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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 28.04.1999: Private Haftpflichtversicherung




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.04.1999 - 24 A 482/97) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten

nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklage vor

der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Die Kläger beziehen von der Beklagten seit dem 23. Februar

1994 Sozialhilfe. Der Kläger hat kein eigenes Einkommen, die

Klägerin bezog zum Zeitpunkt des Beginns des Sozialhilfebezugs

eine Altersrente in Höhe von 330,96 DM. Der Kläger betrieb

früher nach seinen Angaben im Sozialhilfeantrag vom 23.

Februar 1994 in einen Kiosk, aus dem er seinen

Lebensunterhalt sichergestellt hatte. Nach seinen Angaben

bestand bis zum 31. Januar 1994 eine

Haftpflichtversicherung.

3 Am 29. Februar 1996 überwies der Kläger seinem Vermieter

neben der Miete für März 1996 auch einen Betrag in Höhe von

68,39 DM für nachzuzahlende Mietnebenkosten aus den Jahren

1993 bis 1995. Mit Schreiben vom 6. März 1996 beantragte der

Kläger die Erstattung des anteilmäßig auf die Jahre 1994 und

1995 entfallenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von 51,42 DM.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 1996

mit der Begründung ab, der geltend gemachte

sozialhilferechtliche Bedarf sei durch die Zahlung vom 29.

Februar 1996 bereits gedeckt gewesen, so daß die Gewährung

einer Leistung ausgeschlossen sei. Der Widerspruch des Klägers

wurde vom Oberkreisdirektor des mit

Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1996 abgelehnt; dieser

Bescheid war dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner

Entscheidung nicht bekannt.

4 Unter dem 1. April 1996 teilte der Kläger mit, er habe am

10. März 1996 aufgrund seiner Behinderung einen Unfall

verursacht und habe sich dadurch gezwungen gesehen, eine

Haftpflichtversicherung für sich und die Klägerin

abzuschließen. Er beantrage die Übernahme des Jahresbeitrages

in Höhe von 163,80 DM. Die Beklagte lehnte den Antrag mit

Bescheid vom 19. April 1996 mit der Begründung ab, der

notwendige Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG beinhalte

nicht Beträge für Versicherungen. Es könne auch keine

Absetzung von Versicherungsbeiträgen im Rahmen des § 76 Abs. 2

BSHG von vorhandenen Einkünften erfolgen. Die

Haftpflichtversicherung diene nicht dem allgemein üblichen

Versicherungsschutz und sei deshalb dem Grunde nach nicht als

angemessen zu betrachten. Zudem sei der Abschluß der

Haftpflichtversicherung während des Bezugs von laufenden

Leistungen zum Lebensunterhalt erfolgt. Beiträge zu dieser

Versicherung könnten daher nicht berücksichtigt werden. In

seinem Widerspruch bezeichnete der Kläger den Abschluß der

Versicherung als zwingend notwendig, um in vollem Umfang

seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen. Er habe den

Vertrag zunächst storniert.

5 Mit Bescheid vom 9. Juli 1996 wies der Oberkreisdirektor

des den Widerspruch mit der Begründung

zurück, eine private Haftpflichtversicherung gehöre nach

gefestigter Rechtsprechung nicht zum notwendigen

Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11, 12 BSHG. Eine Absetzung

der Versicherungsbeiträge vom Einkommen gemäß § 76 Abs. 2 BSHG

komme nur in Betracht, wenn die Versicherung und daraus

folgende Beitragspflicht bereits bei Eintritt der

Hilfsbedürftigkeit bestanden habe.

6 Die Kläger haben mit ihrer Klage sinngemäß beantragt,

7 die Beklagte unter Aufhebung des

Bescheides vom 19. April 1996 und des

Widerspruchsbescheides des

Oberkreisdirektors des

vom 9. Juli 1996 und

unter Aufhebung des Bescheides des

Beklagten vom 6. Mai 1996 zu

verpflichten, die Beiträge für die

private Haftpflichtversicherung der

Kläger sowie die Nachzahlungen aus den

Nebenkostenabrechnungen 1994 und 1995

aus Sozialhilfemitteln zu

übernehmen.

8 Die Beklagte hat beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Gründe

verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage

abgewiesen.

11 Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie

hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung die Auffassung

vertreten, der Bedarf sei keinesfalls gedeckt gewesen. Er -

der Kläger - habe der Beklagten zeitgleich mit der Einzahlung

vom 29. Februar 1996 den Bedarf mitgeteilt. Einzahlungstag und

der Tag der Bekanntgabe hätten sich unglücklicherweise über

das Wochenende gekreuzt. Hinsichtlich der

Haftpflichtversicherung trägt der Kläger vor, der Beklagten

sei bekannt gewesen, daß bis zum 31. Januar 1994 eine

Haftpflichtversicherung bestanden habe. Die Klägerin sei

inzwischen ein Pflegefall, der Kläger sei ebenfalls schwer

behindert. Da er Anfang 1996 einen mittleren Unfall verursacht

habe, würde aus diesem Grunde das Leben der Kläger an der

Haustüre enden.

12 Die Kläger beantragen sinngemäß,

13 den angefochtenen Gerichtsbescheid

zu ändern und nach dem Klageantrag zu

erkennen.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Berufung zurückzuweisen.

16 Sie bestreitet unter Vorlage des Sozialhilfeantrags der

Kläger vom 23. Februar 1994, daß ihr eine frühere

Haftpflichtversicherung der Kläger bekannt gewesen sei.

17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne

mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

18 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

ergeben sich aus der Gerichtsakte und den in Kopie

vorliegenden Verwaltungsvorgängen der Beklagten; hierauf wird

Bezug genommen.

19

Entscheidungsgründe:


20 Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung

entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis

erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

21 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das

angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen.

22 Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte

die von ihnen bereits gezahlten Nebenkosten für die Jahre 1994

und 1995 übernimmt. Den zutreffenden Ausführungen des

Verwaltungsgerichts, auf die der Senat zur Vermeidung von

Wiederholungen Bezug nimmt, ist im Hinblick auf das

Berufungsvorbringen der Kläger lediglich hinzuzufügen:

Die Kläger haben die Nebenkostennachforderung nicht zeitgleich

mit dem Antrag an die Beklagte auf Begleichung dieser Kosten

- was im übrigen auch nicht genügen würde - überwiesen. Die

Überweisung erfolgte am Donnerstag, dem 29. Februar 1996; der

Antrag stammt vom Mittwoch, dem 6. März 1996. Zu diesem

Zeitpunkt war die Forderung des Vermieters also bereits

beglichen.

23 Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, daß die

Beklagte die Kosten der privaten Haftpflichtversicherung

übernimmt. Dabei kann offenbleiben, ob angesichts dessen, daß

der Kläger vorgetragen hat, er habe den Vertrag storniert, den

Klägern überhaupt Ausgaben für die Versicherung entstanden

sind. Ferner kann offenbleiben, ob angesichts dessen, daß der

Kläger über keinerlei Einkünfte verfügt, die Kosten der für

beide Kläger abgeschlossenen Haftpflichtversicherung insgesamt

vom Einkommen der Klägerin absetzbar sind. Denn die Beklagte

ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Übernahme bzw.

Berücksichtigung von Kosten der privaten

Haftpflichtversicherung verpflichtet.

24 In einem insoweit vergleichbaren Fall hat der Senat im

Urteil vom 24. Juni 1991 - 24 A 1316/89 - ausgeführt:

"Eine private Haftpflichtversicherung gehört nach gefestigter

Rechtsprechung,

25 vgl. etwa Entscheidungen des

erkennenden Gerichts vom 14. Dezember

1990

- 24 A 1459/88 -, und vom 14. April

1988 - 17 B 555/86 -; OVG Lüneburg,

Beschluß vom 20. Juli 1982 - 4 B

74/82 -, Sammlung Fürsorgerechtlicher

Entscheidungen der Verwaltungs- und

Sozialgerichte (FEVS) 33, 122,

26 nicht zum notwendigem Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11,

12 BSHG. Dieses Ergebnis folgt aus der Systematik der §§ 11,

12 BSHG einerseits und der §§ 13 und 14 BSHG andererseits.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfaßt der notwendige

Lebensunterhalt besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung,

Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des

täglichen Lebens. Versicherungen werden in § 12 BSHG nicht

erwähnt. Der zum notwendigen Lebensunterhalt zählende Bedarf

ist in dieser Bestimmung zwar, wie das Wort "besonders" zeigt,

nicht vollständig aufgeführt. Der Einbeziehung der

streitbefangenen Haftpflichtversicherung in den notwendigen

Lebensunterhalt steht jedoch entgegen, daß der Gesetzgeber in

§§ 13, 14 BSHG die Übernahme von Versicherungsbeiträgen

(Krankenversicherung, Versicherungen zur angemessenen

Alterssicherung) geregelt hat. Wenn danach Versicherungen

(teilweise) als Bedarfsgruppe anerkannt sind, kann aus der

fehlenden Aufzählung der Privathaftpflichtversicherung nur

geschlossen werden, daß diese nicht zum notwendigen

Lebensunterhalt zählt.

27 Vgl. zur Systematik der §§ 11, 12 13

26. Mai 1983 - 6 B 32.82 -, FEVS 33,

328 (zur Hausratversicherung).

28 Die Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung können

auch nicht in der Weise Berücksichtigung finden, daß die

Versicherungsprämie vom Einkommen der Klägerin abgezogen wird

mit der Folge, daß sich der Betrag der ihr zu gewährenden

Hilfe zum Lebensunterhalt entsprechend erhöhen würde. Gemäß §

76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind von dem Einkommen des Hilfesuchenden

abzusetzen unter anderem Beiträge zu privaten Versicherungen,

soweit diese Beiträge nach Grund und Höhe angemessen sind. ...

29 Der Senat neigt dazu, in der privaten

Haftpflichtversicherung eine "an sich" dem Grunde nach

angemessene Versicherung im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG

zu sehen. Eine abschließende Klärung ist jedoch entbehrlich.

Denn vorliegend scheitert eine Kostenübernahme jedenfalls

daran, daß die Haftpflichtversicherung nicht bereits bei

Eintritt der Hilfebedürftigkeit der Klägerin bestanden hat.

...

30 Nach alledem wollte die Klägerin erstmals während des

laufenden Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt die

Versicherung abschließen. Die entsprechende Kostenübernahme

durch den Beklagten verbietet sich im Hinblick auf anerkannte

Grundsätze des Sozialhilferechts. Wie bereits an dieser Stelle

erwähnt, würde eine Bereinigung des Einkommens der Klägerin um

entsprechende Versicherungsprämien im Ergebnis dazu führen,

daß die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhöhen wäre.

Die Sozialhilfe stellt jedoch lediglich die unterste Stufe der

sozialen Sicherung dar. Sie soll nicht einen sozialen

Mindeststandard gewährleisten und erst recht nicht eine

höchstmögliche Ausweitung bestehender Positionen rechtlicher

bzw. wirtschaftlicher Art herbeiführen. Ist - aus welchen

Gründen auch immer - der Abschluß einer privaten

Haftpflichtversicherung vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit

unterblieben, liefe es auf eine nach den vorstehenden

Ausführungen nicht gerechtfertigte Verbesserung des bislang

bestehenden "Standards" hinaus, wenn Beiträge für eine

beabsichtigte Versicherung übernommen würden. Die sich hieraus

ergebende unterschiedliche Behandlung von Hilfesuchenden je

nach dem, ob sie vor oder nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit

die Versicherung abgeschlossen haben, erscheint mit Blick auf

die Zielrichtung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG gerechtfertigt.

Die Vorschrift will bestehenden finanziellen Belastungen des

Hilfesuchenden mit Einkommen in der Weise Rechnung tragen, daß

die entsprechenden Beträge vom Einkommen abgesetzt werden

können. Der Gesetzgeber will damit die Daseinsvorsorge durch

den Hilfesuchenden begünstigen, soweit entsprechende

Dispositionen bereits getroffen worden sind. Insoweit

akzeptiert und honoriert er gewisse, in "besseren Zeiten"

durch den Hilfesuchenden durchgeführte Maßnahmen der

Daseinsvorsorge, soweit sie angemessen erscheinen."

31 Der Kläger hat insoweit vorgetragen, eine

Haftpflichtversicherung habe bis zum 31. Januar 1994

bestanden. Ob diese auch auf die Klägerin lautete, ist nicht

vorgetragen, aber auch nicht erheblich. Nach dem zeitlichen

Ablauf muß der Senat davon ausgehen, daß die Kündigung der

früheren Versicherung mit der Aufgabe des Kioskes im

Zusammenhang stand und die Kläger deren Aufrechterhaltung nach

Einstellen der selbständigen Tätigkeit des Klägers selbst

nicht mehr als zwingend notwendig ansahen. Der Unfall des

Klägers im März 1996 macht den Abschluß einer

Haftpflichtversicherung nicht notwendig. Ein derartiger Unfall

gehört auch bei einem Behinderten zum allgemeinen

Lebensrisiko, das auch jeden Nichtbehinderten treffen kann,

und das der Sozialhilfeträger nicht durch Übernahme der Kosten

für eine Versicherung abdecken muß. Zudem spricht die

Unfallschilderung des Klägers eher für eine alleinige Haftung

des damals beteiligten Kraftfahrers als für eine

Schadensersatzverpflichtung des Klägers. Es trifft auch nicht

zu, daß die Kläger ohne Abschluß einer Haftpflichtversicherung

ihre Wohnung nicht mehr verlassen dürften oder könnten. Es

gibt keine rechtliche Verpflichtung für Behinderte, sich der

Teilnahme am öffentlichen Leben zu enthalten, weil sie in

Gefahr sind zu stürzen. Es ist in erster Linie Sache des

Kraftfahrers, sein Fahrzeug so zu führen, daß er das

Gefahrenpotential aus der Teilnahme von Behinderten oder auch

von Kindern am Straßenverkehr jederzeit beherrschen kann.

32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2

VwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit

ergibt sich aus §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.

33 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen

des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

34

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