Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 09.07.1999: Schleudertrauma
Das OLG Köln (Urteil vom 09.07.1999 - 19 U 193/98) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 28.09.1998 ist zulässig insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg.
3 Zu Recht hat das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers
aus dem Verkehrsunfallereignis vom 12.12.1994 gegen die Beklagten
zu 1) und 2) aus §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 823 BGB, für
Gründe:
welche die Beklagte zu 3) gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz
gesamtschuldernisch haften würde, verneint.
4 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht es
als bewiesen angesehen, dass es sich um einen gestellten
Verkehrsunfall gehandelt hat. Auf die Begründung des
erstinstanzlichen Urteils wird vollinhaltlich Bezug genommen.
5 Handelt es sich nämlich um einen gestellten Verkehrsunfall, ist
damit die Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines
Fahrzeugs verbunden. Hierbei scheiden dann sowohl deliktische als
auch Ansprüche aus Gefährdungshaftung aus (BGH VersR 78, 662; OLG
Köln VersR 1996, 1252; Geigel, Haftpflichtprozess, 22. Auflage 1997
Kapitel 25 Rn. 10 m.w.N.). Es entspricht einhelliger
Rechtsprechung, dass es bei gestellten Unfällen Sache des
Schädigers und seiner Versicherung ist, die Freiwilligkeit des
Unfallgeschehens zu beweisen (BGHZ 71, 339, 346 ff.). Häufen sich
hierbei in auffälliger Weise Merkmale, die für gestellte Unfälle
typisch sind, und bestehen gewichtige Verdachtsgründe, so sind an
den Indizienbeweis keine zu strengen Anforderungen zu stellen (OLG
Köln, VersR 1993, 1373; 1996, 1252). Aufgrund der Indizien muss zur
Überzeugung des Gerichts ein Unfallhergang festgestellt sein, der
nur auf eine vorsätzliche Schädigung hindeutet (BGH VersR 89, 637).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Gesichtspunkte für sich
genommen nicht unbedingt gegen den Kläger sprechen. Einzelne
Indizien können vielmehr ein Mosaik bilden, welches im Gesamtbild
unzweideutig erkennen lässt, dass der Schädiger den Unfall
konstruiert hat (OLG Köln VersR 96, 1292).
6 Dieses Gesamtbild ergibt sich hier. Das Landgericht hat zu Recht
folgende Indizienkette zugrunde gelegt:
7 - außergewöhnlicher Unfallverlauf
8 - Übernahme der Verantwortung durch die Beklagten
9
große Wertdifferenz zwischen Kläger- und Beklagtenfahrzeug
sämtliche Unfallbeteiligten wohnen in H., Kläger und Beklagter
zu 1) haben die gleiche Grundschulklasse besucht
das Aussageverhalten des Beifahrers, des Zeuge P., der sich an
kein Fahrtziel erinnern konnte,
widersprüchlicher Sachvortrag des Klägers zur Kenntnis von
Vorschäden.
10 Der Unfallverlauf war tatsächlich ungewöhnlich. Der Beklagte zu
1) ist auf ein stehendes Fahrzeug gefahren und dies mit solcher
Wucht, dass ein bloßes Verschätzen im Kurvenradius zur Erklärung
des Unfalls nicht ausreicht. So ist nach dem
Sachverständigengutachten D. durch den Aufprall der hintere Bereich
des vorderen linken Kotflügels, die Fahrertür auf ihrer gesamten
Längenausdehnung tiefgradig und der Vorderbereich des hinteren
linken Seitenteiles eingebeult worden. Auch will der Kläger bei dem
Unfall ein Schleudertrauma erlitten haben. Auf eine
Sichtbehinderung durch parkende Fahrzeuge haben sich die Beklagten
zu 1) und 2) im übrigen erstmals im Prozess berufen. Auf ihrer
Schadenanzeige nebst Skizze ist hierzu nichts vermerkt. Diese liest
sich vielmehr so, als sei der Unfall allein von den Beklagten zu
vertreten. Auch die Wertdifferenz der beschädigten Fahrzeuge hat
das Landgericht zutreffend als Indiz für ein gestelltes
Unfallgeschehen gewertet. Unabhängig davon, ob ein BMW M 3 Coupé
mit Sonderausstattung, Erstzulassung 18.03.1993, bereits als
Fahrzeug der Luxusklasse zu bezeichnen ist, liegt eine auffällige
Wertdifferenz zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem
Beklagtenfahrzeug vor. Die Wertangabe des Beklagten zu 3) für den
beschädigten BMW des Klägers mit einem Neupreis von 83.000,00 DM
ist unstreitig. Demgegenüber war das Fahrzeug der Beklagten zu 1)
und 2) praktisch wertlos.
11 Schließlich ist der Sachvortrag des Klägers zur Kenntnis der
Vorschäden widersprüchlich. Auf die Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil wird verwiesen. Diese Widersprüche sind
auch in der Berufungsinstanz nicht behoben worden. Die Erklärung,
bei dem Vortrag handele es sich um ein ganz offensichtliches
Missverständnis in der Informationserteilung, welches vermutlich
darauf beruhe, dass die Angelegenheit bei den erstinstanzlich
tätigen Prozessbevollmächtigten zunächst von Herrn Rechtsanwalt Dr.
J. und anschließend von Herrn Rechtsanwalt Pe. bearbeitet wurde,
vermag den Senat nicht zu überzeugen, da sämtliche
erstinstanzlichen Schriftsätze von Rechtsanwalt Pe. gefertigt
wurden. Die mit der Berufungsbegründung nunmehr vorgetragene
Version, der Kläger habe nicht bemerkt, dass die gesamte
Bodengruppe beschädigt gewesen sei, stellt ersichtlich eine
Anpassung des Sachvortrages auf das bisherige Beweisergebnis dar.
Es ist zudem nicht nachzuvollziehen, wie dem Kläger bei der von ihm
behaupteten umfangreichen Reparatur im Wert von 14.000,00 DM der
Schaden der Bodengruppe nicht aufgefallen sein soll, zumal der
Kläger als Gebrauchtwagenhändler über eigene Sachkunde verfügt.
12 Soweit der Kläger nunmehr in der Berufungsinstanz erstmals
vorträgt, er sei bei dem Unfall nicht unerheblich verletzt worden,
habe ein Schleudertrauma erlitten und habe eine Woche lang eine
Schanz´sche Krawatte tragen müssen, ergibt sich hieraus kein
anderes Bild. Es ist allgemein bekannt, wie leicht bei einem
Zusammenprall im Straßenverkehr ein Schleudertrauma entstehen kann.
Eine solche Folge ist zwar nicht vorherzusehen, aber auch nicht
auszuschließen. Einen zwingenden Rückschluss auf die
Unfreiwilligkeit des Geschehens ergäbe sich hieraus
keinesfalls.
13 Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger seinerzeit über
ein regelmäßigen Einkommen von etwa DM 3.000,00 netto verfügt haben
will und angibt, auch keine Schulden gehabt zu haben und nicht
vorbestraft gewesen zu sein. Die festgestellten Indizien wiegen so
stark, dass auch ein ansonsten unauffälliges Erscheinungsbild des
Klägers dies nicht zu erschüttern vermag.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708
Ziffer 10, 713 ZPO.
15 Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.736,58 DM
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