Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 09.06.1999: Airbag
Das OLG Köln (Urteil vom 09.06.1999 - 26 U 39/94) hat entschieden:
Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren
Tenor:
1 T a t b e s t a n d
2 Die Klägerin, die ein Serviceunternehmen auf dem Gebiet des
Personen- und Objektschutzes betreibt, bestellte am 11. August 1989
bei dem Beklagten einen Pkw BMW .. Der Bestellung lagen die
"Verkaufsbedingungen für fabrikneue BMW-Fahrzeuge" (künftig: AGB)
zugrunde. In ihnen heisst es u.a.:
3
4 "VII. Gewährleistung
Gründe:
5
6 1.
7
8 Der Verkäufer leistet Gewähr für eine
dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes
entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit
Auslieferung.
9
10 2.
11
12 Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung
von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes
verursachten Schäden (Nachbesserung).
13
14 ...
15
16 3.
17
18 Wenn der Fehler nicht beseitigt werden
kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar
sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung
(Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung
der Vergütung) verlangen. ..."
19 In der Folgezeit schlossen die Klägerin und die D. Auto- Leasing
GmbH (künftig: Leasinggeberin) zum Zwecke der Anschaffung und
Finanzierung des Fahrzeugs einen Leasingvertrag. Die Leasinggeberin
schloss mit dem Beklagten unter allseits einvernehmlicher Aufhebung
des zwischen diesem und der Klägerin getroffenen Kaufvertrages
einen neuen Kaufvertrag "wie zwischen ... (den Prozessparteien)
vereinbart"; die "Gewährleistungs- und Garantieregelungen" des
ursprünglichen Vertrages sollten auch Bestandteil der neuen
Vereinbarung werden. Die Leasinggeberin wies darauf hin, dass sie
in dem Leasingvertrag die Gewährleistungsansprüche an die Klägerin
abgetreten habe, die Zahlungsansprüche jedoch nur zur Leistung an
sie, die Leasinggeberin, geltend machen könne.
20 Am 26. Oktober 1990 wurde das Fahrzeug zugelassen und der
Klägerin übergeben. Am selben Tage stellte der Beklagte der
Leasinggeberin den Kaufpreis von 140.491,20 DM in Rechnung. Nachdem
die Klägerin den Pkw zunächst ohne Beanstandungen gefahren hatte,
blieb er am 29. November 1990 stehen und wurde bei einem
Kilometer-Stand von 2114 zu der BMW-Niederlassung B. abgeschleppt.
Beim Öffnen der Motorhaube huschte eine Maus über die Abdeckung der
Zylinderköpfe und verschwand. Es wurde festgestellt, dass der
Motorraum mit Mäusedreck verschmutzt war und
Kunststoffummantelungen von Kabelsträngen angeknabbert waren. In
der Werkstatt wurden das Steuergerät, das EML und der
Luftmassenmesser erneuert. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1990 rügte
die Klägerin gegenüber dem Beklagten den "vermutlich an der
Elektronik" aufgetretenen Schaden. Anlässlich einer am 4. oder 5.
Dezember 1990 bei dem Beklagten vorgenommenen Einfahrkontrolle
wurden als Mängel ein zeitweises Aufleuchten der Airbag-Anzeige,
ein Defekt am Radio und Wassereintritt am vorderen linken Blinker
angegeben. Wenige Tage nach Abholung des Wagens rügte die Klägerin
mit Schreiben vom 12. Dezember 1990, dass nach wie vor die
Airbag-Anzeige aufleuchte. Vom 14. bis 20. Dezember fand eine
erneute Überprüfung des Fahrzeugs bei dem Beklagten statt. Nach
Überführung des Wagens durch die Klägerin zum Ort ihrer
Niederlassung traten wiederum Störungen auf. Noch am 20. Dezember
1990 wurde das Fahrzeug - bei einem Kilometer-Stand von 2943 -
erneut zum Beklagten verbracht, wo es sich seither befindet. Mit
Schreiben vom selben Tage erklärte die Klägerin die Wandelung des
Kaufvertrages. Unter dem 27. Dezember 1990 schlug der Beklagte die
Erneuerung des gesamten Kabelstranges einschliesslich
Motorsteuerung vor und bot der Klägerin für die Reparaturzeit ein
Ersatzfahrzeug an; mit Schreiben vom 3. Januar 1991 stellte er
klar, dass das BMW-Werk den Schaden auf dem "Kulanz- bzw.
Gewährleistungsweg" übernehmen wolle. Die Klägerin hielt an ihrer
Wandelungserklärung fest.
21 Mit der Klage hat sie aus abgetretenem Recht Zug um Zug gegen
Rückgabe des Fahrzeugs Zahlung von insgesamt 155.305,40 DM an die
Leasinggeberin, nämlich des Kaufpreises von 140.491,20 DM sowie
eines Betrages von 14.814,20 DM, der sich aus den bisher von der
Klägerin an die Leasinggeberin gezahlten Zinsen (2.933,92 DM) und
den auf die kalkulierte Laufzeit des Leasingvertrages entfallenden
Refinanzierungszinsen der Leasinggeberin (11.880,28 DM)
zusammensetzt, verlangt. Die Klägerin hat geltend gemacht, auf
Nagetierbisse sei allenfalls die Beschädigung des Airbag-Systems
zurückzuführen, nicht aber der Totalausfall der Motorelektronik,
dE. Ursache in einem Defekt elektronischer Bauteile liege; wegen
der mehrfachen vergeblichen Nachbesserungsversuche sei ein weiteres
Festhalten an dem Kaufvertrag nicht zumutbar. Der Beklagte hat dem
entgegengehalten, ein etwaiger Ausfall der Motorelektronik beruhe
ebenso wie die Störungen im Airbag-System allein auf
Nagetierbissen, beides falle nicht unter die Gewährleistung;
zumindest müsse ihm die Möglichkeit zu weiterer Nachbesserung
eingeräumt werden.
22 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Senat die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision,
deren Zurückweisung die Beklagte beantragt hat, hat die Klägerin
ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
23 Der Bundesgerichtshof hat das Senatsurteil vom 22. März 1995 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in einer den
Betrag von 14.814,20 DM nebst anteiliger Zinsen übersteigenden Höhe
abgewiesen worden ist. Im übrigen hat er die Revision der Klägerin
zurückgewiesen und die Sache im Umfang der Aufhebung zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.
24 Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, das
Wandelungsbegehren der Klägerin scheitere nicht an der Klausel Nr.
VII 2. 3 AGB, da diese Bestimmung wegen Verstosses gegen die §§ 9
Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 10 b AGB-Gesetz unwirksam sei. Ferner trage
auch bei der die Gewährleistungsfrist übersteigenden
unselbständigen Garantievereinbarung nicht die Klägerin als
Käuferin, sondern der Beklagte als Verkäufer die Beweislast dafür,
dass abweichend von der bei Vorliegen eines Mangels anzunehmenden
Regel kein Garantiefall vorliege, sondern der betreffende Mangel
auf äussere Einwirkungen im Verantwortungsbereich des Käufers
zurückzuführen sei.
25 Zu einer eigenen Sachentscheidung sah sich der Bundesgerichtshof
trotz Fehlens einer Gegenrüge des zur Frage der Mangelursache
beweisbelasteten Beklagten wegen mangelnder Feststellungen zur Höhe
des Nutzungsersatzanspruchs und des Verbotes eines Teilurteils mit
Rücksicht auf den Zug-um-Zug-Antrag im Rahmen der begehrten
Rückabwicklung nicht in der Lage.
26 Die Klägerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und vertritt
die Auffassung, der Bundesgerichtshof habe das Bestehen ihres
Wandelungsanspruchs festgestellt und sich nur aus den dort näher
ausgeführten anderen Gründen an einer abschliE.den Sachentscheidung
gehindert gesehen.
27 Ihr stehe die Rückzahlung des vollen Kaufpreises zu, da die
Leasinggesellschaft auch den vollen Kaufpreis an den Beklagten
gezahlt habe. Der Beklagte habe von ihr zum Preis von 97.000,00 DM
ein früher geleastes Fahrzeug Daimler-Benz .... in Zahlung
genommen, weiterverkauft und mit dem Erlös den bestehenden
Leasingvertrag abgelöst.
28 Der Beklagte könne keine Nutzungsentschädigung beanspruchen, da
sich das Fahrzeug als äusserst störanfällig erwiesen und sich mehr
in der Werkstatt des Beklagten befunden, als ihr zur Verfügung
gestanden habe.
29 Mit Rücksicht auf die endgültige Teilklageabweisung durch den
Bundesgerichtshof und den Umstand, dass sich das Fahrzeug
unstreitig seit dem 20.12.1990 bei dem Beklagten befindet,
beantragt die Klägerin nunmehr,
30
31 das angefochtene Urteil abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, an die D. A.-Leasing GmbH, vertreten
durch die Geschäftsführer H.-He. K. und Ho. R., F.strasse15-31,
..... Ba. Hom. vor der Höhe, 140.491,20 DM nebst 5 % Zinsen seit
dem 21.12.1990 zu zahlen.
32 Der Beklagte beantragt,
33
34 die Berufung zurückzuweisen.
35 Er behauptet, die Störungen der Motorelektronik und im
Airbag-System seien allein auf Beschädigungen durch Nagetierbisse
zurückzuführen und beruhten nicht auf Mängeln des Fahrzeugs.
Nagetiere hätten erst nach Übergabe des Wagens am 26.10.1990 das
Fahrzeug befallen und durch Bisse an Kabeln und Elektronikteilen
die Ausfälle verursacht. Bei der Übergabekontrolle durch seine
Leute seien keine Unregelmässigkeiten, insbesondere keine
Mäuserückstände im Fahrzeug oder Motorraum festgestellt worden.
Gegen das Eindringen von Mäusen oder anderen Nagetieren vor
Übergabe des Fahrzeugs spreche, dass das Fahrzeug vom 26.10. bis
29.11.1990 eine Fahrleistung von mehr als 2.700 km zurückgelegt
habe, und Tiere die unter der Motorhaube herrschenden Temperaturen
von 60 bis 80° Celsius nicht überlebten. Gegen das Eindringen von
Mäusen vor Übergabe spreche auch der Umstand, dass das Fahrzeug
vier Wochen nach Übergabe beanstandungsfrei gelaufen habe. Erst am
29.11.1990 sei beim Öffnen der Motorhaube eine Maus gesichtet
worden.
36 Der Senat hat Beweis gemäss den Beschlüssen vom 20.11.1996 (Bl.
373) und vom 05.03.1997 (Bl. 414) durch Vernehmung der Zeugen N.
und Ha. sowie Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Ny.
erhoben, das dieser im Termin vom 05.05.1999 mündlich erläutert
hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsprotokolle vom 05.03.1997 (Bl. 403) und vom 05.05.1999 (Bl.
529 ff) und das Gutachten des Sachverständigen nebst Anlagen vom
14.10.1998 (Bl. 476 ff) verwiesen.
37 Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigengutachtens
ergänzt der Beklagte sein Vorbringen dahin, dass die von dem
Sachverständigen als mögliche Ursache für die festgestellte
Zerstörung des Motronic-Steuergerätes beschriebenen
unfachmännischen Handlungen nicht durch ihn oder seine Mitarbeiter
und auch nicht durch die BMW-Niederlassung in B. an dem Fahrzeug
vorgenommen worden seien.
38 Die Ausführungen des Sachverständigen, wonach eine zu hohe
Spannung am Steuergerät auch durch andere spannungserzeugende
Geräte verursacht worden sein könne, gebe ihm Veranlassung, jetzt
auch vorzutragen, was ihm der Zeuge Ha. nach seiner Vernehmung am
05.03.1997 vor dem Senat berichtet habe. Der Inhaber der Klägerin,
Herr Ro. S., habe ihn ca. einen Monat nach Inbetriebnahme des
Fahrzeugs aufgefordert, die Elektronik durch ein
Hochspannungsschockgerät zu zerstören. Auf die Weigerung des Zeugen
Ha. habe der Inhaber der Klägerin erklärt, dann werde er es eben
selbst tun, er "wolle die Karre nicht mehr, sondern einen Ferrari
kaufen".
39 Die Klägerin bestreitet die Behauptungen des Beklagten dazu,
dass er und seine Leute nicht unfachmännisch gearbeitet hätten,
nicht. Dagegen bestreitet sie die Äusserungen des Zeugen Ha. und
deren Inhalt und weist zugleich darauf hin, dass dieser Zeuge die
Telefonanlage unqualifiziert eingebaut habe und bereits in der
ersten gutachterlichen Stellungnahme vermutet worden sei, dass dies
auch eine Schadensursache sein könne.
40 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in allen Instanzen
gewechselten Schriftsätze und dazu eingereichten Unterlagen sowie
auf den Inhalt der ergangenen Urteile - einschliesslich ihrer
Verweisungen - Bezug genommen.
41 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
42 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach Durchführung der
Beweisaufnahme zur Ursache des Mangels an dem streitigen Fahrzeug
nicht gerechtfertigt.
43 1.
44 Die Klägerin kann sich für die Begründetheit des von ihr geltend
gemachten Wandelungsanspruchs nicht auf das Urteil des
Bundesgerichtshofs als abschliE.de Entscheidung in dieser Frage
stützen. Denn in ihm ist entgegen der Auffassung der Klägerin die
Garantiehaftung des Beklagten als Voraussetzung des
Wandelungsbegehrens nicht bindend festgestellt. Soweit der
Bundesgerichtshof auf Bl. 16 sub III seines Urteils ausführt,
weshalb er keine eigene Sachentscheidung treffen könne, obwohl von
einem Wandelungsrecht der Klägerin auszugehen sei und der
beweisbelastete Beklagte in der Revisionserwiderung keine Gegenrüge
hinsichtlich etwa übergangenen Vorbringens oder Beweiserbietens für
die Mangelursache erhoben habe, so hat er damit lediglich die
insoweit gegebenen revisionsrechtlichen Voraussetzungen für den
Erlass einer eigenen Sachentscheidung bejaht, die allerdings im
vorliegenden Fall an dem Fehlen weiterer hierfür erforderlicher
Gegebenheiten scheiterte. Aus der Prüfung des Sach- und
Streitstandes betreffend die Mangelursache unter rein
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten folgt aber nicht, dass über
die Mangelursache nach Zurückverweisung kein Beweis mehr erhoben
werden darf. Denn die Zurückverweisung bewirkt, dass die untere
Instanz wiedereröffnet wird, soweit das Berufungsurteil aufgehoben
wird (RG 158, 196). Deshalb verhandelt und entscheidet der Senat
den Rechtsstreit nach den für diese Instanz geltenden Normen neu in
Fortsetzung der früheren Verhandlung, die mit der jetzigen eine
Einheit bildet (BGH NJW 63, 440; 89, 170 aE, Zöller/Gummer, 20.
Aufl., § 565 Rdnr. 2). In der neu eröffneten Tatsacheninstanz
können die Parteien neue Behauptungen, Beweismittel sowie
Beweiseinreden vorbringen und das Instanz- (Berufungs-) Gericht
darf und muss unter Umständen aufgrund dieses Vorbringens ein dem
siegreichen Revisionskläger ungünstiges Urteil fällen (so noch
Rosenberg, Zivilprozessrecht, 5. Aufl., S. 688). Eine abschliE.de
Beurteilung durch das Revisionsgericht ist nur dann denkbar, wenn
dem Revisionsgericht ein abgeschlossener, das heisst in der neuen
Tatsachenverhandlung nicht mehr änderbarer Tatbestand vorliegt.
45 Dass das Instanzgericht an die rechtliche Beurteilung des
Revisionsgerichts gebunden ist, die der Aufhebung unmittelbar
zugrunde liegt, hindert daher nicht die Beweiserhebung über die
neuen Behauptungen des Beklagten zur Ursache des Mangels an der
Motorelektronik, auch wenn der Beklagte im Revisionsverfahren eine
Gegenrüge nicht erhoben hat, und das Revisionsgericht deshalb bei
Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen im übrigen für eine
eigene Sachentscheidung eine Verurteilung des Beklagten vorgenommen
hätte.
46 2.
47 Der von der Klägerin geltend gemachte Wandlungsanspruch ist
nicht bereits aufgrund der unstreitigen Mängel des von ihr
erworbenen Fahrzeugs gerechtfertigt.
48 Zwar führen in der Garantiezeit auftretende Mängel in der Regel
zur Annahme des Garantiefalls und damit zu einem Wandlungsanspruch
des Käufers. Ein Garantiefall ist aber dann nicht gegeben, wenn
feststeht, dass der Mangel auf äusseren Einwirkungen im
Verantwortungsbereich des Käufers beruht.
49 Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.06.1996 (dort
Bl. 12) die Frage der Beweislastverteilung bei der hier
vorliegenden selbständigen Garantiezusage, die die gesetzliche
Gewährleistungsfrist übersteigt, in Fortentwicklung seiner
bisherigen Rechtsprechung zu einer die gesetzliche Verjährungsfrist
nicht übersteigenden Garantie dahin entschieden, dass der Verkäufer
(hier der Beklagte) zu beweisen hat, dass ein vom Käufer gerügter
und zu beweisender Mangel auf äussere Einwirkungen im
Verantwortungsbereich des Käufers zurückzuführen ist.
50 Diesen ihm obliegenden Beweis hat der Beklagte geführt.
51 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Senats fest, dass die in der Wandlungserklärung vom 20.12.1990 (Bl.
20) angeführten Mängel an dem Fahrzeug wie das unmotivierte
Aufleuchten der Airbaganzeige und die mangelnde Startbereitschaft
nach dem Betanken des Fahrzeugs weder in der Anlage bereits bei
Übergabe des Fahrzeugs am 26.10.1990 vorlagen noch durch
nachträgliche unfachmännische Arbeiten seitens der Leute des
Beklagten verursacht wurden und auch nicht auf einen Spontanausfall
der Motorelektronik zurückzuführen sind.
52 a)
53 Das Aufleuchten der Airbaganzeige ist nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen Ny. eindeutig eine Folge des
Nagetierverbisses (Bl. 532), der am 29.11.1990 bei einem
Kilometerstand 2.114 bei der BMW-Niederlassung in B. an
Werkstoffummantelungen und Kabelsträngen festgestellt wurde,
nachdem das Fahrzeug liegengeblieben war.
54 Dieser Nagetierverbiss war bei der Auslieferung des Fahrzeugs an
die Klägerin am 26.10.1990 noch nicht vorhanden. Dies folgt aus den
Bekundungen der Zeugen N. (Bl. 404) und Ha. (Bl. 405). Der Zeuge N.
ist Kfz-Meister bei der Beklagten und hat in seiner Eigenschaft als
Werkstattleiter bei der Beklagten auch die Endkontrolle an dem
streitbefangenen Fahrzeug verantwortlich durchgeführt. Dabei hat er
seiner glaubhaften Angaben zufolge ein besonderes Interesse an
diesem Fahrzeug gehabt, weil es auch in der Niederlassung des
Beklagten nicht täglich verkauft wird. Der Zeuge hat
nachvollziehbar beschrieben, dass er vor der von ihm selbst
durchgeführten Probefahrt auch die Motorhaube des Fahrzeugs
geöffnet habe und dort keine Mäuserückstände, Nagerbisse o. ä.
wahrgenommen hat.
55 Der Senat hat keinen Anhaltspunkt, am Wahrheitsgehalt dieser
Aussage und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Allein
die Tatsache, dass er bei dem Beklagten angestellt ist, gibt dazu
keine hinreichende Veranlassung.
56 Ausserdem werden seine Bekundungen dadurch bestätigt, dass das
Fahrzeug in der Folgezeit über 2.000 Kilometer beanstandungsfrei
gefahren ist, ohne dass die Airbaganzeige unmotiviert aufgeleuchtet
hätte. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass ein
Nagetierverbiss oder lediglich das diesen Verbiss verursachende
Tier nicht bereits bei der Fahrzeugübergabe im Fahrzeug vorhanden
waren.
57 Die Aussage des Zeugen N. wird ferner durch die Bekundungen des
Zeugen Ha. gestützt. Der Zeuge Ha. hat wenige Tage nach Übernahme
des Fahrzeugs durch die Klägerin in deren Auftrag eine
Telefonanlage in das Fahrzeug eingebaut. Er hat ebenfalls
anschaulich geschildert, dass ihm als früheren Mitarbeiter einer
BMW-Niederlassung in E. Mäusefrass und Nagetierbisse an
BMW-Fahrzeugen bekannt sei und dass er aufgrund seines technischen
Interesses an diesem Fahrzeug bei seinen Arbeiten auch die
Motorhaube geöffnet habe, dass ihm aber nicht aufgefallen sei, dass
dort Mäuse Leitungen angenagt oder ihre Spuren hinterlassen hätten.
Da er selbst schon entsprechende Schäden am eigenen Wagen gehabt
habe, wäre ihm ein Nagetierverbiss an diesem Fahrzeug sicher
aufgefallen, wenn er damals vorhanden gewesen wäre.
58 Der Senat ist aufgrund der Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit
der Schlussfolgerung des Sachverständigen Ny. aus ihr (Bl. 406)
davon überzeugt, dass im Zeitpunkt der Übergabe keine Nagetierbisse
vorlagen. Damit steht fest, dass das unmotivierte Aufleuchten der
Airbaganzeige, das durch den Nagetierverbiss ausgelöst wurde - so
die eindeutige Feststellung des Sachverständigen Ny. (Bl. 532) -,
ein Mangel ist, der auf einer äusseren Einwirkung im
Verantwortungsbereich der Klägerin beruht und deshalb nicht
Grundlage für den geltend gemachten Wandlungsanspuch sein kann.
59 b)
60 Der weitere, weitaus schwererwiegende Mangel an der
Motorelektronik ist ebenfalls kein Garantiefall. Vielmehr ist auch
insoweit der Senat nach dem Ergebnis der Untersuchungen der Bo.
GmbH vom 19.05.1998 (Bl. 495 f.), nach dem
Sachverständigengutachten Ny. (Bl. 476 ff.) sowie nach den
mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen vom 05.05.1999 (Bl.
529 ff.) zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Ausfall
der Motorelektronik nicht um einen Spontanausfall, also ein
Versagen des technischen Mechanismus handelt, sondern um einen
Schaden, der auf nachträgliche unfachmännische Behandlung des
Fahrzeugs zurückzuführen ist.
61 Das von der Bo. GmbH an dem Motronic-Steuergerät festgestellte
Schadensbild (defekter Zündungspfad, Riss in der Moldmasse und
Aufschmelzung über dem Leistungsemitter lässt nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf eine
elektrische Bauteilüberlastung schliE., die infolge unzulässig
hoher Spannungen eingetreten ist. Als Ursache für diese zu hohe
Spannung kommen unsachgemässe Arbeiten, Reinigungsvorgänge oder
andere Eingriffe im Bereich der Motorelektronik in Frage.
AuszuschliE. ist dagegen, dass der Nagetierverbiss zu dem Ausfall
des Motroniksteuergerätes geführt hat. Abgesehen davon, dass der
Beklagte bewiesen hat, dass der Nagetierverbiss erst nach der
Fahrzeugübergabe erfolgt ist (s. o. Sub a) lassen die Versuche des
Sachverständigen vor Ausbau des Kabelbaumes darauf schliE., dass
der Nagetierverbiss für den Ausfall des Pkw nicht ursächlich
gewesen sein kann; zum einen, weil vom Nagetierverbiss nur
Leitungen mit vergleichsweise geringer Spannung betroffen sind, zum
anderen, weil im Rahmen der Schadensfeststellung durch den
Sachverständigen vor Ausbau des Kabelbaums die defekten
elektronischen Teile ersetzt worden sind und danach das Fahrzeug -
so hat es der Sachverständige erläutert - in vollem Umfang gelaufen
sei, d. h. auch auf der rechten Zylinderbank, die vorher nicht
gelaufen sei. Aufgrund dieses Versuchsablaufs ist mit den
Erläuterungen des Sachverständigen (Bl. 531) auch davon auszugehen,
dass der Einbau des Telefons (der im übrigen auch in die
Verantwortungssphäre der Klägerin fiele) für den Ausfall des
Motronic-Steuergerätes nicht ursächlich gewesen ist.
62 Der an dem Motronic-Steuergerät festgestellte Schaden ist
vielmehr nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen
und Erläuterungen des Sachverständigen auf zu hohe Spannungen
zurückzuführen, die durch unfachmännische Arbeiten an dem Fahrzeug
ausgelöst worden sind. Die in Betracht kommenden unfachmännischen
Arbeiten sind solche an der Zündanlage bei laufendem Motor oder
eingeschalteter Zündung oder auch eine Motorwäsche bei laufendem
Motor oder eingeschalteter Zündung sowie Arbeiten an der Elektrik
des Fahrzeugs bei laufendem Motor und schließlich auch Erzeugung zu
hoher Spannung durch andere spannungserzeugende Geräte am
Steuergerät.
63 Dass derartige unfachmännische Arbeiten, seien es
Reinigungsvorgänge oder andere Eingriffe im Bereich der
Motorelektronik, nicht durch die Fachleute im Verantwortungsbereich
des Beklagten vorgenommen worden sind, hat dieser mit Schriftsatz
vom 07.12.1998 substantiiert unter Beweisantritt dargelegt. Diese
Darstellung ist von der Klägerin nicht bestritten worden.
64 Auch aus der schriftlichen Aussage des Zeugen J. (Bl. 194) folgt
keine andere Beurteilung, weil die Beobachtungen dieses Zeugen mit
den Ausführungen des Sachverständigen nicht in Widerspruch stehen.
Wie der Zeuge berichtet, hat er nach Übernahme des Fahrzeugs durch
die Klägerin am 20.12.1990 in deren Auftrag das Fahrzeug aufgetankt
und festgestellt, daß es sich danach nur sehr schlecht starten
liess und kein Gas mehr annahm. Im Verlauf der von den von ihm
herbeigerufenen Technikern des Beklagten durchgeführten Messungen
sei die rechte Seite der Zündspule verschmort.
65 Nach Überzeugung des Senats liegt der Grund für die Beschädigung
der Zündendstufe nicht in den von den Leuten des Beklagten
durchgeführten Messungen:
66 In seiner schriftlichen Aussage hat der Zeuge J. nichts darüber
berichtet, daß die Leute des Beklagten die Messungen unsachgemäß
durchgeführten haben, indem sie etwa bei Anbringung der Stecker des
Meßgerätes die anliegende Spannung unzulässig verändert hätten.
Dies anzunehmen besteht auch über den Bericht des Zeugen J. hinaus
keinerlei konkreter Anlaß. Denn es ist nicht ersichtlich, aus
welchem Grund die herbeigerufenen Techniker des Beklagten die
Spannung hätten verändern sollen. Etwaige derartige Veränderungen
oder Rückschlüssige hierauf sind auch für den Sachverständigen
nicht feststellbar gewesen (Bl. 531).
67 Dass das festgestellte Schadensbild an der Motorelektronik -
folgt man dem Zeugen J. - letztendlich erst im Verlauf der
Testmessungen am 20.12.1990 eingetreten sein mag, stellt die
Ursachenanalyse des Sachverständigengutachtens nicht in Frage. Denn
gerade die Beschreibung der vergeblichen Startversuche durch den
Zeugen sind für den Sachverständigen eine Bestätigung dafür, daß
die mögliche Ursache für den Ausfall der Elektronik bereits zu
diesem Zeitpunkt, also vor Durchführung der Messungen durch die
Techniker des Beklagten, gelegt war und dadurch im Verlauf der
Messungen weitere Störungen eingetreten sind.
68 Da weitere Sachverhalte, aus denen sich eine Verantwortung des
Beklagten für die Schädigung der Zündendstufe herleiten ließe,
weder dargetan noch sonst ersichtlich sind, ist der Senat davon
überzeugt, daß der schädigende Vorgang sich in einer der von dem
Sachverständigen Ny. beschriebenen Arten im Verwantwortungsbereich
der Klägerin begegnet haben muß. Hiergegen spricht nicht, daß das
Fahrzeug von dem Zeugen J. nach der Übernahme von dem Beklagten am
20.12.1990 beanstandungsfrei bis zur Tankstelle gefahren werden
konnte und Anzeichen für einen Defekt erst beim Starten nach dem
Tanken aufgetreten sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen
muß ein eingreifender Vorgang, der zur Schädigung der Elektronik
führt, nicht unmittelbar den Stillstand des Fahrzeugs und das von
der Bo. GmbH festgestellte Schadensbild verursacht haben. Auch wenn
der Sachverständige eine verbindliche Kilometerzahl oder einen
exakten Zeitraum hierfür nicht angeben konnte, hat er doch
dargelegt, dass der letztendliche Schadenseintritt, wenn auch nicht
sofort nach dem unfachmännischen Eingriff, so doch alsbald danach
erfolgt sein muß, sodass nach seinen Erkenntnissen der Vorgang, der
zu der Schädigung der Elektronik geführt hat, nach dem letzten
Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs geschehen sein muß. Bei wertender
Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses auf der Grundlage des
Umstandes, dass die Techniker im Verantwortungsbereich des
Beklagten die Schadensursache nach den unbestrittenen Darlegungen
des Beklagten und auch nach den Erkenntnissen des Sachverständigen
nicht gesetzt haben, ist der Senat davon überzeugt, daß die Ursache
für die Entstehung des Schadens nach der Übergabe des Fahrzeugs im
Verantwortungsbereich der Klägerin zu suchen ist, weil ein
Spontanausfall der Motronik nach dem Schadensbild ausgeschlossen
ist und der Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht gegen die
Verursachung im Verantwortungsbereich der Klägerin spricht.
69 Eine Beweisaufnahme dazu, ob die Schadensursache tatsächlich
mittels Paralysers durch den Inhaber der Klägerin selbst gesetzt
wurde, erscheint bei dieser Beweislage nicht erforderlich.
Entscheidend ist vielmehr, daß sämtliche in Betracht kommenden
unfachmännischen Arbeiten oder Eingriffe nur im
Verantwortungsbereich der Klägerin an dem Fahrzeug vorgenommen
worden sein können. Der Beklagte muß angesichts dieses
Beweisergebnisses nicht auch noch den Nachweis führen, welche der
von der Klägerin zu verantwortenden Varianten der
Schadensverursachung tatsächlich zu dem Schadensereignis geführt
hat.
70 3.
71 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 515 Abs. 3
ZPO.
72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
73 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum
04.10.1996 auf 155.305,40 DM, für die Zeit danach auf 140.491,20 DM
festgesetzt.
- nach oben -