs. 2

LImschG ist ersichtlich nicht einschlägig - beseitigt

wird.

49 Der Beklagte hat zu Recht die Klägerinnen zur Beseitigung

des Zustandes herangezogen und auch im übrigen von seinem ihm

nach § 15 LImschG zustehenden Ermessen in rechtsfehlerfreier

Weise Gebrauch gemacht.

50 Als nach §§ 15 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 LImschG zuständige

Behörde konnte der Beklagte die Klägerinnen in Anspruch

nehmen. Dabei mag dahinstehen, ob die Inanspruchnahme der

Klägerinnen in Anknüpfung an ihr Eigentum in Anwendung des

§ 18 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz - OBG - über § 1 Abs. 2

LImschG oder - ausgehend von Landes-Immssionschutzgesetz als

Sonderordnungsrecht - aufgrund von § 12 OBG, in analoger

Anwendung dieser Vorschrift oder nach Maßgabe eines in ihr zum

Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens erfolgt.

Jedenfalls spricht nichts dafür, daß die in § 18 OBG

anerkannte und unmittelbar der Effizienz dienende Möglichkeit

des Zugriffs auf den Eigentümer einer Sache, ohne die es zu

der bekämpfenden Störung nicht gekommen wäre, im

Anwendungsbereich des Landes-Immissionsschutzgesetzes

ausgeschlossen sein sollte. Insofern kann insbesondere nicht

darauf zurückgegriffen werden, daß die Regelungen des Gesetzes

- insbesondere auch dessen § 9 - an das Verhalten von Personen

anknüpfen. § 15 LImschG ermächtigt dazu, die Beseitigung von

"Zuständen" zu verfügen und bezieht damit die Gesamtsituation

ein, aus der heraus es zu Störungen kommen kann. Demgemäß ist

die Behörde gerade nicht darauf verwiesen, gegen festgestellte

konkrete Verhaltensweisen einzuschreiten, was häufig - wie

gerade der Hinweis der Klägerinnen deutlich macht, die ein der

Nachtruhe gestörten Nachbarn könnten die jeweilige Störung und

den jeweiligen Störer der Behörde anzeigen - zur Folge hätte,

daß es bereits zu der Störung gekommen ist. Vielmehr kommt

durch die Bezugnahme auf die Zustände zum Ausdruck, daß auf

die Ursache - die "Quelle" - zugegriffen werden kann, aus der

heraus sich Störungen entwickeln können. Eine solche Quelle

kann auch eine Sache sein, an die damit bei der Bestimmung des

Ordnungspflichten angeknüpft werden kann.

51 Die materiellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 OBG sind

erfüllt. Die bekämpfte Gefahr ging von dem in Rede stehenden

Grundstück aus. Die durch § 18 Abs. 1 OBG (bzw. den darin zum

Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz) begründete

Zustandsverantwortlichkeit des jeweiligen Eigentümers bezieht

sich auf die Sache oder Sachgesamtheit. Der Verantwortliche

haftet, wenn eine von ihm beherrschte Sache in einen polizei-

oder ordnungswidrigen Zustand gerät. Unter einem solchen

Zustand ist einmal die Beschaffenheit der Sache selbst zu

verstehen; zum anderen ist damit auch ihre Lage im Raum

gemeint. Es braucht sich mithin nicht um spezielle und

dauerhafte Sacheigenschaften zu handeln. Ebenso wie die

Verhaltenshaftung nach § 17 OBG nur durch unmittelbare

Verursachung einer Gefahr oder Störung ausgelöst wird, setzt

allerdings die Zustandshaftung voraus, daß die Sache selbst

unmittelbar die Gefahrenquelle bildet.

52 Vgl. dazu u.a. Vogel/Martens, in:

Drews/Wacke/Vogel/Martens,

Gefahrenabwehr, 9. Auflage 1986,

S. 318.

53 Hat die Gefahrenquelle ihren Sitz in der Sache selbst,

besteht eine Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers der

Sache. Entscheidend ist, ob die Gefahr von der Sache

"ausgeht"; die Sache muß dazu eine nicht wegzudenkende

(unmittelbare) Ursache für das Entstehen der Gefahr setzen

oder darstellen. Die Verantwortlichkeit des

Grundstückseigentümers beruht auf der besonderen Verbindung

mit dem "Gefahrenherd", die demjenigen, der über die Sache

verfügen kann, die Möglichkeit der Einwirkung darauf gibt. Da

die Ordnungspflicht des Zustandsstörers allein an die

Möglichkeit der Einwirkung auf den Gefahrenherd anknüpft, ist

grundsätzlich unerheblich, auf welche Weise sich eine Störung

realisieren kann. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob

den Verantwortlichen ein Verschulden trifft; der Eigentümer

kann als Zustandsstörer auch dann in Anspruch genommen werden,

wenn Handlungen Dritter hinzutreten oder hinzutreten müssen,

solange nicht etwa ein Dritter allein mit Hilfe der Sache bzw.

durch ihre Benutzung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

stört oder gefährdet (z.B. verkehrswidriges Fahren mit

vorschriftsmäßigem Fahrzeug).

54 Vgl. dazu u.a. Vogel/Martens,

a.a.O., S. 326.

55 Nach diesen Maßstäben stellt das hier in Rede stehende

Grundstück der Klägerinnen eine Gefahrenquelle dar, da von ihm

eine nicht wegzudenkende (unmittelbare) Ursache für Verstöße

gegen § 9 Abs. 1 LImschG ausgeht. Aufgrund seiner Lage

(nahegelegene Autobahnanschlußstelle, unmittelbare Nähe zum

Tankstellengrundstück und zur Gaststätte), seiner Größe,

seiner Ausstattung (teilweise mit Teerbelag, teilweise mit

Splitt und Schotter) sowie seiner Zugänglichkeit angesichts

der vorhandenen Zufahrtsmöglichkeiten sowohl unmittelbar zur

Straße als auch zum angrenzenden Tankstellengrundstück steht

es faktisch jederzeit als Abstell- und Parkplatz für LKWs zur

Verfügung, wobei es während der Nachtzeiten typischerweise zu

den festgestellten Verstößen gegen § 9 Abs. 1 LImschG kommt.

Die bezeichneten Eigenschaften des Grundstücks und sein damit

gegebener Zustand "verleiten" Lkw-Fahrer unmittelbar zum

Befahren des Grundstücks und zum Abstellen der Fahrzeuge sowie

damit verbundenen Laufenlassen der Kühlaggregate gerade auch

während der Nachtzeiten. Ohne den beschriebenen Zustand des

Grundstücks und dessen Eigenschaften käme es dazu nicht. Vom

Zustand des Grundstücks rührt mithin der gegen § 9 Abs. 1

LImschG verstoßende Zustand her. Dies kommt auch darin zum

Ausdruck, daß von Seiten der Klägerinnen selbst auf die

dargelegten Eigenschaften des Grundstücks und seine besondere

Eignung als nächtlicher Abstellplatz für bundesweit

operierende LKWs wiederholt hingewiesen worden ist. So ist im

Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht für sie

ausgeführt worden, daß bereits seit der Inbetriebnahme der

Tankstelle Lkws in großer Zahl das Grundstück als Abstellplatz

genutzt haben, hauptsächlich wegen der nahegelegenen Grenze.

Über 15 bis 20 Jahre lang sei das Grundstück "regelrecht mit

Lkws zugeparkt (gewesen), die hier millimetergenau eingewiesen

werden mußten". Wenn auch die Zahl der in den Nachtstunden

abgestellten Lkws und die damit verbundene Belastung

zurückgegangen sein mag, hat sich am Zustand des Grundstücks

und an seiner Eigenschaft als immissionsschutzrechtlicher

Gefahrenherd im Grundsatz nichts geändert. Hierfür spricht

schließlich auch, daß die Klägerin zu 2. im Erörterungstermin

vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, daß "hier zwei

Existenzen von der Maßnahme der Behörde betroffen sind". Das

bedeutet der Sache nach, daß das Grundstück aufgrund seiner

beschriebenen Eigenschaften und seines Zustandes eine nach wie

vor hohe Attraktivität für nächtliche Benutzer aufweist. Eine

Zustandspflichtigkeit der Klägerinnen entfiele gemäß dem

Rechtsgedanken des § 18 Abs. 2 Satz 2 OBG nur dann, wenn die

Nutzung des in Rede stehende Grundstück in einer die

Eigentümerbefugnisse der Klägerinnen verdrängender Weise

erfolgte, wenn sich also die Lkw-Fahrer ungeachtet eines

eindeutig entgegenstehenden Willens unbefugterweise Zugang zu

dem Grundstück verschafften. Davon aber kann trotz des

vorhandenen - schon nach Größe und Anbringung kaum Wirkung

versprechenden - Verbotsschildes angesichts der Haltung der

Klägerinnen zur Benutzung des Grundstücks zum Abstellen von

LKWs, wie sie oben bei der Behandlung der Frage nach dem

Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Anlage dargestellt

worden ist, nicht die Rede sein.

56 Bei der somit bestehenden Zustandsverantwortlichkeit der

Klägerinnen war es ermessensgerecht, aus Gründen der

Effektivität der Gefahrenabwehr hinsichtlich der

festgestellten Verstöße gegen § 9 Abs. 1 LImschG und zur

Verhinderung weiterer Verstöße die Klägerinnen und nicht etwa

einzelne Lkw-Fahrer als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen.

Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil

zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird

hierauf Bezug genommen (S. 11 f. des Urteils).

57 Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit der

angegriffenen Ordnungsverfügung in der Gestalt, wie sie

Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens ist, bestehen

nicht. Die den Klägerinnen auferlegten Pflichten hinsichtlich

des Grundstücks 124 lassen keine Zweifel daran, was die

Klägerinnen zu tun und zu unterlassen haben. Zwar verbleibt

den Klägerinnen hinsichtlich der angeordneten "geeigneten

Maßnahmen" ein gewisser Spielraum dafür, wie sie

sicherstellen, daß ein Befahren bzw. Verlassen des Grundstücks

in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr durch LKWs

nicht (mehr) möglich ist. Die in der Ordnungsverfügung

getroffene Regelung bezeichnet jedoch eindeutig das

aufgegebene Ziel, Fahrten in der genannten Zeit sowie ein

Abstellen von LKWs mit laufendem Kühlaggregat auf dem

Grundstück zu unterbinden, und konnte sich so darauf

beschränken, den Klägerinnen mögliche Maßnahmen beispielhaft

aufzuzeigen, unter denen sie das ihnen am zuträglichsten

erscheinende Mittel auswählen können.

58 Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 15

OBG) bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen

die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Ein milderes, jedoch

in gleicher Weise wie das Gebot, die lärmenden Tätigkeiten

von vornherein zu unterbinden, effektives Mittel zur

Gefahrenabwehr bzw. zur Beseitigung der Störung ist nicht

ersichtlich. Auch insoweit wird auf die Darlegungen im

angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Schutz der Nachtruhe

ist - selbst und gerade angesichts einer von der Klägerinnen

angeführten Lärmbelastung der Umgebung infolge des nahen

Autobahnanschlusses - ein so gewichtiges Anliegen, daß auch

für die Klägerinnen einschneidende Maßnahmen, die bei Versagen

oder als zu lästig empfundener zeitlich befristeter Sperrung

und Kontrolle des Grundstücks bis zu dessen völliger

Schließung für Fahrzeuge führen können, noch angemessen sind.

59 Die Zwangsmittelandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu

beanstanden. Das Zwangsgeld ist angesichts der getroffenen

Regelung, die den Klägerinnen die zum Ziel führenden Maßnahmen

offenhält, das geeignete Zwangsmittel. Es ist bei verständiger

Betrachtung und unter Berücksichtigung des Ziels

- Unterbleiben nächtlicher Ruhestörungen - auch hinreichend

klar, daß das Zwangsgeld ungeachtet der Zahl einzelner

Verstöße für jeden Tag nur einmal festgesetzt werden kann. Zur

weiteren Begründung wird auf die Begründung der angefochtenen

Verfügung verwiesen.

60 Nachdem der Beklagte zu 1. seine Ordnungsverfügung

hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. in dem Umfange

aufgehoben hat, wie sie das Flurstück 316 betrifft, und die

Beteiligten insoweit das Verfahren übereinstimmend in der

Hauptsache für erledigt erklärt haben, ferner die Klägerinnen

in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erklärt

haben, ihre Klage gegen den Beklagten zu 2. nicht mehr weiter

zu verfolgen, wird das Verfahren in dem entsprechenden Umfang

eingestellt, ohne daß der Frage weiter nachzugehen ist,

inwieweit den angesprochenen Erklärungen im Hinblick auf das

zutreffende Verständnis der Bescheide und des

Rechtsschutzbegehrens mehr als ein bloß klarstellender

Charakter zukommt.

61 Die die erstinstanzliche Kostenfolge einbeziehende

Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1,

161 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

62 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in

Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht

ersichtlich (§ 132 VwGO).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum