Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 09.07.1999: Schleudertrauma




Das OLG Köln (Urteil vom 09.07.1999 - 19 U 193/98) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln

vom 28.09.1998 ist zulässig insbesondere form- und fristgerecht

eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen

Erfolg.

3 Zu Recht hat das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers

aus dem Verkehrsunfallereignis vom 12.12.1994 gegen die Beklagten

zu 1) und 2) aus §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 823 BGB, für

Gründe:


welche die Beklagte zu 3) gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz

gesamtschuldernisch haften würde, verneint.

4 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht es

als bewiesen angesehen, dass es sich um einen gestellten

Verkehrsunfall gehandelt hat. Auf die Begründung des

erstinstanzlichen Urteils wird vollinhaltlich Bezug genommen.

5 Handelt es sich nämlich um einen gestellten Verkehrsunfall, ist

damit die Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines

Fahrzeugs verbunden. Hierbei scheiden dann sowohl deliktische als

auch Ansprüche aus Gefährdungshaftung aus (BGH VersR 78, 662; OLG

Köln VersR 1996, 1252; Geigel, Haftpflichtprozess, 22. Auflage 1997

Kapitel 25 Rn. 10 m.w.N.). Es entspricht einhelliger

Rechtsprechung, dass es bei gestellten Unfällen Sache des

Schädigers und seiner Versicherung ist, die Freiwilligkeit des

Unfallgeschehens zu beweisen (BGHZ 71, 339, 346 ff.). Häufen sich

hierbei in auffälliger Weise Merkmale, die für gestellte Unfälle

typisch sind, und bestehen gewichtige Verdachtsgründe, so sind an

den Indizienbeweis keine zu strengen Anforderungen zu stellen (OLG

Köln, VersR 1993, 1373; 1996, 1252). Aufgrund der Indizien muss zur

Überzeugung des Gerichts ein Unfallhergang festgestellt sein, der

nur auf eine vorsätzliche Schädigung hindeutet (BGH VersR 89, 637).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Gesichtspunkte für sich

genommen nicht unbedingt gegen den Kläger sprechen. Einzelne

Indizien können vielmehr ein Mosaik bilden, welches im Gesamtbild

unzweideutig erkennen lässt, dass der Schädiger den Unfall

konstruiert hat (OLG Köln VersR 96, 1292).

6 Dieses Gesamtbild ergibt sich hier. Das Landgericht hat zu Recht

folgende Indizienkette zugrunde gelegt:

7 - außergewöhnlicher Unfallverlauf

8 - Übernahme der Verantwortung durch die Beklagten

9

große Wertdifferenz zwischen Kläger- und Beklagtenfahrzeug

sämtliche Unfallbeteiligten wohnen in H., Kläger und Beklagter

zu 1) haben die gleiche Grundschulklasse besucht

das Aussageverhalten des Beifahrers, des Zeuge P., der sich an

kein Fahrtziel erinnern konnte,

widersprüchlicher Sachvortrag des Klägers zur Kenntnis von

Vorschäden.

10 Der Unfallverlauf war tatsächlich ungewöhnlich. Der Beklagte zu

1) ist auf ein stehendes Fahrzeug gefahren und dies mit solcher

Wucht, dass ein bloßes Verschätzen im Kurvenradius zur Erklärung

des Unfalls nicht ausreicht. So ist nach dem

Sachverständigengutachten D. durch den Aufprall der hintere Bereich

des vorderen linken Kotflügels, die Fahrertür auf ihrer gesamten

Längenausdehnung tiefgradig und der Vorderbereich des hinteren

linken Seitenteiles eingebeult worden. Auch will der Kläger bei dem

Unfall ein Schleudertrauma erlitten haben. Auf eine

Sichtbehinderung durch parkende Fahrzeuge haben sich die Beklagten

zu 1) und 2) im übrigen erstmals im Prozess berufen. Auf ihrer

Schadenanzeige nebst Skizze ist hierzu nichts vermerkt. Diese liest

sich vielmehr so, als sei der Unfall allein von den Beklagten zu

vertreten. Auch die Wertdifferenz der beschädigten Fahrzeuge hat

das Landgericht zutreffend als Indiz für ein gestelltes

Unfallgeschehen gewertet. Unabhängig davon, ob ein BMW M 3 Coupé

mit Sonderausstattung, Erstzulassung 18.03.1993, bereits als

Fahrzeug der Luxusklasse zu bezeichnen ist, liegt eine auffällige

Wertdifferenz zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem

Beklagtenfahrzeug vor. Die Wertangabe des Beklagten zu 3) für den

beschädigten BMW des Klägers mit einem Neupreis von 83.000,00 DM

ist unstreitig. Demgegenüber war das Fahrzeug der Beklagten zu 1)

und 2) praktisch wertlos.

11 Schließlich ist der Sachvortrag des Klägers zur Kenntnis der

Vorschäden widersprüchlich. Auf die Ausführungen im

erstinstanzlichen Urteil wird verwiesen. Diese Widersprüche sind

auch in der Berufungsinstanz nicht behoben worden. Die Erklärung,

bei dem Vortrag handele es sich um ein ganz offensichtliches

Missverständnis in der Informationserteilung, welches vermutlich

darauf beruhe, dass die Angelegenheit bei den erstinstanzlich

tätigen Prozessbevollmächtigten zunächst von Herrn Rechtsanwalt Dr.

J. und anschließend von Herrn Rechtsanwalt Pe. bearbeitet wurde,

vermag den Senat nicht zu überzeugen, da sämtliche

erstinstanzlichen Schriftsätze von Rechtsanwalt Pe. gefertigt

wurden. Die mit der Berufungsbegründung nunmehr vorgetragene

Version, der Kläger habe nicht bemerkt, dass die gesamte

Bodengruppe beschädigt gewesen sei, stellt ersichtlich eine

Anpassung des Sachvortrages auf das bisherige Beweisergebnis dar.

Es ist zudem nicht nachzuvollziehen, wie dem Kläger bei der von ihm

behaupteten umfangreichen Reparatur im Wert von 14.000,00 DM der

Schaden der Bodengruppe nicht aufgefallen sein soll, zumal der

Kläger als Gebrauchtwagenhändler über eigene Sachkunde verfügt.

12 Soweit der Kläger nunmehr in der Berufungsinstanz erstmals

vorträgt, er sei bei dem Unfall nicht unerheblich verletzt worden,

habe ein Schleudertrauma erlitten und habe eine Woche lang eine

Schanz´sche Krawatte tragen müssen, ergibt sich hieraus kein

anderes Bild. Es ist allgemein bekannt, wie leicht bei einem

Zusammenprall im Straßenverkehr ein Schleudertrauma entstehen kann.

Eine solche Folge ist zwar nicht vorherzusehen, aber auch nicht

auszuschließen. Einen zwingenden Rückschluss auf die

Unfreiwilligkeit des Geschehens ergäbe sich hieraus

keinesfalls.

13 Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger seinerzeit über

ein regelmäßigen Einkommen von etwa DM 3.000,00 netto verfügt haben

will und angibt, auch keine Schulden gehabt zu haben und nicht

vorbestraft gewesen zu sein. Die festgestellten Indizien wiegen so

stark, dass auch ein ansonsten unauffälliges Erscheinungsbild des

Klägers dies nicht zu erschüttern vermag.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708

Ziffer 10, 713 ZPO.

15 Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.736,58 DM

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