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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 28.04.1999: Private Haftpflichtversicherung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.04.1999 - 24 A 482/97) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklage vor
der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Die Kläger beziehen von der Beklagten seit dem 23. Februar
1994 Sozialhilfe. Der Kläger hat kein eigenes Einkommen, die
Klägerin bezog zum Zeitpunkt des Beginns des Sozialhilfebezugs
eine Altersrente in Höhe von 330,96 DM. Der Kläger betrieb
früher nach seinen Angaben im Sozialhilfeantrag vom 23.
Februar 1994 in einen Kiosk, aus dem er seinen
Lebensunterhalt sichergestellt hatte. Nach seinen Angaben
bestand bis zum 31. Januar 1994 eine
Haftpflichtversicherung.
3 Am 29. Februar 1996 überwies der Kläger seinem Vermieter
neben der Miete für März 1996 auch einen Betrag in Höhe von
68,39 DM für nachzuzahlende Mietnebenkosten aus den Jahren
1993 bis 1995. Mit Schreiben vom 6. März 1996 beantragte der
Kläger die Erstattung des anteilmäßig auf die Jahre 1994 und
1995 entfallenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von 51,42 DM.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 1996
mit der Begründung ab, der geltend gemachte
sozialhilferechtliche Bedarf sei durch die Zahlung vom 29.
Februar 1996 bereits gedeckt gewesen, so daß die Gewährung
einer Leistung ausgeschlossen sei. Der Widerspruch des Klägers
wurde vom Oberkreisdirektor des mit
Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1996 abgelehnt; dieser
Bescheid war dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner
Entscheidung nicht bekannt.
4 Unter dem 1. April 1996 teilte der Kläger mit, er habe am
10. März 1996 aufgrund seiner Behinderung einen Unfall
verursacht und habe sich dadurch gezwungen gesehen, eine
Haftpflichtversicherung für sich und die Klägerin
abzuschließen. Er beantrage die Übernahme des Jahresbeitrages
in Höhe von 163,80 DM. Die Beklagte lehnte den Antrag mit
Bescheid vom 19. April 1996 mit der Begründung ab, der
notwendige Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG beinhalte
nicht Beträge für Versicherungen. Es könne auch keine
Absetzung von Versicherungsbeiträgen im Rahmen des § 76 Abs. 2
BSHG von vorhandenen Einkünften erfolgen. Die
Haftpflichtversicherung diene nicht dem allgemein üblichen
Versicherungsschutz und sei deshalb dem Grunde nach nicht als
angemessen zu betrachten. Zudem sei der Abschluß der
Haftpflichtversicherung während des Bezugs von laufenden
Leistungen zum Lebensunterhalt erfolgt. Beiträge zu dieser
Versicherung könnten daher nicht berücksichtigt werden. In
seinem Widerspruch bezeichnete der Kläger den Abschluß der
Versicherung als zwingend notwendig, um in vollem Umfang
seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen. Er habe den
Vertrag zunächst storniert.
5 Mit Bescheid vom 9. Juli 1996 wies der Oberkreisdirektor
des den Widerspruch mit der Begründung
zurück, eine private Haftpflichtversicherung gehöre nach
gefestigter Rechtsprechung nicht zum notwendigen
Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11, 12 BSHG. Eine Absetzung
der Versicherungsbeiträge vom Einkommen gemäß § 76 Abs. 2 BSHG
komme nur in Betracht, wenn die Versicherung und daraus
folgende Beitragspflicht bereits bei Eintritt der
Hilfsbedürftigkeit bestanden habe.
6 Die Kläger haben mit ihrer Klage sinngemäß beantragt,
7 die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 19. April 1996 und des
Widerspruchsbescheides des
Oberkreisdirektors des
vom 9. Juli 1996 und
unter Aufhebung des Bescheides des
Beklagten vom 6. Mai 1996 zu
verpflichten, die Beiträge für die
private Haftpflichtversicherung der
Kläger sowie die Nachzahlungen aus den
Nebenkostenabrechnungen 1994 und 1995
aus Sozialhilfemitteln zu
übernehmen.
8 Die Beklagte hat beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Gründe
verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage
abgewiesen.
11 Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie
hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung die Auffassung
vertreten, der Bedarf sei keinesfalls gedeckt gewesen. Er -
der Kläger - habe der Beklagten zeitgleich mit der Einzahlung
vom 29. Februar 1996 den Bedarf mitgeteilt. Einzahlungstag und
der Tag der Bekanntgabe hätten sich unglücklicherweise über
das Wochenende gekreuzt. Hinsichtlich der
Haftpflichtversicherung trägt der Kläger vor, der Beklagten
sei bekannt gewesen, daß bis zum 31. Januar 1994 eine
Haftpflichtversicherung bestanden habe. Die Klägerin sei
inzwischen ein Pflegefall, der Kläger sei ebenfalls schwer
behindert. Da er Anfang 1996 einen mittleren Unfall verursacht
habe, würde aus diesem Grunde das Leben der Kläger an der
Haustüre enden.
12 Die Kläger beantragen sinngemäß,
13 den angefochtenen Gerichtsbescheid
zu ändern und nach dem Klageantrag zu
erkennen.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Sie bestreitet unter Vorlage des Sozialhilfeantrags der
Kläger vom 23. Februar 1994, daß ihr eine frühere
Haftpflichtversicherung der Kläger bekannt gewesen sei.
17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
ergeben sich aus der Gerichtsakte und den in Kopie
vorliegenden Verwaltungsvorgängen der Beklagten; hierauf wird
Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20 Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis
erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das
angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen.
22 Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte
die von ihnen bereits gezahlten Nebenkosten für die Jahre 1994
und 1995 übernimmt. Den zutreffenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts, auf die der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug nimmt, ist im Hinblick auf das
Berufungsvorbringen der Kläger lediglich hinzuzufügen:
Die Kläger haben die Nebenkostennachforderung nicht zeitgleich
mit dem Antrag an die Beklagte auf Begleichung dieser Kosten
- was im übrigen auch nicht genügen würde - überwiesen. Die
Überweisung erfolgte am Donnerstag, dem 29. Februar 1996; der
Antrag stammt vom Mittwoch, dem 6. März 1996. Zu diesem
Zeitpunkt war die Forderung des Vermieters also bereits
beglichen.
23 Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, daß die
Beklagte die Kosten der privaten Haftpflichtversicherung
übernimmt. Dabei kann offenbleiben, ob angesichts dessen, daß
der Kläger vorgetragen hat, er habe den Vertrag storniert, den
Klägern überhaupt Ausgaben für die Versicherung entstanden
sind. Ferner kann offenbleiben, ob angesichts dessen, daß der
Kläger über keinerlei Einkünfte verfügt, die Kosten der für
beide Kläger abgeschlossenen Haftpflichtversicherung insgesamt
vom Einkommen der Klägerin absetzbar sind. Denn die Beklagte
ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Übernahme bzw.
Berücksichtigung von Kosten der privaten
Haftpflichtversicherung verpflichtet.
24 In einem insoweit vergleichbaren Fall hat der Senat im
Urteil vom 24. Juni 1991 - 24 A 1316/89 - ausgeführt:
"Eine private Haftpflichtversicherung gehört nach gefestigter
Rechtsprechung,
25 vgl. etwa Entscheidungen des
erkennenden Gerichts vom 14. Dezember
1990
- 24 A 1459/88 -, und vom 14. April
1988 - 17 B 555/86 -; OVG Lüneburg,
Beschluß vom 20. Juli 1982 - 4 B
74/82 -, Sammlung Fürsorgerechtlicher
Entscheidungen der Verwaltungs- und
Sozialgerichte (FEVS) 33, 122,
26 nicht zum notwendigem Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11,
12 BSHG. Dieses Ergebnis folgt aus der Systematik der §§ 11,
12 BSHG einerseits und der §§ 13 und 14 BSHG andererseits.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfaßt der notwendige
Lebensunterhalt besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des
täglichen Lebens. Versicherungen werden in § 12 BSHG nicht
erwähnt. Der zum notwendigen Lebensunterhalt zählende Bedarf
ist in dieser Bestimmung zwar, wie das Wort "besonders" zeigt,
nicht vollständig aufgeführt. Der Einbeziehung der
streitbefangenen Haftpflichtversicherung in den notwendigen
Lebensunterhalt steht jedoch entgegen, daß der Gesetzgeber in
§§ 13, 14 BSHG die Übernahme von Versicherungsbeiträgen
(Krankenversicherung, Versicherungen zur angemessenen
Alterssicherung) geregelt hat. Wenn danach Versicherungen
(teilweise) als Bedarfsgruppe anerkannt sind, kann aus der
fehlenden Aufzählung der Privathaftpflichtversicherung nur
geschlossen werden, daß diese nicht zum notwendigen
Lebensunterhalt zählt.
27 Vgl. zur Systematik der §§ 11, 12 13
26. Mai 1983 - 6 B 32.82 -, FEVS 33,
328 (zur Hausratversicherung).
28 Die Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung können
auch nicht in der Weise Berücksichtigung finden, daß die
Versicherungsprämie vom Einkommen der Klägerin abgezogen wird
mit der Folge, daß sich der Betrag der ihr zu gewährenden
Hilfe zum Lebensunterhalt entsprechend erhöhen würde. Gemäß §
76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind von dem Einkommen des Hilfesuchenden
abzusetzen unter anderem Beiträge zu privaten Versicherungen,
soweit diese Beiträge nach Grund und Höhe angemessen sind. ...
29 Der Senat neigt dazu, in der privaten
Haftpflichtversicherung eine "an sich" dem Grunde nach
angemessene Versicherung im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG
zu sehen. Eine abschließende Klärung ist jedoch entbehrlich.
Denn vorliegend scheitert eine Kostenübernahme jedenfalls
daran, daß die Haftpflichtversicherung nicht bereits bei
Eintritt der Hilfebedürftigkeit der Klägerin bestanden hat.
...
30 Nach alledem wollte die Klägerin erstmals während des
laufenden Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt die
Versicherung abschließen. Die entsprechende Kostenübernahme
durch den Beklagten verbietet sich im Hinblick auf anerkannte
Grundsätze des Sozialhilferechts. Wie bereits an dieser Stelle
erwähnt, würde eine Bereinigung des Einkommens der Klägerin um
entsprechende Versicherungsprämien im Ergebnis dazu führen,
daß die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhöhen wäre.
Die Sozialhilfe stellt jedoch lediglich die unterste Stufe der
sozialen Sicherung dar. Sie soll nicht einen sozialen
Mindeststandard gewährleisten und erst recht nicht eine
höchstmögliche Ausweitung bestehender Positionen rechtlicher
bzw. wirtschaftlicher Art herbeiführen. Ist - aus welchen
Gründen auch immer - der Abschluß einer privaten
Haftpflichtversicherung vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit
unterblieben, liefe es auf eine nach den vorstehenden
Ausführungen nicht gerechtfertigte Verbesserung des bislang
bestehenden "Standards" hinaus, wenn Beiträge für eine
beabsichtigte Versicherung übernommen würden. Die sich hieraus
ergebende unterschiedliche Behandlung von Hilfesuchenden je
nach dem, ob sie vor oder nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit
die Versicherung abgeschlossen haben, erscheint mit Blick auf
die Zielrichtung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG gerechtfertigt.
Die Vorschrift will bestehenden finanziellen Belastungen des
Hilfesuchenden mit Einkommen in der Weise Rechnung tragen, daß
die entsprechenden Beträge vom Einkommen abgesetzt werden
können. Der Gesetzgeber will damit die Daseinsvorsorge durch
den Hilfesuchenden begünstigen, soweit entsprechende
Dispositionen bereits getroffen worden sind. Insoweit
akzeptiert und honoriert er gewisse, in "besseren Zeiten"
durch den Hilfesuchenden durchgeführte Maßnahmen der
Daseinsvorsorge, soweit sie angemessen erscheinen."
31 Der Kläger hat insoweit vorgetragen, eine
Haftpflichtversicherung habe bis zum 31. Januar 1994
bestanden. Ob diese auch auf die Klägerin lautete, ist nicht
vorgetragen, aber auch nicht erheblich. Nach dem zeitlichen
Ablauf muß der Senat davon ausgehen, daß die Kündigung der
früheren Versicherung mit der Aufgabe des Kioskes im
Zusammenhang stand und die Kläger deren Aufrechterhaltung nach
Einstellen der selbständigen Tätigkeit des Klägers selbst
nicht mehr als zwingend notwendig ansahen. Der Unfall des
Klägers im März 1996 macht den Abschluß einer
Haftpflichtversicherung nicht notwendig. Ein derartiger Unfall
gehört auch bei einem Behinderten zum allgemeinen
Lebensrisiko, das auch jeden Nichtbehinderten treffen kann,
und das der Sozialhilfeträger nicht durch Übernahme der Kosten
für eine Versicherung abdecken muß. Zudem spricht die
Unfallschilderung des Klägers eher für eine alleinige Haftung
des damals beteiligten Kraftfahrers als für eine
Schadensersatzverpflichtung des Klägers. Es trifft auch nicht
zu, daß die Kläger ohne Abschluß einer Haftpflichtversicherung
ihre Wohnung nicht mehr verlassen dürften oder könnten. Es
gibt keine rechtliche Verpflichtung für Behinderte, sich der
Teilnahme am öffentlichen Leben zu enthalten, weil sie in
Gefahr sind zu stürzen. Es ist in erster Linie Sache des
Kraftfahrers, sein Fahrzeug so zu führen, daß er das
Gefahrenpotential aus der Teilnahme von Behinderten oder auch
von Kindern am Straßenverkehr jederzeit beherrschen kann.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2
VwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.
33 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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