Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 11.06.1999: Absehen vom Fahrverbot




Das OLG Köln (Beschluss vom 11.06.1999 - Ss 237/99 (B) - 123 B -) hat entschieden:

Siehe auch
Mobiltelefon und Fahrverbot
und
Fahrverbot und Augenblicksversagen

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen

Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 400,00 DM

verurteilt. Das Amtsgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen

des Betroffenen folgendes festgestellt:

3 Der 75 Jahre alte Betroffene hat den Führerschein der Klasse 3

seit 16.07.1940. Er bezieht keine Rente. Er ist als selbständiger

Unternehmer und Geschäftsführer der B. GmbH berufstätig. Mit seinem

Gründe:


PKW legt er jährlich ca. 35.000 km zurück, um die Baustellen seines

Betriebes betreuen zu können.

4 Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bisher wie folgt in

Erscheinung getreten:

5 Am 22.01.1996 überschritt er in M.-G. auf der L ... mit dem PKW

Mercedes amtliches Kennzeichen ....... die dort außerhalb der

geschlossenen Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h.

Der Bußgeldbescheid, mit dem ihm eine Geldbuße in Höhe von 100,00

DM auferlegt wurde, ist seit 07.05.1996 rechtskräftig.

6 Am 23.04.1997 fuhr er in D. auf der B .. mit seinem PKW Mercedes

amtliches Kennzeichen ........und überschritt dabei die dort

außerhalb der geschlossenen Ortschaft zulässige

Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h. Mit Bußgeldbescheid wurde ihm

eine Geldbuße von 80,00 DM auferlegt. Der Bescheid ist seit

25.07.1997 rechtskräftig.

7 Am 13.03.1997 überschritt er in K.-H. auf der L ... mit seinem

PKW Daimler Benz amtliches Kennzeichen ......... die dort innerorts

zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h. Der Bußgeldbescheid,

mit dem ihm eine Geldbuße von 100,00 DM auferlegt wurde, ist seit

04.07.1997 rechtskräftig.

8 Am 02.07.1997 fuhr er mit seinem PKW Daimler Benz amtliches

Kennzeichen ......... in R. auf der A .. und überschritt dabei die

außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h. Ihm wurde

eine Geldbuße von 100,00 DM auferlegt. Der Bußgeldbescheid ist seit

dem 27.11.1997 rechtskräftig.

9 Zum Schuldvorwurf ist das Amtsgericht von folgendem Sachverhalt

ausgegangen:

10 Der Betroffene fuhr am 25.08.1998 um 18.04 Uhr mit seinem PKW

Daimler Benz amtliches Kennzeichen ......... in K. auf der K.er

Straße in Richtung L .... Die K.er Straße verläuft nach dem

Ortsausgangsschild völlig gerade. Rechts befindet sich keine

Bebauung, links liegen die Häuser zurückversetzt. 12,5 m nach dem

Ortsausgangsschild befindet sich rechts das Verkehrszeichen 274,

welches eine Geschwindigkeit von 50 km/h vorschreibt. Der

Betroffene passierte zunächst das Ortsausgangsschild, übersah das

folgende Verkehrszeichen 274 (50 km/h) und fuhr mit einer

Geschwindigkeit von mindestens 86 km/h weiter. Vor dem

Verkehrsradargerät Traffipax, welches nach dem Verkehrszeichen 274

am rechten Fahrbahnrand postiert ist, wurde seine Geschwindigkeit

mit 89 km/h gemessen. Nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h

ergab sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen von

36 km/h.

11 Der Betroffene hat die Tat in vollem Umfang eingeräumt. Dabei

konnte ihm seine Behauptung, er habe das Schild 274 (50 km/h)

übersehen nicht widerlegt werden. Dem Betroffenen mußte sich

aufgrund des Straßenverlaufes und der äußeren erkennbaren Situation

auch die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufdrängen.

12 Das Amtsgericht hat von der Verhängung des Regelfahrverbots nach

§ 2 Abs. 2 S. 2 BKatV abgesehen und die Geldbuße erhöht. Zur

Begründung hat es ausgeführt:

13 Nach der festgestellten beruflichen Situation des Betroffenen

ist davon auszugehen, daß seine Existenz gefährdet wäre, wenn er

den Führerschein abgeben würde und 4 Wochen lang die Betreuung der

Baustellen einstellen müsste. Auch unter Berücksichtigung der

Vorschrift des § 25 Abs. 2 a, wonach der Betroffene die Abgabe des

Führerscheines 4 Monate seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung

hinauszögern könnte, würde dies seine Existenzgefährdung nicht

verhindern können. Da ihm lediglich 8 - 10 Tage Urlaub möglich

sind, müsste er für die verbleibenden 2 1/2 - 3 Wochen die

Baubetreuung völlig einstellen.

14 Mit der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird

beanstandet, dass von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen

wurde, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

15 Die Rechtsbeschwerde ist - insbesondere aufgrund des Antrages

und den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft - als auf den

Rechtsfolgenausspruch beschränkt anzusehen. In diesem Umfang greift

die Sachrüge durch und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

16 Die Feststellungen des Amtsgericht zur beruflichen Situation des

Betroffenen sind materiell-rechtlich unvollständig und ermöglichen

dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die Überprüfung, ob das

Regelfahrverbotes abgesehen hat.

17 Wenn - wie im vorliegenden Fall - nach § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV ein

Fahrverbot in Betracht kommt, ist eine beharrliche Verletzung der

Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 StVG

indiziert, deren Ahndung regelmäßig eines Fahrverbotes bedarf (vgl.

Senatsentscheidung VRS 96, 289; Senatsentscheidung vom 21.05.1997 -

Ss 260/97 B; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., §

25 StVG Rdn. 15 b - jeweils mit weiteren Nachweisen). Allerdings

können erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen

gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände ein Absehen vom

Fahrverbot rechtfertigen (OLG Düsseldorf VRS 93, 202, 203; 94, 282,

283; OLG Hamm, VRS 95, 138, 139; ständige Senatsrechtsprechung,

vgl. Senatsentscheidung VRS 86, 152; NZV 1998, 293;

Senatsentscheidung vom 04.05.1999 - Ss 179/99 B). Das geschäftliche

oder berufliche Angewiesensein des Betroffenen auf die Möglichkeit,

ein Kraftfahrzeug selbst zu steuern, hat in der Regel kein

ausreichende Gewicht, um von der Anordung des Regelfahrverbotes

absehen zu können (OLG Düsseldorf VRS 93, 202, 203; 93, 366).

Berufliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen sind die

regelmäßige Folge eines Fahrverbotes. Derartige Nachteile, auch

schwerwiegender Art, können nur in Einzelfällen, in denen die

berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, ein Absehen

vom Fahrverbot rechtfertigen (BayObLG NZV 1999, 51, 53; OLG

Düsseldorf VRS 92, 233, 235; Senatsentscheidung VRS 88, 392;

Senatsentscheidung vom 22.10.1996 - Ss 518/96). Der Gesichtspunkt

einer Existenzbedrohung kann ein Absehen vom Fahrverbot zudem nur

dann rechtfertigen, wenn der Betroffene eine solche Auswirkung des

Fahrverbots nicht durch Urlaub oder durch andere Maßnahmen

vermeiden kann (ständige Senatsrechtssprechung, vgl.

Senatsentscheidung vom 07.02.1997 - Ss 26/97 B).

18 Ein Abweichen von der Regelahndung bedarf in jedem Fall einer

eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung (BayObLG NZV 1999,

51, 52). Die Tatsachen, aufgrund derer ausnahmsweise vom Fahrverbot

abgesehen wird, müssen im Urteil so ausführlich mitgeteilt werden,

dass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob die

Entscheidung rechtsfehlerfrei ergangen ist (OLG Braunschweig VRS

94, 114).

19 Aus welchen konkreten Gründen die Existenz des Betroffenen im

Fall der Verhängung eines Fahrverbotes gefährdet sein soll, kann

dem Urteil nicht entnommen werden. Es ist nicht mitgeteilt, wieviel

Mitarbeiter der Betroffene hat und wieviel Baustellen (welcher

Art?) er betreut. Angesichts seines Alters ist anzunehmen, dass er

die Leitung der GmbH und die Betreuung aller Baustellen nicht

allein durchführt. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, warum

der Betroffene sich nicht von Mitarbeitern zu den Baustellen fahren

lassen kann, warum er zu diesem Zweck nicht ein Taxi oder

öffentliche Verkehrsmittel verwenden kann oder warum er sich nicht

vorübergehend bei diesen Aufgaben vertreten lassen kann.

Schließlich bleibt auch offen, ob der Betroffene nicht für die Zeit

des Fahrverbotes Urlaub nehmen kann oder für die Vollstreckung

eines Fahrverbotes nicht einen Zeitraum wählen kann (vgl. § 25 Abs.

2 a StVG), in dem er Urlaub machen kann. Angesichts der in 4

einschlägigen Voreintragungen des Betroffenen zum Ausdruck

kommenden Unbelehrbarkeit des Betroffenen bedarf das Absehen vom

Regelfahrverbot einer besonders sorgfältigen Begründung.

20 Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass

aufgrund der wirksamen Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den

Rechtsfolgenausspruch der Schuldspruch und die ihn tragenden

Feststellungen - auch zum Schuldumfang und zum Grad der

Fahrlässigkeit - für das weitere Verfahren bindend sind.

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