Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 17.11.1999: Diebstahl aus Unfallfahrzeug




Das OLG Köln (Urteil vom 17.11.1999 - 2 U 15/99) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 ##blob##nbsp;

3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie

Berufung der Beklagten zu 2) ist nicht begründet. Dem Kläger steht

gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer gemäß den §§ 7

Abs. 1 und 3 StVG, 3 Nr. 1 und 4 PflVersG ein Anspruch auf

Schadensersatz in der von dem Landgericht zuerkannten Höhe zu, weil

sein Fahrzeug Mercedes Benz 300 bei dem Unfall in der Nacht vom 20.

Gründe:


zum 21. Januar 1997 beschädigt worden ist, den ein unbekannt

gebliebener Fahrer mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten

Mercedes der Beklagten zu 1) hat. Zwar haftet der Fahrzeughalter -

hier die Beklagte zu 1) - selbst gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG dann

nicht nach § 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz der beim Betriebe seines

Fahrzeugs entstandenen Schäden, wenn das Fahrzeug entwendet, also

ohne sein Wissen und Wollen benutzt worden ist und diese unbefugte

Benutzung des Fahrzeugs auch nicht durch sein Verschulden

ermöglicht worden ist. Der Haftung der Beklagten zu 2) für die

Folgen des Unfalls steht dies indes nicht entgegen. Mit der

Entwendung und der unbefugten Benutzung des Fahrzeugs trifft den

Dieb gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG die Haftung als Halter (vgl. BGH

NJW 1971, 459 f; Lemcke, r + s 1996, 483 [484]). Hierfür hat nach §

3 PflVersG im Außenverhältnis zum Geschädigten der

Haftpflichtversicherer unabhängig davon einzustehen, daß er im

Innenverhältnis - zum Dieb - von der Verpflichtung zur Leistung

frei ist. Nur dann, wenn der Dieb den Unfall vorsätzlich

herbeigeführt hat, haftet nach § 152 VVG auch der

Haftpflichtversicherer dem Geschädigten nicht (vgl. BGH NJW 1971,

459 [460]). Ein Fall des § 152 VVG liegt hier indes nicht vor, weil

die Beklagte zu 2) den ihr obliegenden (vgl. Baumgärtel/Prölss,

Handbuch der Beweislast, Bd. 5, 1993, § 152 VVG, Rdn. 1 mit weit.

Nachw. in Fußn. 2) Nachweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des

Schadens am Fahrzeug des Klägers durch den unbekannt gebliebenen

Dieb nicht erbracht hat.

4 Wie in der Rechtsprechung anerkannt

ist, gilt für die Fälle angeblich,

5 nach der Behauptung der Beklagtenseite,

gestellter oder fingierter Unfälle folgende Verteilung der

Darlegungs- und Beweislast: Den äußeren Tatbestand der

Rechtsgutsverletzung, also daß sein Eigentum (sein Fahrzeug) durch

das bei dem beklagten Haftpflichtversicherer versicherte Fahrzeug

beschädigt worden ist und daß die Kollision die geltend gemachten

Schäden verursacht hat, hat der Anspruchsteller zu beweisen (vgl.

BGH NJW 1978, 2154 [2156]; Baumgärtel/Prölss, a.a.O., § 3 Nr. 1

PflVersG, Rdn. 6). Dagegen trifft den auf Schadensersatz in

Anspruch genommenen Versicherer die Beweislast dafür, daß der

Unfall gestellt war, der Geschädigte also in die Verletzung seines

Eigentums eingewilligt hat (vgl. BGH NJW 1978, 2154 [2156]; BGH MDR

1979, 48; OLG Köln, VersR 1966, 1252; OLG Köln, VersR 1993, 1373;

Baumgärtel/Prölss, a.a.O., Geigel/ Schlegelmilch/Kunschert,

Haftpflichtprozeß, 22. Aufl. 1997, Kap. 25, Rdn. 8 und 9 mit weit.

Nachw.).

6 Den ihm obliegenden Nachweis, daß sein

Fahrzeug durch den bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten

Mercedes der Beklagten zu 1) beschädigt worden ist, hat der Kläger

nach dem Ergebnis der in beiden Instanzen durchgeführten

Beweisaufnahme erbracht. Die mit der Unfallaufnahme betrauten

Polizeibeamten fanden die Fahrzeuge des Klägers und der Beklagten

zu 1) sowie einen Ford Sierra in der Endstellung wieder, die in der

zu den Ermittlungsakten genommenen Unfallskizze wiedergegeben ist

und die auf den in der Verkehrsunfallanzeige vom 21. Januar 1997

wiedergegebenen Unfallhergang schließen läßt, daß der Wagen der

Beklagten zu 1), ein weißer Mercedes, auf das Heck des auf dem

linken Gehweg geparkten dunklen Mercedes des Klägers aufgefahren

ist, so daß das Fahrzeug des Klägers am Heck beschädigt und infolge

des Anstoßes mit seiner Front gegen die Seite des auf dem rechten

Fahrbahnrand geparkten Ford Sierra stieß.

7 Daß sich der Unfall vom 21. Januar 1997

tatsächlich in dieser Weise ereignet hat, folgt aus den im

einzelnen einander zuzuordnenden Schäden an der Front des Wagens

der Beklagten zu 1), am Heck und an der Front des Fahrzeugs des

Klägers und an der Seite des Ford Sierra. Angesichts des im

einzelnen korrespondierenden Schadensbildes verbietet sich im

Streitfall die Annahme, die beteiligten Fahrzeuge könnten bei

anderer Gelegenheit beschädigt und dann in der von der Polizei

vorgefundenen Endstellung in der A. B. Straße aufgestellt worden

sein, um einen dort geschehenen Zusammenstoß vorzutäuschen.

8 Daß die Schäden an den drei beteiligten

Fahrzeugen mit einander korrespondieren, steht aufgrund der

Ausführungen des Sachverständigen F. in seinen beiden im ersten

Rechtszug erstatteten Gutachten vom 23. April und 20. Oktober 1998

sowie bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat, durch die

dem Senat die erforderliche Sachkunde vermittelt worden ist und die

auf die Ausführungen des von ihr beauftragten Sachverständigen G.

gestützten Einwendungen der Beklagten zu 2) widerlegt worden sind,

auch zur Überzeugung des erkennenden Senats fest. Für die Einholung

eines weiteren Gutachtens besteht daher kein Anlaß. Eines solchen

weiteren Gutachtens (§ 412 ZPO) bedarf es nur, wenn das Gutachten

des von dem Gericht beauftragten Sachverständigen mangelhaft, das

heißt unvollständig, widersprüchlich oder aus einem sonstigen

Grunde nicht überzeugend ist oder von falschen tatsächlichen

Voraussetzungen ausgeht, wenn sich die Anknüpfungstatsachen, auf

denen die Begutachtung beruht, geändert haben oder wenn ein anderer

Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder

Erkenntnisquellen verfügt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl. 1999,

§ 412, Rdn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar

hat der Sachverständige F. die beteiligten Fahrzeuge nicht

besichtigt, sondern lediglich auf den Inhalt der Akte -

einschließlich der beigezogenen Ermittlungsakte - und hinsichtlich

der Fahrzeugschäden somit lediglich auf die zur Akte gereichten

Lichtbilder der drei beteiligten Fahrzeuge zurückgreifen können.

Andere Anknüpfungstatsachen ständen indes auch einem anderen

Sachverständigen nicht zur Verfügung, und nach den auch insoweit

überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F. reicht das

Bildmaterial aus, um die an den drei beteiligten Fahrzeugen

aufgetretenen Schäden einander verläßlich zuordnen zu können.

9 Daraus, daß das Heck des Mercedes des

Klägers nach dem optischen Eindruck in weit stärkerem Maße

beschädigt worden ist als die Front des Wagens der Beklagten zu 1),

folgt entgegen der Auffassung der Berufung weder, daß die Schäden

an den beiden Fahrzeugen einander nicht zuzuordnen wären, noch daß

der Wagen des Klägers zum Zeitpunkt des streitigen Unfalls bereits

einen Vorschaden aufgewiesen hätte. Vielmehr fällt regelmäßig der

Frontschaden eines auffahrenden Fahrzeugs geringer aus als der

Heckschaden des Wagens, auf den es auffährt, weil das Fahrzeugheck

im Regelfall weicher ausgebildet ist als die Front (vgl. Born, NZW

1996, 257 [263]). Bei der Erläuterung seiner Gutachten vor dem

erkennenden Senat hat der Sachverständige F. im einzelnen

dargelegt, daß und wie die Beschädigungen an den beiden

Mercedes-Fahrzeugen einander zuzuordnen sind. Er hat hierbei

insbesondere erläutert, daß sich der Vorderwagen des weißen

Mercedes infolge eines Abbremsens kurz vor dem Anstoß abgesenkt

hat, so daß der Frontstoßfänger des weißen Mercedes unter den

Stoßfänger des Wagens des Klägers geglitten ist, während der

Schloßträger als biegesteife Kante beim Eindringen in den Wagen des

Klägers die auf den Fotos wiedergegebenen Heckschäden verursacht

hat. Daß der Stoßfänger am Wagen des Klägers auf den ersten Blick

nur unwesentlich beschädigt erscheint, hat der Sachverständige F.

überzeugend damit erklärt, daß dieses Plastikteil bei dem Anstoß

nach vorne geklappt worden und anschließend in seine

Ausgangsstellung zurückgekehrt ist. Dabei hat der Sachverständige

zutreffend darauf hingewiesen, daß dies durch einen auf den Fotos

des dunklen Mercedes deutlich erkennbaren Riß des Stoßfängers

belegt wird. Daß eine bei einem Aufprall der hier in Rede stehenden

Art und einem Unterfahren der Stoßfänger des (zunächst) stehenden

Fahrzeugs durch die des auffahrenden Fahrzeugs auch eine deutliche

Stauchung des Bodenblechs im Bereich des Kofferraums des stehenden

Fahrzeugs zu erwarten ist, hat der Sachverständige F. nicht

bezweifelt. Er hat indes darauf hingewiesen, daß eine solche

Stauchung auch hier eingetreten sein dürfte, jedoch auf den Fotos

des Wagens des Klägers nicht zu erkennen ist, weil der Kofferraum

dieses Wagens im Zeitpunkt ihrer Anfertigung noch nicht ausgeräumt

war, so daß die Stauchungen des Bodenblechs auf den Fotografien von

der in dem Kofferraum liegenden Matte verdeckt werden.

10 Der Sachverständige F. hat zudem die

Schäden an der Seite des Ford Sierra der Front des klägerischen

Fahrzeugs zugeordnet und erläutert, wie die Schäden am Sierra

entstanden sind. Er hat dabei darauf hingewiesen, daß die Schäden

an der Vordertür des Sierra, die selbst keinen Kontakt mit dem

Mercedes des Klägers hatte, durch den Druck entstanden sind, den

der Mercedes im Augenblick des Anstoßes auf die B-Säule des Sierra

ausgeübt hat, deren Bewegung dann das im Vergleich zur Säule

weichere Material des Türblechs mit der Folge einer entsprechenden

Verformung gefolgt ist. Daß die Endstellung des Mercedes des

Klägers zum Sierra in der Unfallskizze der Polizei etwas anders

wiedergegeben ist, als sie dem Schadensbild an dem Sierra und den

hierzu gegebenen Erläuterungen des Sachverständigen F. entspricht,

steht dem nicht entgegen, weil die Endstellung des Sierra - anders

als die der beiden Mercedes-Fahrzeuge - in der Skizze nicht vermaßt

ist, so daß der Skizze keine verläßlichen Angaben darüber entnommen

werden können, wie genau die Endstellung des Sierra - im Verhältnis

zu der des dunklen Mercedes - war.

11 Daß der Sierra von dem Mercedes des

Klägers nicht infolge eines auf diesen von hinten wirkenden

Anstoßes des weißen Mercedes der Beklagten zu 1) hätte erreicht

werden können, trifft nicht zu. Vielmehr hat der Sachverständige F.

überzeugend erläutert, daß schon ein geringfügiger Einschlag der

Vorderräder des schwarzen Mercedes nach rechts, wie er sich als

Folge des Einparkens ergeben kann, ausreicht, damit der schwarze

Mercedes durch den Anstoß des weißen Fahrzeugs auf sein Heck in

einer Rechtskurve gegen die Seite des auf dem rechten Gehweg

geparkten Sierra bewegt wurde. Auch daß der Kläger am Abend vor dem

Unfall nach seiner von der Beklagtenseite aufgegriffenen

Darstellung den Wahlhebel der Gangschaltung seines Fahrzeuges in

die Stellung "P" gestellt hatte, steht dem nicht entgegen. Zwar

steht die Feststellung in den Entscheidungsgründen des

angefochtenen Urteils, der Kläger sei sich nicht sicher gewesen, ob

er diesen Hebel in die Stellung "P" (oder statt dessen in die

Stellung "N") gestellt habe, in Widerspruch zu dem Protokoll der

mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 24. Juni 1998, in

dem die Erklärung des Klägers festgehalten ist, er sei sich "ganz

sicher", daß er "den Wählhebel in die Stellung P gestellt habe".

Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung, weil als zutreffend

unterstellt werden kann, daß der Hebel in dieser Stellung

verblieben war. Auch in diesem Fall konnte das Fahrzeug des Klägers

durch den Hebel nicht mit der Folge gehalten werden, daß seine

Räder blockiert hätten und eine entsprechende - auf der

Unfallskizze der Polizei nicht ausgewiesene - Blockierspur zu

erwarten gewesen wäre. Denn unabhängig davon, ob eine solche

Blockierspur bei dem in der Verkehrsunfallanzeige ausgewiesenen

Zustand der Fahrbahn ("naß/feucht") überhaupt gezeichnet wird,

konnte hier der Verriegelungshaken das Fahrzeug des Klägers auch

dann, wenn er in der Stellung "P" gestanden hat, nicht mir der

Folge halten, daß die Räder blockiert worden wären. Vielmehr kann

dieser Hebel, wie der Sachverständige erläutert hat, das 1,8 t

schwere Fahrzeug nur bei Schrittgeschwindigkeit halten, während es

hier durch den Anstoß innerhalb eines Zeitraums von 0,1 sec auf

eine Geschwindigkeit von 25 km/h beschleunigt worden ist.

12 Den ihr somit obliegenden Nachweis, daß

es sich um einen "gestell-ten" Unfall gehandelt hat, daß also der

Kläger durch eine entsprechende Absprache in die Beschädigung

seines Fahrzeugs eingewilligt hat, hat die Beklagte zu 2) nicht

geführt. Ihr Hinweis, es habe sich im Streitfall um einen

gestellten Unfall nach dem sog. "Berliner Modell" gehandelt, reicht

dafür nicht aus. Unter einem gestellten Unfall nach diesem Modell

wird die vorsätzliche Beschädigung eines abgestellten Fahrzeuges

durch einen entwendeten Pkw - meist eines älteren Opel, dessen

Sicherungen als leichter überwindbar gelten - verstanden, der an

Ort und Stelle zurückgelassen wird, um dessen

Haftpflichtversicherer auf Gutachtenbasis auf Schadensersatz in

Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt, ZfS 1997, 6 [7]; OLG Hamm,

NZV 1995, 321 = ZfS 1995, 50 [51]; OLG Hamm, r + s 1995, 212 [213];

OLG Hamm, NZV 1997, 179; Born, NZV 1966, 257 [259]). Allein daraus,

daß ein Fahrzeug entwendet, mit ihm ein Unfall verursacht und das

Unfallfahrzeug dann am Unfallort zurückgelassen wird, während der

Unfallverursacher offenbar zu Fuß flieht, ergibt sich indes noch

kein Indizienbeweis für das Vorliegen eines gestellten Unfalls. Daß

ein oder mehrere bestimmte tatsächliche Umstände (auch) zum Tatplan

eines Täters bei einer bestimmten Art der Vortäuschung eines

Unfalls gehören, folgt nämlich noch nicht, daß diese Umstände

geeignet sind, den Schluß auf das Vorliegen eines gestellten

Unfalls zu tragen. Überzeugungskräftig ist ein Indiz nur dann, wenn

es mit der behaupteten Haupttatsache (hier: gestellter Unfall) weit

eher zu vereinbaren ist als mit einer abweichenden Fallgestaltung

(hier: echter Unfall eines Diebes). Bedeutung und Gewicht einer

Hilfstatsache ergeben sich mit anderen Worten aus einer

Wahrscheinlichkeitsbetrachtung: Zu prüfen ist, wie wahrscheinlich

es ist, daß eine bestimmte - feststehende - Hilfs-tatsache bei

einem gestellten Unfall vorliegt, bei einem echten Unfall nicht

(vgl. Born, NZV 1996, 257 [263]). Als Indiz für die behauptete

Haupttatsache "gestellter Unfall" tragfähig ist ein Umstand dann,

wenn es für ihn entweder - bei im übrigen unveränderter

Ausgangslage - bei der Annahme eines echten Unfalls keine plausible

Erklärung gibt oder wenn dieser Umstand bei einem gestellten Unfall

signifikant häufiger zu beobachten ist als bei einem echten

Unfall.

13 Bei einem gestellten Unfall nach dem

"Berliner Modell" gehört es zum Tatplan, das gestohlene Fahrzeug

nach dem Zusammenstoß am Unfallort zurückzulassen, damit - mit dem

Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeugs - ein ohne weiteres

erkennbarer Anspruchsgegner des auf den angeblichen Unfall

gegründeten Ersatzanspruchs feststeht. Daraus folgt indes - aus den

vorstehend genannten - Gründen noch nicht, daß das Zurücklassen

eines zuvor entwendeten Fahrzeugs am Unfallort indiziell auf einen

gestellten Unfall schließen läßt. Erfahrungswerte darüber, wie oft

Diebe, die nicht beabsichtigen, einen Unfall zu verursachen,

sondern das von ihnen entwendete Fahrzeug veräußern oder zu eigenen

Zwecken, etwa zu einer Spritztour, nutzen wollen, es nach einem

Unfall stehen lassen, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

Auch die oben zitierten Entscheidungen zum "Berliner Modell" nennen

solche Werte nicht. Daß auch ein Dieb, der unbeabsichtigt einen

Unfall erleidet, das von ihm entwendete Fahrzeug auch dann an der

Unfallstelle zurückläßt, wenn es noch fahrfähig ist, ist jedenfalls

nicht unplausibel. Denn mit dem Unfall ist der Tatplan eines

solchen Diebes zunächst gescheitert. Wenn er das Fahrzeug gestohlen

hat, um es zu veräußern, macht es jedenfalls bei nicht nur ganz

geringfügiger Beschädigung aus seiner Sicht wenig Sinn, es weiter

zu behalten. Eine Veräußerung im unfallbeschädigten Zustand wird

kaum im Betracht kommen. Aus seiner Sicht wird es dann regelmäßig

näher liegen, statt dessen alsbald ein anderes Fahrzeug zu

entwenden. Auch zu einer Vergnügungsfahrt taugt - schon wegen des

erhöhten Risikos aufzufallen - ein beschädigtes Fahrzeug weit

weniger als ein unbeschädigtes. Aus der Sicht eines solchen Diebes

kann es sich daher lediglich anbieten, das gestohlene und

anschließend in einen echten Unfall verwickelte Fahrzeug dann, wenn

es trotz des Unfalls noch fahrbereit ist, zur Flucht von der

Unfallstelle zu nutzen. Gerade dann, wenn sich der Unfall - wie

hier (Verständigung der Polizei um 2.57 Uhr) - zur Nachtzeit

ereignet hat und wenn sich keine Zuschauer auf der Straße befinden,

die eine Flucht des Täters zu Fuß hindern könnten, so daß ihm aus

diesem Grunde eine Flucht mit dem Fahrzeug ratsam erschiene, kann

es jedoch aus der Sicht des Diebes zweckmäßig sein, zu Fuß zu

fliehen. Während er im Falle einer Flucht mit dem

unfallbeschädigten Fahrzeug Gefahr läuft, allein durch den Zustand

dieses Fahrzeugs aufzufallen, ist er bei einer Flucht zu Fuß,

sofern er nicht sogleich verfolgt wird, schon hinter den nächsten

Straßenecke von einem harmlosen nächtlichen Heimkehrer nicht zu

unterscheiden und deshalb mit dem Diebstahl und dem Unfall kaum

noch in Verbindung zu bringen.

14 Als Indiz für einen gestellten Unfall

nach dem Berliner Modell angesehen wird, daß ein älterer Opel, z.B.

ein Kadett, entwendet wurde, weil sich die Diebstahlssicherungen

eines solchen Fahrzeuges leichter überwinden lassen sollen als die

anderer Fahrzeugtypen. Zwar könnte eine leichter als bei anderen

Fahrzeugtypen zu überwindende Sicherung auch einen Anreiz dafür

bieten, daß dieses Fahrzeug überhaupt gestohlen wird. Beweiswert

hat der genannte Umstand indes deshalb, weil sich für einen Dieb,

der das Fahrzeug selbst nutzen oder veräußern möchte, geeignetere,

komfortablere und wertvollere Fahrzeuge finden, während dann, wenn

der einzige Zweck des Diebstahls die Verwendung des Wagens für

einen gestellten Unfall ist, der geringere Wert und Komfort des

Fahrzeugs gegenüber seiner besonders leichten Zugänglichkeit für

den Täter zurücktritt. Im Streitfall ist der Schaden aber nicht

durch einen älteren VW oder Opel verursacht worden, sondern durch

einen Mercedes 200, der erfahrungsgemäß auch als Objekt eines zum

Zwecke der Veräußerung oder einer Spritztour begangenen Diebstahls

in Betracht kommt. Der Einwand der Berufung, daß sich auch mit

einem solchen Fahrzeug ein Unfall vortäuschen lasse, ist zwar im

Ausgangspunkt richtig, übersieht indes, daß mit dem Hinweis,

letztlich könne jedes Fahrzeug für einen gestellten Unfall

Verwendung finden, gerade kein Indiz aufgezeigt wird, das für das

Vorliegen eines gestellten Unfalls - etwa nach dem Berliner Modell

- im Streitfall spricht.

15 Auch die übrigen Umstände des

vorliegenden Falles rechtfertigen nicht den Schluß darauf, daß der

Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden war. Zwar

bedarf es hierfür keiner mathematischen Gewißheit. Ausreichend ist

vielmehr, wenn aufgrund von Indizien zur Überzeugung des Gerichts

ein Hergang feststeht, der nur auf eine vorsätzliche Schädigung

hindeutet (vgl. BGH VersR 1989, 637 [638]; OLG Köln, VersR 1966,

1252 f; OLG Köln, VersR 1993, 1373 f; OLG Köln, VersR 1998, 315 f).

Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

16 Für einen gestellten Unfall könnte es

allerdings sprechen, wenn der Diebstahl des Fahrzeugs der Beklagten

zu 1) nur vorgetäuscht worden sein sollte, wenngleich auch ein

Fahrzeug, dessen Entwendung vorgetäuscht wird, um einen

Fahrzeugversicherer zu schädigen, in einen echten Unfall verwickelt

sein kann. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte zu 1)

- entgegen dem übereinstimmenden Vorbringen der Beklagten im ersten

Rechtszug - den Diebstahl ihres Wagens nur vorgetäuscht haben

sollte, vermag der Senat indes nicht festzustellen. Daß auf der

Straße vor dem Haus der Beklagten zu 1) ein größeres Splitterfeld

zu finden war, spricht nicht notwendig dafür, das Aufbrechen des

Fensters sei nur vorgetäuscht gewesen. Zwar fallen die Splitter

einer Scheibe, die von außen eingeschlagen wird, überwiegend nach

innen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Dieb zunächst

lediglich ein kleines Loch geschlagen und die Scheibe dann mittels

eines als Hebels eingesetzten Werkzeugs nach außen herausgebrochen

hat, um bei der anschließenden Fahrt nicht zu viele Scherben im

Wagen zu haben. Aus demselben Grunde kann die Behauptung der

Beklagten zu 2), in dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) hätten sich

"so gut wie keine Glassplitter" befunden, als wahr unterstellt

werden und veranlaßt unabhängig davon keine Beweisaufnahme, daß der

von ihr - auf Seite 16 der Berufungsbegründung vom 12. April 1999 -

benannte Polizeibeamte (Polizeimeister K.) nach dem Inhalt der

Ermittlungsakte lediglich damit beauftragt worden war, das

Splitterfeld vor dem von der Beklagten zu 1) bewohnten Hause in

Augenschein zu nehmen, das Fahrzeug der Beklagten zu 1) dagegen

nicht gesehen haben dürfte. Auch daß - nach den Feststellungen in

einem Vermerk des Polizeikommissars J. vom 22. Januar 1997 (Blatt

10 der Ermittlungsakte) - ein Durchgreifen durch das eingeschlagene

Fenster zum Türgriff der Beifahrertür bewirkt hätte, daß sich die

Scheibenkrümel am Rahmen gelöst hätten, und daß sich diese Tür

wegen einer Kindersicherung nicht von innen hätte öffnen lassen,

spricht nicht notwendig gegen einen Diebstahl durch einen

unbekannten Dritten, da auch - mittels eines Werkzeuges

(Drahtschlinge) - die Fahrertür geöffnet worden sein kann. Daß das

Lenkradschloß hätte einrasten müssen, wenn ein Dieb mit dem

Mercedes der Beklagten zu 1) weggefahren wäre, trifft nicht zu, da

sich auch Lenkradschlösser überwinden lassen.

17 Aus dem Fahrverhalten des Fahrers des

Mercedes der Beklagten zu 1) ergeben sich keine hinreichenden

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gestellten Unfalls. Zwar muß,

wenn die Kollisionsgeschwindigkeit, mit der dieses Fahrzeug auf den

Wagen des Klägers aufgefahren ist, noch rund 45 km/h betragen hat,

der Mercedes der Beklagten zu 1) aber nach vorne geneigt, da stark

eingebremst aufgefahren ist, die Fahrgeschwindigkeit dieses Wagens

vor dem Zusammenstoß deutlich höher gelegen haben als bei 45 km/h.

Die Behauptung der Beklagten zu 2), nur derjenige, der einen Unfall

provozieren wolle, fahre unter den hier gegebenen Umständen - in

der A. B. Straße - mit einer solchen, 45 km/h deutlich

übersteigenden Geschwindigkeit, ist indes unzutreffend, wie der

Senat auch ohne Einholung des hierzu von der Beklagten zu 2)

angebotenen Gutachtens oder einer Auskunft der Polizei aus eigener

Sachkunde beurteilen können. Es entspricht vielmehr der

Lebenserfahrung, daß eine Vielzahl von Kraftfahrern, auch und

gerade zur Nachtzeit, wenn die Straßen vermeintlich frei sind, mit

einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit fährt. Es kann nicht

einmal ausgeschlossen werden, daß das Fahrzeug von einem Täter

entwendet worden ist, der zuvor Alkohol getrunken hatte und auch

aus diesem Grunde gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat. Daß

Verkehrsvorschriften mißachtet werden, ist gerade kein Indiz für

das Vorliegen eines gestellten Unfalls, sondern auch Ursache

(nahezu) jedes echten Unfalls. Aus demselben Grunde läßt sich auch

aus der Fahrlinie des Mercedes der Beklagten zu 1) unmittelbar vor

dem Anstoß nichts herleiten. Daß sein Fahrer nach links gegen den

Mercedes des Klägers lenken wollte, ist nur eine von mehreren

möglichen Erklärungen für diese Fahrlinie. Andere sind

Unachtsamkeit oder eine alkoholbedingte Fehlleistung des Fahrers.

Daß sich der Unfall zur Nachtzeit ereignet hat, ist zwar ein

Umstand, der (auch) für gestellte Unfälle typisch ist. Andererseits

werden auch Fahrzeuge weit häufiger zur Nachtzeit aufgebrochen und

entwendet als dann, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß

der Dieb beobachtet wird. Der Zeitpunkt des Unfalls ist deshalb

hier kein Indiz, das einen gestellten Unfall wahrscheinlicher

erscheinen läßt als einen unfreiwilligen Unfall des Diebes des

Fahrzeuges der Beklagten zu 1).

18 Vorschäden am Fahrzeug des Klägers, die

ein Motiv für die Verabredung eines Unfalls bilden könnten, lassen

sich nach dem oben Gesagten nicht feststellen. Daß eine von ihm in

einem früheren Fall wegen eines behaupteten Unfalls erhobene Klage

von dem Landgericht Köln (in einem Rechtsstreit Türk ./. Allianz, 2

O 172/92) abgewiesen worden ist, weil ihn das Landgericht

seinerzeit als beweisfällig angesehen und der seinen Sachvortrag

bestätigenden Darstellung seines damaligen tatsächlichen oder

angeblichen Unfallgegners nicht geglaubt hat, reicht weder für sich

genommen noch in Verbindung mit den übrigen Umständen des Falles,

auch unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse

nicht aus, um die Überzeugung des Senats zu begründen, der Unfall

vom 21. Januar 1997 sei verabredet worden und der Kläger habe in

die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt. Da somit auch bei

einer Gesamtschau aller Umstände des Falles keine hinreichenden

Anhaltspunkte für eine solche Überzeugung gegeben sind, hat die

Beklagte zu 2) den ihr obliegenden Nachweis eines gestellten

Unfalls nicht geführt.

19 Das Schadensersatzverlangen des Klägers

ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang auch der Höhe nach

begründet. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur

Begründung auch seiner Entscheidung auf die von ihm geteilten

Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und bemerkt lediglich

ergänzend folgendes: Daß der Heckschaden am Fahrzeug des Klägers in

vollem Umfang auf den Unfall vom 21. Januar 1997 zurückzuführen

ist, ergibt sich aus dem oben zum Grunde der Haftung Gesagten. Fehl

geht der Einwand der Berufung, der vom Landgericht zuerkannte

Fahrzeugschaden von DM 22.500,--, der sich aus der Differenz

zwischen dem Wiederbeschaffungswert von DM 27.000,-- und dem

Restwert von DM 4.500,-- errechne, sei deshalb übersetzt, weil der

Mercedes ausweislich des vom Kläger vorgelegten Schadensgutachtens

des Sachverständigen Nawroth vom 23. Januar 1997 einen reparierten

Frontschaden und sichtbare Altschäden aufgewiesen habe. Die

Behauptung der Beklagten zu 2), dies sei vom Landgericht nicht

berücksichtigt worden, ist aktenwidrig. Die Berufung übersieht, daß

eben wegen dieser Vor- und Altschäden der Sachverständige F. in

seinem Gutachten vom 11. Dezember 1997 die Schadensschätzung des

Sachverständigen N. korrigiert und wegen der reparierten und

unreparierten Vorschäden statt des vom Sachverständigen N.

angegebenen Wiederbeschaffungswertes von DM 29.000,-- lediglich

einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von DM 27.000,-- als

angemessen bezeichnet hat. Dem hat sich das Landgericht

angeschlossen. Die genannten Vorschäden sind somit bereits bei der

Schätzung des Fahrzeugschadens durch das Landgericht zutreffend

berücksichtigt und können deshalb - entgegen der Auffassung der

Beklagten zu 2) - nicht durch einen Abschlag von dieser Schätzung

ein zweites Mal in Ansatz gebracht werden. Daß der Kläger auf der

Basis eines Totalschadens abrechnet und somit nicht Ersatz der -

höheren - Reparaturkosten verlangt, rechtfertigt entgegen der

Auffassung der Beklagten zu 2) auch den Ansatz der An- und

Abmeldekosten in der vom Landgericht zutreffend gemäß § 287 Abs. 1

ZPO geschätzten Höhe von DM 80,--. Der Kläger hat auch Anspruch auf

Ersatz der durch die Einschaltung des Sachverständigen N.

verursachten Kosten. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten zu

2) beruht auf der - nach dem oben Gesagten unzutreffenden -

Annahme, der in dem Gutachten des Sachverständigen N. festgestellte

Fahrzeugschaden des Klägers sei nur zum Teil auf das Auffahren des

Mercedes der Beklagten zu 1) zurückzuführen.

20 Die Berufung muß daher zurückgewiesen

werden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs.

1 ZPO (Kosten), auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige

Vollstreckbarkeit) und auf § 546 Abs. 2 ZPO (Festsetzung des Wertes

der Beschwer).

21 Berufungsstreitwert : DM 23.865,45

- nach oben -



Datenschutz    Impressum