Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 11.06.1999: Absehen vom Fahrverbot
Das OLG Köln (Beschluss vom 11.06.1999 - Ss 237/99 (B) - 123 B -) hat entschieden:
Siehe auch
Mobiltelefon und Fahrverbot
und
Fahrverbot und Augenblicksversagen
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen
Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 400,00 DM
verurteilt. Das Amtsgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen
des Betroffenen folgendes festgestellt:
3 Der 75 Jahre alte Betroffene hat den Führerschein der Klasse 3
seit 16.07.1940. Er bezieht keine Rente. Er ist als selbständiger
Unternehmer und Geschäftsführer der B. GmbH berufstätig. Mit seinem
Gründe:
PKW legt er jährlich ca. 35.000 km zurück, um die Baustellen seines
Betriebes betreuen zu können.
4 Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bisher wie folgt in
Erscheinung getreten:
5 Am 22.01.1996 überschritt er in M.-G. auf der L ... mit dem PKW
Mercedes amtliches Kennzeichen ....... die dort außerhalb der
geschlossenen Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h.
Der Bußgeldbescheid, mit dem ihm eine Geldbuße in Höhe von 100,00
DM auferlegt wurde, ist seit 07.05.1996 rechtskräftig.
6 Am 23.04.1997 fuhr er in D. auf der B .. mit seinem PKW Mercedes
amtliches Kennzeichen ........und überschritt dabei die dort
außerhalb der geschlossenen Ortschaft zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h. Mit Bußgeldbescheid wurde ihm
eine Geldbuße von 80,00 DM auferlegt. Der Bescheid ist seit
25.07.1997 rechtskräftig.
7 Am 13.03.1997 überschritt er in K.-H. auf der L ... mit seinem
PKW Daimler Benz amtliches Kennzeichen ......... die dort innerorts
zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h. Der Bußgeldbescheid,
mit dem ihm eine Geldbuße von 100,00 DM auferlegt wurde, ist seit
04.07.1997 rechtskräftig.
8 Am 02.07.1997 fuhr er mit seinem PKW Daimler Benz amtliches
Kennzeichen ......... in R. auf der A .. und überschritt dabei die
außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h. Ihm wurde
eine Geldbuße von 100,00 DM auferlegt. Der Bußgeldbescheid ist seit
dem 27.11.1997 rechtskräftig.
9 Zum Schuldvorwurf ist das Amtsgericht von folgendem Sachverhalt
ausgegangen:
10 Der Betroffene fuhr am 25.08.1998 um 18.04 Uhr mit seinem PKW
Daimler Benz amtliches Kennzeichen ......... in K. auf der K.er
Straße in Richtung L .... Die K.er Straße verläuft nach dem
Ortsausgangsschild völlig gerade. Rechts befindet sich keine
Bebauung, links liegen die Häuser zurückversetzt. 12,5 m nach dem
Ortsausgangsschild befindet sich rechts das Verkehrszeichen 274,
welches eine Geschwindigkeit von 50 km/h vorschreibt. Der
Betroffene passierte zunächst das Ortsausgangsschild, übersah das
folgende Verkehrszeichen 274 (50 km/h) und fuhr mit einer
Geschwindigkeit von mindestens 86 km/h weiter. Vor dem
Verkehrsradargerät Traffipax, welches nach dem Verkehrszeichen 274
am rechten Fahrbahnrand postiert ist, wurde seine Geschwindigkeit
mit 89 km/h gemessen. Nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h
ergab sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen von
36 km/h.
11 Der Betroffene hat die Tat in vollem Umfang eingeräumt. Dabei
konnte ihm seine Behauptung, er habe das Schild 274 (50 km/h)
übersehen nicht widerlegt werden. Dem Betroffenen mußte sich
aufgrund des Straßenverlaufes und der äußeren erkennbaren Situation
auch die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufdrängen.
12 Das Amtsgericht hat von der Verhängung des Regelfahrverbots nach
§ 2 Abs. 2 S. 2 BKatV abgesehen und die Geldbuße erhöht. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
13 Nach der festgestellten beruflichen Situation des Betroffenen
ist davon auszugehen, daß seine Existenz gefährdet wäre, wenn er
den Führerschein abgeben würde und 4 Wochen lang die Betreuung der
Baustellen einstellen müsste. Auch unter Berücksichtigung der
Vorschrift des § 25 Abs. 2 a, wonach der Betroffene die Abgabe des
Führerscheines 4 Monate seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
hinauszögern könnte, würde dies seine Existenzgefährdung nicht
verhindern können. Da ihm lediglich 8 - 10 Tage Urlaub möglich
sind, müsste er für die verbleibenden 2 1/2 - 3 Wochen die
Baubetreuung völlig einstellen.
14 Mit der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird
beanstandet, dass von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen
wurde, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
15 Die Rechtsbeschwerde ist - insbesondere aufgrund des Antrages
und den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft - als auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt anzusehen. In diesem Umfang greift
die Sachrüge durch und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils im Rechtsfolgenausspruch.
16 Die Feststellungen des Amtsgericht zur beruflichen Situation des
Betroffenen sind materiell-rechtlich unvollständig und ermöglichen
dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die Überprüfung, ob das
Regelfahrverbotes abgesehen hat.
17 Wenn - wie im vorliegenden Fall - nach § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV ein
Fahrverbot in Betracht kommt, ist eine beharrliche Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 StVG
indiziert, deren Ahndung regelmäßig eines Fahrverbotes bedarf (vgl.
Senatsentscheidung VRS 96, 289; Senatsentscheidung vom 21.05.1997 -
Ss 260/97 B; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., §
25 StVG Rdn. 15 b - jeweils mit weiteren Nachweisen). Allerdings
können erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen
gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände ein Absehen vom
Fahrverbot rechtfertigen (OLG Düsseldorf VRS 93, 202, 203; 94, 282,
283; OLG Hamm, VRS 95, 138, 139; ständige Senatsrechtsprechung,
vgl. Senatsentscheidung VRS 86, 152; NZV 1998, 293;
Senatsentscheidung vom 04.05.1999 - Ss 179/99 B). Das geschäftliche
oder berufliche Angewiesensein des Betroffenen auf die Möglichkeit,
ein Kraftfahrzeug selbst zu steuern, hat in der Regel kein
ausreichende Gewicht, um von der Anordung des Regelfahrverbotes
absehen zu können (OLG Düsseldorf VRS 93, 202, 203; 93, 366).
Berufliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen sind die
regelmäßige Folge eines Fahrverbotes. Derartige Nachteile, auch
schwerwiegender Art, können nur in Einzelfällen, in denen die
berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, ein Absehen
vom Fahrverbot rechtfertigen (BayObLG NZV 1999, 51, 53; OLG
Düsseldorf VRS 92, 233, 235; Senatsentscheidung VRS 88, 392;
Senatsentscheidung vom 22.10.1996 - Ss 518/96). Der Gesichtspunkt
einer Existenzbedrohung kann ein Absehen vom Fahrverbot zudem nur
dann rechtfertigen, wenn der Betroffene eine solche Auswirkung des
Fahrverbots nicht durch Urlaub oder durch andere Maßnahmen
vermeiden kann (ständige Senatsrechtssprechung, vgl.
Senatsentscheidung vom 07.02.1997 - Ss 26/97 B).
18 Ein Abweichen von der Regelahndung bedarf in jedem Fall einer
eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung (BayObLG NZV 1999,
51, 52). Die Tatsachen, aufgrund derer ausnahmsweise vom Fahrverbot
abgesehen wird, müssen im Urteil so ausführlich mitgeteilt werden,
dass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob die
Entscheidung rechtsfehlerfrei ergangen ist (OLG Braunschweig VRS
94, 114).
19 Aus welchen konkreten Gründen die Existenz des Betroffenen im
Fall der Verhängung eines Fahrverbotes gefährdet sein soll, kann
dem Urteil nicht entnommen werden. Es ist nicht mitgeteilt, wieviel
Mitarbeiter der Betroffene hat und wieviel Baustellen (welcher
Art?) er betreut. Angesichts seines Alters ist anzunehmen, dass er
die Leitung der GmbH und die Betreuung aller Baustellen nicht
allein durchführt. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, warum
der Betroffene sich nicht von Mitarbeitern zu den Baustellen fahren
lassen kann, warum er zu diesem Zweck nicht ein Taxi oder
öffentliche Verkehrsmittel verwenden kann oder warum er sich nicht
vorübergehend bei diesen Aufgaben vertreten lassen kann.
Schließlich bleibt auch offen, ob der Betroffene nicht für die Zeit
des Fahrverbotes Urlaub nehmen kann oder für die Vollstreckung
eines Fahrverbotes nicht einen Zeitraum wählen kann (vgl. § 25 Abs.
2 a StVG), in dem er Urlaub machen kann. Angesichts der in 4
einschlägigen Voreintragungen des Betroffenen zum Ausdruck
kommenden Unbelehrbarkeit des Betroffenen bedarf das Absehen vom
Regelfahrverbot einer besonders sorgfältigen Begründung.
20 Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass
aufgrund der wirksamen Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den
Rechtsfolgenausspruch der Schuldspruch und die ihn tragenden
Feststellungen - auch zum Schuldumfang und zum Grad der
Fahrlässigkeit - für das weitere Verfahren bindend sind.
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