Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 17.11.1999: Diebstahl aus Unfallfahrzeug
Das OLG Köln (Urteil vom 17.11.1999 - 2 U 15/99) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 ##blob##nbsp;
3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie
Berufung der Beklagten zu 2) ist nicht begründet. Dem Kläger steht
gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer gemäß den §§ 7
Abs. 1 und 3 StVG, 3 Nr. 1 und 4 PflVersG ein Anspruch auf
Schadensersatz in der von dem Landgericht zuerkannten Höhe zu, weil
sein Fahrzeug Mercedes Benz 300 bei dem Unfall in der Nacht vom 20.
Gründe:
zum 21. Januar 1997 beschädigt worden ist, den ein unbekannt
gebliebener Fahrer mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten
Mercedes der Beklagten zu 1) hat. Zwar haftet der Fahrzeughalter -
hier die Beklagte zu 1) - selbst gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG dann
nicht nach § 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz der beim Betriebe seines
Fahrzeugs entstandenen Schäden, wenn das Fahrzeug entwendet, also
ohne sein Wissen und Wollen benutzt worden ist und diese unbefugte
Benutzung des Fahrzeugs auch nicht durch sein Verschulden
ermöglicht worden ist. Der Haftung der Beklagten zu 2) für die
Folgen des Unfalls steht dies indes nicht entgegen. Mit der
Entwendung und der unbefugten Benutzung des Fahrzeugs trifft den
Dieb gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG die Haftung als Halter (vgl. BGH
NJW 1971, 459 f; Lemcke, r + s 1996, 483 [484]). Hierfür hat nach §
3 PflVersG im Außenverhältnis zum Geschädigten der
Haftpflichtversicherer unabhängig davon einzustehen, daß er im
Innenverhältnis - zum Dieb - von der Verpflichtung zur Leistung
frei ist. Nur dann, wenn der Dieb den Unfall vorsätzlich
herbeigeführt hat, haftet nach § 152 VVG auch der
Haftpflichtversicherer dem Geschädigten nicht (vgl. BGH NJW 1971,
459 [460]). Ein Fall des § 152 VVG liegt hier indes nicht vor, weil
die Beklagte zu 2) den ihr obliegenden (vgl. Baumgärtel/Prölss,
Handbuch der Beweislast, Bd. 5, 1993, § 152 VVG, Rdn. 1 mit weit.
Nachw. in Fußn. 2) Nachweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des
Schadens am Fahrzeug des Klägers durch den unbekannt gebliebenen
Dieb nicht erbracht hat.
4 Wie in der Rechtsprechung anerkannt
ist, gilt für die Fälle angeblich,
5 nach der Behauptung der Beklagtenseite,
gestellter oder fingierter Unfälle folgende Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast: Den äußeren Tatbestand der
Rechtsgutsverletzung, also daß sein Eigentum (sein Fahrzeug) durch
das bei dem beklagten Haftpflichtversicherer versicherte Fahrzeug
beschädigt worden ist und daß die Kollision die geltend gemachten
Schäden verursacht hat, hat der Anspruchsteller zu beweisen (vgl.
BGH NJW 1978, 2154 [2156]; Baumgärtel/Prölss, a.a.O., § 3 Nr. 1
PflVersG, Rdn. 6). Dagegen trifft den auf Schadensersatz in
Anspruch genommenen Versicherer die Beweislast dafür, daß der
Unfall gestellt war, der Geschädigte also in die Verletzung seines
Eigentums eingewilligt hat (vgl. BGH NJW 1978, 2154 [2156]; BGH MDR
1979, 48; OLG Köln, VersR 1966, 1252; OLG Köln, VersR 1993, 1373;
Baumgärtel/Prölss, a.a.O., Geigel/ Schlegelmilch/Kunschert,
Haftpflichtprozeß, 22. Aufl. 1997, Kap. 25, Rdn. 8 und 9 mit weit.
Nachw.).
6 Den ihm obliegenden Nachweis, daß sein
Fahrzeug durch den bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten
Mercedes der Beklagten zu 1) beschädigt worden ist, hat der Kläger
nach dem Ergebnis der in beiden Instanzen durchgeführten
Beweisaufnahme erbracht. Die mit der Unfallaufnahme betrauten
Polizeibeamten fanden die Fahrzeuge des Klägers und der Beklagten
zu 1) sowie einen Ford Sierra in der Endstellung wieder, die in der
zu den Ermittlungsakten genommenen Unfallskizze wiedergegeben ist
und die auf den in der Verkehrsunfallanzeige vom 21. Januar 1997
wiedergegebenen Unfallhergang schließen läßt, daß der Wagen der
Beklagten zu 1), ein weißer Mercedes, auf das Heck des auf dem
linken Gehweg geparkten dunklen Mercedes des Klägers aufgefahren
ist, so daß das Fahrzeug des Klägers am Heck beschädigt und infolge
des Anstoßes mit seiner Front gegen die Seite des auf dem rechten
Fahrbahnrand geparkten Ford Sierra stieß.
7 Daß sich der Unfall vom 21. Januar 1997
tatsächlich in dieser Weise ereignet hat, folgt aus den im
einzelnen einander zuzuordnenden Schäden an der Front des Wagens
der Beklagten zu 1), am Heck und an der Front des Fahrzeugs des
Klägers und an der Seite des Ford Sierra. Angesichts des im
einzelnen korrespondierenden Schadensbildes verbietet sich im
Streitfall die Annahme, die beteiligten Fahrzeuge könnten bei
anderer Gelegenheit beschädigt und dann in der von der Polizei
vorgefundenen Endstellung in der A. B. Straße aufgestellt worden
sein, um einen dort geschehenen Zusammenstoß vorzutäuschen.
8 Daß die Schäden an den drei beteiligten
Fahrzeugen mit einander korrespondieren, steht aufgrund der
Ausführungen des Sachverständigen F. in seinen beiden im ersten
Rechtszug erstatteten Gutachten vom 23. April und 20. Oktober 1998
sowie bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat, durch die
dem Senat die erforderliche Sachkunde vermittelt worden ist und die
auf die Ausführungen des von ihr beauftragten Sachverständigen G.
gestützten Einwendungen der Beklagten zu 2) widerlegt worden sind,
auch zur Überzeugung des erkennenden Senats fest. Für die Einholung
eines weiteren Gutachtens besteht daher kein Anlaß. Eines solchen
weiteren Gutachtens (§ 412 ZPO) bedarf es nur, wenn das Gutachten
des von dem Gericht beauftragten Sachverständigen mangelhaft, das
heißt unvollständig, widersprüchlich oder aus einem sonstigen
Grunde nicht überzeugend ist oder von falschen tatsächlichen
Voraussetzungen ausgeht, wenn sich die Anknüpfungstatsachen, auf
denen die Begutachtung beruht, geändert haben oder wenn ein anderer
Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder
Erkenntnisquellen verfügt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl. 1999,
§ 412, Rdn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar
hat der Sachverständige F. die beteiligten Fahrzeuge nicht
besichtigt, sondern lediglich auf den Inhalt der Akte -
einschließlich der beigezogenen Ermittlungsakte - und hinsichtlich
der Fahrzeugschäden somit lediglich auf die zur Akte gereichten
Lichtbilder der drei beteiligten Fahrzeuge zurückgreifen können.
Andere Anknüpfungstatsachen ständen indes auch einem anderen
Sachverständigen nicht zur Verfügung, und nach den auch insoweit
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F. reicht das
Bildmaterial aus, um die an den drei beteiligten Fahrzeugen
aufgetretenen Schäden einander verläßlich zuordnen zu können.
9 Daraus, daß das Heck des Mercedes des
Klägers nach dem optischen Eindruck in weit stärkerem Maße
beschädigt worden ist als die Front des Wagens der Beklagten zu 1),
folgt entgegen der Auffassung der Berufung weder, daß die Schäden
an den beiden Fahrzeugen einander nicht zuzuordnen wären, noch daß
der Wagen des Klägers zum Zeitpunkt des streitigen Unfalls bereits
einen Vorschaden aufgewiesen hätte. Vielmehr fällt regelmäßig der
Frontschaden eines auffahrenden Fahrzeugs geringer aus als der
Heckschaden des Wagens, auf den es auffährt, weil das Fahrzeugheck
im Regelfall weicher ausgebildet ist als die Front (vgl. Born, NZW
1996, 257 [263]). Bei der Erläuterung seiner Gutachten vor dem
erkennenden Senat hat der Sachverständige F. im einzelnen
dargelegt, daß und wie die Beschädigungen an den beiden
Mercedes-Fahrzeugen einander zuzuordnen sind. Er hat hierbei
insbesondere erläutert, daß sich der Vorderwagen des weißen
Mercedes infolge eines Abbremsens kurz vor dem Anstoß abgesenkt
hat, so daß der Frontstoßfänger des weißen Mercedes unter den
Stoßfänger des Wagens des Klägers geglitten ist, während der
Schloßträger als biegesteife Kante beim Eindringen in den Wagen des
Klägers die auf den Fotos wiedergegebenen Heckschäden verursacht
hat. Daß der Stoßfänger am Wagen des Klägers auf den ersten Blick
nur unwesentlich beschädigt erscheint, hat der Sachverständige F.
überzeugend damit erklärt, daß dieses Plastikteil bei dem Anstoß
nach vorne geklappt worden und anschließend in seine
Ausgangsstellung zurückgekehrt ist. Dabei hat der Sachverständige
zutreffend darauf hingewiesen, daß dies durch einen auf den Fotos
des dunklen Mercedes deutlich erkennbaren Riß des Stoßfängers
belegt wird. Daß eine bei einem Aufprall der hier in Rede stehenden
Art und einem Unterfahren der Stoßfänger des (zunächst) stehenden
Fahrzeugs durch die des auffahrenden Fahrzeugs auch eine deutliche
Stauchung des Bodenblechs im Bereich des Kofferraums des stehenden
Fahrzeugs zu erwarten ist, hat der Sachverständige F. nicht
bezweifelt. Er hat indes darauf hingewiesen, daß eine solche
Stauchung auch hier eingetreten sein dürfte, jedoch auf den Fotos
des Wagens des Klägers nicht zu erkennen ist, weil der Kofferraum
dieses Wagens im Zeitpunkt ihrer Anfertigung noch nicht ausgeräumt
war, so daß die Stauchungen des Bodenblechs auf den Fotografien von
der in dem Kofferraum liegenden Matte verdeckt werden.
10 Der Sachverständige F. hat zudem die
Schäden an der Seite des Ford Sierra der Front des klägerischen
Fahrzeugs zugeordnet und erläutert, wie die Schäden am Sierra
entstanden sind. Er hat dabei darauf hingewiesen, daß die Schäden
an der Vordertür des Sierra, die selbst keinen Kontakt mit dem
Mercedes des Klägers hatte, durch den Druck entstanden sind, den
der Mercedes im Augenblick des Anstoßes auf die B-Säule des Sierra
ausgeübt hat, deren Bewegung dann das im Vergleich zur Säule
weichere Material des Türblechs mit der Folge einer entsprechenden
Verformung gefolgt ist. Daß die Endstellung des Mercedes des
Klägers zum Sierra in der Unfallskizze der Polizei etwas anders
wiedergegeben ist, als sie dem Schadensbild an dem Sierra und den
hierzu gegebenen Erläuterungen des Sachverständigen F. entspricht,
steht dem nicht entgegen, weil die Endstellung des Sierra - anders
als die der beiden Mercedes-Fahrzeuge - in der Skizze nicht vermaßt
ist, so daß der Skizze keine verläßlichen Angaben darüber entnommen
werden können, wie genau die Endstellung des Sierra - im Verhältnis
zu der des dunklen Mercedes - war.
11 Daß der Sierra von dem Mercedes des
Klägers nicht infolge eines auf diesen von hinten wirkenden
Anstoßes des weißen Mercedes der Beklagten zu 1) hätte erreicht
werden können, trifft nicht zu. Vielmehr hat der Sachverständige F.
überzeugend erläutert, daß schon ein geringfügiger Einschlag der
Vorderräder des schwarzen Mercedes nach rechts, wie er sich als
Folge des Einparkens ergeben kann, ausreicht, damit der schwarze
Mercedes durch den Anstoß des weißen Fahrzeugs auf sein Heck in
einer Rechtskurve gegen die Seite des auf dem rechten Gehweg
geparkten Sierra bewegt wurde. Auch daß der Kläger am Abend vor dem
Unfall nach seiner von der Beklagtenseite aufgegriffenen
Darstellung den Wahlhebel der Gangschaltung seines Fahrzeuges in
die Stellung "P" gestellt hatte, steht dem nicht entgegen. Zwar
steht die Feststellung in den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils, der Kläger sei sich nicht sicher gewesen, ob
er diesen Hebel in die Stellung "P" (oder statt dessen in die
Stellung "N") gestellt habe, in Widerspruch zu dem Protokoll der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 24. Juni 1998, in
dem die Erklärung des Klägers festgehalten ist, er sei sich "ganz
sicher", daß er "den Wählhebel in die Stellung P gestellt habe".
Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung, weil als zutreffend
unterstellt werden kann, daß der Hebel in dieser Stellung
verblieben war. Auch in diesem Fall konnte das Fahrzeug des Klägers
durch den Hebel nicht mit der Folge gehalten werden, daß seine
Räder blockiert hätten und eine entsprechende - auf der
Unfallskizze der Polizei nicht ausgewiesene - Blockierspur zu
erwarten gewesen wäre. Denn unabhängig davon, ob eine solche
Blockierspur bei dem in der Verkehrsunfallanzeige ausgewiesenen
Zustand der Fahrbahn ("naß/feucht") überhaupt gezeichnet wird,
konnte hier der Verriegelungshaken das Fahrzeug des Klägers auch
dann, wenn er in der Stellung "P" gestanden hat, nicht mir der
Folge halten, daß die Räder blockiert worden wären. Vielmehr kann
dieser Hebel, wie der Sachverständige erläutert hat, das 1,8 t
schwere Fahrzeug nur bei Schrittgeschwindigkeit halten, während es
hier durch den Anstoß innerhalb eines Zeitraums von 0,1 sec auf
eine Geschwindigkeit von 25 km/h beschleunigt worden ist.
12 Den ihr somit obliegenden Nachweis, daß
es sich um einen "gestell-ten" Unfall gehandelt hat, daß also der
Kläger durch eine entsprechende Absprache in die Beschädigung
seines Fahrzeugs eingewilligt hat, hat die Beklagte zu 2) nicht
geführt. Ihr Hinweis, es habe sich im Streitfall um einen
gestellten Unfall nach dem sog. "Berliner Modell" gehandelt, reicht
dafür nicht aus. Unter einem gestellten Unfall nach diesem Modell
wird die vorsätzliche Beschädigung eines abgestellten Fahrzeuges
durch einen entwendeten Pkw - meist eines älteren Opel, dessen
Sicherungen als leichter überwindbar gelten - verstanden, der an
Ort und Stelle zurückgelassen wird, um dessen
Haftpflichtversicherer auf Gutachtenbasis auf Schadensersatz in
Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt, ZfS 1997, 6 [7]; OLG Hamm,
NZV 1995, 321 = ZfS 1995, 50 [51]; OLG Hamm, r + s 1995, 212 [213];
OLG Hamm, NZV 1997, 179; Born, NZV 1966, 257 [259]). Allein daraus,
daß ein Fahrzeug entwendet, mit ihm ein Unfall verursacht und das
Unfallfahrzeug dann am Unfallort zurückgelassen wird, während der
Unfallverursacher offenbar zu Fuß flieht, ergibt sich indes noch
kein Indizienbeweis für das Vorliegen eines gestellten Unfalls. Daß
ein oder mehrere bestimmte tatsächliche Umstände (auch) zum Tatplan
eines Täters bei einer bestimmten Art der Vortäuschung eines
Unfalls gehören, folgt nämlich noch nicht, daß diese Umstände
geeignet sind, den Schluß auf das Vorliegen eines gestellten
Unfalls zu tragen. Überzeugungskräftig ist ein Indiz nur dann, wenn
es mit der behaupteten Haupttatsache (hier: gestellter Unfall) weit
eher zu vereinbaren ist als mit einer abweichenden Fallgestaltung
(hier: echter Unfall eines Diebes). Bedeutung und Gewicht einer
Hilfstatsache ergeben sich mit anderen Worten aus einer
Wahrscheinlichkeitsbetrachtung: Zu prüfen ist, wie wahrscheinlich
es ist, daß eine bestimmte - feststehende - Hilfs-tatsache bei
einem gestellten Unfall vorliegt, bei einem echten Unfall nicht
(vgl. Born, NZV 1996, 257 [263]). Als Indiz für die behauptete
Haupttatsache "gestellter Unfall" tragfähig ist ein Umstand dann,
wenn es für ihn entweder - bei im übrigen unveränderter
Ausgangslage - bei der Annahme eines echten Unfalls keine plausible
Erklärung gibt oder wenn dieser Umstand bei einem gestellten Unfall
signifikant häufiger zu beobachten ist als bei einem echten
Unfall.
13 Bei einem gestellten Unfall nach dem
"Berliner Modell" gehört es zum Tatplan, das gestohlene Fahrzeug
nach dem Zusammenstoß am Unfallort zurückzulassen, damit - mit dem
Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeugs - ein ohne weiteres
erkennbarer Anspruchsgegner des auf den angeblichen Unfall
gegründeten Ersatzanspruchs feststeht. Daraus folgt indes - aus den
vorstehend genannten - Gründen noch nicht, daß das Zurücklassen
eines zuvor entwendeten Fahrzeugs am Unfallort indiziell auf einen
gestellten Unfall schließen läßt. Erfahrungswerte darüber, wie oft
Diebe, die nicht beabsichtigen, einen Unfall zu verursachen,
sondern das von ihnen entwendete Fahrzeug veräußern oder zu eigenen
Zwecken, etwa zu einer Spritztour, nutzen wollen, es nach einem
Unfall stehen lassen, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
Auch die oben zitierten Entscheidungen zum "Berliner Modell" nennen
solche Werte nicht. Daß auch ein Dieb, der unbeabsichtigt einen
Unfall erleidet, das von ihm entwendete Fahrzeug auch dann an der
Unfallstelle zurückläßt, wenn es noch fahrfähig ist, ist jedenfalls
nicht unplausibel. Denn mit dem Unfall ist der Tatplan eines
solchen Diebes zunächst gescheitert. Wenn er das Fahrzeug gestohlen
hat, um es zu veräußern, macht es jedenfalls bei nicht nur ganz
geringfügiger Beschädigung aus seiner Sicht wenig Sinn, es weiter
zu behalten. Eine Veräußerung im unfallbeschädigten Zustand wird
kaum im Betracht kommen. Aus seiner Sicht wird es dann regelmäßig
näher liegen, statt dessen alsbald ein anderes Fahrzeug zu
entwenden. Auch zu einer Vergnügungsfahrt taugt - schon wegen des
erhöhten Risikos aufzufallen - ein beschädigtes Fahrzeug weit
weniger als ein unbeschädigtes. Aus der Sicht eines solchen Diebes
kann es sich daher lediglich anbieten, das gestohlene und
anschließend in einen echten Unfall verwickelte Fahrzeug dann, wenn
es trotz des Unfalls noch fahrbereit ist, zur Flucht von der
Unfallstelle zu nutzen. Gerade dann, wenn sich der Unfall - wie
hier (Verständigung der Polizei um 2.57 Uhr) - zur Nachtzeit
ereignet hat und wenn sich keine Zuschauer auf der Straße befinden,
die eine Flucht des Täters zu Fuß hindern könnten, so daß ihm aus
diesem Grunde eine Flucht mit dem Fahrzeug ratsam erschiene, kann
es jedoch aus der Sicht des Diebes zweckmäßig sein, zu Fuß zu
fliehen. Während er im Falle einer Flucht mit dem
unfallbeschädigten Fahrzeug Gefahr läuft, allein durch den Zustand
dieses Fahrzeugs aufzufallen, ist er bei einer Flucht zu Fuß,
sofern er nicht sogleich verfolgt wird, schon hinter den nächsten
Straßenecke von einem harmlosen nächtlichen Heimkehrer nicht zu
unterscheiden und deshalb mit dem Diebstahl und dem Unfall kaum
noch in Verbindung zu bringen.
14 Als Indiz für einen gestellten Unfall
nach dem Berliner Modell angesehen wird, daß ein älterer Opel, z.B.
ein Kadett, entwendet wurde, weil sich die Diebstahlssicherungen
eines solchen Fahrzeuges leichter überwinden lassen sollen als die
anderer Fahrzeugtypen. Zwar könnte eine leichter als bei anderen
Fahrzeugtypen zu überwindende Sicherung auch einen Anreiz dafür
bieten, daß dieses Fahrzeug überhaupt gestohlen wird. Beweiswert
hat der genannte Umstand indes deshalb, weil sich für einen Dieb,
der das Fahrzeug selbst nutzen oder veräußern möchte, geeignetere,
komfortablere und wertvollere Fahrzeuge finden, während dann, wenn
der einzige Zweck des Diebstahls die Verwendung des Wagens für
einen gestellten Unfall ist, der geringere Wert und Komfort des
Fahrzeugs gegenüber seiner besonders leichten Zugänglichkeit für
den Täter zurücktritt. Im Streitfall ist der Schaden aber nicht
durch einen älteren VW oder Opel verursacht worden, sondern durch
einen Mercedes 200, der erfahrungsgemäß auch als Objekt eines zum
Zwecke der Veräußerung oder einer Spritztour begangenen Diebstahls
in Betracht kommt. Der Einwand der Berufung, daß sich auch mit
einem solchen Fahrzeug ein Unfall vortäuschen lasse, ist zwar im
Ausgangspunkt richtig, übersieht indes, daß mit dem Hinweis,
letztlich könne jedes Fahrzeug für einen gestellten Unfall
Verwendung finden, gerade kein Indiz aufgezeigt wird, das für das
Vorliegen eines gestellten Unfalls - etwa nach dem Berliner Modell
- im Streitfall spricht.
15 Auch die übrigen Umstände des
vorliegenden Falles rechtfertigen nicht den Schluß darauf, daß der
Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden war. Zwar
bedarf es hierfür keiner mathematischen Gewißheit. Ausreichend ist
vielmehr, wenn aufgrund von Indizien zur Überzeugung des Gerichts
ein Hergang feststeht, der nur auf eine vorsätzliche Schädigung
hindeutet (vgl. BGH VersR 1989, 637 [638]; OLG Köln, VersR 1966,
1252 f; OLG Köln, VersR 1993, 1373 f; OLG Köln, VersR 1998, 315 f).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
16 Für einen gestellten Unfall könnte es
allerdings sprechen, wenn der Diebstahl des Fahrzeugs der Beklagten
zu 1) nur vorgetäuscht worden sein sollte, wenngleich auch ein
Fahrzeug, dessen Entwendung vorgetäuscht wird, um einen
Fahrzeugversicherer zu schädigen, in einen echten Unfall verwickelt
sein kann. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte zu 1)
- entgegen dem übereinstimmenden Vorbringen der Beklagten im ersten
Rechtszug - den Diebstahl ihres Wagens nur vorgetäuscht haben
sollte, vermag der Senat indes nicht festzustellen. Daß auf der
Straße vor dem Haus der Beklagten zu 1) ein größeres Splitterfeld
zu finden war, spricht nicht notwendig dafür, das Aufbrechen des
Fensters sei nur vorgetäuscht gewesen. Zwar fallen die Splitter
einer Scheibe, die von außen eingeschlagen wird, überwiegend nach
innen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Dieb zunächst
lediglich ein kleines Loch geschlagen und die Scheibe dann mittels
eines als Hebels eingesetzten Werkzeugs nach außen herausgebrochen
hat, um bei der anschließenden Fahrt nicht zu viele Scherben im
Wagen zu haben. Aus demselben Grunde kann die Behauptung der
Beklagten zu 2), in dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) hätten sich
"so gut wie keine Glassplitter" befunden, als wahr unterstellt
werden und veranlaßt unabhängig davon keine Beweisaufnahme, daß der
von ihr - auf Seite 16 der Berufungsbegründung vom 12. April 1999 -
benannte Polizeibeamte (Polizeimeister K.) nach dem Inhalt der
Ermittlungsakte lediglich damit beauftragt worden war, das
Splitterfeld vor dem von der Beklagten zu 1) bewohnten Hause in
Augenschein zu nehmen, das Fahrzeug der Beklagten zu 1) dagegen
nicht gesehen haben dürfte. Auch daß - nach den Feststellungen in
einem Vermerk des Polizeikommissars J. vom 22. Januar 1997 (Blatt
10 der Ermittlungsakte) - ein Durchgreifen durch das eingeschlagene
Fenster zum Türgriff der Beifahrertür bewirkt hätte, daß sich die
Scheibenkrümel am Rahmen gelöst hätten, und daß sich diese Tür
wegen einer Kindersicherung nicht von innen hätte öffnen lassen,
spricht nicht notwendig gegen einen Diebstahl durch einen
unbekannten Dritten, da auch - mittels eines Werkzeuges
(Drahtschlinge) - die Fahrertür geöffnet worden sein kann. Daß das
Lenkradschloß hätte einrasten müssen, wenn ein Dieb mit dem
Mercedes der Beklagten zu 1) weggefahren wäre, trifft nicht zu, da
sich auch Lenkradschlösser überwinden lassen.
17 Aus dem Fahrverhalten des Fahrers des
Mercedes der Beklagten zu 1) ergeben sich keine hinreichenden
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gestellten Unfalls. Zwar muß,
wenn die Kollisionsgeschwindigkeit, mit der dieses Fahrzeug auf den
Wagen des Klägers aufgefahren ist, noch rund 45 km/h betragen hat,
der Mercedes der Beklagten zu 1) aber nach vorne geneigt, da stark
eingebremst aufgefahren ist, die Fahrgeschwindigkeit dieses Wagens
vor dem Zusammenstoß deutlich höher gelegen haben als bei 45 km/h.
Die Behauptung der Beklagten zu 2), nur derjenige, der einen Unfall
provozieren wolle, fahre unter den hier gegebenen Umständen - in
der A. B. Straße - mit einer solchen, 45 km/h deutlich
übersteigenden Geschwindigkeit, ist indes unzutreffend, wie der
Senat auch ohne Einholung des hierzu von der Beklagten zu 2)
angebotenen Gutachtens oder einer Auskunft der Polizei aus eigener
Sachkunde beurteilen können. Es entspricht vielmehr der
Lebenserfahrung, daß eine Vielzahl von Kraftfahrern, auch und
gerade zur Nachtzeit, wenn die Straßen vermeintlich frei sind, mit
einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit fährt. Es kann nicht
einmal ausgeschlossen werden, daß das Fahrzeug von einem Täter
entwendet worden ist, der zuvor Alkohol getrunken hatte und auch
aus diesem Grunde gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat. Daß
Verkehrsvorschriften mißachtet werden, ist gerade kein Indiz für
das Vorliegen eines gestellten Unfalls, sondern auch Ursache
(nahezu) jedes echten Unfalls. Aus demselben Grunde läßt sich auch
aus der Fahrlinie des Mercedes der Beklagten zu 1) unmittelbar vor
dem Anstoß nichts herleiten. Daß sein Fahrer nach links gegen den
Mercedes des Klägers lenken wollte, ist nur eine von mehreren
möglichen Erklärungen für diese Fahrlinie. Andere sind
Unachtsamkeit oder eine alkoholbedingte Fehlleistung des Fahrers.
Daß sich der Unfall zur Nachtzeit ereignet hat, ist zwar ein
Umstand, der (auch) für gestellte Unfälle typisch ist. Andererseits
werden auch Fahrzeuge weit häufiger zur Nachtzeit aufgebrochen und
entwendet als dann, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß
der Dieb beobachtet wird. Der Zeitpunkt des Unfalls ist deshalb
hier kein Indiz, das einen gestellten Unfall wahrscheinlicher
erscheinen läßt als einen unfreiwilligen Unfall des Diebes des
Fahrzeuges der Beklagten zu 1).
18 Vorschäden am Fahrzeug des Klägers, die
ein Motiv für die Verabredung eines Unfalls bilden könnten, lassen
sich nach dem oben Gesagten nicht feststellen. Daß eine von ihm in
einem früheren Fall wegen eines behaupteten Unfalls erhobene Klage
von dem Landgericht Köln (in einem Rechtsstreit Türk ./. Allianz, 2
O 172/92) abgewiesen worden ist, weil ihn das Landgericht
seinerzeit als beweisfällig angesehen und der seinen Sachvortrag
bestätigenden Darstellung seines damaligen tatsächlichen oder
angeblichen Unfallgegners nicht geglaubt hat, reicht weder für sich
genommen noch in Verbindung mit den übrigen Umständen des Falles,
auch unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht aus, um die Überzeugung des Senats zu begründen, der Unfall
vom 21. Januar 1997 sei verabredet worden und der Kläger habe in
die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt. Da somit auch bei
einer Gesamtschau aller Umstände des Falles keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine solche Überzeugung gegeben sind, hat die
Beklagte zu 2) den ihr obliegenden Nachweis eines gestellten
Unfalls nicht geführt.
19 Das Schadensersatzverlangen des Klägers
ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang auch der Höhe nach
begründet. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur
Begründung auch seiner Entscheidung auf die von ihm geteilten
Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und bemerkt lediglich
ergänzend folgendes: Daß der Heckschaden am Fahrzeug des Klägers in
vollem Umfang auf den Unfall vom 21. Januar 1997 zurückzuführen
ist, ergibt sich aus dem oben zum Grunde der Haftung Gesagten. Fehl
geht der Einwand der Berufung, der vom Landgericht zuerkannte
Fahrzeugschaden von DM 22.500,--, der sich aus der Differenz
zwischen dem Wiederbeschaffungswert von DM 27.000,-- und dem
Restwert von DM 4.500,-- errechne, sei deshalb übersetzt, weil der
Mercedes ausweislich des vom Kläger vorgelegten Schadensgutachtens
des Sachverständigen Nawroth vom 23. Januar 1997 einen reparierten
Frontschaden und sichtbare Altschäden aufgewiesen habe. Die
Behauptung der Beklagten zu 2), dies sei vom Landgericht nicht
berücksichtigt worden, ist aktenwidrig. Die Berufung übersieht, daß
eben wegen dieser Vor- und Altschäden der Sachverständige F. in
seinem Gutachten vom 11. Dezember 1997 die Schadensschätzung des
Sachverständigen N. korrigiert und wegen der reparierten und
unreparierten Vorschäden statt des vom Sachverständigen N.
angegebenen Wiederbeschaffungswertes von DM 29.000,-- lediglich
einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von DM 27.000,-- als
angemessen bezeichnet hat. Dem hat sich das Landgericht
angeschlossen. Die genannten Vorschäden sind somit bereits bei der
Schätzung des Fahrzeugschadens durch das Landgericht zutreffend
berücksichtigt und können deshalb - entgegen der Auffassung der
Beklagten zu 2) - nicht durch einen Abschlag von dieser Schätzung
ein zweites Mal in Ansatz gebracht werden. Daß der Kläger auf der
Basis eines Totalschadens abrechnet und somit nicht Ersatz der -
höheren - Reparaturkosten verlangt, rechtfertigt entgegen der
Auffassung der Beklagten zu 2) auch den Ansatz der An- und
Abmeldekosten in der vom Landgericht zutreffend gemäß § 287 Abs. 1
ZPO geschätzten Höhe von DM 80,--. Der Kläger hat auch Anspruch auf
Ersatz der durch die Einschaltung des Sachverständigen N.
verursachten Kosten. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten zu
2) beruht auf der - nach dem oben Gesagten unzutreffenden -
Annahme, der in dem Gutachten des Sachverständigen N. festgestellte
Fahrzeugschaden des Klägers sei nur zum Teil auf das Auffahren des
Mercedes der Beklagten zu 1) zurückzuführen.
20 Die Berufung muß daher zurückgewiesen
werden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs.
1 ZPO (Kosten), auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige
Vollstreckbarkeit) und auf § 546 Abs. 2 ZPO (Festsetzung des Wertes
der Beschwer).
21 Berufungsstreitwert : DM 23.865,45
- nach oben -