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OLG Köln v. 09.06.1999: Airbag




Das OLG Köln (Urteil vom 09.06.1999 - 26 U 39/94) hat entschieden:

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Tenor:

1 T a t b e s t a n d

2 Die Klägerin, die ein Serviceunternehmen auf dem Gebiet des

Personen- und Objektschutzes betreibt, bestellte am 11. August 1989

bei dem Beklagten einen Pkw BMW .. Der Bestellung lagen die

"Verkaufsbedingungen für fabrikneue BMW-Fahrzeuge" (künftig: AGB)

zugrunde. In ihnen heisst es u.a.:

3

4 "VII. Gewährleistung

Gründe:


5

6 1.

7

8 Der Verkäufer leistet Gewähr für eine

dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes

entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit

Auslieferung.

9

10 2.

11

12 Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung

von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes

verursachten Schäden (Nachbesserung).

13

14 ...

15

16 3.

17

18 Wenn der Fehler nicht beseitigt werden

kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar

sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung

(Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung

der Vergütung) verlangen. ..."

19 In der Folgezeit schlossen die Klägerin und die D. Auto- Leasing

GmbH (künftig: Leasinggeberin) zum Zwecke der Anschaffung und

Finanzierung des Fahrzeugs einen Leasingvertrag. Die Leasinggeberin

schloss mit dem Beklagten unter allseits einvernehmlicher Aufhebung

des zwischen diesem und der Klägerin getroffenen Kaufvertrages

einen neuen Kaufvertrag "wie zwischen ... (den Prozessparteien)

vereinbart"; die "Gewährleistungs- und Garantieregelungen" des

ursprünglichen Vertrages sollten auch Bestandteil der neuen

Vereinbarung werden. Die Leasinggeberin wies darauf hin, dass sie

in dem Leasingvertrag die Gewährleistungsansprüche an die Klägerin

abgetreten habe, die Zahlungsansprüche jedoch nur zur Leistung an

sie, die Leasinggeberin, geltend machen könne.

20 Am 26. Oktober 1990 wurde das Fahrzeug zugelassen und der

Klägerin übergeben. Am selben Tage stellte der Beklagte der

Leasinggeberin den Kaufpreis von 140.491,20 DM in Rechnung. Nachdem

die Klägerin den Pkw zunächst ohne Beanstandungen gefahren hatte,

blieb er am 29. November 1990 stehen und wurde bei einem

Kilometer-Stand von 2114 zu der BMW-Niederlassung B. abgeschleppt.

Beim Öffnen der Motorhaube huschte eine Maus über die Abdeckung der

Zylinderköpfe und verschwand. Es wurde festgestellt, dass der

Motorraum mit Mäusedreck verschmutzt war und

Kunststoffummantelungen von Kabelsträngen angeknabbert waren. In

der Werkstatt wurden das Steuergerät, das EML und der

Luftmassenmesser erneuert. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1990 rügte

die Klägerin gegenüber dem Beklagten den "vermutlich an der

Elektronik" aufgetretenen Schaden. Anlässlich einer am 4. oder 5.

Dezember 1990 bei dem Beklagten vorgenommenen Einfahrkontrolle

wurden als Mängel ein zeitweises Aufleuchten der Airbag-Anzeige,

ein Defekt am Radio und Wassereintritt am vorderen linken Blinker

angegeben. Wenige Tage nach Abholung des Wagens rügte die Klägerin

mit Schreiben vom 12. Dezember 1990, dass nach wie vor die

Airbag-Anzeige aufleuchte. Vom 14. bis 20. Dezember fand eine

erneute Überprüfung des Fahrzeugs bei dem Beklagten statt. Nach

Überführung des Wagens durch die Klägerin zum Ort ihrer

Niederlassung traten wiederum Störungen auf. Noch am 20. Dezember

1990 wurde das Fahrzeug - bei einem Kilometer-Stand von 2943 -

erneut zum Beklagten verbracht, wo es sich seither befindet. Mit

Schreiben vom selben Tage erklärte die Klägerin die Wandelung des

Kaufvertrages. Unter dem 27. Dezember 1990 schlug der Beklagte die

Erneuerung des gesamten Kabelstranges einschliesslich

Motorsteuerung vor und bot der Klägerin für die Reparaturzeit ein

Ersatzfahrzeug an; mit Schreiben vom 3. Januar 1991 stellte er

klar, dass das BMW-Werk den Schaden auf dem "Kulanz- bzw.

Gewährleistungsweg" übernehmen wolle. Die Klägerin hielt an ihrer

Wandelungserklärung fest.

21 Mit der Klage hat sie aus abgetretenem Recht Zug um Zug gegen

Rückgabe des Fahrzeugs Zahlung von insgesamt 155.305,40 DM an die

Leasinggeberin, nämlich des Kaufpreises von 140.491,20 DM sowie

eines Betrages von 14.814,20 DM, der sich aus den bisher von der

Klägerin an die Leasinggeberin gezahlten Zinsen (2.933,92 DM) und

den auf die kalkulierte Laufzeit des Leasingvertrages entfallenden

Refinanzierungszinsen der Leasinggeberin (11.880,28 DM)

zusammensetzt, verlangt. Die Klägerin hat geltend gemacht, auf

Nagetierbisse sei allenfalls die Beschädigung des Airbag-Systems

zurückzuführen, nicht aber der Totalausfall der Motorelektronik,

dE. Ursache in einem Defekt elektronischer Bauteile liege; wegen

der mehrfachen vergeblichen Nachbesserungsversuche sei ein weiteres

Festhalten an dem Kaufvertrag nicht zumutbar. Der Beklagte hat dem

entgegengehalten, ein etwaiger Ausfall der Motorelektronik beruhe

ebenso wie die Störungen im Airbag-System allein auf

Nagetierbissen, beides falle nicht unter die Gewährleistung;

zumindest müsse ihm die Möglichkeit zu weiterer Nachbesserung

eingeräumt werden.

22 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Senat die Berufung

der Klägerin zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision,

deren Zurückweisung die Beklagte beantragt hat, hat die Klägerin

ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

23 Der Bundesgerichtshof hat das Senatsurteil vom 22. März 1995 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in einer den

Betrag von 14.814,20 DM nebst anteiliger Zinsen übersteigenden Höhe

abgewiesen worden ist. Im übrigen hat er die Revision der Klägerin

zurückgewiesen und die Sache im Umfang der Aufhebung zur

anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.

24 Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, das

Wandelungsbegehren der Klägerin scheitere nicht an der Klausel Nr.

VII 2. 3 AGB, da diese Bestimmung wegen Verstosses gegen die §§ 9

Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 10 b AGB-Gesetz unwirksam sei. Ferner trage

auch bei der die Gewährleistungsfrist übersteigenden

unselbständigen Garantievereinbarung nicht die Klägerin als

Käuferin, sondern der Beklagte als Verkäufer die Beweislast dafür,

dass abweichend von der bei Vorliegen eines Mangels anzunehmenden

Regel kein Garantiefall vorliege, sondern der betreffende Mangel

auf äussere Einwirkungen im Verantwortungsbereich des Käufers

zurückzuführen sei.

25 Zu einer eigenen Sachentscheidung sah sich der Bundesgerichtshof

trotz Fehlens einer Gegenrüge des zur Frage der Mangelursache

beweisbelasteten Beklagten wegen mangelnder Feststellungen zur Höhe

des Nutzungsersatzanspruchs und des Verbotes eines Teilurteils mit

Rücksicht auf den Zug-um-Zug-Antrag im Rahmen der begehrten

Rückabwicklung nicht in der Lage.

26 Die Klägerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und vertritt

die Auffassung, der Bundesgerichtshof habe das Bestehen ihres

Wandelungsanspruchs festgestellt und sich nur aus den dort näher

ausgeführten anderen Gründen an einer abschliE.den Sachentscheidung

gehindert gesehen.

27 Ihr stehe die Rückzahlung des vollen Kaufpreises zu, da die

Leasinggesellschaft auch den vollen Kaufpreis an den Beklagten

gezahlt habe. Der Beklagte habe von ihr zum Preis von 97.000,00 DM

ein früher geleastes Fahrzeug Daimler-Benz .... in Zahlung

genommen, weiterverkauft und mit dem Erlös den bestehenden

Leasingvertrag abgelöst.

28 Der Beklagte könne keine Nutzungsentschädigung beanspruchen, da

sich das Fahrzeug als äusserst störanfällig erwiesen und sich mehr

in der Werkstatt des Beklagten befunden, als ihr zur Verfügung

gestanden habe.

29 Mit Rücksicht auf die endgültige Teilklageabweisung durch den

Bundesgerichtshof und den Umstand, dass sich das Fahrzeug

unstreitig seit dem 20.12.1990 bei dem Beklagten befindet,

beantragt die Klägerin nunmehr,

30

31 das angefochtene Urteil abzuändern und

den Beklagten zu verurteilen, an die D. A.-Leasing GmbH, vertreten

durch die Geschäftsführer H.-He. K. und Ho. R., F.strasse15-31,

..... Ba. Hom. vor der Höhe, 140.491,20 DM nebst 5 % Zinsen seit

dem 21.12.1990 zu zahlen.

32 Der Beklagte beantragt,

33

34 die Berufung zurückzuweisen.

35 Er behauptet, die Störungen der Motorelektronik und im

Airbag-System seien allein auf Beschädigungen durch Nagetierbisse

zurückzuführen und beruhten nicht auf Mängeln des Fahrzeugs.

Nagetiere hätten erst nach Übergabe des Wagens am 26.10.1990 das

Fahrzeug befallen und durch Bisse an Kabeln und Elektronikteilen

die Ausfälle verursacht. Bei der Übergabekontrolle durch seine

Leute seien keine Unregelmässigkeiten, insbesondere keine

Mäuserückstände im Fahrzeug oder Motorraum festgestellt worden.

Gegen das Eindringen von Mäusen oder anderen Nagetieren vor

Übergabe des Fahrzeugs spreche, dass das Fahrzeug vom 26.10. bis

29.11.1990 eine Fahrleistung von mehr als 2.700 km zurückgelegt

habe, und Tiere die unter der Motorhaube herrschenden Temperaturen

von 60 bis 80° Celsius nicht überlebten. Gegen das Eindringen von

Mäusen vor Übergabe spreche auch der Umstand, dass das Fahrzeug

vier Wochen nach Übergabe beanstandungsfrei gelaufen habe. Erst am

29.11.1990 sei beim Öffnen der Motorhaube eine Maus gesichtet

worden.

36 Der Senat hat Beweis gemäss den Beschlüssen vom 20.11.1996 (Bl.

373) und vom 05.03.1997 (Bl. 414) durch Vernehmung der Zeugen N.

und Ha. sowie Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Ny.

erhoben, das dieser im Termin vom 05.05.1999 mündlich erläutert

hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die

Sitzungsprotokolle vom 05.03.1997 (Bl. 403) und vom 05.05.1999 (Bl.

529 ff) und das Gutachten des Sachverständigen nebst Anlagen vom

14.10.1998 (Bl. 476 ff) verwiesen.

37 Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigengutachtens

ergänzt der Beklagte sein Vorbringen dahin, dass die von dem

Sachverständigen als mögliche Ursache für die festgestellte

Zerstörung des Motronic-Steuergerätes beschriebenen

unfachmännischen Handlungen nicht durch ihn oder seine Mitarbeiter

und auch nicht durch die BMW-Niederlassung in B. an dem Fahrzeug

vorgenommen worden seien.

38 Die Ausführungen des Sachverständigen, wonach eine zu hohe

Spannung am Steuergerät auch durch andere spannungserzeugende

Geräte verursacht worden sein könne, gebe ihm Veranlassung, jetzt

auch vorzutragen, was ihm der Zeuge Ha. nach seiner Vernehmung am

05.03.1997 vor dem Senat berichtet habe. Der Inhaber der Klägerin,

Herr Ro. S., habe ihn ca. einen Monat nach Inbetriebnahme des

Fahrzeugs aufgefordert, die Elektronik durch ein

Hochspannungsschockgerät zu zerstören. Auf die Weigerung des Zeugen

Ha. habe der Inhaber der Klägerin erklärt, dann werde er es eben

selbst tun, er "wolle die Karre nicht mehr, sondern einen Ferrari

kaufen".

39 Die Klägerin bestreitet die Behauptungen des Beklagten dazu,

dass er und seine Leute nicht unfachmännisch gearbeitet hätten,

nicht. Dagegen bestreitet sie die Äusserungen des Zeugen Ha. und

deren Inhalt und weist zugleich darauf hin, dass dieser Zeuge die

Telefonanlage unqualifiziert eingebaut habe und bereits in der

ersten gutachterlichen Stellungnahme vermutet worden sei, dass dies

auch eine Schadensursache sein könne.

40 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf

den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in allen Instanzen

gewechselten Schriftsätze und dazu eingereichten Unterlagen sowie

auf den Inhalt der ergangenen Urteile - einschliesslich ihrer

Verweisungen - Bezug genommen.

41 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

42 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach Durchführung der

Beweisaufnahme zur Ursache des Mangels an dem streitigen Fahrzeug

nicht gerechtfertigt.

43 1.

44 Die Klägerin kann sich für die Begründetheit des von ihr geltend

gemachten Wandelungsanspruchs nicht auf das Urteil des

Bundesgerichtshofs als abschliE.de Entscheidung in dieser Frage

stützen. Denn in ihm ist entgegen der Auffassung der Klägerin die

Garantiehaftung des Beklagten als Voraussetzung des

Wandelungsbegehrens nicht bindend festgestellt. Soweit der

Bundesgerichtshof auf Bl. 16 sub III seines Urteils ausführt,

weshalb er keine eigene Sachentscheidung treffen könne, obwohl von

einem Wandelungsrecht der Klägerin auszugehen sei und der

beweisbelastete Beklagte in der Revisionserwiderung keine Gegenrüge

hinsichtlich etwa übergangenen Vorbringens oder Beweiserbietens für

die Mangelursache erhoben habe, so hat er damit lediglich die

insoweit gegebenen revisionsrechtlichen Voraussetzungen für den

Erlass einer eigenen Sachentscheidung bejaht, die allerdings im

vorliegenden Fall an dem Fehlen weiterer hierfür erforderlicher

Gegebenheiten scheiterte. Aus der Prüfung des Sach- und

Streitstandes betreffend die Mangelursache unter rein

revisionsrechtlichen Gesichtspunkten folgt aber nicht, dass über

die Mangelursache nach Zurückverweisung kein Beweis mehr erhoben

werden darf. Denn die Zurückverweisung bewirkt, dass die untere

Instanz wiedereröffnet wird, soweit das Berufungsurteil aufgehoben

wird (RG 158, 196). Deshalb verhandelt und entscheidet der Senat

den Rechtsstreit nach den für diese Instanz geltenden Normen neu in

Fortsetzung der früheren Verhandlung, die mit der jetzigen eine

Einheit bildet (BGH NJW 63, 440; 89, 170 aE, Zöller/Gummer, 20.

Aufl., § 565 Rdnr. 2). In der neu eröffneten Tatsacheninstanz

können die Parteien neue Behauptungen, Beweismittel sowie

Beweiseinreden vorbringen und das Instanz- (Berufungs-) Gericht

darf und muss unter Umständen aufgrund dieses Vorbringens ein dem

siegreichen Revisionskläger ungünstiges Urteil fällen (so noch

Rosenberg, Zivilprozessrecht, 5. Aufl., S. 688). Eine abschliE.de

Beurteilung durch das Revisionsgericht ist nur dann denkbar, wenn

dem Revisionsgericht ein abgeschlossener, das heisst in der neuen

Tatsachenverhandlung nicht mehr änderbarer Tatbestand vorliegt.

45 Dass das Instanzgericht an die rechtliche Beurteilung des

Revisionsgerichts gebunden ist, die der Aufhebung unmittelbar

zugrunde liegt, hindert daher nicht die Beweiserhebung über die

neuen Behauptungen des Beklagten zur Ursache des Mangels an der

Motorelektronik, auch wenn der Beklagte im Revisionsverfahren eine

Gegenrüge nicht erhoben hat, und das Revisionsgericht deshalb bei

Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen im übrigen für eine

eigene Sachentscheidung eine Verurteilung des Beklagten vorgenommen

hätte.

46 2.

47 Der von der Klägerin geltend gemachte Wandlungsanspruch ist

nicht bereits aufgrund der unstreitigen Mängel des von ihr

erworbenen Fahrzeugs gerechtfertigt.

48 Zwar führen in der Garantiezeit auftretende Mängel in der Regel

zur Annahme des Garantiefalls und damit zu einem Wandlungsanspruch

des Käufers. Ein Garantiefall ist aber dann nicht gegeben, wenn

feststeht, dass der Mangel auf äusseren Einwirkungen im

Verantwortungsbereich des Käufers beruht.

49 Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.06.1996 (dort

Bl. 12) die Frage der Beweislastverteilung bei der hier

vorliegenden selbständigen Garantiezusage, die die gesetzliche

Gewährleistungsfrist übersteigt, in Fortentwicklung seiner

bisherigen Rechtsprechung zu einer die gesetzliche Verjährungsfrist

nicht übersteigenden Garantie dahin entschieden, dass der Verkäufer

(hier der Beklagte) zu beweisen hat, dass ein vom Käufer gerügter

und zu beweisender Mangel auf äussere Einwirkungen im

Verantwortungsbereich des Käufers zurückzuführen ist.

50 Diesen ihm obliegenden Beweis hat der Beklagte geführt.

51 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des

Senats fest, dass die in der Wandlungserklärung vom 20.12.1990 (Bl.

20) angeführten Mängel an dem Fahrzeug wie das unmotivierte

Aufleuchten der Airbaganzeige und die mangelnde Startbereitschaft

nach dem Betanken des Fahrzeugs weder in der Anlage bereits bei

Übergabe des Fahrzeugs am 26.10.1990 vorlagen noch durch

nachträgliche unfachmännische Arbeiten seitens der Leute des

Beklagten verursacht wurden und auch nicht auf einen Spontanausfall

der Motorelektronik zurückzuführen sind.

52 a)

53 Das Aufleuchten der Airbaganzeige ist nach den überzeugenden

Ausführungen des Sachverständigen Ny. eindeutig eine Folge des

Nagetierverbisses (Bl. 532), der am 29.11.1990 bei einem

Kilometerstand 2.114 bei der BMW-Niederlassung in B. an

Werkstoffummantelungen und Kabelsträngen festgestellt wurde,

nachdem das Fahrzeug liegengeblieben war.

54 Dieser Nagetierverbiss war bei der Auslieferung des Fahrzeugs an

die Klägerin am 26.10.1990 noch nicht vorhanden. Dies folgt aus den

Bekundungen der Zeugen N. (Bl. 404) und Ha. (Bl. 405). Der Zeuge N.

ist Kfz-Meister bei der Beklagten und hat in seiner Eigenschaft als

Werkstattleiter bei der Beklagten auch die Endkontrolle an dem

streitbefangenen Fahrzeug verantwortlich durchgeführt. Dabei hat er

seiner glaubhaften Angaben zufolge ein besonderes Interesse an

diesem Fahrzeug gehabt, weil es auch in der Niederlassung des

Beklagten nicht täglich verkauft wird. Der Zeuge hat

nachvollziehbar beschrieben, dass er vor der von ihm selbst

durchgeführten Probefahrt auch die Motorhaube des Fahrzeugs

geöffnet habe und dort keine Mäuserückstände, Nagerbisse o. ä.

wahrgenommen hat.

55 Der Senat hat keinen Anhaltspunkt, am Wahrheitsgehalt dieser

Aussage und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Allein

die Tatsache, dass er bei dem Beklagten angestellt ist, gibt dazu

keine hinreichende Veranlassung.

56 Ausserdem werden seine Bekundungen dadurch bestätigt, dass das

Fahrzeug in der Folgezeit über 2.000 Kilometer beanstandungsfrei

gefahren ist, ohne dass die Airbaganzeige unmotiviert aufgeleuchtet

hätte. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass ein

Nagetierverbiss oder lediglich das diesen Verbiss verursachende

Tier nicht bereits bei der Fahrzeugübergabe im Fahrzeug vorhanden

waren.

57 Die Aussage des Zeugen N. wird ferner durch die Bekundungen des

Zeugen Ha. gestützt. Der Zeuge Ha. hat wenige Tage nach Übernahme

des Fahrzeugs durch die Klägerin in deren Auftrag eine

Telefonanlage in das Fahrzeug eingebaut. Er hat ebenfalls

anschaulich geschildert, dass ihm als früheren Mitarbeiter einer

BMW-Niederlassung in E. Mäusefrass und Nagetierbisse an

BMW-Fahrzeugen bekannt sei und dass er aufgrund seines technischen

Interesses an diesem Fahrzeug bei seinen Arbeiten auch die

Motorhaube geöffnet habe, dass ihm aber nicht aufgefallen sei, dass

dort Mäuse Leitungen angenagt oder ihre Spuren hinterlassen hätten.

Da er selbst schon entsprechende Schäden am eigenen Wagen gehabt

habe, wäre ihm ein Nagetierverbiss an diesem Fahrzeug sicher

aufgefallen, wenn er damals vorhanden gewesen wäre.

58 Der Senat ist aufgrund der Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit

der Schlussfolgerung des Sachverständigen Ny. aus ihr (Bl. 406)

davon überzeugt, dass im Zeitpunkt der Übergabe keine Nagetierbisse

vorlagen. Damit steht fest, dass das unmotivierte Aufleuchten der

Airbaganzeige, das durch den Nagetierverbiss ausgelöst wurde - so

die eindeutige Feststellung des Sachverständigen Ny. (Bl. 532) -,

ein Mangel ist, der auf einer äusseren Einwirkung im

Verantwortungsbereich der Klägerin beruht und deshalb nicht

Grundlage für den geltend gemachten Wandlungsanspuch sein kann.

59 b)

60 Der weitere, weitaus schwererwiegende Mangel an der

Motorelektronik ist ebenfalls kein Garantiefall. Vielmehr ist auch

insoweit der Senat nach dem Ergebnis der Untersuchungen der Bo.

GmbH vom 19.05.1998 (Bl. 495 f.), nach dem

Sachverständigengutachten Ny. (Bl. 476 ff.) sowie nach den

mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen vom 05.05.1999 (Bl.

529 ff.) zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Ausfall

der Motorelektronik nicht um einen Spontanausfall, also ein

Versagen des technischen Mechanismus handelt, sondern um einen

Schaden, der auf nachträgliche unfachmännische Behandlung des

Fahrzeugs zurückzuführen ist.

61 Das von der Bo. GmbH an dem Motronic-Steuergerät festgestellte

Schadensbild (defekter Zündungspfad, Riss in der Moldmasse und

Aufschmelzung über dem Leistungsemitter lässt nach den

überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf eine

elektrische Bauteilüberlastung schliE., die infolge unzulässig

hoher Spannungen eingetreten ist. Als Ursache für diese zu hohe

Spannung kommen unsachgemässe Arbeiten, Reinigungsvorgänge oder

andere Eingriffe im Bereich der Motorelektronik in Frage.

AuszuschliE. ist dagegen, dass der Nagetierverbiss zu dem Ausfall

des Motroniksteuergerätes geführt hat. Abgesehen davon, dass der

Beklagte bewiesen hat, dass der Nagetierverbiss erst nach der

Fahrzeugübergabe erfolgt ist (s. o. Sub a) lassen die Versuche des

Sachverständigen vor Ausbau des Kabelbaumes darauf schliE., dass

der Nagetierverbiss für den Ausfall des Pkw nicht ursächlich

gewesen sein kann; zum einen, weil vom Nagetierverbiss nur

Leitungen mit vergleichsweise geringer Spannung betroffen sind, zum

anderen, weil im Rahmen der Schadensfeststellung durch den

Sachverständigen vor Ausbau des Kabelbaums die defekten

elektronischen Teile ersetzt worden sind und danach das Fahrzeug -

so hat es der Sachverständige erläutert - in vollem Umfang gelaufen

sei, d. h. auch auf der rechten Zylinderbank, die vorher nicht

gelaufen sei. Aufgrund dieses Versuchsablaufs ist mit den

Erläuterungen des Sachverständigen (Bl. 531) auch davon auszugehen,

dass der Einbau des Telefons (der im übrigen auch in die

Verantwortungssphäre der Klägerin fiele) für den Ausfall des

Motronic-Steuergerätes nicht ursächlich gewesen ist.

62 Der an dem Motronic-Steuergerät festgestellte Schaden ist

vielmehr nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen

und Erläuterungen des Sachverständigen auf zu hohe Spannungen

zurückzuführen, die durch unfachmännische Arbeiten an dem Fahrzeug

ausgelöst worden sind. Die in Betracht kommenden unfachmännischen

Arbeiten sind solche an der Zündanlage bei laufendem Motor oder

eingeschalteter Zündung oder auch eine Motorwäsche bei laufendem

Motor oder eingeschalteter Zündung sowie Arbeiten an der Elektrik

des Fahrzeugs bei laufendem Motor und schließlich auch Erzeugung zu

hoher Spannung durch andere spannungserzeugende Geräte am

Steuergerät.

63 Dass derartige unfachmännische Arbeiten, seien es

Reinigungsvorgänge oder andere Eingriffe im Bereich der

Motorelektronik, nicht durch die Fachleute im Verantwortungsbereich

des Beklagten vorgenommen worden sind, hat dieser mit Schriftsatz

vom 07.12.1998 substantiiert unter Beweisantritt dargelegt. Diese

Darstellung ist von der Klägerin nicht bestritten worden.

64 Auch aus der schriftlichen Aussage des Zeugen J. (Bl. 194) folgt

keine andere Beurteilung, weil die Beobachtungen dieses Zeugen mit

den Ausführungen des Sachverständigen nicht in Widerspruch stehen.

Wie der Zeuge berichtet, hat er nach Übernahme des Fahrzeugs durch

die Klägerin am 20.12.1990 in deren Auftrag das Fahrzeug aufgetankt

und festgestellt, daß es sich danach nur sehr schlecht starten

liess und kein Gas mehr annahm. Im Verlauf der von den von ihm

herbeigerufenen Technikern des Beklagten durchgeführten Messungen

sei die rechte Seite der Zündspule verschmort.

65 Nach Überzeugung des Senats liegt der Grund für die Beschädigung

der Zündendstufe nicht in den von den Leuten des Beklagten

durchgeführten Messungen:

66 In seiner schriftlichen Aussage hat der Zeuge J. nichts darüber

berichtet, daß die Leute des Beklagten die Messungen unsachgemäß

durchgeführten haben, indem sie etwa bei Anbringung der Stecker des

Meßgerätes die anliegende Spannung unzulässig verändert hätten.

Dies anzunehmen besteht auch über den Bericht des Zeugen J. hinaus

keinerlei konkreter Anlaß. Denn es ist nicht ersichtlich, aus

welchem Grund die herbeigerufenen Techniker des Beklagten die

Spannung hätten verändern sollen. Etwaige derartige Veränderungen

oder Rückschlüssige hierauf sind auch für den Sachverständigen

nicht feststellbar gewesen (Bl. 531).

67 Dass das festgestellte Schadensbild an der Motorelektronik -

folgt man dem Zeugen J. - letztendlich erst im Verlauf der

Testmessungen am 20.12.1990 eingetreten sein mag, stellt die

Ursachenanalyse des Sachverständigengutachtens nicht in Frage. Denn

gerade die Beschreibung der vergeblichen Startversuche durch den

Zeugen sind für den Sachverständigen eine Bestätigung dafür, daß

die mögliche Ursache für den Ausfall der Elektronik bereits zu

diesem Zeitpunkt, also vor Durchführung der Messungen durch die

Techniker des Beklagten, gelegt war und dadurch im Verlauf der

Messungen weitere Störungen eingetreten sind.

68 Da weitere Sachverhalte, aus denen sich eine Verantwortung des

Beklagten für die Schädigung der Zündendstufe herleiten ließe,

weder dargetan noch sonst ersichtlich sind, ist der Senat davon

überzeugt, daß der schädigende Vorgang sich in einer der von dem

Sachverständigen Ny. beschriebenen Arten im Verwantwortungsbereich

der Klägerin begegnet haben muß. Hiergegen spricht nicht, daß das

Fahrzeug von dem Zeugen J. nach der Übernahme von dem Beklagten am

20.12.1990 beanstandungsfrei bis zur Tankstelle gefahren werden

konnte und Anzeichen für einen Defekt erst beim Starten nach dem

Tanken aufgetreten sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen

muß ein eingreifender Vorgang, der zur Schädigung der Elektronik

führt, nicht unmittelbar den Stillstand des Fahrzeugs und das von

der Bo. GmbH festgestellte Schadensbild verursacht haben. Auch wenn

der Sachverständige eine verbindliche Kilometerzahl oder einen

exakten Zeitraum hierfür nicht angeben konnte, hat er doch

dargelegt, dass der letztendliche Schadenseintritt, wenn auch nicht

sofort nach dem unfachmännischen Eingriff, so doch alsbald danach

erfolgt sein muß, sodass nach seinen Erkenntnissen der Vorgang, der

zu der Schädigung der Elektronik geführt hat, nach dem letzten

Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs geschehen sein muß. Bei wertender

Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses auf der Grundlage des

Umstandes, dass die Techniker im Verantwortungsbereich des

Beklagten die Schadensursache nach den unbestrittenen Darlegungen

des Beklagten und auch nach den Erkenntnissen des Sachverständigen

nicht gesetzt haben, ist der Senat davon überzeugt, daß die Ursache

für die Entstehung des Schadens nach der Übergabe des Fahrzeugs im

Verantwortungsbereich der Klägerin zu suchen ist, weil ein

Spontanausfall der Motronik nach dem Schadensbild ausgeschlossen

ist und der Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht gegen die

Verursachung im Verantwortungsbereich der Klägerin spricht.

69 Eine Beweisaufnahme dazu, ob die Schadensursache tatsächlich

mittels Paralysers durch den Inhaber der Klägerin selbst gesetzt

wurde, erscheint bei dieser Beweislage nicht erforderlich.

Entscheidend ist vielmehr, daß sämtliche in Betracht kommenden

unfachmännischen Arbeiten oder Eingriffe nur im

Verantwortungsbereich der Klägerin an dem Fahrzeug vorgenommen

worden sein können. Der Beklagte muß angesichts dieses

Beweisergebnisses nicht auch noch den Nachweis führen, welche der

von der Klägerin zu verantwortenden Varianten der

Schadensverursachung tatsächlich zu dem Schadensereignis geführt

hat.

70 3.

71 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 515 Abs. 3

ZPO.

72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

73 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum

04.10.1996 auf 155.305,40 DM, für die Zeit danach auf 140.491,20 DM

festgesetzt.

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